BT-Drucksache 17/2102

Geplante Kürzungen des Elterngeldes

Vom 15. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2102
17. Wahlperiode 15. 06. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun
Dittrich, Werner Dreibus, Diana Golze, Katja Kipping, Cornelia Möhring, Kornelia
Möller, Ingrid Remmers, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Geplante Kürzungen des Elterngeldes

Auf ihrer Kabinettsklausur hat die Bundesregierung weitreichende Kürzungen
im Bereich Soziales beschlossen. Teil dieser Kürzungsmaßnahmen sind Ände-
rungen beim Elterngeld. Statt wie versprochen die Familienleistungen Eltern-
geld, Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss zu verbessern, plant die Bundes-
regierung hier nun Verschlechterungen. Der Bundesminister des Auswärtigen,
Dr. Guido Westerwelle, nannte auf der Pressekonferenz am Montag, den 7. Juni
2010, zur Vorstellung des Kabinettsbeschlusses die vorgelegten Kürzungen „ein
ausgewogenes, ein faires und ein gerechtes Sparpaket“. Offen bleibt, inwiefern
die Belastungen ausgewogen, fair und gerecht verteilt sind, angesichts der Tat-
sache, dass Familien in Hartz IV von dem Kürzungspaket besonders betroffen
sind. Unklar ist auch, in wie weit das Kabinett die Tragweite seines Beschlusses
zum Elterngeld erkennt und kommuniziert. So sind die Aussagen zur Anrech-
nung des Elterngeldes bei Hartz IV sehr widersprüchlich. Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina Schröder, schreibt am
7. Juni 2010 im Newsletter des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ): „Das Elterngeld soll auch bei Hartz-IV-Empfän-
gern angerechnet werden.“ Ferner wird in demselben Newsletter gesagt, im
Einzelplan 17 des Bundeshaushalts sollen 630 Mio. Euro eingespart werden.
Der tabellarischen Aufstellung der Bundesregierung zu den Kürzungen beim
Elterngeld ist zu entnehmen, dass 400 Mio. Euro durch die Anrechnung des
Elterngeldes auf Hartz IV zusammenkommen sollen. Dann wären diese Einspa-
rungen jedoch dem Einzelplan 11 des Bundesministeriums für Arbeit und Sozi-
ales (BMAS) zuzuordnen. Gesteigert wird diese Uneinheitlichkeit dadurch, dass
in dem von der Regierung veröffentlichten Papier mit dem Titel „Die Grundpfei-
ler unserer Zukunft stärken“ zum Elterngeld geschrieben wird: „kein Elterngeld
für die Bezieher von Arbeitslosengeld II vorzusehen“. Gleichzeitig hat der Par-
lamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales,
Dr. Ralf Brauksiepe, im Ausschuss für Arbeit und Soziales erläutert, dass das
Elterngeld nur bei erwerbslosen Eltern angerechnet werden soll. Eltern, die ihr
Erwerbseinkommen mit Hartz IV aufstocken, soll es nach seiner Aussage nicht
angerechnet werden.
Wir fragen die Bundesregierung:

1. Plant die Bundesregierung, dass Elterngeld zukünftig vollständig auf die
Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen?

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2. Würde das Elterngeld nach diesem Vorhaben auch angerechnet, wenn eine
Person neben dem Elterngeld auch Erwerbseinkommen hätte, aber dennoch
auf Leistungen des SGB II angewiesen wäre?

3. Würde das Elterngeld nach diesem Vorhaben auch angerechnet, wenn der
Familienhaushalt, aber nicht die elterngeldbeziehende Person neben dem
Elterngeld auch Erwerbseinkommen hätte, aber der Haushalt dennoch auf
Leistungen nach dem SGB II angewiesen wäre?

4. Wie hoch wären die Minderausgaben durch die geplante Anrechnung des
Elterngeldes auf Leistungen des SGB II innerhalb des Einzelplanes 17, und
wie wertet die Bundesregierung in diesem Kontext die Aussage im oben ge-
nannten Newsletter des BMFSFJ?

5. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung rechtlich zulässig, Elterngeld nur bei
nichterwerbstätigen Hartz-IV-Bezieherinnen und -Beziehern anzurechnen,
während es gleichzeitig bei erwerbstätigen Hartz-IV-Bezieherinnen und -Be-
ziehern bei der bisherigen Regelung bliebe?

Würde es dabei einen Unterschied machen, ob die elterngeldbeziehende
Person selbst oder ein Haushaltsmitglied der selbigen erwerbstätig ist?

6. Wie viele Personen und wie viele Haushalte mit wie vielen Kindern, die ak-
tuell im Leistungsbezug des SGB II sind, beziehen gleichzeitig Elterngeld
(bitte bundesweit und nach Ländern sowie dem Geschlecht getrennt ange-
ben)?

Wie viele dieser Personen bekommen einen Mehrlingszuschlag (bitte bun-
desweit und nach Ländern sowie dem Geschlecht getrennt angeben)?

Wie viele dieser Personen bekommen das Elterngeld als Lohnersatzleistung
(bitte getrennt angeben: insgesamt, mit und ohne Geringverdienstzuschlag
sowie bundesweit und getrennt nach Bundesländern sowie Geschlecht)?

7. Wie viele der durch die vollständige Anrechnung des Elterngeldes betroffe-
nen Haushalte haben zusätzlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis 400
Euro, bis 800 Euro, bis 1 500 Euro und über 1 500 Euro (bitte insgesamt und
getrennt nach Personen, die Elterngeld beziehen, und anderen Haushaltsmit-
gliedern, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben; bitte bundesweit und
getrennt nach Bundesländern sowie Geschlecht angeben)?

Wie viele dieser Haushalte würden durch die vollständige Anrechnung des
Elterngeldes den Anspruch auf Leistungen des SGB II verlieren, und wie
würde sich ihr verfügbares Haushaltseinkommen durchschnittlich entwickeln
(prozentual und absolut) bzw. welche Tendenz ist bei der Entwicklung des
verfügbaren Einkommens allgemein zu erwarten?

8. Wie viele der aktuell im SGB-II-Bezug befindlichen Alleinerziehenden be-
ziehen gleichzeitig Elterngeld?

Wie viele dieser Alleinerziehenden bekommen einen Mehrlingszuschlag?

Wie viele dieser Alleinerziehenden bekommen Elterngeld als Lohnersatzleis-
tung (bitte getrennt angeben: insgesamt, mit und ohne Geringverdienstzu-
schlag; bitte bei allen Teilfragen die Angaben bundesweit und getrennt nach
Bundesländern sowie nach Geschlecht angeben)?

9. Wie verteilt sich das Einsparvolumen, welches die Bundesregierung auf-
grund der vollen Anrechnung des Elterngeldes im SGB II erwartet, auf Allein-
erziehende und sonstige Haushalte?

Zu welchen Teilen wird das einzusparende Finanzvolumen durch die Anrech-
nung des Elterngeldes auf die Leistungen im Rahmen des SGB II von Frauen

und von Männern erbracht?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2102

10. Plant die Bundesregierung, die Anrechnung des Mindestelterngeldes im
Rahmen des SGB II analog auch auf Leistungen im Rahmen des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu übertragen?

Wie viele Personen, die aktuell Leistungen nach dem SGB XII beziehen,
erhalten gleichzeitig Elterngeld?

Wie viele dieser Personen bekommen einen Mehrlingszuschlag?

Wie viele der betroffenen Personen sind Menschen mit Behinderungen?

Wie viele dieser Personen beziehen gleichzeitig eine Rente wegen Er-
werbsminderung (bitte alle Teilfragen bundesweit und getrennt nach Bun-
desländern sowie nach Geschlecht angeben)?

11. Stimmt die Bundesregierung zu, dass eine nicht erwerbstätige alleinerzie-
hende Person, die im Leistungsbezug des SGB II ist, bis 2006 bei Geburt
eines Kindes Anspruch auf bis zu 24 Monate Erziehungsgeld in Höhe von
300 Euro hatte und dass das Erziehungsgeld nicht auf Hartz IV angerechnet
wurde?

Stimmt es ferner, dass eine im Wesentlichen gleiche Person mit Einführung
des Elterngeldes 2007 bei Geburten nach 2006 knapp die Hälfte dieses An-
spruchs verloren hat, da eine solche Person seitdem nach der Geburt eines
Kindes lediglich Anspruch auf maximal 14 Monate Elterngeld in Höhe von
300 Euro hat?

Ist es also richtig, dass das Familieneinkommen einer nicht erwerbstätigen
Alleinerziehenden im Leistungsbezug des SGB II, deren Kind nach 2006
geboren wurde, über zwei Jahre gerechnet faktisch um 3 000 Euro gegen-
über einer nicht erwerbstätigen Alleinerziehenden im Leistungsbezug des
SGB II, deren Kind 2006 geboren wurde, gekürzt wurde?

12. Würde die Anrechnung des vollen Elterngeldes auf Leistungen nach dem
SGB II, wie es die Bundesregierung derzeit plant, den Anspruch einer nicht
erwerbstätigen Alleinerziehenden im Leistungsbezug, bezogen auf die
14- monatige Bezugsdauer, zu einer Kürzung des Familieneinkommens um
4 200 Euro gegenüber dem geltenden Recht führen?

13. Ist es richtig, dass eine nicht erwerbstätige Alleinerziehende im Leistungs-
bezug des SGB II nach den Plänen der Bundesregierung, nach denen das
Elterngeld voll auf SGB-II-Leistungen angerechnet werden soll, bei einer
Geburt nach Umsetzung der Pläne über zwei Jahre gerechnet 7 200 Euro
weniger verfügbares Einkommen hätte, als eine nicht erwerbstätige Allein-
erziehende im SGB-II-Bezug, deren Kind vor 2007 geboren wurde und die
das Erziehungsgeld über 24 Monate bezogen hat?

Wie vielen Monaten durchschnittlichem Bedarf einer Alleinerziehenden
mit einem Kind unter sechs Jahren entspricht diese Summe von 7 200
Euro?

Hält die Bundesregierung dies für einen ausgewogenen, fairen und gerech-
ten Beitrag einer Alleinerziehenden und ihres Kindes zur Konsolidierung
des Bundeshaushalts?

Welche andere Personengruppe muss durchschnittlich (absolut und relativ)
zu ihrem Einkommen einen höheren Sparbeitrag leisten (bitte genau ange-
ben), bzw. welche Personengruppe muss durchschnittlich (absolut und re-
lativ) den nächsthöchsten Sparbeitrag leisten?

14. Stimmt die Bundesregierung zu, dass mit der geplanten vollen Anrechnung
des Elterngeldes auf Leistungen des SGB II eine Alleinerziehende, die nur

mit dem elterngeldberechtigenden Kind in einem Haushalt lebt, bei Bezug
von Unterhaltsvorschuss, einer Miete von 382 Euro und Mietnebenkosten

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von 57 Euro und mit einem Bruttoeinkommen von etwa 1 500 Euro pro
Monat faktisch nicht mehr in den tatsächlichen Genuss des Elterngeldes
kommen können, da sie entweder weiter Vollzeit arbeiten müssten, um ih-
ren Lebensunterhalt und den ihres Kindes unabhängig vom SGB II bestrei-
ten zu können oder das Elterngeld in voller Höhe auf die Leistungen nach
dem SGB II angerechnet wird?

Wird Alleinerziehenden mit geringem Verdienst so nicht systematisch das
Elterngeld vorenthalten?

Wie verträgt sich dies angesichts der Tatsache, dass Alleinerziehende ganz
überwiegend Frauen sind und gleichzeitig gerade Frauen erheblich häufi-
ger geringere Verdienste haben als Männer, mit dem Verbot von mittelba-
rer geschlechtsspezifischer Diskriminierung (bitte erläutern)?

15. Hat nach Ansicht der Bundesregierung das Elterngeld nur einen bestimmten
Zweck, oder hat das Elterngeld mehrere Ziele (bitte den Zweck beziehungs-
weise die Ziele benennen und erläutern)?

16. Wenn das Elterngeld eine Lohnersatzleistung ist, findet es die Bundesregie-
rung dann sinnvoll, dass Personen mit geringem Verdienst, die aufgrund des
Bezugs von Elterngeld, statt nach der Geburt bzw. im Anschluss an den
Mutterschutz wieder Vollzeit zu arbeiten, abhängig von Leistungen nach
dem SGB II werden, zukünftig aufgrund der vollen Anrechnung des Eltern-
geldes bei Hartz IV nicht mehr vom Elterngeld profitieren werden, während
eine zuvor nicht erwerbstätige Person, deren Partnerin oder Partner nach der
Geburt des Kindes wieder arbeitet, den Mindestbetrag bekommen soll?

Welche Aufgabe bzw. welchen Zweck erfüllt das Elterngeld in diesen Fäl-
len, und an welcher Stelle des Gesetzentwurfs der Großen Koalition unter
Führung der Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, zur Einführung des
Elterngeldes wurde der Zweck des Elterngeldes so definiert?

17. Wie wurde im Rahmen der Einführung des Elterngeldes sowohl von Seiten
der Bundesregierung, der damals zuständigen Bundesministerin für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Ursula von der Leyen, als auch
im Begründungsteil des Gesetzentwurfs die Einführung des Mindesteltern-
geldes von 300 Euro sowie die Nichtanrechnung von 300 Euro (bei Mehr-
lingsgeburten ein entsprechendes Vielfaches von 300 Euro) auf Sozialleis-
tungen, insbesondere auf Hartz IV, begründet?

18. Dient das Elterngeld vorrangig der Sicherung des Lebensunterhalts, oder ist
es in Fortführung des Gedankens des Erziehungsgeldes eine finanzielle Un-
terstützung für Personen, die ihr Kind in den ersten 12 (ggf. 14) Monaten zu
Hause selbst erziehen und betreuen, und dafür ihre Teilhabe am Arbeits-
markt einschränken müssen?

Wenn das Elterngeld einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebens-
unterhaltes der Eltern dient, ist es aus Sicht der Bundesregierung dann sys-
tematisch richtig und verfassungsrechtlich zulässig, das Elterngeld auf
Leistungen des SGB II anzurechnen?

19. Wie verträgt sich die von der Bundesregierung mehrfach getroffene
Aussage, die Änderungen beim Elterngeld für Hartz-IV-Bezieher sollten
den Arbeitsanreiz erhöhen und das Elterngeld sei außerdem insgesamt le-
diglich eine Lohnersatzleistung (so beispielsweise die Familienministerin,
Dr. Kristina Schröder, im Familienausschuss), damit, dass nach dem Wort-
laut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes „Anspruch auf Eltern-
geld hat, wer (…) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind
selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit aus-

übt“?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2102

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass der zitierte Gesetzestext des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nahelegt, dass das Elterngeld für
die Erziehung und Betreuung des Kindes bezahlt wird, und dass von ihm
kein Arbeitsanreiz ausgehen soll?

20. Soll das Elterngeld nach Auffassung der Bundesregierung zukünftig nicht
mehr für die Erziehung und Betreuung des Kindes gezahlt werden?

Wenn doch, wieso sollen dann nach dem Vorhaben der Bundesregierung
Personen, die ihr Existenzminimum nicht decken können und aufgrund der
Erziehung und Betreuung ihres Kindes nicht in der Lage sind eine (ggf.
volle) Erwerbsarbeit aufzunehmen, das Elterngeld vollständig auf die Leis-
tungen des SGB II angerechnet werden?

21. Auf welche Summe hätten sich die Mehrausgaben für die von den Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP im Wahlkampf und von der Koalition
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP versprochenen Verbesserungen im
Rahmen des Elterngeldes, des Kinderzuschlags sowie des Unterhaltsvor-
schusses belaufen?

22. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass mit der vollen Anrechnung des
Elterngeldes im Rahmen des SGB II das Elterngeld auch im Rahmen des
Kinderzuschlags vollständig als Einkommen gewertet wird und so Familien
mit einem geringen Einkommen Gefahr laufen, dass sie den Anspruch auf
Kinderzuschlag verlieren, da ihr anzurechnendes Einkommen formal ge-
stiegen ist?

Würde das verfügbare Einkommen der Familie dadurch steigen, gleich
bleiben oder sinken (soweit möglich für alle drei Veränderungen des ver-
fügbaren Einkommens konkrete Beispiele benennen)?

War sich die Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur zum Kürzungs-
paket darüber im Klaren, dass die Anrechnung des Elterngeldes im Bereich
SGB II auch zu einer entsprechenden Anrechnung beim Kinderzuschlag
führen würde?

Wenn ja, wieso wurde dies nicht öffentlich thematisiert?

Wenn nein, welche weiteren Konsequenzen ihrer Kürzungsmaßnahmen hat
die Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur nicht berücksichtigt?

23. Wie viele Familien mit wie vielen Kindern würden nach Auffassung der
Bundesregierung durch die volle Anrechnung des Elterngeldes ihren
Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG II) verlieren, und wie viele dieser
Familien mit wie vielen Kindern hätten dann Anspruch auf Kinderzu-
schlag?

Wie würde sich ihr verfügbares Haushaltseinkommen dadurch tendenziell
entwickeln?

24. Wie viele Familien mit wie vielen Kindern würden den Anspruch auf Kin-
derzuschlag durch die volle Anrechnung des Elterngeldes verlieren?

Würde ihr verfügbares Haushaltseinkommen dadurch sinken, gleich blei-
ben oder eher steigen (bitte angeben um wie viel Euro das Einkommen sich
durchschnittlich verändern würde)?

25. Welche Minderausgaben bzw. Mehrausgaben durch die volle Anrechnung
des Elterngeldes erwartet die Bundesregierung im Rechtskreis des SGB II,
im Rechtskreis des SGB XII und im Rahmen des Kinderzuschlags?

Welche Summe der geplanten Einsparungen im Bereich des SGB II wür-
den durch Mehrausgaben im Bereich des Kinderzuschlags und Wohn-

geldes wieder wettgemacht, wenn die Anrechnung des Elterngeldes auf
Hartz IV nicht auf den Kinderzuschlag übertragen werden soll?

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26. Wie viele Familien mit wie vielen Kindern und wie viele Personen (getrennt
nach Geschlecht) sind von der Absenkung der Ersatzquote von 67 auf 65
Prozent ab einem Nettoeinkommen von 1 240 Euro betroffen (bitte insge-
samt und nach Einkommensklassen getrennt angeben)?

27. Ist es richtig, dass das Elterngeld für Personen mit einem Nettoeinkommen
zwischen 1 240 und 2 686 Euro durch die von der Bundesregierung vorge-
sehene Kürzung um rund drei Prozent sinkt, und ist es ferner richtig, dass
bei Personen mit einem Nettoeinkommen über 2 770 Euro das Elterngeld
durch die Pläne der Bundesregierung überhaupt nicht sinkt?

28. Um wie viel Euro wäre das über die jeweilige durchschnittliche Bezugs-
dauer insgesamt an die Bezieherinnen und Bezieher ausgezahlte Elterngeld
auf Grundlage der „gemeldeten beendeten Leistungsbezüge 2009“ in Net-
toeinkommensklassen in 100 Euro Schritten ab 1 240 Euro Nettoeinkom-
men bis 2 740 Euro und über 2 740 Euro geringer ausgefallen (bitte getrennt
nach Männern und Frauen angeben)?

Wie verteilt sich das Gesamtvolumen der durch die Absenkung der Ersatz-
quote angestrebten Minderausgaben auf die genannten Einkommensklas-
sen?

29. Wenn die Bundesregierung die geringeren Einschnitte bei hohen Einkom-
mensklassen damit begründet, dass sonst insbesondere Männer vom Bezug
des Elterngeldes abgehalten werden würden, findet sie es dann umgekehrt
sinnvoll, den Elterngeldbezug für gering verdienende Frauen (insbesondere
für Alleinerziehende) und für ALG-II-Beziehende insgesamt unattraktiver
zu gestalten?

30. Welche Veränderungen bei der Geburtenzahl erwartet die Bundesregierung
infolge der vollständigen Anrechnung des Elterngeldes auf das ALG II auf-
grund der Aussage im Familienreport 2010, wonach die Geburtenrate mit
abnehmendem Einkommen sinkt?

31. Wenn Einkommen aus Erwerbstätigkeit außerhalb der Europäischen Union
nicht mehr zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden, bedeu-
tet dies, dass Personen betroffen sind, die ihren Wohnsitz in Deutschland
haben und beispielsweise in der Schweiz arbeiten?

Wie viele Personen mit Sitz in Deutschland und einem Arbeitsplatz außer-
halb der Europäischen Union bezogen 2009 Elterngeld?

Wie viele dieser Personen waren in Deutschland steuerpflichtig?

Wie verteilt sich die Höhe des Elterngeldes auf die Klassen der Elterngeld-
höhe, wie sie in den Elterngeldstatistiken ausgewiesen werden (bitte auf-
schlüsseln nach Geschlecht sowie Paaren und Alleinerziehenden), und
welcher Anteil des Elterngeldes wären in den einzelnen Gruppen durch-
schnittlich durch die geänderte Berechnungspraxis entfallen?

32. Führt die vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen des
SGB II und SGB XII dazu, dass in diesen Fällen die Ausgaben der Kommu-
nen für die Kosten der Unterkunft tendenziell sinken?

33. Führt die vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen des
SGB II und SGB XII dazu, dass Familien ihren Anspruch auf ALG II ver-
lieren und so tendenziell einen Anspruch auf Wohngeld geltend machen
können?

Würde dies dazu führen, dass im Vergleich zur heutigen Regelung mehr
Familien Anspruch auf Wohngeld haben würden?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2102

Würde die Abschaffung des Heizkostenzuschlags dazu führen, dass da-
durch Personen, die heute Wohngeld beziehen, zumindest formal wieder
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben könnten?

Welche weiteren Wechselwirkungen aufgrund der Änderung bei der An-
rechnung des Elterngeldes auf Leistungen nach dem SGB II sowie beim
Wohngeld erwartet die Bundesregierung?

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch diese Änderungen entste-
henden Mehr- bzw. Minderausgaben, und wie verteilen sich diese auf
Bund, Länder und Kommunen (bitte getrennt für die einzelnen Maßnah-
men angeben)?

34. Wie viel des angegebenen Einsparvolumens durch die Anrechnung des El-
terngeldes auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII sowie dem Wohn-
geld steht somit letztlich dem Kürzungsplan der Regierung für den Haushalt
des Bundes nicht zur Verfügung?

Wie hoch sind die Einsparungen der Kommunen im Rahmen der Anrech-
nung des Elterngeldes im SGB XII?

Berlin, den 15. Juni 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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