BT-Drucksache 17/13256

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12639 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Vom 24. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13256
17. Wahlperiode 24. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12639 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012
über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens
gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund,
den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)
und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung

A. Problem

Am 14. Dezember 2012 schlossen der Bund, die neuen Länder und Berlin einen
Staatsvertrag zur abschließenden Aufteilung des Finanzvermögens gemäß
Artikel 22 des Einigungsvertrages. Nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 des Eini-
gungsvertrages ist das Finanzvermögen so aufzuteilen, dass der Bund einerseits
und die neuen Länder und Berlin andererseits je die Hälfte des Vermögensge-
samtwertes erhalten. Nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 4 des Einigungsvertrages
beteiligen diese Länder die Gemeinden (Gemeindeverbände) in eigener Verant-
wortung angemessen an dem Länderanteil; diese Beteiligung ist nicht Gegen-
stand des Staatsvertrages.

Seit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages wurden – teilweise im Vorgriff
auf die zu erwartende Verteilung des Finanzvermögens, teilweise zur Regelung
der Verteilung der Kosten der Wiedervereinigung – eine Reihe von gesetzlichen
Regelungen sowie Verfügungen in Bezug auf das Finanzvermögen getroffen,
die im Rahmen der abschließenden Verteilung des Finanzvermögens berück-
sichtigt werden.

Ziel der Änderung der Bundeshaushaltsordnung (Artikel 2) ist es, eine effektive
und zeitlich lückenlose Finanzkontrolle sicherzustellen und gleichzeitig den
Adressaten von Prüfungs- und Erhebungsanordnungen ausreichende Rechts-
schutzmöglichkeiten zu gewähren. In den Fällen, in denen der Bundesrech-
nungshof außerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung Prüfungen oder Er-
hebungen durchführt, erlässt er aufgrund der Vorgaben der Rechtsprechung bei
Bestreiten seiner Prüfungs- und Erhebungsrechte Prüfungs- und Erhebungs-

anordnungen als Verwaltungsakte. Werden diese mit der Anfechtungsklage an-
gefochten, führt dies aufgrund der aufschiebenden Wirkung auch bei geringen
Erfolgsaussichten zu erheblichen Verzögerungen und kann zeitkritische Prü-
fungsvorhaben ganz verhindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung
kann nur in Fällen besonderer Dringlichkeit erfolgen, wozu nach der Recht-
sprechung einiger Instanzgerichte die Berichterstattung an das Parlament nicht
gehört.

Drucksache 17/13256 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Mit Artikel 1 des Gesetzes wird dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012
über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des
Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin
(Finanzvermögen-Staatsvertrag) zugestimmt.

Auf die in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene Änderung der Bundes-
haushaltsordnung soll nach dem im Ausschuss angenommenen Änderungsan-
trag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache
17(8)5978 wegen der ablehnenden Haltung des Bundesrates vorerst verzichtet
werden, um die Zustimmung zum Finanzvermögen-Staatsvertrag nicht zu ge-
fährden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Zu Artikel 1: Festlegung der Aufteilung des Finanzvermögens unmittelbar
durch Bundesgesetz.

Insgesamt: Ablehnung des Gesetzentwurfs oder Annahme des Gesetzentwurfs
in unveränderter Fassung.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mit der gesetzlichen Regelung zu dem Staatsvertrag (Artikel 1) sind im Bun-
deshaushalt keine Veränderungen der geplanten Ausgaben verbunden. Die
Finanzierung der Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH wird auch heute
schon durch den Bundeshaushalt sichergestellt.

Die Erstattungen aus dem Finanzvermögen an die Bundesanstalt für vereini-
gungsbedingte Sonderaufgaben entfallen. Die Aufwendungen werden aus dem
Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
getragen. Davon entfallen auf das Jahr 2013 rund 15 Mio. Euro, 2014 rund
14,5 Mio. Euro, 2015 rund 14,2 Mio. Euro und 2016 rund 14 Mio. Euro.

Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sind die Aufwände und Erträge
für die Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte des Finanzvermögens im
Wirtschaftsplan zu berücksichtigen und wirken sich auf die Abführung bei
Kapitel 60 04 Titel 121 01 aus. Der Staatsvertrag hat keine Auswirkungen auf
die Haushalte von Ländern und Kommunen.

Durch die Änderung der Bundeshaushaltsordnung (Artikel 2) sind infolge der
Durchführung keine zusätzlichen Haushaltskosten zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert
oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
Die Zuordnung der durch die Regelung zu dem Staatsvertrag umfassten Grund-
stücke und Vermögensgegenstände erfolgt unverändert nach den Regelungen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13256

des Vermögenszuordnungsgesetzes. Der Erfüllungsaufwand auf Seiten der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie der Kommunen und Länder redu-
ziert sich geringfügig durch den Verzicht auf Erlösauskehransprüche des Bun-
des (Artikel 6 des Staatsvertrages). Hierdurch entfällt der für die Ermittlung
und Durchsetzung dieser Ansprüche erforderliche Verwaltungsaufwand auf
Seiten der Kommunen und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Dane-
ben ist eine schnellere und effizientere Abwicklung des Verfahrens nach dem
Vermögenszuordnungsgesetz durch das Bundesamt für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen möglich.

Die beim Bund verbleibenden Vermögensgegenstände (beispielsweise Liegen-
schaften, Fiskalerbschaften, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Dritten) werden wie bisher von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und
der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben verwaltet. Beim
Bund entfällt der Verwaltungsaufwand für die durch den Treuhandstatus erfor-
derliche Verwaltungstätigkeit. Die Kosteneinsparung für das Entfallen der ge-
sonderten Berichterstattung (jährliche Fortschreibung der Ein- und Ausgaben-
berichte, Jahresgespräche) ist gering.

Die rechtliche und organisatorische Umsetzung des Staatsvertrages ist zeitlich
begrenzt weiter zu koordinieren und zu überwachen.

Für Berlin und die neuen Länder entfallen die sich aus Artikel 233 § 16
Absatz 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit-
telbar ergebenden Informations- und Abrechnungspflichten in Bezug auf die
endgültige Aufteilung des Vermögens nach Artikel 233 § 12 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche.

Für Berlin, die neuen Länder und ihre Kommunen entfallen die sich aus § 8
Absatz 4 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes ergebenden Informations-
und Erfassungspflichten bei Immobilienverkäufen, die nach § 8 Absatz 1
Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes vorzunehmen waren.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Wirtschaft, die sozialen Sicherungssysteme, Einzelhan-
delspreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.

Drucksache 17/13256 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12639 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In der Überschrift werden die Wörter „und zur Änderung der Bundeshaus-
haltsordnung“ gestrichen.

2. Artikel 2 wird aufgehoben.

3. Artikel 3 wird Artikel 2.

Berlin, den 24. April 2013

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Norbert Barthle
Berichterstatter

Johannes Kahrs
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
in Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthaltene Vorhaben für
sachlich geboten, um die Wirksamkeit der externen Finanz-
sache 17/12639 in seiner 121. Sitzung am 24. April 2013
beraten. Er hat dabei die Stellungnahme der Bundesvereini-
gung der kommunalen Spitzenverbände auf Ausschuss-
drucksache 17(8)5970 berücksichtigt, mit der die im Ge-

kontrolle im vorläufigen Rechtsschutz zu stärken. Er legt
großen Wert darauf, dass den Berichten an das Parlament
aktuelle und umfassende Prüfungserkenntnisse zugrunde
liegen. Der Bundesrechnungshof muss hierzu seine Prü-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13256

Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Johannes Kahrs, Otto Fricke,
Dr. Gesine Lötzsch und Priska Hinz (Herborn)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am
14. März 2013 den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/12639 – Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag
vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung
des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsver-
trages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin
(Finanzvermögen-Staatsvertrag) und zur Änderung der
Bundeshaushaltsordnung – zur federführenden Beratung an
den Haushaltsausschuss und zur Mitberatung an den
Rechtsausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Finanzvermögen ist nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 3
des Einigungsvertrages durch Bundesgesetz so aufzuteilen,
dass der Bund einerseits und die neuen Länder und Berlin
andererseits je die Hälfte des Vermögensgesamtwertes er-
halten. Diese Aufteilung erfolgt nunmehr durch den Finanz-
vermögen-Staatsvertrag sowie das diesen Staatsvertrag in
Kraft setzende Bundesgesetz.

Nach Auffassung des Bundes beläuft sich der Wert des
Finanzvermögens auf rund minus 4 Mrd. Euro. Es besteht
zwischen Bund und den neuen Ländern sowie Berlin Einig-
keit, dass eine vollständige Klärung aller offenen Punkte
mehr als 20 Jahre nach der Wiedervereinigung nicht mehr
möglich ist und dessen ungeachtet die zwischen dem Bund
und den neuen Ländern sowie Berlin noch offene Verteilung
des Finanzvermögens zur gegenseitigen Rechtssicherheit
erfolgen soll. Daher haben sich der Bund und die neuen
Länder sowie Berlin in mehrjährigen Verhandlungen auf
eine Aufteilung des Finanzvermögens in der Form einer
staatsvertraglichen Regelung geeinigt.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12639 in seiner 128. Sitzung am 24. April 2013
beraten. Er empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(8)5978 stimmte der Aus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu. Er
nahm damit zugleich folgende Ausschussentschließung an:

„Der Haushaltsausschuss nimmt die vom Bundesrat formu-
lierten Bedenken zur Kenntnis, teilt dessen Auffassung
jedoch nicht. Um dennoch eine schnelle Verabschiedung
des Gesetzentwurfs sicherzustellen, hält er es für vertretbar,
die Änderung der Bundeshaushaltsordnung zunächst abzu-
koppeln. Er empfiehlt daher, die Änderung der Bundeshaus-
haltsordnung in diesem Gesetzesvorhaben nicht weiterzu-
verfolgen und den Gesetzentwurf im Übrigen anzunehmen.
Er fordert das Bundesministerium der Finanzen auf, die in
Artikel 2 enthaltene Regelung in der nächsten Legislatur-
periode im Rahmen einer Änderung der Bundeshaushalts-
ordnung zeitnah erneut einzubringen.“

Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bun-
destag die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
17/12639 in geänderter Fassung zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert wur-
den – auf den Gesetzentwurf verwiesen.

Die vom Haushaltsausschuss empfohlenen Änderungen
werden wie folgt begründet:

Zu den Nummern 1 und 2

Die Ratifizierung des in Artikel 1 geregelten Finanzvermö-
gen-Staatsvertrages noch in dieser Legislaturperiode darf
nicht gefährdet werden, da diese Regelung Voraussetzung
für die Inkraftsetzung des Staatsvertrages mit den Ländern
zur abschließenden und vollständigen Aufteilung des Finanz-
vermögens gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertra-
ges ist. Mit den Ländern wurde der 30. Juni 2013 abge-
stimmt.

Aufgrund der ablehnenden Haltung des Bundesrates zur
Änderung der Bundeshaushaltsordnung ist zur Erreichung
dieses Ziels auf Artikel 2 in diesem Gesetzgebungsvorha-
ben zu verzichten. Der Haushaltsausschuss hält jedoch das
setzentwurf vorgesehene Änderung der Bundeshaushalts-
ordnung abgelehnt wird.

fungs- und Erhebungsrechte ohne Verzögerung wahrneh-
men können. Die in Artikel 2 vorgeschlagene Regelung ge-

Drucksache 17/13256 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

währleistet dies, ohne den angemessenen Rechtsschutz der
geprüften Stellen zu beeinträchtigen.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Folgeänderung.

Berlin, den 24. April 2013

Norbert Barthle
Berichterstatter

Johannes Kahrs
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin

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