BT-Drucksache 17/3601

Regulierung der Anlageklasse der offenen Immobilienfonds

Vom 1. November 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3601
17. Wahlperiode 01. 11. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Daniela Wagner, Dr. Thomas Gambke,
Britta Haßelmann, Lisa Paus, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann,
Friedrich Ostendorff, Dr. Hermann Ott und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Regulierung der Anlageklasse der offenen Immobilienfonds

Nachdem bereits die KanAm Grund Kapitalanlagegesellschaft mbH am 30. Sep-
tember 2010 angekündigt hatte, dass der in US-Dollar notierte KanAm US-
grundinvest Fonds endgültig liquidiert und damit erstmals in der rund 50-jähri-
gen Geschichte der Anlageklasse der offenen Immobilienfonds in Deutschland
ein offener Immobilienfonds abgewickelt werden muss (vgl. die Pressemittei-
lung auf www.kanam.de), teilte nun auch die Anlagegesellschaft Aberdeen
Asset Management plc mit, den offenen Immobilienfonds „Degi Europa“ – an-
ders als bislang angestrebt – nicht bis 30. Oktober 2010 wieder zu eröffnen, son-
dern aufzulösen (vgl. Mitteilung auf www.aberdeen-immobilien.de). Unklar ist
bislang, inwieweit Anlegerinnen und Anleger Verluste erleiden werden. Über-
dies stecken derzeit auch andere offene Immobilienfonds in Schwierigkeiten. In
den letzten Monaten mussten mehrere offenen Immobilienfonds die Anteilrück-
nahme aussetzen. Der Widerspruch von täglich garantierter Anteilrücknahme
und langfristiger Investition in Immobilien ist längst offenkundig.

Am 22. September 2010 stimmte die Bundesregierung über den Entwurf eines
Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktions-
fähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
ab. Mit dem Gesetz soll unter anderem die Anlageklasse der offenen Immobi-
lienfonds gestärkt werden. Da die einst als grundsolide eingeschätzte Anlage-
form der offenen Immobilienfonds nicht mehr so sicher, stabil und ertragreich
ist, wie von den Initiatoren bislang kommuniziert wurde, ist das Regulierungs-
vorhaben zu begrüßen. Für die Schaffung verbesserter gesetzlicher Rahmen-
bedingungen für die offenen Immobilienfonds, sind die im Gesetzentwurf auf-
gegriffenen Maßnahmen jedoch unzureichend.

Zentrale Probleme, die maßgeblich für die Krise der offenen Immobilienfonds
verantwortlich sind, werden nicht angegangen. So schweigt der Gesetzentwurf
etwa bei der Transparenz hinsichtlich der Bewertung von Immobilien. Dabei ist
der Immobilienwert jedoch das entscheidend wertbildende Merkmal offener
Publikum-Fonds. Zudem wird seitens der Bundesregierung die Regulierungs-
notwendigkeit hinsichtlich verlässlicher Informationen, angemessener Schaden-

ersatzfristen, stärkerer Unabhängigkeit von Gutachtern und stärkerer Eingriffs-
möglichkeiten der Aufsichtsbehörde offensichtlich verkannt. Insbesondere
misslich ist, dass die Rolle der Depotbank unbeleuchtet bleibt, dennoch kommt
ihr doch eine für die Anlegerinnen und Anleger enorm wichtige Rolle zu.
Depotbanken sollen die Fonds laufend kontrollieren sowie Ansprüche von
Anlegerinnen und Anlegern geltend machen. Wichtige Geschäfte der Kapitalan-
lagegesellschaft bedürfen ihrer Zustimmung. Allerdings offenbarte die Praxis,

Drucksache 17/3601 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dass diese Kontrolle nicht funktioniert. Eine wirksame und effektive Kontrolle
wird durch bestehende Verflechtungen und Interessenkonflikte konterkariert,
wie das aktuelle Beispiel der Fusion der beiden Fonds der Commerz Real AG
hausInvest europa und hausInvest global beweist.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie bewertet die Bundesregierung die Fusion der beiden offenen Immobi-
lienfonds der Commerz Real AG, hausInvest europa (Wertpapierkennnum-
mer 980701) und hausInvest global (Wertpapierkennnummer 254473), per
1. Oktober 2010 vor dem Hintergrund, dass die Commerz Real AG vollstän-
diges Tochterunternehmen der Commerzbank AG und zweit genannte zu-
gleich Depotbank beider Fonds ist?

2. Wie bewertet die Bundesregierung, dass offene Immobilienfonds – etwa im
Gegensatz zu Aktiengesellschaften, bei denen Aufsichtsräte als Kontroll-
organe (§ 111 des Aktiengesetzes) bestehen – allein von der Depotbank
(§ 20 ff. des Investmentgesetzes – InvG) kontrolliert werden, die Depotban-
ken allerdings regelmäßig ein Konzernunternehmen der Emittentin sind?

3. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Gefahr, dass durch das Feh-
len von Kontrolle und das Bestehen von Interessenskonflikten Verschmel-
zungen ermöglicht werden, bei denen Interessen eines Teils der Anlegerin-
nen und Anleger verletzt werden – vor dem Hintergrund, dass per 1. Okto-
ber 2010 der Fonds hausInvest global mit dem Fonds hausInvest europa ver-
schmolzen wurde und dabei der seit 1972 operierende hausInvest europa ein
Vermögen von ca. 10,7 Mrd. Euro hat, dagegen die Fondsimmobilien des
seit 2003 operierenden hausInvest global ein Vermögen von ca. 1,6 Mrd.
Euro haben und zu 56 Prozent in Singapur, Kanada und Japan liegen, die
stark von der Finanzkrise betroffen sind und wo hohe Prozentsätze der Miet-
verträge in diesem und im kommenden Jahr auslaufen (vgl. Schirp in:
Investment Intern Spezial vom 7. Juli 2010 Beilage zu Nr. 14/10)?

4. Wie wurde die Möglichkeit verhindert, dass die Commerzbank AG als
Mutter der Commerz Real AG – die Gesellschafterin der zuständigen Kapi-
talanlagegesellschaft ist – und gleichzeitig als Depotbank beider Fonds mit
der Verschmelzung Schwierigkeiten eines schwächeren Fonds zulasten des
stärkeren Fonds gelöst haben könnte?

5. Wurden dabei die Interessen der Anlegerinnen und Anleger des Fonds haus-
Invest europa hinreichend berücksichtigt?

6. Inwieweit ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung bei der perso-
nellen Besetzung der Geschäftsführung und der Aufsichtsratsgremien der
beiden Fonds Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Unabhängigkeit, vor
dem Hintergrund, dass laut Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V. sowohl
der Aufsichtsrat des hausInvest europa als auch der Aufsichtsrat des hausIn-
vest global Commerzbank- bzw. Eurohypo-dominiert waren, die Aufsichts-
ratsmitglieder Jochen Klösges/Dr. Stefan Schmittmann/Bernd Knobloch,
Dr. Thorsten Reitmeyer, Dr. Detlev Dietz, Martin Fischedick, Dr. Thomas
Bley/Thomas Köntgen sich jeweils einem der beiden Institute zuordnen
ließen, und dieser Gruppe der Vertreter des „Mutterhauses“ nur ein einziges
externes Mitglied gegenüberstand (vgl. Presseerklärung zur Fusion von
hausInvest global und hausInvest europa vom 18. Mai 2010; abrufbar unter
www.aktionsbund.de)?

7. Inwieweit wurde nach Ansicht der Bundesregierung seitens der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im vorliegenden Fall eine
wirksame Kontrolle im Interesse der Anlegerinnen und Anleger ausgeübt,

wenn man berücksichtigt, dass die Fusion der beiden Fonds von der BaFin
genehmigt wurde?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3601

8. Bestehen Ansprüche seitens der Anlegerinnen und Anleger gegenüber der
BaFin auf Offenlegung, wie sie zu einer Genehmigung im Sinne von § 40
Satz 1 InvG gelangt?

9. Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang das Gesetz zur Regelung
des Zugangs zu Informationen des Bundes?

10. Inwieweit wird nach derzeitiger Rechtslage gewährleistet, dass die Interes-
sen von Anlegerinnen und Anlegern bei der Verwaltung offener Immobi-
lienfonds hinreichend gewährleistet sind?

11. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag einer gesetzlichen Rege-
lung dergestalt, dass eine Depotbank im Sinne des § 20 ff. InvG künftig
weder gleichzeitig Depotbank zweier offener Fonds im Sinne des Invest-
mentgesetzes, deren Emittenten identisch oder innerhalb eines Konzerns
verbunden sind, sein darf noch Depotbank und Emittent demselben Kon-
zern angehören dürfen?

12. Lässt sich aus § 22 InvG, wonach die Depotbank ausschließlich im Inter-
esse der Anleger tätig wird, ableiten, dass zwischen jedem einzelnen Anle-
ger eines offenen Immobilienfonds und der Depotbank eine schuldrecht-
liche Beziehung besteht?

13. Erwachsen dem Anleger aus § 22 InvG Ansprüche gegenüber der Depot-
bank auf Erfüllung der gesetzlichen Pflichten (ordnungsgemäße Kontrolle
aller Vorgänge im Fonds und Schutz des Anlegervermögens)?

14. Erwachsen dem Anleger aus § 22 InvG Schadenersatzansprüche gegenüber
der Depotbank, wenn diese ihren gesetzlichen Pflichten schuldhaft nicht
nachgekommen ist?

15. Was spricht nach Ansicht der Bundesregierung dagegen, den § 22 InvG
dergestalt zu ergänzen, dass die Erfüllung der Pflichten der Depotbank von
einem einzelnen Anleger eingeklagt werden kann und dass bei Verletzung
dieser Pflichten Schadenersatzansprüche des einzelnen Anlegers gegen-
über der Depotbank bestehen?

16. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, dass unabhängige
Vertreter der Anlegerinnen und Anleger die Stellung eines Beirates bei den
Emittenten erhalten, wie es etwa bei dem Entsenderecht zum Aufsichtsrat
der Gewerkschaften nach dem Mitbestimmungsgesetz der Fall ist?

17. Wie erklärt die Bundesregierung die Tatsache, dass viele offene Immobilien-
fonds in den letzten drei Jahren ihre Objekte nicht abwerteten, sondern der
Wert der Immobilien kontinuierlich anstieg (beispielsweise UniImmo:
Deutschland und Deka-ImmobilienEuropa um mehr als 10 Prozent), während
die Kurse vieler Immobilienaktien im Zuge fallender Gewerbeimmobilien-
preise einbrachen (vgl. WirtschaftsWoche vom 11. Oktober 2010, S. 130)?

Kann die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine systematische
Überbewertung bei offenen Immobilienfonds ausschließen?

18. Wie erklärt die Bundesregierung die evidenten Abwertungen offener Im-
mobilienfonds in den letzten zwei Jahren (beispielsweise DEGI GLOBAL
BUSINESS um minus 21,6 Prozent und Morgan Stanley P2 Value um
mehr als minus 50 Prozent)?

19. Inwieweit kann vor dem Hintergrund dieser Abwertungen noch von zuver-
lässigen Bewertungen gesprochen werden?

20. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Vorschlag,
dass Gutachter und Gutachten, die den Bewertungen zugrundliegen, seitens

der Kapitalanlagegesellschaft verpflichtend zu veröffentlichen sind?

Drucksache 17/3601 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

21. Wie wird bewertet, dass Gutachter – wenn ein Schaden infolge eines man-
gelhaften Gutachtens bei Anlegerinnen oder Anlegern auftritt – ihnen ge-
genüber nicht haften und die grundsätzlich haftenden Kapitalanlagegesell-
schaften sich regelmäßig durch sorgfältige Auswahl des Gutachters exkul-
pieren können?

Besteht hier eine Haftungslücke?

22. Inwieweit sollten Gutachter jedenfalls für offensichtliche Fehler die per-
sönliche Haftung übernehmen?

23. Was spricht nach Ansicht der Bundesregierung dagegen, die Sachverstän-
digen künftig von einer neutralen Stelle anstatt von den Fondgesellschaften
selbst zu bestellen, um jeden Zweifel an deren Unabhängigkeit zu besei-
tigen?

24. Inwieweit hält die Bundesregierung Interessenskonflikte zwischen Trans-
aktionsberatern und Sachverständigen vor dem Hintergrund für möglich,
dass sich Ratingagenturen in den Jahren 2006 und 2007 bei der Verbriefung
von Immobilienkrediten maßgeblich auf die Marktwertermittlungen der
transaktionsberatenden Maklerhäuser gestützt haben und die oftmals über-
höhten Kaufpreise als „Fair Market Value“ absegneten (vgl. Stellungnahme
des Bundesverbandes der Immobilien-Investment-Sachverständigen e. V.
zum Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funk-
tionsfähigkeit des Kapitalmarkts, S. 6), und welche Konsequenzen zieht sie
daraus?

25. Was versteht die Bundesregierung unter „Informationsbarrieren“ (§ 77
Absatz 2 Satz 7 InvG-RegE)?

26. Können „Informationsbarrieren“ (§ 77 Absatz 2 Satz 7 InvG-RegE) geeig-
net sein, den Anschein einer beeinträchtigten Unabhängigkeit durch die
Tätigkeit mit besonderem Gefährdungspotential für Interessenkonflikte
(Objektvermietung, -verkauf und -vermittlung) auszuschließen?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

27. Wie wird der Vorschlag bewertet, § 78 Absatz 3 InvG dergestalt zu ändern,
dass die Bestellung der Sachverständigen der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht nicht nur anzuzeigen ist, sondern ihrer Genehmi-
gung bedarf, vor dem Hintergrund, dass der Genehmigung der Rechts-
charakter eines Verwaltungsaktes zukommt, und die Prüfung der fach-
lichen und persönlichen Bestellungsvoraussetzungen damit intensiver als
heute ausfallen dürfte?

28. Wurde seitens der Bundesregierung überprüft, ob die Aufrechterhaltung der
Sonderverjährungsfristen für Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger
Verkaufsprospekte (§ 127 Absatz 5 InvG) hinsichtlich des mit dem Gesetz
zur Modernisierung des Schuldrechts intendierten Ziels der Vereinheit-
lichung aller zivilrechtlichen Verjährungsfristen noch sachgerecht ist?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

29. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Verjährungsfristen
der Prospekthaftung im Investmentgesetz an die allgemeine zivilrechtliche
Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3 bis 10 Jahren anzupassen,
um die Rechte der Privatanlegerinnen und -anleger zu stärken?

30. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Gefahr, dass die in § 81
Absatz 2 und 3 InvG-RegE vorgesehenen Abschläge von 10 Prozent bzw.
20 Prozent auf die aktuellen Verkehrswerte einen schematischen Abver-
kaufsmechanismus im Sinne einer Art Zwangsversteigerung und damit

eine Vermögensgefährdung für die Anlegerinnen und Anleger darstellen
könnten?

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31. Wird nach Ansicht der Bundesregierung im Rahmen von § 81 InvG-RegE
der Interessenskonflikt zwischen rückgabewilligen Anlegerinnen und An-
legern und jenen, die im offenen Immobilienfonds investiert bleiben
wollen, hinreichend berücksichtigt vor dem Hintergrund, dass letztere
schließlich kein Interesse daran haben, dass Immobilien schnell und mög-
licherweise mit erheblichen Preisabschlägen veräußert werden?

32. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die Grundzüge von § 81
InvG dergestalt anzupassen, dass der Zeitraum für die erforderliche Liqui-
ditätsbeschaffung durch Objektverkäufe von der BaFin festgelegt wird
(u. U. über zwei Jahre), nachdem die Fondsgesellschaft verpflichtend eine
Strategie für eine nachhaltige Wiedereröffnung sowie die Verkaufsbemü-
hungen in kurzen Fristen mitzuteilen hat?

33. Wie beurteilt die Bundesregierung ein differenzierendes Modell für die
Fälle eines „eingefrorenen“ Immobilienfonds, das zwischen rückgabewilli-
gen und bleibewilligen Anlegerinnen und Anlegern dergestalt differenziert,
dass diese in zwei Gruppen getrennt werden, je nach dem, ob sie ihre An-
teile weiter halten oder veräußern wollen, und sodann in ein Halte- und in
ein Verkaufsportfolio aufgeteilt werden, so dass die verkaufswilligen Anle-
gerinnen und Anleger bedient werden könnten, ohne dass die Haltewilligen
Nachteile hinnehmen müssten (vgl. Barbara Knoflach in: Börsen-Zeitung
vom 2. Oktober 2010, S. B4)?

34. Warum sieht der Regierungsentwurf zum Anlegerschutz- und Funktionsver-
besserungsgesetz im Gegensatz zum Diskussionsentwurf keine Änderung
des § 80 Absatz 1 Satz 2 InvG mehr vor, so dass die Mindestliquiditätsquote
weiterhin lediglich 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt, vor
dem Hintergrund, dass das Ziel des Gesetzes die Ermöglichung einer besse-
ren Liquiditätssteuerung ist?

35. Wie wird der Vorschlag beurteilt, die Mindestliquidität auf 10 Prozent des
Sondervermögens anzuheben und gleichzeitig die BaFin zu ermächtigen,
die Mindestliquiditätsquote im Einzelfall auf Antrag für 6 Monate auf
5 Prozent herabzusetzen?

36. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, den Verbraucherschutz
zu stärken, indem in Verkaufsprospekten verpflichtend Hinweise auf mög-
liche Risiken aufgenommen werden müssen, insbesondere die Zeitdauer
von Mietverträgen, die Höhe der Vertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung
der Mietverträge, die Leerstandsquoten der Objekte, das Risiko der Insol-
venz der Mieter, Art und Umfang der geplanten Sanierungen, die Unwäg-
barkeiten der Bewertung, der Umfang der Kreditaufnahme sowie der Um-
gang und die Art von Neuinvestitionen?

Berlin, den 29. Oktober 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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