BT-Drucksache 17/2472

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/1720, 17/1803- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie b) zu dem Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 17/1756- Stabilisierung des Finanzsektors - Eigenkapitalvorschriften für Banken angemessen überarbeiten c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -16/13741- Bericht über die Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

Vom 7. Juli 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2472
17. Wahlperiode 07. 07. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/1720, 17/1803 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

b) zu dem Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/1756 –

Stabilisierung des Finanzsektors – Eigenkapitalvorschriften für Banken
angemessen überarbeiten

c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 16/13741 –

Bericht über die Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der
neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

A. Problem

Zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen sind zum Jahres-
beginn 2007 und 2008 die EU-Vorgaben über die Eigenkapitalvorschriften für
Kreditinstitute und Wertpapierhäuser zur Erfassung von Risiken bei der Kredit-
vergabe und sonstigen Geschäften (Basel II) in deutsches Recht umgesetzt wor-
den. Inzwischen hat die von der Europäischen Kommission und dem Ausschuss

der europäischen Bankaufsichtsbehörden eingesetzte Arbeitsgruppe die Anpas-
sung technischer Regelungen empfohlen, die Eingang in die Änderungsricht-
linien 2009/27/EG und 2009/83/EG gefunden haben. Darüber hinaus haben die
seit dem Sommer 2007 auf den Finanzmärkten auftretenden Turbulenzen drin-
genden Veränderungsbedarf bei den Eigenkapitalvorschriften erkennbar werden
lassen, um der Krisenanfälligkeit des bestehenden Regelwerks entgegenzuwir-
ken und den Kapitalmarkt als Ganzes zu stärken.

Drucksache 17/2472 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Mit dem im Schwerpunkt auf das Kreditwesengesetz bezogenen Gesetzentwurf
der Bundesregierung wird angestrebt, drei EU-Richtlinien umzusetzen, um die
Stabilität auf den Finanzmärkten zu verbessern und Risiken abzubauen. Mit der
Umsetzung der Richtlinie 2009/111/EG soll die Eigenverantwortung der Be-
teiligten bei Verbriefungen gestärkt werden, indem insbesondere der Emittent
einer verbrieften Forderung verpflichtet wird, einen Selbstbehalt von 5 Prozent
der Transaktion zurückzubehalten. Weiter werden die in Verbriefungen investie-
renden Institute angehalten, sich besonders intensiv über die von den erworbe-
nen Verbriefungen ausgehenden Risiken zu informieren. Ferner werden europa-
weit hybride Kapitalbestandteile als Eigenmittel anerkannt, wenn sie dem
Institut dauerhaft zur Verfügung stehen und in vollem Umfang am Verlust teil-
nehmen. Zudem werden die Großkreditbestimmungen geändert, das Manage-
ment von Liquiditätsrisiken verschärft und die grenzüberschreitende Zusam-
menarbeit der Aufsichtsbehörden innerhalb der Europäischen Union durch die
Einrichtung von aufsichtlichen Kollegien verbessert. Die Umsetzung der Richt-
linien 2009/27/EG und 2009/83/EG enthalten darüber hinaus Anpassungen
technischer Regelungen, die die gleichmäßige Anwendung bankaufsichtlicher
Bestimmungen im Binnenmarkt betreffen. Schließlich werden mit dem Gesetz-
entwurf die Umsetzung weiterer Richtlinien (98/26/EG und 2002/47/EG) und
eine klarstellende Regelung in Bezug auf die Insolvenz von Pfandbriefbanken
angestrebt.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Verände-
rungen des Gesetzentwurfs:

– Befristung des Selbstbehalts von 5 Prozent bei Verbriefungen auf die Jahre
2011 und 2012 sowie Anhebung ab 2013 auf 10 Prozent.

– Befreiung der Finanzportfolioverwalter von den Großkredit- und Millionen-
kreditbestimmungen.

– Möglichkeit zum Unterlassen von Ausschüttungen bei Kreditinstituten, wenn
und soweit dies mit Blick auf die Finanz- und Solvenzlage erforderlich ist.

– Gleichstellung von unselbständigen mit selbständigen Förderbanken bei den
Großkredit- und Millionenkreditbestimmungen.

– Erlaubnis zum zeitweisen Aussetzen des Selbstbehalts in Zeiten allgemeiner
angespannter Marktliquidität.

– Zuordnung des Anlageverwalters ohne zusätzliche Befugnis zur Mindest-
umlagekategorie der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung der Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1720 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD

Zu Buchstabe b

Mit dem fraktionsübergreifenden Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll die Bundesregierung aufgefordert wer-
den, sich dafür einzusetzen, dass künftig Produkte, Akteure und Finanzmärkte
ausnahmslos reguliert oder einer Aufsicht unterworfen werden sollen. Ferner
möge die Bundesregierung dafür eintreten, dass Basel II bis Ende 2011 und die
als Folge der Finanzmarktkrise vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht be-

schlossenen neuen Maßnahmen zügig umgesetzt werden. Die künftigen Eigen-
kapitalregelungen sollen in Krisensituationen nicht prozyklisch wirken. Dabei

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2472

sei der Gefahr einer Kreditklemme infolge der erhöhten Anforderungen an das
Eigenkapital durch angemessene Übergangsregelungen für die Nutzung bereits
vorhandener und bis zur Umsetzung der neuen Regelungen aufgenommener
Eigenkapitalinstrumente entgegenzuwirken. Zudem soll die Einführung eines
„atmenden“ Kapitalpuffers vorangetrieben werden, der der „Too-big-to-fail“-
Problematik entgegengewirkt. Weiter soll die Aufsicht über systemrelevante
Institute verstärkt und die Bedeutung externer Ratingurteile deutlich gemindert
werden. Die Bundesregierung wird darüber hinaus aufgefordert, vor der ab-
schließenden Entscheidung über die Einführung einer Leverage Ratio die Ergeb-
nisse der laufenden Auswirkungsstudien abzuwarten. Ferner soll die Benachtei-
ligung bestimmter Geschäftsmodelle vermieden werden. Die EU-Umsetzung
der Baseler Vorschläge soll die rechtsformbedingten Besonderheiten von Kre-
ditinstituten und die jeweiligen Geschäftsmodelle in angemessener Weise be-
achten.

Annahme des Antrags auf Drucksache 17/1756 in geänderter Fassung mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Mit der Vorlage berichtet die Bundesregierung über die Umsetzung der Selbst-
verpflichtungserklärung der Kreditinstitute zur Offenlegung der Ratingentschei-
dungen an die betroffenen Unternehmen. Die Bundesregierung stellt keinen Be-
darf für besondere gesetzliche Regelungen fest.

Kenntnisnahme der Unterrichtung auf Drucksache 16/13741

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Zu Buchstabe a

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern
und Gemeinden sind mit dem Gesetzentwurf nicht verbunden.

Zu Buchstabe b

In dem Antrag werden finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
von Bund, Ländern und Gemeinden nicht angesprochen.

Zu Buchstabe c

Keine

E. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf führt sechs neue Informationspflichten ein, lässt vier ent-
fallen und verändert eine Informationspflicht. Es wird mit einer Bürokratiekos-
tenmehrbelastung der Wirtschaft von 134 000 Euro gerechnet. Zudem werden
bestehende Informationspflichten für Unternehmen erweitert, die zu einer Kos-

tenbelastung von weniger als 100 000 Euro jährlich führen. Der Gesetzentwurf
schafft oder ändert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.

Drucksache 17/2472 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Angaben zur Einführung, Vereinfachung oder Abschaffung von Informations-
pflichten werden in der Vorlage nicht mitgeteilt.

Zu Buchstabe c

Angaben zur Einführung, Vereinfachung oder Abschaffung von Informations-
pflichten werden in der Unterrichtung nicht übermittelt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2472

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/1720, 17/1803 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Antrag auf Drucksache 17/1756 mit folgender Maßgabe, im Übrigen un-
verändert anzunehmen:

1. Nach Aufzählungspunkt 10 wird folgender neuer Punkt eingefügt:

„● dass die Anforderungen an das Eigenkapital von Kreditinstituten beim
Handel mit Derivaten verschärft werden. Um das Risiko zu verringern,
dass Schocks – beispielsweise dem Ausfall einer Handelspartei – von
einem Kreditinstitut zum nächsten weiter gegeben werden, muss mehr
Eigenkapital vorgehalten werden, wenn Derivategeschäfte von Kre-
ditinstituten nicht über zentrale Gegenparteien abgewickelt werden.
Diese Anforderung wird die Belastbarkeit der Kreditinstitute erhöhen
und gleichzeitig einen Anreiz bieten, den over-the-counter-Handel ein-
zuschränken und zentrale Gegenparteien oder Handelsplätze verstärkt
in Anspruch zu nehmen.“

2. Der bisherige Aufzählungspunkt 11 wird Punkt 12;

c) die Unterrichtung auf Drucksache 16/13741 zur Kenntnis zu nehmen.

Berlin, den 7. Juli 2010

Der Finanzausschuss

Dr. Volker Wissing
Vorsitzender

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Dr. Axel Troost
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Drucksache 17/2472 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zusammenstellung

zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
– Drucksachen 17/1720, 17/1803 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

d) In der Angabe zu § 20b wird die Angabe „anzeige-
und“ gestrichen.
e) Die Angabe zu § 24b wird wie folgt gefasst:

㤠24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapier-
liefer- und -abrechnungssystemen sowie
interoperablen Systemen“.

* Dieses Gesetz dient in den Artikeln 1 und 2 der Umsetzung
– der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 97),
– der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirk-

samkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicher-
heiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37),

– der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 14) und
– der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des R
2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zu
sichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17.11.2
B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s


Gesetzentwurf
zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zu-
letzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …),
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
E n t w u r f


Gesetzentwurf
zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zu-
letzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …),
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1a wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen“.

b) Nach der Angabe zu § 8d wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 8e Aufsichtskollegien“.

c) Nach der Angabe zu § 18 werden die folgenden An-
gaben eingefügt:

㤠18a Verbriefungen

§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbrie-
fungen“.
ates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG,
geordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Auf-
009, S. 97).

ist derjenige, der für den Betrieb des Systems recht-
lich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst
Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Er-
7 – Drucksache 17/2472

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2. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

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f) Nach der Angabe zu § 64l wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Um-
setzung der geänderten Bankenrichtlinie und
der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder
Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem
organisierten Markt oder in einem multila-
teralen Handelssystem zu selbst gestellten
Preisen, das häufige organisierte und syste-
matische Betreiben von Handel für eigene
Rechnung außerhalb eines organisierten
Marktes oder eines multilateralen Handels-
systems, indem ein für Dritte zugängliches
System angeboten wird, um mit ihnen Ge-
schäfte durchzuführen, oder die Anschaf-
fung oder Veräußerung von Finanzinstrumen-
ten für eigene Rechnung als Dienstleistung
für andere (Eigenhandel),“.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 7a werden nach der Angabe 㤠10a Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 4“ die Wörter „ , oder eine Kapital-
anlagegesellschaft, ein Zahlungsinstitut im Sinne des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder ein Finanz-
unternehmen“ eingefügt.

c) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 9 Satz 2
und 3“ durch die Angabe „Absatz 9 Satz 2 bis 4“ er-
setzt.

d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 166
S. 45)“ durch die Wörter „(ABl. L 166 vom
11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/
44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geän-
dert worden ist,“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein Sys-
tem, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit
dem Betreiber eines anderen Systems oder den
Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die
eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertra-
gungsaufträgen zwischen den betroffenen Syste-
men zum Gegenstand hat (interoperables Sys-
tem); auch die anderen an der Vereinbarung
beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.“

e) Nach Absatz 16 werden die folgenden Absätze 16a
und 16b eingefügt:

„(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes

denen Adressenausfallrisikos, sofern eine Position in
dem betreffenden Teil ein Verlustrisiko beinhaltet, das
entweder höher oder niedriger ist als das Verlustrisiko ei-
ner Position über denselben Betrag in jedem anderen
Teil. Sicherungsinstrumente, die dem Inhaber der Posi-
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

㤠1b
Begriffsbestimmungen für Verbriefungen

(1) Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn

1. das Adressenausfallrisiko aus einem verbrieften
Portfolio anfänglich in wenigstens zwei Verbrie-
fungstranchen aufgeteilt wird,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
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eignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus ei-
nes Systems.“

f) In Absatz 17 Satz 1 werden die Wörter „sonstige
Schuldscheindarlehen“ durch die Wörter „Kredit-
forderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch-
stabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über
Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002,
S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl.
L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist,“
und die Wörter „des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten
(ABl. EG Nr. L 168 S. 43)“ durch die Wörter „ , die
durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden
ist,“ ersetzt.

g) Absatz 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für die von § 2 Absatz 8 erfassten
Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermitt-
ler, Betreiber multilateraler Handelssysteme, Unter-
nehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, und
sonstigen Unternehmen.“

3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

㤠1b
Begriffsbestimmungen für Verbriefungen

(1) Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn

1. das Adressenausfallrisiko aus dem verbrieften Port-
folio anfänglich in wenigstens zwei Verbriefungstran-
chen aufgeteilt wird,

2. Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen
der Halter von Risikopositionen in den Verbriefungs-
tranchen vertraglich von der Realisierung des Adres-
senausfallrisikos ausschließlich des verbrieften Port-
folios abhängen,

3. die Verbriefungstranchen in einem Subordinations-
verhältnis stehen und diese Rangfolge die Reihen-
folge und die Höhe bestimmt, in der Zahlungen oder
Verluste bei einer Realisierung des Adressenausfallri-
sikos des verbrieften Portfolios den Haltern von
Positionen in den Verbriefungstranchen zugewiesen
werden (Wasserfall-Prinzip), und

4. eine Leistungsstörung nicht bereits dann als eingetre-
ten gilt, wenn für eine im Rang nachgehende Verbrie-
fungstranche derselben Transaktion auf Grund der
vertraglich festgelegten Zuweisung von Verlusten
oder Nichtzuweisung von Zahlungen ein wirtschaft-
liches Kreditereignis eingetreten ist.

5. Als Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbrie-
fungsprogramm, das die in Satz 1 genannten Voraus-
setzungen erfüllt.

(2) Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abge-
grenzter Teil des mit einem verbrieften Portfolio verbun-

Originator, wenn die von dem Institut auf die andere Per-
son übertragenen Adressenausfallrisikopositionen min-
destens 50 Prozent der Bemessungsgrundlage oder min-
destens 50 Prozent der risikogewichteten Positionswerte
sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrief-
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(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransak-
tion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio Adres-
senausfallrisikopositionen enthält, die für Rechnung des
Instituts begründet oder zum Zwecke der Verbriefung
angekauft oder im Auftrag des Instituts verbrieft wur-
den. Überträgt ein Institut Adressenausfallrisikopositio-
nen durch eine Verbriefungstransaktion auf eine andere
Person mit dem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das
Institut auch für die weiteren Verbriefungstransaktionen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

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tion von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden
sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.

(3) Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition
in einer Verbriefungstranche. Als Risikopositionen im
Sinne des Satzes 1 gelten auch

1. derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der
Absicherung von Zins- und Währungsrisiken, wenn
sie in das Wasserfall-Prinzip einbezogen sind,

2. bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisi-
kopositionen, die ein Institut begründet, indem es
Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Sat-
zes 3, Kreditverbesserungen im Sinne des Satzes 4
oder Gewährleistungen oder Sicherheiten für Ver-
briefungstranchen oder Teile von Verbriefungstran-
chen bereitstellt, und

3. vom Originator zu berücksichtigende Investorenan-
teile im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Ab-
satz 1 Satz 9.

Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Verbrie-
fungsposition, die aus der vertraglichen Verpflichtung
entstanden ist, finanzielle Mittel zur Sicherstellung der
termingerechten Weiterleitung von Zahlungen an Inves-
toren bereitzustellen. Eine Kreditverbesserung ist jede
vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die
Kreditqualität des verbrieften Portfolios, einer Verbrie-
fungstransaktion, einer Verbriefungstranche oder einer
Verbriefungsposition zu erhöhen, insbesondere durch
Nachordnung von Zahlungsansprüchen.

(4) Eine Wiederverbriefung ist eine Verbriefungs-
transaktion, in deren verbrieftem Portfolio mindestens
eine Verbriefungsposition enthalten ist.

(5) Eine Wiederverbriefungsposition ist eine Verbrie-
fungsposition in einer Wiederverbriefung. Die Bundes-
anstalt kann einzelne Verbriefungspositionen von der
Einstufung als Wiederverbriefungspositionen ausneh-
men, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere
wegen der Art und der Struktur der zu Grunde liegenden
Geschäfte, angezeigt ist. Die Ausnahme kann auf Antrag
eines Instituts oder von Amts wegen erfolgen.

(6) Ein durch eine Verbriefungstransaktion verbrief-
tes Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenaus-
fallrisikopositionen, deren Adressenausfallrisiko durch
diese Verbriefungstransaktion übertragen werden soll.

(7) Ein Institut gilt für eine Verbriefungsposition als
Originator, wenn das verbriefte Portfolio Adressenaus-
fallrisikopositionen enthält, die für Rechnung des Insti-
tuts begründet oder zum Zwecke der Verbriefung ange-
kauft oder im Auftrag des Instituts verbrieft wurden.
Überträgt ein Institut Adressenausfallrisikopositionen
durch eine Verbriefungstransaktion auf eine andere Per-
son mit dem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das Insti-
tut auch für die weiteren Verbriefungstransaktionen als
als Originator, wenn die von dem Institut auf die andere
Person übertragenen Adressenausfallrisikopositionen
mindestens 50 Prozent der Bemessungsgrundlage oder
mindestens 50 Prozent der risikogewichteten Positions-
werte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des

Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Be-
treiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von
Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Deri-
vaten nach § 1 Absatz 11 Satz 4 Nummer 2, 3 und 5
besteht.“
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

verbrieften Portfolios der weiteren Verbriefungstransak-
tionen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmachen. Für
die Bestimmung nach Satz 2 sind diejenigen im verbrief-
ten Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen
unberücksichtigt zu lassen, die nach der Rechtsverord-
nung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 als Hilfsgeschäfte gel-
ten.

(8) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion
als Sponsor, wenn die Verbriefungstransaktion ein forde-
rungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm oder anderes
Verbriefungsprogramm ist, das Institut dieses Geldmarkt-
papierprogramm oder andere Verbriefungsprogramme
auflegt und verwaltet und das Institut nicht Originator die-
ser Verbriefungstransaktion ist. Ein forderungsgedecktes
Geldmarktpapierprogramm im Sinne des Satzes 1 ist ein
Verbriefungsprogramm, in dessen Rahmen fortlaufend
Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarkt-
papieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem
Jahr begeben werden (ABCP-Programm).

(9) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransak-
tion als Investor, wenn es weder Originator noch Spon-
sor dieser Verbriefungstransaktion ist und

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2. u n v e r ä n d e r t

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t
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ten Portfolios der weiteren Verbriefungstransaktionen
zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmachen. Für die
Bestimmung nach Satz 2 sind diejenigen im verbrieften
Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen un-
berücksichtigt zu lassen, die nach der Rechtsverordnung
nach § 10 Absatz 1 Satz 9 als Hilfsgeschäfte gelten.

(8) Ein Institut gilt für eine Verbriefungsposition als
Sponsor, wenn die Verbriefungstransaktion ein forde-
rungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm oder anderes
Verbriefungsprogramm ist, das Institut dieses Geldmarkt-
papierprogramm oder andere Verbriefungsprogramm auf-
legt und verwaltet und das Institut nicht Originator dieser
Verbriefungstransaktion ist. Ein forderungsgedecktes
Geldmarktpapierprogramm im Sinne des Satzes 1 ist ein
Verbriefungsprogramm, in dessen Rahmen fortlaufend
Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarkt-
papieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem
Jahr begeben werden (ABCP-Programm).

(9) Ein Institut gilt für eine Verbriefungsposition als
Investor, wenn es weder Originator noch Sponsor dieser
Verbriefungstransaktion ist und

1. eine oder mehrere Verbriefungspositionen aus dieser
Verbriefungstransaktion hält oder

2. von anderen gehaltene Verbriefungspositionen aus
dieser Verbriefungstransaktion gewährleistet oder ab-
sichert.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „ § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1c“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 1b“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe 㤤 2c, 10 bis 18,
24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c“ durch die Angabe
„§§ 2c, 10 bis 18, 24, 26a, 32 bis 38, 45 und 46a“ er-
setzt.

c) Absatz 6 Satz 1 Nummer 14 wird aufgehoben.

d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienst-
leistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 oder Nr. 10
erbringen, sind die §§ 1a und 2b Abs. 2, die §§ 10, 11
bis 13d, 15 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 4, 6, 9, 11, 14,
16, Abs. 1a Nr. 5, die §§ 25, 26a und 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 35 Abs. 2 Nr. 5 und die §§ 45 und 46a
bis 46c nicht anzuwenden.“

e) In Absatz 8 werden nach der Angabe „14 bis 18 und“
die Angaben „24 Abs. 1 Nr. 14, 16, Abs. 1a Nr. 5, des
§ 25a Abs. 1 Satz 7, der §§ 26a und“ eingefügt.

f) Absatz 8a wird wie folgt gefasst:

„(8a) Die Anforderungen der §§ 10 und 26a gel-
ten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 7, nicht für die

„(6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne
des § 10a Absatz 1 bis 3 mit Sitz im Inland kann auf
Einzelinstitutsebene davon absehen, die §§ 10, 13,
13a und § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zur Ermitt-
1 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

g) Nach Absatz 8a werden die folgenden Absätze 8b
und 9 eingefügt:

„(8b) § 10 Absatz 1 Satz 9, die §§ 13, 13a und 24
Absatz 1 Nummer 14, 16 und Absatz 1a Nummer 5,
§ 25a Absatz 1 Satz 7 und § 26a sowie die Solvabili-
tätsverordnung sind nicht anzuwenden auf Finanz-
portfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kun-
den zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rech-
nung mit Finanzinstrumenten handeln.

(9) u n v e r ä n d e r t

5. § 2a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) In Nummer 4 wird das Wort „Institut“ durch das
Wort „Unternehmen“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

g) Nach Absatz 8a werden die folgenden Absätze 8b
und 9 eingefügt:

„(8b) § 10 Absatz 1 Satz 9, § 24 Absatz 1 Num-
mer 14, 16 und Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 1
Satz 7 und § 26a sowie die Solvabilitätsverordnung
sind nicht anzuwenden auf Finanzportfolioverwalter,
die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Fi-
nanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-
dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstru-
menten handeln.

(9) Die §§ 13 und 13a gelten nicht für Finanzkom-
missionäre und Eigenhändler, die für eigene Rech-
nung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder
Ausführung eines Kundenauftrags oder des mögli-
chen Zugangs zu einem Abwicklungs- und Verrech-
nungssystem oder einer anerkannten Börse handeln,
sofern sie im eigenen Namen für fremde Rechnung
tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen.“

5. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Er-
richtung eines internen Kontrollverfahrens“
durch die Wörter „Ermittlung und Sicherstellung
der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strate-
gien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizie-
rung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und
Kommunikation von Risiken“ ersetzt.

bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Institut“ durch das Wort „Unternehmen“ er-
setzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Strategien, die Verfahren zur Ermittlung
und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit
und die Prozesse zur Identifizierung, Beur-
teilung, Steuerung sowie Überwachung und
Kommunikation der Risiken des überge-
ordneten Unternehmens das nachgeordnete
Institut einschließen und dies durch grup-
penintern vereinbarte Durchgriffsrechte si-
chergestellt ist,“.

dd) In Nummer 4 werden das Wort „Institut“ durch
das Wort „Unternehmen“ ersetzt, das Wort
„und“ gestrichen und ein Punkt angefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Errichtung
eines internen Kontrollsystems“ durch die Wörter
„Festlegung von Strategien, zur Ermittlung und
Sicherstellung der Risikotragfähigkeit und zur Ein-
richtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurtei-
lung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation
von Risiken“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

mengefasster Basis zuständig und tritt eine Krisensi-
tuation auf, insbesondere bei widrigen Entwicklungen
an den Finanzmärkten, die eine Gefahr für die Markt-
liquidität und die Stabilität des Finanzsystems eines
Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/2472 – 1

E n t w u r f

lung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit,
Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozes-
sen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung,
Überwachung und Kommunikation von Risiken an-
zuwenden, wenn

1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tat-
sächliches Hindernis für die unverzügliche Über-
tragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung
von Verbindlichkeiten an das übergeordnete Un-
ternehmen vorhanden oder abzusehen ist und

2. in angemessener Weise für die Gruppe auf zusam-
mengefasster Basis Strategien festgelegt worden
sind, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung
der Risikotragfähigkeit vorhanden sind sowie Pro-
zesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung,
Überwachung und Kommunikation von Risiken
eingerichtet worden sind und die Einbeziehung der
gruppenangehörigen Unternehmen durch gruppen-
intern vereinbarte Durchgriffsrechte sichergestellt
ist; in begründeten Ausnahmefällen können nach
Zustimmung der Bundesanstalt einzelne Tochter-
unternehmen von der Vereinbarung von Durch-
griffsrechten ausgenommen werden, sofern und
solange die ausgenommenen Tochterunternehmen
insgesamt für das Gesamtrisikoprofil der Gruppe
unwesentlich sind.“

6. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 4 und 5 ange-
fügt:

„(4) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung ihrer
Aufgaben in angemessener Weise die möglichen Aus-
wirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des
Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums zu berücksichtigen.

(5) Die Bundesanstalt beteiligt sie sich an den Tätig-
keiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichts-
behörden und wendet die Leitlinien, Empfehlungen,
Standards und andere vom Ausschuss der europäischen
Bankaufsichtsbehörden beschlossene Maßnahmen bei
Anwendung dieses Gesetzes an und begründet gegen-
über den Mitgliedern des Ausschusses, wenn sie davon
abweicht.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4 sind
auch der zuständigen Stelle in dem Aufnahmestaat zu
übermitteln, in dem ein Einlagenkreditinstitut oder
E- Geld-Institut über Zweigniederlassungen verfügt,
die als bedeutend eingestuft worden sind.“

b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Insti-
tutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf zusam-

tigen. Die Bundesanstalt stellt die Entscheidung dem
übergeordneten Unternehmen der Gruppe zu. Stim-
men nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppen-
angehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im
Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung der
3 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen Unter-
nehmen seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung
als bedeutend angesehen wurde, hat die Bundesanstalt
unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen
sowie die Deutsche Bundesbank zu unterrichten und
ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben we-
sentlichen Informationen zu übermitteln.“

8. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätig-
keiten im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie
in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen
Entwicklungen bei Instituten oder an den Fi-
nanzmärkten. Die Bundesanstalt und, soweit sie
im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deut-
sche Bundesbank arbeiten hierbei soweit erfor-
derlich mit den jeweils zuständigen Stellen der
anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums zusammen. Im Rahmen der laufenden
Aufsicht umfasst die Zusammenarbeit insbeson-
dere die laufende Überwachung des Risiko-
managements der Institute, grenzüberschreitende
Prüfungen, Maßnahmen bei organisatorischen
Mängeln nach § 45b, die Offenlegung durch die
Institute und die in Anhang V der Bankenricht-
linie genannten technischen Vorgaben für die Or-
ganisation und Behandlung von Risiken. In Kri-
sensituationen, insbesondere bei widrigen
Entwicklungen in Instituten oder an den Finanz-
märkten, schließt die Zusammenarbeit die An-
ordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis
46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertun-
gen, die Durchführung von Notfallkonzepten
und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit
ein.“

b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung
einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-
Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig, an
deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, soll sie mit
den für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen
Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen
Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung tref-
fen, ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zu-
sammengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem
Risikoprofil angemessen ist und welche zusätzliche
Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehö-
rige Unternehmen und auf zusammengefasster Basis
erforderlich sind. Die Entscheidung ist schriftlich
umfassend zu begründen und hat angemessen die von
den jeweils zuständigen Stellen durchgeführte Risi-
kobewertung der Tochterunternehmen zu berücksich-

nanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie Aufsichtskol-
legien ein mit dem Ziel, die Aufgabenwahrnehmung
nach § 8 Absatz 7 und den §§ 8a und 10 Absatz 1b zu er-
leichtern sowie eine angemessene Zusammenarbeit mit
den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschafts-
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/2472 – 1

E n t w u r f

Bundesanstalt zu, beteiligt die Bundesanstalt von
sich aus oder auf Antrag einer der anderen zuständi-
gen Stellen den Ausschuss der Europäischen Bank-
aufsichtsbehörden. Dessen Stellungnahme ist im wei-
teren Verfahren zu berücksichtigen; erhebliche
Abweichungen hiervon sind in der Entscheidung zu
begründen.

(4) Kommt innerhalb von vier Monaten nach
Übermittlung einer Risikobewertung der Gruppe an
die zuständigen Stellen keine gemeinsame Entschei-
dung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein,
ob die Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster
Basis sowie die Eigenmittelausstattung der gruppen-
angehörigen Unternehmen, die sie auf Einzelbasis
oder unterkonsolidierter Basis beaufsichtigt, der Fi-
nanzlage und dem Risikoprofil angemessen sind oder
ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen erforderlich
sind und gibt die Entscheidung dem übergeordneten
Unternehmen der Gruppe bekannt. Dabei berücksich-
tigt die Bundesanstalt in angemessener Weise die von
den jeweils zuständigen Stellen durchgeführten Ri-
sikobewertungen der Tochterunternehmen. Hinsicht-
lich der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
und der Notwendigkeit von zusätzlichen Eigenmit-
telanforderungen der gruppenangehörigen Unterneh-
men, die nicht von der Bundesanstalt auf Einzelbasis
oder unterkonsolidierte Basis beaufsichtigt werden,
übermittelt die Bundesanstalt ihre Auffassung an die
jeweils zuständige Stelle. Erhält die Bundesanstalt
von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete
Entscheidung, die der Risikobewertung und den Auf-
fassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständi-
gen Stellen innerhalb des Zeitraums von vier Mona-
ten durchgeführt und geäußert haben, übermittelt sie
dieses Dokument allen betroffenen zuständigen Stel-
len sowie dem übergeordneten Unternehmen der
Gruppe.

(5) Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4
sind in der Regel jährlich und ausnahmsweise dann
unterjährig zu aktualisieren, wenn eine für die Beauf-
sichtigung eines gruppenangehörigen Unternehmens
zuständige Stelle dies bei der Bundesanstalt schrift-
lich und umfassend begründet beantragt. In diesem
Fall kann die Aktualisierung allein zwischen der
Bundesanstalt und der zuständigen Stelle, die den
Antrag gestellt hat, abgestimmt werden.“

9. Nach § 8d wird folgender § 8e eingefügt:

㤠8e
Aufsichtskollegien

(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusam-
mengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder Fi-

Europäischen Bankaufsichtsbehörden über die Tätigkeit
des Aufsichtskollegiums, insbesondere in Krisensituatio-
nen, und übermittelt dem Ausschuss alle Informationen,
die für die Zwecke der Vereinheitlichung der Aufsicht auf
europäischer Ebene von besonderem Belang sind.
5 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

raum sowie in Drittstaaten zu gewährleisten. Die Auf-
sichtskollegien dienen

1. dem Austausch von Informationen,

2. gegebenenfalls der Einigung über die freiwillige
Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,

3. der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungspro-
gramme auf der Grundlage der Risikobewertung ei-
ner Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe,

4. der Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Dop-
pelanforderungen,

5. der gleichmäßigen Anwendung der bestehenden auf-
sichtsrechtlichen Anforderungen auf alle Unterneh-
men der Gruppe unter Berücksichtigung bestehender
Ermessensspielräume und Wahlrechte und

6. der Planung und Koordinierung der Aufsichtstätig-
keiten in Vorbereitung auf und in Krisensituationen
unter Berücksichtigung der Arbeit anderer Foren, die
in diesem Bereich eingerichtet werden.

(2) Die Bundesanstalt legt die Einrichtung und Funk-
tionsweise des jeweiligen Aufsichtskollegiums im Be-
nehmen mit den zuständigen Stellen schriftlich fest; § 8a
Absatz 2 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt leitet die
Sitzungen des Aufsichtskollegiums und entscheidet,
welche zuständigen Stellen neben der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank an einer Sitzung oder Tätig-
keiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Neben den
für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen der
Gruppe zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen
des Aufnahmestaates einer bedeutenden Zweigniederlas-
sung kann die Bundesanstalt auch über die Teilnahme
von zuständigen Stellen aus Drittstaaten an dem Auf-
sichtskollegium entscheiden, sofern diese über Geheim-
haltungsvorschriften verfügen, die nach Auffassung aller
am Kollegium beteiligten Stellen den Vorschriften des
Kapitels 1 Abschnitt 2 der Bankenrichtlinie gleichwertig
sind.

(3) Die Bundesanstalt informiert alle Mitglieder des
Aufsichtskollegiums vorab laufend und umfassend über
die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen zu er-
örternden Fragen und die in Betracht kommenden Tätig-
keiten sowie rechtzeitig über das in den Sitzungen be-
schlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnah-
men.

(4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihren nach
Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen die Bedeutung
der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichts-
tätigkeiten für die zuständigen Stellen, insbesondere die
möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanz-
systems in den betroffenen Staaten.

(5) Die Bundesanstalt unterrichtet den Ausschuss der

b) In Absatz 1d werden die Sätze 2 und 3 wie folgt ge-
fasst:

„Zur Bestimmung des modifizierten verfügbaren Ei-
genkapitals werden die Beträge, die nach den Vor-
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/2472 – 1

E n t w u r f

(6) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt nicht
für die Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanz-
holding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zustän-
dig ist, aber Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Insti-
tute mit bedeutenden Zweigniederlassungen in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsich-
tigt, richtet sie ein Aufsichtskollegium ein, um die Zu-
sammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Auf-
nahmestaates nach § 8 Absatz 3 sowie in Krisensitua-
tionen zu erleichtern. Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die
Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(7) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Absätzen 1 bis 6 arbeiten die Bundesanstalt und die
Deutsche Bundesbank zusammen.“

10. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

b) In Nummer 8 wird das Wort „Veranstalter“ durch
das Wort „Betreiber“ ersetzt.

c) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9
und 10 eingefügt:

„9. die zuständigen Stellen in anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Dritt-
staaten, mit denen die Bundesanstalt im Rah-
men von Aufsichtskollegien nach § 8e zusam-
menarbeitet, oder

10. den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichts-
behörden,“

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und werden die folgenden Num-
mern 10 bis 12 angefügt:

„10. die Ausstattungsmerkmale von Eigenmit-
telinstrumenten, namentlich im Hinblick
auf die Ausgestaltung von Tilgungsanrei-
zen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Num-
mer 4 und die Mindestanforderungen an
Rahmenbedingungen im Sinne des Absat-
zes 4 Satz 9,

11. die Zustimmung der Bundesanstalt zur
vorzeitigen Rückzahlung, zum Rückkauf
oder zur Kündigung von Eigenmittelbe-
standteilen durch das Institut einschließ-
lich des Ablaufs des Zustimmungsverfah-
rens und

12. die Durchführung von Marktpflegemaß-
nahmen nach Aufnahme von Kapital im
Sinne der Absätze 4, 5, 5a und 7.“
b) u n v e r ä n d e r t

vermittelt, ansonsten gleichrangig mit
dem stimmberechtigten Geschäftska-
pital am Verlust teilnimmt, den An-
forderungen aus Absatz 4 Nummer 1
und 3 genügt und Maßnahmen der
7 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

schriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Posi-
tionen mit Kern- und Ergänzungskapital benötigt
werden, und die Positionen des Absatzes 6a vom
haftenden Eigenkapital nach Absatz 2 Satz 2 abge-
zogen. Bei der Berechnung des haftenden Eigen-
kapitals nach Absatz 2 Satz 2 allein für die Ermitt-
lung der Obergrenzen des § 12 Absatz 1 und 2, der
Großkredite und deren Obergrenzen nach den §§ 13,
13a und 13b sowie der Organkredite nach § 15 Ab-
satz 3 Nummer 2 bleibt der zurechenbare Anteil des
berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüber-
schusses (Absatz 2b Satz 1 Nummer 9) unberück-
sichtigt.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 8“ gestri-
chen.

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:

„Wurde sonstiges Kapital nach Absatz 4 dem
Institut befristet überlassen oder ist es mit ei-
nem Anreiz zur Tilgung ausgestattet, darf sein
Anteil am Kernkapital 15 vom Hundert nicht
übersteigen. Im Übrigen darf sonstiges Kapital
nach Absatz 4, vorbehaltlich der Ausschöpfung
der Anrechnungsgrenzen nach Satz 3, höchs-
tens 35 vom Hundert des Kernkapitals betra-
gen. Sonstiges Kapital nach Absatz 4, das ent-
sprechend Absatz 4 Satz 9 umwandelbar ist,
darf vorbehaltlich der Ausschöpfung der An-
rechnungsgrenzen nach den Sätzen 3 und 4
höchstens 50 vom Hundert des Kernkapitals be-
tragen.“

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bundesanstalt kann Instituten in Krisen-
situationen gestatten, die in den Sätzen 3 bis 7
festgelegten Grenzen vorübergehend zu über-
schreiten.“

d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird in der Klammer dem
Wort „Vorzugsaktien“ das Wort „kumula-
tive“ vorangestellt.

bbb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. anderes Kapital, das unbefristet über-
lassen ist, als von den Gesellschaftern
oder anderen Eigentümern gezeichne-
tes Eigenkapital gilt, im Falle des In-
solvenzverfahrens über das Vermögen
des Instituts oder der Liquidation des
Instituts keinen Vorrang vor dem
stimmberechtigten Geschäftskapital

„Als Abzugspositionen gelten auch die jeweils
höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach
Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12
Absatz 1 und 2 sowie der §§ 13, 13a, 13b
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

e) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/2472 – 1

E n t w u r f

Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 6
unterliegt;“.

ccc) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 10 angefügt:

„10. sonstiges Kapital im Sinne des Ab-
satzes 4.“

bb) In Satz 2 werden die Nummern 5 bis 7 wie folgt
gefasst:

„5. Kredite an Personen, die Kapital nach Satz 1
Nummer 8 oder Nummer 10 gewährt haben,
welches mehr als 25 vom Hundert des Kern-
kapitals ohne Berücksichtigung des Kapi-
tals nach Satz 1 Nummer 8 oder Nummer 10
beträgt, wenn die Kredite zu nicht markt-
mäßigen Bedingungen gewährt werden oder
soweit sie nicht banküblich gesichert sind,

6. mindestens die jeweils hälftigen Beträge
der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Ab-
satz 6a und der nach § 12 Absatz 1 und 2
sowie den §§ 13, 13a, 13b und 15 mit
Kern- und Ergänzungskapital zu unterle-
genden Beträge und

7. der negative Ergänzungskapitalsaldo, der
sich ergibt, wenn die Summe der jeweils
höchstens hälftigen Beträge der Positio-
nen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a
sowie der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie
den §§ 13, 13a, 13b und 15 mit Kern- und
Ergänzungskapital zu unterlegenden Posi-
tionen das berücksichtigungsfähige Ergän-
zungskapital nach Absatz 2 Satz 3 über-
steigt.“

e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. kumulative Vorzugsaktien im Sinne
des Absatzes 2a Satz 1 Nummer 2,“.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Genuß-
rechtsverbindlichkeiten“ durch die Wörter
„dem Kapital“ ersetzt.

ccc) Nach Nummer 7 wird folgende Num-
mer 7a eingefügt:

„7a. dem sonstigen Kapital nach Absatz 4,
das wegen Überschreitung der An-
rechnungsgrenzen des Absatzes 2
Satz 3 bis 5 nicht als Kernkapital be-
rücksichtigt werden kann,“.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinge-
wiesen hat.

Die Bundesanstalt erteilt die nach Satz 1 Nummer 3
erforderliche Zustimmung auf Antrag des Instituts,
9 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

f) u n v e r ä n d e r t

g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Sonstiges Kapital kann dem Kernkapital zu-
gerechnet werden, wenn

1. vereinbart ist, dass das Kapital im laufenden Ge-
schäftsbetrieb bis zur vollen Höhe am Verlust
teilnimmt und das Institut das Recht hat, vorge-
sehene Ausschüttungen wenn notwendig ohne
Anspruch auf Nachzahlung entfallen zu lassen;
die Vereinbarung muss den Ausfall der Aus-
schüttungen für den Fall vorsehen, dass das
Institut nicht über angemessene Eigenmittel im
Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen
Rechtsverordnung verfügt,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

und 15 mit Kern- und Ergänzungskapital zu
unterlegenden Beträge.“

f) Absatz 2c wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Satz 3
und 4“ durch die Wörter „Satz 6 und 7“ ersetzt.

bb) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „Vermö-
genseinlagen als stiller Gesellschafter, Genuss-
rechten“ durch die Wörter „Kapitalüberlassun-
gen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10
sowie nach Absatz 2b Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Sonstiges Kapital kann dem Kernkapital zu-
gerechnet werden, wenn

1. vereinbart ist, dass das Kapital im laufenden Ge-
schäftsbetrieb bis zur vollen Höhe am Verlust
teilnimmt und das Institut das Recht hat, vor-
gesehene Ausschüttungen im Falle eines Jah-
resfehlbetrags des Instituts ohne Anspruch auf
Nachzahlung entfallen zu lassen; die Vereinba-
rung muss den Ausfall der Ausschüttungen für
den Fall vorsehen, dass das Institut nicht über
angemessene Eigenmittel im Sinne des § 10 Ab-
satz 1 Satz 1 in Verbindung mit der nach § 10
Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung
verfügt,

2. vereinbart ist, dass das Kapital im Falle des In-
solvenzverfahrens über das Vermögen des Insti-
tuts oder der Liquidation des Instituts erst nach
Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen ist,

3. vereinbart ist, dass das Kapital dem Institut un-
befristet oder für mindestens 30 Jahre zur Verfü-
gung gestellt wird und weder auf Initiative des
Kapitalgebers noch ohne vorherige Zustimmung
der Bundesanstalt rückzahlbar ist; die Verein-
barung kann dem Institut eine Kündigungsmög-
lichkeit einräumen mit der Maßgabe, dass die
Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung der
Bundesanstalt erfolgen und nicht zu einer Rück-
zahlung des Kapitals vor Ablauf von fünf Jahren
seit Einzahlung führen darf,

4. bei befristeter Kapitalüberlassung kein Tilgungs-
anreiz vereinbart ist; bei unbefristeter Kapital-
überlassung muss ein vereinbarter Tilgungsan-
reiz maßvoll sein und darf frühestens zehn Jahre
nach Kapitalüberlassung wirksam werden,

5. keine Besserungsabreden vereinbart sind, nach
denen ein durch Verluste ermäßigter Rückzah-
lungsanspruch durch Gewinne, die nach einer
Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen,
wieder aufgefüllt wird, und

6. das Institut den Kapitalgeber vor Einzahlung des
Kapitals auf die in den Sätzen 7 und 8 genannten

aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
fasst:

„Dem Ergänzungskapital kann Kapital
nur dann zugerechnet werden, wenn“.
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/2472 – 2

E n t w u r f

wenn weder die Finanz- noch die Solvabilitätslage
des Instituts durch die Kapitalrückzahlung übermä-
ßig beeinträchtigt wird. Sie kann die Zustimmung
davon abhängig machen, dass das Kapital durch
gleich- oder höherwertiges Kapital ersetzt worden
ist. Die Zustimmung zur Rückzahlung befristet
überlassenen Kapitals zum Fälligkeitstermin ist zu
versagen, sofern und so lange das Institut nicht über
angemessene Eigenmittel im Sinne des § 10 Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1
Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung verfügt; im Üb-
rigen kann die Zustimmung versagt werden, wenn
die Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts dies
erfordert. Die Bundesanstalt kann der vorzeitigen
Rückzahlung befristet und unbefristet überlassenen
Kapitals jederzeit zustimmen, wenn sich dessen
steuerliche Behandlung oder bankaufsichtliche Ein-
stufung ändert, ohne dass dies zum Zeitpunkt der
Kapitalgewährung absehbar war. Die Bundesanstalt
kann verlangen, dass Ausschüttungen auf das über-
lassene Kapital ohne Anspruch auf Nachzahlung
entfallen, wenn dies die Finanz- oder Solvabilitäts-
lage des Instituts erfordert. Nachträglich können die
Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Insti-
tuts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie
die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt
werden. Eine den Vorschriften dieses Absatzes wi-
dersprechende Rückzahlung ist dem Institut ohne
Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zu-
rückzugewähren. Es kann vereinbart werden, dass
das Kapital in einer Belastungssituation des Instituts
oder auf Initiative der Bundesanstalt unter Berück-
sichtigung der Finanz- oder Solvabilitätslage des In-
stituts innerhalb von bei Kapitalüberlassung festge-
legten Rahmenbedingungen in Kapital im Sinne des
Absatzes 2a Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8
gewandelt wird. Die §§ 489, 723 bis 725, 727
und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
keine Anwendung, wenn Zweck der Vereinbarung
die Überlassung von haftendem Eigenkapital ist.“

h) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nicht realisierte Reserven können dem haftenden
Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das
Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksich-
tigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2
Nummer 1 bis 5 mindestens 4,4 vom Hundert der mit
12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrech-
nungsbetrag für Adressrisiken und dem Anrech-
nungsbetrag für das operationelle Risiko beträgt; die
nicht realisierten Reserven können dem haftenden
Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieses Be-
trages zugerechnet werden.“

i) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes“ ersetzt, in Buchstabe b die Wörter
„Genussrechten an Instituten und Finanz-
unternehmen“ durch die Wörter „Kapital
im Sinne des Absatzes 5 an Instituten, Fi-
1 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

j) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. der Vertrag über die Kapitalüberlas-
sung keine Besserungsabreden ent-
hält, nach denen der durch Verluste
während der Laufzeit der Kapitalge-
währung ermäßigte Rückzahlungsan-
spruch durch Gewinne, die nach Fäl-
ligkeit des Rückzahlungsanspruchs
entstehen, wieder aufgefüllt wird,
und“.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erwerber der Ge-
nußrechte“ durch das Wort „Kapitalgeber“ er-
setzt.

cc) In Satz 5 wird das Wort „Genußrechte“ durch
das Wort „Kapitalüberlassung“ ersetzt.

dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Ein Institut darf sein in Wertpapieren verbrief-
tes Kapital im Sinne dieses Absatzes im Rah-
men der Marktpflege in Höhe von bis zu 3 vom
Hundert seines Gesamtnennbetrags oder im
Rahmen einer Einkaufskommission erwerben.“

ee) Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 4 Satz 10 gilt entsprechend.“

j) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Institu-
ten und Finanzunternehmen“ durch die
Wörter „Instituten, Finanzunternehmen
und Zahlungsinstituten im Sinne des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Genuss-
rechten an Instituten und Finanzunterneh-
men“ durch die Wörter „Kapital im Sinne
des Absatzes 5 an Instituten, Finanzunter-
nehmen und Zahlungsinstituten im Sinne
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ er-
setzt.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „Vermö-
genseinlagen als stiller Gesellschafter bei
Instituten und Finanzunternehmen“ durch
die Wörter „Forderungen aus Kapital-
überlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Num-
mer 8 und 10 an Institute, Finanzunter-
nehmen und Zahlungsinstitute im Sinne
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ er-
setzt.

ddd) In Nummer 4 werden in Buchstabe a die
Wörter „Instituten und Finanzunterneh-
men“ durch die Wörter „Instituten, Finanz-
unternehmen und Zahlungsinstituten im

im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihm mindes-
tens ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz im Inland als Tochterunternehmen nachge-
ordnet ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

k) u n v e r ä n d e r t

l) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort „ihm“ durch
das Wort „ihr“ ersetzt.

12. § 10a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

aa) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/2472 – 2

E n t w u r f

nanzunternehmen und Zahlungsinstituten
im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes“ ersetzt und in Buchstabe c die
Wörter „Vermögenseinlagen als stiller Ge-
sellschafter bei Instituten und Finanzunter-
nehmen“ durch die Wörter „Forderungen
aus Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a
Satz 1 Nummer 8 und 10 an Institute, Fi-
nanzunternehmen und Zahlungsinstitute
im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
setzes“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzunter-
nehmens,“ die Wörter „Zahlungsinstituts im
Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“
eingefügt.

cc) In den Sätzen 4, 5 und 7 werden jeweils die Wör-
ter „von seinem haftenden Eigenkapital“ gestri-
chen.

k) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Verbriefungspositionen, soweit die Rechts-
verordnung nach Absatz 1 Satz 9 eine Un-
terlegung der Verbriefungsposition mit Ei-
genmitteln zu ihrem vollen Betrag vorsieht,
das Institut aber stattdessen den Abzug
wählt und“.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. der Betrag des übertragenen Wertes zu-
züglich etwaiger Wiederbeschaffungs-
kosten bei Vorleistungen im Rahmen von
Geschäften des Handelsbuches über Wert-
papiere, Fremdwährungen oder Waren, so-
lange die Gegenleistung fünf Geschäftstage
nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam
erbracht worden ist; durch systemweite
Ausfälle eines Abwicklungs- und Verrech-
nungssystems entstandene Vorleistungen
können mit Zustimmung der Bundesanstalt
bis zur Wiederherstellung der Funktions-
fähigkeit der Systeme unberücksichtigt
bleiben.“

12. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:

„Ist das übergeordnete Unternehmen ein Finan-
zierungsleasing- oder ein Factoringinstitut im
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
oder 10, besteht nur dann eine Institutsgruppe

aa) Satz 1 wird nach dem Wort „Bundesbank“ das
Wort „unverzüglich“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.
3 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Absätze 6 bis 8 und 10 bis 14 sind nicht
anzuwenden auf Institutsgruppen und Finanz-
holding-Gruppen, wenn auf sämtliche grup-
penangehörige Institute nach § 2 Absatz 7
bis 8b der § 10 auf Einzelebene nicht anzuwen-
den ist oder diese nach § 2 Absatz 4 oder 5 auf
Einzelebene von der Anwendung des § 10 frei-
gestellt wurden.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

kann die Bundesanstalt auf Antrag des überge-
ordneten Unternehmens bestimmen, dass ein
anderes gruppenangehöriges Institut als überge-
ordnetes Unternehmen gilt; das gruppenange-
hörige Institut ist vorab anzuhören.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Absätze 6 bis 8 und 10 bis 14 sind nicht an-
zuwenden auf Institutsgruppen, die ausschließ-
lich aus Instituten bestehen, auf die nach § 2 Ab-
satz 7 bis 8b der § 10 auf Einzelebene nicht
anzuwenden ist oder die nach § 2 Absatz 4
oder 5 auf Einzelebene von der Anwendung des
§ 10 freigestellt wurden.“

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nummer 1 werden die Buchstaben b
und c wie folgt gefasst:

„b) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 2a
Satz 1 Nummer 8 und 10, jeweils in Ver-
bindung mit dessen Absatz 4,

c) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 5
Satz 1,“.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Vermögenseinla-
gen stiller Gesellschafter“ durch die Wörter
„Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 8
und 10“ ersetzt.

cc) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten
sind von den Bestandteilen des Ergänzungska-
pitals nach § 10 Absatz 2b Satz 1 in Verbindung
mit § 10 Absatz 2 Satz 7 abzuziehen. Kapital
nach § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 4 und die
nicht realisierten Reserven sind vom Ergän-
zungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10
Absatz 2 Satz 6 und 7 vorgesehenen Kappung,
abzuziehen. Kurzfristige nachrangige Verbind-
lichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß
§ 10 Absatz 2c Satz 1 vor der in § 10 Absatz 2c
Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung abzuzie-
hen.“

c) In Absatz 14 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
folgenden Satzteil ersetzt: „ ; Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.“

13. In § 12 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 werden je-
weils die Wörter „mit haftendem Eigenkapital“ durch
die Wörter „jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungs-
kapital“ ersetzt.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

pflicht befreien.“

15. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 17/2472 – 2

E n t w u r f

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsge-
schäfte darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne Zu-
stimmung der Bundesanstalt an einen Kreditnehmer
keine Kredite gewähren, die insgesamt 25 vom Hun-
dert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandels-
buchinstituts (Großkreditobergrenze) überschreiten.
Ist der Kreditnehmer ein Institut oder gehören zu ei-
ner Kreditnehmereinheit im Sinne des § 19 Absatz 2
ein oder mehrere Institute, so darf der Kredit den
jeweils höheren Wert von entweder 25 vom Hun-
dert des haftenden Eigenkapitals des Nichthan-
delsbuchinstituts oder 150 Millionen Euro nicht
übersteigen, sofern nach Berücksichtigung von Si-
cherungsinstrumenten nach § 20b oder von Siche-
rungsinstrumenten, die durch die Rechtsverordnung
nach § 22 anerkannt wurden, die Summe der Kredite
gegenüber sämtlichen verbundenen Kreditnehmern,
die keine Institute sind, 25 vom Hundert des
haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuch-
instituts nicht übersteigt. Übersteigt der Betrag von
150 Millionen Euro 25 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts, so darf
der Kredit nach Berücksichtigung von Sicherungs-
instrumenten nach § 20b oder von Sicherungsins-
trumenten, die durch die Rechtsverordnung nach
§ 22 anerkannt werden, nicht das Niedrigere von
100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des
Nichthandelsbuchinstituts und des Vomhundertsat-
zes des haftenden Eigenkapitals übersteigen, den das
Institut für seine interne Steuerung der Konzen-
trationsrisiken gegenüber derartigen Kreditnehmern
verwendet; das Nichthandelsbuchinstitut hat die
Konzentrationsrisiken aus einem solchen Kredit in
seinem Risikomanagement nach § 25a Absatz 1 zu
berücksichtigen. Kommt der Betrag von 150 Millio-
nen Euro zur Anwendung, so kann die Bundesan-
stalt in Fällen, in denen das Institut begründet nach-
weisen kann, dass eine Begrenzung auf 100 vom
Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht sachge-
recht ist und es zudem auch für seine interne Risiko-
steuerung einen höheren Vomhundertsatz verwen-
det, auf Antrag eine höhere Grenze als 100 vom
Hundert des haftenden Eigenkapitals festsetzen. Die
Sätze 2 bis 4 gelten auch für Kredite an anerkannte
Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten so-
wie anerkannte Clearingstellen und Börsen. Unab-
hängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung
erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Über-
schreiten der Großkreditobergrenze unverzüglich
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen und den Betrag, um den der Großkredit
die Großkreditobergrenze überschreitet, jeweils
hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital zu unter-
legen. Die Bundesanstalt kann ein Nichthandels-
buchinstitut vorübergehend von der Unterlegungs-
15. u n v e r ä n d e r t

die Wörter „der Risiken aus dem Anlagebuch,
der Adressrisiken des Handelsbuchs sowie des
operationellen Risikos nach den Vorgaben die-
ses Gesetzes“ eingefügt und die Wörter „von
Risiken des Anlagebuchs“ gestrichen.
5 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Bundesbank“
das Wort „unverzüglich“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
„Satz 2“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsge-
schäfte hat ein Handelsbuchinstitut sicherzustellen,
dass die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Ge-
samtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesan-
stalt 25 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals
(Anlagebuch-Großkreditobergrenze) überschreitet;
§ 13 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unab-
hängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung
erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschrei-
ten der Anlagebuch-Großkreditobergrenze der Bun-
desanstalt und der Deutschen Bundesbank unver-
züglich anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag
jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital zu
unterlegen. § 13 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Gesamtbuch-Großkre-
diteinzelobergrenze“ durch das Wort „Gesamt-
buch-Großkreditobergrenze“ ersetzt und nach
dem Klammerzusatz der Teilsatz „ ; § 13 Ab-
satz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ einge-
fügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtbuch-Großkre-
diteinzelobergrenze“ durch das Wort „Gesamt-
buch-Großkreditobergrenze“ ersetzt.

cc) Die Sätze 3 bis 7 werden aufgehoben.

dd) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „den Sät-
zen 1, 3 und 5“ durch die Angabe „Satz 1“ und
die Wörter „nach Satz 1 oder 3“ durch die
Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auch mit der Zustimmung der Bundesanstalt
darf im Falle einer Überschreitung der Ober-
grenze nach Absatz 4 Satz 1 die kreditnehmer-
bezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines
Handelsbuchinstituts höchstens das Fünffache
der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die
nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem An-
lagebuch, der Adressrisiken des Handelsbuchs
sowie des operationellen Risikos nach den Vor-
gaben dieses Gesetzes benötigt werden, betra-
gen.“

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterlegung“

transaktion nicht mehrfach anzusetzen.

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann auch auf
konsolidierter Ebene durch das EU-Mutterinstitut oder
die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft erfüllt wer-
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a und 18b einge-
fügt:

㤠18a
Verbriefungen

(1) Ein Institut darf Verbriefungspositionen aus einer
Verbriefungstransaktion, für die es weder als Originator
oder Sponsor noch als ursprünglicher Kreditgeber der
verbrieften Positionen gilt, nur dann im Handelsbuch
oder Anlagebuch halten, wenn der Originator oder der
Sponsor der Verbriefungstransaktion oder der ur-
sprüngliche Kreditgeber der verbrieften Positionen dem
Institut ausdrücklich offen gelegt hat, dass er konti-
nuierlich einen materiellen Nettoanteil hält. Als mate-
rieller Nettoanteil gilt ein Selbstbehalt in Höhe von
mindestens 10 vom Hundert des Nominalwertes

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. der verbrieften Forderungen aus der Erstverlust-
tranche und, soweit diese 10 vom Hundert des No-
minalwerts der verbrieften Forderungen unterschrei-
tet, aus anderen Verbriefungstranchen, die dasselbe
oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht
früher fällig werden als diejenigen Verbriefungs-
tranchen, die an Anleger verkauft oder übertragen
wurden.

Der materielle Nettoanteil nach Satz 2 ist zum Beginn
der Verbriefungstransaktion zu ermitteln und kontinu-
ierlich aufrechtzuerhalten. Er darf nicht Gegenstand
von Kreditrisikominderungstechniken, Verkaufsposi-
tionen oder sonstiger Absicherungen sein. Bei der Er-
mittlung des materiellen Nettoanteils ist bei außerbilan-
ziellen Positionen auf den Nominalwert abzustellen.
Der materielle Nettoanteil ist für eine Verbriefungs-
Drucksache 17/2472 – 2

E n t w u r f

16. In der Überschrift zu § 13b werden die Wörter „Groß-
kredite und gruppeninterne Transaktionen bei“ durch
die Wörter „Großkredite von“ ersetzt.

17. In § 15 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 werden je-
weils die Wörter „mit haftendem Eigenkapital“ durch
die Wörter „jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungs-
kapital“ ersetzt.

18. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a und 18b einge-
fügt:

㤠18a
Verbriefungen

(1) Ein Institut darf Verbriefungspositionen aus einer
Verbriefungstransaktion, für die es weder als Originator
oder Sponsor noch als ursprünglicher Kreditgeber der
verbrieften Positionen gilt, nur dann im Handelsbuch
oder Anlagebuch halten, wenn der Originator oder der
Sponsor der Verbriefungstransaktion oder der ur-
sprüngliche Kreditgeber der verbrieften Positionen dem
Institut ausdrücklich offen gelegt hat, dass er konti-
nuierlich einen materiellen Nettoanteil hält. Als mate-
rieller Nettoanteil gilt ein Selbstbehalt in Höhe von
mindestens 5 vom Hundert des Nominalwertes

1. einer jeden Verbriefungstranche, soweit sie an Anle-
ger verkauft oder übertragen wurde,

2. der verbrieften Forderungen bei Verbriefungen von
revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen in
Form des Originatorenanteils im Sinne des An-
hangs IX Teil 4 Nummer 19 oder Nummer 70 der
Bankenrichtlinie,

3. der für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen,
wobei der Selbstbehalt aus Forderungen gebildet
wird, die nach dem Zufallsprinzip aus den für die
Verbriefung vorgesehenen Forderungen eines For-
derungstyps ausgewählt wurden, und die Anzahl der
für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen zu
Beginn mindestens 100 betragen muss, oder

4. der verbrieften Forderungen aus der Erstverlust-
tranche und, soweit diese 5 vom Hundert des No-
minalwerts der verbrieften Forderungen unterschrei-
tet, aus anderen Verbriefungstranchen, die dasselbe
oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht
früher fällig werden als diejenigen Verbriefungs-
tranchen, die an Anleger verkauft oder übertragen
wurden.

Der materielle Nettoanteil nach Satz 2 ist zum Beginn
der Verbriefungstransaktion zu ermitteln und kontinu-
ierlich aufrecht zu erhalten. Er darf nicht Gegenstand
von Kreditrisikominderungstechniken, Verkaufsposi-
tionen oder sonstiger Absicherungen sein. Bei der Er-
mittlung des materiellen Nettoanteils ist bei außerbilan-
ziellen Positionen auf den Nominalwert abzustellen.
Der materielle Nettoanteil ist für eine Verbriefungs-
transaktion nicht mehrfach anzusetzen.

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die von Originatoren, Sponsoren oder ursprüngli-
chen Kreditgebern nach Absatz 1 offengelegte In-
formation über den in der Verbriefungstransaktion
kontinuierlich gehaltenen materiellen Nettoanteil, es
7 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

den, wenn das EU-Mutterinstitut oder die EU-Mutter-
finanzholding-Gesellschaft oder eines ihrer Tochter-
unternehmen Originator oder Sponsor einer Verbrie-
fungstransaktion ist, deren verbrieftes Portfolio
Forderungen enthält, die von Unternehmen begründet
wurden, die derselben Institutsgruppe oder Finanzhol-
ding-Gruppe wie das EU-Mutterinstitut oder die EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft angehören. Voraus-
setzung dafür ist, dass die gruppenangehörigen Unter-
nehmen, welche die Forderungen begründet haben, sich
verpflichtet haben, die Anforderungen nach § 18b Ab-
satz 4 zu erfüllen und dem EU-Mutterinstitut bezie-
hungsweise der EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach
§ 18b Absatz 5 erforderlichen Informationen zu übermit-
teln.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn es sich bei den verbrieften Positionen um For-
derungen oder Eventualforderungen handelt, die ge-
schuldet werden oder vollständig, bedingungslos
und unwiderruflich garantiert sind von

a) der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen
Bundesbank, einem rechtlich unselbständigen
Sondervermögen der Bundesrepublik Deutsch-
land, einer ausländischen Zentralregierung oder
Zentralnotenbank, der Europäischen Zentral-
bank,

b) Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörper-
schaften, Verwaltungseinrichtungen oder Unter-
nehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich
Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, im In-
land oder in einem anderen Staat des Europäi-
schen Wirtschaftsraums,

c) Instituten, denen ein Kreditrisiko-Standardan-
satz-Risikogewicht von 50 vom Hundert oder ein
niedrigeres Risikogewicht zugewiesen wird oder

d) multilateralen Entwicklungsbanken;

2. auf Geschäfte, die auf einen klar definierten, trans-
parenten und zugänglichen Index bezogen sind,
wenn die dem Index zugrunde liegenden Referenz-
einheiten Bestandteil eines breit gehandelten Inde-
xes oder handelbare Wertpapiere sind, die keine
Verbriefungspositionen sind;

3. auf Konsortialkredite, angekaufte Forderungen und
Credit Default Swaps, wenn diese Instrumente nicht
auf eine Verbriefungsposition bezogen sind oder
nicht dazu verwendet werden, eine Verbriefungs-
position abzusichern.

(4) Das Institut muss der Bundesanstalt für jede ein-
zelne von ihm gehaltene Verbriefungsposition nachwei-
sen können, dass es über eine umfassende und gründliche
Kenntnis verfügt über

Satzes 1 vor, müssen die betroffenen Institute folgende
Informationen, soweit diese für Verbriefungen dieser Art
üblicherweise vorliegen, überwachen:

1. die Art der Forderung,
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 18b
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/2472 – 2

E n t w u r f

sei denn, die Verbriefungstransaktion ist nach Ab-
satz 3 privilegiert,

2. die Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungspo-
sition,

3. die Risikomerkmale der Forderungen, die der Ver-
briefungsposition zugrunde liegen,

4. die Reputation und die entstandenen Verluste frühe-
rer Verbriefungstransaktionen der Originatoren und
Sponsoren in den maßgeblichen, der Verbriefungs-
position zugrunde liegenden Forderungsklassen,

5. die Erklärungen und Offenlegungen der Originato-
ren oder Sponsoren, ihrer Beauftragten oder Berater
über die von ihnen in Bezug auf die verbrieften Po-
sitionen und die Qualität der für die verbrieften Po-
sitionen bestehenden Sicherheiten geübte Sorgfalt,

6. die Methoden und Konzepte, auf denen die Bewer-
tung der in Bezug auf die verbrieften Positionen be-
stehenden Sicherheiten basiert und die Vorschriften,
die beim Originator oder Sponsor zur Gewährleis-
tung der Unabhängigkeit der die Bewertung durch-
führenden Person zur Anwendung kommen, und

7. alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die
wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der
Verbriefungspositionen des Instituts haben können.

Die Kenntnis muss bereits vor dem Erwerb der jeweili-
gen Verbriefungsposition vorhanden sein.

§ 18b
Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen

(1) Ein Institut muss für sein Handelsbuch und Anla-
gebuch angemessene und dem Risikoprofil seiner Inves-
titionen in Verbriefungspositionen entsprechende förm-
liche Verfahren und Regelungen eingeführt haben, um
die Informationen nach § 18a Absatz 4 Satz 1 zu analy-
sieren und zu erfassen. Es hat in Bezug auf seine Ver-
briefungspositionen regelmäßig selbst geeignete Stress-
tests durchzuführen. Dabei darf es sich auf von Rating-
agenturen entwickelte ökonomische Modelle stützen,
vorausgesetzt, das Institut kann der Bundesanstalt auf
Verlangen nachweisen, dass es vor der Investition die
Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde lie-
genden relevanten Annahmen überprüft und die Metho-
dik, die Annahmen und Ergebnisse verstanden hat.

(2) Institute, die weder Originator oder Sponsor einer
Verbriefungstransaktion noch ursprünglicher Kreditge-
ber der verbrieften Positionen sind, müssen ihrem Han-
delsbuch und Anlagebuch angemessene und dem Risi-
koprofil ihrer Investitionen in Verbriefungspositionen
entsprechende Prozesse einführen, um die Informatio-
nen über die Wertentwicklung der den Verbriefungs-
positionen zugrunde liegenden Forderungen laufend und
zeitnah zu überwachen. Liegen die Voraussetzungen des

lität und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde lie-
genden Forderungen, die Zahlungsströme und die für die
verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten sowie
zu solchen Informationen haben, die notwendig sind, um
die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 und § 18a
9 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

2. den Prozentsatz der seit mehr als 30, 60 und 90 Ta-
gen überfälligen Kredite,

3. die Ausfallquoten,

4. die Quoten vorzeitiger Rückzahlungen,

5. unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite,

6. die Art der Besicherung und ihre Beanspruchung,

7. die Häufigkeitsverteilung der Kreditpunktebewer-
tungen (Scoring) und anderer Bonitätsbewertungen
für alle zugrunde liegenden Forderungen,

8. die branchenmäßige und geographische Diversifika-
tion,

9. die Häufigkeitsverteilung der Beleihungsausläufe
mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivi-
tätsanalyse erleichtern.

Wenn es sich bei den zugrunde liegenden Positionen
um Verbriefungspositionen handelt, müssen die Insti-
tute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Ver-
briefungstranchen über die in Satz 2 aufgeführten Infor-
mationen verfügen, sondern auch über Informationen
über Eigenschaften und Wertentwicklung der den Ver-
briefungstranchen zugrunde liegenden Portfolien, den
Namen des Emittenten und die Kreditqualität.

(3) Institute müssen über ein umfassendes Verständ-
nis aller strukturellen Merkmale einer Verbriefungs-
transaktion verfügen, die die Wertentwicklung ihrer Ri-
sikopositionen in der Transaktion wesentlich beeinflus-
sen könnten, wie insbesondere vertragliche Wasserfall-
Strukturen und damit verbundene auslösende Ereignisse,
Kreditverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, vom
Marktwert abhängende auslösende Ereignisse und die
geschäftsspezifische Ausfalldefinition.

(4) Ein Institut, das Sponsor oder Originator ist, muss
auf Forderungen, unabhängig davon, ob diese verbrieft
werden sollen oder nicht, dieselben soliden und klar de-
finierten Kreditvergabekriterien die den Anforderungen
nach § 25a Absatz 1 genügen müssen, anwenden. Dabei
muss derselbe Prozess für die Genehmigung und, soweit
zutreffend, für die Änderung, Verlängerung und Refi-
nanzierung von Krediten zur Anwendung kommen. Ein
Institut muss dieselben Analysestandards auch auf Be-
teiligungen an und Übernahmen von Verbriefungstran-
chen, die von Dritten erworben wurden, anwenden, un-
abhängig davon, ob die Beteiligungen an oder Übernah-
men von Verbriefungstranchen im Handelsbuch oder
Anlagebuch gehalten werden sollen.

(5) Ein Institut, das Sponsor oder Originator oder ur-
sprünglicher Kreditgeber der verbrieften Forderungen
ist, ist verpflichtet, einem Investor die Höhe des Selbst-
behalts nach § 18a Absatz 1 offenzulegen. Es hat sicher-
zustellen, dass künftige Investoren freien Zugang zu
allen wesentlichen relevanten Daten über die Kreditqua-

Zahlungen, zu denen der Leasing-
nehmer verpflichtet ist oder ver-
pflichtet werden kann, und Options-
rechte des Leasingnehmers zum
Kauf der Leasinggegenstände, die
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

19. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/2472 – 3

E n t w u r f

Absatz 4 zu erfüllen und um umfassende und fundierte
Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und die
Werte der für die zugrunde liegenden Forderungen be-
stehenden Sicherheiten durchzuführen. Zu diesem
Zweck sind die wesentlichen relevanten Daten vorzu-
halten.

(6) Wenn ein Institut die in den Absätzen 1 bis 3 und 5
sowie die in § 18a Absatz 4 genannten Anforderungen
schuldhaft in wesentlicher Hinsicht nicht erfüllt, setzt die
Bundesanstalt das Risikogewicht, das von dem Institut
gemäß der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9
auf die betreffenden Verbriefungspositionen anzuwen-
den ist, in angemessener Weise unter Berücksichtigung
der Schwere und der Häufigkeit des Verstoßes mindes-
tens um den Faktor 3,5 und höchstens bis zu einer Ober-
grenze von 1 250 Prozent herauf. Bei der Festsetzung des
höheren Risikogewichts hat die Bundesanstalt das Vor-
liegen eines Ausnahmetatbestands nach § 18a Absatz 3
mindernd zu berücksichtigen. Das Institut hat die Nicht-
erfüllung der Anforderungen nach § 18a Absatz 4 und
den Absätzen 1 bis 3 und 5 der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

(7) Ein Institut, das Originator einer Verbriefungs-
transaktion ist, darf aus dieser Verbriefungstransaktion
keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nehmen,
wenn die in Absatz 4 genannten Anforderungen nicht er-
füllt sind.“

19. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „(ein-
schließlich der Warenforderungen von
Kreditinstituten mit Warengeschäft)“
durch die Wörter „ , einschließlich der
Warenforderungen von Kreditinstituten
mit Warengeschäft sowie in der Bilanz
aktivierte Ansprüche aus Leasingverträ-
gen auf Zahlungen, zu denen der Leasing-
nehmer verpflichtet ist oder verpflichtet
werden kann, und Optionsrechte des Lea-
singnehmers zum Kauf der Leasinggegen-
stände, die einen Anreiz zur Ausübung
des Optionsrechts bieten“ ersetzt.

bbb) Nummer 9 wird aufgehoben.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 14 wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Nummer 14 wird folgende neue
Nummer 15 eingefügt:

„15. noch nicht in der Bilanz aktivierte
Ansprüche aus Leasingverträgen auf

mehr natürliche oder juristische Personen oder Per-
sonenhandelsgesellschaften, zwischen denen kein
Beherrschungsverhältnis im Sinne des Satzes 1 be-
steht, gelten im Sinne der §§ 10, 13 bis 13b und 15
bis 18 auch dann als ein Kreditnehmer, wenn zwi-
1 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

einen Anreiz zur Ausübung des Op-
tionsrechts bieten, sowie“.

ccc) Die bisherige Nummer 15 wird neue
Nummer 16.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zwei oder mehr natürliche oder juristische
Personen oder Personenhandelsgesellschaften gel-
ten als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13
bis 18, wenn eine von ihnen einen unmittelbar oder
mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere
oder die anderen ausüben kann, es sei denn, das Ins-
titut weist gegenüber der Bundesanstalt nach, dass
kein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender
Einfluss ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann.
Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss
wird insbesondere vermutet

1. bei Unternehmen, die demselben Konzern im
Sinne von § 18 des Aktiengesetzes angehören,
oder

2. bei Unternehmen, die durch Verträge verbunden
sind, welche vorsehen, dass das eine Unterneh-
men verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an
ein anderes Unternehmen abzuführen,

3. bei in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen
und den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unter-
nehmen oder Personen.

Von Satz 1 ausgenommen sind

1. der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein
Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindever-
band,

2. die Europäischen Gemeinschaften,

3. ausländische Zentralregierungen, wenn unge-
sicherte Kredite an diese Gebietskörperschaften
ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht
von null vom Hundert erhalten würden,

4. Regionalregierungen und örtliche Gebietskör-
perschaften in anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, wenn ungesicherte Kredite an
diese Gebietskörperschaften ein Kreditrisiko-
Standardansatz-Risikogewicht von null vom
Hundert erhalten würden.

Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13 bis
18 gelten auch

1. Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalge-
sellschaften und jeder persönlich haftende Ge-
sellschafter sowie

2. Partnerschaften und jeder Partner.

Die Zusammenfassungstatbestände nach den Sät-
zen 1 und 4 sind kumulativ anzuwenden. Zwei oder

Währung und des Korrespondenzbankge-
schäfts, an Institute vergeben werden, die
diese Dienste erbringen, sofern die Kredite
bis zum Geschäftsschluss zurückzuzahlen
sind,
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

20. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgen-
den Nummern 3 bis 5 ersetzt:

„3. im Fall der Durchführung des Zahlungs-
verkehrs, einschließlich der Ausführung
von Zahlungsdiensten, der Verrechnung
und Abwicklung in jedweder Währung
und des Korrespondenzbankgeschäfts,
oder der Erbringung von Dienstleistun-
gen für Kunden zur Verrechnung, Ab-
wicklung und Verwahrung von Finanz-
instrumenten, verspätete Zahlungsein-
gänge bei Finanzierungen und andere
Kredite im Kundengeschäft, die längs-
tens bis zum folgenden Geschäftstag be-
stehen,

3a. Geldsicherheiten, die im Kontext von Fi-
nanzmarktgeschäften für Kunden hin-
terlegt werden und deren vereinbarte
Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Ge-
schäftstag nicht überschreitet,

4. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/2472 – 3

E n t w u r f

schen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahr-
scheinlich erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser
Personen oder Gesellschaften in finanzielle Schwie-
rigkeiten, insbesondere in Refinanzierungs- oder
Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, die andere oder
alle anderen in Refinanzierungs- oder Rückzah-
lungsschwierigkeiten geraten. Bei Anwendung der
§§ 13 und 13a gelten die Sätze 1 bis 6 nicht für Kre-
dite innerhalb einer Gruppe nach § 13b Absatz 2 an
Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach
§ 13b Absatz 3 einbezogen sind. Dies gilt entspre-
chend für Kredite an ein Mutterunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums sowie an dessen Tochterunternehmen,
sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und
dessen Tochterunternehmen von den zuständigen
Stellen des anderen Staates in die Überwachung der
Großkredite auf zusammengefasster Basis nach
Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden.“

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gelten“ durch das
Wort „können“ ersetzt und nach dem Wort „Inter-
bankkredits“ werden die Wörter „behandelt wer-
den“ eingefügt.

20. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgen-
den Nummern 3 bis 5 ersetzt:

„3. verspätete Zahlungseingänge bei Krediten
im Kundengeschäft bei Durchführung des
Zahlungsverkehrs, einschließlich der Aus-
führung von Zahlungsdiensten, der Ver-
rechnung und Abwicklung in jedweder
Währung und des Korrespondenzbankge-
schäfts, oder bei der Erbringung von
Dienstleistungen für Kunden zur Verrech-
nung, Abwicklung und Verwahrung von
Finanzinstrumenten, sofern die Verspä-
tung längstens bis zum folgenden Ge-
schäftstag besteht, auch soweit die Kredite
gegenüber anerkannten Wertpapierunter-
nehmen aus einem Drittstaat sowie aner-
kannten Clearingstellen und Börsen ge-
währt worden sind,

4. Kredite, die im Fall der Durchführung des
Zahlungsverkehrs, einschließlich der Aus-
führung von Zahlungsdiensten, der Ver-
rechnung und Abwicklung in jedweder

und Ergänzungskapital abgezogen
werden und

8. Aktiva in Form von Forderungen und
sonstigen Krediten von rechtlich
3 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) u n v e r ä n d e r t

bbb) u n v e r ä n d e r t

ccc) u n v e r ä n d e r t

ddd) u n v e r ä n d e r t

eee) Die folgenden Nummern 4 bis 8 werden
angefügt:

„ 4 . u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

5. Bilanzaktiva, die nach § 10 Absatz 2a
Satz 2 Nummer 4 und 5 vom Kernkapital,
nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5
und 6 jeweils hälftig vom Kern- und Ergän-
zungskapital und nach § 10a Absatz 13
Satz 3 oder § 13b Absatz 5 von den Eigen-
mitteln abgezogen werden und“.

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wör-
ter „Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1,
§ 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1“ durch die
Wörter „Bei der Berechnung der Auslas-
tung der Obergrenzen nach § 13 Absatz 3
und § 13a Absatz 3 bis 5, auch in Verbin-
dung mit § 13b Absatz 1,“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die
Wörter „im Ausland“ durch die Wörter
„in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums“ ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird Buchstabe a aufgeho-
ben und in Buchstabe c am Ende das Wort
„und“ gestrichen.

ddd) Nummer 3 wird aufgehoben.

eee) Die folgenden Nummern 4 bis 8 werden
angefügt:

„4. Kredite aus gesetzlichen Liquiditäts-
anforderungen an eine Zentralregie-
rung, die nicht von Nummer 1 Buch-
stabe a erfasst sind, sofern die Kredite
auf die Währung des jeweiligen
Schuldners oder Emittenten lauten
und in dieser Währung finanziert sind
und die Zentralregierung eine Boni-
tätsbeurteilungskategorie von drei
oder besser nach § 54 Absatz 1 der
Solvabilitätsverordnung hat,

5. Kredite aus Mindestreserveanforde-
rungen an eine Zentralnotenbank, die
nicht von Nummer 1 Buchstabe a er-
fasst sind, sofern die Kredite auf die
Währung des jeweiligen Schuldners
lauten und in dieser Währung finan-
ziert sind,

6. gedeckte Schuldverschreibungen im
Sinne des § 20a und Forderungen im
Sinne des § 4 Absatz 3 des Pfand-
briefgesetzes,

7. Positionen, die nach § 10 Absatz 6a
Nummer 4 jeweils hälftig vom Kern-
8. Aktiva in Form von Forderungen und
sonstigen Krediten von Förderinstitu-

22. § 20b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „anzeige-
und“ gestrichen.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

ten des Bundes und der Länder im
Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des
Körperschaftsteuergesetzes an Kre-
ditinstitute, sofern die betreffenden
Aktiva aus Darlehen herrühren, die
dem Förderauftrag entsprechen, über
andere Kreditinstitute an die Begüns-
tigten weitergereicht werden und
nicht den Eigenmitteln dieser Kredit-
institute zugerechnet werden; das
Förderinstitut hat die Inanspruch-
nahme dieses Anrechnungsverfahrens
der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen und für ei-
nen Zeitraum von mindestens fünf
Jahren ab Eingang der Anzeige bei
der Bundesanstalt beizubehalten.“

bb) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/2472 – 3

E n t w u r f

selbständigen Förderinstituten des
Bundes und der Länder im Sinne des
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes an Kreditinsti-
tute, sofern die betreffenden Aktiva
aus Darlehen herrühren, die dem För-
derauftrag entsprechen, über andere
Kreditinstitute an die Begünstigten
weitergereicht werden und nicht den
Eigenmitteln dieser Kreditinstitute
zugerechnet werden; das Förderinsti-
tut hat die Inanspruchnahme dieses
Anrechnungsverfahrens der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundes-
bank anzuzeigen und für einen Zeit-
raum von mindestens fünf Jahren ab
Eingang der Anzeige bei der Bundes-
anstalt beizubehalten.“

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Auslastung der
Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5
und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkredit-
gesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der
Berechnung“ gestrichen und die Wörter „den Absät-
zen 2 und 3 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter „den Absätzen 2 und 3
Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

f) In Absatz 6 Nummer 1 werden die Angabe „Nr. 1, 2
und 4“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4 und 6“
ersetzt.

21. § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird wie
folgt geändert:

a) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „der An-
lageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt
sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleis-
tungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen und die nicht
auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten han-
deln“ durch die Wörter „der Unternehmen im Sinne
des § 2 Absatz 8“ ersetzt.

b) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „Anlage-
berater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind,
sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz
in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums“ durch die Wörter „der Unternehmen
im Sinne des § 2 Absatz 8“ ersetzt.
22. u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Fällen des Ab-
satzes 2“ durch die Wörter „in Fällen des Ab-
satzes 1“ ersetzt sowie nach dem Wort „Refi-
5 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „an-
zeige- und“ gestrichen und die Angabe „§ 22“ durch
die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 9“ ersetzt.

c) In Nummer 1 werden die Wörter „oder selbstschuld-
nerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4“
gestrichen.

d) Nummer 2 wird aufgehoben.

e) In Nummer 4 am Ende wird das Wort „und“ durch
einen Punkt ersetzt.

f) Nummer 5 wird aufgehoben.

g) Nummer 6 wird aufgehoben.

23. In § 20c Absatz 1 werden die Wörter „Anlageberater
und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder
Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, auf Antrag widerruflich“
durch die Wörter „Unternehmen im Sinne des § 2 Ab-
satz 8 Satz 1“ ersetzt.

24. § 22e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bestellung kann befristet werden; die Bundes-
anstalt kann den Verwalter jederzeit aus sachlichem
Grund abberufen.“

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der Verwalter und sein Stellvertreter haften
dem registerführenden Unternehmen sowie den
Übertragungsberechtigten aus ihrer Tätigkeit nur im
Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die
Ersatzpflicht des Verwalters oder des Stellvertreters
beschränkt sich im Falle grob fahrlässigen Handelns
auf eine Million Euro. Sie kann nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder beschränkt werden. Wird die
Haftung des Verwalters oder des Stellvertreters
durch eine Versicherung abgedeckt, ist ein Selbst-
behalt in Höhe des Eineinhalbfachen der nach § 22i
Absatz 1 festgesetzten jährlichen Vergütung vorzu-
sehen. Das registerführende Unternehmen darf den
Versicherungsvertrag zu Gunsten des Verwalters
und des Stellvertreters schließen und die Prämien
zahlen.“

25. § 22i wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Verwalter sowie sein Stellvertreter er-
halten von dem registerführenden Unternehmen
eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der
Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der not-
wendigen Auslagen.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

30. In § 26 Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-
Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 oder eines Finanz-
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/2472 – 3

E n t w u r f

nanzierungsregisters“ die Wörter „und dessen
Stellvertreter“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

26. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „der Institute,
Finanzunternehmen und Anbieter von Nebendienst-
leistungen“ durch die Wörter „der Institute, Kapital-
anlagegesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter
von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute im
Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-
desbank können Instituten oder Arten oder Gruppen
von Instituten zusätzliche Anzeige- und Melde-
pflichten auferlegen, insbesondere um vertieften
Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der Institute zu erhalten, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank erforderlich ist.“

27. In § 24a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 werden je-
weils die Angabe „§ 23a Abs. 2 Satz 1“ durch die Wör-
ter „§ 23a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

28. § 24b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠24b
Teilnahme an Zahlungs- sowie

Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen
sowie interoperablen Systemen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „veranstalten“ durch
das Wort „betreiben“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnehmer-
kreises“ die Wörter „sowie für Vereinbarungen
über den Betrieb interoperabler Systeme“ ein-
gefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall einer Vereinbarung über den Betrieb
interoperabler Systeme prüft die Deutsche Bun-
desbank, ob die Regeln der beteiligten Systeme
über den Zeitpunkt des Einbringens und der
Unwiderruflichkeit von Aufträgen miteinander
vereinbar sind.“

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „veranstaltet“
durch das Wort „betreibt“ ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort „Systemveranstalter“
durch das Wort „Systembetreiber“ ersetzt.

29. In § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter
„internen Revision“ durch die Wörter „Internen Revi-
sion“ ersetzt.
30. u n v e r ä n d e r t

Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11
auch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaf-
fen oder veräußern will, ohne die Voraussetzungen für
den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft), bedarf
auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundes-
7 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

34. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe 㤠10
Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 9“ durch die Angabe
„§ 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 10“ er-
setzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe 㤠10 Abs. 2 Satz 3
und 4“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2 Satz 6
und 7“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Bundesanstalt kann die Anforderungen
nach § 18a Absatz 1 und 2 in Zeiten allgemein ange-
spannter Marktliquidität zeitweise aussetzen.“

35. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

konglomerats hat einen Konzernabschluss oder einen
Konzernlagebericht unverzüglich einzureichen, wenn
die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der
Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft
an der Spitze des Finanzkonglomerats einen Konzern-
abschluss oder Konzernlagebericht aufstellt. Der Kon-
zernabschlussprüfer hat die Prüfungsberichte über die
in den Sätzen 1 und 2 genannten Konzernabschlüsse
und Konzernlageberichte unverzüglich nach Beendi-
gung seiner Prüfung bei der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank einzureichen.“

31. In § 26a Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter
„Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 2 Num-
mer 2 und 3“ ersetzt.

32. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „ ; Widerspruch und
Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschie-
bende Wirkung“ gestrichen.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Hat das Institut eine Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden
vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Insti-
tuts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel des
verantwortlichen Prüfungspartners, verlangen, wenn
die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prü-
fungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat;
§ 319a Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt
entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Maßnahmen nach Satz 2 oder Satz 3 haben
keine aufschiebende Wirkung.“

33. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „25a Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 und Satz 6 Nr. 1“ durch die Wörter „25a
Absatz 1 Satz 3 und 6 Nummer 1“ ersetzt.

34. Dem § 31 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Bundesanstalt kann die Anforderungen
nach § 18a Absatz 1 und 2 in Zeiten allgemein ange-
spannter Marktliquidität zeitweise aussetzen.“

35. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:

„(1a) Wer neben dem Betreiben von Bankgeschäften
oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im

nungssysteme im Inland auswirken würde oder

3. ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an
der Kundenzahl innerhalb des Banken- und Finanz-
systems zukommt.
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

36. u n v e r ä n d e r t

37. u n v e r ä n d e r t

38. u n v e r ä n d e r t

39. u n v e r ä n d e r t

40. u n v e r ä n d e r t

40a. § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt ge-
fasst:

„Außerdem ist dem Institut Kapital nach § 10 Ab-
satz 5 sowie Kapital, das auf Grund der Eingehung
längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder
kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten einge-
zahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Absatz 2c Satz 1
Nummer 1) als haftendes Eigenkapital oder Dritt-
rangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Ab-
satz 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich jeweils
auf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10 Ab-
satz 1, 2 Satz 6 und 7, Absatz 2c Satz 2 bis 5, Ab-
satz 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 als Kernkapi-
tal gelten.“

41. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/2472 – 3

E n t w u r f

anstalt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4
und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzu-
wenden.“

36. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wör-
tern „insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital
im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6“ die An-
gabe „und 8“ eingefügt.

37. § 45 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

38. In § 46a Absatz 1 Satz 6 werden nach den Wörtern
„Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen“ die
Wörter „einschließlich interoperabler Systeme“ einge-
fügt.

39. In § 46b Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Systemveran-
stalter“ durch das Wort „Systembetreiber“ ersetzt.

40. In § 49 werden nach der Angabe „des § 6a,“ die Wörter
„des § 8a Absatz 3 bis 5,“ eingefügt.

41. Dem § 53b werden die folgenden Absätze 8 bis 10 an-
gefügt:

„(8) Die Bundesanstalt kann beantragen, dass eine
inländische Zweigniederlassung eines Instituts mit Sitz
in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums als bedeutend angesehen wird. Gehört das Ins-
titut einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
an, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine
EU- Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, richtet die
Bundesanstalt den Antrag an die für die Beaufsichti-
gung der Gruppe auf zusammengefasster Basis zustän-
dige Stelle, anderenfalls an die zuständige Stelle der
Herkunftsstaates. Der Antrag ist zu begründen. Eine
Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeu-
tend anzusehen, wenn

1. ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom
Hundert übersteigt,

2. sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit
des Instituts auf die Marktliquidität und die Zah-
lungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und Verrech-

Gesamtposition die dort genannte Obergrenze
nicht überschreitet, oder“ ersetzt.

cc) Nummer 7 wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 wird die Angabe „und 7“ gestrichen.
9 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

42. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

(9) Haben die Bundesanstalt, die zuständige Stelle
des Herkunftsstaates sowie gegebenenfalls die für die
Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zustän-
dige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des
Antrags keine einvernehmliche Entscheidung über die
Einstufung der Zweigniederlassung als bedeutend ge-
troffen, entscheidet die Bundesanstalt unter Berück-
sichtigung der Auffassungen und Vorbehalte der ande-
ren zuständigen Stelle innerhalb von weiteren zwei
Monaten selbst über die Einstufung einer Zweignieder-
lassung als bedeutend. Diese Entscheidung ist den an-
deren zuständigen Stellen schriftlich unter Angabe von
Gründen mitzuteilen.

(10) Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene
oder unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung
von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder
einer EU-Mutter-Finanzholding-Gesellschaft zustän-
dig, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster
Basis sie nicht zuständig ist und kommt es innerhalb
der viermonatigen Frist nicht zu einer gemeinsamen
Entscheidung aller zuständigen Stellen über die An-
gemessenheit der Eigenmittelausstattung und das Er-
fordernis zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, ent-
scheidet die Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittel-
ausstattung der ihrer Beaufsichtigung unterliegenden
Tochterunternehmen angemessen ist und ob zusätzliche
Eigenmittelanforderungen erforderlich sind. Bei der
Entscheidung berücksichtigt sie angemessen die Auf-
fassungen und Vorbehalte der zuständigen Stelle, die
die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ausübt; die
Entscheidung muss der Risikobewertung und den Auf-
fassungen und Vorbehalten Rechnung tragen, die in-
nerhalb der viermonatigen Frist von den anderen zu-
ständigen Stellen geäußert wurden. Die Bundesanstalt
übersendet der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe ausübt, die schriftliche Ent-
scheidung unter Angabe der vollständigen Begrün-
dung.“

42. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden die Angabe 㤠10 Abs. 3
Satz 5 oder 6“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3
Satz 3 oder Satz 4“ und die Wörter „§ 10a
Abs. 10 Satz 5 oder 6“ durch die Wörter „§ 10a
Absatz 10 Satz 4 oder Satz 5“ ersetzt und die
Wörter „einen Zwischenprüfungsbericht“ wer-
den durch die Wörter „eine Bescheinigung über
die prüferische Durchsicht des Zwischenab-
schlusses“ ersetzt.

bb) Der Nummer 6 werden die Wörter „daß Kredite
die dort genannte Obergrenze nicht überschrei-
ten,“ durch die Wörter „dass die Anlagebuch-

0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

43. u n v e r ä n d e r t

44. Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt:

㤠64m
Übergangsvorschriften zum Gesetz

zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die §§ 18a und 18b sind nur anzuwenden

1. auf Verbriefungstransaktionen, die ab dem 1. Januar
2011 erstmals durchgeführt werden und

2. auf vor dem 1. Januar 2011 begonnene Verbrie-
fungstransaktionen, bei denen nach dem 31. Dezem-
ber 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzu-
gefügt oder ersetzt werden.

Für Verbriefungstransaktionen nach Nummer 1, die
Drucksache 17/2472 – 4

E n t w u r f

43. In § 64h Absatz 6 und 7 wird jeweils die Angabe
„31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember
2014“ ersetzt.

44. Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt:

㤠64m
Übergangsvorschriften zum Gesetz

zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

(1) Kapital, das nach der bis zum 30. Dezember
2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als Kernkapi-
tal anrechenbar ist, jedoch den Anforderungen für
Kernkapital in der ab dem 31. Dezember 2010 gelten-
den Fassung dieses Gesetzes nicht entspricht, gilt unter
Berücksichtigung der Grenzen des Satzes 2 bis zum
31. Dezember 2040 als sonstiges Kapital nach § 10 Ab-
satz 2a Satz 1 Nummer 10. Kapital, das nach Satz 1 als
sonstiges Kapital gilt, darf in den Jahren 2021 bis 2030
höchstens 20 vom Hundert und in den Jahren 2031 bis
2040 höchstens 10 vom Hundert des Kernkapitals aus-
machen. Für Kapital, das nach der bis zum 30. Dezem-
ber 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als Kern-
kapital anrechenbar ist und den Anforderungen der ab
dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Ge-
setzes an Kernkapital bereits entspricht, kann die Über-
gangsregelung der Sätze 1 und 2 ebenfalls in Anspruch
genommen werden. Im Übrigen gelten für Kapital, das
vor dem 31. Dezember 2010 aufgenommen worden ist
und die Anforderungen des § 10 Absatz 4 oder 5 dieses
Gesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden
Fassung erfüllt, die dort getroffenen Regelungen fort.

(2) Kreditinstitute, die die in § 10 Absatz 2 Satz 3
bis 5 enthaltenen Anrechnungsgrenzen zum 31. De-
zember 2010 nicht einhalten, sind verpflichtet, recht-
zeitig Maßnahmen zur Beseitigung dieser Lage vor Be-
ginn der in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeiträume
durchzuführen. Diese Maßnahmen unterliegen der Prü-
fung nach § 44 Absatz 1.

(3) Kapitalbestandteile, die unter Absatz 1 oder Ab-
satz 2 fallen, sind jeweils gesondert in den Veröffent-
lichungen nach § 26a Absatz 1 in Verbindung mit der
nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung
auszuweisen.

(4) § 18a ist nur anzuwenden

1. auf Verbriefungstransaktionen, die ab dem 1. Januar
2011 erstmals durchgeführt werden und

2. auf vor dem 1. Januar 2011 begonnene Verbrie-
fungstransaktionen, bei denen nach dem 31. Dezem-
ber 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzu-
gefügt oder ersetzt werden.
bis zum 31. Dezember 2012 durchgeführt werden,
gilt als materieller Nettoanteil im Sinne des § 18a
Absatz 1 Satz 1 ein Selbstbehalt in Höhe von min-
destens 5 vom Hundert des Nominalwertes der in
§ 18a Absatz 1 Satz 2 genannten Bezugsgrößen.“

31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
1 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

(5) Kredite, die vor dem 31. Dezember 2009 gewährt
worden sind und den Anforderungen des § 20 Absatz 3
Satz 3 in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden
Fassung oder den Anforderungen der §§ 26 und 27 der
Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis
zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung genügen,
sind bis zum 31. Dezember 2012 nach Maßgabe dieser
Bestimmungen auf die Großkreditobergrenze anzurech-
nen, sofern es sich um Kredite an andere Institute han-
delt.“

Artikel 2

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „ein System“ durch das
Wort „Systeme“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsge-
schäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt
und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt
wird und der andere Teil nachweist, dass er die An-
ordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist
der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer
in dem System, bestimmt sich der Tag der An-
ordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1
Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.“

2. In § 96 Absatz 2 werden die Wörter „ein System“ durch
das Wort „Systeme“ und der Punkt am Satzende durch
ein Semikolon ersetzt sowie folgender Halbsatz ange-
fügt:

„ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer
in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung
nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des
Kreditwesengesetzes.“

3. In § 166 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„zu Gunsten“ die Wörter „des Betreibers oder“ einge-
fügt.

4. In § 223 Absatz 1 Nummer 1 werden vor den Wörtern
„dem Teilnehmer“ die Wörter „dem Betreiber oder“ ein-
gefügt.

Artikel 3

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom

Absatz 2 oder 5 ein Sachwalter ernannt worden ist.
Die Ernennung kann auf Antrag der Bundesanstalt
mit Zustimmung der Geschäftsleiter der Pfandbrief-
bank auch dann erfolgen, wenn die Ernennung eines
Sachwalters dienlich erscheint.“
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 17/2472 – 4

E n t w u r f

„Abschnitt 5
Schutz vor Zwangsvollstreckung;

Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank“.

b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten
und Aufrechnung“.

c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

㤠30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfand-
briefbank; Sachwalterernennung“.

d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 (weggefallen)“.

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 2, für Schiffshypotheken und für Register-
pfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Num-
mer 4 oder ausländische Flugzeughypotheken gilt
Satz 1 entsprechend.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 2 gegen öffentliche Schuldner im Sinne des
§ 20 Absatz 1 können Gegenstand des Abtretungs-
und Übertragungsanspruchs auch Ansprüche sein,
die sich gegen geeignete andere Kreditinstitute rich-
ten und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen
oder ihrerseits gleiche Ansprüche gegen geeignete
Kreditinstitute oder unter öffentlicher Aufsicht ste-
hende Wertpapierverwahrer zum Gegenstand haben.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis nach
§ 32 des Kreditwesengesetzes zum Betreiben von
Bankgeschäften und zur Erbringung von Finanz-
dienstleistungen vollständig auf oder erlischt diese,
besteht die bisherige Erlaubnis der Pfandbriefbank in
Ansehung der Deckungsmassen und der durch diese
gesicherten Verbindlichkeiten bis zur vollständigen
und fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbind-
lichkeiten fort, soweit nicht die Bundesanstalt die Er-
streckung der Erlaubnisaufhebung ausdrücklich an-
ordnet.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1
durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In den Fällen der Absätze 3 und 4 ernennt das Ge-
richt am Sitz der Pfandbriefbank auf Antrag der Bun-
desanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Perso-
nen als Sachwalter, wenn dies für die vollständige
und fristgerechte Erfüllung der Pfandbriefverbind-
lichkeiten erforderlich ist und nicht bereits nach § 30

von zwei Jahren auf der Internetseite der Pfand-
briefbank zu veröffentlichen. Die Veröffentli-
chung der Angaben auf der Internetseite hat für
die ersten drei Quartale eines Geschäftsjahres
jeweils innerhalb eines Monats nach Quartals-
3 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

4. In § 5 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Ist ein Treuhänder erstmalig im Laufe des letzten Ka-
lenderhalbjahres bestellt worden, so hat die bestätigte
Aufzeichnung sämtliche in den Deckungsregistern vor-
genommenen Eintragungen zu enthalten.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Mit der Ernennung eines Sachwalters nach § 2 Ab-
satz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5 ruht das Amt des
Treuhänders bis zur Beendigung des Sachwalter-
amtes. Der Treuhänder bleibt verpflichtet, dem
Sachwalter alle Informationen mitzuteilen, die für
die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung
sein können.“

b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Ersatzpflicht des Treuhänders oder des Stellver-
treters beschränkt sich im Falle grob fahrlässigen
Handelns auf eine Million Euro. Sie kann nicht durch
Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Wird die Haftung des Treuhänders oder des Stellver-
treters durch eine Versicherung abgedeckt, ist ein
Selbstbehalt in Höhe des Eineinhalbfachen der nach
§ 11 Absatz 1 festgesetzten jährlichen Vergütung vor-
zusehen. Die Pfandbriefbank darf den Versicherungs-
vertrag zu Gunsten des Treuhänders und des Stellver-
treters schließen und die Prämien zahlen.“

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten
von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung,
deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und
Ersatz der notwendigen Auslagen. Darüber hinausge-
hende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig.“

7. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „die den Erforder-
nissen“ durch die Wörter „soweit sie den Erfordernis-
sen“ ersetzt.

8. § 26 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.

9. In § 26b Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Registerpfand-
rechtsgläubiger“ durch das Wort „Flugzeugpfandbrief-
gläubiger“ ersetzt.

10. § 26f Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in
öffentlich zugänglicher Form sowie im Anhang
des Jahresabschlusses“ gestrichen.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Angaben sind in den Anhang des Jahres-
abschlusses aufzunehmen und für die Dauer

Geschäften des Sachwalters entstehenden Verbind-
lichkeiten mit dem zugehörigen insolvenzfreien
Vermögen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 17/2472 – 4

E n t w u r f

ende zu erfolgen, für das vierte Quartal eines
Geschäftsjahres hat die Veröffentlichung der
Angaben innerhalb von zwei Monaten nach
Quartalsende zu erfolgen.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1
bis 4 ist jeweils auch der entsprechende Wert des
Vorjahres anzugeben.“

12. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5
Schutz vor Zwangsvollstreckung;

Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank“.

13. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29
Schutz vor Zwangsvollstreckung,

Arresten und Aufrechnung“.

14. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠30
Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank;

Sachwalterernennung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die in die Deckungsregister eingetragenen
Werte einschließlich der Werte im Sinne des Absat-
zes 3 sowie die bei der Deutschen Bundesbank un-
terhaltene Mindestreserve, soweit sie auf Pfand-
briefe entfällt, bilden vom allgemeinen Vermögen
der Pfandbriefbank getrennte Vermögensmassen,
die nicht in die Insolvenzmasse fallen, wenn über
das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzver-
fahren eröffnet wird (insolvenzfreie Vermögen). Die
Forderungen der Pfandbriefgläubiger werden von
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Pfandbriefbank nicht berührt; das
Recht der Pfandbriefgläubiger nach Absatz 6 Satz 4
bleibt gewahrt. Diese in den Sätzen 1 und 2 genann-
ten Teile der Pfandbriefbank bestehen außerhalb des
Insolvenzverfahrens für jede Pfandbriefgattung als
Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit
fort. Zweck der jeweiligen Pfandbriefbank mit be-
schränkter Geschäftstätigkeit ist die vollständige
und fristgerechte Erfüllung der Pfandbriefverbind-
lichkeiten und die hierzu notwendige ordnungsge-
mäße Verwaltung des insolvenzfreien Vermögens.
Die Geschäftsführung der jeweiligen Pfandbrief-
bank mit beschränkter Geschäftstätigkeit steht dem
nach Absatz 2 ernannten Sachwalter oder bei Ernen-
nung von zwei Sachwaltern diesen gemeinsam zu.
Die jeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter Ge-
schäftstätigkeit haftet für die Pfandbriefverbindlich-
keiten sowie für die Ansprüche nach Absatz 3 Satz
3 und 4 und den Absätzen 4 und 7 sowie für die aus

„(5) Der Sachwalter hat die Werthaltigkeit der
einzelnen Deckungsmassen regelmäßig zu überwa-
chen; § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen.
Die der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten
5 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

aa) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
„Bestellung“ durch das Wort „Ernennung“ er-
setzt.

bb) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„Der Sachwalter darf mit Wirkung für die je-
weilige Pfandbriefbank mit beschränkter Ge-
schäftstätigkeit nach Absatz 1 Rechtsgeschäfte
tätigen, soweit dies für die ordnungsgemäße
Verwaltung der Deckungsmassen im Interesse
der vollständigen und fristgerechten Erfüllung
der Pfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist;
insbesondere kann er liquide Mittel zur zeitge-
rechten Bedienung ausstehender Pfandbriefe
beschaffen. Für diesen Geschäftskreis vertritt er
die Pfandbriefbank gerichtlich und außerge-
richtlich.“

cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Der Sachwalter ist unter den in Satz 5 genann-
ten Voraussetzungen auch berechtigt, sonstige
Handlungen im Hinblick auf die Verwaltung
der Deckungsmassen vorzunehmen, insbeson-
dere ein neues Refinanzierungsregister im
Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengeset-
zes einzurichten und ein bestehendes Refinan-
zierungsregister der Pfandbriefbank zu nutzen.“

dd) In Satz 8 wird die Angabe 㤠19 Abs. 1 Nr. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 4“ ersetzt, nach der Angabe „§ 20
Abs. 2 Nr. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt, die
Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4“ durch die
Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 5“ er-
setzt und die Angabe „§ 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4“
durch die Angabe 㤠26f Absatz 1 Nummer 3
bis 5“ ersetzt.

d) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Sowohl der Sachwalter als auch der Insolvenz-
verwalter in dem Insolvenzverfahren über die De-
ckungsmasse sind berechtigt, die in Satz 4 genann-
ten Forderungen der Pfandbriefgläubiger in dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfand-
briefbank anzumelden. Das Recht der Pfandbrief-
gläubiger, die Anmeldung abzulehnen oder zurück-
zunehmen, bleibt unberührt.“

15. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und dem
Treuhänder“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Be-
stellung“ durch das Wort „Ernennung“ und in Satz 3
das Wort „Sachwalterbestellung“ durch das Wort
„Sachwalterernennung“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„Einunddreißigster Abschnitt

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der geänderten Bankenrichtlinie

und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/2472 – 4

E n t w u r f

sind anteilig aus den in den Registern eingetragenen
Werten zu tragen; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt
entsprechend.“

16. § 53 wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung

Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005
(BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird der einleitende Teilsatz
wie folgt gefasst:

„§ 313 Absatz 3 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung gilt
mit den folgenden Maßgaben entsprechend:“.

2. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird Buchstabe b aufgeho-
ben.

3. In § 8 Satz 3 werden die Wörter „des § 32 des Grundsat-
zes I über die Eigenmittel der Institute“ durch die Wörter
„des § 313 der Solvabilitätsverordnung“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 341c des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel … des Geset-
zes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter „Hypo-
thekendarlehen und andere Forderungen“ gestrichen.

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei Hypothekendarlehen und anderen Forderun-
gen dürfen die Anschaffungskosten zuzüglich oder ab-
züglich der kumulierten Amortisation einer Differenz
zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzah-
lungsbetrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode
angesetzt werden.“

Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch

Nach dem Dreißigsten Abschnitt des Einführungsgeset-
zes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird folgender
Einunddreißigster Abschnitt angefügt:

Satz 1, 3, 4 und 6“ die Angabe „ , § 46 Absatz 2“ einge-
fügt.

3. In Nummer 12 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.
7 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

Artikel 69

(1) § 341c des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie ist erstmals
auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. De-
zember 2010 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(2) § 341c des Handelsgesetzbuchs in der bis zum …
[Einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Geset-
zes] geltenden Fassung ist letztmals auf Jahres- und Kon-
zernabschlüsse für vor dem 1. Januar 2011 beginnende Ge-
schäftsjahre anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708)
das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Ver-
kaufs von Finanzinstrumenten an einem organisier-
ten Markt oder in einem multilateralen Handels-
system zu selbst gestellten Preisen, das häufige
organisierte und systematische Betreiben von Han-
del für eigene Rechnung außerhalb eines organisier-
ten Marktes oder eines multilateralen Handels-
systems, indem ein für Dritte zugängliches System
angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durch-
zuführen, oder die Anschaffung oder Veräußerung
von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als
Dienstleistung für andere (Eigenhandel),“.

2. In § 2a Absatz 1 Nummer 10 werden im einleitenden
Satzteil die Wörter „und Eigenhandel“ gestrichen.

Artikel 8

Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 147 Abs. 2,“ die
Angabe „§ 183a Absatz 3,“ eingefügt.

2. In Nummer 11 wird nach den Wörtern „§ 45a Abs. 2

8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Artikel 10

u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

In § 16 Absatz 2 Satz 2 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2010
(BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird die Angabe
„Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1506)“ durch die Angabe „Artikel 12 des Gesetzes
vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Geset-
zes]“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten

nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), die zuletzt durch die Verordnung vom
15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3590) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Drucksache 17/2472 – 4

E n t w u r f

4. In Nummer 16 werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 2
und 3 Satz 2“ die Wörter „und § 18 Absatz 2 Satz 2
und 3“ eingefügt.

Artikel 9

Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes

In § 22 Satz 1 des Schuldverschreibungsgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) wird das Wort „Anleihe-
dingungen“ durch das Wort „Anleihebedingungen“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Gesetzes zur Neuregelung
der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen

aus Gesamtemissionen und zur verbesserten
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen
von Anlegern aus Falschberatung

In Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der
Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamt-
emissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von An-
sprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2512) wird die Angabe 㤠376 Absatz 1
und 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 376 Absatz 1 und 2
Satz 1“ ersetzt.
a) In Nummer 2 werden die Angabe „oder Nr. 3“
durch die Angabe „ , 3 oder 11“, die Wörter „wenn
in den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2
oder 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis“
durch die Wörter „wenn die Erlaubnis in diesen

9 – Drucksache 17/2472

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Fällen“ und die Angabe „ , Nr. 4 oder Nr. 11“
durch die Angabe „oder 4“ ersetzt und vor den
Wörtern „und für Wertpapierhandelsbanken“ die
Wörter „ , für Finanzdienstleistungsinstitute mit
einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaub-
nis die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu
handeln,“ eingefügt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „oder Nr. 3“ durch
die Angabe „ , 3 oder 11“ ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt:

„(12) § 6 Absatz 3 in der ab dem … [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens dieses Artikels] geltenden
Fassung ist erstmals auf das Umlagejahr 2010 anzu-
wenden.“

Artikel 13
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des Ab-
satzes 2 am 31. Dezember 2010 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buch-
stabe d, e und f, Nummer 10 Buchstabe b, die Nummern 28,
38 und 39 sowie Artikel 2 treten am 30. Juni 2011 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.

quiditätsrisiken verschärft und die grenzüberschreitende Zu- Zu Buchstabe c

sammenarbeit der Aufsichtsbehörden innerhalb der Europä-
ischen Union durch die Einrichtung von aufsichtlichen
Kollegien verbessert. Die Umsetzung der Richtlinien 2009/
27/EG und 2009/83/EG enthalten darüber hinaus Anpassun-
gen technischer Regelungen, die die gleichmäßige Anwen-

Mit der Vorlage berichtet die Bundesregierung über die Um-
setzung der Selbstverpflichtungserklärung, nach der die
Kreditinstitute zugesagt haben, ihre Ratingentscheidungen
Unternehmen, die Kredite beantragen, in nachvollziehbarer
Drucksache 17/2472 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Manfred Zöllmer, Björn Sänger,
Dr. Axel Troost und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu den Buchstaben a bis c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlagen in seiner 44. Sit-
zung am 21. Mai 2010 dem Finanzausschuss federführend
überwiesen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Druck-
sache 17/1720) wurde darüber hinaus dem Rechtsausschuss
sowie dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zur Mitberatung zugeleitet. Den Antrag
auf Drucksache 17/1756 erhielten der Rechtsausschuss, der
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie sowie der Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur
mitberatenden Behandlung. Die Unterrichtung (Drucksache
16/13741) wurde mitberatend dem Rechtsausschuss sowie
dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie überwiesen.

Der Finanzausschuss hat die Beratung des Gesetzentwurfs
in seiner 15. Sitzung am 19. Mai 2010 aufgenommen, in der
22. Sitzung am 28. Juni 2010 fortgesetzt und gemeinsam
mit dem Antrag sowie der Unterrichtung in der 23. Sitzung
am 7. Juli 2010 abgeschlossen. Zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung und dem fraktionsübergreifenden Antrag
hat der Ausschuss am 16. Juni 2010 eine öffentliche Anhö-
rung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist beabsich-
tigt, drei EU-Richtlinien umzusetzen, um die Stabilität auf
den Finanzmärkten zu verbessern und die Risiken abzu-
bauen. Die Gesetzgebungsmaßnahmen beziehen sich im
Wesentlichen auf das Kreditwesengesetz und sollen durch
strengere Anforderungen an Kreditinstitute und Aufsicht
krisenvorbeugend wirken.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2009/111/EG soll die Ei-
genverantwortung der Beteiligten bei Verbriefungen gestärkt
werden. Der Emittent einer verbrieften Forderung wird ver-
pflichtet, einen Selbstbehalt von 5 Prozent der Transaktion
zurückzubehalten, während die in solche Wertpapiere inves-
tierenden Institute zur umfassenden Prüfung ihrer Anlageent-
scheidung verpflichtet werden. Ferner werden europaweit
einheitliche Regeln festgelegt, nach denen hybride Kapital-
bestandteile als Eigenmittel anzuerkennen sind, wenn sie
dem Institut dauerhaft zur Verfügung stehen und in vollem
Umfang am Verlust teilnehmen. Zudem werden die Groß-
kreditbestimmungen geändert, das Management von Li-

Ferner werden mit dem Gesetzentwurf die Umsetzung wei-
terer Richtlinien (98/26/EG und 2002/47/EG) und eine klar-
stellende Regelung in Bezug auf die Insolvenz von Pfand-
briefbanken angestrebt.

Zu Buchstabe b

Mit dem fraktionsübergreifenden Antrag der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
soll die Bundesregierung aufgefordert werden, sich dafür ein-
zusetzen, dass entsprechend der Vereinbarungen auf der
Ebene der G20 künftig Produkte, Akteure und Finanzmärkte
ausnahmslos reguliert oder einer Aufsicht unterworfen wer-
den sollen. Ferner soll die Bundesregierung dafür eintreten,
dass Basel II bis Ende 2011 in allen wichtigen Finanzzentren
eingeführt wird und die als Folge der Finanzmarktkrise vom
Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht beschlossenen Maß-
nahmen ebenfalls in allen G20-Staaten umgesetzt werden.
Die antragstellenden Fraktionen sprechen sich für eine Aus-
gestaltung der künftigen Eigenkapitalregelungen aus, die in
Krisensituationen nicht prozyklisch wirkt und eine angemes-
sene Balance zwischen der Stärkung der Widerstandsfähig-
keit des Finanzsystems und den Wirkungen auf die Realwirt-
schaft beachtet, so dass der Gefahr einer Kreditklemme durch
angemessene Übergangsregelungen für die Nutzung bereits
vorhandener und bis zur Umsetzung der neuen Regelungen
aufgenommener Eigenkapitalinstrumente entgegengewirkt
wird. Zudem solle die Einführung eines „atmenden“ Kapital-
puffers vorangetrieben und der „Too-big-to-fail“-Problema-
tik entgegengewirkt werden. Weiter soll die Aufsicht über
systemrelevante Institute verstärkt und die Bedeutung exter-
ner Ratingurteile zur Berechnung von Kapitalunterlegungen
der Aktiva deutlich gemindert werden. Bei den internatio-
nalen Liquiditätsstandards soll der höchstmögliche Standard
gewählt werden, ohne die Wettbewerbsbedingungen zu ver-
zerren. Die Bundesregierung möge sich darüber hinaus dafür
einsetzen, vor der abschließenden Entscheidung über die Ein-
führung einer Leverage Ratio gemäß dem Auftrag der G20
die Ergebnisse der laufenden Auswirkungsstudien abzuwar-
ten, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung für die Auf-
nahme der Leverage Ratio in die 1. oder die 2. Säule zu treffen
und die vorgenommene Zuordnung nach fünf Jahren zu eva-
luieren. Ferner solle die Leverage Ratio so ausgestaltet wer-
den, dass zyklusverstärkende Effekte vermieden und be-
stimmte Geschäftsmodelle nicht benachteiligt werden. Bei
der Umsetzung der Baseler Vorschläge auf EU-Ebene sei
darauf zu achten, dass Besonderheiten von Kreditinstituten
durch Rechtsform und/oder Geschäftsmodell in angemesse-
ner Weise Rechnung getragen werde.
dung bankaufsichtlicher Bestimmungen im Binnenmarkt be-
treffen.

Weise schriftlich offenzulegen. Die Bundesregierung hält
im Ergebnis fest, dass die Selbstverpflichtung von der Kre-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/2472

ditwirtschaft im Wesentlichen umgesetzt wurde und es einer
besonderen gesetzlichen Regelung nicht bedürfe. Sie kün-
digt eine weitere Berichterstattung an.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 16. Juni 2010 zu dem Gesetz-
entwurf der Bundesregierung und dem Antrag der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende Einzel-
sachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegen-
heit zur Stellungnahme:

– Allianz SE

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisen-
banken e. V.

– Bundesverband der Wertpapierfirmen an den deutschen
Börsen e. V.

– Bundesverband deutscher Banken e. V.

– Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.

– Deutsche Börse AG

– Deutsche Bundesbank

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.

– Hans-Joachim Dübel, Finpolconsult

– Prof. Dr. Sebastian Dullien

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Dr. Markus Geschwandtner

– Dr. Philipp Hildebrand, Swiss National Bank

– Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

– Prof. Dr. Christoph Kaserer

– KfW Bankengruppe

– Dr. Bernd Lüthje

– Dr. Martina Metzger, BIF – Berliner Institut für Finanz-
marktforschung GmbH

– PD Dr. Dorothea Schäfer – Deutsches Institut für Wirt-
schaftsforschung e. V.

– Prof. Dr. Christoph Schalast, Frankfurt School of Fi-
nance & Management

– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

– Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.

– Verband Geschlossene Fonds e. V.

– Zentraler Kreditausschuss.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Sitzung ist ein-

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat von einer mitberatenden Stellung-
nahme abgesehen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in der 20. Sitzung beraten
und mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der SPD empfohlen, den Gesetz-
entwurf mit Änderungen anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat von einer mitberatenden Stellung-
nahme abgesehen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in der
22. Sitzung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den An-
trag mit Änderungen anzunehmen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat in seiner 20. Sitzung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des Antrags in geänderter Fassung empfohlen.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss hat von einer mitberatenden Stellung-
nahme abgesehen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 22. Sitzung die Kenntnisnahme der Unterrichtung emp-
fohlen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat zu dem Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 17/1720, 17/1803 mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD empfohlen, die
Vorlage mit Änderungen anzunehmen.

Zu dem fraktionsübergreifenden Antrag auf Drucksache
17/1756 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme mit
Änderungen empfohlen.

Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Druck-
sache 16/13741 empfiehlt der Ausschuss zur Kenntnis-
nahme.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der FDP
haben in den Ausschussberatungen hervorgehoben, der
überwiegende Teil des Gesetzentwurfs diene der nationalen
Umsetzung der geänderten Banken- und Kapitaladäquanz-
richtlinie sowie der Umsetzung einer Richtlinie, welche die
Wertpapierabrechnungssysteme und Finanzsicherheiten be-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
der Öffentlichkeit zugänglich.

treffe. Es werde angestrebt, mit den neuen Vorschriften die
Zusammenarbeit der Bankenaufseher bei der Aufsicht über

Drucksache 17/2472 – 52 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

grenzüberschreitend tätige Banken- und Finanzholding-
gruppen auf europäischer Ebene zu verbessern. Eine weitere
Änderung beziehe sich auf die aufsichtlichen Eigenmittel
und betreffe die Festlegung neuer prinzipienbasierter Rege-
lungen über Hybridkapital.

Die Koalitionsfraktionen verdeutlichten im Ausschuss, dass
ein Kernbereich des Entwurfs die Einfügung neuer Rege-
lungen für eine Begrenzung der Risiken aus Verbriefungs-
transaktionen in das Kreditwesengesetz sei. Damit würden
erste Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergriffen, die
in der globalen Finanzmarktkrise aufgedeckten worden
seien. Es komme mit den im Verbriefungsbereich vorgese-
henen Bestimmungen zu einem Paradigmenwechsel, der die
Eigenverantwortung von Käufern einer Verbriefung in stär-
kerem Maße einbeziehe, so dass deren Risiken angemessen
eingeschätzt werden. Hierzu diene namentlich der ab dem
Jahr 2013 auf 10 Prozent erhöhte Selbstbehalt für Verbrie-
fungen.

Die Fraktion der SPD legte dar, mit dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung werde im Schwerpunkt die auf europä-
ischer Ebene beschlossene Rechtsetzung in deutsches Recht
umgesetzt. Es handele sich insgesamt um ein äußerst kom-
plexes Gesetzeswerk, mit dem grundsätzlich die richtige
Richtung bei der Bearbeitung der Ursachen der Finanz-
marktkrise eingeschlagen werde. Die Fraktion der SPD hob
hervor, dass die Intransparenz von Verbriefungen und Wie-
derverbriefungen eine wesentliche Ursache für die Ent-
stehung der Finanzmarktkrise darstelle. Indes seien die mit
dem Regierungsentwurf vorgeschlagene Höhe des Selbstbe-
halts wie auch die von den Koalitionsfraktionen beantragte
Anhebung unzureichend. Anzustreben sei nach Auffassung
der Fraktion der SPD eine namhafte Anhebung des Selbst-
behalts auf 20 Prozent, um die Instabilität der Finanzmärkte
zu reduzieren. Im Übrigen sei die zeitlich verzögerte Anhe-
bung des Selbstbehalts auf 10 Prozent ab dem Jahre 2013,
die von den Koalitionsfraktionen vorgesehen werde, nicht
überzeugend.

Die Fraktion DIE LINKE. sprach sich für eine wesentlich
stärkere Anhebung des Selbstbehalts bei Verbriefungen aus
und äußerte sich ferner ablehnend zur Frage der Wiederver-
briefungen. Sie merkte an, der von den Koalitionsfraktionen
angestrebte Paradigmenwechsel, mit dem eine weitergehende
Eigenverantwortung von Käufern einer Verbriefung bewirkt
werden solle, betreffe ausschließlich Investoren, die dem
deutschen Kreditwesengesetz unterlägen. Es sei insoweit die
Frage, ob Maßnahmen zu ergreifen seien, die die Verkäufer
von Verbriefungen insbesondere in Form von Wiederverbrie-
fungen beschränkten. Vor diesem Hintergrund sei die vorge-
sehene Regulierung als unzureichend anzusehen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte in den
Ausschussberatungen dar, dem Gesetzentwurf könne nicht
zugestimmt werden. Insbesondere seien die erforderlichen
Transparenzregelungen nicht vorgesehen und es bestehe der
Dissens fort, wie bei der Eigenkapitalunterlegung deutscher
Kreditinstitute künftig weiter verfahren werden solle. Es sei
erforderlich, durch weitergehende Anforderungen mittel-
bis langfristig eine höhere Stabilität hervorzubringen, die
dann auch die Kreditversorgung in Deutschland absichere.

Breiten Raum nahm in den Ausschussberatungen die Er-

ginn der Ausschussberatungen dar, es bestehe Gesprächs-
bedarf in Bezug auf den fünfprozentigen Selbstbehalt bei
Verbriefungen. Zwar werde mit dem Gesetzentwurf die
Perspektive des Investors in den Vordergrund gestellt, so
dass er sich ein hinreichend treffsicheres Bild über das Ri-
siko seiner Kapitalanlage zu verschaffen habe. Er werde
verpflichtet, die erforderliche Transparenz über seine Kapi-
talanlage selbst herzustellen, indem es ihm untersagt werde,
Produkte zu erwerben, bei denen die Transparenz nicht ge-
geben sei. Indes sei auch gegenüber Initiatoren von Ver-
briefungstransaktionen wirksam darauf hinzuwirken, die
Verbriefungen in verantwortlicher Weise auf den Weg zu
bringen. Die Koalitionsfraktionen sprachen sich daher für
eine Erhöhung des Selbstbehalts auf mindestens zehn Pro-
zent des Risikos an der Verbriefung aus. Dabei solle eine
zeitlich begrenzte Übergangsregelung hinsichtlich der Höhe
des materiellen Nettoanteiles vorgesehen werden, so dass
nach dem 31. Dezember 2012 der reguläre Selbstbehalt von
10 Prozent des Risikos erreicht werde.

Die Fraktion der SPD hob hervor, die Frage des fünfprozen-
tigen Selbstbehalts bei Verbriefungsgeschäften sei in dem
Gesetzentwurf von besonderer politischer Bedeutung. Es sei
in der vom Ausschuss durchgeführten Anhörung deutlich
geworden, dass sich offenbar in der Verbriefungspraxis eine
entsprechende Eigenkapitalunterlegung bereits zum Stan-
dard entwickelt habe. Die gesetzliche Festlegung bei 5 Pro-
zent erscheine unzureichend. Die Fraktion der SPD stellte
den Antrag, künftig einen Selbstbehalt von 20 Prozent vor-
zuschreiben, um sicherzustellen, dass der ursprüngliche
Kreditgeber bei der Kreditvergabe die erforderliche Risiko-
prüfung und -abwägung vornehme.

Die Fraktion DIE LINKE. war gleichfalls dafür, den Selbst-
behalt bei Verbriefungen deutlich zu erhöhen. Unter Be-
rücksichtigung der Erstverlusttranche sei ein angemessener
Wert mit 15 Prozent zu beziffern, was von der bisherigen
Praxis ausgehend auf einen Selbstbehalt von rund 20 Pro-
zent hinauslaufe. Damit werde ein Anreiz zur verantwor-
tungsvolleren Kreditvergabe gesetzt, da die Reduzierung
von stark ausfallgefährdeten Krediten zugleich auch zu ei-
ner Reduzierung des Selbstbehaltes führen könne. Die Frak-
tion DIE LINKE. vertrat zudem die Auffassung, dass der
Verbriefungsmarkt grundsätzlich anders zu regulieren sei.
Sie beantragte sicherzustellen, dass deutsche Kreditinstitute
keine übermäßigen Risiken an ausländische Institute oder
andere Investoren weiterreichten. Durch Änderung in § 18a
KWG solle die Reichweite der Selbstbehaltregelung von der
Nachfrageseite auch auf die Angebotsseite ausgedehnt wer-
den. Schließlich sei ein Verbot von Wiederverbriefungen
und des Erwerbs von Wiederverbriefungen auszusprechen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf hin,
dass die Marktrealitäten zum jetzigen Zeitpunkt nicht be-
kannt seien und es daher schwierig erscheine, eine Grenze
für den Selbstbehalt bei Verbriefungen festzulegen. Sie
wolle sich daher dem Vorschlag, die Erhöhung zum Jahre
2013 auf 10 Prozent vorzusehen, nicht vollständig ver-
schließen und legt besonderen Wert auf die Aufforderung an
die Bundesregierung, vor Inkrafttreten der von den Koali-
tionsfraktionen beantragten zeitlich versetzten Anhebung
des Selbstbehalts bei Verbriefungen auf 10 Prozent, eine
Evaluierung vorzunehmen, so dass der Ausschuss dann über
örterung des bei Verbriefungsgeschäften vorzusehenden
Selbstbehalts ein. Die Koalitionsfraktionen legten zu Be-

Erkenntnisse zur Marktsituation und zur Wirkung der jetzi-
gen Regelung verfüge.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/2472

Die Bundesregierung sagte im Ausschuss eine entspre-
chende Unterrichtung vor Inkrafttreten des erhöhten Selbst-
behalts für Verbriefungen zu. Ferner äußerten die Koali-
tionsfraktionen unter Hinweis auf die vom Ausschuss
durchgeführte öffentliche Anhörung die an die Bundes-
regierung gerichtete Aufforderung, gegenüber der EU-
Kommission auf eine Anhebung des Selbstbehaltes auf
mindestens zehn Prozent im Wege einer Änderung des Arti-
kels 122a der Bankenrichtlinie hinzuwirken und dem Deut-
schen Bundestag darüber Bericht zu erstatten.

Der Ausschuss stimmte den auf die Anhebung des Selbstbe-
halts ab dem Jahr 2013 gerichteten Anträgen der Koalitions-
fraktionen mit der Mehrheit der antragstellenden Fraktionen
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu. Der Antrag der Fraktion der SPD wurde mit
der Mehrheit der Fraktionen von CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. wurde mit
der Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte zu den
Ausschussberatungen einen Änderungsantrag vor, mit dem
der hochgradigen Vernetzung der Kreditwirtschaft unter an-
derem durch gegenseitige Kreditgewährung entgegenge-
wirkt und dem Phänomen des „too interconnected to fail“
Rechnung getragen werden soll. Es sei eine Risikodiversifi-
kation und eine kleinteiligere Kreditvergabe als bisher anzu-
streben, die letztlich der Stabilität und Widerstandsfähigkeit
des Finanzsystems diene. Die Fraktion der SPD sah die
Zielrichtung des Antrags als grundsätzlich berechtigt an. Es
sei indes zweifelhaft, ob der vorgeschlagene Weg über § 13
Absatz 3 KWG der richtige sei. Es sei erforderlich, vernünf-
tige und praktikable Verfahrensweisen zu finden. Die Koali-
tionsfraktionen machten geltend, dass die beantragte Rege-
lung zu Verengungen bei der Kreditvergabe führen könne,
die dem Regelungszweck zuwiderliefen. Die Koalitions-
fraktionen erkannten an, dass die mit dem Antrag gegebene
Begründung gehaltvoll erscheine und die Bundesregierung
gebeten werde, den Themenbereich „too interconnected to
fail“ aufgrund der historischen Erfahrung aus der Finanz-
krise dem Ausschuss zu erläutern. Der Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde mit der Mehrheit der
Koalitionsfraktionen und den Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
abgelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach des Wei-
teren die Transparenzanforderungen nach dem Pfandbrief-
gesetz an. Von Seiten der Versicherungswirtschaft sei in der
öffentlichen Ausschussanhörung dargelegt worden, dass zu-
sätzlicher Handlungsbedarf bestehe. Es solle die Position
der Käufer von Pfandbriefen besser Rechnung getragen
werden. So solle eine möglichst breite Übereinstimmung
zwischen der Laufzeitstruktur der Pfandbriefe und den Zins-
bindungsfristen der entsprechenden Deckungsmassen er-
reicht werden, indem die Berichtsfrequenz erhöht werde.

wendeten Forderungen erreicht werden, zumal hierdurch
die Bedeutung von Ratingurteilen verringert und die Macht
der Rating-Agenturen eingeschränkt werde. Die Fraktion
der SPD unterstützte die Zielsetzung, den Einfluss von
Ratingagenturen zu verringern. Allerdings erscheine der
Ansatz über das Pfandbriefrecht erörterungsbedürftig. Die
Koalitionsfraktionen verweisen darauf, dass die regelmä-
ßige Offenlegung der Deckungsmasse und der Laufzeitbän-
der bereits vorgesehen sei. Die in der Anhörung vorgeschla-
gene Verkürzung des Berichtszeitraumes von der
quartalsweisen auf die monatliche Veröffentlichung führe
zu einer Abwägung zwischen der nach § 28 Pfandbriefge-
setz erreichten Transparenz und dem Mehraufwand, der
durch die Verkürzung eintrete. Es sei in der Anhörung eine
solche Verkürzung lediglich von einem Verband gefordert
worden. Der Ausschuss hat den Änderungsantrag zu § 28
Pfandbriefgesetz mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD abgelehnt.

Im Zusammenhang mit den Beratungen über den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung sprachen die Koalitionsfrak-
tionen auch die Bildung von Kreditnehmereinheiten an. Sie
wiesen darauf hin, die in § 19 Absatz 2 Satz 6 KWG zur
Bildung einer Kreditnehmereinheit ausreichende einseitige
wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht anwendbar auf die
Beziehungen von Zuwendungsempfängern einer Kirche
oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform des öf-
fentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140
des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6
der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919
(RGBl. S. 1383) Steuern erhebt oder am Steueraufkommen
der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhat,
mit der Kirche oder der Religionsgesellschaft selbst, wenn
Zuwendungsempfänger und/oder die Kirche(n) oder Reli-
gionsgesellschaft(en) regional zu einer Einheit zusammen-
geschlossen sind und Kreditbeziehungen zu derselben fi-
nanzierenden Bank unterhalten. Insoweit beständen keine
Bedenken gegen eine analoge Anwendung von § 19 Ab-
satz 2 Satz 3 Nr. 1 KWG. Denn das verfassungsrechtlich
garantierte Steuererhebungsrecht sichere die genannten
Körperschaften gegen eine Insolvenz ab.

Die Koalitionsfraktionen äußerten sich ferner zur Freistel-
lung von Interbanken-Forderungen an Landesbanken und
genossenschaftliche Zentralbanken im Verbund von Groß-
kredit- und Millionenkreditregime. Die Freistellung von
Forderungen an Landesbanken und genossenschaftlichen
Zentralbanken im Verbund von Großkredit- und Millionen-
kreditregime würden in der Großkredit- und Millionenkre-
ditverordnung (GroMiKV) und nicht im KWG geregelt.
Denn bereits nach der alten Fassung der GroMiKV finde
sich dazu eine Regelung in § 25 Absatz 3. Diese Regelung
werde durch eine im Wortlaut redaktionell geänderte neue
Fassung (voraussichtlich § 9 GroMiKV – neu) ersetzt. Das
nationale Wahlrecht aus Artikel 113 Absatz 4 der Banken-
richtlinie werde also an der systematisch richtigen Stelle
umgesetzt.

Im Zusammenhang mit dem fraktionsübergreifenden An-
trag (Drucksache 17/1756) der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
Darüber hinaus solle zusätzliche Transparenz beim Gesamt-
betrag der zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ver-

FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN merkte die Fraktion
der SPD an, dass die mit dem Antrag verfolgte Zielsetzung

Drucksache 17/2472 – 54 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sachgerecht erscheine. Indessen habe sich ihre Einschät-
zung zur Bedeutung der Leverage Ratio dahingehend verän-
dert, dass der in dem Gesetzentwurf enthaltene Prüfungs-
auftrag berechtigt sei und überlegt werden müsse, ob eine
Leverage Ratio in der Säule 1 der Kapitalvorschriften für
Banken als verbindlich erklärt werde. Damit könne insbe-
sondere der Notwendigkeit entsprochen werden, zusätzliche
Sicherungen zur Abwehr erneuter Finanzmarktkrisen einzu-
ziehen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss
sich der Argumentation an und befürworte die Einführung
einer Leverage Ratio. Ferner unterstütze sie Überlegungen,
innerhalb der Bankenregulierungen Maßnahmen zu ergrei-
fen, um von den Derivatemärkten ausgehende Gefährdun-
gen zu reduzieren. Namentlich sei anzustreben, bei Direkt-
geschäften die erforderliche Eigenkapitalunterlegung höher
zu bemessen als bei standardisierten, börsengehandelten
Produkten. Die Koalitionsfraktionen wandten sich dagegen,
in das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben Vorschriften zur
leverage ratio einzubinden. Der Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/1720 sei umfangreich. Die äußerst komplexen mit
einer Leverage Ratio zusammenhängenden Fragen in diesem
Rahmen nicht gelöst werden sollten. Zur Frage der Deriva-
temärkte kam der Ausschuss mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen und der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. überein, den Antrag auf Drucksache 17/1756 wie
aus der Beschlussempfehlung ersichtlich zu ergänzen.

In den Ausschussberatungen wurde auch die Frage der Ein-
führung einer Finanztransaktionssteuer angesprochen. Die
Koalitionsfraktionen wie auch die Faktionen der SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßten die
Ankündigung der Bundesregierung, den Ausschuss künftig
über die Fortschritte der Bestrebungen zur Einführung einer
Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene regelmä-
ßig zu unterrichten.

B. Besonderer Teil
Die vom Finanzausschuss empfohlenen Veränderungen des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung werden im Einzelnen
wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 1b – neu)

Zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Absatz 7 Satz 1

Die Änderung dient der Fehlerkorrektur.

Zu Absatz 8 Satz 1

Die Änderung dient der Fehlerkorrektur.

Zu Absatz 9

Die Änderung dient der Fehlerkorrektur.

Zu Nummer 4 Buchstabe g (§ 2 Absatz 8b – neu)

Die Befreiung der Finanzportfolioverwalter von den Groß-

2009 ausdrücklich zugelassen (Artikel 28 Absatz 1 Kapi-
taladäquanzrichtlinie i. V. m. Artikel 20 Absatz 2 Kapital-
adäquanzrichtlinie). Denn diese Finanzportfolioverwalter
beschränken sich auf bestimmte Tätigkeiten, die nur einge-
schränkten Eigenkapitalanforderungen unterliegen. Daher
ist auch ihre Ausnahme von den Großkredit- und Millionen-
kreditbestimmungen zugelassen worden.

Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd
(§ 2a Absatz 1 Nummer 4)

Die Änderung dient der Fehlerkorrektur.

Zu Nummer 11 Buchstabe g

Zu § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1

Die Änderung passt den Wortlaut des KWG den Vorgaben
in Artikel 63a Absatz 3 der Richtlinie 2009/111/EG an. Da-
nach soll das Institut die Möglichkeit haben, Ausschüttun-
gen zu unterlassen wenn und soweit dies aus seiner Sicht
(mit Blick auf die Finanz- und Solvenzlage des Instituts) er-
forderlich ist. Dieses Recht sollte auch in den Bedingungen
des Instruments so verankert werden. Das Anknüpfen allein
an das Vorliegen eines Jahresfehlbetrags würde den Ermes-
sensspielraum des Instituts zu stark einschränken und es un-
ter Umständen noch zu Ausschüttungen zwingen, wenn
diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr opportun wären
und ggf. sogar zu einer Verschlechterung der Lage des Insti-
tuts betrügen.

Zu § 10 Absatz 8

Die Änderung dient der Fehlerkorrektur.

Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 10a Absatz 1)

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Ausnahme für
Gruppen von Instituten gelten, in denen kein einzelnes Insti-
tut auf Einzelebene den Eigenkapitalanforderungen des § 10
KWG unterliegt. Mit der Änderung der Vorschrift wird klar-
gestellt, dass die Ausnahme auch für Gruppen gilt, die nicht
ausschließlich aus Instituten bestehen. Des Weiteren erfasst
die Ausnahmeregelung nunmehr neben den Institutsgruppen
auch Finanzholding-Gruppen, in denen kein gruppenange-
höriges Institut auf Einzelebene den Eigenmittelanforderun-
gen des § 10 KWG unterliegt.

Zu Nummer 18 (§ 18a – neu – Absatz 1 Satz 2)

Ein Institut darf als Investor nur dann Verbriefungsrisiken
übernehmen, wenn der Originator oder Sponsor oder der ur-
sprüngliche Kreditgeber ausdrücklich offengelegt hat, dass
er einen Anteil von mindestens zehn Prozent des Risikos an
der Verbriefung hält („materieller Nettoanteil“). Der Selbst-
behalt basiert auf einer Vorgabe nach Artikel 122a Absatz 1
der Bankenrichtlinie (2006/48/EG) – geändert durch Richt-
linie 2009/111/EG – und geht hinsichtlich der Höhe über
den EG-rechtlich mindestens verlangten Prozentsatz von
fünf Prozent hinaus. Dies ist deshalb gerechtfertigt, um ge-
genüber Initiatoren von Verbriefungstransaktionen wirksam
darauf hinzuwirken, die Verbriefungen in verantwortlicher
kredit- und Millionenkreditbestimmungen ist nach Artikel 2
Nummer 2 der Richtlinie 2009/111/EG vom 16. September

Weise auf den Weg zu bringen. Die gestärkte Verantwortung
der Originatoren, Sponsoren bzw. ursprünglichen Kreditge-

Zu Nummer 20 (§ 20)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(Absatz 1 Nummer 3 und 3a)

Die Änderung zu Buchstabe a dient der Fehlerkorrektur. Die
Änderung zu Buchstabe b soll die Anwendung der CEBS-
Leitlinien ermöglichen. Diese werden momentan nach Maß-
gabe des Artikel 106 Absatz 2 der Bankenrichtlinie erarbei-
tet und stellen bei Geldsicherheiten auf die tägliche Fällig-
keit ab.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch-
stabe eee (Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 – neu)

Damit werden unselbständige Förderbanken den selbständi-
gen Förderbanken auch hier gleichgestellt.

Zu Nummer 34 Buchstabe a (neu) (§ 31)

Zu Doppelbuchstabe aa (neu) (Absatz 4 Satz 1 Nummer 4)

Die redaktionelle Änderung ist eine Folge der Einfügung
der Nummer 10 in § 10 Absatz 2a Satz 1.

Zu Doppelbuchstabe bb (neu) (Absatz 4 Satz 3)

Die redaktionelle Änderung ist eine Folge der Einfügung der
neuen Sätze 3 bis 5 in § 10 Absatz 2, die bisherigen Sätze 3
und 4 werden die Sätze 6 und 7.

Zu Buchstabe b (neu) (Absatz 6)

Artikel 122a Absatz 8 Satz 3 der Richtlinie 2009/111/EG er-
laubt den zuständigen Behörden, zu beschließen, die Anfor-
derungen von Artikel 122a Absatz 1 und 2 (diese entspre-
chen § 18a Absatz 1 und 2 KWG-E), in Zeiten allgemeiner
angespannter Marktliquidität zeitweise auszusetzen. Da es
sich hierbei um einen (wenn auch zeitlich begrenzten) Be-
freiungstatbestand handelt, wurde die Regelung aus syste-
matischen Gründen nicht in den §§ 18a, 18b KWG-E umge-
setzt, sondern in § 31.

Mit der Regelung wird der Originator von der Pflicht einen
bestimmten Selbstbehalt von der Verbriefung zu tragen be-
freit, um im Krisenfall die vollständige Ausbilanzierung der
zu verbriefenden Forderungen zu ermöglichen. Damit soll
erreicht werden, dass in einer Situation allgemein ange-
spannter Marktliquidität die Beschaffung von Liquidität für
den Originator nicht zusätzlich erschwert wird.

Zu Nummer 40a (neu) (§ 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2)

Redaktionelle Folgeänderungen der Streichung des Begriffs
„Genußrechtsverbindlichkeiten“ in § 10 Absatz 5 sowie der
Einfügung der neuen Sätze 3 bis 5 in § 10 Absatz 2.

§ 18a in zwei Paragraphen 18a und 18b führt dazu, dass der
alleinige Verweis auf § 18a korrigiert werden muss.

Zusätzlich wird eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung
hinsichtlich der Höhe des materiellen Nettoanteiles gemäß
§ 18a Absatz 1 Satz 2 eingeführt: Während der zeitlichen
Dauer der Übergangsregelung gilt als materieller Nettoan-
teil ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 5 vom Hundert
des Nominalwertes der Verbriefungstranche bzw. der ver-
brieften Forderungen gemäß § 18a Absatz 1 Satz 2. Dies
entspricht der Mindestvorgabe aus Artikel 122a Absatz 1
der Bankenrichtlinie (2006/48/EG). Für Verbriefungstrans-
aktionen nach Ziffer 1 gilt dann nach dem 31. Dezember
2012 der reguläre Selbstbehalt in Höhe von 10 Prozent des
Risikos.

Zu Artikel 11 – neu – (Änderung des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes)

Die Umlagevorschriften, auf die § 16 Absatz 2 Satz 2 ver-
weist, werden durch den Änderungsantrag zu Artikel 12
(neu) teilweise geändert. Das Vollzitat des Verweises bedarf
daher im Hinblick auf die Angabe der letzten Änderung der
Aktualisierung.

Zu Artikel 12 – neu – (Änderung der Verordnung
über die Erhebung von Gebüh-
ren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz)

Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 3 Satz 1)

Die Tätigkeit eines Anlageverwalters (§ 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 11 KWG) ohne zusätzliche Befugnis ist mit der ei-
nes Finanzportfolioverwalters (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 3 KWG) ohne Eigentums- und Besitzverschaffungsbe-
fugnis vergleichbar. Gleiches gilt für den durchschnittlichen
Aufsichtsaufwand.

Mit der Änderung des § 6 Absatz 3 soll der bislang fehlen-
den Differenzierung bei den Anlageverwaltern Rechnung
getragen werden. Hierfür wird der mit dem Gesetz zur Fort-
entwicklung des Pfandbriefrechts geschaffene Erlaubnistat-
bestand der Anlageverwaltung ohne Befugnis der Eigen-
tums- oder Besitzverschaffung und ohne Handel auf eigene
Rechnung der Mindestumlagekategorie des § 6 Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 zugeordnet, in der die betroffenen Insti-
tute eine Mindestumlage von 2 500 Euro zu entrichten ha-
ben. Der Erlaubnistatbestand mit den entsprechenden Be-
fugnissen verbleibt in der Umlagekategorie des § 6 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 (3 500 Euro).

Zu Nummer 2 (§13 Absatz 12)

Die Änderungen des § 6 Absatz 3 sollen erstmals für das
laufende Umlagejahr 2010 Anwendung finden.

Berlin, den 7. Juli 2010
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55 – Drucksache 17/2472

ber schützt die Institute, die als Investoren auftreten, vor un-
erwarteten Risiken aus den Investitionen in Verbriefungen.

Zu Nummer 44 (§ 64m – neu)

Die im Laufe des Umsetzungsprozesses erfolgte Teilung des
Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Dr. Axel Troost
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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