BT-Drucksache 17/14253

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/13423, 17/14194 - Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14253
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Agnes Krumwiede, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz,
Krista Sager, Ekin Deligöz, Kai Gehring, Monika Lazar, Tabea Rößner, Ulrich
Schneider, Arfst Wagner (Schleswig) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/13423, 17/14194 –

Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer
weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Aufgabe des Gesetzgebers ist es, den öffentlichen Zugang zu Kulturgütern zu
unterstützen und gleichzeitig durch entsprechende gesetzliche Regelungen zu
gewährleisten, dass Urheberinnen und Urheber eine angemessene Vergütung
für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Wenn sich die Rechteinhaberinnen und
-inhaber für die Vervielfältigung (§ 16 des Urheberrechtsgesetzes – UrhG) und
öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) von Werken nicht ermitteln las-
sen, wie das bei sog. verwaisten Werken der Fall ist, herrschte bislang Rechts-
unsicherheit für die digitalisierenden Institutionen. Denn ohne eine individuelle
Rechteeinholung können urheberrechtlich geschützte Werke nicht öffentlich
verfügbar gemacht werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die
Bundesregierung in den Anträgen „Zugang zu verwaisten Werken erleichtern“
(17/4695) und „Rechtssicherheit für verwaiste Werke herstellen und den
Ausbau der Deutschen Digitalen Bibliothek auf ein solides Fundament stellen“
(17/8164) mehrfach aufgefordert, gesetzliche Regelungen einzuführen, um den
öffentlichen Zugang auf verwaiste und vergriffene Werke in digitalisierter
Form zu ermöglichen.

Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf soll u. a. die Richt-
linie 2012/28/EU vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der
Nutzung verwaister Werke in deutsches Recht umgesetzt werden. Durch eine
neue Schrankenregelung in den §§ 61 bis 61c UrhG soll für öffentlich zugäng-
liche und im Gemeinwohl errichtete Institutionen Rechtssicherheit im Umgang

mit verwaisten Werken geschaffen werden, sofern Rechteinhaberinnen und
Rechteinhaber durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig ge-
macht werden können. Allerdings greifen die vorgesehenen Regelungen im Hin-
blick auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung von Werken nachträglich
festgestellter oder ausfindig gemachter Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber
zu kurz. Gemäß der EU-Richtlinie ist ein gerechter Ausgleich für die Nutzung
von Werken oder anderen Schutzgegenständen von den Mitgliedstaaten, in denen

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die ein verwaistes Werk nutzende Einrichtung ihren Sitz hat, selbst festzulegen.
Demnach stehe es den Mitgliedstaaten frei, die Umstände der Zahlung dieses
Ausgleichs festzulegen, einschließlich des Zeitpunktes, zu dem die Zahlung fäl-
lig ist (siehe Erwägungsgrund 18). 1

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beinhaltet jedoch kein Konzept, wie
im Fall einer nachträglichen Rechteklärung bei bereits erfolgter Nutzung eine
angemessene Vergütung sichergestellt und deren Ausschüttung einheitlich ge-
regelt werden kann.

Vorgesehen ist in § 61b des Gesetzentwurfs der Bundesregierung lediglich ein
zeitlich unbefristeter Anspruch auf angemessene Vergütung für die nachträglich
festgestellten Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber von Bestandsinhalten ge-
genüber der nutzenden Institution. Diese Regelung geht zu Lasten der digitali-
sierenden Institutionen, die dadurch zeitlich unbefristet Kosten für eine mög-
liche Ausschüttung an die Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber einkalkulie-
ren und die Mittel gegebenenfalls auszahlen müssten, wie die Bundesregierung
in ihrem Gesetzentwurf in § 61b vorsieht. Wodurch die digitalisierenden Institu-
tionen diese Mittel generieren sollen, bleibt im Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung unklar. Denn die gesetzlich für zulässig erklärte Nutzung dieser Werke
durch privilegierte Institutionen erfolgt im Interesse des Gemeinwohls und zu
nicht kommerziellen Zwecken, wie die Bundesregierung im Begründungsteil
des Gesetzentwurfs unter Abschnitt II Nummer 2 selbst betont. Artikel 6 Ab-
satz 2 Satz 2 der EU-Richtlinie erlaubt, wie auch von der Bundesregierung unter
Abschnitt II Nummer 2 erläutert wird, die Erwirtschaftung von Einnahmen aus
der Nutzung verwaister Werke nur insoweit, als diese zur Deckung der Kosten
für die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung der Werke erforder-
lich sind. Anstatt die Regelungen für die Verwaltungskosten, die angemessene
Vergütung sowie deren Ausschüttung bei bereits erfolgter Nutzung gegenüber
nachträglich festgestellten Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern auf die In-
stitutionen abzuwälzen, sollte der Gesetzgeber wie im Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/4695 gefordert, die
Neugründung einer von den Verwertungsgesellschaften gemeinsam verwalteten
Zentralstelle für die öffentliche Zugänglichmachung von verwaisten Werken,
ähnlich der Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT), unterstützen, welche für
die Verwaltungskosten sowie für die Zurückstellung der eingegangenen, nicht
vermittelbaren Einnahmen zuständig ist. Diese Regelung würde die digitalisie-
renden Institutionen von bürokratischem Mehraufwand entlasten.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht gemäß Erwägungsgrund 16 der
Richtlinie 2012/28/EU, ABl. L 299, S. 6 vor, dass die beim Deutschen Patent-
und Markenamt gesammelten Informationen über Bestandsinhalte mutmaßlich
verwaister Werke umgehend an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
in Alicante weitergeleitet werden, wo eine öffentlich zugängliche europäische
Onlinedatenbank über verwaiste Werke eingerichtet werden soll. Dennoch sollte
auch die neu einzurichtende Zentralstelle analog zu dem in § 13e Absatz 3 und
4 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung beschriebenen öffentlich einseh-
baren Register für vergriffene Werke ein nationales kostenlos öffentlich zugäng-
liches Register der von ihr verwalteten verwaisten Werke anlegen, so dass der
Datensatz eines verwaisten Werkes sowohl über ein nationales als auch über das
Register des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt einsehbar ist.

Anhand dieses nationalen Registers hätten Rechteinhaberinnen und Rechte-
inhaber die Möglichkeit, einer Wahrnehmung ihrer Vergütungsansprüche durch
die Zentralstelle der Verwertungsgesellschaften zu widersprechen.

Durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung soll außerdem die Digitalisie-
rung von vergriffenen Werken erleichtert werden. Hierzu wird vorgeschlagen,
1 Richtlinie 2012/28/EU vom 25. Oktober 2012, ABl. L 299, S. 7.

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in § 13d des Urheberwahrnehmungsgesetzes eine gesetzliche Vermutungsrege-
lung einzuführen. So soll ermöglicht werden, dass die Wahrnehmung von
Rechten an vergriffenen Werken von einer Verwertungsgesellschaft übernom-
men wird. Diese soll die Rechte der Vervielfältigung und der öffentlichen Zu-
gänglichmachung auch an Dritte übertragen können, wenn die Rechte-
inhaberinnen und Rechteinhaber dieser Werke keine Verwertungsgesellschaft
mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, sofern der Rechteinhaber
oder die Rechteinhaberin dagegen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ein-
tragung in das Register vergriffener Werke Einspruch erhebt.

Die im Gesetzentwurf formulierten Regelungen schaffen zwar Rechtssicherheit
im Umgang mit vergriffenen Werken, die vor 1966 veröffentlicht wurden, bieten
aber keine Lösung, um zukünftig einer Unternutzung von Werken vorzubeugen,
wozu die Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN die Bundesregierung im Antrag
„Rechtssicherheit für verwaiste Werke herstellen und den Ausbau der Deutschen
Digitalen Bibliothek auf ein solides Fundament stellen“ auf Bundestagsdruck-
sache 17/8164 aufgefordert hat. Darin fordern wir, eine „Use-It-Or-Loose-It“-
Regelung für übertragene Werkrechte im Urheberrecht zu verankern, um einer
Unternutzung von vergriffenen Werken vorzubeugen und sicherzustellen, dass
Nutzungsrechte an einem zur Nutzung überantworteten Werk, welches nicht in-
nerhalb einer angemessenen Frist verfügbar gemacht wird, automatisch wieder
an den/die Urheber/-in oder Lizenzgeber/-in zurückfallen.

Die im Gesetzentwurf formulierten Regelungen schaffen zwar Rechtssicherheit
im Umgang mit vergriffenen Werken, die vor 1966 veröffentlicht wurden, aller-
dings fehlt eine klare rechtssichere Definition für vergriffene Werke. Diese sollte
analog zu § 53 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b UrhG ergänzt werden. § 53
Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b UrhG besagt, dass es zulässig ist, einzelne
Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen,
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält ferner die Ein-
führung eines unabdingbaren Zweitverwertungsrechtes für wissenschaftliche
Autorinnen und Autoren, sofern deren Publikationen aus einer mindestens zur
Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden sind.
Die Einführung ist von der Zielrichtung her zu begrüßen, da sie sinnvolle For-
derungen aus Wissenschaft und Politik teilweise aufgreift (u. a. diverse
Äußerungen des Bundesrates, der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisa-
tionen, Handlungsempfehlungen der Enquete-Kommission „Internet und Digi-
tale Gesellschaft“, Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bun-
destagsdrucksache 17/7031. Gemeinsam ist den Forderungen, dass sie ein unab-
dingbares Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Autorinnen und
Autoren fordern, deren Forschung und Lehre mit öffentlichen Mitteln finanziert
wurde, damit diese rechtssicher ihre Publikationen nach einer angemessenen
Frist im Sinne des Open-Access-Prinzips im Internet frei zugänglich machen
können. Open Access vereinfacht und beschleunigt den wissenschaftlichen Aus-
tausch, die Sichtbarkeit, den Zugriff, die Verarbeitung und das Management
wissenschaftlicher Informationen. Zugleich unterstützt Open Access die Inter-
disziplinarität und internationale Zusammenarbeit. Open Access erleichtert den
Wissenstransfer in die Gesellschaft und trägt so zu technischen, sozialen und
kulturellen Innovationen bei. Schließlich lässt sich mit Open Access die Trans-
parenz über öffentlich geförderte Forschung entscheidend erhöhen.

Laut der Begründung des Gesetzentwurfs beschränkt sich das Zweitverwer-
tungsrecht ausschließlich auf Forschungstätigkeiten, die im Rahmen der öffent-
lichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitä-
ren Forschungseinrichtung durchgeführt werden. Die von der Bundesregierung

vorgeschlagene Neuregelung benachteiligt damit – entgegen den zahlreichen
Empfehlungen und Stellungnahmen – explizit wissenschaftliche Autoren und

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Autorinnen an den Hochschulen, sofern deren Publikationen nicht im Rahmen
öffentlich geförderter Forschungsprojekte entstanden sind. Die Bundesregie-
rung schafft ohne sachliche Grundlage zweierlei Recht beim wissenschaftlichen
Publizieren im Kontext öffentlich finanzierter Forschungs- und Lehrtätigkeiten.
Zugleich schafft die Neuregelung zusätzlich unnötige Rechtsunsicherheit, wenn
es um die in der Praxis häufig nicht mögliche Zuordnung von einzelnen Publi-
kationen zu Drittmittelprojekten oder sonstigen Forschungs- und Lehrtätigkei-
ten an den Hochschulen geht. Die Begründung der Bundesregierung für die Dis-
kriminierung zugunsten von Projektförderung und außeruniversitären For-
schungseinrichtungen – „da hier das staatliche Interesse an einer Verbreitung der
Forschungsergebnisse besonders hoch ist“ – ist sachlich nicht nachvollziehbar,
wie der Bundesrat zurecht festgestellt hat: „Die Öffentlichkeit hat ein auch in
diesem Bereich gleichgelagertes Interesse am Zugang zu Forschungsergebnis-
sen, die das wissenschaftliche Personal an Hochschulen im Rahmen ihrer
Dienstaufgaben in Forschung und Lehre generiert und in Zeitschriften und
Sammlungen publiziert. Denn dieses Personal ist nicht nur mit mehr als der
Hälfte, sondern in vollem Umfang aus Mitteln des Steuerzahlers finanziert.“

Eine entsprechende Anpassung des Gesetzentwurfs zumindest gemäß der Stel-
lungnahme des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 265/13) und der Position
der Kultusministerkonferenz sowie der Allianz der deutschen Wissenschaftsor-
ganisationen ist vor dem geschilderten Hintergrund geboten. Darüber hinaus
muss der Anwendungsbereich auf entsprechende Publikationen aus allen For-
schungs- und Lehrtätigkeiten ausgeweitet werden, die mit öffentlichen Mitteln
finanziert wurden, und darüber hinaus eine formatgleiche Zweitveröffent-
lichung zulassen, da ansonsten Open-Access-Publikationen nur eingeschränkt
wissenschaftlich nutzbar sind.

Die ebenfalls in dem Gesetzentwurf enthaltene Beschränkung des Zweitver-
öffentlichungsrechtes auf periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinende
Sammlungen benachteiligt einzelne Disziplinen. Der Gesetzentwurf schließt
beispielsweise in einzelnen Fächern zentrale Publikationsformen wie Sammel-
bände und Proceedings von dem Zweitverwertungsrecht aus. Auch die Länge
der Embargofrist sollte nicht pauschal auf ein Jahr festgelegt werden, sondern an
internationale (u. a. EU) und an die von der Wissenschaft vorgeschlagenen Fris-
ten angepasst werden, um unter anderem die Etablierung von (internationalen)
Standards nicht unnötig zu behindern und sich stattdessen an den von der Wis-
senschaft vorgeschlagenen Standards orientieren (vgl. hierzu entsprechende
Handlungsempfehlungen der Enquete-Kommission „Internet und Digitale
Gesellschaft“ sowie die Empfehlung der EU-Kommission vom 17. Juli 2012
über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung
(Empfehlung 2012/417/EU)).

Die Einführung eines unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrechtes gemäß den
seit 2007 vorliegenden Empfehlungen und Stellungnahmen ist kein Ersatz für
das bereits 2009 im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP angekün-
digte Dritte Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesell-
schaft (sog. Dritter Korb). Zahlreiche weitere Änderungen im UrhG zugunsten
von Wissenschaft und Bildung sind darüber hinaus dringend notwendig. Ziel
einer entsprechenden Reform des UrhG für die Belange von Bildung und Wis-
senschaft muss es sein, den notwendigen Zugang zu digitalen Werken unter
angemessenen und für alle Seiten fairen Bedingungen zu gewährleisten und die
Nutzbarkeit der digitalen Potenziale für Forschung und Lehre nachhaltig sicher-
zustellen. Hierzu gehören die Regelung der Vergütung einer entsprechenden
Nutzung ebenso wie eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke im
Urheberrecht mit verständlichen, transparenten sowie leicht zu handhabenden
Regelungen. Zu der nötigen Reform zählen u. a. auch die endgültige Entfristung

(vgl. Bundestagsdrucksache 16/10566) und Erweiterung des § 52a UrhG auf
„alle Zwecke des Unterrichts“, die Neuregelungen des § 52b UrhG für eine bes-

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sere Nutzbarkeit von digitalen Werken, die rechtliche Absicherung der digitalen
Langzeitarchivierung und mehr Klarheit beim digitalen Kopienversand.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

– die Neugründung einer von den Verwertungsgesellschaften gemeinsam ver-
walteten Zentralstelle für die öffentliche Zugänglichmachung von verwais-
ten Werken, ähnlich der Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT), zu unter-
stützen, welche für die Verwaltungskosten und für die Zurückstellung der
eingegangenen, nicht vermittelbaren Einnahmen zuständig ist;

– mit der Rechtewahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft ein Wider-
spruchsrecht zu verbinden, damit nachträglich auftretende Rechteinhaberin-
nen und Rechteinhaber gegebenenfalls der Rechtewahrnehmungsvertretung
durch eine Verwertungsgesellschaft mit Wirkung für die Zukunft widerspre-
chen können;

– die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die Einnahmen aus der
öffentlichen Zugänglichmachung von verwaisten Werken für fünf Jahre ab
Verfügbarmachung bei der neu eingeführten Zentralstelle für verwaiste
Werke zurückgestellt werden für den Fall, dass eine Rechteinhaberin oder
ein Rechteinhaber wieder auftritt. Die Zentralstelle führt ein kostenlos
öffentlich zugängliches Register der von ihr verwalteten verwaisten Werke.
Tritt der Rechteinhaber oder die Rechteinhaberin innerhalb dieser Frist von
fünf Jahren auf, schüttet die Zentralstelle der Verwertungsgesellschaften an
diesen bzw. diese aus. Wenn nach Ablauf der Frist von fünf Jahren keine
Rechteinhaberin und kein Rechteinhaber aufgetreten ist, schüttet die Ver-
wertungsgesellschaft die Einnahmen für das verwaiste Werk an die Sozial-
werke der Verwertungsgesellschaften aus;

– fünf Jahre nach der Einführung der gesetzlichen Neuregelung eine Überprü-
fung vorzunehmen, in welchem Umfang verwaiste Werke unter dieser Neu-
regelung öffentlich zugänglich gemacht wurden, Rechteinhaberinnen und
Rechteinhaber Ausschüttungen in Anspruch genommen haben sowie welche
Kosten im Verhältnis den öffentlichen Bibliotheken durch die Digitalisie-
rung der verwaisten Werke entstanden sind;

– analog zum in § 13e Absatz 3 und 4 des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung beschriebenen öffentlich einsehbaren Register für vergriffene Werke
ein nationales kostenlos öffentlich zugängliches Register der von ihr verwal-
teten verwaisten Werke anzulegen, so dass der Datensatz eines verwaisten
Werkes sowohl über ein nationales als auch über das Register des Harmoni-
sierungsamtes für den Binnenmarkt einsehbar ist;

– im Gesetzestext eine klare rechtssichere Definition für vergriffene Werke
analog zu § 53 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des UrhG zu ergänzen;

– eine „Use-It-Or-Loose-It“-Regelung für übertragene Nutzungsrechte im
Urheberrecht zu verankern, die Werkrechte, welche durch die Urheberin
bzw. den Urheber oder eine Lizenzgeberin bzw. einen Lizenzgeber an einen
Verwerter übertragen wurden, mit deren obligatorischer kommerzieller oder
nichtkommerzieller Verbreitung verbindet, um einer Unternutzung von ver-
griffenen Werken vorzubeugen und sicherzustellen, dass Nutzungsrechte an
einem zur Nutzung überantworteten Werk, welches nicht innerhalb einer an-
gemessenen Frist (wieder) verfügbar gemacht wird, automatisch wieder an
die Urheberin bzw. den Urheber oder die Lizenzgeberin bzw. den Lizenzge-
ber zurückfallen. Ist der Urheber nicht auffindbar, würde dieses Werk wie
ein verwaistes Werk behandelt;

Drucksache 17/14253 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– bezüglich des neu einzuführenden, unabdingbaren Zweitveröffentlichungs-
rechtes die zielführenden Vorschläge der Kultusministerkonferenz, der
Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen, der Enquete-Kommis-
sion „Internet und Digitale Gesellschaft“ und der Stellungnahme des Bun-
desrates (Bundesratsdrucksache 265/13) aufzugreifen und darüber hinaus
gemäß dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundes-
tagsdrucksache 17/7031 den § 38 Absatz 4 Satz 1 UrhG wie folgt zu fassen:
„Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mit
öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden
und in Periodika oder Sammelbänden erschienen ist, hat auch dann, wenn er
dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein-
geräumt hat, das unabdingbare Recht, den Beitrag nach Ablauf von sechs
Monaten bei Periodika und zwölf Monaten bei Sammelbänden seit der Erst-
veröffentlichung dauerhaft formatgleich öffentlich zugänglich zu machen,
soweit dies keinem unmittelbaren gewerblichen Zweck dient.

Berlin, den 25. Juni 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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