BT-Drucksache 17/12742

zu der Beratung der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 17/12372, 17/12441 Nr. 2.4, 17/12738 - Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das kommunikationsrechtliche Nachweisverfahren

Vom 13. März 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12742
17. Wahlperiode 13. 03. 2013

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Sabine Stüber, Ralph Lenkert,
Dr. Barbara Höll, Werner Dreibus, Dorothee Menzner, Jens Petermann,
Richard Pitterle, Dr. Axel Troost, Johanna Voß und der Fraktion DIE LINKE.

zu der Beratung der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 17/12372, 17/12441 Nr. 2.4, 17/12738 –

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und
das kommunikationsrechtliche Nachweisverfahren

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Aufgrund des rasanten technischen und gesellschaftlichen Fortschritts sind
elektromagnetische Felder längst allgegenwärtig. Hochfrequente elektromag-
netische Felder entstehen zum Beispiel im Bereich des Mobilfunks, nieder-
frequente vor allem bei der Stromübertragung durch Hochspannungsleitungen.

Die Auswirkungen dieser elektromagnetischen Felder auf die menschliche
Gesundheit sind dabei nach wie vor sehr umstritten. Es liegt eine Vielzahl von
Studien vor, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen oder deren Ergeb-
nisse unterschiedlich interpretiert werden. Fest steht jedoch, dass es deutliche
Hinweise auf mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit gibt. Insbe-
sondere die sogenannte Mobilfunkstrahlung steht immer wieder im Verdacht,
Krankheiten wie Krebs, Parkinson oder Alzheimer zu verursachen. Sogar die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) sieht einen möglichen Zusammenhang
zwischen Handy-Nutzung und bestimmten Hirntumoren. Bei niederfrequenten
elektromagnetischen Feldern scheint es einen Zusammenhang mit Leukämie-
erkrankungen bei Kindern zu geben.

Für viele dieser beschriebenen Zusammenhänge konnte noch kein eindeutiger
Wirkmechanismus festgestellt werden. Aufgrund der bisherigen Forschungs-
ergebnisse lassen sich Gefahren für die menschliche Gesundheit jedoch nicht
mehr ausschließen. Insbesondere die Wirkungen hochfrequenter Strahlung über
einen längeren Zeitraum sind noch nicht hinreichend erforscht, da die Mobil-
funktechnologie gerade erst vor zwei Jahrzehnten Eingang in den Alltag gefun-
den hat.

In anderen europäischen Ländern wurden bereits Konsequenzen aus den bishe-

rigen Erkenntnissen gezogen. So hat der italienische Kassationsgerichtshof in
einem Urteil vom 12. Oktober 2012 festgestellt, dass die Benutzung von Mobil-
telefonen Krebs verursachen könne (Cassazione Civile, sez. lavoro, sentenza
12.10.2012 n˚ 17438). In der Schweiz wird in der Verordnung über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung das Prinzip der Vorsorge vor Gesundheits-
gefahren umgesetzt.

Drucksache 17/12742 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Vor diesem Hintergrund sind die schwerwiegenden Hinweise auf Gefahren für
die menschliche Gesundheit sehr ernst zu nehmen. Nach Artikel 2 Absatz 2 des
Grundgesetzes hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Es ist seitens der Bundesregierung dafür Sorge zu tragen, dass Gefahren für
Leib und Leben vorgebeugt wird. Insbesondere im Immissionsschutzrecht ist
daher das Prinzip der Vorsorge und Minimierung von besonderer Bedeutung.
Wenn Gesundheitsschäden durch Immissionen möglich erscheinen, so sind die
Gefahren entsprechend zu beseitigen oder zumindest deren Auswirkungen zu
begrenzen.

Im Bereich der elektromagnetischen Felder hat dies durch Grenzwerte zu erfol-
gen, die die Strahlungsintensität auf ein Maß beschränken, bei dem eine
Gesundheitsgefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus-
zuschließen ist.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromag-
netische Felder und das kommunikationsrechtliche Nachweisverfahren dahin-
gehend zu ändern, dass

1. das dem Bundesimmissionsschutzrecht zu Grunde liegende Vorsorgeprinzip
ausdrücklich für den gesamten Bereich der elektromagnetischen Felder und
nicht nur im niederfrequenten Bereich anzuwenden ist,

2. der Grenzwert für hochfrequente elektromagnetische Felder an Orten, die
dem längerfristigen Aufenthalt von Menschen dienen, auf 0,2 V/m festge-
legt wird,

3. der Grenzwert für niederfrequente elektromagnetische Felder an Orten, die
dem längerfristigen Aufenthalt von Menschen dienen, auf 0,2 µT festgelegt
wird.

Berlin, den 13. März 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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