BT-Drucksache 17/4063

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -17/2583- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer

Vom 1. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4063
17. Wahlperiode 01. 12. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/2583 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in
Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der
Bundesnotarkammer

A. Problem

Das gegenwärtige Mitteilungswesen in Nachlasssachen ist technisch veraltet
und zersplittert: Komplizierte Meldewege, die dezentrale Registrierung des Ver-
wahrungsortes erbfolgerelevanter Unterlagen bei ca. 5 200 Stellen, eine unzu-
reichende Nutzung moderner Kommunikations- und Speichermedien, veraltete
Verwahrdaten und Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei für Testamente beim
Amtsgericht Schöneberg in Berlin führen zu erheblichen Verzögerungen und
Mehrkosten. An einer Vernetzung entsprechender Register auf europäischer
Ebene kann sich Deutschland derzeit nicht beteiligen. Mit dem Gesetzentwurf
soll daher ein elektronisch geführtes Zentrales Testamentsregister bei der Bun-
desnotarkammer eingerichtet werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Um eine zügige Umstel-
lung auf das neue System zu gewährleisten, schlägt der Ausschuss unter ande-
rem die Aufnahme einer gesetzlichen Frist von sechs Jahren für die Überführung
bestehender Daten in das neue Register vor. Die weiteren Änderungsvorschläge
zielen im Wesentlichen auf eine Verbesserung des Datenschutzniveaus und auf
eine Anpassung und Konkretisierung von Verordnungsermächtigungen. Ferner
soll mit der vorgeschlagenen Verlängerung der Gültigkeit der Hofraumverord-
nung die Verkehrsfähigkeit bestimmter Grundstücksteile in den neuen Ländern
gesichert werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/4063 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2583 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 1. Dezember 2010

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Christoph Strässer
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

(Zentrales Testamentsregister).

Das Bundesministerium der Justiz hat durch jeweils

(Zentrales Testamentsregister).

Das Bundesministerium der Justiz hat durch jeweils

eine Rechtsverordnung zum Zentralen Vorsorgeregis-
ter und zum Zentralen Testamentsregister mit Zustim-
mung des Bundesrates die näheren Bestimmungen
über Einrichtung und Führung der Register, über Aus-
kunft aus den Registern, über Anmeldung, Änderung
und Löschung von Registereintragungen, über Einzel-
heiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie
der Datensicherheit zu treffen. Die Erhebung und
Verwendung der Daten ist auf das für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Register-
behörde, der Nachlassgerichte und der Verwahr-
stellen Erforderliche zu beschränken. In der
Rechtsverordnung zum Zentralen Testamentsregister

eine Rechtsverordnung zum Zentralen Vorsorgeregis-
ter und zum Zentralen Testamentsregister mit Zustim-
mung des Bundesrates die näheren Bestimmungen
über Einrichtung und Führung der Register, über Aus-
kunft aus den Registern, über Anmeldung, Änderung
und Löschung von Registereintragungen, über Einzel-
heiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie
der Datensicherheit zu treffen. In der Rechtsverord-
nung zum Zentralen Testamentsregister können ferner
Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen
nach § 78c Satz 1 getroffen und Ausnahmen von
§ 78c Satz 3 und 4 zugelassen werden. Das Bundes-
ministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über

die Registerbehörde.“
3 – Drucksache 17/4063

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


isierung des Benachrichtigungswesens
entralen Testamentsregisters bei der

ses (6. Ausschuss)

Entwurf für ein
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichti-

gungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung
des Zentralen Testamentsregisters bei der

Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung
nach der Hofraumverordnung

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbe-
hörde je ein automatisiertes elektronisches Register
über

1. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
(Zentrales Vorsorgeregister) und

2. die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Modern
in Nachlasssachen durch Schaffung des Z
Bundesnotarkammer
– Drucksache 17/2583 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf für ein
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichti-

gungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung
des Zentralen Testamentsregisters bei der

Bundesnotarkammer

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbe-
hörde je ein automatisiertes elektronisches Register
über

1. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
(Zentrales Vorsorgeregister) und

2. die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden
können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt
der Sterbefallmitteilungen nach § 78c Satz 1 getroffen
werden. Ferner können in der Rechtsverordnung

1. öffentlich beurkundet oder

2. in amtliche Verwahrung genommen

worden sind.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

zum Zentralen Testamentsregister Ausnahmen zu-
gelassen werden von:

1. § 78c Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung
an das Nachlassgericht betrifft;

2. der elektronischen Benachrichtigung nach
§ 78c Satz 4;

3. der Verpflichtung zur elektronischen Über-
mittlung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Beur-
kundungsgesetzes und § 347 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit.

Das Bundesministerium der Justiz führt die Rechts-
aufsicht über die Registerbehörde.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

2. Die §§ 78a bis 78c werden wie folgt gefasst:

㤠78a

In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben über
Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und de-
ren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl des Be-
treuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und
über den Vorschlagenden aufgenommen werden.

§ 78b

(1) In das Zentrale Testamentsregister werden Ver-
wahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden aufge-
nommen, die ab 1. Januar 2012 von Notaren (§ 34a
Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes) oder Gerich-
ten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu übermitteln sind. Die
gespeicherten Daten sind mit Ablauf des dreißigsten auf
die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu
löschen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/4063 –

E n t w u r f

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden der abschließende Punkt
gestrichen und die Wörter „sowie Notardaten verwal-
ten und die elektronische Kommunikation der Notare
mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten unter-
stützen.“ angefügt.

2. Die §§ 78a bis 78c werden wie folgt gefasst:

㤠78a

In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben über
Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und de-
ren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl des Be-
treuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und
den Vorschlagenden aufgenommen werden.

§ 78b

(1) In das Zentrale Testamentsregister werden Ver-
wahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden aufge-
nommen, die ab 1. Januar 2012 von Notaren (§ 34a
Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes) oder Gerich-
ten (§ 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, § 163a der Zivilprozessordnung) zu
übermitteln sind. Die Registerbehörde kann zu einer erb-
folgerelevanten Urkunde zusätzliche Angaben speichern,
die deren Auffinden erleichtern (Bemerkungen). Die
gespeicherten Daten sind mit Ablauf des dreißigsten auf
die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu
löschen.

(2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erb-
verträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die
Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhe-
bungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen,
Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Le-
benspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Verwahr-
angaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerele-
vanter Urkunden erforderlich sind.

(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkun-
den, die

1. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vor-
sorgeregister,

2. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testa-
mentsregister und
5 – Drucksache 17/4063

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Ver-
gleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne
von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unver-
züglich die Verwahrangaben an die das Zentrale
Testamentsregister führende Registerbehörde nach
Maßgabe der nach § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Bun-
desnotarordnung erlassenen Rechtsverordnung. Der
Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung
erforderlichen Daten mit.

§ 78c
Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der

Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die
gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit
(Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft darauf-
hin, ob im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben
vorliegen. Sie benachrichtigt, soweit erforderlich, un-
verzüglich das zuständige Nachlassgericht und die
verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige
Verwahrangaben. Die Benachrichtigung erfolgt elektro-
nisch.“

3. Nach § 78c werden folgende §§ 78d bis 78f eingefügt:

㤠78d
(1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen

1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregis-
ter und dem Zentralen Testamentsregister sowie

2. Notaren Auskunft aus dem Zentralen Testamentsre-
gister.

Die Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister wird
nur erteilt, soweit sie zur Ermittlung erbfolgerelevanter
Urkunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Ge-
richte und Notare erforderlich ist. Auskünfte aus dem
Zentralen Testamentsregister können zu Lebzeiten des
Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt wer-
den.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 78e
(1) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

§ 78c
Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der

Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die
gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit
(Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft darauf-
hin, ob im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben
vorliegen. Sie benachrichtigt unverzüglich das Nachlass-
gericht und die verwahrenden Stellen über den Sterbefall
und etwaige Verwahrangaben. Die Benachrichtigung er-
folgt automatisiert im Wege der Datenfernübertragung.“

3. Nach § 78c werden folgende §§ 78d bis 78f eingefügt:

㤠78d
(1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen

1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregis-
ter und dem Zentralen Testamentsregister sowie

2. Notaren Auskunft aus dem Zentralen Testamentsre-
gister.

Die Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister wird
nur erteilt, soweit sie zur Ermittlung erbfolgerelevanter
Urkunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Ge-
richte und Notare erforderlich ist. Gerichte und Notare
dürfen Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister
zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Zustimmung
einholen. Betrifft eine Urkunde mehrere Erblasser, ge-
nügt die Zustimmung des Erblassers, der die Auskunft
veranlasst hat.

(2) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Einsicht
in Registrierungen, die von ihnen verwahrte Urkunden
betreffen, bleibt unberührt.

(3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermitt-
lung besonders amtlich verwahrter Urkunden unterstüt-
zen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine Eintra-
gung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. Die
Verwahrangaben der nach Satz 1 ermittelten Verfügun-
gen von Todes wegen sind nach § 347 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
an das Zentrale Testamentsregister zu melden.

§ 78e
(1) Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale

Testamentsregister werden durch Gebühren finanziert.
Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für:

folgt geändert:

1. In § 20a werden die Wörter „nach § 78a Abs. 1 der Bun-
desnotarordnung“ gestrichen.

2. § 34a wird wie folgt gefasst:
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach
Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils durch eine
Gebührensatzung. Die Satzungen bedürfen der Genehmi-
gung durch das Bundesministerium der Justiz. Die Höhe
der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 78f
u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Beurkundungsgesetzes

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
Drucksache 17/4063 –

E n t w u r f

3. die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen
Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2.

(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Antrag-
steller und derjenige, der für die Gebührenschuld
eines anderen kraft Gesetzes haftet;

2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Erblas-
ser;

3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 der Veran-
lasser des Auskunftsverfahrens.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuld-
ner.

(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der
Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften Führung und
Nutzung des jeweiligen Registers durchschnittlich ver-
bundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal-
und Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch zu be-
rücksichtigen

1. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikationsweg;

2. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
Testamentsregister und für Auskünfte: die Kosten für
die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach
dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz.

(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach
Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils durch eine
Gebührensatzung. Die Satzungen bedürfen der Genehmi-
gung durch das Bundesministerium der Justiz.

(5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3 be-
stimmten Gebühren für die Registerbehörde entgegen-
nehmen.

§ 78f
(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach

den §§ 78a bis 78e findet die Beschwerde nach den Vor-
schriften des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus den folgenden
Absätzen etwas anderes ergibt.

(2) Die Beschwerde ist bei der Registerbehörde einzu-
legen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Beschwer-
den, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am
Sitz der Bundesnotarkammer vor.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.“

Artikel 2

Änderung des Beurkundungsgesetzes

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 34a wird wie folgt gefasst:

(3) Wird eine in die besondere amtliche Verwahrung
genommene Verfügung von Todes wegen aus der beson-
deren amtlichen Verwahrung zurückgegeben, teilt das
verwahrende Gericht dies der Registerbehörde mit.“
7 – Drucksache 17/4063

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

㤠34a
Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

(1) Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfol-
gerelevanten Urkunde im Sinne von § 78b Absatz 2
Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im
Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarord-
nung unverzüglich elektronisch an die das Zentrale
Testamentsregister führende Registerbehörde. Die Mit-
teilungspflicht nach Satz 1 besteht auch bei jeder Beur-
kundung von Änderungen erbfolgerelevanter Urkunden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testament
oder ein Nottestament in die besondere amtliche Verwah-
rung, übermittelt es unverzüglich die Verwahrangaben
im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotar-
ordnung elektronisch an die das Zentrale Testamentsre-
gister führende Registerbehörde. Satz 1 gilt entsprechend
für eigenhändige gemeinschaftliche Testamente und Erb-
verträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung ge-
nommen worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erst-
verstorbenen eröffnet wurden und nicht ausschließlich
Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem Tod des
Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen.

(2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder ein
Erbvertrag nach § 349 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 er-
neut in die besondere amtliche Verwahrung genommen,
so übermittelt das nach § 344 Absatz 2 oder Absatz 3 zu-
ständige Gericht die Verwahrangaben an die das Zentrale
Testamentsregister führende Registerbehörde, soweit
vorhanden unter Bezugnahme auf die bisherige Regist-
rierung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

㤠34a
Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

(1) Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfol-
gerelevanten Urkunde im Sinne von § 78b Absatz 2
Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben un-
verzüglich elektronisch an die das Zentrale Testaments-
register führende Registerbehörde. Die Mitteilungs-
pflicht nach Satz 1 besteht auch bei jeder Beurkundung
von Änderungen erbfolgerelevanter Urkunden.

(2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener
Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der Notar
dies der Registerbehörde mit.

(3) Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des
Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des Erbfalls an
das Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach
verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen,
nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, so
teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht
nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift
mit.“

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testament
oder ein Nottestament in die besondere amtliche Verwah-
rung, übermittelt es unverzüglich die Verwahrangaben
elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister füh-
rende Registerbehörde. Satz 1 gilt entsprechend für
eigenhändige gemeinschaftliche Testamente und Erbver-
träge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung
genommen worden sind, wenn sie nach dem Tod des
Erstverstorbenen eröffnet wurden und nicht ausschließ-
lich Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem
Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen.

(2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder ein
Erbvertrag nach § 349 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 er-
neut in die besondere amtliche Verwahrung genommen,
so übermittelt das nach § 344 Absatz 2 zuständige Ge-
richt die Verwahrangaben an die das Zentrale Testa-
mentsregister führende Registerbehörde, soweit vorhan-
den unter Bezugnahme auf die bisherige Registrierung.
(3) u n v e r ä n d e r t

lich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testaments-
register führende Registerbehörde nach Maßgabe der
nach § 78 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung
erlassenen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem
Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.“
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:

„Die bei den Standesämtern und beim Amtsgericht
Schöneberg in Berlin bestehenden Verzeichnisse
über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Verfü-
gungen von Todes wegen werden bis zur Überführung
in das Zentrale Testamentsregister nach dem Testa-
mentsverzeichnis-Überführungsgesetz von diesen
Stellen weitergeführt. Erhält die das Testamentsver-
zeichnis führende Stelle Nachricht vom Tod des Erb-
lassers, teilt sie dies der Stelle mit, von der die Ver-
wahrungsnachricht stammt, soweit nicht die das
Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde
die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1
des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes be-
arbeitet.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. In Absatz 6 werden die Wörter „nach Absatz 4
Satz 1“ durch die Wörter „nach Absatz 4 Satz 3“ er-
setzt.

Artikel 4

e n t f ä l l t
Drucksache 17/4063 –

E n t w u r f

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:

„Die bei den Standesämtern und beim Amtsgericht
Schöneberg bestehenden Verzeichnisse über die in
amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von
Todes wegen werden bis zur Überführung in das Zen-
trale Testamentsregister nach dem Testamentsver-
zeichnis-Überführungsgesetz von diesen Stellen wei-
tergeführt. Erhält die das Testamentsverzeichnis füh-
rende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt
sie dies der Stelle mit, von der die Verwahrungsnach-
richt stammt, soweit nicht die das Zentrale Testa-
mentsregister führende Registerbehörde die Mit-
teilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des
Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bear-
beitet.“

b) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgeset-
zes“ durch die Wörter „nach Satz 2“ ersetzt.

c) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Erhebung
und“ gestrichen.

d) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

3. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 bis
3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes“ durch die
Wörter „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 163
folgende Angabe eingefügt:

„§ 163a Registrierung des Protokolls“

2. Nach § 163 wird folgender § 163a eingefügt:

㤠163a
Registrierung des Protokolls

Handelt es sich bei einem protokollierten Vergleich
(§ 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) um eine erbfolge-
relevante Urkunde im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 1 der
Bundesnotarordnung, übermittelt das Gericht unverzüg-

durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. der das Zentrale Testamentsregister füh-
renden Registerbehörde, wenn der Ver-
9 – Drucksache 17/4063

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung der Personenstandsverordnung

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008
(BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 58 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. der das Zentrale Testamentsregister führenden
Registerbehörde.“

3. § 59 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. der das Zentrale Testamentsregister führenden
Registerbehörde.“

4. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 5

Änderung des Personenstandsgesetzes

§ 27 Absatz 4 Satz 2 des Personenstandsgesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

2. Nummer 4 wird aufgehoben.

Artikel 6

Änderung der Personenstandsverordnung

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008
(BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 endet für das je-
weilige Standesamt, soweit die das Zentrale Testaments-
register führende Registerbehörde die Mitteilungen über
Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-
Überführungsgesetzes bearbeitet.“

2. § 58 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch ein
Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. der das Zentrale Testamentsregister führenden
Registerbehörde, wenn der Verstorbene das 16.
Lebensjahr vollendet hat.“

3. § 59 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch ein
Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. der das Zentrale Testamentsregister führenden
Registerbehörde, wenn der Verstorbene das 16.
Lebensjahr vollendet hat.“

4. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt
durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10. der das Zentrale Testamentsregister füh-
renden Registerbehörde, wenn der Ver-
storbene das 16. Lebensjahr vollendet
hat.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt

(1) Die Registerbehörde erfasst die übernommenen Ver-
wahrungsnachrichten als elektronische Bilddaten (Bild-
daten). Der Erfassungsvorgang muss innerhalb des Gel-
tungsbereichs des Grundgesetzes stattfinden.
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Gesetz zur Überführung der Testaments-
verzeichnisse und der Hauptkartei beim

Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale
Testamentsregister der Bundesnotarkammer

(Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz –
TVÜG)

§ 1
Grundsatz

(1) Die Standesämter und das Amtsgericht Schöne-
berg in Berlin (Übergeber) überführen Verwahrungsnach-
richten über erbfolgerelevante Urkunden, die in den Testa-
mentsverzeichnissen und der Hauptkartei für Testamente
vorliegen, innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes in das Zentrale Testamentsregister (§ 78
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung).

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der jeweilige Übergeber und die Registerbehörde ar-
beiten vertrauensvoll zusammen, um gemeinsam die voll-
ständige Übernahme der Verwahrungsnachrichten durch die
Registerbehörde zu gewährleisten.

§ 2
u n v e r ä n d e r t

§ 3
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/4063 – 1

E n t w u r f

storbene das 16. Lebensjahr vollendet
hat.“

Artikel 7

Gesetz zur Überführung der Testaments-
verzeichnisse und der Hauptkartei des

Amtsgerichts Berlin- Schöneberg in das Zentrale
Testamentsregister der Bundesnotarkammer

(Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz –
TVÜG)

§ 1
Grundsatz

(1) Die Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante
Urkunden der Testamentsverzeichnisse der Standesämter
sowie der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht
Schöneberg (Übergeber) werden in das Zentrale Testaments-
register (§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotar-
ordnung) überführt.

(2) Über das Verfahren der Überführung entscheidet die
das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde
nach Maßgabe dieses Gesetzes nach pflichtgemäßem Er-
messen.

(3) Der Übergeber und die Registerbehörde arbeiten ver-
trauensvoll zusammen, um gemeinsam die vollständige
Übernahme der Verwahrungsnachrichten durch die Register-
behörde zu gewährleisten.

§ 2
Übernahme

(1) Die Registerbehörde teilt dem Übergeber mit einem
Vorlauf von mindestens acht Wochen den Tag der Übernah-
me der Verwahrungsnachrichten (Übernahmestichtag) mit.
Als Übernahmestichtag kommt frühestens der [einsetzen:
achter Tag nach dem Inkrafttreten der Artikel 2 Nummer 2,
Artikel 3 bis 6 dieses Gesetzes] in Betracht.

(2) Der Übergeber ermöglicht der Registerbehörde die
Übernahme und den Abtransport der Verwahrungsnachrich-
ten am Übernahmestichtag. Andere Dokumente, die vom
Übergeber zusammen mit Verwahrungsnachrichten über
erbfolgerelevante Urkunden aufbewahrt werden, sind vom
Übergeber zuvor auszusortieren.

(3) Soweit Übergeber, Behörden oder Gerichte Informati-
onen zu Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante
Urkunden in elektronischer Form vorhalten, stellen sie diese
der Registerbehörde auf Anforderung zur Verfügung. Die
zuständige Landesjustizverwaltung wirkt an der Zurverfü-
gungstellung mit.

§ 3
Weiterverarbeitung

mente. Zu protokollieren sind

1. der Überführungsvorgang nach § 2,

2. der Weiterverarbeitungsvorgang nach § 3,
1 – Drucksache 17/4063

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 4
Mitteilungswesen im Übergangszeitraum

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung
oder Aufnahme als Hinweis acht oder mehr Tage vor dem
Übernahmestichtag wirksam wurde, werden noch vom
Übergeber bearbeitet. Der Übergeber leitet der Registerbe-
hörde diese Mitteilungen jedoch ausnahmsweise zur Bear-
beitung nach § 78c der Bundesnotarordnung unverzüglich
zu, wenn er von ihnen

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

§ 5
u n v e r ä n d e r t

§ 6
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(2) Die zum Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde
erforderlichen Angaben werden in elektronische Zeichen
(strukturierte Daten) überführt. Bei der Aufklärung sich
dabei ergebender Unklarheiten unterstützen der Übergeber
und die Verwahrstelle die Registerbehörde im Rahmen der
Amtshilfe. Das gilt insbesondere bei fehlenden, unlesbaren
oder widersprüchlichen Verwahrangaben.

(3) In das Zentrale Testamentsregister werden die Bild-
daten nach Absatz 1 und die strukturierten Daten nach Ab-
satz 2 übernommen und darin dauerhaft gespeichert. Die
Registerbehörde teilt dem Übergeber den Abschluss der
Übernahme mit (Abschlussmitteilung). In der Abschlussmit-
teilung sind auch noch aufzuklärende Zweifelsfragen zu
dokumentieren.

§ 4
Mitteilungswesen im Übergangszeitraum

(1) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung
oder Aufnahme als Hinweis weniger als acht Tage vor dem
Übernahmestichtag wirksam wurde, bearbeitet die Register-
behörde nach § 78c der Bundesnotarordnung weiter.

(2) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung
oder Aufnahme als Hinweis mehr als sieben Tage vor dem
Übernahmestichtag wirksam wurde, werden noch vom
Übergeber bearbeitet. Der Übergeber leitet der Registerbe-
hörde diese Mitteilungen jedoch ausnahmsweise zur Bear-
beitung nach § 78c der Bundesnotarordnung unverzüglich
zu, wenn er von ihnen

1. erst nach dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt oder

2. zwar vor dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt, aber
eine Bearbeitung nach § 42 Absatz 2 der Personenstands-
verordnung dennoch nicht erfolgt ist.

§ 5
Vernichtung

(1) Die von der Registerbehörde übernommenen Verwah-
rungsnachrichten werden vernichtet, nachdem

1. sie nach § 3 weiterverarbeitet wurden,

2. die Mitteilungen nach § 4 Absatz 1 nachgeholt wurden
und

3. die in der Abschlussmitteilung bezeichneten Zweifelsfra-
gen geklärt oder für nicht aufklärbar erklärt wurden.

Vernichtet werden auch alle übernommenen Anhänge und
Begleitschreiben zu Verwahrungsnachrichten.

(2) Alle übrigen Dokumente, die nicht bereits bei Abho-
lung ausgesondert wurden, werden an den Übergeber zu-
rückgereicht.

§ 6
Protokollierung

(1) Die Registerbehörde protokolliert die Übernahme je-
des Testamentsverzeichnisses und der Hauptkartei für Testa-

§ 9
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zehn Jahre nach der Verkündung außer
Kraft.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 7
u n v e r ä n d e r t

§ 8
Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die Registerbehörde ergreift während des gesamten
Überführungsvorgangs dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende technische und organisatorische Maßnah-
men zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicher-
stellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdaten-
schutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage zu § 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen.
Sie gewährleistet insbesondere die Verfügbarkeit, Integrität,
Authentizität und Vertraulichkeit der in das Zentrale Testa-
mentsregister zu übernehmenden Informationen.

(2) Für die Überführung der Verwahrungsnachrichten aus
den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei beim
Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testa-
mentsregister der Registerbehörde ist ein Sicherheitskonzept
zu erstellen. Es legt fest, mit welchen technischen und orga-
nisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Bundesdaten-
schutzgesetzes und dieses Gesetzes gewährleistet werden.
Drucksache 17/4063 – 1

E n t w u r f

3. der Benachrichtigungsvorgang nach § 4 Absatz 1 für den
Zeitraum bis zum Einstellungsstichtag nach Absatz 2 und

4. der Vernichtungsvorgang nach § 5.

Die jeweils verantwortlichen Personen sind zu bezeichnen.

(2) Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist am
Übernahmestichtag aufzunehmen und auch vom Übergeber
zu unterzeichnen. Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 muss auch enthalten:

1. wie viele Verwahrungsnachrichten verarbeitet und wie
viele Verwahrdatensätze in die Datenbank übernommen
wurden;

2. wann die Datensätze in das Zentrale Testamentsregister
übernommen wurden (Einstellungsstichtag).

Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 muss erken-
nen lassen, welche Zweifelsfragen nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 für nicht aufklärbar erklärt wurden.

(3) Als Anlagen sind beizufügen

1. eine Abschrift der Mitteilung nach § 2 Absatz 1 und

2. eine Abschrift der Abschlussmitteilung.

(4) Die Registerbehörde bewahrt die Urschrift des Proto-
kolls auf, bis dieses Gesetz außer Kraft tritt; danach können
die Protokolle in elektronischer Form archiviert werden.

§ 7
Auftragnehmer

Zur Überführung der Verwahrungsnachrichten gemäß § 1
Absatz 1 kann sich die Registerbehörde nach Maßgabe von
§ 11 des Bundesdatenschutzgesetzes eines oder mehrerer
Auftragnehmer bedienen.

§ 8
Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die Registerbehörde ergreift dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der
Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes während des
gesamten Überführungsvorgangs. Sie gewährleistet insbe-
sondere die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Ver-
traulichkeit der in das Zentrale Testamentsregister zu über-
nehmenden Informationen.

(2) Für die Überführung der Verwahrungsnachrichten aus
den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei des
Amtsgerichts Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister
der Registerbehörde ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen.
Es legt fest, mit welchen technischen und organisatorischen
Maßnahmen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
und dieses Gesetzes gewährleistet werden.
§ 9
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zehn Kalenderjahre nach der Verkün-
dung außer Kraft.

3 – Drucksache 17/4063

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung des Bodensonderungsgesetzes

Dem Bodensonderungsgesetz vom 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert
worden ist, wird folgender § 23 angefügt:

㤠23
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an
ungetrennten Hofräumen zu regeln.“

Artikel 9

Änderung der Hofraumverordnung

In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Hofraumverordnung vom
24. September 1993 (BGBl. I S. 1658) wird die Angabe
„31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember
2015“ ersetzt.

Artikel 10

Inkrafttreten

Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 sowie die Artikel 6 bis 9
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 8

Änderung der Kostenordnung

In § 147 Absatz 4 Nummer 6 der Kostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 78a Abs. 1“ durch die
Wörter „§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Die Artikel 1, 2 Nummer 1 sowie Artikel 7 und 8 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt die-
ses Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft.

von Privattestamenten nicht geregelt worden. Hier bestehe grund der Einfügung eines neuen Absatzes 4 und der Strei-

noch Nachbesserungsbedarf, der sie aber nicht hindere, dem
Gesetzentwurf in der geänderten Fassung zuzustimmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerte sich
hingegen kritisch zu dem im Zuge der Ausschussberatungen

chung des Artikels 4 des Gesetzentwurfs erforderlich.

Die Streichung des Absatzes 1 Satz 2 ist in Verbindung mit
der Ergänzung des Satzes 3 in § 78 Absatz 2 BNotO-E erfor-
derlich, um das Recht des Erblassers auf informationelle
Drucksache 17/4063 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Christoph Strässer, Stephan Thomae,
Halina Wawzyniak und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/2583 in seiner 62. Sitzung am 30. September 2010
beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Be-
ratung überwiesen.

II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
23. Sitzung am 6. Oktober 2010 anberaten und die Durch-
führung eines erweiterten Berichterstattergesprächs dazu be-
schlossen, das am 22. November 2010 stattgefunden hat. Er
hat den Gesetzentwurf in seiner 31. Sitzung am 1. Dezember
2010 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dessen Annahme in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung. Die in der Beschlussempfehlung ent-
haltenen Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag,
der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Rechts-
ausschuss eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men wurde.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich die Bedeutung der
vorgeschlagenen Verpflichtung, die Höhe der zur Finanzie-
rung des Zentralen Testamentsregisters vorgesehenen Ge-
bühr, die zunächst auf 15 Euro festgesetzt werden solle,
regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gab
ihrer Erwartung Ausdruck, dass diese in Zukunft – insbeson-
dere nach erfolgter Refinanzierung der Einrichtungskosten
und Bildung einer betriebswirtschaftlich gebotenen Rückla-
ge – gesenkt werden könne. Sie gehe davon aus, dass das
Bundesministerium der Justiz im Rahmen seiner Rechtsauf-
sicht und der Prüfung der Haushaltspläne der Registerbehör-
de regelmäßig die Höhe und Angemessenheit der Gebühren
überprüfen und soweit erforderlich Anpassungen herbeifüh-
ren werde.

Die Fraktion der FDP hob hervor, im Rahmen des Ände-
rungsantrages sei es gelungen, den Datenschutz deutlich zu
verbessern. Sie begrüße, dass mit dem Gesetzentwurf nun-
mehr der Weg frei werde für eine Vernetzung entsprechender
Register auf europäischer Ebene.

Die Fraktion der SPD begrüßte ebenfalls die im Ausschuss
erreichten Verbesserungen des Datenschutzes. Bedauerli-
cherweise seien aber die Möglichkeiten zur Hinterlegung

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
vorgeschlagenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Hinsichtlich der Be-
gründung der unveränderten Bestimmungen sowie der Stel-
lungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf wird
auf Drucksache 17/2583 verwiesen.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden wie folgt begrün-
det:

Die Bezeichnung des Gesetzes ist nach Einfügung der Arti-
kel 8 und 9 (neu) zur Änderung des Bodensonderungsgeset-
zes sowie der Hofraumverordnung anzupassen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung § 78 BNotO-E)

Wie in der Stellungnahme der Bundesregierung ausgeführt,
wird eine Konkretisierung der Ermächtigungsvorschrift für
erforderlich gehalten. Aus diesem Grund wurde in Absatz 2
ein neuer Satz 3 eingefügt.

Mit der Änderung in Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 – neu – wird
die Möglichkeit für eine Ausnahme von der Benachrichti-
gungspflicht des Nachlassgerichts gemäß § 78c Satz 3
BNotO-E durch Rechtsverordnung geschaffen. Die Ausnah-
men sind nach den jeweiligen Gegebenheiten und den nach-
lassgerichtlichen Regelungen in den Ländern geboten. Be-
stimmte Landesjustizverwaltungen haben für ihren Bereich
zu entscheiden, dass sie auf automatische „Negativbenach-
richtigungen“ über den Sterbefall dauerhaft für die Zukunft
verzichten.

Die Änderung in Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 – neu – konkre-
tisiert lediglich die bereits im Entwurf vorgesehene Möglich-
keit einer Ausnahmeregelung zu § 78c Satz 4 BNotO-E
durch Rechtsverordnung.

Darüber hinaus soll die Änderung in Absatz 2 Satz 5 Num-
mer 3 – neu – im Fall einer technischen Störung einen nicht-
elektronischen Mitteilungsweg der Gerichte und Notare zur
Bundesnotarkammer eröffnen.

Zu Nummer 2

Zu § 78a BNotO-E

Es handelt sich um eine sprachliche Änderung, die eingefügt
wurde, weil andernfalls der Bezug zu dem Wort „Angaben“
nicht mehr sicher hergestellt werden kann.

Zu § 78b BNotO-E

Die Änderung der Verweisung in Absatz 1 Satz 1 ist auf-
erreichten Datenschutzniveau. Der Änderungsantrag sei
diesbezüglich zu schwach. Sie werde sich daher enthalten.

Selbstbestimmung nicht zu beeinträchtigen. Es soll somit si-
chergestellt werden, dass lediglich die zum Wiederauffinden

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/4063

der Verfügung von Todes wegen erforderlichen Verwahran-
gaben gespeichert werden. Andernfalls wäre eine Auswei-
tung der Datenmenge über die Speicherung zusätzlicher An-
gaben möglich, die diesem Zweck nicht dienen.

Zur Einfügung des Absatzes 4 wird auf die Begründung zur
Streichung von Artikel 4 Bezug genommen.

Zu § 78c BNotO-E

Es soll vor dem Wort „Nachlassgericht“ das Wort „zustän-
dig“ aufgeführt werden, um zu konkretisieren, welches
Nachlassgericht die Mitteilung erhalten soll.

Klargestellt wird, dass eine Übermittlung an das zuständige
Nachlassgericht und die verwahrende Stellen nur zulässig
ist, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Satz 4 sieht die sprachliche Angleichung zur elektronischen
Benachrichtigung nach § 34a Absatz 1 BeurkG-E vor.

Zu § 78d BNotO-E

Auf Anregung der Bundesregierung soll der Begriff „Zu-
stimmung“ durch den Begriff „Einwilligung“ ersetzt wer-
den. Zustimmung umfasst sowohl die vorherige Zustim-
mung (Einwilligung, § 183 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs – BGB) als auch die nachträgliche Zustimmung
(Genehmigung, § 184 Absatz 1 BGB). Wie sich aus § 349
Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) ergibt, sind Verfügungen von Todes wegen bis zum
Erbfall geheim zu halten. Deshalb ist bei der Auskunftsertei-
lung die vorherige Zustimmung, d. h. die Einwilligung, des
Erblassers erforderlich (vgl. § 4 Absatz 1 des Bundesdaten-
schutzgesetzes, BDSG).

Nähere Regelungen zur Auskunftserteilung bei einer Urkun-
de mit mehreren Erblassern sind der Rechtsverordnung zum
Zentralen Testamentsregister nach § 78 Absatz 2 BNotO-E
vorbehalten.

Zu § 78e BNotO-E

Die Änderung in Absatz 4 soll dazu dienen, dass die Regis-
terbehörde die Höhe der Gebühren regelmäßig auf ihre An-
gemessenheit überprüft, um sie ggf. anpassen zu können.
Die Umsetzung dieser Verpflichtung soll – wie auch die Ge-
nehmigung der Gebührensatzung – Gegenstand der Rechts-
aufsicht durch das Bundesministerium der Justiz sein.

Zu Artikel 2 (Änderung des Beurkundungsgeset-
zes)

Zu Nummer 2 (Änderung § 34a Beurk-E)

Die Ergänzung in Absatz 1 ist zur Präzisierung des Begriffes
der „Verwahrangaben“ erforderlich.

Eine weitergehende Änderung des Beurkundungsgesetzes
(BeurkG) – insbesondere zu den in § 34 Absatz 1 BeurkG
geregelten Pflichten des Notars – ist nicht im Gesetz erfor-

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit)

Zu Nummer 1 (§ 347 Absatz 1 und 2 FamFG-E)

Wie von der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vorge-
schlagen, ist die Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 zur Präzisie-
rung des Begriffes der „Verwahrangaben“ erforderlich. Mit
der Ergänzung des Absatzes 2 soll die örtliche Zuständigkeit
für Erbverträge einbezogen werden.

Zu Nummer 2 (§ 347 Absatz 4 FamFG-E)

In Anlehnung an die sprachliche Gestaltung des § 343 Ab-
satz 2 FamFG wurde die Bezeichnung des Amtsgerichts
Schöneberg in Absatz 4 um den Zusatz „in Berlin“ ergänzt.

Zu Nummer 4 (§ 347 Absatz 6 FamFG-E)

Die Einfügung der Änderung hinsichtlich Absatz 6 ist als
Folge der Änderung der Satzfolge in Absatz 4 erforderlich.

Zu Artikel 4 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Zentralen Testa-
mentsregister soll nicht in der Zivilprozessordnung (ZPO)
geregelt, sondern in § 78b BNotO aufgenommen werden.
Auch in anderen Gesetzen sind die Mitteilungspflichten der
Gerichte zu öffentlichen Registern nicht in der einschlägigen
Prozessordnung geregelt. Dies gilt z. B. für die Mitteilungen
zum Bundeszentral- und Verkehrszentralregister (§ 20 Ab-
satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), § 28 Ab-
satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG). Die Verortung
der Mitteilungspflicht in der BNotO soll auch mögliche Be-
denken gegen eine zivilprozessuale Pflicht des Erblassers
ausräumen, dem Gericht die zur Registrierung erforderli-
chen Daten mitzuteilen.

Bei der Neufassung war zu beachten, dass § 127a BGB le-
diglich eine Formvorschrift enthält und nicht den protokol-
lierten Vergleich regelt. Ebenso war zu berücksichtigen, dass
es neben dem in der mündlichen Verhandlung protokollier-
ten Vergleich (§ 160 Absatz 3 Nummer 1 ZPO) den im
schriftlichen Verfahren gemäß § 278 Absatz 6 ZPO zustande
gekommenen Vergleich gibt.

Aufgrund der Streichung von Artikel 4 ändert sich die Num-
merierung der nachfolgenden Artikel.

Zu Artikel 5 – neu – (Änderung der Personenstands-
verordnung)

Zu Nummer 2 (Änderung § 58 PStV-E)

Da eine Ehe in Deutschland nur nach Vollendung des 16. Le-
bensjahres geschlossen werden kann (und das nur unter be-
stimmten Voraussetzungen), ist die Einschränkung einer
Übermittlung der Daten an das Zentrale Testamentsregister
auf Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht
erforderlich.

Zu Nummer 3 (Änderung § 59 PStV-E)
derlich. Möglicher Regelungsstandort dafür wäre die Dienst-
ordnung für Notare.

Da eine Lebenspartnerschaft in Deutschland nur nach Voll-
endung des 18. Lebensjahres geschlossen werden kann, ist

Drucksache 17/4063 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die Einschränkung einer Übermittlung der Daten an das Zen-
trale Testamentsregister auf Personen, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, nicht erforderlich.

Zu Artikel 6 – neu – (Gesetz zur Überführung der
Testamentsverzeichnisse und
der Hauptkartei beim Amtsge-
richt Schöneberg in Berlin in
das Zentrale Testamentsregister
der Bundesnotarkammer – Tes-
tamentsverzeichnis-Überfüh-
rungsgesetz – TVÜG)

Zur Schaffung einer einheitlichen Terminologie wurde die
Bezeichnung des Gesetzes angepasst.

Zu § 1 TVÜG-E

Die Änderung geht zurück auf den Vorschlag der Bundes-
regierung, eine Frist in § 1 Absatz 2 TVÜG-E einzuführen,
innerhalb der die Überführung der Altdaten abgeschlossen
sein soll. Eine länger andauernde Zweigleisigkeit des alten
und des neuen Benachrichtigungssystems sollte nach Mög-
lichkeit vermieden werden. Für die Einführung einer solchen
Frist spricht, dass sie im Rahmen der Rechtsaufsicht nach
§ 78 Absatz 2 BNotO eingefordert werden kann.

Weiterhin war in § 1 Absatz 1 TVÜG-E der Begriff des
„Übergebers“ klarzustellen, der sowohl die Standesämter als
auch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin sein kann. Die
Bezeichnung des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin in § 1
Absatz 1 TVÜG-E ist in Anlehnung an § 343 Absatz 2
FamFG um den Zusatz „in Berlin“ zu ergänzen.

Die Änderung des Absatzes 3 erfolgt aus sprachlichen Grün-
den.

Zu § 4 TVÜG-E

Die Änderung in Absatz 2 ist aus rechtsförmlicher Sicht er-
forderlich, um die Absätze 1 und 2 auf identische Zeitpunkte
zu beziehen.

Zu § 8 TVÜG-E

Die Änderung in Absatz 1 greift einen Vorschlag der Bun-
desregierung auf, bei den zu treffenden datenschutzrechtli-
chen Maßnahmen in Absatz 1 ausdrücklich auch auf die An-
lage zu § 9 BDSG zu verweisen und konkretisiert, dass
sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen
zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu
treffen sind.

Darüber hinaus wurde in Absatz 2 zur Schaffung einer ein-
heitlichen Terminologie die Bezeichnung des Amtsgerichts
Schöneberg in Berlin angepasst.

Zu § 9 TVÜG-E

Die Änderung war aus rechtsförmlicher Sicht erforderlich,
um eine eindeutige Bezugsgröße zu definieren.

Zu Artikel 8 – neu – (Änderung des Bodensonde-
rungsgesetzes)

Die Verordnungsermächtigung bildet die Rechtsgrundlage
für eine notwendig gewordene Änderung der Hofraumver-

wenn die Verordnungsermächtigung zum Zeitpunkt der Än-
derung noch besteht. Der Erlass der Hofraumverordnung
vom 24. September 1993 beruhte auf der in Artikel 12 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungs-
gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) enthaltenen
Verordnungsermächtigung. Diese Verordnungsermächtigung
galt aber nur bis zum 31. Dezember 1995.

Eine Änderung der Hofraumverordnung setzt deshalb die
neue Verordnungsermächtigung voraus. Diese soll wegen
der Sachnähe in das Bodensonderungsgesetz eingestellt wer-
den. Das Bodensonderungsgesetz sieht ein Verfahren zur
Auflösung von sogenannten ungetrennten Hofräumen vor,
das insbesondere aufwändige Einzelvermessungen der
Grundstücke vermeidet. Stattdessen werden die Grund-
stücksgrenzen in einem Sonderungsbescheid festgelegt.

Zu Artikel 9 – neu – (Änderung der Hofraumverord-
nung)

In den Innenstadtbereichen ehemals preußischer Gebiete in
den ostdeutschen Ländern gibt es teilweise noch immer so-
genannte ungetrennte Hofräume. Dabei bestehen größere
Teile des Ortskerns nur aus einer einzigen Katasterparzelle.
Die Grenzen zwischen den Anteilen der einzelnen Eigentü-
mer an diesem ungetrennten Hofraum sind hingegen nicht
vermessen und daher auch nicht im Kataster erfasst. Nicht
das Kataster, sondern das Gebäudesteuerbuch diente ehe-
mals in diesen Fällen als amtliches Verzeichnis der Grund-
stücke im Sinne von § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung.
Nach der Wiedervereinigung traten in der Rechtsprechung
Zweifel an der Verkehrsfähigkeit der Anteile an ungetrenn-
ten Hofräumen auf. Das Gebäudesteuerbuch war oftmals
nicht mehr vorhanden, sodass angenommen wurde, dass die
Flächen entgegen den Anforderungen der Grundbuchord-
nung nicht ordnungsgemäß in einem amtlichen Verzeichnis
erfasst waren. Mit der Hofraumverordnung wurde deshalb
bestimmt, dass ein nicht mehr vorhandenes Gebäudesteuer-
buch insoweit durch den Einheitswert-, Grundsteuer-,
Grunderwerbsteuer- oder den Abwassergebührenbescheid
ersetzt wird.

Bei Erlass der Hofraumverordnung wurde davon ausgegan-
gen, dass die Auflösung der ungetrennten Hofräume bis zum
Ablauf des Jahres 2010 abgeschlossen sein würde. Daher
wurde die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 31. De-
zember 2010 begrenzt. Viele ungetrennte Hofräume sind in-
zwischen aufgelöst. Es hat sich aber gezeigt, dass ungetrenn-
te Hofräume noch immer in großer Zahl anzutreffen sind.
Der Grund für die Verzögerungen dürfte insbesondere in den
begrenzten Kapazitäten der zuständigen Behörden (Vermes-
sungs- bzw. Katasterämter) für die Durchführung von Ein-
zelvermessungen sowie für die Durchführung von Boden-
sonderungsverfahren zu sehen sein.

Es ist zu erwarten, dass die gerichtliche Praxis die Anteile
am ungetrennten Hofraum nach Ablauf der Geltungsdauer
der Hofraumverordnung nicht mehr als Grundstücke im
Rechtssinne ansehen wird. Die Anteile wären dann aber
nicht mehr verkehrsfähig und auch nicht mehr beleihbar, so-
lange sie nicht entweder einzeln vermessen oder im Wege
eines Verfahrens zur Bestimmung der Grundstücksgrenzen
ordnung. Eine Änderung dieser vom Bundesministerium der
Justiz erlassenen Rechtsverordnung ist nur dann möglich,

(z. B. durch Bodensonderung) im Kataster erfasst würden.
Schwierigkeiten dürften demnach auch beim Versuch eines

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/4063

Gläubigers auftreten, die Zwangsvollstreckung in den Anteil
am ungetrennten Hofraum zu betreiben.

Die Geltungsdauer der Hofraumverordnung soll daher um
fünf Jahre verlängert werden. Der Zeitraum erscheint ausrei-
chend, um die noch ausstehenden Verfahren einleiten und
durchführen zu können.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Die Regelung zum Inkrafttreten wurde der geänderten Arti-
kelreihenfolge angepasst.

Berlin, den 1. Dezember 2010

Ute Granold
Berichterstatterin

Christoph Strässer
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

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