BT-Drucksache 17/13995

zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 17/12484 - Entwurf eines Gesetzes zur Auskunftspflicht von Bundesbehörden gegenüber der Presse (Presseauskunftsgesetz)

Vom 13. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13995
17. Wahlperiode 13. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/12484 –

Entwurf eines Gesetzes zur Auskunftspflicht von Bundesbehörden gegenüber
der Presse (Presseauskunftsgesetz)

A. Problem

Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 (6 A 2/12) hat
das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Pressegesetze der Länder
auf den Bundesnachrichtendienst als Bundesbehörde nicht anwendbar sind,
mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunfts-
anspruchs dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG gestützt werden kann.

Die Länder können danach – anders als dies seit Jahrzehnten Staatspraxis und
herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft war – durch ihre Pressegesetze
Bundesbehörden nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten, da
den Ländern hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Diese obliegt als An-
nex zu den dem Bund als Kompetenz zugewiesenen Materien vielmehr dem
Bund.

Solange der Bund von dieser Kompetenz keinen Gebrauch macht, sind die
Journalistinnen und Journalisten bei Auskunftsersuchen an Bundesbehörden
lediglich auf den verfassungsrechtlich garantierten Minimalstandard unmittel-
bar aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG angewiesen.

B. Lösung

Der Bund muss nun unverzüglich von seiner Gesetzgebungskompetenz Ge-
brauch machen und einen Auskunftsanspruch für die Presse gegenüber Bundes-
behörden einfachgesetzlich normieren.

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/

CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 17/13995 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Kein Gesetz und lediglich verfassungsunmittelbare und unbestimmte Mini-
malansprüche der Presse auf Auskünfte gegenüber Bundesbehörden.

D. Kosten

Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen nicht bezifferbare Kosten bei den
Bundesbehörden in mutmaßlich geringer Höhe.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13995

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12484 abzulehnen.

Berlin, den 12. Juni 2013

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Stephan Mayer (Altötting)
Berichterstatter

Michael Hartmann (Wackernheim)
Berichterstatter

Jimmy Schulz
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Ge-
Zu Nummer 1 b)
setzentwurfs.

2. Der Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Aus-
schussdrucksache 17(4)764 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die

Die ursprüngliche Formulierung, die sich an die Vorga-
ben des Pressegesetzes des Landes Berlin angelehnt hat,
ist in einem historisch Kontext entstanden und weicht
von den weitgehend einheitlichen Vorgaben der anderen
Drucksache 17/13995 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Stephan Mayer (Altötting), Michael Hartmann
(Wackernheim), Jimmy Schulz, Ulla Jelpke und Dr. Konstantin von Notz

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12484 wurde in der
225. Sitzung des Deutschen Bundestages am 28. Februar
2013 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss, den Haushaltsausschuss und den Aus-
schuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 139. Sitzung am 12. Juni
2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs emp-
fohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 125. Sitzung am
12. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner
90. Sitzung am 12. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
des Gesetzentwurfs empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

1. Der Innenausschuss hat in seiner 96. Sitzung am
13. März 2013 einvernehmlich beschlossen, eine öffent-
liche Anhörung zum Presseauskunftsgesetz durchzu-
führen. Die öffentliche Anhörung, an der sich sechs
Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss
in seiner 106. Sitzung am 13. Mai 2013 durchgeführt.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll Nr. 17/106 hingewiesen.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
111. Sitzung am 12. Juni 2013 abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(4)764 hat einschließlich Begründung folgenden
Wortlaut:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Behörden des Bundes sind verpflich-
tet, den Vertreterinnen und Vertretern der Medien
die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Aus-
künfte kostenlos und unverzüglich zu erteilen. Me-
dien im Sinne dieses Gesetzes sind Presse, Rund-
funk sowie Telemedien mit journalistisch-redak-
tionell gestalteten Angeboten.“

b) § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein überwiegendes öffentliches oder ein

schutzwürdiges privates Interesse verletzt
würde, oder“

c) § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte „die Presse oder den Rundfunk“ wer-
den ersetzt durch die Worte „die Medien“.

d) § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird gestrichen.
e) § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei der Erteilung von Auskünften an die
Medien, insbesondere bei der Übermittlung von
amtlichen Bekanntmachungen, ist der Grundsatz
der Gleichbehandlung zu beachten.“

Begründung:
Zu Nummer 1 allgemein
Die Änderungen greifen die Ergebnisse der Öffentlichen
Anhörung des Innenausschusses vom 13. Mai 2013 auf.
Zum Teil handelt es sich auch um redaktionelle Korrek-
turen.

Zu Nummer 1 a)
Diese Änderung greift ein zentrales Ergebnis der Öffent-
lichen Anhörung auf und verwendet neu den Begriff der
Medien, der in Satz 2 (neu) legal definiert wird. Mit der
Verwendung dieses Begriffes werden Onlinemedien, wie
z. B journalistische Blogs in den Geltungsbereich mit
einbezogen. Der Begriff „Medien“ wird sodann durch-
gängig verwendet.
Zudem stellt diese Änderung klar, dass die Auskünfte
nach dem Presseauskunftsgesetz – analog zu den Lan-
despressegesetzen – unverzüglich und kostenfrei zu er-
teilen sind.
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Länder ab. Diese Vorschrift verwendet einen zu weit ge-
henden Geheimhaltungsbegriff und lässt auch keine Ab-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13995

wägung zwischen dem öffentlichen Interesse, das durch
Auskunftserteilung verletzt werden könnte, und der Aus-
kunftserteilung zu. Mit dieser Änderung wird die Formu-
lierung gewählt, die in den meisten Landespressegeset-
zen inzwischen als Standard angesehen werden kann
(z. B. in BW, BB, Bremen, HH, MP, NS, NRW, RLP, Sach-
sen, SA, SH) und die sich in der Praxis bewährt hat.
Zu Nummer 1 c)
Folgeänderung zu Nummer 1 a).
Zu Nummer 1 d)
Streichung, da nunmehr in § 1 Absatz 2 Nummer 2 inte-
griert.
Zu Nummer 1 e)
Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Klarstel-
lung. Mit dieser Änderung wird der zu beachtende
Gleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz, dass
alle Medien gleich zu begünstigen sind (durch amtliche
Bekanntmachungen) zusammengezogen.
Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(4)766 neu
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. abgelehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(4)766 neu hat einschließlich Begründung folgenden
Wortlaut:

§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vertreterinnen und Vertreter der Medien ha-
ben gegenüber den Behörden des Bundes ein Recht
auf Auskunft. Die Auskünfte sind kostenlos und un-
verzüglich zu erteilen. Zu den Behörden des Bundes
im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die der Auf-
sicht des Bundes unterliegenden sonstigen Organe
und Einrichtungen des Bundes. Medien im Sinne die-
ses Gesetzes sind Presse, Rundfunk sowie Telemedien
mit regelmäßigen journalistisch-redaktionell gestal-
teten Angeboten. Als Vertreterin und Vertreter der
Medien ist jeder an der Erfüllung der öffentlichen
Aufgabe der Medien Mitwirkende anzusehen, der in
diesem Zusammenhang Behördenauskünfte benö-
tigt.“

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird dem Wort „Vorschriften“ das

Wort „gesetzliche“ vorangestellt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„Auskünfte können nur verweigert werden, soweit
und solange
2. berechtigte öffentliche Interessen oder schutz-

würdige Interessen Dritter ausnahmsweise
überwiegen.“

c) In Nummer 3 wird die Angabe „Verfahrens ver-
eitelt, erschwert, verzögert“ durch die Angabe

d) Nummer 4 wird gestrichen.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde
des Bundes verbieten Auskünfte an Medien über-
haupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder
an bestimmte Medien zu erteilen, sind unzulässig.
Das gleiche gilt für allgemeine Anordnungen, die es
einer Behörde des Bundes verbieten, ihre Akten den
Medien zugänglich zu machen.“

4. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei der Erteilung von Auskünften an die Me-

dien, insbesondere bei der Übermittlung von amtli-
chen Bekanntmachungen, ist der Grundsatz der
Gleichbehandlung zu beachten.“

Begründung
Allgemein
Der Gesetzentwurf zur Auskunftspflicht von Bundesbe-
hörden gegenüber der Presse (Presseauskunftsgesetz,
BT-Drucksache 17/12484) möchte eine gegebenenfalls
entstehende Gesetzeslücke für Auskunftsansprüche von
Medienschaffenden gegenüber Bundesbehörden schlie-
ßen. Eine im Innenausschuss zu diesem Gesetz initiierte
Sachverständigenanhörung vom 13. Mai 2013 hat je-
doch einige Schwachpunkte des Gesetzentwurfs identifi-
zieren können. Der vorliegende Änderungsantrag
möchte diese wesentlichen Punkte in dem Gesetzentwurf
daher ergänzen bzw. anpassen.
Zu den einzelnen Änderungen:
Zu 1. (§ 1 Absatz 1):
Die Änderungen unter Nummer 1. sind im Wesentlichen
darauf ausgelegt, den Kreis der Anspruchsberechtigten
und -verpflichteten genauer zu definieren, um Ausle-
gungsunsicherheiten zu vermeiden. Der Kreis der für die
Medien tätigen Journalisten ist heute nicht mehr nur in
Presse und Rundfunk zu finden, sondern auch in den Te-
lemedien. Darunter fallen digitale Angebote etablierter
Medienunternehmen, als auch Weblogs, soweit diese Te-
lemedien regelmäßig journalistisch-redaktionell aufbe-
reitet werden.
Da es sich um eine verwaltungsverfahrensrechtlich ori-
entierte Gesetzesmaterie handelt, ist sicherzustellen,
dass der Begriff der Vertreterinnen und Vertreter der
Medien im Sinne einer medienrechtlichen Auslegung
verstanden wird und wird daher klarstellend definiert.
Auskunftsverpflichtet sind nicht nur die Behörden des
Bundes, sondern auch alle dem Bund zuzurechnenden
sonstigen Organe und Einrichtungen. Damit soll sicher-
gestellt werden, dass hier ein weiter, im Sinne der Lan-
despressegesetze verwendeter Behördenbegriff zu ver-
stehen ist. Auskünfte an Medien sind immer unverzüglich
und kostenlos zu erteilen.
Zu 2. (Absatz 2)
Zu a) (Absatz 2 Nummer 1)
Hier wird ergänzt, dass es sich um gesetzliche Geheim-
„Gerichtsverfahrens, Bußgeldverfahrens oder
Disziplinarverfahrens beeinträchtigt“ ersetzt.

haltungsvorschriften handeln muss. Damit soll insbeson-
dere ausgeschlossen werden, dass etwa interne Einzel-

Drucksache 17/13995 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

anweisungen oder allgemeine Verwaltungsvorschriften
der Geheimhaltung nicht unter diesen Begriff fallen.
Zu b) (Absatz 2 Nummer 2)
Diese Formulierung ist an die in den Landespressegeset-
zen überwiegend verwendeten Formulierung angelehnt.
Sie stellt sicher, dass eine Verweigerung der Auskunft
nur dann erfolgen darf, wenn entweder ein überwiegen-
des öffentliches Interesse oder ein privates schutzwürdi-
ges Interesse verletzt würde. Durch diese Formulierung
ist nunmehr also eine Abwägung widerstreitender Güter
und Interessen möglich und auch erforderlich.
Zu c) (Absatz 2 Nummer 3)
Die vorherige Regelung war zu weitgehend. Die Art des
Verfahrens soll nunmehr eingegrenzt werden auf Ge-
richts-, Bußgeld- und Disziplinarverfahren. Diese Rege-
lung wird auch in anderen Landespressegesetzen ver-
wendet (LPG Hamburg, LPG Hessen, LPG Thüringen).

Zu d) (Absatz 2 Nummer 4)
Redaktionelle Änderung. § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird
gestrichen, da der Regelungsinhalt nunmehr in § 1 Ab-
satz 2 Nummer 2 integriert wurde.
Zu 3. (Absatz 3)
In Anlehnung an § 4 Abs. 3 LPG Thüringen wurde dieser
Absatz erweitert. Auch Allgemeine Anordnungen, die
Medien einer bestimmten Richtung oder ein bestimmtes
Medium oder die Zugänglichmachung von Akten allge-
mein den Bundesbehörden verbieten, sind unzulässig.
Eine allgemeine Anordnung zur diskriminierenden Aus-
wahl oder Vorgehensweise von und gegenüber Medien
bei Auskunftsersuchen ist unzulässig.
Zu 4. (Absatz 4)
Auch bei der Auskunftserteilung im Einzelfall, sowie bei
amtlichen Bekanntmachungen an Medien, sind alle Me-
dien gleich zu behandeln und keiner zu bevorzugen oder
zu benachteiligen.

Berlin, den 12. Juni 2013

Stephan Mayer (Altötting)
Berichterstatter

Michael Hartmann (Wackernheim)
Berichterstatter

Jimmy Schulz
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

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