BT-Drucksache 17/13114

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12640 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

Vom 17. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13114
17. Wahlperiode 17. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12640 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

A. Problem

Die europäische Staatsschuldenkrise hat gezeigt, dass verlässliche Daten über
die Finanzen der öffentlichen Haushalte zwingende Voraussetzung für eine
solide Finanzpolitik sind. Im Rahmen der Stärkung des Stabilitäts- und Wachs-
tumspaktes sind die Qualitätsanforderungen gestiegen, die das EU-Recht an
finanzstatistische Daten stellt. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden,
ist im Bereich der Statistiken über die Schulden- und die finanziellen Transak-
tionen eine erweiterte Datenbasis notwendig. Zusätzlich müssen die Zahlungs-
ströme zwischen Einheiten, die zum Sektor Staat gehören, kohärent und ein-
heitlich erfasst werden. Dazu müssen Informationen über die Sektorzuordnung
von Fonds, Einrichtungen und Unternehmen allgemein zugänglich sein. Wei-
terhin sind durch zeitlich bedingte Tatbestandsveränderungen diverse gering-
fügige Änderungen des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) not-
wendig geworden.

B. Lösung

Um die gestiegenen Qualitätserfordernisse des EU-Rechts zu erfüllen, muss das
Erhebungsprogramm im Bereich der Statistiken über die Schulden- und die
finanziellen Transaktionen erweitert werden. Außerdem müssen Finanzströme
und -bestände innerhalb des Staatssektors, aber auch Finanzströme zwischen
Einheiten des Sektors Staat und dem öffentlichen bzw. dem privaten Sektor
vollständig erfasst werden. Dazu muss der Staatssektor klar abgegrenzt sein und
die erforderlichen Daten müssen allgemein zugänglich sein.
Durch den im Ausschuss angenommenen Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(8)5964 wird der Stellung-
nahme des Bundesrates sowie der Gegenäußerung der Bundesregierung Rech-
nung getragen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 17/13114 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs oder Annahme in unveränderter Fassung.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für das Statistische Bundesamt entstehen durch die Regelungen dieses Gesetzes
Mehraufwände. Hierfür werden 4,5 Stellen im gehobenen Dienst der Wertigkeit
E9 benötigt. Über die Deckung des Mehrbedarfs wird im Rahmen des Haus-
haltsaufstellungsverfahrens 2014 entschieden werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und der statistischen
Ämter der Länder entsteht durch die Regelungen dieses Gesetzes für die Verwal-
tung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 912 000 Euro und ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 13,33 Mio. Euro.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise oder auf das allgemeine Preisniveau, insbeson-
dere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13114

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12640 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe f wird jeweils die Angabe „250 000 Euro“ durch die
Angabe „1 000 000 Euro“ ersetzt.

bb) In Buchstabe h wird jeweils die Angabe „250 000 Euro“ durch die
Angabe „1 000 000 Euro“ ersetzt.

b) Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:

„ee) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.“

bb) In Doppelbuchstabe ff werden die Wörter „Die bisherige Nummer 9
wird Nummer 10 und“ durch die Wörter „In Nummer 9 werden“ er-
setzt und wird das Wort „werden“ gestrichen.

c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2,“.

bbbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. für Analyse- und Auswertungszwecke.“

bbb) In Satz 2 werden die Wörter „jeweils von ihnen in die Daten-
bank eingestellten“ durch die Wörter „ihren jeweiligen Aufga-
benbereich betreffenden“ ersetzt.

bb) Absatz 7 wird aufgehoben.

d) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ccc wird wie
folgt gefasst:

‚ccc) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7,
8 und 10“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5,
7, 8 und 10“ ersetzt.‘

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Erhebung nach § 9a Absatz 5 sind auskunfts-
pflichtig

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 die Finanzministerinnen und -minister sowie
Finanzsenatorinnen und -senatoren;

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 und 7 die Leiterinnen und Leiter dieser Erhebungsein-

heiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
wesen zuständigen Stellen;

Drucksache 17/13114 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 die Leiterinnen und Leiter dieser Erhebungseinheiten;

4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 10 die Leiterinnen und Leiter oder die für das Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder,
soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die
Träger dieser Erhebungseinheiten.“‘

e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

‚14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die An-
gaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der
Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkma-
len nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes
zusammengeführt werden.“‘

f) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und nach Buchstabe b wird
folgender Buchstabe c angefügt:

‚c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen das
Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den für
statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Ge-
meindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständig-
keitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen übermitteln.
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch
gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen,
organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von
den für nicht-statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden
oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist.“ ‘

g) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und die Wörter „§ 9a Ab-
satz 2 Nummer 4“ werden durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „tritt“ werden die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2“
eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b am
1. Januar 2015 in Kraft.“

Berlin, den 17. April 2013

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Norbert Barthle
Berichterstatter

Johannes Kahrs
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin

Aufgrund der Einführung des Tarifvertrages für den öffent-
lichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrages für den öffent-

lichen Dienst der Länder (TV-L) sind Anpassungen hinsicht-
lich der Erhebungsmerkmale in der Personalstandstatistik
erforderlich. Darüber hinaus ist es für die versicherungs-
mathematische Ermittlung der Zuweisungssätze zum Ver-

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/12640 in seiner 103. Sitzung am 17. April 2013 beraten
und empfiehlt die Annahme mit den Stimmen der Fraktionen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13114

Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Johannes Kahrs, Otto Fricke,
Dr. Gesine Lötzsch und Priska Hinz (Herborn)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am
14. März 2013 den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12640
zur federführenden Beratung an den Haushaltsausschuss
überwiesen und zur Mitberatung an den Innenausschuss.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit der Änderung des Gesetzes über die Statistiken der
öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen
Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) wer-
den vor allem statistische Anforderungen der EU erfüllt.

Die rechtliche Zuordnung der Zweckverbände und anderer
juristischer Personen zwischengemeindlicher Zusammen-
arbeit unter die Erhebungseinheiten der öffentlichen Fonds,
Einrichtungen und Unternehmen spiegelt unter anderem den
Methodenwechsel wider, der in der Finanz- und Personal-
standstatistik stattfindet. Damit werden neben den jeweili-
gen Kernhaushalten alle anderen zum Sektor Staat zählen-
den Einheiten als sog. Extrahaushalte erfasst.

Die Regelung in der Statistik der Einnahmen und Ausgaben
deckt sowohl bei den jährlichen als auch bei den vierteljähr-
lichen Erhebungen die Datenlieferungen aus allen bestehen-
den Rechnungslegungssystemen – kameral, doppisch und
kaufmännisch – ab. Bei der vierteljährlichen Erhebung bei
den öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen,
die zum Staatssektor gehören, führt die Einführung einer
Abschneidegrenze zu einer Entlastung kleiner Einheiten.

In der Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden
und Finanzaktiva sind bei den Erhebungseinheiten, die nach
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Sektor Staat gehören,
differenzierte Daten zu Schuldenerlassen und -übernahmen
zu erheben, um diese an das Statistische Amt der Euro-
päischen Union (Eurostat) zu übermitteln. Dadurch werden
Lieferverpflichtungen im Rahmen des Verfahrens bei einem
übermäßigen Defizit erfüllt. Bei den Erhebungseinheiten,
die dem Sektor Staat zuzurechnen sind, sind zur Gewährleis-
tung einer hinreichenden Kohärenz die finanziellen Trans-
aktionen, die bislang zu großen Teilen aus verschiedenen
sekundären Datenquellen übernommen wurden, jetzt auch
direkt (vierteljährlich) zu erheben. Dies ist notwendig, um zu
gewährleisten, dass die Bundesrepublik Deutschland den
aufgrund der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die
Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der
Mitgliedstaaten gestiegenen Anforderungen an die Qualität
finanzstatistischer Daten entsprechen kann.

dem Fonds relevant ist. Die Erhebung forschungsspezi-
fischer Merkmale zum wissenschaftlichen Personal bei den
Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwick-
lung führt zu einer erheblichen Qualitätsverbesserung der
Statistik. Für die Versorgungsempfängerstatistik des Bundes
wird der Einzelplan als zusätzliches Erhebungsmerkmal be-
nötigt. Die Sonderversorgungsempfängerstatistik, die Leis-
tungen der Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR
erfasst, wird aus Gründen der Kosteneinsparung eingestellt,
da der Umfang der Leistungen nur noch relativ gering ist.

Zur Erfüllung der europäischen und nationalen Anforderun-
gen an Qualität und Transparenz müssen Finanzströme und
- bestände innerhalb des Staatssektors und auch zwischen
Einheiten des Sektors Staat und dem öffentlichen bzw. pri-
vaten Sektor vollständig erfasst und richtig klassifiziert
werden. Ermöglicht wird dies durch die Einführung einer
einheitlichen Datenbank zum Berichtskreismanagement.

Mit der Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
ist es künftig zulässig, dass die statistischen Ämter des Bun-
des und der Länder Angaben aus dieser Datenbank bereit-
stellen, die u. a. die Bewirtschafter in die Lage versetzen,
Finanzströme zwischen Einheiten des Sektors Staat sowie
zwischen Einheiten Staat und dem öffentlichen bzw. priva-
ten Bereich korrekt im Sinne des Schalenkonzeptes bzw. des
ESVG 95 zu buchen. Darüber hinaus kann mit Hilfe der
übermittelten Informationen bei den im FPStatG genannten
Erhebungseinheiten die Zugehörigkeit zum Sektor Staat
festgestellt werden. Sollten Angaben in der Datenbank Erhe-
bungsmerkmalen zu den im FPStatG genannten Statistiken
entsprechen, dürfen diese Angaben übernommen werden.
Dadurch werden die Auskunftspflichtigen entlastet und die
Kosten der Statistikproduktion gesenkt. Dies bedeutet auch,
dass der Erhebungskatalog der zusätzlichen Erhebungs-
merkmale reduziert werden kann. Darüber hinaus dürfen mit
der Regelung zur Veröffentlichung neben den statistischen
Ergebnissen auf der Ebene der Erhebungseinheit auch soge-
nannte Metainformationen zu den Erhebungseinheiten ver-
öffentlicht werden.

Die zentrale Erhebung der Ausgaben und Einnahmen und
der Schulden bei den Kernhaushalten sowie bei den kameral
buchenden Extrahaushalten schafft Synergieeffekte. Dies gilt
insbesondere für die Lieferung der Daten an Eurostat, da de-
ren Lieferung direkt über das Statistische Bundesamt zeitlich
schneller erfolgen kann als wie bisher dezentral über die sta-
tistischen Ämter der Länder. Entsprechend der Regelung in
der Personalstandstatistik wird die zentrale Erhebung der
Schulden und des Finanzvermögens bei den Sozialversiche-
rungsträgern auf diejenigen beschränkt, die unter der Auf-
sicht des Bundes stehen.
sorgungsfonds des Bundes notwendig, den Personenkreis zu
kennen, der für Zuführungen an und spätere Entnahmen aus

CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

Drucksache 17/13114 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im feder-
führenden Ausschuss

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12640 in seiner 120. Sitzung am 17. April 2013
beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten auf
Ausschussdrucksache 17(8)5964 einen Änderungsantrag
ein, mit dem der Stellungnahme des Bundesrates sowie der
Gegenäußerung der Bundesregierung Rechnung getragen
wird (vgl. die Anlagen 3 und 4 des Gesetzentwurfs).

Dem Änderungsantrag stimmte der Ausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. zu.

Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE., dem Deutschen Bundestag die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/12640 in geänderter
Fassung zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird auf den Ge-
setzentwurf verwiesen. Die vom Ausschuss vorgeschlage-
nen Änderungen werden wie folgt begründet.

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Kleine öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen
(FEU), die zum Staatssektor gehören (sog. Extrahaushalte),
sollen von den vierteljährlichen Erhebungen der Einnahmen
und Ausgaben bzw. Aufwendungen und Erträge ausgenom-
men werden, da das Gesamtergebnis in diesem Bereich in
großem Maße von statistischen Ausreißern beeinflusst wird.
Um eine spürbare Entlastung der kleinen FEU zu erreichen,
ist eine deutliche Erhöhung der bisher vorgesehenen Ab-
schneidegrenze in Höhe von 250 000 Euro auf 1 Mio. Euro
notwendig. Unterjährig genügen für die kleinen FEU so-
genannte Zuschätzungen auf der Grundlage der Jahres-
erhebungen. Durch die Anhebung der Abschneidegrenze
werden unterjährig vor allem FEU im Kommunalbereich
von Berichtspflichten ausgenommen.

Zu Buchstabe b

In § 6 Absatz 1 Nummer 9 in der Fassung des Regierungs-
entwurfes wird auf die Erhebungseinheiten in § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 verwiesen. § 2 Absatz 1 Nummer 4
FPStatG wird jedoch aufgehoben, da die Zweckverbände
nunmehr § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in der Fassung des
Regierungsentwurfes zuzurechnen sind. Da die Erhebungs-
einheiten in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in der Fassung
des Regierungsentwurfes aber nun in § 6 Absatz 1 Num-
mer 8 in der Fassung des Regierungsentwurfes erfasst
werden, ist § 6 Absatz 1 Nummer 9 in der Fassung des
Regierungsentwurfes zu streichen. Dies ist in Doppelbuch-

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Vierfachbuchstabe aaaa

Die Befugnis zur Zusammenführung von Einzeldaten aus
verschiedenen Erhebungen bedarf einer gesetzlichen Rege-
lung. Diese ist bereits in § 13 enthalten. § 9a Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 in der Fassung des Regierungsentwurfes regelt
ebenfalls Zusammenführungen von Einzeldaten, geht aber
nun deutlich über den bislang zulässigen Rahmen des § 13
hinaus und steht damit im Widerspruch zu diesem. Zusam-
menführungen sind jedoch möglichst in einem Paragrafen zu
regeln. Daher ist eine Erweiterung des § 13 um einen Ab-
satz 2 erforderlich, der einen weiteren Verwendungszweck
beinhaltet. In der Folge ist auch eine Anpassung des § 15
erforderlich.

In § 13 Absatz 2 ist geregelt, dass zur Gewinnung statistischer
Ergebnisse die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhe-
bungsmerkmalen nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhe-
bungsmerkmalen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hoch-
schulstatistikgesetzes zusammengeführt werden dürfen. Auf
diesen Verwendungszweck wird in § 9a Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4 in der Fassung des Regierungsentwurfes verwiesen.

Zu Vierfachbuchstabe bbbb

In § 9a werden bei der Zweckbestimmung des Berichts-
kreismanagements im Absatz 2 die Verwendungszwecke
„Analyse“ und „Auswertungen“ nicht berücksichtigt. Die im
Berichtskreismanagement gespeicherten Informationen wie
Rechtsform, Wirtschaftszweig, Eignerstrukturen usw. wer-
den für zahlreiche Auswertungen benötigt, ohne dass dieser
Verwendungszweck bisher explizit genannt wird.

Diese Regelung dient der Klarstellung, dass die Angaben
nach § 9a Absatz 3 FPStatG auch für statistische Analysen
und Auswertungen genutzt werden dürfen.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Nach der vorgesehenen Regelung dürften die statistischen
Ämter des Bundes und der Länder nur die jeweils von ihnen
in die Datenbank eingestellten Daten verwenden. Laut der
Gesetzesbegründung ist aber gewollt, dass die jeweils zu-
ständigen Ämter für ihren Bereich die Berichtskreispflege
durchführen und ihnen für die Erfüllung übergreifender Auf-
gaben auch anlassbezogene Leserechte eingeräumt werden
können. Nach der aktuellen Formulierung wäre aber eine
Nutzung/Verwendung der Daten durch ein Amt, das die
Daten nicht selbst eingestellt hat, untersagt. Um Sinn und
Zweck der Datenbank umfassend zu erreichen, ist sicher-
zustellen, dass ein zuständiges statistisches Amt alle seinen
Aufgabenbereich betreffenden Daten – unabhängig von der
Dateneinstellung – verwenden kann (z. B. Adressennutzung
bei Einrichtungen, die diesseits und jenseits einer Landes-
grenze tätig sind oder bei denen es Überschneidungen zwi-
schen Erhebungen durch das Statistische Bundesamt und
Erhebungen durch ein statistisches Landesamt gibt).

Zu Doppelbuchstabe bb

In § 9a Absatz 7 ist eine Löschung der Angaben im Bericht-
stabe aa geregelt.

Doppelbuchstabe bb enthält Folgeänderungen.
kreismanagement nach Absatz 3 vorgesehen, soweit sie für
die in Absatz 2 genannten Zwecke nicht mehr benötigt wer-

tikregisters, das die Stammdaten der für die Statistiken maß-
geblichen Einheiten auch in einer Historie vorhalten sollte,
um rückwirkend methodische Untersuchungen und Auswer-
tungen durchführen zu können. Dies erscheint umso dring-
licher, weil durch zunehmende Anforderungen der EU, aber
auch durch neue Auswertungskonzepte, methodische Unter-
suchungen und Proberechnungen durchzuführen sind. Die in
Absatz 7 vorgesehene Pflicht zur Datenlöschung schränkt
die Möglichkeiten einer historischen Recherche und Aus-
wertung erheblich ein.

Zu Buchstabe d

§ 11 Absatz 4 FPStatG, der die Auskunftspflicht für die bis-
herige sogenannte Karteiumfrage nach § 2 Absatz 4 FPStatG
regelt, wurde ersatzlos gestrichen. Die Klärung des Berichts-
kreises soll künftig nach § 9a Absatz 5 in der Fassung des
Regierungsentwurfes durchgeführt werden. Danach sollen
die Erhebungseinheiten auf Anforderung die entsprechenden
Einzeldaten übermitteln. Da nach dieser Regelung keine
Auskunftsplicht mehr bestünde, hätten die Statistischen Äm-
ter im Falle einer Verweigerung von Datenlieferungen durch
die Erhebungseinheiten keine Möglichkeit mehr, Zwangs-
oder Bußgelder zu verhängen. Dies könnte dazu führen, dass
die Anforderungen insbesondere an die Vollständigkeit der
Daten im Hinblick auf die Erfassung des Gesamtstaats, die
durch die Einführung des Berichtskreismanagements er-
reicht werden soll, nicht erfüllt werden können. Für die Klä-
rung des Berichtskreises nach § 9a Absatz 5 in der Fassung
des Regierungsentwurfes ist daher eine Auskunftspflicht
weiterhin erforderlich.

Zu Buchstabe e

Die Befugnis zur Zusammenführung von Einzeldaten aus
verschiedenen Erhebungen bedarf einer gesetzlichen Rege-
lung. Diese ist bereits in § 13 enthalten. § 9a Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 in der Fassung des Regierungsentwurfes regelt
ebenfalls die Zusammenführung von Einzeldaten, geht aber
nun deutlich über den bislang zulässigen Rahmen des § 13
FPStatG hinaus und steht damit im Widerspruch zu diesem.
Daher ist eine Erweiterung des § 13 um einen Absatz 2 erfor-
derlich, der einen weiteren Verwendungszweck beinhaltet,
auf den in § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der Fassung des
Regierungsentwurfes verwiesen wird.

§ 13 Absatz 2 soll sicherstellen, dass die statistikübergrei-
fenden Angaben mit Erhebungsmerkmalen der einzelnen
Finanz- und Personalstatistiken (Kassen-, Rechnungs-, Per-
sonalstands-, Finanzvermögensstatistik, vierteljährliche und
jährliche Schuldenstatistik, Jahresabschlussstatistik, viertel-
jährliche Statistik der Einheiten des Staatssektors) sowie mit
Erhebungsmerkmalen der Hochschulfinanzstatistik zusam-

des und der Länder.

Zu Buchstabe f

Nach § 16 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes bedarf die
Übermittlung von Einzelangaben an Gemeinden oder
Gemeindeverbände mit abgeschotteter Statistikstelle einer
besonderen Regelung im Fachstatistikgesetz. Die Regelung
soll den Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Vor-
aussetzungen für eine abgeschottete Statistikstelle erfüllen,
die Möglichkeit eröffnen, eigene statistische Aufbereitungen
für Zwecke der Gemeinde durchzuführen.

Die Übermittlung ist nur dann zulässig, wenn nach Lan-
desrecht eine Trennung der kommunalen Statistikstelle von
anderen kommunalen Verwaltungsstellen durch technische,
organisatorische und personelle Maßnahmen sichergestellt
ist und damit das Statistikgeheimnis gewahrt bleibt.

Zu Buchstabe g

In § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 FPStatG-E war zunächst
die Zusammenführung von Einzeldaten geregelt, die jedoch
über die Regelung des § 13 deutlich hinausging. Da Zusam-
menführungen nun ausschließlich in § 13 geregelt sind, wird
in § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der Fassung des Re-
gierungsentwurfes auf die erweiterte Regelung des § 13 Ab-
satz 2 verwiesen. Als Folgeänderung muss daher in § 15
ebenso auf § 13 Absatz 2 verwiesen werden.

Die Befugnis zur Zusammenführung von Einzeldaten aus
verschiedenen Erhebungen bedarf einer gesetzlichen Rege-
lung. Diese ist in § 13 enthalten. § 9a Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4 in der Fassung des Regierungsentwurfes geht aber nun
deutlich über den bislang zulässigen Rahmen hinaus und steht
damit im Widerspruch zu § 13. Daher ist auch eine Anpas-
sung des § 13 und in der Folge davon des § 15 erforderlich.

Bei der Änderung handelt es sich um eine durch Nummer 1
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und
Nummer 1 Buchstabe e ausgelöste Folgeänderung.

Zu Nummer 2

Um den Erhebungseinheiten, die von der neuen vierteljähr-
lichen Statistik der finanziellen Transaktionen betroffen
sind, eine angemessene Vorlaufzeit einzuräumen, soll diese
Statistik erst ab dem Jahr 2015 erhoben werden. Durch die
verzögerte Einführung wird der, durch das Gesetz ausgelöste
Erfüllungsaufwand insbesondere auf der Ebene der Kom-
munen und ihrer meldepflichtigen FEU zeitlich gestreckt.
Außerdem wird den Statistischen Ämtern zusätzliche Zeit
für die IT- und erhebungstechnische Umsetzung der Bestim-
mungen des Gesetzes zum Aufbau einer neuen Statistik der
finanziellen Transaktionen eingeräumt.

Berlin, den 17. April 2013

Norbert Barthle Johannes Kahrs Otto Fricke Dr. Gesine Lötzsch Priska Hinz (Herborn)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13114

den. Die im Berichtskreismanagement gespeicherten Infor-
mationen wie Rechtsform, Wirtschaftszweig, Eignerstruktu-
ren usw. werden für zahlreiche Auswertungen benötigt. Das
Berichtskreismanagement erfüllt die Funktion eines Statis-

mengeführt werden dürfen. Andernfalls müssten die statis-
tikübergreifenden Angaben in jeder einzelnen Erhebung neu
erfragt werden. § 13 Absatz 2 dient daher der Entlastung der
Auskunftspflichtigen und der statistischen Ämter des Bun-
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin Berichterstatterin

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