BT-Drucksache 17/13137

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/12035 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren

Vom 17. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13137
17. Wahlperiode 17. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/12035 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen
Beurkundungsverfahren

A. Problem

Seit den 90er-Jahren werden systematisch minderwertige Immobilien (soge-
nannte Schrottimmobilien) als Vermögensanlage oder Altersvorsorge an Ver-
braucher verkauft. Bei diesen Immobilien ist der Verkehrswert häufig erheblich
geringer als der vom Verbraucher zur Finanzierung des Erwerbs aufgenom-
mene Kredit. Kommt es zu einem vorzeitigen Verkauf oder der (zwangsweisen)
Verwertung der Immobilie, erleiden Verbraucher teils existenzbedrohend hohe
Verluste. Sowohl der Immobilienerwerb als auch die erforderliche Kredit-
aufnahme werden oft von Strukturvertrieben vermittelt, die die prospektiven
Käufer zu Hause aufsuchen oder anrufen und zu dem Geschäft überreden. Die-
ses Geschäftsmodell funktioniert nur, wenn Lücken in der Regelung des § 17
Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) ausgenutzt
werden und das notarielle Beurkundungsverfahren damit seine verbraucher-
schützende Wirkung nicht entfalten kann. Der Gesetzentwurf setzt, flankiert
durch eine Erweiterung der Amtsenthebungsgründe der Bundesnotarordnung
(BNotO), auf eine Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkun-
dungsverfahren. Zum einen soll die Regelung in § 17 Absatz 2a Satz 2
Nummer 2 BeurkG weiterentwickelt werden, um Schutzlücken zu Lasten der
Verbraucher zu schließen und es der Dienstaufsicht über die Notarinnen und
Notare zu erleichtern, die Einhaltung der Regelung zu kontrollieren. Zum ande-
ren sollen die Amtsenthebungsgründe in § 50 Absatz 1 BNotO dahingehend er-
weitert werden, dass eine Notarin oder ein Notar des Amtes zu entheben ist,
wenn sie oder er wiederholt grob gegen die verbraucherschützenden Pflichten
in § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 BeurkG verstößt.
B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. In § 17 Absatz 2a Satz 2
Nummer 2 Satz 1 BeurkG soll das Wort „kostenfrei“ gestrichen werden, weil
für die Zurverfügungstellung des „Textes des Rechtsgeschäfts“ ohnehin keine
Gebühr anfällt, mit dem Begriff „kostenfrei“ jedoch ungerechtfertigterweise
normiert würde, dass die Notarin oder der Notar auch keine Erstattung der eige-

Drucksache 17/13137 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nen Aufwendungen – etwa Auslagen für gefertigte Kopien und Portokosten –
verlangen könnte.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Ablehnung oder unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13137

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12035 mit folgender Maßgabe, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

In Artikel 1 wird das Wort „kostenfrei“ gestrichen.

Berlin, den 17. April 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Christoph Strässer
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatterin
Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz sowie den Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/12035
in seiner 91. Sitzung am 17. April 2013 beraten und emp-
fiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage auf Drucksache 17/12035 in seiner 100. Sit-
zung am 17. April 2013 beraten und empfiehlt einstimmig
die Annahme des Gesetzentwurfs.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/12035 in seiner 122. Sitzung am 20. März 2013 sowie in
seiner 125. Sitzung am 17. April 2013 beraten und emp-
fiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die
vorgeschlagene Änderung entspricht einem von den Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss ein-
gebrachten Änderungsantrag, der mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen wurde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
1. Die vorgeschlagene Änderung von § 17 Absatz 2a

Satz 2 Nummer 2 BeurkG, dass die Notarin oder der
Notar den „Text des Rechtsgeschäfts“ kostenfrei zur
Verfügung zu stellen hat, ist als kostenrechtliche Rege-
lung im Beurkundungsgesetz unsystematisch.
Einer solchen Regelung bedarf es im Übrigen nicht.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundes-
rates soll damit klargestellt werden, dass die Verbrauche-
rin oder der Verbraucher für die Zurverfügungstellung
des beabsichtigten Textes des Rechtsgeschäfts durch die

Die Änderung der Vorschrift löst keine Gebührenpflicht
für die Zurverfügungstellung des „Textes des Rechtsge-
schäfts“ aus, weil es im Rahmen eines Beurkundungs-
verfahrens bereits an einem Gebührentatbestand dafür
fehlt. Dies gilt auch, wenn der Beurkundungsauftrag zu-
rückgenommen wird.

Der Begriff „kostenfrei“ umfasst zudem nicht nur die be-
absichtigte Gebührenfreiheit, sondern auch die Auslagen
für gefertigte Kopien und das Porto für die Übersendung
des beabsichtigten Textes des Rechtsgeschäfts. Dass die
Notarin oder der Notar die eigenen Aufwendungen nicht
erstattet verlangen könnte, wäre jedoch nicht zu rechtfer-
tigen.

2. Der Rechtsausschuss geht zudem von Folgendem aus:

Die Neuregelung des § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2
BeurkG verschärft hinsichtlich der Zwei-Wochen-Frist
das geltende Recht und lässt als Soll-Vorschrift begrün-
dete Ausnahmen zu. Der Notar muss bei solchen Aus-
nahmen zukünftig die Gründe für die Nichtversendung
in der Niederschrift angeben.

Eine freiwillige Grundstücksversteigerung ist eine solche
begründete Ausnahme. Zwei Wochen vor der Beurkun-
dung kann niemand wissen, wer den Zuschlag erhält und
ob es sich bei dem zu beurkundenden Rechtsgeschäft um
einen Verbrauchervertrag handeln wird.

Ebenso liegt eine begründete Ausnahme vor, wenn die
Beurkundung bei einem anderen Notar als dem erfolgt,
der den Text des Rechtsgeschäfts übersandt hat, wenn
der beurkundende Notar sicherstellen kann, dass der
übersandte mit dem zu beurkundenden Text weitgehend
identisch ist und dass die Zwei-Wochen-Frist eingehal-
ten wurde.

Denn auch so ist dem Gesetzeszweck des Verbraucher-
schutzes durch hinreichende Überlegensfrist aufgrund
Übersendung des Textes des Rechtsgeschäfts Genüge
getan. Ein Bestehen auf Versendung durch den beurkun-
denden Notar wäre an dieser Stelle bloße Förmelei.

3. Im Übrigen wird, soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, auf die jewei-
lige Begründung auf Drucksache 17/12035 verwiesen.

Berlin, den 17. April 2013

Andrea Astrid Voßhoff Christoph Strässer Mechthild Dyckmans
Drucksache 17/13137 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Christoph Strässer, Mechthild
Dyckmans, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/12035 in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 bera-

Notarin oder den Notar – wie auch bisher – keine Ent-
wurfsgebühr nach § 145 der Kostenordnung (KostO)
oder eine Gebühr gemäß § 147 Absatz 2 KostO schuldet.

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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