BT-Drucksache 17/4038

Gute Arbeit in Europa stärken - Den gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland am 1. Mai 2011 einführen

Vom 1. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4038
17. Wahlperiode 01. 12. 2010

Antrag
der Abgeordneten Jutta Krellmann, Sabine Zimmermann, Klaus Ernst,
Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Werner Dreibus,
Katja Kipping, Cornelia Möhring, Kornelia Möller, Yvonne Ploetz, Jörn Wunderlich
und der Fraktion DIE LINKE.

Gute Arbeit in Europa stärken – Den gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland
am 1. Mai 2011 einführen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Am 1. Mai 2011 tritt die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienst-
leistungsfreiheit für Beschäftigte und Unternehmen aus den 2004 beigetretenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft. Damit erhöhen sich auch die
Anforderungen an den Schutz grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer.

Der Wettbewerb zwischen den Regionen und den Unternehmen darf nicht auf
dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden, indem er zu einer Abwärts-
spirale bei den Arbeits-, Sozial- und Lohnstandards führt. Die bestehenden
Standards müssen für alle Beschäftigten, gleich welcher Herkunft, gelten.

In Deutschland fehlt mit einer verbindlichen allgemeinen Lohnuntergrenze da-
für eine zentrale Voraussetzung. So kann der Grundsatz „gleicher Lohn für glei-
che Arbeit am gleichen Ort“ nicht durchgesetzt werden. Das führt bereits heute
dazu, dass Unternehmen ausländische Arbeitskräfte in Deutschland als Lohn-
drücker missbrauchen. Werden mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht auch
ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn eingeführt sowie der Abschluss von
über dem gesetzlichen Mindestlohn liegenden Branchenmindestlöhnen erleich-
tert, droht eine weitere Absenkung der Löhne.

Das wiederum kann zu einer Entsolidarisierung zwischen inländischen und
ausländischen Beschäftigten und einer ausländerfeindlichen Instrumentalisie-
rung der Lohnkonkurrenz führen.

Mit einem flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn muss wie in 20 anderen
europäischen Ländern auch in Deutschland eine untere Haltelinie für die Löhne
eingeführt werden, zum Schutz aller hier arbeitenden Menschen und im Inter-
esse der europäischen Solidarität.
Die derzeit vorhandenen Branchenmindestlöhne reichen nicht aus, um Lohn-
dumping wirksam zu verhindern. Sie gelten nur für einen kleinen Teil der
Beschäftigten und werden aufgrund unzureichender Kontrollen häufig um-
gangen.

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Bereits heute arbeiten sieben Millionen Menschen in Deutschland zu Stunden-
löhnen von unter 9 Euro, davon sogar mehr als zwei Millionen zu Stundenlöh-
nen von unter 6 Euro. Diese Menschen sind arm trotz Arbeit.

Löhne, die Vollzeitbeschäftigte zwingen, ihre Einkommen mit Hartz-IV-Leis-
tungen aufzustocken, sind faktisch Verträge zu Lasten Dritter. In den vergan-
genen vier Jahren wurden rund 50 Mrd. Euro für ergänzende Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an Erwerbstätige gezahlt. Ein
Gutteil dieser Steuergelder dient der Kofinanzierung von Dumpinglöhnen.

Erfahrungen in anderen europäischen Ländern zeigen, dass nur ein allgemeiner
gesetzlicher Mindestlohn im Zusammenspiel mit darüber liegenden tariflichen
Branchenmindestlöhnen einen wirksamen Schutz gegen Lohndumping bietet.
Dies gilt insbesondere für eine wirksame Flankierung der anstehenden Arbeit-
nehmerfreizügigkeit. Nur wenn ausreichende Maßnahmen zum Schutz be-
stehender sozialer Standards ergriffen werden, wird Europa von den Menschen
als Freiheitsgewinn und nicht als Bedrohung wahrgenommen.

Ein Arbeitsentgelt, das den Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Le-
ben ermöglicht, ist ein soziales Grundrecht.

Ein Mindestlohn muss zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllen. Er muss zum
ersten gewährleisten, dass eine alleinstehende Person durch eine Vollzeit-
beschäftigung ein Einkommen über dem Existenzminimum erzielt und auf diese
Weise nicht auf aufstockende staatliche Leistungen angewiesen ist. Zum zweiten
muss ein Mindestlohn die Voraussetzung dafür bieten, dass nach langjähriger
Vollzeiterwerbstätigkeit auch im Alter ein Leben ohne aufstockende staatliche
Leistungen ermöglicht wird. Das gilt auch für das gegenwärtige Niveau der ge-
setzlichen Rente.

Um die Höhe eines gesetzlichen Mindestlohns zu bestimmen, kann nicht allein
vom Existenzminimum, geschweige denn von den neuen Berechnungen der
Bundesregierung zum Existenzminimum bei Hartz IV ausgegangen werden.
Ein Mindestlohn muss zweifellos über dem Existenzminimum liegen. Arbeits-
entgelte, die trotz Vollzeiterwerbstätigkeit nicht über dem Existenzminimum
liegen, sind als sittenwidrig zu erklären.

Am 9. Oktober 2008 forderte das Europäische Parlament den Rat auf, eine EU-
Vorgabe für Mindestlöhne zu vereinbaren, die eine Vergütung von mindestens
60 Prozent des maßgeblichen Durchschnittslohns gewährleistet, sowie des Wei-
teren einen Zeitplan zur Einhaltung dieser Vorgabe in allen Mitgliedstaaten zu
vereinbaren.

Die Umsetzung des Beschlusses erfordert in der Bundesrepublik Deutschland
die Einführung eines Mindestlohns von rund 10 Euro pro Stunde.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Einführung eines gesetzlichen Min-
destlohns und die Stärkung tariflicher Branchenmindestlöhne zum 1. Mai 2011
sicherstellt. Der gesetzliche Mindestlohn bildet die allgemeine Untergrenze der
Entlohnung. Liegen die untersten Tarifentgelte einer Branche über dieser ge-
setzlichen Mindestanforderung, muss dafür Sorge getragen werden, dass sie
verbindlich für alle Beschäftigten dieser Branche mit dem Arbeitsort Deutsch-
land gelten.

Diesem Grundsatz entsprechend soll der Gesetzentwurf folgende Eckpunkte
aufweisen:

1. Gesetzlicher Mindestlohn:
a) Über ein Mindestentgeltgesetz wird ein allgemeingültiger Bruttostunden-
lohn als gesetzlicher Mindestlohn festgesetzt. Der gesetzliche Mindest-

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lohn gilt ab dem 1. Mai 2011 für alle abhängig beschäftigten Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten.

b) Das Gesetz bestimmt als Zielgröße für das Jahr 2013 einen gesetzlichen
Mindestlohn in Höhe von mindestens 10 Euro brutto pro Stunde.

c) Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Einführungsphase für den gesetz-
lichen Mindestlohn vor, die am 1. Mai 2011 beginnt und am 1. Mai 2013
endet. Spätestens ab dem 1. Mai 2013 muss der gesetzliche Mindestlohn
10 Euro pro Stunde betragen. Der gesetzliche Mindestlohn muss in jedem
Fall gewährleisten, dass eine alleinstehende Person durch eine Vollzeitbe-
schäftigung ein über dem Existenzminimum liegendes Arbeitsentgelt er-
hält. Dies gilt für die Einführung des Mindestlohns sowie für die nachfol-
genden jährlichen Anpassungen.

d) Bruttoentgelte, die bei Vollzeiterwerbstätigkeit für eine alleinstehende
Person nicht über dem Existenzminimum liegen, sind als sittenwidrig zu
deklarieren und zu ahnden.

e) Das Mindestentgeltgesetz legt fest, dass die Modalitäten der Einführung
und der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns von der Bundesregie-
rung in Abstimmung mit den Tarifparteien und wissenschaftlichen Exper-
tinnen und Experten bestimmt werden. Dazu wird ein nationaler Mindest-
lohnrat eingerichtet, der entsprechende verbindliche Empfehlungen an die
Bundesregierung gibt. Dessen Mitglieder werden auf Vorschlag der Tarif-
parteien von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit
und Soziales ernannt. Der Rat wird paritätisch (Gewerkschaften, Unter-
nehmerverbände, Wissenschaft) besetzt und nach Geschlecht quotiert.
Als Richtwert für die jährlichen Anpassungen sind mindestens die Ent-
wicklung der Preise und der gesamtwirtschaftlichen Produktivität zu be-
rücksichtigen. Zu den weiteren Aufgaben des Mindestlohnrates gehören
regelmäßige, geschlechtersensible Untersuchungen der Entwicklung des
Niedriglohnsektors, der Wirkung des Mindestlohns auf die Wirtschafts-,
Einkommens- und Beschäftigungsentwicklung, die Gleichstellung der
Geschlechter sowie Untersuchungen der Wettbewerbssituation der betrof-
fenen Branchen und Unternehmen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird
der Mindestlohnrat durch den Bund entsprechend personell und finanziell
ausgestattet.

f) Das Mindestentgeltgesetz sieht in begründeten Einzelfällen wirtschaft-
liche Hilfen für Unternehmen in der Einführungsphase des gesetzlichen
Mindestlohns vor. Vorschläge zur Ausgestaltung dieser Hilfen obliegen
dem Mindestlohnrat.

g) Um eine wirksame Durchsetzung des Mindestlohns in der Praxis zu er-
möglichen, definiert das Gesetz Kontrollmechanismen, Sanktionen bei
Verstößen und es räumt die Möglichkeit der Verbandsklage ein. Zentral
für eine ausreichende Kontrolle ist zudem die personelle Aufstockung der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

2. Tarifliche Mindestlöhne

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn regelt das Mindestentgeltgesetz wei-
terhin, dass in den Branchen, in denen die tariflich vereinbarten Mindestent-
gelte über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, diese Tarife als allgemein-
verbindlich für die jeweiligen Branchen erklärt werden.

Zu diesem Zweck wird das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) auf alle
Branchen ausgeweitet und die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit
erleichtert. Wenn eine Tarifvertragspartei einen Antrag auf Allgemeinver-

bindlicherklärung stellt, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister
für Arbeit und Soziales verpflichtet, diese Mindestentgelte für allgemein-

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verbindlich zu erklären. Im Falle konkurrierender Tarifverträge wird der-
jenige herangezogen, unter den die größere Zahl von Beschäftigten fällt.
Damit wird für die jeweilige Branche ein zwingend einzuhaltendes Mindest-
entgelt festgelegt. Tarifverträge, die höhere Entgelte beinhalten, bleiben
weiterhin gültig.

Berlin, den 1. Dezember 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

1. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist ein Schritt auf dem Weg zu einem ge-
meinsamen Europa. Damit aus diesem Schritt ein guter Schritt für die Be-
schäftigten wird, bedarf es Schutzmechanismen, die verhindern, dass der
Wettbewerb zwischen den Unternehmen auf dem Rücken der Beschäftigten
ausgetragen wird. Ein solcher Schutzmechanismus ist der gesetzliche Min-
destlohn.

2. 70 Prozent der Bevölkerung in Deutschland befürworten die Einführung
eines gesetzlichen Mindestlohns. Im Durchschnitt plädieren sie für einen
Mindestlohn in Höhe von rund 10 Euro pro Stunde. Aus dieser breiten Zu-
stimmung leitet sich ein dringender Handlungsauftrag für die Politik ab. Der
gesetzliche Mindestlohn ist ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit, der Demo-
kratie und des ökonomischen Sachverstands.

3. Ein Lohn, der Arbeit ohne Armut ermöglicht, stellt die Mindestanforderung
an eine sozial gerechte Gegenleistung für Erwerbsarbeit dar. Bei einer Voll-
zeitbeschäftigung muss er für eine alleinstehende Person ein Arbeitseinkom-
men ermöglichen, das die Beschäftigten im Erwerbsleben unabhängig von
zusätzlichen Hartz-IV-Leistungen macht. Er muss weiterhin die Möglichkeit
eröffnen, dass nach einer langjährigen Vollzeiterwerbstätigkeit eine Rente
gezahlt wird, die oberhalb der Grundsicherung liegt. Ein Mindestlohn in der
hier geforderten Höhe beendet den Missstand, dass der Staat millionenfach
vorenthaltene Löhne mit mehreren Milliarden Euro Steuergeldern jährlich
subventioniert.

4. Der gesetzliche Mindestlohn ist bundesweit einheitlich. Damit unterstützt er
die Gleichstellung von Männern und Frauen (zwei Drittel der Beschäftigten
im Niedriglohnsektor sind Frauen), die Angleichung der Arbeits- und Le-
bensbedingungen in Ost und West und er verleiht dem Sozialstaatsprinzip
Ausdruck, nach dem der Staat allen arbeitenden Menschen einen gerechten,
menschenwürdigen Lohn ermöglichen soll.

5. Der gesetzliche Mindestlohn dient ebenfalls dazu, die bereits heute beste-
hende millionenfache Armut trotz Arbeit zu beenden, heutige Niedriglohn-
empfängerinnen und Niedriglohnempfänger am Aufschwung teilhaben zu
lassen und die Binnennachfrage anzukurbeln. Er ist ein Beitrag für mehr so-
ziale Gerechtigkeit und mehr gute Arbeit, indem er den Zwang zur An-
nahme schlechter Jobs verringert.

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6. Der gesetzliche Mindestlohn in Kombination mit darüber liegenden Bran-
chenmindestlöhnen wirkt dem seit Jahren anhaltenden Rückgang der Real-
und Nominaleinkommen in allen Einkommensbereichen entgegen, indem
er der weit verbreiteten Praxis des Lohndumpings einen wirksamen Riegel
vorschiebt. Die duale Struktur des Mindestlohns verhindert einerseits flä-
chendeckend Armutslöhne und sie ermöglicht andererseits eine Differen-
zierung von Löhnen entsprechend den unterschiedlichen Produktivitäts-
niveaus von Branchen – der duale Mindestlohn differenziert auf stabiler
Grundlage.

7. Mit der Definition eines Stundenentgelts als gesetzlicher Mindestlohn wird
der fortschreitenden Differenzierung von Beschäftigungsformen Rechnung
getragen. Ein Stundenentgelt erfasst neben Vollzeiterwerbstätigkeit auch
Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse, befristete Beschäftigungsverhältnisse,
Scheinselbstständige, Mini- und Midijobs etc.

8. Die Anpassung und Ausgestaltung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgen
so, dass die Normsetzungskompetenz der Tarifparteien bei der Lohnfin-
dung gewahrt wird. Der Mindestlohnrat stützt durch die Einbindung der
Tarifparteien das Gebot der Tarifautonomie. Mit der tariflichen Säule des
Mindestlohns wird die Tarifautonomie gestärkt und eine branchenbezogene
Ausgestaltung von Mindestlöhnen ermöglicht.

9. Mit der Verbesserung der Einkommen durch den gesetzlichen Mindestlohn
und Branchenmindestlöhne werden auch die Zuflüsse in die Sozialversiche-
rungssysteme erhöht und die öffentlichen Haushalte durch die Verringe-
rung von Transferzahlungen an Bezieherinnen und Bezieher niedrigster
Löhne entlastet. Der Mindestlohn begrenzt die Lohnkonkurrenz zwischen
Unternehmen, regt die Produktivitätsentwicklung in den betroffenen Unter-
nehmen an und sorgt über die Stärkung der Einkommen für eine verbes-
serte Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen.

10. Mit der Möglichkeit einer Einführungsphase zwischen dem 1. Mai 2011
und dem 1. Mai 2013 und der Option von Hilfen für Unternehmen werden
die Unternehmen in die Lage versetzt, die notwendigen Lohnsteigerungen
zu bewältigen ohne in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu kommen.

11. Zur Weiterentwicklung der europäischen Integration bedarf es auch einer
europäischen Mindestlohnpolitik. Nur so lässt sich eine Lohnkonkurrenz
auf dem Rücken der Beschäftigten vermeiden. Die Einführung eines ge-
setzlichen Mindestlohns in Deutschland unterstützt den Integrationspro-
zess. Sie schafft eine Voraussetzung für die Festlegung europaweit einheit-
licher Kriterien zur Bestimmung der Höhe nationaler Mindestlöhne. Damit
würde ein bedeutender Schritt zur Umsetzung der – in der EU-Gemein-
schaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 erhobe-
nen – Forderung getan, wonach allen Beschäftigten ein gerechtes Arbeits-
entgelt zu garantieren ist.

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