BT-Drucksache 17/3111

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksache 17/2764- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge

Vom 30. September 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3111
17. Wahlperiode 30. 09. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/2764 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge

A. Problem

Die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte
Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubs-
produkte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen muss bis zum 23. Februar
2011 ins deutsche Recht umgesetzt werden. Sie enthält erstmalig EU-rechtliche
Vorgaben in Bezug auf Teilzeit-Wohnrechte und erfasst erstmals auch Verträge
über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungs- und Tauschsystemverträge.
Die Richtlinie regelt ferner Einzelheiten der vorvertraglichen und vertraglichen
Information der Verbraucher sowie der Vertragsform. Zudem enthält sie Vor-
gaben zum Widerrufsrecht. Sie basiert auf dem Prinzip der Vollharmonisierung.
Abweichende innerstaatliche Regelungen – auch zugunsten des Verbrauchers –
sind damit innerhalb des Regelungsumfanges der Richtlinie grundsätzlich nicht
zulässig.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf sollen die für die Richtlinienumsetzung erforderlichen
Regelungen getroffen werden. Die Änderungen greifen den Vorschlag auf, Ver-
braucher im Falle des Widerrufs einer Willenserklärung von jeglichen Kosten
freizustellen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Kosten wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/3111 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2764 mit folgender Maßgabe, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

In Artikel 1 Nummer 4 wird § 485 Absatz 2 Satz 2 BGB wie folgt gefasst:

„Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat
der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten.“

Berlin, den 29. September 2010

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin
Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin
ratung sowie an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung und den Ausschuss für Tourismus zur Mitbera-
tung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sitzung am 29. Septem-
ber 2010 beraten. Er hat den aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP einstimmig angenommen und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in sei-
ner 15. Sitzung am 29. September 2010 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf sowie den aus
der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP in seiner 22. Sit-
zung am 29. September 2010 beraten. Er hat den Ände-
rungsantrag einstimmig angenommen und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden wird lediglich die Änderung gegenüber der
ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs auf Drucksache

zurück, der in modifizierter Form übernommen werden soll.

Der die Kostentragung im Fall des Widerrufs des Verbrau-
chers betreffende § 485 Absatz 2 Satz 2 BGB-E lautet in der
Fassung des Regierungsentwurfs:

„Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat
der Unternehmer dem Verbraucher die Kosten der Beurkun-
dung zu erstatten.“

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen,
§ 485 Absatz 2 Satz 2 BGB-E wie folgt zu fassen (Druck-
sache 17/2764 – Anlage 3):

„Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Kosten einer
notariellen Beurkundung oder öffentlichen Beglaubigung
sowie einer Eintragung ins Grundbuch zu erstatten.“

Mit dieser Formulierung möchte der Bundesrat erreichen,
dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs von jeglichen
Kosten freigestellt wird, insbesondere auch von den Kosten
einer freiwilligen notariellen Beurkundung.

Wie auch in der Gegenäußerung der Bundesregierung ausge-
führt wurde (Drucksache 17/2764 – Anlage 4), ist dieser
Zielsetzung zuzustimmen; für einen effektiven Verbraucher-
schutz erscheint es jedoch nicht sinnvoll, eine abschließende
Aufzählung der Kostenpositionen vorzunehmen und die Er-
stattung auf die Kosten einer notariellen Beurkundung oder
öffentlichen Beglaubigung sowie einer Eintragung in das
Grundbuch zu beschränken. So können zum Beispiel auch
Kosten für die Zurücknahme des Eintragungsantrags entste-
hen, wenn der Vertrag nach der Stellung des Eintragungsan-
trags beim Grundbuchamt widerrufen wird (§ 130 Absatz 2
der Kostenordnung). Diese Kosten wären nach dem Vor-
schlag des Bundesrates nicht erfasst. Es wird daher eine
offene Formulierung vorgesehen, wie sie etwa auch in § 77
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes enthalten ist, so dass
eine möglichst umfassende Freistellung des Verbrauchers
von den Kosten im Fall des Widerrufs erreicht wird.

Berlin, den 29. September 2010

Dr. Jan-Marco Luczak Stephan Thomae Sonja Steffen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3111

Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Stephan Thomae, Sonja Steffen,
Halina Wawzyniak und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/2764 in seiner 59. Sitzung am 16. September 2010
beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Be-

17/2764 erläutert. Soweit der Gesetzentwurf unverändert
bleibt, wird auf die jeweilige Begründung des Entwurfs in
der Drucksache 17/2764, S. 12 ff. verwiesen.

Die Änderung geht auf einen Vorschlag des Bundesrates

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