BT-Drucksache 17/13931

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/13427 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 12. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13931
17. Wahlperiode 12. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/13427 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

A. Problem

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen erhalten gemäß § 11 Absatz 3a des Gesetzes über den
Finanzausgleich (FAG) zwischen Bund und Ländern seit 2005 Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die
strukturelle Arbeitslosigkeit (Hartz-IV-SoBEZ) und der daraus entstehenden
überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe für Erwerbsfähige.

Von Bund und Ländern ist in einem Abstand von drei Jahren zu überprüfen, in
welcher Höhe die Sonderlasten ab dem jeweils folgenden Jahr durch die Hartz-
IV-SoBEZ auszugleichen sind. 2013 ist die Überprüfung für das Jahr 2012 mit
Wirkung ab 2014 vorzunehmen.

B. Lösung

Die Hartz-IV-SoBEZ betragen im Ergebnis der Überprüfung 2013 mit den end-
gültigen Daten 2012 auf Grundlage des in § 11 Absatz 3a FAG verankerten
Relationsmodells ab 2014 jährlich 777 Mio. Euro. Die Anteile von Bund und
Ländern an der Umsatzsteuer in § 1 FAG und die an die Empfängerländer der
SoBEZ zu zahlenden Beträge in § 11 Absatz 3a FAG werden ab 2014 entspre-
chend angepasst.

Im Ausschuss ist darüber hinaus ein Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung der Bundeshaushaltsord-
nung angenommen worden, mit der für noch nicht abgeschlossene Prüfungs-
verfahren und vom Parlament noch nicht beratene Berichte des Bundesrech-

nungshofes eine spezialgesetzliche Informationszugangsregelung getroffen
wird.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
aller Fraktionen.

Drucksache 17/13931 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Unveränderter Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Hartz-IV-SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3a FAG werden durch die Länderge-
samtheit finanziert, die in Höhe der SoBEZ Umsatzsteuereinnahmen aus dem
Länderanteil dem Bund überträgt. Die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszu-
weisungen verringern sich gegenüber dem Betrag von 807 Mio. Euro im
Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 um 30 Mio. Euro auf 777 Mio. Euro. Die
Höhe der Umsatzsteuereinnahmen, die die Länder ab 2014 auf den Bund über-
tragen, ist daher ebenfalls um 30 Mio. Euro zu verringern. Dementsprechend
erhalten die ostdeutschen Flächenländer jährlich 30 Mio. Euro weniger Zuwei-
sungen gemäß § 11 Absatz 3a Satz 1 FAG.

E. Erfüllungsaufwand

Der Vollzug ist mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen.

F. Weitere Kosten

1. Kosten für die Wirtschaft: Keine.

2. Kosten für soziale Sicherungssysteme: Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13931

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13427 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
und der Bundeshaushaltsordnung“.

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

,Artikel 2

Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284),
die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Aktenein-
sicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren,
wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte,
wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des
Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs-
und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für
die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.“

2. Dem § 97 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer
in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet.“

3. Dem § 99 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenhei-
ten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.“‘

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.

Berlin, den 12. Juni 2013

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Klaus-Peter Willsch
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin

men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS

90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. zu.

Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stim-
men aller Fraktionen, dem Deutschen Bundestag die An-

Zu Nummer 2 (§ 97 Bemerkungen)

Die Pflicht, die Bemerkungen im Internet zu veröffent-
lichen, dient der Information und Transparenz und schafft
Drucksache 17/13931 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Klaus-Peter Willsch, Carsten Schneider (Erfurt),
Otto Fricke, Dr. Gesine Lötzsch und Priska Hinz (Herborn)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am
16. Mai 2013 den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13427
zur federführenden Beratung an den Haushaltsausschuss
und zur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und So-
ziales überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Als Ergebnis der 2013 vorgenommenen Überprüfung der
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Aus-
gleich der Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosig-
keit für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hat sich ein
Betrag von 777 Mio. Euro ab dem Jahr 2014 und damit eine
Absenkung gegenüber der bisherigen Höhe um 30 Mio.
Euro ergeben. Die Höhe der Umsatzsteuereinnahmen, die
die Länder ab 2014 auf den Bund übertragen, ist daher
ebenfalls um 30 Mio. Euro zu verringern. Der Festbetrag
wird entsprechend angepasst, die Höhe der Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen für die empfangsberechtig-
ten Länder für die Jahre ab 2014 neu festgelegt. Die prozen-
tualen Anteile bleiben unverändert.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/13427 in seiner 138. Sitzung am
12. Juni 2013 beraten und empfiehlt einstimmig die An-
nahme des Gesetzentwurfs.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im fe-
derführenden Ausschuss

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13427 in seiner 125. Sitzung am 12. Juni 2013 be-
raten.

Ihm lag dabei auf Ausschussdrucksache 17(8)6059 ein
Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit vom 10. Juni 2013 zur beabsichtig-
ten Änderung der Bundeshaushaltsordnung vor.

Dem Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 17(8)6070 stimmte der Ausschuss mit den Stim-

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert wur-
den – auf den Gesetzentwurf verwiesen.

Die vom Haushaltsausschuss empfohlenen Änderungen
werden nachstehend begründet.

Zu Nummer 1

Neufassung der Überschrift infolge der Annahme des Ände-
rungsantrags.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 – neu – Änderung der Bundes-
haushaltsordnung)

Zu Nummer 1 (§ 96 Prüfungsergebnis)

Mit dieser Ergänzung wird der Zugang zu Prüfungsergeb-
nissen und Berichten des Bundesrechnungshofs klargestellt
und konkretisiert. Diese bereichsspezifische Regelung steht
in engem sachlichem Zusammenhang mit den neu aufge-
nommenen Veröffentlichungspflichten des Bundesrech-
nungshofs in den §§ 97 und 99 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO). Die nunmehr spezialgesetzlich eingeräumten Zu-
gangsmöglichkeiten werden lediglich dadurch begrenzt,
dass eine Einsichtnahme in Prüfungsergebnisse erst dann
möglich ist, wenn diese abschließend festgestellt wurden.
Gleiches gilt für die Berichte des Bundesrechnungshofs
nach § 88 Absatz 2 BHO; auch in diese kann eine Einsicht-
nahme erst dann erfolgen, wenn sie vom Parlament ab-
schließend beraten wurden. Indem eine Einsichtnahme in
noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren und vom Par-
lament noch nicht beratene Berichte ausgeschlossen wird,
soll eine Gefährdung des Erfolgs der externen Rechnungs-
kontrolle und damit des Erfolgs der parlamentarischen
Finanzkontrolle verhindert werden. Um ein einheitliches
Schutzniveau zu gewährleisten, wird dieser Schutz auch auf
die entsprechenden Unterlagen bei den geprüften Stellen er-
streckt. Die Möglichkeit, nicht abschließend festgestellte
Prüfungsergebnisse und Unterlagen nach § 96 Absatz 1 Satz 2
BHO anderen Dienststellen und dem Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages mitzuteilen, bleibt davon unbe-
rührt.

Der neue Absatz 4 stellt eine spezialgesetzliche Informa-
tionszugangsregelung für die genannten Informationen dar.
Im Übrigen bleibt das Informationsfreiheitsgesetz des Bun-
des weiterhin anwendbar.
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/13427 in ge-
änderter Fassung zu empfehlen.

einen Ausgleich zu der Beschränkung der Einsichtnahme
nach § 96 Absatz 4.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13931

Zu Nummer 3 (§ 99 Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung)

Die Pflicht, die Berichte über Angelegenheiten von beson-
derer Bedeutung im Internet zu veröffentlichen, dient der
Information und Transparenz und schafft einen Ausgleich
zu der Beschränkung der Einsichtnahme nach § 96 Ab-
satz 4.

Zu Nummer 3

Folgeänderung.

Berlin, den 12. Juni 2013

Klaus-Peter Willsch
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin

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