BT-Drucksache 17/2095

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksachen 17/1394, 17/1802- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts

Vom 15. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2095
17. Wahlperiode 15. 06. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/1394, 17/1802 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation
für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das
Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung
des Darlehensvermittlungsrechts

A. Problem

Der Deutsche Bundestag hat in der 16. Wahlperiode die Bundesregierung an-
lässlich des Beschlusses über das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkredit-
richtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur
Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom
29. Juli 2009 aufgefordert, zu Beginn der 17. Wahlperiode einen Gesetzentwurf
mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucher-
kreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion beim Bundestag einzubringen. Mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf, der vorsieht, das Muster für eine Widerrufs-
information als Anlage zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(EGBGB) auszugestalten, kommt die Bundesregierung dieser Aufforderung
nach. Darüberhinaus enthält der Gesetzentwurf ergänzende Anpassungen und
Klarstellungen insbesondere der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Ver-
braucherdarlehensverträgen sowie der Vorschriften über das Darlehensvermitt-
lungsrecht und die Bereinigung vereinzelter Redaktionsversehen im Umset-
zungsgesetz.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit den in der Beschlussempfehlung aufgeführten
Änderungen. Die Änderungen am Muster dienen im Schwerpunkt dazu, dessen
Verwendbarkeit für entgeltliche Finanzierungshilfen zu verbessern. Ferner
schlägt der Ausschuss vor, sich aus von der Europäischen Kommission ange-
kündigten Korrigenda zur Verbraucherkreditrichtlinie ergebende Änderungen in
den Gesetzentwurf zu übernehmen. Mit einer weiteren Änderung soll die Gel-
tungsdauer des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) bis Ende
2012 verlängert werden, um genügend Zeit für Rückschlüsse aus seiner Eva-
luation zu haben.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 17/2095 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2095

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1394 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 9. Juni 2010

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Marianne Schieder (Schwandorf)
Berichterstatterin

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Drucksache 17/2095 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für
Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufs-
recht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermitt-
lungsrechts
– Drucksache 17/1394 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
Musterwiderrufsinformation für

Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung
der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei

Verbraucherdarlehensverträgen und zur
Änderung des Darlehensvermittlungsrechts

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. September
2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
Musterwiderrufsinformation für

Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung
der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei

Verbraucherdarlehensverträgen und zur
Änderung des Darlehensvermittlungsrechts

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. September
2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Ab-
schnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wie folgt gefasst:

„Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen“.

2. § 358 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

3. § 359a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes
Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4 entsprechend
auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der
Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat.“

4. § 492 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter
„für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebe-
nen“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2
nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksa-
mem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494
Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags in
Textform nachgeholt werden. Hat das Fehlen von An-
gaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbe-
dingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6
geführt, kann die Nachholung der Angaben nur da-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2095

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5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 508 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 498 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 498 Satz 1“ ersetzt.

b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 358 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 358 Absatz 3“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

durch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach
§ 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags
erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehens-
nehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der
Angaben eine der in § 355 Absatz 3 Satz 2 genannten
Unterlagen erhalten. Werden Angaben nach diesem
Absatz nachgeholt, beträgt die Widerrufsfrist abwei-
chend von § 495 einen Monat. Mit der Nachholung
der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer
in Textform darauf hinzuweisen, dass die Widerrufs-
frist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten
Angaben beginnt.“

5. § 494 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetzbuche“
die Wörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag“
eingefügt.

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufsfrist in
diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer diese Ab-
schrift des Vertrags erhalten hat.“

6. § 495 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass

1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtanga-
ben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten,

2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt

a) vor Vertragsschluss und

b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben
nach § 492 Absatz 2 erhält, und

3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Absatz 1
dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu er-
setzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stel-
len erbracht hat und nicht zurückverlangen kann;
§ 346 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzu-
wenden, wenn das Darlehen durch ein Grundpfand-
recht gesichert ist.

§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzuwen-
den.“

7. In § 502 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„weniger als ein Jahr beträgt“ durch die Wörter „ein Jahr
nicht übersteigt“ ersetzt.

8. In § 508 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 498 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 498 Satz 1“ ersetzt.

9. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Unter-
titel 2 wird wie folgt gefasst:

„Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen“.

Drucksache 17/2095 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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10. In § 655a Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13“
die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.

11. § 655b wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „bei einem Ver-
trag mit einem Verbraucher“ angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach
dem Wort „Darlehensvermittlungsvertrag“ die Wör-
ter „mit einem Verbraucher“ eingefügt.

12. § 655e Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Ver-
brauchern in diesem Untertitel gleich.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 247 wird wie folgt geändert:

a) Dem § 6 Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Ver-
tragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestal-
teter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, ge-
nügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der
Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in
Format und Schriftgröße von dem Muster abwei-
chen.“

b) § 10 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „§§ 3 und 6“ durch die Angabe
„§§ 3, 4 und 6“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör-
ter 㤠3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 10, 11 und 16,
Abs. 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. In § 655d Satz 3 wird die Angabe „Artikel 247 § 13
Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „Artikel 247 § 13
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

13. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 247 wird wie folgt geändert:

a) Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die in diesem Absatz genannten Verpflichtun-
gen gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Über-
mittlung des Musters in Anlage 3 und 4 in der
Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Ver-
braucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen
Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur
Neuordnung der Vorschriften über das Wider-
rufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2355) als erfüllt.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2095

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Nummer 1 bis 6, 10, 11 und 16, Absatz 3
und 4“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠3 Abs. 1 Nr. 3
bis 5, Abs. 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 3 bis 5, 10, Absatz 3 und 4“ ersetzt.

c) § 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 6“ durch
die Angabe „§§ 3, 4 und 6“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Abs. 1 Nr. 3
bis 6,“ die Angabe „10 sowie“ eingefügt.

d) § 12 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine
Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich
gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 ent-
spricht, genügt diese bei verbundenen Verträgen
sowie Geschäften gemäß § 359a Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b gestellten Anforderungen. Dies gilt
bei Verträgen über eine entgeltliche Finanzie-
rungshilfe nur, wenn die Informationen dem im
Einzelfall vorliegenden Vertragstyp angepasst
sind. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung
von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem
Muster abweichen.“

bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤠7 Abs. 1
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 7 Nummer 3“ ersetzt.

e) § 13 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im
Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mit einem Verbraucher abgeschlossen, so hat der
Darlehensvermittler den Verbraucher rechtzeitig
vor Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrags
in Textform zu unterrichten über

1. die Höhe einer vom Verbraucher verlangten
Vergütung,

2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung von
einem Dritten ein Entgelt erhält, sowie gege-
benenfalls dessen Höhe,

3. den Umfang seiner Befugnisse insbesondere,
ob er ausschließlich für einen oder mehrere
bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig
tätig wird, und

4. gegebenenfalls weitere vom Verbraucher ver-
langte Nebenentgelte sowie deren Höhe, so-
weit diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung
bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag.

Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im Sinne
des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus-
schließlich mit einem Dritten abgeschlossen, so
hat der Darlehensvermittler den Verbraucher
rechtzeitig vor Abschluss eines vermittelten Ver-

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/2095 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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trags im Sinne von Absatz 1 in Textform über die
Einzelheiten gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 zu
unterrichten.“

bb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verbraucher-
darlehensvertrags“ durch die Wörter „Vertrags im
Sinne von Absatz 1“ ersetzt.

cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wirbt der Darlehensvermittler gegenüber
einem Verbraucher für den Abschluss eines Ver-
braucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags
über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, so hat
er hierbei die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 einzubeziehen.“

2. Artikel 248 wird wie folgt geändert:

a) In § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die An-
gabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

b) In § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Buch-
stabe a“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.

3. Die Anlage 6 aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird an-
gefügt.

Artikel 3

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Gesetzbuchs“ die Wör-
ter „und der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001
(ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11)“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

2. u n v e r ä n d e r t

3. Anlage 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „Kosten im Zusammenhang
mit dem Kredit“ wird der Spaltentrennstrich ge-
löscht.

b) In der letzten Zeile werden in der rechten Spalte
die Wörter „ausbleibende Zahlungen“ durch die
Wörter „verspätete Zahlungen“ ersetzt.

4. In Anlage 4 Nummer 3 werden in der letzten Zeile in
der rechten Spalte die Wörter „ausbleibende Zahlun-
gen“ durch die Wörter „verspätete Zahlungen“ er-
setzt.

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2095

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. In § 6 werden die Absätze 7 und 8 die Absätze 6 und 7.

2. In Ziffer I Buchstabe d Satz 1 der Anlage zu § 6 werden
die Wörter „eine Dezimalstelle“ durch die Wörter „zwei
Dezimalstellen“ ersetzt.

3. In Ziffer I Buchstabe d Satz 2 der Anlage zu § 6 wird das
Wort „ersten“ durch das Wort „zweiten“ ersetzt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe 㤠6 Abs. 2 bis 5
oder 8“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 5
oder 7“ ersetzt.

c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 7“ durch
die Angabe „§ 6 Absatz 6“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung des Gesetzes zur Einführung von
Kapitalanleger-Musterverfahren

In Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von
Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2437, 3095), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geän-
dert wurde, wird die Angabe „2010“ durch die Angabe
„2012“ ersetzt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 17/2095 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Anhang
zu Artikel 2 Nummer 3

Anlage 6
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

Muster für eine Widerrufsinformation für
Verbraucherdarlehensverträge

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung inner-
halb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach
Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehens-
nehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B.
Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhal-
tenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe
der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde)
erhalten hat . Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben
erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimm-
ten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darle-
hensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde
oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift
seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und
dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung
gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenom-
mene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträg-
lich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist be-
trägt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den
nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der
Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Wi-
derruf ist zu richten an:

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darle-
hen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und
für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rück-
zahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrich-
ten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufs-
erklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und
Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des
Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von Euro zu
zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn
das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

1

2

3

3a

3b

3c

4

5 6

7

7a

7b

7c

7d

7e

7f

Anhang
zu Artikel 2 Nummer 5

Anlage 6
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

Muster für eine Widerrufsinformation für
Verbraucherdarlehensverträge

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung inner-
halb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen . Die Frist beginnt
nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darle-
hensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB
(z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Netto-
darlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten
hat . Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhal-
ten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten
Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehens-
nehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder
in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift sei-
nes Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und
dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung
gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenom-
mene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträg-
lich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist be-
trägt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den
nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der
Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Wi-
derruf ist zu richten an:

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darle-
hen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und
für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rück-
zahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrich-
ten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufs-
erklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und
Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des
Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von Euro zu
zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn
das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

1

2

3

4

4a

4b

4c

5

6 7

8

8a

8b

8c

8d

8e

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2095

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Gestaltungshinweise

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
(§ 312e Absatz 1 Satz 1 BGB) ist hier Folgendes einzu-
fügen:

„, aber erst, nachdem der Darlehensgeber seine Pflich-
ten aus § 312e Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit
Artikel 246 § 3 EGBGB erfüllt hat“

Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige
Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können
angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung
seiner Widerrufserklärung an den Darlehensgeber er-
hält, auch eine Internet-Adresse.

Bei Anwendung der Gestaltungshinweise , oder
sind hier folgende Unterüberschrift und folgender

Hinweis einzufügen:

„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“

„Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag
ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts ein-
geräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem
Widerruf gleich.“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier
einzufügen:

a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzin-
strumenten zum Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darle-
hensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Be-
zeichnung des verbundenen Vertrags] (im Fol-
genden: verbundener Vertrag)** nicht mehr
gebunden.

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den
[einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Wider-
rufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf
des [einsetzen**: verbundenen Vertrags] auch an
den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für
die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem
[einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen
Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbe-
lehrung maßgeblich.“

b) wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumen-
ten zum Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen:
Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er
auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebun-
den.“

Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die
Ware oder Leistung des Unternehmers) in dem Verbrau-
cherdarlehensvertrag genau angegeben ist und das nicht

1

2

3 3a 3b
3c

3a

3b

Gestaltungshinweise

Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen betreffend die
Überlassung von Sachen ist hier Folgendes einzufü-
gen:

„ ; wenn ihm die Sache vor Fristablauf überlassen
wird, kann er den Widerruf auch durch Rücksen-
dung der Sache erklären“

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
(§ 312e Absatz 1 Satz 1 BGB) ist hier Folgendes einzu-
fügen:

„, aber erst, nachdem der Darlehensgeber seine Pflich-
ten aus § 312e Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit
Artikel 246 § 3 EGBGB erfüllt hat“

Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige
Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können
angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung
seiner Widerrufserklärung an den Darlehensgeber er-
hält, auch eine Internet-Adresse.

Bei Anwendung der Gestaltungshinweise , oder
sind hier folgende Unterüberschrift und folgender

Hinweis einzufügen:

„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“

„Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag
ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts ein-
geräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem
Widerruf gleich.“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier
einzufügen:

a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanz-
instrumenten zum Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darle-
hensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Be-
zeichnung des verbundenen Vertrags] (im Fol-
genden: verbundener Vertrag)** nicht mehr
gebunden.

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den
[einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Wider-
rufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf
des [einsetzen**: verbundenen Vertrags] auch an
den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für
die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem
[einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen
Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbe-
lehrung maßgeblich.“

b) wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumen-
ten zum Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen:
Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er
auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebun-
den.“

Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die
Ware oder Leistung des Unternehmers) in dem Verbrau-
cherdarlehensvertrag genau angegeben ist und das nicht

1

2

3

4 4a 4b
4c

4a

4b

Drucksache 17/2095 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen
Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt (angegebenes Ge-
schäft gemäß § 359a Absatz 1 BGB), ist hier Folgendes
einzufügen:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [ein-
setzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag ange-
gebenen Geschäfts] (im Folgenden: angegebenes
Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
wirksamem Widerruf des angegebenen Geschäfts
auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebun-
den.“

Bei einem Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die
Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung (§ 359a
Absatz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 § 8
EGBGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen
eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt
und der nicht den durch das Darlehen finanzierten Er-
werb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat,
kann hier Folgendes eingefügt werden:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen
Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags auch an
den [einsetzen: Bezeichnung des Vertrags über eine
Zusatzleistung] (im Folgenden: Vertrag über eine
Zusatzleistung)** nicht mehr gebunden, wenn der
[einsetzen***: Vertrag über eine Zusatzleistung] in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Darlehens-
vertrag abgeschlossen wurde.“

Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufü-
gen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.

Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert,
ist hier Folgendes einzufügen:

„Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert
seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertrags-
zins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies
kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche
Zins geringer war als der Vertragszins.“

Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen
Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 Halbsatz 1 BGB und will er sich für den Fall
des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs
vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:

„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch
die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehens-
geber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat
und nicht zurückverlangen kann.“

Bei Anwendung der Gestaltungshinweise , , ,
, oder ist hier als Unterüberschrift einzufügen:

„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“

Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor,
kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den an-
wendbaren Gestaltungshinweisen auch durch eine ent-

3c

4

5

6

7 7a 7b 7c
7d 7e 7f

gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen
Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt (angegebenes Ge-
schäft gemäß § 359a Absatz 1 BGB), ist hier Folgendes
einzufügen:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [ein-
setzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag ange-
gebenen Geschäfts] (im Folgenden: angegebenes
Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
wirksamem Widerruf des angegebenen Geschäfts
auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebun-
den.“

Bei einem Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die
Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung (§ 359a
Absatz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 § 8
EGBGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen
eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt
und der nicht den durch das Darlehen finanzierten Er-
werb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat,
kann hier Folgendes eingefügt werden:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen
Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags auch an
den [einsetzen: Bezeichnung des Vertrags über eine
Zusatzleistung] (im Folgenden: Vertrag über eine
Zusatzleistung)** nicht mehr gebunden, wenn der
[einsetzen***: Vertrag über eine Zusatzleistung] in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Darlehens-
vertrag abgeschlossen wurde.“

Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufü-
gen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.

Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert,
ist hier Folgendes einzufügen:

„Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert
seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertrags-
zins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies
kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche
Zins geringer war als der Vertragszins.“

Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen
Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 Halbsatz 1 BGB und will er sich für den Fall
des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs
vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:

„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch
die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehens-
geber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat
und nicht zurückverlangen kann.“

Bei Anwendung der Gestaltungshinweise , , ,
, oder ist hier als Unterüberschrift einzufügen:

„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“

Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzie-
rungshilfe betreffend die Überlassung einer Sache
ausschließlich der Hinweis verwandt wird und
weitere Verträge nicht vorliegen.

Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor,
kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den an-
wendbaren Gestaltungshinweisen auch durch eine ent-

4c

5

6

7

8 8a 8b 8c
8d 8e 8f

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2095

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

sprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezoge-
ne, wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen.

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder
einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1
BGB, der oder das nicht den Erwerb von Finanzinstru-
menten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufü-
gen:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einset-
zen***: den verbundenen Vertrag und/oder das an-
gegebene Geschäft] ein Widerrufsrecht zu, sind im
Fall des wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des
verbundenen Vertrags und/oder des angegebenen
Geschäfts] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zah-
lung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwick-
lung des Darlehensvertrags gegen den Darlehens-
nehmer ausgeschlossen.“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der
nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegen-
stand hat oder bei einem Vertrag über eine Zusatzleis-
tung, wenn von Gestaltungshinweis Gebrauch ge-
macht wurde, ist hier Folgendes einzufügen:

„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs
dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den ver-
bundenen Vertrag und/oder den Vertrag über eine
Zusatzleistung] nicht mehr gebunden, sind insoweit
die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzu-
gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zin-
sen) herauszugeben.“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über
die Überlassung einer Sache oder einer entgeltlichen Fi-
nanzierungshilfe betreffend die Überlassung einer Sache
ist nach dem Hinweis gemäß hier folgender Unter-
absatz einzufügen, bei einem Vertrag über eine Zusatz-
leistung gerichtet auf die Überlassung einer Sache,
wenn von Gestaltungshinweis Gebrauch gemacht
wurde:

„– Paketversandfähige Sachen sind auf Gefahr des Ver-
tragspartners des Darlehensnehmers zurückzusen-
den. Die Kosten der Rücksendung hat der Darlehens-
nehmer nur zu tragen, wenn dies im [einsetzen***:
verbundenen Vertrag und/oder Vertrag über eine Zu-
satzleistung] wirksam vereinbart wurde. Nicht pa-
ketversandfähige Sachen werden beim Darlehens-
nehmer abgeholt.“

Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:

„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einset-
zen***: des verbundenen Vertrags oder des Vertrags
über eine Zusatzleistung oder einsetzen: Bezeichnung
der entgeltlichen Finanzierungshilfe] überlassene Sache
nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem
Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit ggf.
Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Ver-
schlechterung der überlassenen Sache ausschließlich
auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen

7a

7b

3c

7c

7b

3c

sprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezoge-
ne, wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen.

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder
einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1
BGB, der oder das nicht den Erwerb von Finanzinstru-
menten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufü-
gen:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einset-
zen***: den verbundenen Vertrag und/oder das an-
gegebene Geschäft] ein Widerrufsrecht zu, sind im
Fall des wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des
verbundenen Vertrags und/oder des angegebenen
Geschäfts] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zah-
lung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwick-
lung des Darlehensvertrags gegen den Darlehens-
nehmer ausgeschlossen.“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der
nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegen-
stand hat oder bei einem Vertrag über eine Zusatzleis-
tung, wenn von Gestaltungshinweis Gebrauch ge-
macht wurde, ist hier Folgendes einzufügen:

„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs
dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den ver-
bundenen Vertrag und/oder den Vertrag über eine
Zusatzleistung] nicht mehr gebunden, sind insoweit
die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzu-
gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zin-
sen) herauszugeben.“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über
die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag
über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren
Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache ist,
sowie bei einem Vertrag über eine Zusatzleistung ge-
richtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Ge-
staltungshinweis Gebrauch gemacht wurde, ist hier
folgender Unterabsatz einzufügen:

„– Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und auf
Gefahr des Vertragspartners des Darlehensnehmers
zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung hat
der Darlehensnehmer abweichend davon zu tragen,
wenn dies im [einsetzen***: verbundenen Vertrag
und/oder Vertrag über eine Zusatzleistung] wirksam
vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen
werden beim Darlehensnehmer abgeholt.“

Der zweite Satz („Die Kosten der Rücksendung …“)
entfällt, wenn ein weiterer Vertrag nicht vorliegt.

Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:

„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einset-
zen***: des verbundenen Vertrags oder des Vertrags
über eine Zusatzleistung oder einsetzen: Bezeichnung
der entgeltlichen Finanzierungshilfe] überlassene Sache
nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem
Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit ggf.
Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Ver-
schlechterung der überlassenen Sache ausschließlich
auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen

8a

8b

4c

8c

4c

Drucksache 17/2095 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

kann der Darlehensnehmer die Pflicht zum Wertersatz
für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnah-
me der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden,
indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch
nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträch-
tigt.“

Bei einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1
BGB ist hier Folgendes einzufügen:

„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des
[einsetzen:*** angegebenen Geschäfts] an den Dar-
lehensvertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit
die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzu-
gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zin-
sen) herauszugeben.“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder
einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1
BGB, der oder das nicht den Erwerb von Finanzinstru-
menten zum Gegenstand hat, oder bei einem vom Dar-
lehensgeber finanzierten Vertrag über eine Zusatzleis-
tung, wenn von Gestaltungshinweis Gebrauch
gemacht wurde, ist hier Folgendes einzufügen:

„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs
des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren
Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des
weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensver-
trag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das
Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem
Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einset-
zen***: dem verbundenen Vertrag und/oder dem an-
gegebenen Geschäft und/oder dem Vertrag über eine
Zusatzleistung] bereits zugeflossen, tritt der Darle-
hensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hin-
sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die
Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem
weiteren Vertrag ein.“

Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zu-
gleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem
weiteren Vertrag ist.

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der
nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegen-
stand hat, sind hier folgende Überschrift und folgender
Hinweis einzufügen:

Einwendungen bei verbundenen Verträgen

„– Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des
Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen
berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem
Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu
verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte
Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der
Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinba-
rung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer
und dem anderen Vertragspartner nach dem Ab-
schluss des Darlehensvertrags getroffen wurde.
Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Ver-
tragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn
die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“

7d

7e

3c

7f

kann der Darlehensnehmer die Pflicht zum Wertersatz
für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnah-
me der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden,
indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch
nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträch-
tigt.“

Bei einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1
BGB ist hier Folgendes einzufügen:

„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des
[einsetzen:*** angegebenen Geschäfts] an den Dar-
lehensvertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit
die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzu-
gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zin-
sen) herauszugeben.“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder
einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1
BGB, der oder das nicht den Erwerb von Finanzinstru-
menten zum Gegenstand hat, oder bei einem vom Dar-
lehensgeber finanzierten Vertrag über eine Zusatzleis-
tung, wenn von Gestaltungshinweis Gebrauch
gemacht wurde, ist hier Folgendes einzufügen:

„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs
des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren
Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des
weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensver-
trag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das
Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem
Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einset-
zen***: dem verbundenen Vertrag und/oder dem an-
gegebenen Geschäft und/oder dem Vertrag über eine
Zusatzleistung] bereits zugeflossen, tritt der Darle-
hensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hin-
sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die
Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem
weiteren Vertrag ein.“

Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zu-
gleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem
weiteren Vertrag ist.

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der
nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegen-
stand hat, sind hier folgende Überschrift und folgender
Hinweis einzufügen:

Einwendungen bei verbundenen Verträgen

„– Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des
Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen
berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem
Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu
verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte
Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der
Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinba-
rung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer
und dem anderen Vertragspartner nach dem Ab-
schluss des Darlehensvertrags getroffen wurde.
Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Ver-
tragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn
die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“

8d

8e

4c

8f

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/2095

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen,
wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte
Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

* Die Vertragsparteien können auch direkt angespro-
chen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die
weibliche Form der jeweiligen Bezeichnung und/
oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien
verwendet werden. Es können auch die Bezeich-
nungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ ver-
wendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungs-
hilfen sind die Bezeichnungen entsprechend
anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“
und „Leasingnehmer“. Die weitergehende Anpas-
sungspflicht für entgeltliche Finanzierungshilfen
gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 4 EGBGB
bleibt unberührt.

** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger
genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.

*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf
das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger
genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwen-
dung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen
Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angege-
benes Geschäft, Vertrag über eine Zusatzleistung)
erfolgen.

Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen,
wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte
Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/2095 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Marco Wanderwitz, Christian Ahrendt, Marianne
Schieder (Schwandorf), Jens Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/1394 in seiner 37. Sitzung am 22. April 2010 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Finanzausschuss und den Ausschuss für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Mit-
beratung überwiesen. Die Stellungnahme des Bundesrates
und die Gegenäußerung der Bundesregierung zum Gesetz-
entwurf auf Drucksache 17/1802 hat der Präsident gemäß
§ 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundes-
tages am 21. Mai 2010 ebenfalls an den Rechtsausschuss zur
federführenden Beratung sowie an den Finanzausschuss und
den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat die Vorlagen auf den Drucksachen
17/1394 und 17/1802 in seiner 16. Sitzung am 9. Juni 2010
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN deren Annahme.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/1394 in
seiner 15. Sitzung am 9. Juni 2010 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Gesetzentwurf in der aus der Beschlussempfehlung ersicht-
lichen Fassung anzunehmen. Die Stellungnahme des Bun-
desrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung zu
dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1802 hat er zur
Kenntnis genommen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/1394 sowie die Stellungnahme des Bundesrates
und die Gegenäußerung der Bundesregierung in seiner
15. Sitzung am 9. Juni 2010 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/1394 in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung anzunehmen. Die Fraktion der SPD hat-
te zuvor ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Anhörung zu den Vorlagen zurückgenommen.

Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministe-
rium der Justiz (BMJ) führte aus, es werde diskutiert, ob
das Muster aus Verbrauchersicht ausreichend verständlich
formuliert sei. Das Muster enthalte jedenfalls alle für den
Verbraucher relevanten Informationen und die Sprachwis-
senschaftler des BMJ seien an der Formulierung beteiligt ge-
wesen. Das Muster sei dennoch relativ kompliziert formu-

liert, weil die zugrunde liegende Rechtslage sehr kompliziert
sei. Das BMJ sage daher zu, innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes die Verständlichkeit des Musters
für den Verbraucher zu evaluieren.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, wird hin-
sichtlich der jeweiligen Begründung auf Drucksache 17/1394
verwiesen. Bezüglich der Stellungnahme des Bundesrates
und die Gegenäußerung der Bundesregierung wird auf die
Drucksache 17/1802 verwiesen. Die vorgeschlagenen Ände-
rungen werden wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Zu Nummer 8 (§ 508 Absatz 2)

Der Regelungsgehalt der bisherigen Nummer 8 wird unver-
ändert in Nummer 8 Buchstabe a übernommen. Buchstabe b
betrifft eine redaktionelle Änderung. Die zitierte Norm soll
den Verbund eines Vertrags über die Lieferung einer Sache
mit einem Verbraucherdarlehensvertrag rechtlich klarstellen.
Die Regelung hierzu findet sich in § 358 Absatz 3, nicht in
§ 358 Absatz 2.

Zu Nummer 12 (§ 655d Satz 3)

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 247
§ 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(EGBGB). Da dort in Absatz 2 ein neuer Satz 2 eingefügt
wird, ist das Zitat in § 655d Satz 3 zu konkretisieren.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 1 (Artikel 247 § 2 Absatz 3)

Mit dieser Regelung schlägt der Ausschuss vor, für eine
Übergangszeit die Verwendung der gesetzlichen Muster zur
vorvertraglichen Information („Europäische Standardinfor-
mation für Verbraucherkredite“ und „Europäische Verbrau-
cherkreditinformation bei 1. Überziehungskrediten 2. Um-
schuldungen“) weiter zu ermöglichen. Aufgrund des
Korrigendums zur Verbraucherkreditlinie werden die ab
11. Juni 2010 verwendbaren Muster durch vorliegendes
Gesetz bereits wieder – wenn auch nur geringfügig – ge-
ändert. Um den Kreditgebern die Verwendung eventuell
schon gefertigter Musterabdrucke zu ermöglichen, wird
eine Auslauffrist bis 31. Dezember 2010 gesetzt. In diesem
Zeitraum fingiert das Gesetz, dass der Kreditgeber seinen
Unterrichtungspflichten sowohl durch Verwendung des
alten als auch des neuen Musters nachkommt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/2095

Zu Nummer 3 (Änderung der Anlage 3 zu Artikel 247
§ 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche)

Die Änderungen beruhen auf dem seitens der Europäischen
Kommission angekündigten zweiten Korrigendum zur Ver-
braucherkreditrichtlinie. Um den Gleichlauf der nationalen
Muster zur Richtlinienvorgabe weiterhin zu gewährleisten,
sind die Korrekturen zu übernehmen.

Zu Nummer 4 (Änderung der Anlage 4 zu Artikel 247
§ 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche)

Die Änderung beruht auf dem seitens der Europäischen
Kommission angekündigten zweiten Korrigendum zur Ver-
braucherkreditrichtlinie. Um den Gleichlauf der nationalen
Muster zur Richtlinienvorgabe weiterhin zu gewährleisten,
ist die Korrektur zu übernehmen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Preisangaben-
verordnung)

Zu Nummer 2 (§ 10 Absatz 2)

Bei den Buchstaben a, b und c handelt es sich um redaktio-
nelle Folgeänderungen, mit denen die Änderung des § 6, auf
den hier verwiesen wird, nachvollzogen wird.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Einfüh-
rung von Kapitalanleger-Muster-
verfahren)

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
wurde im Jahr 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossen.
Das Musterverfahren soll ordnungspolitischen Zielen dienen,
indem es durch ein schlagkräftiges kollektives Rechtsverfol-
gungsinstrument dazu beitragen soll, dass die kapitalmarkt-
rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Weiterhin soll
dadurch der individuelle Rechtsschutz verbessert werden.
Die Bündelung gleichgerichteter Ansprüche soll das Kosten-
risiko für den Einzelnen und auch die Gefahr divergierender
Entscheidungen senken. Das Musterverfahren soll auch eine
Entlastung der Gerichte bewirken, indem es für eine Vielzahl
von gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten bestimmte Tatsa-
chen- und Rechtsfragen einheitlich klärt.

Der Gesetzgeber beschränkte den Geltungsbereich des Mus-
terverfahrens bewusst auf Fälle des Kapitalmarktrechts. In
seiner Beschlussempfehlung (Drucksache 15/5695, S. 22)
führte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages dazu
aus, dass das neue Gesetz neues Verfahrensrecht schaffe und
Abweichungen von der Zivilprozessordnung beinhalte. Diese
Abweichungen sollten in der Praxis getestet werden, um fest-
zustellen, ob sie gerechtfertigt sind. Der Ausschuss forderte
daher die Bundesregierung auf, die Anwendung des neuen
Gesetzes in besonderem Maße zu beobachten und mit Fach-
kreisen und den Landesjustizverwaltungen zu diskutieren.
Der Rechtsausschuss führte weiter aus, dass aus diesem
Grund das Gesetz zunächst nur für fünf Jahre gelten sollte.
Nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des Ka-
pitalanleger-Musterverfahrensgesetzes soll das KapMuG mit
Ablauf des 31. Oktobers 2010 außer Kraft treten.

Die Anwendung des KapMuG wurde im Auftrag des Bun-
desministeriums der Justiz von der Frankfurt School of

Finance & Management mit Abschlussbericht vom 14. Ok-
tober 2009 evaluiert. Der Abschlussbericht kommt zu dem
Ergebnis, dass das KapMuG ein insgesamt funktionsfähiges
Modell der kollektiven Rechtsdurchsetzung im Kapital-
marktrecht darstellt. Er zeigt jedoch auch Punkte auf, die
verbessert werden sollten, und legt hierzu Vorschläge vor.
Das Bundesministerium der Justiz beabsichtigt in nächster
Zeit, auf der Grundlage der Evaluation eine breite Diskus-
sion über eine Reform des KapMuG mit den betroffenen
Fachkreisen zu führen. Um genügend Zeit für diesen Diskus-
sionsprozess zu haben, soll die Geltungsdauer des bisherigen
KapMuG um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Zum Anhang

Zu Artikel 2 Nummer 5 (Anlage 6 zu Artikel 247
§ 6 Absatz 2 und § 12
Absatz 1)

Die vorgeschlagenen Änderungen des Musters sollen insbe-
sondere seine Verwendbarkeit für entgeltliche Finanzie-
rungshilfen verbessern.

Der Ausschuss schlägt vor, am Ende von Satz 1 des Musters
einen neuen Gestaltungshinweis 1 einzufügen. Damit soll im
Falle des Vorliegens entgeltlicher Finanzierungshilfen, be-
treffend die Überlassung von Sachen, in den Informa-
tionstext aufgenommen werden, dass der Verbraucher den
Widerruf unter bestimmten Umständen auch durch Rücksen-
dung der Sache erklären kann. Die entsprechende Regelung
in § 355 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB wird so berück-
sichtigt. Diese Regelung findet auf entgeltliche Finanzie-
rungshilfen über § 506 Absatz 1 in Verbindung mit § 495
Absatz 1 BGB Anwendung. Bei Verbraucherdarlehensver-
trägen kommt der Bestimmung keine praktische Relevanz
zu, weil regelmäßig keine bestimmte Sache überlassen wird,
die zurückgesandt werden könnte. Da auch die Rücksendung
der Sache rechtlich als Widerrufserklärung einzuordnen ist,
erscheint eine sprachliche Anpassung in Satz 6 des Musters
nicht erforderlich. Gleiches gilt für Satz 2 unter dem Ab-
schnitt „Widerrufsfolgen“.

Ferner wird vorgeschlagen, den Klammerzusatz in Satz 2 des
Musters zu ändern. Dieser soll beispielhaft die Pflichtanga-
ben nach § 492 Absatz 2 BGB erläutern. Insbesondere
seitens der Anbieter entgeltlicher Finanzierungshilfen, wie
etwa des Teilzahlungsgeschäfts, wurden aber Auslegungs-
probleme geäußert. So stelle sich beispielsweise die Frage,
wie das Muster ordnungsgemäß verwandt werden soll, wenn
keine Aufsichtsbehörde existiert. Um derartigen Problemen
vorzubeugen, werden daher Beispiele vorgesehen, die bei al-
len erfassten Verträgen angegeben werden können. So liegt
stets entweder eine befristete oder eine unbefristete Laufzeit
vor. Auch kann und muss stets die Art des Darlehens und der
Nettodarlehensbetrag – bei entgeltlichen Finanzierungshil-
fen mit entsprechender Begrifflichkeit – angegeben werden.

In Gestaltungshinweis 7 (8 – neu) ist eine systematische Kor-
rektur vorzunehmen, Gestaltungshinweis 7c (8c – neu) kann
auch zur Anwendung kommen, wenn kein finanzierender
Vertrag und daneben ein weiterer Vertrag vorliegt, sondern
wenn nur ein (einheitlicher) Vertrag über eine entgeltliche
Finanzierungshilfe betreffend die Überlassung einer Sache
vorhanden ist. In diesem Sonderfall, der regelmäßig etwa bei
Teilzahlungsgeschäften gegeben sein dürfte, liegt kein wei-

Drucksache 17/2095 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

terer Vertrag vor, so dass die Überschrift „Besonderheiten
bei weiteren Verträgen“ hier nicht erscheinen darf. Dies wird
mit dem Zusatz im Gestaltungshinweis erreicht und klarge-
stellt. Auf eine besondere Regelung der Überschriften für
Konstellationen, bei denen eine solche entgeltliche Finanzie-
rungshilfe und gleichwohl ein weiterer Vertrag (z. B. Versi-
cherungsvertrag) vorliegt, wird verzichtet. In derartigen Fäl-
len ist der die Finanzierungshilfe betreffende Hinweis aus 8c
– neu – entsprechend dem Muster unter der Unterüberschrift
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ vorzunehmen.

Entsprechend ist in Gestaltungshinweis 7c (8c – neu) eine
Änderung vorzunehmen, die die korrekte Verwendung des
Musters ermöglichen soll, wenn ein Vertrag über eine ent-
geltliche Finanzierungshilfe vorliegt, dessen Vertragsgegen-
stand die Überlassung einer Sache ist. In diesen Fällen ist
ausgeschlossen, dass die Rücksendekosten dem Verbrau-
cher durch Vereinbarung auferlegt werden. Dies ist gemäß
§ 357 Absatz 2 Satz 3 BGB nur möglich, wenn ein Wider-
rufsrecht nach § 312d BGB (aufgrund eines Fernabsatzver-
trags) besteht. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen besteht

das Widerrufsrecht aber aufgrund des § 495 BGB, daneben
ist ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB ausgeschlossen,
§ 312d Absatz 5 Satz 1 BGB. Die Änderung des Gestal-
tungshinweises und des Hinweistextes führt zu einer klaren
Differenzierung der denkbaren Fälle. Die Verwendung des
Hinweises ist dabei auch bei entgeltlichen Finanzierungs-
hilfen verpflichtend. Dabei kann dahinstehen, ob diese An-
gaben von Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 6 Absatz 2 EGBGB vorgegeben sind. Zumindest bei
der Widerrufserklärung durch Rücksendung der Sache dürf-
te der Hinweis nach 8c – neu – unter die Angabe über Um-
stände für die Erklärung des Widerrufs zu fassen sein, die
von dieser Vorschrift verlangt wird. In jedem Fall aber han-
delt es sich um sinnvolle Informationen für den Verbrau-
cher. Einem Unternehmer, der die Angaben nicht für erfor-
derlich oder sinnvoll hält, steht es frei, das Muster nicht zu
verwenden.

Das Einfügen eines neuen Gestaltungshinweises 1 macht
zuletzt die Anpassung der bisherigen Nummerierung erfor-
derlich.

Berlin, den 9. Juni 2010

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Marianne Schieder (Schwandorf)
Berichterstatterin

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

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