BT-Drucksache 17/3154

Die Verabschiedung der Resolution der VN-Generalversammlung zum Menschenrecht auf den Zugang zu sauberem Trinkwasser und Sanitärversorgung

Vom 4. Oktober 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3154
17. Wahlperiode 04. 10. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tom Koenigs, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen),
Viola von Cramon-Taubadel, Ulrike Höfken, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja
Keul, Ute Koczy, Agnes Malczak, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Claudia
Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die Verabschiedung der Resolution der VN-Generalversammlung zum
Menschenrecht auf den Zugang zu sauberem Trinkwasser und Sanitärversorgung

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 28. Juli 2010 eine
Resolution verabschiedet, die den Zugang zu sauberem Trinkwasser und Sani-
tärversorgung als Menschenrecht anerkennt (A/64/L.63/Rev.1).

In der Resolution werden Staaten und internationale Organisationen aufgefor-
dert, Entwicklungsländern finanzielle Ressourcen im Bereich der Trinkwasser-
und Sanitärversorgung bereitzustellen und sie durch Capacity Building und
Technologietransfer zu unterstützen. Eine Klagemöglichkeit ergibt sich aus der
verabschiedeten Resolution nicht. Die Resolution wurde nicht im Konsens ver-
abschiedet. 122 Mitgliedstaaten haben für die Resolution gestimmt, 41 haben
sich der Stimme enthalten.

Durch ihre Teilnahme an der Beratung und der Abstimmung über die Resolu-
tion hat die Bundesregierung Einblicke in Positionierungen anderer Staaten
zum Menschenrecht auf den Zugang zu sauberem Trinkwasser und Sanitärver-
sorgung (MRWS) erhalten und darüber, welche Vorbehalte und Konfliktlinien
innerhalb der Staatengemeinschaft einen Konsens zum MRWS erschweren.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der verabschiedeten Resolution für
die Arbeit der Bundesregierung zum MRWS?

2. Soll es nach Ansicht der Bundesregierung in Zukunft eine Klagemöglichkeit
bei Verletzung des MRWS für Individuen geben, welche Form hält sie für
geeignet, und wie setzt sich die Bundesregierung für geeignete Instrumente
einer Klagemöglichkeit ein?

3. Was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe, die einen Konsens

zum MRWS auf internationaler Ebene erschweren?

Welche Konfliktlinien sind bei der Abstimmung über die Resolution in New
York deutlich geworden?

4. Aus welchen Gründen haben Staaten nach Kenntnis der Bundesregierung
der Resolution nicht zugestimmt?

Drucksache 17/3154 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
5. Welche Vorschläge der EU sind nicht in die Resolution aufgenommen wor-
den, welche Staaten sprachen sich dagegen aus und warum?

6. Welche Staaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung aus welchen Grün-
den der Auffassung, dass die rechtlichen Konsequenzen des MRWS noch
nicht umfassend erörtert sind, welche Staaten teilen diese Meinung nicht?

7. Welche Aspekte der staatlichen Verpflichtungen in Bezug auf das MRWS
sind nach Ansicht der Bundesregierung aus welchen Gründen weiterhin un-
geklärt, welche sind nach ihrer Ansicht geklärt?

8. Welche menschenrechtlichen Verpflichtungen von nichtstaatlichen Akteuren
in Bezug auf das MRWS sind aufgrund welcher Gründe nach Meinung der
Bundesregierung noch nicht geklärt, welche sind nach ihrer Ansicht geklärt?

9. Existiert das MRWS nach Ansicht der Bundesregierung als Gewohnheits-
recht?

Berlin, den 4. Oktober 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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