BT-Drucksache 17/12174

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/11820 - Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Vom 30. Januar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12174
17. Wahlperiode 30. 01. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/11820 –

Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes

A. Problem

Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben, können an Bundestagswahlen der-
zeit nicht teilnehmen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss
vom 4. Juli 2012 (2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11) die bisherige Regelung zum Wahl-
recht im Ausland lebender Deutscher in § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahl-
gesetzes für mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Artikel 38
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für unvereinbar und nichtig erklärt hat.

B. Lösung

Auslandsdeutsche sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen künftig
wieder wahlberechtigt, sofern sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebens-
jahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutsch-
land gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den
politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben
und von ihnen betroffen sind.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Änderungen fallen zusätzliche Kosten lediglich insoweit an, als die
Gemeindebehörden künftig auch in den vom Bundesverfassungsgericht auf-
gezeigten Ausnahmefällen die Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen prüfen
müssen.

Drucksache 17/12174 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11820 mit folgender Maßgabe, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

,Artikel 1a
Änderung des Wahlstatistikgesetzes

In § 4 Satz 4 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.‘

Berlin, den 30. Januar 2013

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Dr. Stefan Ruppert
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

Der Rechtsausschuss hat in seiner 114. Sitzung am 30. Ja-
nuar 2013 einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdruck-
sache 17(4)654 empfohlen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 88. Sitzung am 12. Dezem-
ber 2012 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zum
Thema „Wahlrecht“ durchzuführen. Gegenstand der Anhö-
rung war auch die Drucksache 17/11820.

Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
89. Sitzung am 14. Januar 2013 durchgeführt. Auf das Pro-
tokoll Nr. 17/89 der Anhörung, an der sich acht Sachver-
ständige beteiligt haben, wird hingewiesen.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/11820 in seiner 91. Sitzung am 30. Januar 2013 abschlie-
ßend beraten.

Als Ergebnis der Beratungen empfiehlt der Innenausschuss
einstimmig, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11820
in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(4)654 anzunehmen.

Europawahlen) in etwa 2 700 zufällig ausgesuchten Stich-
probenwahlbezirken eine repräsentative Wahlstatistik durch-
geführt, die Aussagen zur Wahlbeteiligung und über die
Stimmabgabe nach Alter und Geschlecht erlaubt. Zur anony-
misierten Erfassung der Wahlentscheidung werden die Wäh-
ler gegenwärtig in fünf Geburtsjahresgruppen von jeweils
mindestens sieben Jahren eingeteilt (18 bis 24, 25 bis 34,
35 bis 44, 45 bis 59, 60 und mehr Jahre).

Die Altersgruppe der über 60-Jährigen stellte bei der Bundes-
tagswahl 2009 mit 34,7 Prozent die größte der erhobenen
Geburtsjahresgruppen dar und umfasst ca. 15,3 Millionen
Wählerinnen und Wähler. Eine hinreichend differenzierte
Erfassung des Wahlverhaltens ist so nicht mehr möglich. Im
Zuge der absehbaren Entwicklung der Altersstruktur der
Bevölkerung wird die Zahl der dieser Altersgruppe zugehö-
rigen Wählerinnen und Wähler zudem weiter ansteigen. Die
demoskopischen Forschungsinstitute unterteilen bei ihrer
Datenerhebung üblicherweise in die Altersgruppen 60–69
und 70 und mehr Jahre. Der Entwurf ermöglicht mit der
Bildung einer weiteren Geburtsjahresgruppe eine derartige
Unterteilung auch bei der amtlichen Wahlstatistik, deren
Daten aussagekräftiger sind, da sie nicht auf Umfragen,
sondern auf der tatsächlichen Stimmabgabe der Wähler (ein-
schließlich der Briefwähler) sowie auf einer wesentlich grö-
ßeren Stichprobe beruhen.

Berlin, den 30. Januar 2013

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Dr. Stefan Ruppert
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Wolfgang Wieland
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12174

Bericht der Abgeordneten Reinhard Grindel, Gabriele Fograscher,
Dr. Stefan Ruppert, Ulla Jelpke und Wolfgang Wieland

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11820 wurde in der
215. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. Dezember
2012 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

2. Votum des mitberatenden Ausschusses

Zuvor wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 17(4)654 mit dem gleichen Stimmenergebnis ange-
nommen.

II. Zur Begründung
Zur Begründung wird allgemein auf Drucksache 17/11820
hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(4)654 emp-
fohlene Änderung begründet sich wie folgt:

Seit 1953 wird bei Bundestagswahlen (sowie seit 1979 bei

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