BT-Drucksache 17/13269

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12163 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Vom 24. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13269
17. Wahlperiode 24. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12163 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen
Vaters

A. Problem

Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verhei-
ratet ist und der auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach der gelten-
den Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Umgangsrecht nur zu,
wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Ver-
antwortung trägt oder getragen hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.
Konnte der leibliche, nicht rechtliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung
aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt. Ein leiblicher,
nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft
über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat darin einen Verstoß gegen die
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK) erkannt. Mit dem Gesetzentwurf soll dem leiblichen Vater, dessen
Kind mit den rechtlichen Eltern in einer Familie lebt und der zu seinem Kind
keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, unter bestimmten Voraus-
setzungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht eingeräumt werden. Hat der leib-
liche Vater „nachhaltiges“ Interesse an dem Kind gezeigt, soll er ein Recht auf
Umgang mit dem Kind erhalten, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Zu-
dem wird ihm bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die per-
sönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kin-
des nicht widerspricht. Für den Fall, dass die leibliche Vaterschaft nicht fest-
steht, soll die Möglichkeit zur inzidenten Klärung der Vaterschaft im Rahmen
des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens eröffnet werden.
B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Um deutlicher zum Aus-
druck zu bringen, dass das Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters
nicht losgelöst von seinem ernsthaften Interesse am Kind gewährt wird, soll in
§ 1686a Absatz 1 BGB-E die Formulierung „nachhaltiges Interesse“ durch die
Formulierung „ernsthaftes Interesse“ ersetzt werden.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Drucksache 17/13269 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Ablehnung oder unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13269

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12163 mit folgender Maßgabe, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

In Artikel 1 Nummer 2 wird in § 1686a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „nachhaltiges“ durch das Wort „ernsthaftes“ ersetzt.

Berlin, den 24. April 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

chen, nicht rechtlichen Vater nur gestellt werden, wenn er hiermit gegebenenfalls finanziell schlechter gestellte Väter
zuvor an Eides statt versichere, dass er der Mutter während
der Empfängniszeit beigewohnt habe. Im Ergebnis handele
es sich um einen ausgewogenen Entwurf, für den sich die
Fraktion breite Zustimmung erhoffe.

benachteiligt worden wären.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden wird lediglich die vom Rechtsausschuss emp-
Drucksache 17/13269 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Sonja Steffen, Stephan Thomae,
Jörn Wunderlich und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/12163 in seiner 219. Sitzung am 31. Januar 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 17/12163 in seiner
95. Sitzung am 24. April 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie eines Mitglieds der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus
der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Ände-
rung entspricht einem Änderungsantrag, der von den Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss einge-
bracht wurde und dessen Annahme der Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sowie eines Mitglieds der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfiehlt.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/12163 in seiner 114. Sitzung am 30. Januar 2013 anbera-
ten. In seiner 128. Sitzung am 24. April 2013 hat der
Rechtsausschuss die Vorlage abschließend beraten und
empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in
der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
Die Änderung entspricht einem Änderungsantrag, der von
den Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Rechtsaus-
schuss eingebracht und der einstimmig angenommen
wurde.

Im Verlauf der Beratungen legte die Fraktion der CDU/
CSU dar, das Erfordernis für die mit dem Gesetzentwurf zu
treffenden Regelungen habe sich aus mehreren Entschei-
dungen des EGMR ergeben. Mit dem Entwurf in der Fas-
sung des Änderungsantrags werde den leiblichen Vätern un-
ter der Voraussetzung, dass bei ihnen ein ernsthaftes Inter-
esse an dem Kind bestehe, die Möglichkeit eingeräumt, ein
Umgangsrecht durchzusetzen. Hervorzuheben sei die dies-
bezüglich erforderliche positive Kindeswohlprüfung – wäh-
rend es bei dem Recht auf Auskunft ausreiche, wenn es dem
Kindeswohl nicht widerspreche. Ein entsprechender Antrag
auf Auskunft oder auf Umgang könne durch einen leibli-

biologischen Vätern umgesetzt werde. Positiv hervorzuhe-
ben seien die zwei unterschiedlichen Prüfmaßstäbe: Wäh-
rend das Auskunftsrecht bestehe, wenn es dem Kindeswohl
nicht widerspreche, müsse das Umgangsrecht dem Kindes-
wohl dienen. Hiermit werde sachgerecht berücksichtigt, in
welchem Kontext die soziale Familie lebe. Folgerichtig sei
auch, dass zukünftig ein Gericht feststellen könne, dass es
neben dem rechtlichen Vater einen zweiten, biologischen
Vater gebe. Perspektivisch müsse der Gesetzgeber aller-
dings über das vorliegende Vorhaben hinausgehend noch
zahlreiche weitere Aspekte genetischer, sozialer und rechtli-
cher Elternschaft klären, namentlich im Kontext von Sa-
menspenden oder hinsichtlich der Situation weiblicher Ho-
mosexuellenpaare.

Die Fraktion der FDP erklärte, die Beratungen des Gesetz-
entwurfs und die in diesem Kontext erfolgte Diskussion an-
derer, weitergehender Vorschläge hätten nach ihrer Wahr-
nehmung letztlich fraktionsübergreifend zu der Überzeu-
gung geführt, dass die Thematik behutsam und vorsichtig
angegangen werden müsse; denn bei allem Streben nach
modernen Regelungen könne dem Auftauchen des leibli-
chen Vaters für eine intakte rechtliche und soziale Familie
immense Sprengkraft innewohnen und das Leben eines Kin-
des erheblich tangieren. Hinsichtlich des sehr umfassenden
und komplexen Themas der Samenspende würden aktuell
erste vorbereitende Maßnahmen eingeleitet, damit der Deut-
sche Bundestag gegebenenfalls in der nächsten Legislatur-
periode tätig werden könne.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, es sei allen Fraktionen
bewusst gewesen, dass mit dem Bekanntwerden des leibli-
chen Vaters sozialer Zündstoff und beträchtliche Risiken für
eine intakte soziale Familie entstehen könne, weshalb wohl
für alle Fraktionen neben dem zentralen Aspekt des Kindes-
wohls auch der Schutz dieser Familien im Vordergrund ge-
standen habe. Ziel sei deshalb gewesen, die EGMR-Recht-
sprechung mit dem größtmöglichen Schutz der sozialen Fa-
milie umzusetzen, ohne die Rechte des leiblichen Vaters zu
schmälern. Dies werde mit dem Gesetzentwurf in der Aus-
schussfassung erreicht, da insbesondere die Hürden so hoch
gesetzt würden, das sie nicht von jedem willkürlich genom-
men werden könnten, womit der Schutz der sozialen Fami-
lie grundsätzlich gewährleistet sei. Erfreulich sei auch, dass
die Idee verworfen worden sei, für die Rechte des leibli-
chen, nicht rechtlichen Vaters das Erfordernis einer Vater-
schaftsanfechtung vorzusehen, da mit einer solchen der
rechtliche Vater aus seiner Stellung verdrängt worden wäre.
Auch sei zu begrüßen, dass die Rechte des leiblichen, nicht
rechtlichen Vaters nicht an Unterhaltszahlungen oder die
Bereitschaft, solche zu leisten, gekoppelt worden sei, da
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass
mit dem Gesetzentwurf die Rechtsprechung des EGMR zu

fohlene Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung
des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die un-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13269

veränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird
auf die Begründung in Bundestagsdrucksache 17/12163
verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs – BGB)

Um deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass das Um-
gangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters nicht los-
gelöst von einem ernsthaften Interesse des leiblichen Vaters
am Kind gewährt werden soll, wird in § 1686a Absatz 1
BGB-E die – in familienrechtlichen Kontexten weniger ge-
bräuchliche – Formulierung „nachhaltiges Interesse“ durch
die Formulierung „ernsthaftes Interesse“ ersetzt.

Berlin, den 24. April 2013

Ute Granold
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

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