BT-Drucksache 17/12766

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/12301, 17/12765 - Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz)

Vom 15. März 2013


Bericht der Abgeordneten Norbert Brackmann, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke,
Dr. Gesine Lötzsch und Dr. Tobias Lindner

Mit dem Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols
sollen die europarechtlichen Vorgaben gemäß den Zusagen
der Bundesregierung gegenüber der EU in nationales Recht
umgesetzt werden. Dazu sind im bestehenden Branntwein-
monopolrecht entsprechende Auslaufregelungen aufzuneh-
men, an deren Ende (31. Dezember 2017) die Abschaffung
des Branntweinmonopols steht.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Einhergehend mit dem Ende des Branntweinmonopols
zum 31. Dezember 2017 ist ein sukzessiver Rückbau der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der Restlauf-
zeit des Branntweinmonopols vorgesehen. In welcher Höhe

aus dem Branntweinmonopol noch bis Ende 2017 zu zah-
lenden Ausgleichszahlungen an landwirtschaftliche Ver-
schlussbrennereien. Eine verlässliche Prognose ist hierzu
noch nicht möglich.

Eine Reduzierung des Zuschusses des Bundes für das
Branntweinmonopol kann sich auch ergeben, wenn der
Bund Veräußerungserlöse aus nicht mehr für Zwecke der
Verwaltung des Branntweinmonopols benötigten Liegen-
schaften bzw. Reinigungs- und Lagerbetrieben der Bundes-
monopolverwaltung für Branntwein erzielt. Die Höhe der
Reduzierung ist abhängig von den Verkaufszeitpunkten und
dem jeweils zu erzielenden Verkaufserlös und kann daher
zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden.

Die ab dem 1. Januar 2018 vorgesehene bundesweite Öff-
nung des Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennens wird sich
(Branntweinmonopolabschaffungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12766
17. Wahlperiode 15. 03. 2013

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/12301, 17/12765 –

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Branntweinmonopols
sich dadurch der derzeitige Bundeszuschuss von rd.
80 Mio. Euro pro Jahr an die Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein zur Deckung ihrer Verluste bis zum Ende
des Branntweinmonopols verringert, hängt im Wesentli-
chen, neben der von den einzelnen Brennereien abgeliefer-
ten Menge an Rohalkohol, der Höhe des Branntweinüber-
nahmegeldes und der Höhe des Verkaufserlöses für den Al-
kohol, insbesondere auch ab von den infolge des Ausstiegs

voraussichtlich nicht wesentlich auf das Volumen der ver-
brauchsteuerrechtlichen Vergünstigungen für den weiterhin
geltenden ermäßigten Steuersatz (zurzeit rund 6 Mio. Euro
jährlich nach dem 23. Subventionsbericht der Bundesregie-
rung) auswirken.

Mit dem Ende des Branntweinmonopols werden – nach
Schätzungen der Bundeszollverwaltung und der betroffenen

Für die Wirtschaft reduziert sich der Erfüllungsaufwand
dauerhaft um insgesamt rd. 3 200 000 Euro pro Jahr. Dem-
gegenüber entsteht für die Wirtschaft durch die bundesweite
Öffnung des Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennens ab dem
1. Januar 2018 ein Erfüllungsaufwand von rd. 16 000 Euro.

Durch das Gesetz werden neun Informationspflichten abge-
schafft.

Die Bürokratiekosten der Wirtschaft, die aus Artikel 2
(Alkoholsteuergesetz) resultieren, entsprechen weit über-
wiegend den Bürokratiekosten aus dem Zweiten Teil des
Branntweinmonopolgesetzes. Für die Wirtschaft ergeben
sich insoweit keine nennenswerten Veränderungen.

Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen
Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur
Folge haben. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbeson-
dere auf das Verbraucherpreisniveau und die Einzelpreise,
sind nicht zu erwarten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf einver-
nehmlich für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanz-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 13. März 2013

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Norbert Brackmann
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Dr. Tobias Lindner
Berichterstatter
Drucksache 17/12766 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bundesverbände der deutschen Brennereiwirtschaft – auf-
grund der dann wegfallenden produktionsbezogenen Bei-
hilfen in Form von Branntweinübernahmegeldern für den
erzeugten Rohalkohol mehrere tausend Abfindungsbrenne-
reien ihren Brennereibetrieb einstellen.

Insgesamt ist im Bundesdurchschnitt nicht zuletzt ange-
sichts der Markteintrittsbarrieren für ab dem Jahr 2018 neu
zu errichtende Abfindungsbrennereien (u. a. Erfordernis
eines landwirtschaftlichen Betriebs und Investitionskosten
bei Anschaffung eines Brenngeräts) zu erwarten, dass die
Betriebseinstellungen von Abfindungsbrennereien in Süd-
und Südwestdeutschland nicht durch Neuerrichtungen von
Abfindungsbrennereien im gesamten Bundesgebiet über-
kompensiert werden.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungs-
aufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Infolge der Abschaffung des Branntweinmonopols entfallen
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 Verwaltungsaufgaben.
Dadurch reduziert sich der Erfüllungsaufwand um rd.
1 300 000 Euro jährlich.

Durch die Umstellung von Erlaubnissen auf die rechtlichen
Grundlagen des Artikels 2 (Alkoholsteuergesetz) und der
damit verbundenen Benachrichtigung der Beteiligten ent-
steht für die Verwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand
in Höhe von rd. 180 000 Euro.

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, der aus Artikel 2
(Alkoholsteuergesetz) resultiert, entspricht darüber hinaus
weit überwiegend den Bürokratiekosten aus dem Zweiten
Teil des Branntweinmonopolgesetzes. Für die Verwaltung er-
geben sich insoweit keine nennenswerten Veränderungen.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Un-
ternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine weiteren
Kosten.

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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