BT-Drucksache 17/1326

Ausweitung der Anzahl der Optionskommunen im Rahmen der SGB-II-Organisationsreform

Vom 6. April 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1326
17. Wahlperiode 06. 04. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Klaus Ernst, Herbert Behrens,
Matthias W. Birkwald, Diana Golze, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Caren Lay,
Jens Petermann, Ingrid Remmers, Kersten Steinke, Sabine Stüber, Alexander
Süßmair, Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Ausweitung der Anzahl der Optionskommunen im Rahmen der
SGB-II-Organisationsreform

Die Einführung von Hartz IV veränderte grundlegend die administrative Zustän-
digkeit für Erwerbslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Ein
Reformziel der Hartz-Kommission war: ein Jobcenter soll für alle Erwerbslosen
zuständig sein, unabhängig davon, welche Leistungen sie beziehen. Die Zustän-
digkeit sollte bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) liegen. Weitgehender Kon-
sens war: die kommunal organisierte Sozialhilfe ist nicht für das soziale Risiko
Erwerbslosigkeit ausgerichtet, die kommunalen Haushalte überfordert. Die
Kommunen sollten durch die Reform organisatorisch und finanziell entlastet
werden. Ein entsprechend formulierter Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache
15/1516) wurde am 17. Oktober 2003 vom Deutschen Bundestag angenommen,
aber durch den Bundesrat abgelehnt. Durch einen Vermittlungsausschuss von
Bundestag und Bundesrat wurde die Zuständigkeit dergestalt geändert, dass die
Umsetzung sowohl durch Arbeitsgemeinschaften von Agentur für Arbeit und
Kommunen (ARGEn) sowie durch zugelassene kommunale Träger (zkT, sog.
Optionskommunen) möglich wurde. In den Fällen, in denen Kommunen und
Agentur sich nicht auf die Bildung einer ARGE einigen konnten, entstand da-
rüber hinaus die getrennte Aufgabenwahrnehmung. Die Zahl der gesetzlich zu-
lässigen Optionskommunen wurde unter der Überschrift „Experimentierklausel“
ausdrücklich auf 69 festgelegt. Die Zulassung wurde zeitlich auf sechs Jahre,
d. h. bis zum 31. Dezember 2010, befristet (§ 6a des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – SGB II). In § 6c SGB II wurde das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales zu einer Evaluierung des Experiments bis zum 31. Dezember 2008 ver-
pflichtet.

Das Ziel einer einheitlichen Anlaufstelle für alle Erwerbslosen und Arbeit-
suchenden wurde damit in mehrfacher Weise verfehlt. Neben die organisato-
rische Trennung von SGB II („Grundsicherung für Arbeitsuchende“) und
SGB III („Arbeitsförderung“ – Arbeitslosenversicherung) trat ein „organisato-
rischer Flickenteppich“ im Bereich des SGB II. Der Vorstandsvorsitzende der

Bundesagentur für Arbeit hat aus diesem Grund in einem Interview den Be-
schluss des Vermittlungsausschusses einen „Mitternachtsbierdeckelkompro-
miss“ genannt.

Die Evaluierung zu den ersten drei Hartz Gesetzen bezeichnet die Trennung der
Trägerschaft arbeitsmarktpolitischer Leistungen nach den Rechtskreisen SGB II
und SGB III als „eine der größten Achillesfersen der deutschen Arbeitsmarkt-
politik“ und betont „die Notwendigkeit einer einheitlichen, rechtskreisübergrei-

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fenden Arbeitsmarktpolitik“ (Bundestagsdrucksache 16/3982, S. 159). Den
Optionskommunen wird in dem offiziellen Abschlussbericht zur Evaluation der
Experimentierklausel nach § 6c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundes-
tagsdrucksache 16/11488) bescheinigt, weniger erfolgreich bei der Vermittlung
von Langzeiterwerbslosen in bedarfsdeckende Beschäftigung zu sein als die
ARGEn bzw. die BA.

Am 20. Dezember 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht: die ARGE-
Konstruktion stellt eine verfassungsrechtlich unzulässige Mischverwaltung dar.
Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuordnung der SGB-II-Verwal-
tung bis zum 31. Dezember 2010 gesetzt. Bis zum heutigen Zeitpunkt gibt es
keine definitive Entscheidung über die zukünftige Ausgestaltung der SGB-II-
Verwaltungsorganisation. Der derzeitige Diskussionsstand lässt aber erwarten,
dass eine Grundgesetzänderung vorgenommen wird, die sowohl eine gemein-
same Aufgabenwahrnehmung als auch eine kommunale Zuständigkeit bei der
Ausführung des SGB II verfassungsrechtlich abzusichern versucht. Explizit wird
eine Ausweitung der Anzahl der Optionskommunen gefordert. Die hessische
Landesregierung hat ihre Zustimmung zu einer Organisationsreform explizit von
einer Ausweitung der Anzahl der Optionskommunen abhängig gemacht. Die
SPD spricht von einer möglichen „moderaten“ Erhöhung. Daraus ergeben sich
zahlreiche Fragen an die Bundesregierung.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie begründete der Bundesgesetzgeber 2003 die Umsetzung des SGB II
durch zwei verschiedene Institutionen (Option vs. ARGE)?

2. Kann die Bundesregierung Politikbereiche benennen, in denen auf Dauer eine
gespaltene Verwaltungszuständigkeit eingerichtet wurde?

3. Wie bewertet die Bundesregierung eine auf Dauer gestellte gespaltene Zu-
ständigkeit im SGB-II-Bereich aus verfassungssystematischer Perspektive?

4. Wie bewertet die Bundesregierung eine auf Dauer gestellte gespaltene Zu-
ständigkeit im SGB-II-Bereich mit Blick auf die Steuerung und Kontrolle der
Verwendung der Bundesmittel?

5. Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass mit der Finanzierung
des SGB II aus Bundesmitteln auch die Verpflichtung des Bundes zu einer
Kontrolle der rechtmäßigen und effizienten Verwendung der Gelder einherge-
hen muss?

6. Gedenkt die Bundesregierung in Zukunft die Rechts- und Fachaufsicht bei der
Umsetzung des SGB II auch gegenüber den zugelassenen kommunalen
Trägern durchzusetzen, und wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, wie kann die Bundesregierung es verantworten, dass Bundesmit-
tel an Träger fließen, die nicht von der Bundesebene aus kontrolliert werden
können?

7. Wie viele dem Fall Meißen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Sabine Zimmermann in der 16. Wahl-
periode – Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 16/6839 und Frage 19 auf Bun-
destagsdrucksache 16/7052) vergleichbare andere Fälle für eine sachfremde
Mittelverwendung in optierenden Kommunen sind seit dem Jahr 2005 aufge-
treten?

Wie hoch ist der Umfang der betroffenen Mittel?

Welche Zahlen zu diesem Sachverhalt bezogen auf die ARGEn liegen der
Bundesregierung vor?
8. Wie bewertet der Bundesrechnungshof die gespaltene Verwaltungszustän-
digkeit im SGB II?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1326

9. Zu welchen Ergebnissen gelangt der Bundesrechnungshof bei seinen Über-
legungen für einen sachlich angemessenen und effizienten Verwaltungsauf-
bau im SGB II?

10. Wie bewertet die Bundesregierung die Überlegungen des Bundesrechnungs-
hofs, und welche Rolle spielen diese Vorschläge bei der aktuellen Entschei-
dungsfindung zur Organisationsreform?

11. Aus welchem Grund hat der Gesetzgeber die Zulassung kommunaler Träger
zeitlich befristet und mit der Überschrift „Experimentierklausel“ versehen?

12. Mit welcher sachlichen Begründung wurde die Anzahl der möglichen
Optionskommunen auf 69 festgelegt?

13. Auf der Grundlage welcher Erkenntnisse beurteilt die Bundesregierung die
Effektivität und Effizienz der „zugelassenen kommunalen Träger“ bei der
Aufgabenwahrnehmung des SGB II?

14. Welche zentralen Ergebnisse hat die offizielle Evaluierung der Experimen-
tierklausel nach § 6c SGB II (Bundestagsdrucksache 16/11488) hinsichtlich
der Effektivität und Effizienz der zugelassenen kommunalen Träger er-
bracht?

15. Welche Gründe sprechen nach der Evaluierung der Experimentierklausel
nach § 6c SGB II für eine kommunale Trägerschaft bei der Umsetzung des
SGB II?

16. Welche Gründe sprechen nach der Evaluierung der Experimentierklausel
nach § 6c SGB II gegen eine kommunale Trägerschaft bei der Umsetzung
des SGB II?

17. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis der Evaluierung der Experi-
mentierklausel nach § 6c SGB II, dass in Bezug auf die Überwindung von
Hilfebedürftigkeit und die Integration in bedarfsdeckende Beschäftigung
zugelassene kommunale Träger statistisch signifikant schlechter abschnei-
den als die ARGEn?

18. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Abschlussberichts, dass
Optionskommunen wegen ihrer Integrationsdefizite im Vergleich zu den
ARGEn rechnerisch „einen fiskalischen Verlust von rund 63 Euro pro Monat
und Bedarfsgemeinschaft“ (ebd., S. 23) verursachen?

19. Wie lässt sich die Forderung nach einer Ausweitung von Optionskommunen
mit der Aussage des Abschlussberichts zur Evaluierung der Experimentier-
klausel nach § 6c SGB II in Einklang bringen, wonach theoretisch eine
deutschlandweite Einführung des ARGE-Modells (im Vergleich zu einer
deutschlandweiten Einführung des zkT-Modells) massive gesamtwirtschaft-
liche Einsparungen erlauben würde (der Bericht schätzt diese in einer Grö-
ßenordnung von über 3 Mrd. Euro, vgl. ebd., S. 23)?

20. Inwieweit führt der Abschlussbericht die genannten Defizite der zkT auf
vorübergehende Probleme des Aufbaus einer neuer Verwaltung zurück?

21. Inwieweit führt der Abschlussbericht zur Evaluierung der Experimentier-
klausel nach § 6c SGB II die genannten Defizite auf die unterschiedlichen
Organisations- und Steuerungsstrukturen von zkT und ARGEn zurück
(„eigenständiger Modelleffekt“)?

22. Welche Bedeutung kommt dem offiziellen Abschlussbericht zur Evaluie-
rung der Experimentierklausel nach § 6c SGB II im Rahmen der aktuellen
Organisationsreform zu, und aus welchen Gründen ist der Abschlussbericht
bislang nicht in den zuständigen parlamentarischen Gremien beraten wor-

den?

23. Sind der Bundesregierung jüngere Leistungsvergleiche der Bundesagentur
für Arbeit zwischen den verschiedenen Trägern bekannt, und inwieweit be-
stätigen diese ggf. die Ergebnisse der Evaluierung?

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24. Zu welchen Ergebnissen kommen ggf. mögliche Modellrechnungen der
Bundesagentur für Arbeit für den Fall einer bundesweiten Übertragung der
Zuständigkeit auf die Kommunen hinsichtlich der Ausgaben für passive
Leistungen, Unterkunftskosten sowie die Anzahl der Erwerbslosen?

25. Wie viele Optionskommunen haben bisher den kompletten Aufgabenum-
fang wahrgenommen, und in welchem Umfang, und in welchen Bereichen
wurde auf die Bundesagentur für Arbeit rückdelegiert?

26. Aus welchen Gründen delegieren Optionskommunen Aufgaben an die BA
zurück, wer trägt die entsprechenden finanziellen Kosten, und welche Dele-
gationen sollen zukünftig in welcher Form zulässig sein?

27. Wie haben sich die Ausgaben für kommunal zu finanzierende sozialintegra-
tive Leistungen in den Optionskommunen seit 2005 entwickelt?

Wie entwickelten sich in demselben Zeitraum im Vergleich die entsprechen-
den Ausgaben in Kommunen, die nicht optiert haben?

28. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Fähigkeit der
Optionskommunen zu überregionalen Vermittlungen im Vergleich zu ande-
ren Organisationsformen?

29. Welche Hinweise hat die Bundesregierung bislang auf einen Subventions-
wettbewerb der unterschiedlichen Träger gegenüber den Arbeitgebern, und
wie gedenkt die Bundesregierung in Zukunft einen Subventionswettbewerb
auszuschließen?

30. Welche sachlichen Gründe werden jenseits der Evaluierung der Experimen-
tierklausel nach § 6c SGB II für eine Ausweitung der Anzahl der zugelasse-
nen kommunalen Trägerschaften vorgetragen, und wie bewertet die Bundes-
regierung diese Gründe?

31. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Landkreise maßgeblich aus
finanziellen Erwägungen statt ordnungspolitischen Gründen optieren wollen?

32. Wie lange haben nach Einschätzung der Bundesregierung die zugelassenen
kommunalen Träger gebraucht, um funktionsfähige Verwaltungen zur Um-
setzung des SGB II aufzubauen für

a) ordnungsgemäße Auszahlung des Arbeitslosengeldes II sowie

b) Aufbau einer leistungsfähigen kommunalen Stelle zur Arbeitsvermitt-
lung und -förderung

(bitte separat beantworten)?

33. Wie hoch ist der Personalbestand bei zugelassenen kommunalen Trägern im
Bereich des SGB II, wie hat er sich seit 2005 entwickelt, und wie viele Be-
darfsgemeinschaften bzw. erwerbslose Personen betreut derzeit eine kom-
munale Mitarbeiterin bzw. ein kommunaler Mitarbeiter?

34. Wie viele Beschäftigte sind aus der Bundesagentur für Arbeit in den Zustän-
digkeitsbereich der zugelassenen kommunalen Träger im Rahmen der neu
gebildeten Optionskommunen gewechselt?

35. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag einer unbegrenzten Aus-
weitung der zugelassenen kommunalen Träger für alle Kommunen, die die
Verantwortung für das SGB II übernehmen möchten?

36. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Deutschen Landkreista-
ges vom Dezember 2009, wonach etwa 170 von 240 Landkreisen optieren
würden?

Welche Erkenntnisse besitzt sie über die Anzahl der an einer Zuständigkeit

interessierten Kreise?

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37. Von wie vielen und welchen kreisfreien Städten hat die Bundesregierung
Kenntnis, dass sie optieren wollen?

38. Hält die Bundesregierung eine Obergrenze für die Anzahl von optierenden
Kommunen für notwendig, falls nein, warum nicht?

39. Welches sachliche Kriterium begründet die vorgeschlagene Obergrenze für
optierende Kommunen von einem Viertel aller Grundsicherungsstellen?

40. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind derzeit mit der Umsetzung
des SGB II beschäftigt, und wie setzt sich das Personal mit Bezug auf die
Arbeitgeber (BA, Kommune) und den Beschäftigungsstatus zusammen?

41. Plant die Bundesregierung eine Beschäftigungsgarantie für alle aktuell im
SGB-II-Bereich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?

Wenn nein, warum nicht?

42. Welche Konsequenzen hätte der Übergang von einer ARGE zu einer Op-
tionskommune mit Blick auf das Personal, das derzeit in den ARGEn
beschäftigt ist?

43. Wie hoch wäre schätzungsweise der Personalüberhang bei der Bundesagen-
tur für Arbeit, wenn etwa 40 neu zugelassene Optionskommunen exakt
90 Prozent der Beschäftigten der Agentur für Arbeit übernehmen würden
(Annahme: durchschnittliche Beschäftigtenzahlen)?

44. Welche Verwendung plant die Bundesagentur für Arbeit für diejenigen Be-
schäftigten der Agentur, die nicht von den Optionskommunen übernommen
werden?

45. Welche Entscheidungsspielräume haben die jeweiligen Beschäftigten hin-
sichtlich ihrer zukünftigen Beschäftigung in den Fällen, in denen die Träger-
schaft wechselt?

46. Wie hoch schätzt die Bundesregierung auf dem Hintergrund der Erfahrun-
gen der bisherigen 69 Optionskommunen die Kosten der Einführung neuer
Optionen insbesondere für Personal, Infrastruktur und IT?

47. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass durch eine Ausweitung
der Optionskommunen die Trennung zwischen den Rechtskreisen SGB III
und SGB II vertieft wird?

48. Welche Konsequenzen hat die Trennung der Rechtskreise SGB II und
SGB III in Bezug auf die Ausbildungsvermittlung junger Menschen?

Welche Organisation ist unter welchen Bedingungen zuständig, und welche
Brüche, Probleme und langfristigen Folgen ergeben sich aus der Organisa-
tionsweise?

49. Wie hoch waren seit 2000 die Etatposten für aktive Arbeitsmarktpolitik in
den Landeshaushalten (bitte jährlich für alle Länder)?

50. Welche Gründe sprechen aus der Perspektive der Bundesregierung für bzw.
gegen

a) eine stärkere Mitsprache und

b) eine stärkere und ggf. gesetzlich festgelegte finanzielle Beteiligung der
jeweiligen Landesregierungen in der Arbeitsmarktpolitik?

Berlin, den 31. März 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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