BT-Drucksache 17/11885

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10492 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Vom 12. Dezember 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11885
17. Wahlperiode 12. 12. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10492 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom
23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen
Unterhaltsverfahrensrechts

A. Problem

Im Juni 2011 hat der Rat der Europäischen Union das Haager Übereinkommen
vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unter-
haltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der
Europäischen Union genehmigt. Das Übereinkommen wird nach Hinterlegung
der Genehmigungsurkunde durch einen Vertreter der Europäischen Union in
Den Haag für Deutschland im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten auch ohne
eine eigenständige Ratifikation verbindlich. Um die Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen vollständig umsetzen zu können, bedarf es einiger Durchfüh-
rungsvorschriften im nationalen Recht, die in das Auslandsunterhaltsgesetz
(AUG) integriert werden und zeitgleich mit der Verbindlichkeit des Haager
Übereinkommens in Kraft treten sollen. Darüber hinaus wird ein redaktionelles
Versehen in § 35 AUG korrigiert: Die dort vorgesehene gerichtliche Zuständig-
keitskonzentration ist auch auf Anträge in Verfahren bei förmlicher Gegenseitig-
keit zu erstrecken.

Schließlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Entscheidung vom
13. Oktober 2011 (Az.: C 139/10) festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 44/
2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die An-
erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(EuGVVO) der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung durch
ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 43 oder 44 EuGVVO zu

entscheiden hat, aus einem anderen als in den Artikeln 34 und 35 EuGVVO
genannten Grund entgegensteht. Dies macht entsprechende Anpassungen in den
§§ 44 und 66 AUG sowie im Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz (AVAG) erforderlich.

Drucksache 17/11885 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Wie in der Stellungnahme
des Bundesrates gefordert und von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
konsentiert, soll die Präklusionswirkung in § 66 AUG und § 56 AVAG auf sol-
che Vollstreckungstitel beschränkt werden, die auf einer gerichtlichen Entschei-
dung beruhen.

Im materiellen Unterhaltsrecht soll durch die eigenständige Nennung des Tatbe-
standsmerkmals der Ehedauer als weiterem Billigkeitsmaßstab für die Herabset-
zung von Unterhaltsansprüchen in § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
klargestellt werden, dass das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht „automatisch“
eine Beschränkung nachehelichen Unterhalts nach sich zieht.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11885

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10492 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Der Überschrift werden die Wörter „und des materiellen Unterhaltsrechts“
angefügt.

2. Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen die Ein-
wendungen beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind“ werden
durch die Wörter „geltend machen“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt
dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst
nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.“

3. In Artikel 2 Nummer 4 wird § 56 Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der
Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren
nach § 767 der Zivilprozessordnung oder, wenn der Titel eine Unterhalts-
sache betrifft, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung geltend
machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so
gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst
nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.“

4. Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 3 und 4 ersetzt:

,Artikel 3

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1578b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „ , oder eine Herab-
setzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der
Ehe unbillig wäre“ eingefügt.

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der
Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe
ergeben.“

Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der Nummern 9, 10 und
12 an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 23. No-

vember 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprü-
che von Kindern und anderen Familienangehörigen in Kraft tritt. Der Tag des

Drucksache 17/11885 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Inkrafttretens ist durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetz-
blatt bekannt zu geben.

(2) Artikel 3 tritt am 1. März 2013 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.‘

Berlin, den 12. Dezember 2012

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Der Gesetzentwurf enthält in der vom Ausschuss beschlos-
ten Nachteile‘ zu erleichtern“ (Drucksache 16/1830, S. 18).
senen Empfehlung nicht nur Regelungen zur Durchführung
des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über
die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur

An anderer Stelle wird jedoch klargestellt:

„Die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung erschöpft
sich allerdings nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile.
Beispielsweise bestehen die Unterhaltsansprüche wegen Al-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11885

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Sonja Steffen, Stephan Thomae,
Jörn Wunderlich und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/10492 in seiner 192. Sitzung am 13. September 2012 be-
raten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung und an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 17/10492 in seiner 81. Sit-
zung am 28. November 2012 vertagt. In seiner 83. Sitzung
am 12. Dezember 2012 hat er die Vorlage abschließend be-
raten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fas-
sung. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem
Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU
und FDP im Rechtsausschuss eingebracht wurde und dessen
Annahme der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. empfiehlt.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/10492 in seiner 100. Sitzung am 7. November 2012 anbe-
raten. In seiner 103. Sitzung am 28. November 2012 hat er
die Beratung der Vorlage vertagt. In seiner 107. Sitzung am
12. Dezember 2012 hat er die Vorlage abschließend beraten
und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs
in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem Ände-
rungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP
im Rechtsausschuss eingebracht und einstimmig angenom-
men wurde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt,
wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 17/10492
verwiesen.

Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)

des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Artikel 3). Die Überschrift
des Gesetzes ist daher entsprechend anzupassen.

Zu den Nummern 2 und 3
(Änderung der Artikel 1 und 2)

Die Änderungen setzen die Gegenäußerung der Bundes-
regierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juli
2012 aus den dort genannten Gründen um.

Zu Nummer 4 (Artikel 3 – Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)

Mit dem neu geschaffenen § 1578b des Bürgerlichen Gesetz-
buchs (BGB) hat die Unterhaltsrechtsreform von 2008 eine
grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billig-
keitsregelung eingefügt, die nach Maßgabe der in der Rege-
lung aufgeführten Billigkeitskriterien eine Herabsetzung
oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen er-
möglicht (Drucksache 16/1830, S. 18). Eines dieser Billig-
keitskriterien ist das Vorliegen ehebedingter Nachteile. In-
folge verschiedener instanzgerichtlicher Entscheidungen
über Ehegatten-Unterhalt nach Scheidung von sogenannten
Altehen geriet § 1578b BGB in die Diskussion. Es wurde
kritisiert, bedürftige Ehegatten aus solchen Ehen würden
durch die neu eröffnete Möglichkeit, nacheheliche Unter-
haltsansprüche stärker zu beschränken, besonders hart ge-
troffen. Die Ehegatten dieser teilweise lange vor 2008 einge-
gangenen Ehen hätten keine Chance gehabt, sich auf die
neue Rechtslage einzustellen. Es ist der Eindruck entstan-
den, dass die Instanzgerichte beim Fehlen ehebedingter
Nachteile die nachehelichen Unterhaltsansprüche oftmals
„automatisch“ befristen, ohne die weiteren Umstände des
Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Ehe, bei der Billig-
keitsabwägung zu beachten. Eine solche „automatische“ Be-
schränkung entsprach nicht der Intention des Reformgesetz-
gebers von 2008. Vor dem Hintergrund der entstandenen
Unsicherheit erscheint eine gesetzliche Klarstellung ange-
bracht.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1 (§ 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB)

Nach dem Willen des Reformgesetzgebers sollte das Fehlen
ehebedingter Nachteile nicht „automatisch“ die Beschrän-
kung nachehelichen Unterhalts nach sich ziehen. In der Ge-
setzesbegründung zu § 1578b BGB heißt es zwar:

„Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Beschränkung von
Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe
und hier insbesondere anhand des Maßstabs der ,ehebeding-
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationa-
len Unterhaltsverfahrensrechts, sondern auch eine Änderung

ters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit (§§ 1571, 1572, 1573
Absatz 1 BGB) auch dann, wenn Krankheit oder Arbeitslo-

insbesondere für die Dauer der Ehe. Die gleichen Grundsätze
gelten auch für den Fall, in dem etwa eine Erwerbstätigkeit
allein an der bestehenden Arbeitsmarktlage scheitert und da-
mit nicht auf einen ‚ehebedingten Nachteil‘ zurückzuführen
ist. Ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltsanspruch we-
gen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 BGB in Höhe und/oder
Dauer beschränkt werden kann, wird auch hier ganz wesent-
lich von der Dauer der Ehe abhängen“ (Drucksache 16/1830,
S. 19).

Funktion, da es der zusätzlichen Erwähnung des Merkmals
der Dauer der Ehe im Zusammenhang mit den ehebedingten
Nachteilen nicht mehr bedarf.

Zu Nummer 4 (Neufassung Artikel 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der Einfügung des neuen Artikels 3.

Berlin, den 12. Dezember 2012

Ute Granold
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin
Drucksache 17/11885 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sigkeit ganz unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestal-
tung durch die Ehegatten eintreten. Gleiches gilt für den
Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Absatz 2 BGB). Auch in die-
sen Fällen kann eine uneingeschränkte Fortwirkung der
nachehelichen Solidarität unter Billigkeitsgesichtspunkten
unangemessen sein. Im Spannungsverhältnis zwischen der
fortwirkenden Verantwortung und dem Grundsatz der Eigen-
verantwortung muss auch hier in jedem Einzelfall eine ange-
messene und für beide Seiten gerechte Lösung gefunden
werden, bei der die Dauer der Ehe von besonderer Bedeu-
tung sein wird“ (Drucksache 16/1830, S. 18 f.).

Weiter heißt es:

„§ 1578b des Entwurfs erfasst auch die Fälle, in denen es
nicht um die Kompensation ‚ehebedingter Nachteile‘, son-
dern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden
nachehelichen Solidarität geht. Zu denken ist etwa an den
Fall der Erkrankung eines Ehegatten, die ganz unabhängig
von der Ehe eingetreten ist. Billigkeitsmaßstab für die Her-
absetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts ist hier
allein die fortwirkende Solidarität im Licht des Grundsatzes
der Eigenverantwortung, wobei die in § 1578b Absatz 1 Satz 3
des Entwurfs genannten Umstände auch Bedeutung für das
Ausmaß einer fortwirkenden Verantwortung haben. Dies gilt

Auch der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung
inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begren-
zung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig
sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorlie-
gen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere
bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solida-
rität unbillig erschiene (Entscheidung XII ZR 202/08 vom
6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Eine derartige Ver-
pflichtung der Ehegatten zur nachehelichen Solidarität führt
zu einem Ausgleich angesichts einer „fehlgeschlagenen Le-
bensplanung der Ehegatten“ (BGH, FamRZ 2003, 590, 592).
Diese Linie verfolgen nunmehr – soweit ersichtlich – auch
die Instanzgerichte.

Vor dem Hintergrund der entstandenen Unsicherheit er-
scheint gleichwohl eine gesetzliche Klarstellung angebracht.
Diese erfolgt durch die eigenständige Nennung des Tatbe-
standsmerkmals der Ehedauer als weiterem Billigkeitsmaß-
stab für die Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen neben
dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Absatz 1
Satz 2 BGB.

Zu Nummer 2 (§ 1578b Absatz 1 Satz 3 BGB)

Die vorgeschlagene Streichung des Begriffs „Dauer der
Ehe“ in § 1578b Absatz 1 Satz 3 BGB hat klarstellende

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