BT-Drucksache 17/12253

Entschädigungsleistungen für "Euthanasie"-Geschädigte und Zwangssterilisierte (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Bundestagsdrucksache 17/8729)

Vom 29. Januar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12253
17. Wahlperiode 29. 01. 2013

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Ilja Seifert, Jan Korte, Matthias W. Birkwald,
Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Dr. Lukrezia Jochimsen, Jutta Krellmann,
Jens Petermann, Yvonne Ploetz, Frank Tempel, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich
und der Fraktion DIE LINKE.

Entschädigungsleistungen für „Euthanasie“-Geschädigte und Zwangssterilisierte
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundes-
tagsdrucksache 17/8729)

Bei der Entschädigung von NS-Opfern klafft seit Jahrzehnten eine Lücke zwi-
schen den Leistungen, die an jene NS-Opfer gezahlt werden, die das Bundesent-
schädigungsgesetz (BEG) ausdrücklich als NS-verfolgt anerkennt und anderen
NS-Opfern, die von diesen Leistungen ausgeschlossen wurden.

Dieser Ausschluss beruht teilweise auf „Fristenversäumnis“, weil das BEG
einen stark eingeschränkten Geltungsbereich hat (Wohnsitzprinzip) und im
Unterschied zu vergleichbaren Regelungen für andere Personenkreise als
„Schlussgesetz“ konzipiert wurde, sodass seit dem Jahr 1969 Neuanträge auf
Entschädigung nicht mehr möglich sind. Bestimmten Opfergruppen – etwa ver-
folgten Homosexuellen, „Asozialen“, Deserteuren und auch Zwangssterilisier-
ten und „Euthanasie“-Geschädigten – verweigerte der Deutsche Bundestag
damals ausdrücklich die Anerkennung als Verfolgte des Naziregimes.

Die Ursache hierfür ergibt sich hinsichtlich der Zwangssterilisierten und „Eutha-
nasie“-Geschädigten aus dem Umstand, dass bei Verabschiedung der damaligen
Entschädigungsregelungen das „Erbgesundheitsgesetz“ noch als legitime
Rechtsgrundlage betrachtet wurde und nicht als NS-Unrechtsgesetz (Der Geist
des Gesetzes: Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und der
Umgang mit den Opfern in der Bundesrepublik, Kritische Justiz, Heft 3, 2010).
Das zeugt von den ideologischen und personellen Kontinuitäten, die weit über
den 8. Mai 1945 hinausreichten.

In dieser Logik erfolgte im Jahr 1961 auch die Anhörung des Wiedergutma-
chungsausschusses des Deutschen Bundestages, deren Ergebnis ausgerechnet als
„Sachverständige“ eingeladene Täter der im Namen der „Rassenhygiene“ began-
genen Verbrechen prägten.

Die Bundesregierung ist offenbar noch heute der Ansicht, dass an dieser Anhö-

rung nichts zu beanstanden sei. Auf Nachfrage erklärt sie (siehe Bundestags-
drucksache 17/8729), sie wolle „keine Bewertung der beruflichen Qualifika-
tionen“ dieser Sachverständigen vornehmen, die in ihrer Zeit schließlich zu den
„führenden Fachleuten der Psychiatrie“ gehört hätten. Dem Wiedergutma-
chungsausschuss des Deutschen Bundestages bescheinigte sie zudem, er habe
eine „sorgfältige Prüfung“ des Unrechtscharakters der „rassenhygienischen“
Verbrechen vorgenommen.

Drucksache 17/12253 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Solche Sätze stehen aus Sicht der Fragesteller in der Tradition des Täterschutzes
in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland und konterkarieren zu-
gleich die aktuellen Bemühungen des Deutschen Bundestages sowie einiger
Bundesministerien, die Integration von Nazis in die Entscheidungs- und Lei-
tungsstrukturen nach dem Jahr 1949 aufzuarbeiten. Nicht zuletzt sind sie ein
erneuter Affront gegenüber den Opfern, denen von diesen Menschen vor und
nach dem Jahr 1945 Unrecht zugefügt worden ist. Im Übrigen hatten die Frage-
steller keineswegs die „berufliche Qualifikation“ dieser Ärzte und Forscher be-
zweifelt. Es ging ihnen vielmehr um deren Rolle im NS-System – NS-Verbre-
cher sind schließlich auch dann NS-Verbrecher, wenn sie über eine hohe
Qualifikation verfügen. Die Fragesteller bedauern, dass sich die Bundesregie-
rung hierzu nicht klar äußert.

Die wissenschaftliche Forschung hat in den letzten Jahrzehnten eindrucksvoll
nachgewiesen, dass der Ausschluss mancher NS-Opfer von den Entschädi-
gungsregelungen Ausdruck eines unzureichenden Verständnisses der Naziver-
brechen ist. Auch der Deutsche Bundestag hat nach Jahrzehnten in unterschied-
lichen Entschließungen festgestellt, dass diese Menschen in der Regel Opfer von
NS-Unrecht oder die an ihnen begangenen Verbrechen mit der Rechtsordnung
der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind. Zugang zu den Entschädi-
gungsregelungen des BEG erhalten die letzten noch Lebenden von ihnen den-
noch bis heute nicht. Sie beziehen allenfalls Leistungen nach den Härtericht-
linien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG), das ausdrücklich nicht zur
Entschädigung von Naziverbrechen vorgesehen ist. Es gibt damit eine Diskre-
panz zwischen dem aktuellen politisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand und
der entschädigungspolitischen Beschlusslage.

Andere Opfer – wie sowjetische Kriegsgefangene, italienische Militärinternierte
oder Opfer von Wehrmachtmassakern – werden von Ausgleichszahlungen bis
heute vollständig ausgeschlossen.

Das ist aus Sicht der Fragesteller weder politisch noch moralisch vertretbar. Eine
Neufassung der Entschädigungsregelungen, zumindest eine Ausweitung ihrer
praktischen Anwendung erscheint den Fragestellern deshalb geboten.

Im Falle der Zwangssterilisation und „Euthanasie“-Geschädigten hat der Deut-
sche Bundestag bereits im Jahr 1994 (Bundestagsdrucksache 12/6748) fest-
gestellt, dass „Zwangssterilisationen nationalsozialistisches Unrecht“ sind. Mit
dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Straf-
rechtspflege im Jahr 1998 wurden dann die Urteile der Erbgesundheitsgerichte
aufgehoben. Im Jahr 2007 (Bundestagsdrucksache 16/3811) präzisierte der
Deutsche Bundestag, das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (Erb-
gesundheitsgesetz) sei „Ausdruck der menschenverachtenden nationalsozialis-
tischen Auffassung vom ‚lebensunwerten Leben‘“ und deshalb nicht als Teil der
bundesrepublikanischen Rechtsordnung anzusehen. Doch zu diesem Zeitpunkt
waren Neuanträge nach dem BEG nicht mehr möglich.

Die grundsätzliche entschädigungsrechtliche Konsequenz dieser ideologischen
und personellen Kontinuitäten ist, dass Zwangssterilisierte und „Euthanasie“-
Geschädigte statt Leistungen nach dem BEG seit den 80er-Jahren lediglich Ein-
malzahlungen bzw. monatliche Beihilfen auf Grundlage der Härterichtlinien des
AKG erhalten. Dabei liegt auf der Hand, dass eine rassistisch motivierte NS-
Verfolgung keine „Allgemeine Kriegsfolge“ ist, sondern eben typisches NS-
Unrecht im Sinne des BEG. Ergänzend zu den Antworten der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
17/8729 muss auch angemerkt werden, dass zahlreiche der darin aufgeführten
Zahlungen unter dem Vorbehalt sehr restriktiver Bedingungen standen. Zu nen-
nen sind Härtefallgrenzen, aber auch die Einforderung von fachärztlichen

Gutachten, die manche Opfer in die Situation brachten, sich von den gleichen
Fachärzten wie schon vor dem Jahr 1945 „begutachten“ zu lassen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12253

Diese prinzipielle entschädigungsrechtliche Diskriminierung der nach der „Ras-
senhygiene“-Ideologie Verfolgten ist auch mit dem Beschluss des Deutschen
Bundestages vom 27. Januar 2011 (der unter anderem vorsah, dass, in Anlehnung
an die Regelung für Opfer von Zwangssterilisation, erstmals auch „Euthanasie“-
Opfer monatliche Zahlungen erhalten sollten) und der auf seiner Grundlage ver-
fassten Durchführungsverordnung durch das Bundesministerium der Finanzen
nicht beseitigt worden. Denn die entschädigungsrechtliche Einordnung dieses
Personenkreises außerhalb der Regelungen des BEG führt weiterhin dazu, dass
sie weniger Leistungen erhalten als andere NS-Opfer. Ein Teil der „Euthanasie“-
Geschädigten bleibt gar weiterhin von den neuen Regelungen ausgeschlossen,
womit sich aus Sicht der Fragesteller der in der Literatur beschriebene „Klein-
krieg gegen die Opfer“ fortsetzt.

Diese Situation macht deutlich, dass die bisherigen begrenzten Schritte, das
grundsätzliche entschädigungspolitische Unrecht aufzuheben, nicht ausreichen.
Nach Auffassung der Fragesteller ist eine unabdingbare Voraussetzung hierfür,
dass die gegen die Zwangssterilisierten und „Euthanasie“-Geschädigten im Jahr
1965 getroffene grundsätzliche Fehlentscheidung aufgearbeitet und explizit auf-
gehoben wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie beurteilt die Bundesregierung das in der Vorbemerkung der Fragesteller
beschriebene Problem der Diskrepanzen bei den Entschädigungsregelungen
insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen Forschungsstands?

2. Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung zu rechtfertigen, dass manche aus
rassistischen und/oder politischen Motiven Verfolgte Entschädigungsleistun-
gen (nach dem BEG) erhalten, andere erst nach Schließung des BEG als NS-
Verfolgte anerkannte Opfer aber statt Entschädigung nur weniger umfangrei-
che Leistungen nach den Härterichtlinien des AKG erhalten, dies zudem in
unterschiedlicher Höhe?

3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass es nicht hin-
nehmbar und nicht vermittelbar ist, die von Zwangssterilisation und „Eutha-
nasie“ betroffenen Menschen auf politischer Ebene ausdrücklich als durch
„typisch nationalsozialistisches Unrecht“ Geschädigte anzuerkennen, sie
aber finanziell und juristisch nicht als NS-Verfolgte zu behandeln?

Wenn ja, was will sie tun, um den Zustand zu beenden?

Wenn nein, warum nicht?

4. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, Zwangssterilisation
und „Euthanasie“ seien keine Verfolgung „aus Gründen der Rasse“ (siehe
Bundestagsdrucksache 17/8729) angesichts der Tatsache, dass der Deutsche
Bundestag die im Rahmen der „Rassenhygiene“-Ideologie begangenen Ver-
brechen bereits in seiner Entschließung auf Bundestagsdrucksache 16/3811
ausdrücklich in den Kontext der „rassistischen Wahnidee der ‚Reinigung des
Volkskörpers‘“ gestellt hat und sie damit also durchaus als rassistisch moti-
vierte Verbrechen betrachtet?

5. Welche konkreten Anhaltspunkte hat die Bundesregierung zur Begründung
der Ansicht, der Wiedergutmachungsausschuss des Deutschen Bundestages
habe eine „sorgfältige Prüfung“ der „Euthanasie“-Verbrechen und der
Zwangssterilisation vorgenommen (siehe Antwort zu Frage 12 auf Bundes-
tagsdrucksache 17/8729)?

a) Wie verträgt sich nach Auffassung der Bundesregierung diese Annahme
mit der Weigerung dieses Ausschusses, diese Verbrechen als typisches

NS-Unrecht anzuerkennen?

Drucksache 17/12253 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) Wie verträgt sich nach Auffassung der Bundesregierung diese Annahme
damit, dass der Ausschuss mindestens drei an den Verbrechen beteiligte
Ärzte als Sachverständige hinzugezogen hat, ihnen damit also die Mög-
lichkeit gab, ihre eigenen Verbrechen zu legitimieren und ihre Opfer er-
neut zu delegitimieren?

c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass sich
durch dieses Vorgehen der Anspruch, „Wiedergutmachung“ durchzufüh-
ren, eher in sein Gegenteil verkehrt hat?

d) Zeugt nach Auffassung der Bundesregierung die Weigerung des Aus-
schusses, die „Euthanasie“-Verbrechen als NS-Unrecht einzustufen,
nicht vielmehr davon, wie einflussreich in der Bundesrepublik Deutsch-
land der 60er-Jahre noch der Einfluss faschistischer Täter und faschis-
tischer Ideologie war (ein Thema, das in anderer Hinsicht auch von der
Bundesregierung aufgegriffen wird)?

e) Sieht die Bundesregierung in der Einladung solcher NS-Täter zu dieser
Anhörung einen Ausdruck der personellen sowie ideologischen Konti-
nuitäten (bitte begründen)?

6. Meint die Bundesregierung, wenn sie anführt, die Einschätzung jener „füh-
renden Fachleute“ sei „zeitbezogen“ zu verstehen, die Zeit von 1933 bis
1945 oder die Zeit zwischen 1960 und 1970?

7. Hat die Bundesregierung auch eine politische Einschätzung jener NS-Me-
diziner, und wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus hinsicht-
lich der Entschädigungsproblematik und der Behandlung der Opfer als NS-
Verfolgte?

8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Möglichkeiten, Leistungen nach
den Härterichtlinien des AKG zu erhalten, für Zwangssterilisierte und
„Euthanasie“-Opfer in den 80er- und 90er-Jahren stark eingeschränkt waren,
indem insbesondere Härtefallkriterien den Kreis der Leistungsberechtigten
stark einschränkten und erst etliche Jahre nach Einführung dieser Rechts-
grundlagen die Antragsmodalitäten wesentlich vereinfacht worden sind?

9. In welcher über das allgemeine Festhalten am BEG hinausgehenden For-
mulierung der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 27. Januar
2011 drückt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus, der Deutsche
Bundestag habe die Differenzierung zwischen unmittelbar Betroffenen und
deren Angehörigen aufgegriffen?

a) Inwiefern sieht sie in der Entschließung des Deutschen Bundestages ein
rechtliches Hindernis, laufende Leistungen auch für die Kinder von
„Euthanasie“-Opfern einzuführen, zumal das von ihr vertretene Krite-
rium der „unmittelbaren Betroffenheit“ auch schon in § 7 der Härtericht-
linie des AKG durchbrochen worden ist?

b) Wenn die Bundesregierung darin kein verbindliches Rechtshindernis
sieht, warum ist sie nicht bereit, der Ausnahme hinsichtlich von Einmal-
zahlungen eine Ausnahme für laufende Zahlungen an die gleiche Opfer-
gruppe – mittelbare Opfer der „Euthanasie“-Maßnahmen – folgen zu
lassen?

10. Wie erklärt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Umstand,
dass bei „Euthanasie“-Morden, die nicht aus „Verfolgungsgründen“ be-
gangen wurden, von Anfang an das BEG unter § 79 (später § 171) allein
Angehörige als Leistungsberechtigte anerkennt (vgl. unter anderem den
Kommentar H. G. Van Dam, Das Bundes-Entschädigungsgesetz. Bundeser-
gänzungsgesetz zur Entschädigung der Opfer nationalsozialistischer Ver-

folgung (BEG), Düsseldorf 1953, S. 153) und ein Autorenteam von hohen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12253

Beamten des Bundesministeriums der Finanzen im Jahr 2000 sogar hervor-
hebt, dass eine „Besonderheit“ der Härterichtlinien darin besteht, „als hier-
nach auch Leistungen an Personen gewährt werden können, die einen
Ehegatten, ein Elternteil oder ein Kind durch Tötung im Rahmen einer
NS-Unrechtsmaßnahme (z. B. Euthanasie) verloren haben“ (Brodesse/
Fehn/Franosch/Wirth: Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliqidation,
München 2000, S. 167)?

Welche Konsequenzen zieht sie daraus, insbesondere angesichts der aus
Sicht der Fragesteller plausiblen Annahme, dass der Schaden für die betrof-
fenen Kinder weit über den entschädigungstechnisch benannten „Ausbil-
dungsschaden“ hinausgeht?

11. Aus welchen Gründen genau ist die Bundesregierung der Ansicht, es sei
nicht möglich, wenigstens auf untergesetzlicher Ebene (bei weiterhin ge-
schlossenem BEG) den Begriff der „NS-Verfolgten“ – wie in § 7 der Härte-
richtlinien des AKG bereits vorgegeben – zu erweitern oder aber durch
andere (unter)gesetzliche Regelungen zumindest BEG-ähnliche Leistungen
für diese sicherzustellen?

12. Welchen Geldbetrag hätte die Bundesrepublik Deutschland überschlags-
mäßig zahlen müssen, wenn den Opfern von Zwangssterilisation und
„Euthanasie“ seit dem Inkrafttreten des BEG die Leistungen zugestanden
worden wären, die sie heute beziehen?

13. Würde eine Entschädigungsregelung, die auch (ggf. weitere) mittelbar von
den „Euthanasie“-Verbrechen betroffenen Angehörigen der Ermordeten zu-
gutekäme, aus Sicht der Bundesregierung rechtssystematische Schwierig-
keiten hervorrufen?

Wenn ja, welche wären dies?

14. Wie viele Personen beziehen derzeit

a) monatliche Leistungen als Opfer der Zwangssterilisation,

b) monatliche Leistungen als Opfer der „Euthanasie“?

Berlin, den 29. Januar 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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