BT-Drucksache 17/13139

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11473 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 17. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13139
17. Wahlperiode 17. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/11473 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur
Änderung weiterer Vorschriften

A. Problem

E-Government ist die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang
mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken über elektronische Medien.

Der Auftrag zur Erarbeitung eines E-Government-Gesetzes stammt aus dem
zwischen CDU, CSU und FDP geschlossenen Koalitionsvertrag „Wachstum.
Bildung. Zusammenhalt.“ der 17. Legislaturperiode. Er ist Bestandteil des
Regierungsprogramms „Vernetzte und transparente Verwaltung“ und seine Er-
füllung trägt zur Umsetzung der nationalen E-Government-Strategie bei.

Die elektronische Kommunikation ist im privaten und im wirtschaftlichen Han-
deln bereits sehr verbreitet. Die Erwartungen an die Verwaltung, den Bürgerin-
nen und Bürgern, den Unternehmen sowie anderen Verwaltungen elektronische
Dienste zu eröffnen, sind daher hoch.

Es ist deshalb ein Gebot der Bürgernähe, dass staatliche Verwaltungen Bürgerin-
nen und Bürgern im privaten, ehrenamtlichen und wirtschaftlichen Alltag die
Möglichkeiten zur Nutzung elektronischer Dienste erleichtern. Es handelt sich
dabei um ein Angebot. Angesichts der nach wie vor unterschiedlichen Nut-
zungsmöglichkeit und Nutzungsfähigkeiten elektronischer Kommunikations-
möglichkeiten in der Bevölkerung dürfen elektronische Medien nicht die ein-
zige Zugangsmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger zur öffentlichen Verwal-
tung sein.

Elektronische Verwaltungsdienste können einen bedeutenden Beitrag zur Ver-
waltungsmodernisierung und zum Bürokratieabbau sowie zur Schonung der
natürlichen Ressourcen leisten. Ungeachtet bestehender Zuständigkeiten ist es
möglich, nutzerfreundliche, ebenenübergreifende Verwaltungsdienstleistungen
unter einer gemeinsamen Oberfläche anzubieten und sich dabei an den Lebens-
lagen der Bürgerinnen und Bürger sowie an den Bedarfslagen der Unternehmen
zu orientieren. Hierbei kann auch die Verwaltung zu schlankeren und effiziente-
ren Verfahren gelangen. Voraussetzung ist allerdings, dass vor einer Digitalisie-
rung die Prozesse analysiert und gegebenenfalls neu strukturiert werden und
nicht lediglich die Papierwelt elektronisch abgebildet wird. Elektronische Ver-

Drucksache 17/13139 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

waltungsdienste können bei der Bewältigung der Herausforderungen helfen, die
der demographische Wandel mit sich bringt. Sie tragen dazu bei, auch künftig in
ländlichen Räumen eine für alle Bürgerinnen und Bürger leicht zugängliche Ver-
waltungsinfrastruktur anbieten zu können, sei es über öffentlich zugängliche
Netze (das Internet oder mobile Anwendungen) oder sei es durch mobile Bür-
gerbüros, in denen Verwaltungsmitarbeiterinnen oder Verwaltungsmitarbeiter
zeitweise vor Ort anwesend sind.

Rechtliche Rahmenbedingungen beeinflussen die Nutzbarkeit von E-Govern-
ment-Angeboten. Derzeit kommt es insbesondere in den zahlreichen Verfahren,
für die Schriftformerfordernisse bestehen, Nachweise in Papierform eingereicht
werden müssen oder die behördlichen Akten noch in Papierform geführt wer-
den, zu Medienbrüchen. Diese Medienbrüche sind für Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen und Beschäftigte der Verwaltung aufwändig und teuer und er-
höhen den Ressourcenverbrauch erheblich. Die Angebote sind nicht so nutzer-
orientiert, wie sie sein könnten. Auch eine Neustrukturierung der Prozesse un-
terbleibt häufig. Statt die spezifischen Vorteile einer elektronischen Abwicklung
auszuschöpfen, wird noch zu oft nur die Papierwelt digital reproduziert.

Den überwiegenden Teil ihrer Verwaltungskontakte haben Bürgerinnen und
Bürger sowie Unternehmen nicht mit Bundes-, sondern mit Länder- und Kom-
munalbehörden. Soweit Bundesrecht Hindernisse für elektronische Verwal-
tungsdienstleistungen enthält, können die für den Vollzug zuständigen Länder
diese nicht selbst beseitigen. Ferner gibt es in vielen Fragen noch Rechts-
unsicherheit, da es an Erfahrungen fehlt, etwa bei der elektronischen Akten-
führung.

B. Lösung

Ziel des Gesetzes ist es, durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die
elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Das Gesetz
soll dadurch über die föderalen Ebenen hinweg Wirkung entfalten und Bund,
Ländern und Kommunen ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und
effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Dies trägt auch zur
Schonung natürlicher Ressourcen bei und ist ein Beitrag zur Umsetzung des
Deutschen Ressourceneffizienzprogramms.

Die Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnik (IT) in
öffentlichen Verwaltungen innerhalb staatlicher Institutionen und zwischen
ihnen sowie zwischen diesen Institutionen und Bürgerinnen und Bürgern bzw.
Unternehmen soll verbessert und erleichtert werden. Dies muss mit Veränderun-
gen in den Geschäftsprozessen der öffentlichen Verwaltung einhergehen.

Medienbruchfreie Prozesse vom Antrag bis zur Archivierung sollen möglich
werden. Dabei sollen Anreize geschaffen werden, Prozesse nach den Lebens-
lagen von Bürgerinnen und Bürgern sowie nach den Bedarfslagen von Unter-
nehmen zu strukturieren und nutzerfreundliche, ebenenübergreifende Verwal-
tungsdienstleistungen „aus einer Hand“ anzubieten. Ebenso sollen Rechtsunsi-
cherheiten beseitigt werden.

Hierzu soll die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung erleichtert
werden, indem die Schriftform neben der qualifizierten elektronischen Signatur
auch durch zwei andere sichere Verfahren ersetzt werden kann. Das erste dieser
zugelassenen Verfahren betrifft von der Verwaltung zur Verfügung gestellte For-
mulare, welche in Verbindung mit sicherer elektronischer Identifizierung der
oder des Erklärenden übermittelt werden; eine sichere elektronische Identifizie-
rung wird insbesondere durch die Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) des
neuen Personalausweises gewährleistet. Das zweite dieser zugelassenen Ver-
fahren ist De-Mail in Ausgestaltung der Versandoption nach § 5 Absatz 5 des

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13139

De-Mail-Gesetzes, welche eine „sichere Anmeldung“ (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des
De-Mail-Gesetzes) des Erklärenden voraussetzt. Ferner soll die elektronische
Beibringung von Nachweisen im Verwaltungsverfahren vereinfacht und sollen
klarstellende Regelungen zur elektronischen Akte geschaffen werden. Darüber
hinaus werden weitere bundesrechtliche Anreize zur Förderung von E-Govern-
ment gesetzt und weitere rechtliche Hindernisse beseitigt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustands.

D. Finanzielle Auswirkungen ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Mit der Bereitstellung von E-Government-Instrumenten und Lösungen durch
die Verwaltung werden den Bürgerinnen und Bürgern langfristig neue und ver-
einfachte Möglichkeiten der Informationsbeschaffung, Kommunikation und
Antragstellung über das Internet zur Verfügung stehen. Durch die Gleichstellung
von Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des
neuen Personalausweises bzw. des elektronischen Aufenthaltstitels und der ab-
senderbestätigten De-Mail mit der qualifizierten elektronischen Signatur bei der
elektronischen Ersetzung der Schriftform können diese Angebote auch genutzt
werden, wenn ein Schriftformerfordernis besteht. Durch die Nutzung der neuen
E-Government-Angebote sparen die Bürgerinnen und Bürger in 82 Millionen
Fällen pro Jahr rund acht Minuten pro Person durch kürzere Bearbeitungszeit
und den anteiligen Wegfall von Wegezeiten sowie Kosten von insgesamt rund
35,7 Mio. Euro.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Schriftformersatz bewirkt ebenso wie eine Änderung des Berufsbildungs-
gesetzes und der Handwerksordnung eine Reduzierung des Zeitaufwandes zur
Erfüllung bestehender Informationspflichten der Wirtschaft. Die Bürokratie-
kosten sinken dadurch um bis zu 193 Mio. Euro jährlich. Durch die Verpflich-
tung der Nutzung von elektronischen Verfahren für die Datenübermittlung nach
dem Bundesstatistikgesetz werden die Unternehmen um weitere rund 15 Mio.
Euro jährlich entlastet.

Darüberhinausgehendes Entlastungspotenzial für die Wirtschaft durch die Nut-
zung von E-Government-Angeboten bei der Kommunikation mit Behörden
auch ohne das Vorliegen eines Schriftformerfordernisses kann nicht abschlie-
ßend quantifiziert werden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund und gegebenenfalls auch den Ländern und Gemeinden entstehen für
die Anpassung von vorhandenen IT-Lösungen Kosten, die aufgrund der unter-
schiedlichen Gestaltung der jeweiligen Verfahren derzeit noch nicht konkret
beziffert werden können. Eine wirkungsvolle und nachhaltige Umsetzung dieses
Gesetzes ist wegen der Größe und Komplexität der umzusetzenden Veränderun-

Drucksache 17/13139 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gen nur schrittweise und über Jahre hinweg möglich. Die Umstellung des Ver-
waltungshandelns auf elektronische Abläufe wird nicht erst durch diesen
Gesetzentwurf initiiert, sondern es handelt sich um einen bereits laufenden Pro-
zess.

Die Bereitstellung von Haushaltsmitteln wird in die Gespräche zur Haushalts-
aufstellung eingebracht werden. Die Mehraufwendungen werden grundsätzlich
durch entstandene Entlastungen bei der Haushaltsaufstellung der Folgejahre
kompensiert.

Die Kosten lassen sich derzeit noch nicht konkret beziffern, denn hierfür wäre
es erforderlich, dass jede betroffene Behörde zunächst den bereits erreichten
Umsetzungsstand erhebt und die noch zu treffenden Maßnahmen, die Art und
Weise der Durchführung (zentral/dezentral) und den jeweiligen Umsetzungs-
zeitraum festlegt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass viele Projekte (z. B. zur
elektronischen Akte) bereits begonnen oder geplant und damit bereits in der
Finanzplanung berücksichtigt sind. Auch ist wegen der in den Vorschriften vor-
gesehenen Abweichungsmöglichkeiten nicht jede Behörde von allen Verpflich-
tungen betroffen. Zudem ist wegen des langen Umsetzungszeitraums zu berück-
sichtigen, dass aufgrund der Fortentwicklung der Informations- und Kommuni-
kationstechnologie teilweise andere Produkte zum Einsatz kommen werden als
die heute auf dem Markt verfügbaren. Über deren Leistungsvermögen und Preis
kann heute noch nichts bekannt sein.

Die nachfolgende Aufstellung für die Haushaltsausgaben des Bundes basiert auf
den Schätzungen zum Erfüllungsaufwand. Die für die Ermittlung des Erfül-
lungsaufwands anzuwendende Methodik unterscheidet sich von der Berechnung
von Haushaltsausgaben. Die in den einzelnen Behörden konkret anfallenden
Kosten sind nicht bekannt und konnten mit verhältnismäßigem Aufwand auch
nicht ermittelt werden. Der bisherige heterogene Stand der Planungen und Um-
setzungen in den einzelnen Behörden konnte ebenfalls nicht berücksichtigt wer-
den; so lässt z. B. die aktuelle Abfrage zur Einführung der elektronischen Akte
keine Rückschlüsse auf die Akzeptanz und Intensität der Nutzung oder die Roll-
Out-Fähigkeit der Systeme zu. Daher musste auf ein vereinfachtes statistisches
Modell zurückgegriffen werden. Dabei werden Modellrechnungen auf der Basis
vorhandener statistischer Daten verwendet. Es wird außerdem jeweils die wirt-
schaftlichste Umsetzungsvariante zugrunde gelegt. Dies wäre eine koordinierte
Umsetzung der Maßnahmen für den Bund.

Die nachfolgende Aufstellung kann nur erste grobe Anhaltspunkte für die zu er-
wartenden Kosten für den Bund und deren mögliche zeitliche Verteilung liefern.
Für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 werden keine Haushaltsausgaben veran-
schlagt, da das Gesetzgebungsverfahren noch andauert bzw. lediglich erste Vor-
bereitungen für die Umsetzung laufen. Bei der weiteren zeitlichen Verteilung
besteht hinsichtlich De-Mail und der Einbindung der eID-Funktion des neuen
Personalausweises angesichts des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Verpflich-
tung nur geringe zeitliche Flexibilität in der Umsetzung. Die Regelung zur elek-
tronischen Aktenführung tritt 2020 in Kraft. Bei koordinierter Umsetzung fallen
in den Jahren 2014 und 2015 im Wesentlichen Kosten für die Grobplanung an,
die mit jeweils 10 Prozent der Gesamtsumme veranschlagt werden. 2016 bis
2019 erfolgt die schrittweise Einführung in den Behörden, die hierbei entstehen-
den Kosten werden zu gleichen Teilen auf die folgenden Jahre verteilt. Bei der
Prozessoptimierung tritt die Verpflichtung erst ein, wenn IT-Verfahren erstmals
implementiert oder wesentlich verändert werden. Hierbei wird angenommen,
dass innerhalb von 30 Jahren alle Prozesse angepasst werden, verteilt über den
gesamten Zeitraum in etwa gleichen Teilen.

Für die Behörden des Bundes ist durch die IT-Umsetzung der Regelungen mit
Beratungs- und Unterstützungsbedarf zu rechnen. Zusätzlicher, auch personeller
Aufwand wird insbesondere beim Bundesamt für Sicherheit in der Informa-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13139

tionstechnik (BSI), beim Bundesverwaltungsamt (BVA), beim Bundesamt für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), beim Zentrum für Infor-
mationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) und bei der Bundes-
anstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des BMVBS (Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) (DLZ-IT) für die Erfüllung der
Beratungs- und Unterstützungsanforderungen entstehen. Entsprechendes gilt
beim Bundesarchiv für die elektronische Zwischen- bzw. Langzeitarchivierung.
Dieser Mehraufwand ist in den aktuellen Haushaltsplanungen nicht berücksich-
tigt und derzeit nicht konkret bezifferbar.

Haushaltsausgaben für die Jahre 2012 bis 2016 jeweils in Tausend Euro:

Die Haushaltsausgaben für die Jahre 2017 ff. werden auf insgesamt 515 116 Mio.
Euro geschätzt. Die Haushaltsausgaben entsprechen dem einmaligen Umstel-
lungsaufwand, wie er der Schätzung des Erfüllungsaufwands zugrunde liegt.

Die Zahlen sind in Relation zu sehen zu den IT-Ausgaben des Bundes, die be-
reits jetzt aufgewendet werden. So betrugen im Jahr 2011 die IT-Ausgaben der
Bundesministerien inklusive der Geschäftsbereiche (Titelgruppe 55 und 56)
1 223 441 Mio. Euro.

Für die den Ländern und ggf. den Kommunen entstehenden Kosten können
keine Schätzungen abgegeben werden. Sie trifft keine Verpflichtung zur Um-
setzung derjenigen Maßnahmen, die in jedem Fall Kostenfolgen auslösen (Ein-
führung der elektronischen Akte, Prozessoptimierung, Anbindung an De-Mail
und die eID-Funktion des neuen Personalausweises). Damit hängt die Frage, ob
und ggf. in welcher Höhe ihnen aus der Umsetzung dieses Gesetzes Haushalts-
ausgaben entstehen, im Wesentlichen vom bereits vorhandenen Stand der IT-In-
frastruktur ihrer Behörden und der Gestaltung der Verfahren ab.

Grundsätzlich ist eine Abschätzung der Umsetzung des Gesetzes und der damit
verbundenen Kosten- und Entlastungswirkungen mit Unsicherheiten behaftet.
Der Betrachtungszeitraum der Schätzungen beträgt 30 Jahre. Entscheidende
Faktoren, die den Erfüllungsaufwand bestimmen, sind u. a.:

– Umfang und Zeitraum der Umsetzung der Soll-Vorschriften,

– Vorgehensweise und Zeitplanung bei der Umsetzung der Maßnahmen,

– Preisentwicklung der IT-Produkte (Soft- und Hardware) und der IT-Dienst-
leistungen sowie

– Entwicklung und Umfang der Nutzung der E-Government-Angebote durch
die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Durch den Abbau rechtlicher Hindernisse beim Einsatz von Informations- und
Kommunikationstechnologien sowie bei der Durchführung von Verfahrens-
optimierungen bestehender Verwaltungsverfahren kann auf der Bundesebene
ein einmaliger Umstellungsaufwand von mindestens 687 Mio. Euro (zu den Ein-
zelpositionen siehe die Tabelle in der Begründung des Gesetzentwurfs im All-
gemeinen Teil, Abschnitt E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung) entstehen.

Bei einer vollständigen Umsetzung der Soll-Vorschriften, einer fast vollständi-
gen Einführung aller IT-Infrastrukturkomponenten und deren Zusammenwirken

2012 0

2013 0

2014 54 430

2015 47 950

2016 69 332

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im Verwaltungsvollzug kann auf Grundlage einer Modellrechnung beim Erfül-
lungsaufwand auf der Bundesebene nach 30 Jahren eine Effizienzsteigerung mit
einem Gegenwert von bis zu 1 000 Mio. Euro jährlich erreicht werden. Eine Pro-
gnose, in welchen Bereichen sich derartige Potenziale realisieren könnten, ist
derzeit mit den geschilderten Unsicherheiten behaftet.

Auf Landes- und Kommunalebene werden durch die Änderungen des Personal-
ausweisgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung jährlich 539 000 Euro eingespart. Mit der Um-
setzung der Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrzeug-Zulas-
sungsverordnung kann ein einmaliger Umstellungsaufwand von bis zu 4,5 Mio.
Euro entstehen; diese Regelungen haben jedoch keinen verpflichtenden Cha-
rakter.

F. Weitere Kosten

Unmittelbar durch dieses Gesetz werden die Kosten für Unternehmen und Ver-
braucherinnen und Verbraucher nicht berührt. Auswirkungen auf Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher
nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13139

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11473 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu Artikel 20 wird folgende Angabe eingefügt:

„Artikel 21 Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz“.

b) Die bisherigen Angaben zu den Artikeln 21 bis 30 werden die Angaben zu
den Artikeln 22 bis 31.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„§ 16 Barrierefreiheit“.

b) § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungs-
tätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbän-
de und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen.“

c) Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Absätze 1 und 2
nur dann, wenn dies nach Landesrecht angeordnet ist.“

d) Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Absatz 1 gilt nicht, soweit Rechte Dritter, insbesondere der Länder,
entgegenstehen.“

e) Folgender § 16 wird angefügt:

㤠16
Barrierefreiheit

Die Behörden des Bundes sollen die barrierefreie Ausgestaltung der
elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer
Dokumente nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes in angemes-
sener Form gewährleisten.“

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

‚2. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des De-Mail-Gesetzes wird wie
folgt gefasst:

„1. bei natürlichen Personen

a) anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild
des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweis-
pflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines
inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen
anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises
oder Pass- oder Ausweisersatzes,

b) anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Sicherheit
einem Dokument nach Buchstabe a gleichwertig sind,

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c) anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18
des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes,

d) anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2
Nummer 3 des Signaturgesetzes oder

e) anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleich-
wertiger Sicherheit zu einer Identifizierung anhand der Doku-
mente nach Buchstabe a;

2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder bei
öffentlichen Stellen

a) anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossen-
schaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Re-
gister oder Verzeichnis,

b) anhand der Gründungsdokumente,

c) anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Beweiskraft den
Dokumenten nach den Buchstaben a oder b gleichwertig sind,
oder

d) durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.“‘

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:

,b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die Nachricht mit einer
dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur; sind
der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigefügt, bezieht sich die
qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese. Die Bestätigung
enthält bei natürlichen Personen den Namen und die Vornamen, bei
juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stel-
len die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Senders in der
Form, in der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Die Tatsache,
dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich aus der
Nachricht in der Form, wie sie beim Empfänger ankommt, ergeben.
Die Bestätigung nach Satz 1 ist nicht zulässig bei Verwendung einer
pseudonymen De-Mail-Adresse nach Absatz 2.“‘

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und in Satz 1 wird vor den
Wörtern „des § 87a Absatz 1“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“
ersetzt.

4. Die Artikel 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

‚Artikel 3
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1
des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit
nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elek-
tronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elek-
tronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudo-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13139

nym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers
nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die
Schriftform kann auch ersetzt werden

1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen
Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öf-
fentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;

2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen
Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des
De-Mail-Gesetzes;

3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen
Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nach-
richt nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung
des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer
des De-Mail-Kontos erkennen lässt;

4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden,
welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren
und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die
Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen
zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffent-
lich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Per-
sonalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes er-
folgen.“

2. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf
Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buch-
stabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.“

3. Dem § 37 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach
§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des
De-Mail-Kontos erkennen lassen.“

Artikel 4
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

§ 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I
S. 254) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a er-
setzt:

„(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit
nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elek-
tronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektro-
nisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das
die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittel-
bar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann
auch ersetzt werden

1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formu-
lar, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zu-
gängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;

Drucksache 17/13139 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Doku-
ments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-
Gesetzes;

3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Doku-
menten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach
§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkredi-
tierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-
Kontos erkennen lässt;

4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche
den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Inte-
grität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefrei-
heit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten
Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich
zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personal-
ausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;
in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse
kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291
Absatz 2a Satz 4 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden.

(2a) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formu-
lars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch
nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische
Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das
Unterschriftsfeld.“‘

5. Artikel 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss
die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende
Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.“‘

6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe b wird Absatz 4 Satz 3 wie folgt gefasst:

„Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-
Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die
Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbe-
hörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.“

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. Dem § 119 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5
Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als
Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.“‘

7. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

‚2. In § 9 Absatz 3 Satz 4 und 6 wird jeweils das Wort „schriftlich“ ge-
strichen.‘

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13139

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:

‚7. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
eingefügt:

„2a. eine Übermittlung an bestimmte Dritte zur Erfüllung eines
Geschäftszwecks erforderlich ist, der nicht in der geschäfts-
mäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhalts-
punkte für eine geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermitt-
lung der Daten vorliegen,“.‘

d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

18. Nach Artikel 20 wird folgender Artikel 21 eingefügt:

‚Artikel 21
Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

In § 1 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in § 2 Satz 1
der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I
S. 783) werden jeweils nach dem Wort „Ausfertigung“ die Wörter „oder
elektronisch“ eingefügt.‘

19. Die bisherigen Artikel 21 bis 23 werden die Artikel 22 bis 24.

10. Der bisherige Artikel 24 wird Artikel 25 und die Angabe „10. Mail 2012“
wird durch die Angabe „10. Mai 2012“ ersetzt.

11. Der bisherige Artikel 25 wird Artikel 26 und wie folgt gefasst:

‚Artikel 26
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 28 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein Komma und das Wort
„elektronisch“ eingefügt.

2. Satz 3 wird aufgehoben.‘

12. Der bisherige Artikel 26 wird Artikel 27 und § 32d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Veröffentlichun-
gen der Europäischen Union“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

13. Der bisherige Artikel 27 wird Artikel 28 und das Wort „Luftverkehr-Zulas-
sungs-Ordnung“ wird durch das Wort „Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“
ersetzt.

14. Die bisherigen Artikel 28 bis 29 werden die Artikel 29 bis 30.

15. Der bisherige Artikel 30 wird Artikel 31 und die Absätze 2 und 3 werden
wie folgt gefasst:

„(2) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes, in Arti-
kel 2 tritt Nummer 3, in Artikel 3 Nummer 1 tritt § 3a Absatz 2 Satz 4
Nummer 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in Artikel 4 tritt § 36a
Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, in

Drucksache 17/13139 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 7 Nummer 2 tritt § 87a Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 und Absatz 4 der
Abgabenordnung am 1. Juli 2014 in Kraft.

(3) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 3 und § 14 des E-Government-Gesetzes
am 1. Januar 2015 in Kraft.“

Berlin, den 17. April 2013

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Clemens Binninger
Berichterstatter

Gerold Reichenbach
Berichterstatter

Manuel Höferlin
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13139

Bericht der Abgeordneten Clemens Binninger, Gerold Reichenbach, Manuel
Höferlin, Frank Tempel und Dr. Konstantin von Notz

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11473 wurde in der
222. Sitzung des Deutschen Bundestages am 21. Februar
2013 an den Innenausschuss federführend sowie zur Mit-
beratung an den Rechtsausschuss, den Haushaltsausschuss,
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
an den Haushaltsausschuss auch gemäß § 96 GO-BT über-
wiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 125. Sitzung am
17. April 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in
seiner 103. Sitzung am 17. April 2013 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung
des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(4)714
empfohlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat in seiner 100. Sitzung am 17. April 2013 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der
Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
17(4)714 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 96. Sitzung am 17. April 2013 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 120. Sitzung am
17. April 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf in der
Fassung der Änderungsantrags anzunehmen. Seinen Bericht
gemäß § 96 GO-BT wird er gesondert abgeben.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 96. Sitzung am 13. März
2013 eine öffentliche Anhörung zu der Drucksache 17/11473
beschlossen. Die öffentliche Anhörung hat der Innenaus-
schuss in seiner 100. Sitzung am 20. März 2013 durchgeführt.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung, an der sich sechs
Sachverständige beteiligt haben, wird auf das Protokoll der
100. Sitzung (Protokoll 17/100) hingewiesen.

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 103. Sitzung
am 17. April 2013 abschließend beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 17/11473 in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sache 17(4)714.

Zuvor wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 17(4)714 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men.

Die Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Ausschuss-
drucksache 17(4)722 A bis D wurden jeweils mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Anträge auf Ausschussdrucksache 17(4)722A–D haben
einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

A) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:

„(1) Die Umsetzung der in den §§ 2 bis 8 enthaltenen Be-
stimmungen ist technisch barrierefrei im Sinne des § 4 des
Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen in der je-
weils geltenden Fassung zu gestalten. Die Verordnung zur
Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz in der jeweils geltenden
Fassung gilt entsprechend.

(2) Weitergehende Regelungen zur Barrierefreiheit, die
sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.“

Begründung:

Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Be-
hinderungen (UN-BRK, BGBl. II 2008, 1419) ist der Gesetz-
geber verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen,
um Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten
Zugang zur öffentlichen Verwaltung zu schaffen und ihnen
eine selbstbestimmte Teilhabe an allen modernen Informa-
tions- und Kommunikationstechnologien, die elektronisch
bereit gestellt werden oder zur Nutzung offen stehen, zu er-
möglichen. Dabei sind vorhandene Zugangshindernisse und
-barrieren zu beseitigen (vgl. Art. 4, 9 und 21 UN-BRK).

Der Gesetzentwurf bekennt sich zwar zu dieser Gleichstel-
lung und Barrierefreiheit, setzt dieses Bekenntnis aber nicht
ausreichend um. Denn die in § 11 Absatz 1 Behinderten-
gleichstellunggesetz (BGG) verankerte Verpflichtung zur
Barrierefreiheit ist zwar bei einem elektronischen Zugang
als Teil des Internetauftritts der Behörde verpflichtend. § 11
Absatz 1 BGG gilt aber dann nicht, wenn eine Behörde einen
Zugang über eine andere elektronische Möglichkeit – unab-
hängig vom Internet – wählt, beispielsweise bei Bezahlmög-
lichkeiten, Akteneinsicht oder Verwaltungspostfächern. Mit

Drucksache 17/13139 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

der vorgeschlagenen Änderung soll eine barrierefreie Zu-
gangseröffnung im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet
werden.

B) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

In § 36a Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „erfolgen“
das Semikolon und die Wörter „ in der Kommunikation zwi-
schen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die
Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach
§ 291 Absatz 2a Satz 4 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch
elektronisch nachgewiesen werden“ gestrichen.

Begründung:

Die elektronische Gesundheitskarte ist nach den spezialge-
setzlich in § 291a des Fünften Buch Sozialgesetzbuch defi-
nierten Zwecken nicht für den Identitätsnachweis vorgese-
hen. Darüber hinaus stellt § 291a des Fünften Buch Sozial-
gesetzbuch in Bezug auf Datenschutz, insbesondere Datensi-
cherheit, nicht die gleichen Anforderungen auf wie das
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Iden-
titätsnachweis (PAuswG). Durch das PAuswG wird gewähr-
leistet, dass der elektronische Identitätsnachweis nach § 18
in Verbindung mit § 34 Absatz 3 und der auf dieser Grund-
lage erlassenen Verordnung über Personalausweise und den
elektronischen Identitätsnachweis umfangreichen techni-
schen Anforderungen genügt. Entsprechende Anforderungen
fehlen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und werden – an-
ders als beispielsweise in § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
gesetzes – auch nicht über einen entsprechenden Verweis auf
das PAuswG einbezogen.

C) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

Nummer 5 wird aufgehoben.

Begründung:

§ 78a des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet Trä-
ger von Sozialdaten, die technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausfüh-
rung der Vorschriften des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch,
insbesondere die in der Anlage zu § 78a genannten Anforde-
rungen, zu gewährleisten.

Die Anlage zu § 78 a SGB X verpflichtet auf „die Verwen-
dung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüs-
selungsverfahren“. Als Verschlüsselungsverfahren, das dem
Stand der Technik entspricht, gilt die Ende-zu-Ende-Ver-
schlüsselung. In das De-Mail-Gesetz wurde in § 5 Absatz 3
S. 1 jedoch lediglich eine Transportverschlüsselung als für
Anbieter verpflichtend aufgenommen. Die Ende-zu-Ende-
Verschlüsselung ist nur optional vorgesehen.

Nunmehr soll nach Artikel 6 Nummer 5 § 67 Absatz 6 Satz 2
Nummer 3 des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch, welcher un-
ter anderem das Übermitteln von Sozialdaten betrifft, so ge-
fasst werden, dass das Senden von Sozialdaten durch eine
De-Mail-Nachricht an die jeweiligen akkreditierten Dienste-
anbieter – zur kurzfristigen automatisierten Entschlüsselung
zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum
Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-
Nachricht – kein Übermitteln sei. Das bedeutet, dass eine
datenschutzrechtliche Übermittlung spezialgesetzlich zur
Nicht-Übermittlung umdefiniert wird, um den hohen techni-
schen Maßstab, den das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch zu
Recht in Bezug auf Datensicherheit wegen der besonderen
Sensibilität der zu übermittelenden Daten setzt, im Bereich

der De-Mail-Anwendung zu umgehen. Die vorgesehene
Streichung schließt dies aus und stellt sicher, dass Sozial-
daten weiterhin nur nach den genannten hohen Maßstäben
übermittelt werden können, also dort, wo Nutzer eine Ende-
zu-Ende-Verschlüsselung bei einem De-Mail-Anbieter nut-
zen, der diese Funktion anbietet.

D) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

Nummer 2 a) wird aufgehoben.

Begründung:

§ 87a Absatz 1 Satz 2 ordnet an, dass die Finanzbehörde,
wenn sie dem Steuergeheimnis unterliegende Daten übermit-
telt, diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu ver-
schlüsseln hat. Als geeignetes Verfahren ist hier die Ende-zu-
Ende-Verschlüsselung anzusehen.

Nunmehr soll dieser Absatz nach Artikel 7 Nummer 2 a) so
ergänzt werden, dass die kurzzeitige automatisierte Ent-
schlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail durch den
akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung
auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den
Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, nicht gegen das
oben genannte Verschlüsselungsgebot verstoße.

Das bedeutet, dass das Verschlüsselungsgebot im sensiblen
Bereich der Steuerverwaltung suspendiert wird, um den ho-
hen technischen Maßstab, den die Abgabenordnung zu Recht
in Bezug auf Datensicherheit setzt, im Bereich der De-Mail-
Anwendung zu umgehen. Die vorgesehene Streichung
schließt dies aus und stellt sicher, dass Steuerdaten weiterhin
nur nach den genannten hohen Maßstäben übermittelt wer-
den können, also dort, wo Nutzer eine Ende-zu-Ende-Ver-
schlüsselung bei einem De-Mail-Anbieter nutzen, der diese
Funktion anbietet.

II. Zur Begründung

1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 17/11473
hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 17(4)714 vorgenommenen Änderungen begrün-
den sich wie folgt:

Hinsichtlich der in Nummer 29 der Stellungnahme des Bun-
desrates geäußerten Kritik zu Artikel 29 Absatz 2 Nummer 1
(Evaluierung) wird festgestellt, dass die Bundesregierung
bestrebt ist, eine möglichst wirksame Überprüfung des Be-
standes an Normen mit Schriftformerfordernissen (Nor-
menscreening) sicherzustellen. Sie weist darauf hin, dass die
inhaltlichen Kriterien dafür, in welchen Fällen die Schrift-
form verzichtbar ist, derzeit gesetzlich nicht geregelt sind
und ihre Erarbeitung Zeit und Sorgfalt benötigt. Nur dann ist
auch die Akzeptanz der Vorschläge zur Abschaffung von
Schriftformerfordernissen zu erwarten.

Welche Kriterien den Maßstab für das Normenscreening bil-
den sollen, ist anhand der Funktionen von Schriftformerfor-
dernissen zu beurteilen, vgl. hierzu die Ausführungen im
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungs-
verfahrensrechtlicher Vorschriften, Bundestagsdrucksache
14/9000 vom 13. Mai 2002, S. 31 der Begründung: „Die
Schriftform hat, sei es kumulativ, sei es zum Teil

• eine Abschlussfunktion, d. h. sie bringt das Ende der Er-
klärung zum Ausdruck,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/13139

• eine Perpetuierungsfunktion, d. h. sie gewährleistet die
fortdauernde Wiedergabe der Erklärung in einer Urkunde
mit der Möglichkeit zur Überprüfung,

• eine Identitätsfunktion, d. h. sie ermöglicht es, den Erklä-
renden zu erkennen,

• eine Echtheitsfunktion, d. h. sie gewährleistet die inhalt-
liche Zuordnung der Erklärung zum Erklärenden,

• eine Verifikationsfunktion, d. h. sie dient der Überprüf-
barkeit der Echtheit der Erklärung,

• eine Beweisfunktion, d. h. sie ist zum Nachweis der Er-
klärung geeignet,

• eine Warnfunktion, d. h. der Erklärende wird auf die
rechtliche Verbindlichkeit der Erklärung hingewiesen
und vor Übereilung geschützt.“

Insoweit gilt es zu untersuchen, vor welchen Gefahren die
angeordnete Schriftform in den Fachgesetzen und dem ent-
sprechenden besonderen Verwaltungsverfahren ursprünglich
schützen sollte, ob diese Gefahren bzw. genannten einzelnen
Schriftformfunktionen gegenwärtig überhaupt noch fest-
stellbar sind oder ob sie gegebenenfalls auf andere, einfache-
re Weise als durch ein Schriftformerfordernis abgewehrt
werden können. Hierbei wird geprüft, ob z. B. das Schrift-
formerfordernis gänzlich abgeschafft werden kann mit der
Folge, dass etwa eine einfache E-Mail zur Erfüllung der je-
weils benötigten o. g. Funktion(en) ausreicht oder ob es ein-
fachere Informationstechniken als die die Schriftform erset-
zenden Techniken geben kann, die an Stelle der Schriftform
festgesetzt werden könnten (z. B. einfache Signatur wie eine
in einem Dokument eingescannte Unterschrift). Einfachere
Techniken sind insbesondere solche, die keinen Einsatz von
Hardware voraussetzen oder die spontan erfolgen können,
also ohne vorherige Durchführung eines Identifizierungs-
prozesses o. Ä.

Zu Nummer 1

Folgeänderung in der Inhaltsübersicht aus der Einfügung
eines neuen Artikels 21.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Anpassung der Inhaltsübersicht infolge der Einfügung des
neuen § 16.

Zu Buchstabe b

Die vorgesehene Änderung knüpft an den Vorschlag Num-
mer 8 der Stellungnahme des Bundesrates an und schafft
Klarheit über die Geltung des Gesetzes für Gemeinden und
Gemeindeverbände.

Soweit der Entwurf des E-Government-Gesetzes (EGovG-E)
Aufgaben im Sinne der Artikel 84 und 85 des Grundgesetzes
enthält, kann die Übertragung dieser Aufgaben nur durch
Landesrecht erfolgen. Als solche Aufgabe, die der Übertra-
gung durch Landesrecht bedarf, ist § 3 EGovG-E zu sehen,
da dort eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informa-
tionen unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfah-
ren angeordnet wird. Eine entsprechende Anpassung dieser
Regelung ist erforderlich (vgl. Buchstabe c).

Von einer – unter den Vorbehalt der landesrechtlichen Über-
tragung gestellten – Aufgabe zu unterscheiden ist eine Rege-
lung des Verwaltungsverfahrens. Bei diesen Regelungen
werden keine Aufgaben übertragen und es erfolgt kein Ein-
griff in die behördliche Einrichtung, was eine weitere Ab-
grenzungsschwelle darstellt.

Regelungen des Verwaltungsverfahrens betreffen die Ausge-
staltung des Verwaltungsverfahrens, wie sie auch im
EGovG-E enthalten sind.

Soweit das Gesetz den Anwendungsbereich einzelner Rege-
lungen nicht explizit auf Behörden des Bundes beschränkt
(vgl. z. B. § 2 Absatz 2 und 3, § 6 oder § 9 EGovG-E), gelten
sie für alle Behörden, mithin auch für Behörden der Länder
und der Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn sie Bun-
desrecht ausführen. Mit Ausnahme von § 3 EGovG-E wer-
den dabei keine Aufgaben übertragen, sondern Regelungen
zur Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffen.

So enthalten § 2 Absatz 1 EGovG-E (Ermöglichung auch
eines elektronischen Zugangs) und § 4 EGovG-E (Ermög-
lichung auch der bargeldlosen Bezahlung von Gebühren) nur
Regelungen zur Ausgestaltung der jeweiligen Verwaltungs-
verfahren. Auch die in § 14 EGovG-E vorgesehene Georefe-
renzierung von Ortsangaben in Registern ist nicht anders zu
beurteilen als beispielsweise eine Verpflichtung zur Angabe
von Postleitzahlen und daher als eine Regelung zur Ausge-
staltung des betroffenen Verwaltungsverfahrens anzusehen.

Durch die Anlehnung der Formulierung in § 1 Absatz 2
EGovG-E an § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes (VwVfG) wird zudem betont, dass die ver-
waltungsverfahrensrechtliche Ausgestaltung in Bezug ge-
nommen wird.

Zu Buchstabe c

Die vorgesehene Änderung in § 3 EGovG-E stellt klar, dass
es sich hierbei um die einzige Norm des Artikels 1 des
Gesetzentwurfs handelt, mit der eine Aufgabenübertragung
erfolgt und nicht lediglich ein Verwaltungsverfahren aus-
gestaltet wird. Die Bereitstellung von Informationen zu Be-
hörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen
Netzen erfolgt unabhängig von einem konkreten Verwal-
tungsverfahren und wird den Behörden als neue Aufgabe
übertragen.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Unzulässigkeit
der Aufgabenübertragung durch Bundesrecht an die Ge-
meinden und Gemeindeverbände (vgl. Buchstabe a) ist die
Geltung der Verpflichtung in § 3 EGovG-E unter den Vorbe-
halt einer Anordnung nach Landesrecht gestellt.

Erst wenn eine landesrechtliche Regelung diese Aufgabe
Gemeinden und Gemeindeverbänden überträgt, tritt die
Rechtsfolge der Absätze 1 und 2 mit der entsprechenden Ver-
pflichtung ein.

Zu Buchstabe d

Die vorgesehene Änderung setzt den Vorschlag Nummer 11
der Stellungnahme des Bundesrates um und stellt klar, dass
nur solche Daten bereitgestellt werden können, über die die
jeweilige datenhaltende Stelle frei verfügen kann. Die in
§ 12 EGovG-E implizit enthaltene Beachtung der Rechte
Dritter, vor allem im Verhältnis vom Bund zu den Ländern,
wird damit besonders hervorgehoben. Mit der vorgesehenen
Änderung wird insbesondere klargestellt, dass durch Bun-

Drucksache 17/13139 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

desverordnung keine Nutzungsbedingungen für Daten fest-
gelegt werden können, soweit Rechte Dritter, insbesondere
Rechte der Länder, entgegenstehen.

Zu Buchstabe e

Mit der Einfügung der Regelung des § 16 (neu) wird der
schon geltende Rechtsrahmen mit seiner Definition von Bar-
rierefreiheit (§§ 1 und 4 des Behindertengleichstellungs-
gesetzes – BGG) hinsichtlich des barrierefreien Zugangs in
der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Be-
hörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts nach diesem Gesetz konkretisiert. Danach sollen ein-
zelne Komponenten der elektronischen Verwaltung, z. B. der
elektronische Zugang zur Verwaltung und die elektronische
Aktenführung, so gestaltet werden, dass die elektronischen
Kommunikationseinrichtungen und elektronischen Doku-
mente für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üb-
lichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätz-
lich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Das ist
dann der Fall, wenn ihnen der Zugang mit den hierfür vor-
handenen, der jeweiligen Behinderung entsprechenden
Hilfsmitteln möglich ist.

Auch die von Deutschland ratifizierte UN-Behinderten-
rechtskonvention verpflichtet dazu, angemessene Vorkeh-
rungen zu treffen, um die Zugänglichkeit von Informations-
und Kommunikationstechnologien und -systemen für Men-
schen mit Behinderungen zu gewährleisten (Artikel 9 i. V. m.
Artikel 2 UN-BRK). Angemessene Vorkehrungen sind da-
nach notwendige und geeignete Änderungen und Anpassun-
gen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung
darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erfor-
derlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten,
dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit an-
deren alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen
oder ausüben können. Diese Vorgabe bildet auch den Rah-
men für die nach diesem Gesetz zu gewährleistende gleich-
berechtigte, barrierefreie Teilnahme an der elektronischen
Kommunikation.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e
erweitert die Möglichkeiten der Identifizierung des Nutzers
anlässlich der Eröffnung eines De-Mail-Kontos. Sie lehnt
sich an die Regelung des § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Signa-
turverordnung an. Die Möglichkeiten der Identifizierung des
Nutzers werden um die Identifizierung durch „geeignete
technische Verfahren“ erweitert. Hierdurch öffnet sich das
De-Mail-Gesetz für alternative, insbesondere weitere medien-
bruchfreie Verfahren. Als Bestandteil des Sicherheitskon-
zepts eines akkreditierten Diensteanbieters ist die „gleich-
wertige Sicherheit“ der Identifizierungsmethode im Fall
akkreditierter Diensteanbieter vom Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik zu prüfen und zu bestätigen.
Gleichwertige Sicherheit wird regelmäßig auch dann anzu-
nehmen sein, wenn für die Identifizierung Verfahren verwen-
det werden, die nach dem Signaturgesetz oder dem Geld-
wäschegesetz für die Identifizierung einer Person zulässig
sind.

Des Weiteren wird in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe c der elektronische Identitätsnachweis nach § 78 Ab-
satz 5 des Aufenthaltsgesetzes zugelassen.

Die übrigen Änderungen sind lediglich redaktioneller Natur
und dienen der besseren Lesbarkeit.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung sind zwei Anpassungen vorgesehen.

Die erste Änderung betrifft den ersten Satz der vorgeschla-
genen Änderung. Hier wird nunmehr eine dauerhaft über-
prüfbare qualifizierte elektronische Signatur vorgesehen.
Die dauerhafte Überprüfbarkeit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur soll sicherstellen, dass, soweit dies tech-
nisch möglich ist, Unterlagen mit besonderer Bedeutung
über lange Zeiträume beweiskräftig bleiben. Eine Änderung
des § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes in diesem Sinne ist
aus fachlichen Gründen geboten, da diese Versandart schrift-
formersetzend wirken soll. Bei Unterlagen, die der Schrift-
form bedürfen, ist generell davon auszugehen, dass sich
noch nach Jahren oder Jahrzehnten die Notwendigkeit er-
geben kann, auf die mit voller Beweiskraft versehene Unter-
lage zurückzugreifen. Die dauerhafte Überprüfbarkeit be-
stimmt sich dabei nach dem Stand der Technik. Derzeit heißt
dies: Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zu-
grunde liegende qualifizierte Zertifikat sind dauerhaft über-
prüfbar, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter sicherstellt,
dass die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate ab
dem Zeitpunkt der Bestätigung des Erhalts seiner sicheren
Signaturerstellungseinheit durch den Signaturschlüssel-In-
haber für den im jeweiligen Zertifikat angegebenen Gültig-
keitszeitraum sowie mindestens 30 Jahre ab dem Schluss des
Jahres, in dem die Gültigkeit des Zertifikats endet, in einem
Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 2
des Signaturgesetzes geführt werden. Der Zertifizierungs-
diensteanbieter hat die Dokumentation im Sinne des § 10 des
Signaturgesetzes und des § 8 der Signaturverordnung min-
destens für diesen Zeitraum aufzubewahren. Signaturen
nach § 15 Absatz 1 des Signaturgesetzes erfüllen diese An-
forderungen.

Die zweite Änderung betrifft die Streichung des mit dem
Regierungsentwurf vorgeschlagenen Satzes „Verwaltet eine
öffentliche Stelle für andere öffentliche Stellen ein oder
mehrere De-Mail-Konten und sind lediglich die Daten der
verwaltenden öffentlichen Stelle nach § 3 Absatz 2 hinter-
legt, so hat der akkreditierte Diensteanbieter dafür Sorge zu
tragen, dass anstelle der Bezeichnung nach § 3 Absatz 2 die
Bezeichnung der absendenden öffentlichen Stelle verwendet
wird.“ Diese Regelung wird nach nochmaliger Prüfung nicht
mehr für erforderlich gehalten. Da die erlassende Behörde
selbst als Nutzer des De-Mail-Kontos aus der absender-
bestätigten De-Mail-Nachricht im Sinne des § 5 Absatz 5
des De-Mail-Gesetzes erkennbar sein muss (vgl. die durch
dieses Gesetz vorgesehenen Änderungen des § 37 Absatz 3
VwVfG und des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 VwVfG),
muss jede Behörde ein eigenes De-Mail-Konto führen und
die Identifizierung im Sinne des § 3 des De-Mail-Gesetzes
bei dem akkreditierten Diensteanbieter durchführen. Unab-
hängig davon kann eine Behörde oder sonstige Stellen für
andere Stellen eine zentrale Anbindung an die De-Mail-
Infrastruktur (sog. De-Mail-Gateway, vgl. hierzu Artikel 1
§ 2 Absatz 2) betreiben. Hierbei wird lediglich die techni-
sche Lösung zur Abfrage von De-Mails zentral für mehrere
Behörden betrieben (z. B. durch ein gemeinsames Rechen-
zentrum); der Zugriff zu ihrem Konto bleibt gleichwohl

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/13139

allein der jeweiligen Behörde vorbehalten. Durch eine Ände-
rung der – in § 18 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes referen-
zierten – Technischen Richtline 01201 De-Mail des Bundes-
amtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom
23. März 2011 (eBAnz AT40 2011 B1) wird sichergestellt,
dass die betreffende Behörde über eine vertretungsberechtig-
te Person für das entsprechende De-Mail-Konto eindeutig
identifiziert wurde.

Zu Buchstabe c

Der Vorschlag greift Nummer 32 der Stellungnahme des
Bundesrates auf. Es handelt sich um eine Klarstellung. Wie
die Bundesregierung in der Gegenäußerung zu Nummer 32
ausgeführt hat, kann der Zugang über das De-Mail-Konto
und den dort verorteten Verzeichnisdienst nach § 7 des De-
Mail-Gesetzes nur allgemein für alle Verwaltungsverfahren
eröffnet werden; eine Differenzierung nach VwVfG, Sozial-
gesetzbuch (SGB) und Abgabenordnung (AO) findet nicht
statt. Hiervon kann also auch ein Bürger Gebrauch machen
und damit ausdrücklich die Zugangseröffnung erklären.

In Nummer 15 seiner Stellungnahme hat der Bundesrat zu-
dem die Bundesregierung darum gebeten, im weiteren Ge-
setzgebungsverfahren zu prüfen, wie Artikel 2, also das De-
Mail-Gesetz, zu ändern ist, um eine konkludente Zugangser-
öffnung für den „Rückkanal“ mittels De-Mail im Einzelfall
zu verankern. Hierzu ist festzustellen, dass es einer Ände-
rung des De-Mail-Gesetzes oder eines sonstigen Gesetzes
nicht bedarf. Im Einzelfall ist hier vielmehr die allgemeine
Rechtslage zu § 3a Absatz 1 VwVfG bzw. § 36a Absatz 1
SGB I bzw. § 87a Absatz 1 Satz 1 AO heranzuziehen, wo-
nach die Verkehrsanschauung maßgeblich ist, vgl. hierzu die
Gesetzesbegründung zu § 3a VwVfG, Drucksache 14/9000
vom 13. Mai 2002, Begründung BT zu Artikel 1 Nummer 4,
S. 30 f.: „Der Empfänger eröffnet seinen Zugang durch ent-
sprechende Widmung. Dies kann ausdrücklich oder konklu-
dent erfolgen. Im Einzelfall wird hier die Verkehrsanschau-
ung, die sich mit der Verbreitung elektronischer Kommuni-
kationsmittel fortentwickelt, maßgebend sein [...] Beim Bür-
ger wird hingegen die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse
auf seinem Briefkopf heute noch nicht dahin gehend verstan-
den werden können, dass er damit seine Bereitschaft zum
Empfang von rechtlich verbindlichen Erklärungen kundtut.
Bei ihm kann in aller Regel von der Eröffnung eines Zugangs
nur ausgegangen werden, wenn er dies gegenüber der Behör-
de ausdrücklich erklärt hat.“

Gegenüber dieser Wertung aus dem Jahr 2002 ist davon aus-
zugehen, dass sich die Verkehrsanschauung geändert hat.
Danach kann als Verkehrsanschauung, jedenfalls bei Nut-
zung von De-Mail im Sinne des De-Mail-Gesetzes, nunmehr
Folgendes zugrunde gelegt werden: Es ist davon auszuge-
hen, dass die Zugangseröffnung dadurch konkludent erfol-
gen kann, dass sich ein Bürger oder eine Bürgerin mittels
einer De-Mail-Nachricht an eine Behörde wendet, indem er
oder sie z. B. einen Antrag stellt. In diesem Fall darf diese
Behörde davon ausgehen, dass der Bürger oder die Bürgerin
damit konkludent den Zugang für dieses Verfahren eröffnet
hat mit der Folge, dass diese Behörde auch den abschließen-
den Bescheid per De-Mail übermitteln darf. Dies ist damit zu
begründen, dass sich der Bürger oder die Bürgerin dadurch,
dass er oder sie ein De-Mail-Konto eröffnet hat und sich mit-
tels einer De-Mail-Nachricht an die Behörde wendet, be-

wusst für den – gegenüber der herkömmlichen E-Mail
wesentlich sichereren – Weg per De-Mail entschieden hat. In
einem solchen Fall muss die Behörde den Bürger oder die
Bürgerin nicht mehr darum bitten, ihr gegenüber ausdrück-
lich den Zugang zu eröffnen. Gleiches gilt zudem für juris-
tische Personen oder sonstige Stellen, z. B. Unternehmen.

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung über die
öffentliche Bekanntmachung im Internet (§ 27a VwVfG –
neu) wird in den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung
der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von
Planfeststellungsverfahren – PlVereinhG (Drucksache 17/
9666) aufgenommen.

Die ursprünglichen Änderungsbefehle in den Nummern 1
und 3 sind weggefallen; aus Gründen der Übersichtlichkeit
wird die Änderung zu Artikel 3 neu gefasst.

Zu Nummer 1 (§ 3a VwVfG)

Es handelt sich um eine Änderung des § 3a Absatz 2 Satz 4
VwVfG (neu).

Zum einen wird die Nummer 3 geändert. Diese Änderung ist
inhaltsgleich mit derjenigen in § 37 Absatz 3 VwVfG
(s. Nummer 3). Insoweit wird auf diese Begründung verwie-
sen.

Außerdem wird eine neue Nummer 4 hinzugefügt. Die Än-
derung greift die Vorschläge der Nummern 17 und 19 der
Stellungnahme des Bundesrates auf.

Die Regelung über den Ersatz der Schriftform in § 3a Ab-
satz 2 VwVfG wird auf diese Weise technologie- und bin-
nenmarktoffen gestaltet. Denn neben den gesetzlich als
Schriftformersatz zugelassenen Technologien nach den
Nummern 1 bis 3 (webbasierte Anwendungen in Verbindung
mit dem elektronischen Identitätsnachweis des neuen Perso-
nalausweises im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes
bzw. des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes einerseits und die Versandart nach
§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes andererseits) werden zu-
künftig durch Rechtsverordnung auch andere sichere Verfah-
ren zugelassen. Die Festlegung dieser Verfahren wird für den
Bund durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates erfolgen. Dabei wird sicherge-
stellt, dass die Zulassung anderer sicherer Verfahren im Vor-
feld zwischen Bund und Ländern im IT- Planungsrat (vgl.
hierzu § 10 EGovG-E) abgestimmt wird. Aufgrund der
Empfehlungskompetenz des IT-Planungsrats wird ein
Gleichklang der Verordnungsinhalte auf Bundes- und Lan-
desebene im Interesse der Einheit der Rechtsordnung und
der Interoperabilität zwischen verschiedenen Gebietskörper-
schaften gefördert.

Die in der Rechtsverordnung festzulegenden sonstigen siche-
ren Verfahren haben die Barrierefreiheit zu gewährleisten.

Auf der Landesebene sollten im Wege der Simultangesetzge-
bung dem § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 VwVfG entspre-
chende Regelungen in die Verwaltungsverfahrensgesetze der
Länder aufgenommen werden. Im Interesse des verfahrens-
rechtlichen Gleichklangs ist es neben der Änderung des § 3a
VwVfG erforderlich, eine entsprechende Regelung auch in

Drucksache 17/13139 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 4 (§ 36a Absatz 2 SGB I) zu übernehmen. Eine Über-
nahme in Artikel 7 (§ 87a AO) ist dagegen nicht erforderlich,
da § 87a AO bereits in Absatz 6 eine entsprechende Verord-
nungsermächtigung enthält.

Zu Nummer 2 (§ 33 VwVfG)

Bleibt gegenüber dem Regierungsentwurf unverändert.

Zu Nummer 3 (§ 37 VwVfG)

Bei der Änderung handelt es sich um eine Korrektur, die sich
an die technischen Gegebenheiten der De-Mail-Infrastruktur
anpasst. Die Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-
Gesetzes sieht vor, dass der akkreditierte Diensteanbieter im
Auftrag des Senders bestätigt, dass er – der Sender – beim
Versenden der Nachricht im Sinne des § 4 des De-Mail-Ge-
setzes sicher angemeldet war. Die Bestätigung erfolgt nach
§ 5 Absatz 5 Satz 1 des De-Mail-Gesetzes in der Nachricht
selbst, konkret in den sogenannten Metadaten der Nachricht.
Um dem Empfänger der Nachricht diese Bestätigung nach-
haltig überprüfbar zu gestalten, ist der akkreditierte Dien-
steanbieter nach § 5 Absatz 5 Satz 3 verpflichtet, die Nach-
richt mit einer, und zwar „seiner“ qualifizierten elektroni-
schen Signatur zu versehen. Diese qualifizierte Signatur
selbst enthält nicht die erlassende Behörde als Senderin. Dies
ist nicht notwendig, weil sich die erlassende Behörde aus den
Metadaten der Nachricht ergibt.

Zu Artikel 4

Die Änderung betrifft § 36a Absatz 2 Satz 4 SGB I.

Zum einen wird Nummer 3 geändert. Diese Änderung ist
eine Parallelregelung zu § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3
VwVfG und ist zudem inhaltsgleich mit derjenigen in § 37
Absatz 3 VwVfG (s. oben Nummer 3). Insoweit wird auf
diese Begründung verwiesen.

Außerdem wird eine neue Nummer 4 aufgenommen. Die
Änderung greift die Vorschläge Nummer 17 und 19 der
Stellungnahme des Bundesrates auf. Es handelt sich um die
Parallelregelung zur Änderung des § 3a Absatz 2 Satz 4
Nummer 4 VwVfG. Insoweit wird auf die entsprechende Be-
gründung zu Nummer 4.1 verwiesen. Sollen für den Bereich
der Sozialverwaltung sonstige sichere Verfahren zur Erset-
zung der Schriftform geregelt werden, ist auf der Grundlage
von § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 SGB I eine gegenüber
der Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4
VwVfG eigenständige Rechtsverordnung zu erlassen. Aus
Gründen der Einheitlichkeit sollte bei der Erarbeitung der
beiden Rechtsverordnungen jedoch darauf geachtet werden,
dass gleiche sichere Verfahren definiert werden, die jeweils
sowohl die Schriftform nach § 3a Absatz 2 VwVfG als auch
die nach § 36a Absatz 2 SGB I ersetzen können.

Außerdem wurde in § 36a Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz
eine Korrektur redaktioneller Art vorgenommen.

Zu Nummer 5

Bei der Änderung handelt es sich um die Parallelregelung
zur Änderung des § 37 Absatz 3 VwVfG. Insoweit wird auf
die entsprechende Begründung zu Nummer 4.3 verwiesen.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Diese Änderung folgt der Änderung der Parallelregelung zu
§ 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 VwVfG. Insoweit wird auf
die Begründung zu Nummer 4 (Nummer 1) bzw. 4 (Num-
mer 3) verwiesen.

Zu Buchstabe b

Bei der Änderung handelt es sich um die Parallelregelung
zur Änderung des § 37 Absatz 3 VwVfG. Insoweit wird auf
die entsprechende Begründung zu Nummer 4 (Nummer 3)
verwiesen.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Die vorgesehene Änderung greift den Vorschlag Nummer 22
der Stellungnahme des Bundesrates auf. Hinsichtlich der
Änderung des Satzes 6 (Informationspflicht der Behörde ge-
genüber der antragstellenden Person hinsichtlich der Ent-
scheidung der Aufnahme der Fingerabdrücke) wird darauf
hingewiesen, dass es nunmehr ausschließlich der jeweiligen
Personalausweisbehörde obliegt, im Rahmen ihrer Doku-
mentationspflicht die Information und die jeweils getroffene
Entscheidung des Antragstellers gerichtsfest zu dokumentie-
ren.

Zu den Buchstaben b und d

Anpassung der Nummerierung.

Zu Buchstabe c

Die vorgesehene Änderung greift den Vorschlag Nummer 23
der Stellungnahme des Bundesrates auf.

Zu Nummer 8

Die vorgesehene Änderung setzt die Anregung in Nummer
24 der Stellungnahme des Bundesrates um und ermöglicht
künftig jeweils neben der schriftlichen auch die elektroni-
sche Anzeige.

Zu Nummer 9

Anpassung der Nummerierung infolge der Einfügung des
neuen Artikels 21.

Zu Nummer 10

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 11

Der Änderungsbefehl musste aufgrund der zusätzlichen Än-
derung in Nummer 2 rechtsförmlich umgestellt werden und
enthält nun unter Nummer 1 den ursprünglichen ausschließ-
lichen Änderungstext.

Darüber hinaus wird mit der neuen Nummer 2 die Anregung
Nummer 25 der Stellungnahme des Bundesrates aufgegrif-
fen. Der Änderungsbefehl geht aber über das Änderungs-
petitum hinaus und setzt den in der Gegenäußerung der Bun-
desregierung bereits angesprochenen Prüfbedarf um.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/13139

Mit der Streichung des Satzes 3 wird nicht bereichsspezi-
fisch im Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) das Begrün-
dungserfordernis für schriftliche auf elektronische Verwal-
tungsakte ausgeweitet, sondern es greift die Grundregel des
§ 39 Absatz 1 VwVfG, wonach auch elektronische Verwal-
tungsakte zu begründen sind.

Die Streichung ist auch darin begründet, dass der seit dem
Inkrafttreten des WaStrG 1968 unveränderte § 28 Absatz 2
WaStrG durch den Erlass des VwVfG 1976 nicht länger er-
forderlich ist, soweit es für ihn – als Regelung im Spezial-
gesetz – eine allgemeine Regelung im VwVfG gibt. Die
Streichung dient somit auch der besseren Rechtssetzung.

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Die vorgesehene Änderung setzt den Vorschlag Nummer 26
der Stellungnahme des Bundesrates um. Es handelt sich um
eine redaktionelle Korrektur, da der Verweis auf § 15 Ab-
satz 3 EGovG-E ins Leere geht.

Zu Buchstabe b

Die Änderung greift den Vorschlag Nummer 27 der Stel-
lungnahme des Bundesrates auf, indem Absatz 2 des Regie-
rungsentwurfs gestrichen wird.

Eine nationale Regelung, die die Geltung von in einer EU-
Verordnung in Bezug genommenen, nur in Englisch vorlie-
genden technischen Regelwerken in Deutschland anordnet,
ist überflüssig. Eine entsprechende Verordnung einschließ-
lich der durch Bezugnahmen inkorporierten Textteile ist in
Deutschland unmittelbar geltendes Recht.

Die Umsetzung von Richtlinien der EU kann aus verfas-
sungsrechtlichen Gründen nicht mit der generellen Maßgabe
erfolgen, dass eine Übersetzung grundsätzlich nicht erfor-
derlich sei.

In Nummer 28 seiner Stellungnahme hat der Bundesrat zu-
dem die Bundesregierung darum gebeten, im weiteren Ver-
lauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob bei gleich-
zeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener
Form gemäß § 32a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes-E auch
beide Formen als authentisch festgelegt werden können.
Hierzu ist festzustellen, dass sich die Frage der Authentizität
einer Publikation nur stellt, wenn die beiden Fassungen
(elektronisch und in Papierform) voneinander abweichen.
Hierfür bestimmt bereits § 15 Absatz 2 Satz 5 EGovG-E,
dass die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen hat.
Diese Verpflichtung wird als ausreichend, aber auch als not-
wendig erachtet.

Zu Nummer 13

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 14

Anpassung der Nummerierung infolge der Einfügung des
neuen Artikels 21.

Zu Nummer 15

Die vorgesehene Änderung nimmt die Anregungen Num-
mer 4 und 18 der Stellungnahme des Bundesrates auf und

harmonisiert die Zeitpunkte des Inkrafttretens der korres-
pondierenden Regelungen mit dem Entwurf eines Gesetzes
zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten (Bundesratsdrucksache 818/12).

Außerdem wird in Absatz 2 eine Korrektur rechtsförmlicher
Art (Verweis auf § 87a AO anstelle des Verweises auf § 87
AO) vorgenommen.

2. Die Fraktion der CDU/CSU weist auf die Chancen, aber
auch die Herausforderungen der digital vernetzten Gesell-
schaft hin. Mit dem Gesetzentwurf komme man den Wün-
schen der Bürgerinnen und Bürger, der Unternehmen sowie
den Forderungen der Verwaltung entgegen. Zugleich leiste
man einen wichtigen Beitrag für eine moderne Verwaltung.
Das Gesetz werde die Voraussetzungen für orts- und zeitun-
abhängige Verwaltungsdienste in Bund, Ländern und Kom-
munen schaffen. Insbesondere sorge man für Rechtssicher-
heit bei der elektronischen Kommunikation und beseitige
Risikofaktoren. Zentrales Element des Gesetzentwurfs sei
der Schriftformersatz. Das De-Mail-Verfahren solle der ge-
setzliche Standard für sichere, vertrauliche und nachweis-
bare Kommunikation sein. Es besitze ein deutlich höheres
Sicherheitsniveau als Kommunikationsformen wie her-
kömmliche E-Mail und Telefax. Dies hätten Sachverständige
in der Anhörung zu dem Gesetzentwurf ausgeführt. Die
kommunalen Haushalte würden durch das Gesetz nicht nen-
nenswert belastet: Sofern kein Bundesrecht ausgeführt wer-
de, bestehe keine Pflicht zur elektronischen Kommunika-
tion. Bei einer Aufgabenübertragung durch ein Land müsse
dieses für einen finanziellen Ausgleich sorgen. Der Gesetz-
entwurf sei technikoffen und erlaube jede Art des sicheren
elektronischen Zugangs. Die Sachverständigenanhörung ha-
be gezeigt, dass europarechtliche Bedenken nicht bestünden.

Die Fraktion der SPD begrüßt das Anliegen, die elektroni-
sche Verwaltung und den elektronischen Verkehr der Bürger
mit Behörden voranzubringen sowie für die Aufgabenver-
waltung des Bundes eine Vereinheitlichung anzustreben. Je-
doch berge der Gesetzentwurf gewaltige finanzielle Heraus-
forderungen für die Kommunen. Auch nutze der Gesetzent-
wurf nicht die Chance für mehr barrierefreie Kommunika-
tion, die E-Government biete. In die richtige Richtung weise
der entsprechende eigene Änderungsantrag. Auch bezüglich
des Datenschutzes sehe man den Gesetzentwurf kritisch,
dessen Verabschiedung „Unsicherheit per Gesetz“ zur Folge
hätte. Insbesondere enthalte der Entwurf die von etlichen
Sachverständigen und Verbraucherschutzorganisationen
geforderte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht. Statt das
De-Mail-Gesetz nachzubessern, „definiere“ der Gesetzent-
wurf die Sicherheitslücken „weg“, die durch die bei den Pro-
vidern stattfindende Ent- und Wiederverschlüsselung ent-
stünden. Die wenigen De-Mail-Server würden zu hochinte-
ressanten Angriffszielen für jeden Hacker. Zur Akzeptanz
elektronischer Verwaltungslösungen trage dies nicht bei. Die
Fraktion der SPD habe vier Änderungsanträge eingebracht
und werde bei deren Ablehnung dem Gesetzentwurf nicht
zustimmen.

Die Fraktion der FDP sieht den Gesetzentwurf als Entwurf
einer „Motornorm“ für die Stärkung der elektronischen Ver-
waltung in Bund und Ländern an. Das Gesetz solle die
Grundlage für die Anwendung elektronischer Verwaltungs-
akte – unter anderem basierend auf elektronischen Akten –

Drucksache 17/13139 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
schaffen. Die Kommunikation müsse für möglichst viele
Bürgerinnen und Bürger rechtsverbindlich und einfach zu
nutzen sein. Das Gesetz werde viel Einsparpotenzial für die
Bürgerinnen und Bürger sowie auch für die Verwaltung bie-
ten. Dies habe die Sachverständigenanhörung gezeigt. Nach
anfänglichen Umstellungskosten würden sich Investitionen
in elektronische Kommunikationswege bald rechnen. E-Go-
vernment könne die Zukunftsfähigkeit der öffentlichen Ver-
waltung auch vor dem Hintergrund der demografischen
Entwicklung sichern helfen. Der Änderungsantrag der Koa-
litionsfraktionen sehe größere Technikoffenheit, Verbesse-
rungen bei der Barrierefreiheit vor. Sicherheitslücken, die
„wegdefiniert“ werden müssten, gibt es nicht. Da das De-
Mail-Verfahren ein höheres Sicherheitsniveau aufweise als
andere Übermittlungswege, sei eine Ende-zu-Ende-Ver-
schlüsselung nicht zwingend erforderlich.

Die Fraktion DIE LINKE. stellt fest, E-Government berge
an sich großes Potenzial für gemeinwohlorientierte öffent-
liche Dienste. Es könne aber auch zu erheblichen Kosten
führen. Ferner seien nach einer Studie nur 30 Prozent der
Bürgerinnen und Bürger bereit, Behördengeschäfte online
abzuwickeln. Das De-Mail-Verfahren erfahre keine Akzep-

tanz in der Bevölkerung, da es zu unsicher sei. Die Bundes-
regierung und die Koalitionsfraktionen versuchten mit dem
Gesetzentwurf, zum Scheitern verurteilte Vorhaben wie De-
Mail oder den elektronischen Personalausweis zu beleben.
Die kurzfristige Entschlüsselung der Inhalte beim Provider
eröffne es auch Ermittlungsbehörden, vertrauliche Sozialda-
ten einzusehen. Die Änderungsanträge der SPD-Fraktion
trage man mit. Dem Gesetzentwurf werde man nicht zustim-
men.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilt die grund-
legende Intention des Gesetzentwurfs. Auch die Ziele des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen seien an sich
richtig. Indessen bringe die Digitalisierung, auch von Ver-
waltungsvorgängen, enorme Risiken mit sich. Dies habe die
„WikiLeaks“-Affäre gezeigt. Leider wähle der Gesetzent-
wurf für die Ersetzung der Schriftform durch elektronische
Kommunikation nur die zweitbeste Übermittlungslösung.
Die Geburtsfehler des De-Mail-Verfahrens würden fortge-
schrieben. Die Akzeptanz für elektronische Verwaltungs-
kommunikation werde deshalb weiterhin gering bleiben. In-
sofern werde man sich bei den Änderungsanträgen der SPD-
Fraktion enthalten und den Gesetzentwurf ablehnen.

Berlin, den 17. April 2013

Clemens Binninger
Berichterstatter

Gerold Reichenbach
Berichterstatter

Manuel Höferlin
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

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