BT-Drucksache 17/13952

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/13419, 17/13619 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

Vom 12. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13952
17. Wahlperiode 12. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/13419, 17/13619 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

A. Problem

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, der steigenden Zahl von Betreuungen durch die
Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der praktischen Anwendung zu
begegnen und die Vorschläge der unter Vorsitz des Bundesministeriums der
Justiz von 2009 bis 2011 einberufenen Interdisziplinären Arbeitsgruppe zum
Betreuungsrecht umzusetzen, soweit sie gesetzliche Änderungen im Bundes-
recht betreffen. Durch Änderungen im Verfahrensrecht (Gesetz über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit) und durch Änderungen im Betreuungsbehördengesetz sollen die
Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtli-
chen Verfahren gestärkt werden, um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers
– soweit möglich – zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung der Betrof-
fenen zu stärken.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Es soll deutlicher hervor-
gehoben werden, dass die Betreuungsbehörde den Hilfebedarf eines hilfebe-
dürftigen Erwachsenen gegebenenfalls anderen Fachbehörden mitteilen und
dem Betroffenen Wege zu den zuständigen Stellen aufzeigen soll. Statt am
1. Januar 2015 soll das Gesetz bereits am 1. Juli 2014 in Kraft treten.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Unveränderte Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/13952 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/13419, 17/13619 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b wird nach dem Wort „Behörde“ das
Wort „nur“ eingefügt.

2. Artikel 2 Nummer 1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Be-
treuer bestellt wird, zu vermitteln.“

3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.“

Berlin, den 12. Juni 2013

Der Rechtsausschuss

Halina Wawzyniak
Stellvertretende Vorsitzende

Ute Granold
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13952

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Sonja Steffen, Stephan Thomae, Jörn
Wunderlich und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/13419 in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur Beratung überwiesen. Die
Vorlage auf Drucksache 17/13619 hat der Deutsche Bun-
destag in seiner 246. Sitzung am 13. Juni 2013 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung über-
wiesen.

II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
13419 in seiner 131. Sitzung am 15. Mai 2013 anberaten
und beschlossen, dazu eine öffentliche Anhörung durchzu-
führen, die er in seiner 134. Sitzung am 3. Juni 2013 durch-
geführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachver-
ständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 134. Sitzung vom 3. Juni 2013 mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Die kommunalen Spitzenverbände hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.

In seiner 139. Sitzung am 12. Juni 2013 hat der Rechtsaus-
schuss die Vorlagen auf Drucksachen 17/13419, 17/13619
abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorge-
schlagenen Änderungen entsprechen einem Änderungsan-
trag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP im
Rechtsausschuss eingebracht und der einstimmig angenom-
men wurde.

Im Verlauf der Beratungen führte die Fraktion der CDU/
CSU aus, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werde das
2005 umfassend novellierte Betreuungsrecht abermals wei-
terentwickelt. Kernpunkte des Gesetzes seien, dass die Be-
treuungsbehörden vor der Bestellung eines Betreuers obli-
gatorisch anzuhören seien und hierzu von diesen ein qualifi-
zierter Bericht vorzulegen sei. Aufgrund der öffentlichen
Anhörung des Rechtsausschusses schlage die Koalition in
ihrem Änderungsantrag vor, dass die Betreuungsbehörde
dann, wenn kein Betreuer zu bestellen ist, nicht nur auf Hil-
fen hinwirken, sondern diese auch vermitteln solle. Der Än-
derungsantrag der Fraktion DIE LINKE. sei in diesem
Punkt identisch. Schließlich werde das Inkrafttreten auf den
1. Juli 2014 festgesetzt, was den Betreuungsbehörden genü-
gend Möglichkeiten gebe, sich entsprechend auf die neue
Rechtslage und die damit einhergehenden Mehraufgaben
einzurichten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor,
ihrer Ansicht nach müsse das Betreuungsrecht umfassend
reformiert werden. Der Gesetzentwurf der Koalition ent-
halte zwar wichtige Ansatzpunkte, greife aber viel zu kurz,
weil er sich vorwiegend auf verfahrensrechtliche Regelun-
gen beschränke. Das grundlegende Problem bestehe darin,
dass das Gesetz nur Wirkung entfalten könne, wenn die Be-
treuungsbehörden auch mit ausreichenden finanziellen Mit-
teln und personellen Kapazitäten ausgestattet würden. Ab-
sehbar sei hier entgegen den Ausführungen im Gesetzent-
wurf eine erhebliche Mehrbelastung der Länder. Richtig sei,
dass die Selbstbestimmung der Betroffenen gefördert wer-
den müsse, wozu die Betreuungsbehörden allerdings nur ei-
nen kleinen Beitrag leisten könnten. Die ehrenamtliche Be-
treuung sei nicht in allen Fällen ausreichend, da Menschen
mit einem hohen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf
einer professionellen Betreuung bedürften. Auch berück-
sichtige der Gesetzentwurf die Behindertenrechtskonven-
tion – insbesondere im Bereich unterstützte Entscheidungs-
findung – nur unzureichend.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, in der Tat gingen der
von ihr eingebrachte Änderungsantrag und jener der Koali-
tion in die gleiche Richtung; der Änderungsantrag der Koa-
lition gehe jedoch nicht weit genug, da die Fraktion DIE
LINKE. eine zwingende Beteiligung der Betreuungsbe-
hörde während des gesamten Verfahrens fordere, nicht nur
bei der Erstbestellung eines Betreuers.

Thorsten Becker Stellvertretender Vorsitzender des
Bundesverbandes der Berufs-
betreuer/innen e. V., Gießen

Barbara Dannhäuser Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung
des Deutschen Caritasverbandes
e. V., des Sozialdienstes katholi-
scher Frauen (SkF) sowie des SKM
– Katholischer Verband für soziale
Dienste in Deutschland – Bundes-
verband e. V., Köln

Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Landgerichts
Berlin

Univ.-Prof. Dr. iur.
Tobias Fröschle

Universität Siegen Lehrstuhl für
Bürgerliches Recht mit dem
Schwerpunkt Familienrecht
einschl. freiwillige Gerichtsbarkeit,
Kinder- und Jugendhilferecht

Dr. Jörg Grotkopp Richter am Amtsgericht Ratzeburg

Margrit Kania Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe
(BAGüS), Bremen

Harald Reske Richter am Amtsgericht Köln

Roland Schlitt Rechtspfleger am Amtsgericht
Kassel

Sebastian Tenbergen,
LL. M.

Bundesverband für körper- und
mehrfachbehinderte Menschen
e. V., Düsseldorf

Dr. Irene Vorholz Beigeordnete, Deutscher Land-
kreistag, Berlin

Drucksache 17/13952 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Fraktion DIE LINKE. hat zu dem Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/13419 folgenden Änderungsantrag im
Rechtsausschuss eingebracht:

Der Ausschuss wolle beschließen, folgende Änderung in die
Beschlussempfehlung aufzunehmen:
1. Artikel 1 Nummer 3 bis 5 werden aufgehoben.
2. Artikel 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,§ 4 wird wie folgt gefasst:
㤠4
(1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine be-
treuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsor-
gevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Be-
treuer bestellt wird.

(2) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungs-
bedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestehen, soll die Behörde der betroffenen Person ein Bera-
tungsangebot unterbreiten. Diese Beratung umfasst auch
die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt
wird, zu vermitteln. Dabei arbeitet die Behörde mit den zu-
ständigen Sozialleistungsträgern zusammen.

(3) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevoll-
mächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von de-
ren Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Er-
stellung des Betreuungsplans.“‘

Begründung

Zu Nummer 1 – Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit –

Die Vorschriften der Nummern 3 bis 5 zur Erweiterung,
Aufhebung und Einschränkung sowie zur Verlängerung ei-
ner Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts verwei-
sen auf § 279 FamFG. Durch diese Verweisungsregelung
wird eine verpflichtende Anhörung nur noch in Ausnahme-
fällen stattfinden („Das Gericht hat die zuständige Behörde
nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur
Sachaufklärung erforderlich ist“). Eine Neuregelung wäre
kontraindiziert. Auch bei einer Erweiterung und Verlänge-
rung der Betreuung oder der Einrichtung eines Einwilli-
gungsvorbehalts ist eine verpflichtende Anhörung des Be-
troffenen und der Betreuungsbehörde zwingend geboten:
Zum einen entspricht dies dem geltenden Subsidiaritäts-
grundsatz, nach dem die Rechte eines Betroffenen durch
eine Betreuung bzw. einen Einwilligungsvorbehalt nur inso-
weit eingeschränkt werden sollen, wie es erforderlich ist.
Zum anderen wird durch eine verpflichtende Anhörung auch
dieses Verfahren, das zu einer neuen und erheblichen Ein-
schränkung der Rechte des Betroffenen führen kann, we-
sentlich transparenter. Schließlich kann nur durch eine obli-
gatorische Anhörung des Betroffenen sowie der Betreuungs-
behörde der Sachverhalt auch dahingehend aufgeklärt wer-
den, ob nicht im Hinblick auf etwaige niedrigschwelligere,
weniger in die Rechte des Betroffenen eingreifende Maß-
nahmen außerhalb des Betreuungsrechts, wie beispiels-
weise Assistenzleistungen, von einer Erweiterung oder Ver-
längerung der Betreuung abgesehen werden kann. Die im

Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene fehlende
Verpflichtung zur Anhörung würde demgegenüber dazu füh-
ren, dass die Möglichkeit des Betroffenen zu selbstbestimm-
ten Handeln weiter eingeschränkt wird.

Zu Nummer 2 – Änderung des Betreuungsbehördengeset-
zes –

Durch die gesetzliche Verankerung der Beratungspflichten
der Betreuungsbehörden soll erreicht werden, dass die
Fälle, in denen die Einrichtung einer Betreuung nicht erfor-
derlich sind, im Wege der

Vorfeldberatung herausgefiltert werden mit der Zielsetzung,
dass frühzeitig andere Hilfen aufgezeigt und damit betreu-
ungsgerichtliche Verfahren vermieden werden. Der gesetz-
geberischen Intention trägt eine Formulierung des § 4
Abs. 2 Satz 2 besser Rechnung, wonach die Pflicht der Be-
treuungsbehörde zur Beratung auch die umfasst, auf andere
Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, nicht etwa nur
hinzuwirken, sondern solche Hilfen zu vermitteln.
Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. wurde mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD abgelehnt.

Die Fraktion der FDP ergänzte, die von allen gewollte
Stärkung der Selbstbestimmung der Patienten dürfe nicht
dazu führen, dass Betreuungsbedürftigen die notwendige
Unterstützung entzogen werde. Insgesamt sei der Gesetz-
entwurf sehr gelungen.

Die Fraktion der SPD stellte fest, es gebe in dem Bereich
des Betreuungsrecht noch einiges zu tun. Dies betreffe den
Bereich vorbeugender und begleitender Hilfen, aber auch
die Stellung der Berufsbetreuer. Der im Änderungsantrag
der Fraktion DIE LINKE. enthaltenen obligatorischen An-
hörung der Betreuungsbehörde bei weiteren Maßnahmen
nach der Bestellung sei eine Ermessensentscheidung des
Gerichts vorzuziehen, zumal sich diese Lösung in der Praxis
bewährt habe. Insgesamt könne dem Gesetzentwurf zuge-
stimmt werden.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache
17/13419 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit – FamFG)

Zu Nummer 4 (§ 294 FamFG-E)

Mit der empfohlenen Änderung soll ein redaktioneller Feh-
ler behoben werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13952

Zu Artikel 2 (Änderung des Betreuungsbehörden-
gesetzes – BtBG)

Zu Nummer 1 (§ 4 BtBG)

Mit der empfohlenen Änderung wird deutlicher hervorgeho-
ben, dass die Betreuungsbehörde gegebenenfalls den Hilfe-
bedarf eines hilfebedürftigen Erwachsenen anderen Fachbe-
hörden mitteilen und dem Betroffenen Wege zu den zustän-
digen Stellen aufzeigen soll.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Empfehlung geht auf die Stellungnahme des Bundesra-
tes zurück, ein Inkrafttreten im Laufe des Jahres 2014 zu
prüfen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens soll einerseits ge-
währleisten, dass den Kommunen ausreichend Zeit für die
angemessene Ausstattung der Betreuungsbehörden zur Ver-
fügung steht. Andererseits soll er ausreichend Raum geben,
um in Vorbereitung einer umfassenden Evaluation des Vor-
habens durch das Bundesministerium der Justiz den Ist-Zu-
stand festzustellen. Wie in der Gegenäußerung der Bundes-
regierung ausgeführt, kann diesem Anliegen auch bei einem
Inkrafttreten zum 1. Juli 2014 noch Rechnung getragen wer-
den.

Berlin, den 12. Juni 2013

Ute Granold
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.