BT-Drucksache 17/13773

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/12957, 17/13558 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes

Vom 5. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13773
17. Wahlperiode 05. 06. 2013

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Katja Keul, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen),
Agnes Brugger, Viola von Cramon-Taubadel, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz,
Ute Koczy, Tom Koenigs, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Lisa Paus,
Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/12957, 17/13558 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Zweck des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes ist es, die
Gleichstellung von Frauen und Männern in den Streitkräften zu fördern und für
eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Dienst zu sorgen.

Das jeweilige Geschlecht soll nicht mehr Differenzierungsmerkmal für die
Übertragung von Aufgaben und Positionen sein, sondern die individuelle Leis-
tungsfähigkeit einer Soldatin bzw. eines Soldaten. Es bestehen jedoch auch
mehr als neun Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes noch erhebliche Defizite in
diesem Bereich. Der Anteil an weiblichen Soldaten außerhalb des Zentralen Sa-
nitätsdienstes beträgt lediglich neun Prozent und die Generalität ist weiterhin
ein vollständig männlich dominierter Bereich. Die Streitkräfte sind von einer
tatsächlichen Gleichstellung nach wie vor weit entfernt. Frauen und Männer
tragen gleichermaßen zum Regelbetrieb der Streitkräfte bei und leisten ihren
Dienst in den verschiedenen Einsatzgebieten der Bundeswehr.

Auch das gesetzliche Ziel, für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und
Dienst zu sorgen, ist bisher nur unzureichend umgesetzt worden. Nach wie vor
sind Teilzeitstellen für Soldatinnen und Soldaten eine absolute Ausnahme und
Freistellungen auf Grund familiärer Verpflichtungen karrierehinderlich. Die
Bundeswehr ist der größte öffentliche Arbeitgeber in Deutschland und muss
sich nach der Aussetzung der Wehrpflicht verstärkt dem Wettbewerb um quali-

fiziertes Personal stellen. Die Streitkräfte können sich nicht mehr darauf aus-
ruhen, dass ihnen automatisch junge Männer zum Dienst zugeführt werden.
Heutige Bewerberinnen und Bewerber sind zu Recht anspruchsvoller und ha-
ben einen Arbeitgeber verdient, der auch ihre familiären Bedürfnisse im Blick
hat und sich, soweit es die Aufgabenerfüllung zulässt, um Planbarkeit der Ar-
beitszeiten bemüht.

Drucksache 17/13773 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Neun Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ist außerdem klar geworden, dass
Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Verbesserung
der Vereinbarkeit von Familie und Dienst zu einem besseren Arbeitsklima bei-
tragen und die Streitkräfte als Arbeitgeber attraktiver machen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. die militärischen Gleichstellungsbeauftragten im Hinblick auf den Verset-
zungsschutz gegenüber den zivilen Gleichstellungsbeauftragten gleichzu-
stellen;

2. Soldatinnen und Soldaten im Hinblick auf ihren Anspruch auf Teilzeit-
beschäftigung gegenüber zivilen Beschäftigten gleichzustellen, womit An-
träge nur noch aus zwingenden statt bereits aus wichtigen abgelehnt werden
können;

3. die Rolle der Gleichstellungsbeauftragen, deren Stellvertreterinnen und der
Gleichstellungsvertrauensfrauen zu stärken und ihre Zahl in den Streitkräf-
ten gemäß der Größe der Zuständigkeitsbereiche signifikant zu erhöhen;

4. dem Deutschen Bundestag nach wie vor alle zwei Jahre über die Fortschritte
Bericht zu erstatten;

5. die Gleichstellung so in das Ausbildungskonzept der Bundeswehr zu inte-
grieren, dass jede Soldatin und jeder Soldat über die gesetzlichen Rahmen-
bedingungen und Zielsetzung der Gleichstellung umfassend informiert wird
und darüber hinaus im Zuge der weiteren Laufbahnausbildung spezifische
Genderschulungen und weitere Ausbildungsinhalte zu Gender und zur
Gleichstellung fest verankert werden;

6. alle Angehörigen der Verwaltung und der Streitkräfte über gesetzliche
Grundlagen, Aufgaben und Auftragserfüllung von Gleichstellungsbeauf-
tragten transparent und verständlich zu informieren, um Verständnis und
Akzeptanz innerhalb der Streitkräfte für die Arbeit der Gleichstellungs-
beauftragten zu erhöhen.

Berlin, den 4. Juni 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Die Anhörung vom 13. Mai 2013 zum vorliegenden Gesetzentwurf hat ergeben,
dass es keinen sachlichen Grund gibt, Soldatinnen und Soldaten in Gleichstel-
lungsfragen schlechter zu stellen als Beamtinnen und Beamte bzw. Richterinnen
und Richter. Das unterschiedliche Schutzniveau zwischen Bundesgleichstel-
lungsgesetz und Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz lässt sich außer-
halb des Einsatzes nicht begründen. Im Regelbetrieb der Streitkräfte im Inland
gibt es keine militärische Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung
der drei Berufsgruppen.

Eine Reform des Gesetzes kann sich daher nicht darauf beschränken, die beste-
henden Regelungen an die neue Organisation der reformierten Bundeswehr an-
zupassen. Zum einen müssen die Ziele eines reformierten Gesetzes an die mili-
tärischen und gesellschaftlichen Realitäten angepasst sein und zum anderen

müssen die bisher bereitgestellten Instrumente zum Erreichen dieser Ziele ver-
bessert werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13773

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat daher im Verteidigungsausschuss
des Deutschen Bundestages am 15. Mai 2013 beantragt, den Gesetzentwurf im
Hinblick auf eine Gleichstellung bei den Voraussetzungen für Teilzeitarbeit und
beim Versetzungsschutz nachzubessern. Es ist nicht begründbar, warum Anträge
von Soldatinnen und Soldaten auf Teilzeitarbeit bereits aus wichtigen Gründen
abgelehnt werden können, wenn bei zivilen Angestellten zwingende Gründe für
die Ablehnung erforderlich sind.

Da alle Expertinnen und Experten bestätigt haben, wie wichtig eine regelmäßige
Evaluierung sei, ist es zudem kontraproduktiv, den Berichtszeitraum von zwei
auf vier Jahre zu verlängern.

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