BT-Drucksache 17/12212

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/9427 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren

Vom 30. Januar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12212
17. Wahlperiode 30. 01. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/9427 –

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungs-
rechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren

A. Problem

Bis Ende des Jahres 2008 wurde bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern
nicht miteinander verheiratet waren, und bei der Adoption eines Kindes durch
eine Einzelperson eine sogenannte weiße Karteikarte angelegt, die mit dem
Geburtsregistereintrag des Vaters beziehungsweise des Einzeladoptierenden
verknüpft wurde. Das Geburtsstandesamt informierte nach dem Tod einer Per-
son von Amts wegen das Nachlassgericht über die Existenz des Kindes, wenn
eine weiße Karteikarte vorlag. Die Dienstanweisung für die Standesbeamten
und ihre Aufsichtsbehörden, die die Rechtsgrundlage für dieses System bildete,
wurde im März 2010 aufgehoben. Mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates soll
eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, auf deren Grundlage die weißen
Karteikarten zusammen mit den bei den Standesämtern befindlichen Verwah-
rungsnachrichten über Testamente und Erbverträge sukzessive in das Zentrale
Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden, damit dem
Nachlassgericht im Sterbefall von dort aus die Mitteilung über die Existenz
eines solchen Kindes gegeben werden kann.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs des Bundesrates, der im Wesentlichen in folgen-
den Punkten geändert werden soll: Die in das Zentrale Testamentsregister zu
überführenden Daten werden ausdrücklich bestimmt und es wird festgelegt,
dass diese Daten von den Ländern in elektronischer Form zur Verfügung zu
stellen sind. Die Länder werden zugleich gesetzlich ermächtigt, die Bundes-
notarkammer im Wege der Organleihe damit zu betrauen, die Daten für sie zu
erfassen und zur Verfügung zu stellen. Die Länder haben der Bundesnotarkam-

mer in diesem Fall die Kosten der Datenerfassung zu erstatten. Durch diese Än-
derung wird der Gesetzentwurf im Bundesrat zustimmungsbedürftig. Aus da-
tenschutzrechtlichen Gründen wird ferner die automatische Datenübermittlung
durch das Zentrale Testamentsregister auf die Fälle beschränkt, in denen eine
solche erforderlich ist, und im Übrigen eine Übermittlung der Daten auf Antrag
ermöglicht.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Drucksache 17/12212 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12212

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9427 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 30. Januar 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

gister zu überführen. Hierzu stellen die Länder der
Registerbehörde folgende Daten in elektronischer,

(weiße Karteikarten).
bei der Registerbehörde speicherfähiger Form zur
Verfügung:

1. die in § 1 Satz 1 Nummer 1 der Testamentsregis-
ter-Verordnung genannten Daten des Erblassers
als strukturierte Daten,

2. die in Satz 1 genannten Mitteilungen als elektro-
nische Bilddaten.

Die Länder können die Bundesnotarkammer damit
betrauen, für sie die Daten nach ihren Vorgaben zu
erfassen und der Registerbehörde zur Verfügung zu
stellen. Betrauen die Länder die Bundesnotarkam-
mer mit der Datenerfassung, haben sie dieser die
Kosten der Datenerfassung zu erstatten.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


des Erbrechts und der Verfahrens-
eladoptierter Kinder im Nachlassverfahren

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts
und der Verfahrensbeteiligungsrechte

nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder
im Nachlassverfahren

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Testamentsverzeichnis-
Überführungsgesetzes

Das Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258) wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

㤠9
Überführung sonstiger Daten

(1) Innerhalb des in § 1 Absatz 1 genannten Zeit-
raums sind die bei den Übergebern im Testaments-
verzeichnis vorhandenen Mitteilungen über ein Kind
des Erblassers, mit dessen anderem Elternteil der Erb-
lasser bei der Geburt nicht verheiratet war oder das er
allein angenommen hat, in das Zentrale Testamentsre-
Drucksache 17/12212 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz
beteiligungsrechte nichtehelicher und einz
– Drucksache 17/9427 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts
und der Verfahrensbeteiligungsrechte

nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder
im Nachlassverfahren

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Testamentsverzeichnis-
Überführungsgesetzes

Das Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2258, 2258), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

㤠9
Weiße Karteikarten

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt
ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Verwah-
rungsnachrichten entsprechend für beim Übergeber vor-
handene Mitteilungen über Kinder des Erblassers, mit
deren anderem Elternteil der Erblasser nicht verheiratet
war oder die er als Einzelperson angenommen hat
(2) Die Bild- und Strukturdaten nach Absatz 1
Satz 2 werden von der Registerbehörde in das Zen-
trale Testamentsregister aufgenommen. Die Register-

5 – Drucksache 17/12212

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

behörde bestätigt dem Übergeber die Aufnahme der
Daten.

(3) Bis zur Überführung bewahrt das Standesamt die
zu überführenden Mitteilungen auf. Es prüft bei der
Eintragung eines Hinweises über den Tod, über die To-
deserklärung oder die gerichtliche Feststellung der To-
deszeit, ob für den Verstorbenen Mitteilungen nach
Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Ist das der Fall, hat das
Standesamt

1. die Daten über das Kind und den Erblasser un-
verzüglich dem zuständigen Nachlassgericht mit-
zuteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
des Nachlassgerichts erforderlich ist, oder

2. dem Nachlassgericht auf Antrag Auskunft zu er-
teilen.

(3) entfällt

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die in der Haupt-
kartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in
Berlin vorhandenen Mitteilungen.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Betreuungs-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

(2) Bis zur Überführung bewahrt das Standesamt die
weißen Karteikarten auf. Das Standesamt prüft bei der
Eintragung eines Hinweises über den Tod (§ 27 Absatz 4
Satz 2 Nummer 3 des Personenstandsgesetzes), über die
Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der
Todeszeit, ob für den Verstorbenen eine weiße Kartei-
karte vorliegt. Ist das der Fall, hat es die auf der weißen
Karteikarte verzeichneten Angaben über das Kind und
den Erblasser sowie die auf der weißen Karteikarte be-
hördlichen oder gerichtlichen Angaben unverzüglich
dem zuständigen Nachlassgericht mitzuteilen. Die weiße
Karteikarte ist anschließend mit einem Absendevermerk
zu versehen und zu den Sammelakten zu nehmen. Die
Verpflichtungen nach den Sätzen 2 und 3 enden, soweit
die Registerbehörde die Mitteilungen über Sterbefälle
nach § 4 Absatz 1 bearbeitet.

(3) Ist eine Mitteilung über ein Kind des Erblassers
nach Absatz 1 vorhanden, nimmt die Registerbehörde
die Daten des Erblassers sowie die Bilddaten der ent-
sprechenden Mitteilung in das Zentrale Testamentsregis-
ter auf.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in
der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schö-
neberg in Berlin über Kinder vorgehaltenen Daten.“

2. Der bisherige § 9 wird § 10.

Artikel 2

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Urkunden“ die Wörter „und die nach § 9
Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Testaments-
verzeichnis-Überführungsgesetzes überführten Mittei-
lungen über Kinder des Erblassers“ eingefügt.
verfügungen“ die Angabe „nach § 78a“ eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Urkun-
den“ die Wörter „und sonstige Daten nach § 78b“
eingefügt.

„Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9
Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überfüh-
rungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Be-
tracht.“
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. § 78b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenom-
men:

1. Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, die

a) von Notaren (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beur-
kundungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4
sowie § 347 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ab 1. Januar
2012 zu übermitteln sind,

b) nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überfüh-
rungsgesetzes zu überführen sind,

2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeich-
nis-Überführungsgesetzes zu überführen sind.“

3. § 78c wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Verwahrangaben“ durch
die Wörter „Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der
Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwah-
renden Stellen erforderlich ist, unverzüglich

1. das zuständige Nachlassgericht über den Ster-
befall und etwaige Angaben nach § 78b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und

2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall
und etwaige Verwahrangaben nach § 78b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“

4. § 78d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Auskunft“ die Wörter „über Verwahrangaben“
eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Ermittlung
erbfolgerelevanter Urkunden“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „verwahrte“
die Wörter „oder registrierte“ eingefügt.

5. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/12212 –

E n t w u r f

2. § 78b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenom-
men:

1. von Notaren (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkun-
dungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347
des Gesetzes über das Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit) ab 1. Januar 2012 übermit-
telte Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkun-
den sowie

2. Verwahrangaben und sonstige Mitteilungen, die nach
den §§ 1 und 9 des Testamentsverzeichnis-Überfüh-
rungsgesetzes zu überführen sind.“

3. § 78c wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verwahrangaben“
die Wörter „oder Angaben über Kinder des Erblas-
sers“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwahrangaben“
die Wörter „das Nachlassgericht auch über Angaben
zu Kindern des Erblassers“ eingefügt.

4. § 78d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Testa-
mentsregister“ die Wörter „über Verwahrangaben“
eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Urkunden“ die
Wörter „oder von Kindern des Erblassers“ eingefügt.

5. Dem § 78e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

7 – Drucksache 17/12212

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

Änderung der Testamentsregister-Verordnung

§ 7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung vom
11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386) wird wie folgt gefasst:

1. entfällt

„(3) Sind im Zentralen Testamentsregister Verwahr-
angaben registriert, teilt die Registerbehörde dem nach
§ 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht mit, welche
Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister ent-
halten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt
hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung. Ist im Zen-
tralen Testamentsregister neben einer Verwahrangabe
eine Mitteilung nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
der Bundesnotarordnung gespeichert, teilt die Register-
behörde auch diese Daten mit. Sind im Zentralen Testa-
mentsregister Verwahrangaben nicht registriert, über-
sendet die Registerbehörde die Sterbefallmitteilung oder
vorhandene Mitteilungen nach § 78b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 der Bundesnotarordnung nur auf Antrag.
Die Landesjustizverwaltungen können gegenüber der
Registerbehörde erklären, dass eine Benachrichtigung
und Übermittlung nach Satz 3 in jedem Sterbefall erfol-
gen soll.“

a) entfällt

b) entfällt

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 3

Änderung der Testamentsregister-Verordnung

Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011
(BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist eine Mitteilung über ein Kind des Erblas-
sers nach § 9 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-
Überführungsgesetzes vorhanden, werden die in der
Mitteilung enthaltenen Daten des Erblassers nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Bilddaten der
entsprechenden Mitteilung in das Zentrale Testa-
mentsregister aufgenommen.“

2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwahrangaben“
die Wörter „und Angaben über Kinder des Erblas-
sers“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „keine Verwahranga-
ben“ durch die Wörter „weder Verwahrangaben
noch Angaben über Kinder des Erblassers“ ersetzt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, vorhanden sind und die in das Testamentsverzeich-
nis aufgenommen wurden, in das Zentrale Testamentsregis-

über die Kostentragungspflicht im Fall eines zulässigen Zu-
ter zu überführen sind. Es handelt sich um solche Daten, die
auf sogenannten weißen Karteikarten registriert wurden.
Dabei ist eine Legaldefinition der „weißen Karteikarten“ als
rechtlicher Begriff weder angezeigt noch erforderlich. Die

sammenwirkens zwischen Bund und Ländern durch die
mögliche Organleihe von vornherein auszuschließen, regelt
Satz 4 die Kostenerstattung. Hierdurch wird das Gesetz zu-
stimmungsbedürftig (Artikel 104a Absatz 5 Satz 2 GG).
Drucksache 17/12212 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Sonja Steffen, Stephan Thomae,
Jörn Wunderlich und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/9427 in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012
beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Be-
ratung sowie an den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf in seiner 86. Sitzung am 30. Januar
2013 beraten und empfiehlt einstimmig dessen Annahme in
der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die
vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem Ände-
rungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und
FDP in den Rechtsausschuss eingebracht worden ist und
dessen Annahme der Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend einstimmig empfiehlt.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
114. Sitzung am 30. Januar 2013 beraten und empfiehlt ein-
stimmig dessen Annahme in der aus der Beschlussempfeh-
lung ersichtlichen Fassung. Die vorgeschlagenen Änderun-
gen entsprechen einem Änderungsantrag, der von den Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP in den Rechtsausschuss ein-
gebracht und vom diesem einstimmig angenommen worden
ist.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 17/
9427 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Testamentsverzeichnis-
Überführungsgesetzes – TVÜG)

Zu Nummer 1 (§ 9 TVÜG)

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Mitteilungen über ein
Kind, dessen Eltern bei der Geburt des Kindes nicht mit-
einander verheiratet waren oder das einzeln angenommen
wurde, die bei den Übergebern, nach § 1 Absatz 1 also bei
den Standesämtern und dem Amtsgericht Schöneberg in

Urkunden zu überführen sind. Dies ergibt sich aus der Ver-
weisung auf § 1 Absatz 1.

Satz 2 legt fest, dass die Länder die Daten zu übergeben ha-
ben, welche Daten zu übergeben sind und in welcher Form.
Dies sind nach Satz 2 Nummer 1 die Daten des Erblassers.
Sie werden benötigt, um eine Zuordnung der zu überführen-
den Mitteilungen zu einer bestimmten Person vornehmen zu
können. Durch den Verweis auf § 1 Satz 1 Nummer 1 der
Testamentsregister-Verordnung sind dies Familienname,
Geburtsname, Vornamen und Geschlecht, Tag und Ort der
Geburt, Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer,
wenn die Geburt im Inland erfolgte, sowie Staat der Geburt,
wenn der Erblasser im Ausland geboren wurde. Diese Daten
sind als elektronische strukturierte Daten zu übergeben.
Darüber hinaus sind nach Satz 2 Nummer 2 die derzeit in
Karteikartenform vorhandenen Mitteilungen über ein in
Satz 1 genanntes Kind, als elektronische Bilddaten zu über-
geben.

Die Übergabe der elektronischen Daten aus den „weißen
Karteikarten“ einschließlich ihrer vorausgehenden Erfas-
sung hat grundsätzlich in landeseigener Verwaltung zu erfol-
gen. Allerdings ermöglicht Satz 3 den Ländern, zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach Satz 2 die Bundesnotarkammer im
Wege der Organleihe mit der Datenerfassung und der Daten-
übergabe zu betrauen. Die Organleihe hält sich im verfas-
sungsrechtlich zulässigen Rahmen (hierzu BVerfGE 63,
S. 1 ff.). Überdies stellen die angestrebten Synergien sowie
der thematische Zusammenhang zum Zentralen Testaments-
register einen sachlichen Grund dar, der geeignet ist, die Be-
trauung der Bundesnotarkammer mit einer Aufgabe der Län-
der zuzulassen.

Ein Organleiheverhältnis wird durch die gesetzliche Be-
stimmung nicht unmittelbar begründet. Hierzu bedarf es
eines gesonderten Betrauungsaktes jedes einzelnen Landes,
dessen formelle Voraussetzungen sich nach dem jeweiligen
Landesrecht richten. Im Rahmen des Betrauungsaktes kön-
nen die Länder unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
Bestimmungen treffen und der Bundesnotarkammer Wei-
sungen erteilen, wie die Datenerfassung, Weiterverarbei-
tung, Protokollierung, Vernichtung der physischen Daten
und Übergabe zu erfolgen hat. Eine Verpflichtung für die
Länder, die ihnen zugewiesene Aufgabe im Organleihever-
hältnis durch die Bundesnotarkammer ausführen zu lassen,
besteht jedoch nicht.

Die Kostentragungsregel in Satz 4 entspricht der Vorgabe
des Artikels 104a Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), nach
der Bund und Länder gesondert die Ausgaben aus der Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben tragen. Um jegliche Unklarheiten
Überführung hat in dem gleichen Zeitraum zu erfolgen, in
dem die Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante

Die Speicherung der in elektronische Bilddaten umgewan-
delten Mitteilungen im Zentralen Testamentsregister zusam-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12212

men mit den strukturierten Angaben über den Erblasser ist
aus systematischen Gründen in Absatz 2 geregelt. Mit der
Übernahmebestätigung, die die Registerbehörde dem jewei-
ligen Übergeber nach Abschluss der Speicherung zu erteilen
hat, ist der Überführungsvorgang abgeschlossen. Nach der
Überführung in das Zentrale Testamentsregister werden die
Mitteilungen nach Absatz 1 bei den Übergebern nicht weiter
benötigt; für eine Vernichtung der Unterlagen ist Sorge zu
tragen.

Die vorgesehene Auskunftserteilung über vorhandene Mit-
teilungen nach Absatz 1 für die Zeit bis zum Abschluss der
Überführung findet sich nun in Absatz 3. Die Regelung zur
Datenmitteilung war zur Einhaltung von datenschutzrechtli-
chen Bestimmungen um einen Erforderlichkeitsmaßstab zu
ergänzen. Die Übermittlung von Daten ist danach nur zuläs-
sig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassge-
richts erforderlich ist. Regelmäßig werden die Angaben
nach Absatz 1 benötigt, wenn eine Erbenermittlung stattfin-
det. Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen erfolgt die
Erbenermittlung von Amts wegen nur in Bayern und Baden-
Württemberg. In allen anderen Ländern gibt es keine Erben-
ermittlung von Amts wegen. Sofern die Mitteilung an ein
Nachlassgericht in Bayern oder Baden-Württemberg zu
erfolgen hätte, kann das Standesamt diese ohne Antrag vor-
nehmen. Daneben werden die Daten bei dem Nachlass-
gericht benötigt, z. B. wenn ein Erbschein beantragt wurde
oder Maßnahmen zur Nachlasssicherung erforderlich sind.
In diesen Fällen, die für den Standesbeamten nicht offen-
kundig sind, hat die Datenübermittlung auf Antrag des
Nachlassgerichts zu erfolgen. Genauere Regelungen, in
welchen Fällen das jeweilige Standesamt automatische Mit-
teilungen vorzunehmen hat, können im Rahmen von Ver-
waltungsanweisungen durch die Innenressorts der Länder
getroffen werden.

Regelungen dazu, wie die bei den Standesämtern verblei-
benden Mitteilungen nach Auskunftserteilung zu behandeln
sind, können landesrechtlich getroffen werden.

Absatz 4 regelt die Auskunftspflicht des Amtsgerichts
Schöneberg in Berlin für die dort vorhandenen Daten nach
Absatz 1.

Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesnotarordnung –
BNotO)

Zu Nummer 1 (§ 78 Absatz 2)

Durch Aufnahme der Verweise auf § 78a in Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und auf § 78b in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
werden der Inhalt und der Zweck des jeweiligen Registers
getrennt voneinander bestimmt. Die Erweiterung des Regis-
terzwecks des Zentralen Testamentsregisters um die in den
Testamentsverzeichnissen der Standesämter bzw. in der
Hauptkartei für Testamente bei dem Amtsgericht Schöne-
berg in Berlin vorliegenden Mitteilungen über ein Kind,
dessen Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander
verheiratet waren oder das als Einzelperson angenommen
wurde, ergibt sich aus § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

Zu Nummer 2 (§ 78b Absatz 1)

personenbezogenen Daten nach § 9 TVÜG-E unterschieden
wird.

Zu Nummer 3 (§ 78c)

Es handelt sich jeweils um redaktionelle Folgeänderungen
zu Nummer 2. Darüber hinaus wird in Satz 3 der Erforder-
lichkeitsmaßstab für die Benachrichtigungen seitens der
Registerbehörde präzisiert. Benachrichtigungen dürfen nur
erfolgen, wenn die Daten vom Empfänger zur Erfüllung sei-
ner Aufgaben benötigt werden.

Zu Nummer 4 (§ 78d)

Bei den Änderungen in Buchstabe a handelt es sich um
redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 2.

Die Änderung in Buchstabe b sieht eine erforderliche Kor-
rektur vor. Die Registrierung notarieller Urkunden ist nach
§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes durch den
Notar vorzunehmen. Zur Überprüfung, ob die Registrierung
fehlerfrei erfolgte, sollten Notare auch in solche Registrie-
rungen Einsicht nehmen dürfen, die sie veranlasst haben,
obwohl für die Verwahrung eine andere Stelle zuständig ist.

Zu Artikel 3 (Änderung der Testamentsregister-
Verordnung – ZTRV)

§ 1 regelt den Registerinhalt ausschließlich für Verwahran-
gaben, die seit dem 1. Januar 2012 in das Zentrale Testa-
mentsregister neu aufzunehmen sind, und gilt nicht für die
nach dem TVÜG zu überführenden Verwahrangaben und
sonstige Mitteilungen. Zu überführende Verwahrangaben
sind nach § 3 Absatz 3 TVÜG als Bilddaten und als struktu-
rierte Daten zu speichern, soweit sie zum Auffinden der erb-
folgerelevanten Urkunde erforderlich sind. Die Speicherung
der Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 TVÜG-E erfolgt gemäß
§ 9 Absatz 2 TVÜG-E ebenfalls in Form elektronischer
Bilddaten; die Angaben zum Erblasser werden als struktu-
rierte Daten gespeichert.

Mit der Änderung in § 7 Absatz 3 wird der in § 78c BNotO-E
präzisierte Erforderlichkeitsmaßstab für Benachrichtigun-
gen nachvollzogen. Nicht in jedem Sterbefall wird die
Sterbefallmitteilung oder die Information über das Vorhan-
densein einer Mitteilung nach § 78b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 BNotO-E zur Aufgabenerfüllung bei dem Nach-
lassgericht benötigt. Werden Daten an öffentliche Stellen
übermittelt, liegt nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesda-
tenschutzgesetzes (BDSG) die Verantwortung für die Zuläs-
sigkeit der Datenübermittlung bei der übermittelnden Stelle.
Die Übermittlung ist stets zulässig, wenn eine Verwahrnach-
richt über eine letztwillige Verfügung registriert ist. Die Da-
ten werden vom Nachlassgericht zur Durchführung des
Nachlassverfahrens benötigt, insbesondere zur Bestimmung
von Verfahrensbeteiligten oder zur Durchführung von Be-
nachrichtigungen, die aufgrund verfahrensrechtlicher Vor-
schriften vorzunehmen sind. Die Registerbehörde über-
sendet daher automatisch die Sterbefallmitteilung an das
zuständige Nachlassgericht zusammen mit der Verwahr-
nachricht und der Information, welche Verwahrstelle be-
nachrichtigt wurde, wenn Verwahrangaben registriert sind.
Sind neben Verwahrangaben Daten nach § 78b Absatz 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, mit der
deutlich zwischen Verwahrangaben und hinzukommenden

Satz 1 Nummer 2 BNotO-E, also Informationen von „wei-
ßen Karteikarten“ gespeichert, können diese ebenfalls ohne

Drucksache 17/12212 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

einen Antrag des Nachlassgerichts automatisch übermittelt
werden. Liegen dagegen keine Verwahrangaben über erb-
folgerelevante Urkunden vor, kann die Registerbehörde die
Zulässigkeit der Datenübermittlung nur bedingt selbst nach-
prüfen. Die Angaben werden von dem Nachlassgericht
immer benötigt, wenn es eine Erbenermittlung von Amts
wegen durchzuführen hat. Eine Erbenermittlung von Amts
wegen aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen findet
allein in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg statt.
In den übrigen Ländern werden die Angaben nur benötigt,
wenn z. B. ein Erbscheinsantrag gestellt wurde oder über
Maßnahmen zur Nachlasssicherung zu entscheiden ist. Für
diese Fälle kann die Übersendung der Sterbefallmitteilung

und eventuell gespeicherter Daten über ein Kind, dessen
Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander
verheiratet waren oder das einzeln angenommen wurde,
deshalb nur auf Antrag des zuständigen Nachlassgerichts
erfolgen. Im Gegensatz zu der bisherigen Möglichkeit für
die Landesjustizverwaltungen, auf die Übersendung von
Sterbefallmitteilungen im Negativfall zu verzichten, kann
zukünftig pauschal die Zusendung der Sterbefallmitteilung
an das zuständige Nachlassgericht beantragt werden. Län-
dern, die durch landesrechtliche Bestimmungen eine Erben-
ermittlung von Amts wegen vorsehen, ermöglicht dies, an
der bisherigen Praxis der schnellen Datenweiterleitung fest-
zuhalten.

Berlin, den 30. Januar 2013

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

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