BT-Drucksache 17/12192

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10489 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)

Vom 31. Januar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12192
17. Wahlperiode 30. 01. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10489 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
(Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – PStRÄndG)

A. Problem

Die Evaluierung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Re-
form des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG)
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) hat gezeigt, dass das neue Recht sich
bei der praktischen Anwendung in den Standesämtern bewährt hat und ledig-
lich punktueller Verbesserungen bedarf.

B. Lösung

Der Entwurf enthält im Wesentlichen klarstellende und redaktionelle Änderun-
gen der vorhandenen Rechtsvorschriften sowie Anpassungen der Beurkun-
dungsmodalitäten aufgrund der bereits vorliegenden Praxiserfahrungen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben. Bei den Ge-
meinden, die in ihren Standesämtern bereits Fach- und Registerverfahren ein-
setzen, entstehen für die Anpassung von vorhandenen Softwarelösungen ein-
malige Kosten, die nicht beziffert werden können.

E. Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Kommunen werden über die Bürokratiekosten aus Informa-
tionspflichten hinaus nicht mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand belastet.

Drucksache 17/12192 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit zusätzlichen Bürokratiekosten aus
Informationspflichten belastet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft wird nicht mit zusätzlichen Bürokratiekosten aus Informations-
pflichten belastet.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für Bund, Länder und Kommunen wird eine Informationspflicht neu eingeführt
und weitere 20 Informationspflichten werden verändert. Diese Informations-
pflichten, von denen acht entfallen, sechs erweitert, drei vereinfacht und drei
sowohl vereinfacht als auch erweitert werden, betreffen ausschließlich die
Kommunen als Träger der Standesämter. Die Saldierung erwarteter Mehrkosten
und Einsparungen führt hierbei zu einer Verminderung des Erfüllungsaufwands
bei den Kommunen in Höhe von rd. 10,1 Mio. Euro pro Jahr.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entste-
hen durch das Gesetz keine Kosten. Auswirkungen des Gesetzes auf Einzel-
preise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12192

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10489 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

‚1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

„§ 22 Fehlende Angaben“.‘

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und in Buchstabe b werden in
Absatz 1 Nummer 3 die Wörter „Vor- und Familiennamen“ durch die
Wörter „Vornamen und Familiennamen“ ersetzt.

d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

e) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

‚6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠22
Fehlende Angaben“.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männ-
lichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall
ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.“‘

f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

‚a) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts
des Kindes,“.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.

g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und wie folgt gefasst:

‚8. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Sterberegister werden beurkundet

1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und
Tag seiner Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzei-
genden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer
Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
ist,

2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebens-
partners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verhei-
ratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder
Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und
der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzu-
geben,

Drucksache 17/12192 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.“‘

h) Die bisherigen Nummern 7 bis 14 werden die Nummern 9 bis 16.

i) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17 und in Buchstabe c werden in
Absatz 4 Satz 1 die Wörter „eines Eintrags mit fehlerhaften Registrie-
rungsdaten“ durch die Wörter „fehlerhafter Registrierungsdaten eines
Eintrags“ ersetzt.

j) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.

k) Nach der neuen Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:

‚19. In § 52 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „dem Beschwer-
deführer“ ein Komma und die Wörter „dem Standesamt“ eingefügt.‘

l) Die bisherigen Nummern 17 bis 19 werden die Nummern 20 bis 22.

m)Nach der neuen Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:

‚23. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Le-
benspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines To-
des verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war
die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind
die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten
oder Lebenspartners anzugeben,“.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.‘

n) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 24 und in Nummer 1 werden die
Wörter „Vor- und Familiennamen“ durch die Wörter „Vornamen und Fa-
miliennamen“ ersetzt.

o) Die bisherigen Nummern 21 bis 24 werden die Nummern 25 bis 28.

p) Die bisherige Nummer 25 wird Nummer 29 und wie folgt gefasst:

‚29. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

„16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie
zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Ab-
satz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60
Nummer 2 und 4),“.

b) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

„24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis zum
1. Januar 2009 angelegten Personenstandsbücher (§ 76 Ab-
satz 5) und der bis zum 1. Januar 2014 vorgenommenen
Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4),“.‘

q) Die bisherigen Nummern 26 bis 29 werden die Nummern 30 bis 33.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 weggefallen“.‘

bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12192

b) In Nummer 7 werden in § 31 Absatz 3 Satz 3 das Semikolon und die Wör-
ter „§ 33 gilt entsprechend“ gestrichen.

c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12. § 39 wird aufgehoben.“

d) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden die Nummern 13 und 14.

e) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und in Buchstabe a werden in
§ 50 Absatz 4 das Semikolon und die Wörter „§ 23 Absatz 3 gilt entspre-
chend“ gestrichen.

f) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) In Buchstabe a wird das Wort „vormundschaftsgerichtliche“ durch
die Wörter „familien- oder betreuungsgerichtliche“ ersetzt.‘

g) Die bisherigen Nummern 16 bis 20 werden die Nummern 17 bis 21.

h) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:

‚22. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57
bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das

1. für die Entgegennahme einer Namenserklärung zuständig ist
oder eine familienrechtliche Erklärung beurkundet oder aufbe-
wahrt, wenn der Personenstandsfall nicht im Inland beurkundet
worden ist;

2. einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Personen-
standsfall in ein deutsches Personenstandsregister einträgt.

(2) Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über die
Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen einer im Ausland
geschlossenen Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entschei-
dung, bestehen die Mitteilungspflichten nach § 58 Absatz 3 auch
dann, wenn auf Grund des Fehlens eines Eheeintrags im Standes-
amt I in Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. Entsprechendes
gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung
einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.‘

i) Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 23.

j) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24 und § 69 Absatz 2 wird wie
folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „bei nicht vorhandener“ die Wör-
ter „oder nicht verwendbarer“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77
Absatz 2 Satz 4 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht
belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in
dem sie angelegt wurden.“

k) Die bisherigen Nummern 24 bis 25 werden die Nummern 25 und 26.

Drucksache 17/12192 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

l) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 27 und wie folgt geändert:

aa) Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 1963 wird folgende Nummer 1964 eingefügt:

bbb) Nummer 2078 wird wie folgt gefasst:

ccc) Nach Nummer 2463 wird folgende Nummer 2464 eingefügt:

ddd) Nach Nummer 2563 wird folgende Nummer 2564 eingefügt:

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Geburtenregister

„1964 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X“.

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Eheregister

„2078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name
des Mannes, der Frau oder Doppelname

X“.

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Eheregister

„2464 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X“.

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Eheregister

„2564 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X“.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12192

eee) Nummer 3078 wird wie folgt gefasst:

fff) Nach Nummer 3463 wird folgende Nummer 3464 eingefügt:

ggg) Nach Nummer 3563 wird folgende Nummer 3564 eingefügt:

hhh) Nummer 3565 wird wie folgt gefasst:

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Lebenspartner-
schaftsregister

„3078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name
des 1. oder 2. Lebenspartners oder Dop-
pelname

X“.

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schaftsregister

„3464 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X“.

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Lebenspartner-
schaftsregister

„3564 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X“.

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Lebenspartner-
schaftsregister

„3565 Aufhebung der Todes-
erklärung

Beschlussdatum X“.

Drucksache 17/12192 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

iii) Nummer 4477 wird wie folgt gefasst:

jjj) Nach Nummer 4663 wird folgende Nummer 4664 eingefügt:

kkk) Nummer 4665 wird wie folgt gefasst:

bb) In Anlage 2 wird in den Hinweisen das Wort „Ehenamenswahl“ durch
das Wort „Namensbestimmung“ ersetzt und in der Überschrift auf der
2. Seite des Formulars die Bezeichnung „Anlage 3“ durch die Be-
zeichnung „Anlage 2“ ersetzt.

cc) In Anlage 3 werden in den Hinweisen die Wörter „Wahl des Lebens-
partnerschaftsnamens“ durch das Wort „Namensbestimmung“ ersetzt.

dd) Die Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

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Sterberegister

„4477 Führungsort
Heiratseintrag

Bei Eheschließung bis zum 31. 12. 2008
(§ 15a PStG a. F.)

X“.

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Sterberegister

„4664 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X“.

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Sterberegister

„4665 Aufhebung der Todes-
erklärung Beschlussdatum

X“.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12192

„Anlage 13 (zu § 31)

Bescheinigung
nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV)

Standesamt

Kind

vorgesehener
Familienname

vorgesehene(r)
Vorname(n)
Geschlecht

Geburtstag (§ 31 Absatz 3 PStV)
Geburtsort

Mutter

Familienname

Geburtsname

Vorname(n)
Religion

Vater

Familienname

Geburtsname

Vorname(n)
Religion

Ort, Tag Siegel

Urkundsperson
“.

Drucksache 17/12192 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 10
Inkrafttreten

(1) In Artikel 1 treten die Nummern 25 bis 28, Nummer 29 Buchstabe b,
die Nummern 30 bis 33 und in Artikel 2 treten Nummer 1 Buchstabe d, die
Nummern 7, 14, 25, 26 sowie Nummer 27 Buchstabe d am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2013 in Kraft.“

Berlin, den 30. Januar 2013

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Helmut Brandt
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Manuel Höferlin
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12192

Bericht der Abgeordneten Helmut Brandt, Gabriele Fograscher, Manuel Höferlin,
Ulla Jelpke und Dr. Konstantin von Notz

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10489 wurde in der
217. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. Januar
2013 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss und den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 114. Sitzung am 30. Ja-
nuar 2013 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Aus-
schussdrucksache 17(4)648 empfohlen, wobei der Ände-
rungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(4)648 einstimmig
angenommen wurde.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat in seiner 86. Sitzung am 30. Januar 2013 mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf in der
Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
17(4)648 anzunehmen, wobei der Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 17(4)648 einstimmig angenommen
wurde.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
91. Sitzung am 30. Januar 2013 abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP.

Zuvor wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
auf Ausschussdrucksache 17(4)648 mit dem gleichen
Stimmergebnis angenommen.

II. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 17/10489
hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 17(4)648 vorgenommenen Änderungen begrün-
den sich wie folgt:

Der Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme eine
Rechtsgrundlage für die Speicherung und Verwendung der
auf den „weißen Karteikarten“ enthaltenen personenbezoge-
nen Daten. In ihrer Gegenäußerung (Nummer 19) hat die
Bundesregierung vorgeschlagen, eine entsprechende Ver-
ordnungsermächtigung für die Länder in § 74 Absatz 1
Nummer 8 des Personenstandsgesetzes (PStG) aufzuneh-
men. Da der am 30. März 2012 vom Bundesrat beschlos-
sene und inzwischen vom Deutschen Bundestag in erster

Lesung beratene Gesetzentwurf zum Schutz des Erbrechts
und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und
einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren (Drucksache
17/9427) die erforderlichen Regelungen zur Überführung
und weiteren Nutzung der in den Standesämtern vorhande-
nen „weißen Karteikarten“ an die Bundesnotarkammer vor-
sieht, ist die vorgeschlagene Verordnungsermächtigung in
§ 74 PStG nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 1)

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist wegen der Änderung
der Überschrift zu § 22 PStG erforderlich.

Zu Buchstabe c (Nummer 3)

Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle An-
passungen an den bestehenden Gesetzestext.

Zu Buchstabe e (Nummer 6 – neu)

Die vorgesehene Regelung in § 22 Absatz 3 PStG nimmt
sich der Problemstellungen des deutschen Ethikrates zum
Thema „Intersexualität“ (Drucksache 17/9088) an und stellt
klar, dass die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag offen
bleibt, wenn diese nicht zweifelsfrei feststeht.

Zu Buchstabe f (Nummer 7)

Folgeänderung zu § 22 Absatz 3.

Zu Buchstabe g (Nummer 8)

Mit der Neufassung von § 31 Absatz 1 PStG wird die bis-
her auf Verordnungsebene (§ 39 der Personenstandsverord-
nung – PStV) geregelte Pflicht zur Eintragung von weiteren
Angaben zum Familienstand des Verstorbenen im Sterbere-
gister – wie auch bei den Beurkundungsdaten in anderen
Personenstandsregistern – in das PStG überführt. Die einzu-
tragenden Angaben werden dadurch in einer Vorschrift zu-
sammengefasst. Die in dem Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung vorgesehene Änderung in § 31 Absatz 1 Nummer 1
PStG (Artikel 1 Nummer 6 des Entwurfs) wird mit dem
Vorschlag in der Gegenäußerung der Bundesregierung zu
Nummer 6 (Artikel 1 § 73 Nummer 16 PStG) zusammenge-
führt.

Zu Buchstabe i (Nummer 17)

Redaktionelle Klarstellung, dass lediglich fehlerhafte
Registrierungsdaten stillgelegt werden können.

Zu Buchstabe k (Nummer 19)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 20 (neu), wonach dem
Standesamt in jedem Fall ein Beschwerderecht im gericht-
lichen Verfahren zugebilligt wird. Um das Beschwerderecht
ausüben zu können und die Beschwerdefrist in Gang zu set-
zen, ist die Entscheidung auch dem Standesamt bekannt zu
machen. Durch die Einfügung in § 52 Absatz 1 PStG wird
klargestellt, dass dem Standesamt – wie auch bereits den
übrigen Beteiligten – die Entscheidung des Gerichts geson-
dert bekannt zu machen ist, auch wenn nach Satz 1 eine öf-
fentliche Zustellung angeordnet wurde.

Drucksache 17/12192 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe m (Nummer 23 – neu)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 8 (neu). Durch die
Aufhebung von § 39 PStV sind die dort für die Ausstellung
der Sterbeurkunde vorgesehenen Daten des Ehegatten oder
Lebenspartners des Verstorbenen nunmehr in § 60 PStG
aufzunehmen.

Zu Buchstabe n (Nummer 24)

Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle An-
passungen an den bestehenden Gesetzestext.

Zu Buchstabe p (Nummer 29)

Folgeänderung zu den §§ 31 und 60 PStG.

Zu Nummer 2 (Artikel 2)

Zu Buchstabe a (Nummer 1)

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist wegen der Aufhebung
von § 39 PStV erforderlich.

Zu Buchstabe b (Nummer 7)

Durch die Streichung des Verweises auf § 33 PStV in § 31
Absatz 3 PStV wird bei der Anzeige von Fehlgeburten im
Interesse der betroffenen Eltern auf die Vorlage von um-
fangreichen Nachweisen, wie sie bei der Anzeige einer Le-
bendgeburt erforderlich ist, verzichtet.

Zu Buchstabe c (Nummer 12 – neu)

Durch die Zusammenfassung der Beurkundungsdaten in
§ 31 Absatz 1 PStG kann § 39 PStV entfallen.

Zu Buchstabe e (Nummer 15)

Durch die Streichung des Verweises auf § 23 Absatz 3 PStV
müssen bei der Angabe der Vor- und Familiennamen in
mehrsprachigen Auszügen aus dem Personenstandsregister
die Namen und Namensbestandteile keinen Hinweis auf die
jeweilige Art der ausländischen Namensform enthalten.

Zu Buchstabe f (Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa)

Die Änderung in § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
PStV berücksichtigt die durch das FGG-Reformgesetz ge-
änderte Gerichtsbezeichnung.

Zu Buchstabe h (Nummer 22)

Der neu eingefügte § 62 Absatz 2 PStV stellt sicher, dass
die dem Standesamt I in Berlin zugehenden Mitteilungen
über die Auflösung einer im Ausland geschlossenen Ehe
oder Lebenspartnerschaft auch dann der zuständigen Melde-
behörde mitgeteilt werden, wenn keine Folgebeurkundung
zu einem deutschen Personenstandseintrag erfolgt. Der bis-
herige § 62 Absatz 3 PStV kann entfallen, weil die Lebens-
partnerschaftsregister nunmehr ausschließlich bei den Stan-
desämtern geführt werden.

Zu Buchstabe j (Nummer 24)

a) Die Ergänzung in § 69 Absatz 2 Satz 3 PStV stellt si-
cher, dass die Nacherfassung von Altregistern auch bei
einer zwar vorhandenen, aber nicht verwendbaren Stan-
desamtsnummer erfolgen kann. In diesen Fällen wird für
ein verwaltetes Standesamt ebenfalls die Standesamts-
nummer des erfassenden Standesamtes um eine dreistel-
lige Ziffernfolge (sog. Suffix-Lösung) ergänzt.

b) Die Ergänzung ist erforderlich, um die nach früherem
Recht auf Antrag angelegten Familienbücher, für die in
den deutschen Heiratsbüchern keine Eintragsnummern
vorhanden sind, ebenfalls im elektronischen Eheregister
nacherfassen zu können.

Zu Buchstabe l (Nummer 27)

a) Die Ergänzung der Datenfelder 1964, 2464, 2564, 3464,
3564 und 4664 in der Anlage 1 zur PStV ist erforderlich,
um eine Todeserklärung durch ein ausländisches Gericht
gesondert zu kennzeichnen und dadurch den Ereignisort
lokalisieren zu können. Die für die Wahl des Ehenamens
und des Lebenspartnerschaftsnamens zur Verfügung ste-
henden Datenfelder 2078 und 3078 sollen durch die Um-
benennung auch für gemeinsame Familiennamen nach
ausländischem Recht geöffnet werden. Bei den Datenfel-
dern 3565, 4477 und 4665 werden Fehler bei der Daten-
feldbezeichnung und den Anmerkungen berichtigt.

b) Die Änderung der Leittextbezeichnungen im Eheregister
(Anlage 2 zur PStV) trägt dem Umstand Rechnung, dass
künftig auch gemeinsame Familiennamen nach auslän-
dischem Recht in die Register eingetragen werden sol-
len.

c) Die Änderung der Leittextbezeichnungen im Lebens-
partnerschaftsregister (Anlage 3 zur PStV) trägt dem
Umstand Rechnung, dass künftig auch gemeinsame Fa-
miliennamen nach ausländischem Recht in die Register
eingetragen werden sollen.

d) Die Änderungen in der Bescheinigung über eine Fehl-
geburt tragen dem Wunsch betroffener Eltern Rechnung,
die für sie negativ behafteten Begriffe „Fehlgeburt“ und
„Leibesfrucht“ in dem Formular nicht zu verwenden.

Zu Nummer 3 (Artikel 10)

Die Regelung zum Inkrafttreten berücksichtigt Erforder-
nisse der technischen Umsetzung und des Regelungszusam-
menhangs zwischen gesetzlichen und verordnungsrechtli-
chen Bestimmungen. Auf ein dreistufiges Inkrafttreten wird
verzichtet, da das im Gesetzentwurf vorgesehene Inkrafttre-
ten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
Monats bereits nahe am 1. November 2013 liegen würde.
Dies trägt insgesamt auch zur Klarheit der Regelung bei.

Berlin, den 30. Januar 2013

Helmut Brandt
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Manuel Höferlin
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

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