BT-Drucksache 17/11703

Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz

Vom 28. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11703
17. Wahlperiode 28. 11. 2012

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Jens Petermann, Jan Korte, Agnes Alpers, Herbert Behrens,
Matthias W. Birkwald, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia
Jochimsen, Ralph Lenkert, Petra Pau, Kathrin Senger-Schäfer, Raju Sharma,
Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der institutionellen Unabhängigkeit
der Justiz

A. Problem

Als einzige der drei Staatsgewalten ist die Justiz nicht organisatorisch unabhän-
gig, sondern wird von der Exekutive als einer der anderen beiden Gewalten ver-
waltet. Die Einflussnahmemöglichkeiten der Exekutive haben erhebliche Be-
deutung für die Justiz. Dies gilt besonders für

• die Auswahl einzustellender Bewerber,

• die Steuerung der Karrieren von Richterinnen und Richtern, namentlich
durch Entscheidungen über die Beurteilung, Beförderung und andere Perso-
nalmaßnahmen der Richterinnen und Richter,

• Berichtspflichten von und Weisungsmöglichkeiten gegenüber den Staatsan-
waltschaften sowie für

• die Entscheidung über die Ausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaf-
ten.

Die bestehenden Karrierestrukturen im Richterdienst begünstigen informelle
Abhängigkeitsstrukturen. Der hierarchische Aufbau der Justiz sowie wesent-
liche Grundzüge des Richteramtsrechts entstammen dem historischen Beam-
tenrecht. Das Beamtenrecht ist auf die Bedürfnisse der Exekutive zugeschnitten
und mit einer unabhängigen Justiz nicht vereinbar.

Die große Mehrheit der anderen europäischen Demokratien hat ihre Justiz be-
reits im Sinne der Gewaltenteilung zur Stärkung der Unabhängigkeit der Recht-
sprechung als wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit institutionell ver-
selbständigt. Deutschland muss wieder den Anschluss an den europäischen
Standard der Rechtsstaatlichkeit finden und die Justiz in Bund und Ländern in-
stitutionell unabhängig ausgestalten.
B. Lösung

Es ist eine umfassende Reform der Justizstrukturen vorzunehmen. Kernele-
mente der Reform sind zwingende Vorgaben für und der Ausbau der Befug-
nisse von Richterwahlausschüssen im Bund und in den Ländern zur Stärkung
der demokratischen Legitimation, die Überführung der Staatsanwaltschaften

Drucksache 17/11703 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

aus der Exekutive in die Justiz, die Abschaffung ämterbasierender justizinter-
ner Hierarchien sowie die Regelung binnendemokratischer Strukturen der
Selbstverwaltung. Dazu sind sowohl Änderungen des Grundgesetzes wie auch
eine Vielzahl von einzelgesetzlichen Regelungen sowohl auf Bundes- wie auf
Länderebene erforderlich.

Der vorliegende Entwurf setzt die mit dem „Entwurf eines … Gesetzes zur Än-
derung des Grundgesetzes – Herstellung der institutionellen Unabhängigkeit
der Justiz“ der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/11701) auf
verfassungsrechtlicher Ebene geschaffenen Voraussetzungen und Vorgaben für
die Herstellung der Unabhängigkeit der Justiz notwendigen Änderungen auf
einfachgesetzlicher Ebene um. Dazu sind tiefgreifende Änderungen unter ande-
rem des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Deutschen Richtergesetzes sowie der
relevanten Prozessordnungen erforderlich.

Grundlage des vorliegenden Entwurfes ist ein entsprechender Entwurf der
Neuen Richtervereinigung – Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e. V. (NRV), aus dem Jahr 2010.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Die notwendigen Folgeänderungen auf der Ebene einfachen Gesetzesrechts ha-
ben auf Bundes- und auf Landesebene finanzielle Folgen. Im Bund sind durch
die bisher höhere Besoldung von Bundesrichtern jedenfalls keine Mehrausga-
ben zu erwarten. Je nach dem Niveau der Besoldung, das einfachgesetzlich auf
Landesebene festgelegt wird, können auf Landesebene Mehrkosten entstehen,
deren Höhe nicht absehbar ist.

die dem Gericht einen Monat vor der Wahl angehörten

für die Dauer einer Legislaturperiode gebildet. Er ver-
handelt nicht öffentlich und entscheidet mit der Mehrheit
seiner gesetzlichen Mitglieder. Er gibt sich eine Ge-
schäftsordnung und wählt aus seiner Mitte die Vorsit-
zende oder den Vorsitzenden.

(5) Über den Eintritt in die Bundesjustiz entscheidet

und im Zeitpunkt der Wahl noch angehören. Scheidet ein
gewähltes Mitglied des Präsidiums aus dem Gericht aus,
wird es zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt,
wird es für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht
abgeordnet oder für mehr als drei Monate beurlaubt oder
wird es an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, so tritt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11703

Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der institutionellen Unabhängigkeit
der Justiz

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Zweite Titel wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Titel Selbstverwaltung der Justiz

§ 21a
Unabhängigkeit der Justiz

(1) Die Justiz ist unabhängig und wird nach Maßgabe
dieses Gesetzes durch ihre Mitglieder verwaltet.

(2) Die Justiz besteht aus Gerichten mit den Berufs-
richterinnen und Berufsrichtern als ihren Mitgliedern.

(3) Der Status als Richterin oder Richter wird durch
den Eintritt in die Justiz begründet und ändert sich nur
durch endgültiges oder vorübergehendes Ausscheiden
aus der Justiz oder Eintritt in den Ruhestand. Mit dem
Eintritt in die Justiz erhält das Mitglied die Befugnis auf
Lebenszeit, im gesetzlichen Rahmen an der Rechtspre-
chung mitzuwirken. Jede andere Funktion innerhalb der
Justiz wird nur auf Zeit übertragen und berührt nicht das
innegehabte Amt.

(4) Über den Eintritt in die Landesjustiz entscheidet
der Richterwahlausschuss des Landes. Er besteht aus
zehn von der gesetzgebenden Körperschaft des Landes
entsandten Personen, vier Mitgliedern der Landesjustiz
sowie einem Mitglied aus den Reihen der im Land zuge-
lassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Jede
Fraktion der gesetzgebenden Körperschaft entsendet
eine Anzahl von Personen entsprechend ihrer Fraktions-
stärke, mindestens aber eine Person in den Richterwahl-
ausschuss. Die richterlichen Mitglieder werden als stän-
dige Mitglieder von allen Mitgliedern der Landesjustiz
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Aus
jeder Gerichtsbarkeit werden darüber hinaus ein nicht-
ständiges Mitglied und dessen Vertreter gewählt, das an
den Entscheidungen mitwirkt, die diese Gerichtsbarkeit
betreffen. Das Mitglied aus den Reihen der im Land zu-
gelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird
von der oder den Rechtsanwaltskammern des Landes
entsandt. Der Richterwahlausschuss des Landes wird je

entsandten Personen, neun Mitgliedern der Bundesjustiz
sowie einem Mitglied aus den Reihen der Rechtsanwalt-
schaft, das von der Bundesrechtsanwaltskammer ent-
sandt wird. Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Funktion als Mitglied eines Richterwahlaus-
schusses endet mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen
Justiz oder durch Verzicht. Im Laufe des zweiten Monats
nach dem Monat, in dem ein Mitglied aus einem Rich-
terwahlausschuss ausgeschieden ist, findet mit Wirkung
für den Rest von dessen Amtszeit eine Nachwahl oder
eine neue Entsendung statt, soweit nicht spätestens im
gleichen Monat die Neuwahl stattzufinden hat.

(7) Als richterliche Mitglieder des Richterwahlaus-
schusses sind diejenigen Personen wählbar, die einen
Monat vor dem Wahltermin Mitglieder der jeweiligen
Justiz waren und es am Tag der Wahl noch sind. Die
Wahlen werden durch einen vom Justizrat zu bestim-
menden Wahlvorstand durchgeführt. Das Nähere regelt
eine Wahlordnung, die der Justizrat erlässt.

(8) Das Verfahren der Auswahl der übrigen Mitglieder
des Richterwahlausschusses sowie die Entschädigung
deren Tätigkeit regelt die jeweilige gesetzgebende Kör-
perschaft. Die Wahl und Entsendung der Mitglieder aus
den Reihen der Rechtsanwaltschaft wird abweichend
von Satz 1 in den Satzungen der Rechtsanwaltskammern
geregelt.

§ 21b
Wahl des Präsidiums

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Bei Gerichten mit bis zu neun Mitgliedern besteht
das Präsidium aus diesen. Im Übrigen besteht das Präsi-
dium aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und bei
Gerichten mit bis zu 20 wahlberechtigten Mitgliedern
aus sechs weiteren, bei Gerichten mit bis zu 35 wahlbe-
rechtigten Mitgliedern aus acht weiteren, bei Gerichten
mit bis zu 50 wahlberechtigten Mitgliedern aus zehn
weiteren, bei den übrigen Gerichten aus zwölf weiteren
Mitgliedern.

(3) Die Funktion der Gewählten als Mitglied des Prä-
sidiums beginnt am Tag nach der Wahl. Die unmittelbare
Wiederwahl ist einmal zulässig. Wahlberechtigt zum
Präsidium sind die Mitglieder, die dem Gericht am Tag
der Wahl angehören. Wählbar sind diejenigen Personen,
der Richterwahlausschuss des Bundes. Er besteht aus
zehn vom Deutschen Bundestag, zehn vom Bundesrat

an seine Stelle die oder der durch die letzte Wahl Nächst-
berufene.

Drucksache 17/11703 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(4) Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. Alle
zwei Jahre scheidet die Hälfte aus. Die zum ersten Mal
ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los be-
stimmt. Die Wahlen zum Präsidium werden durch einen
vom Präsidium zu bestimmenden Wahlvorstand durch-
geführt. Das Nähere regelt eine Wahlordnung für die
Präsidien der Gerichte.

(5) Die Wahl zum Präsidium ist unmittelbar und ge-
heim. Die Wahlberechtigten wählen höchstens die vor-
geschriebene Zahl von Richterinnen und Richtern. Ge-
wählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf die Funk-
tion als Mitglied des Präsidiums kann nicht verzichtet
werden.

(6) Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt worden, so
kann die Wahl von den Mitgliedern des Gerichts ange-
fochten werden. Über die Wahlanfechtung entscheidet
ein Senat des zuständigen Oberlandesgerichts, bei dem
Bundesgerichtshof ein Senat dieses Gerichts. Wird die
Anfechtung für begründet erklärt, verlieren die bei der
angefochtenen Wahl gewählten Mitglieder des Präsidi-
ums diese Funktion und führen diejenigen Personen, die
bis zur Wahl Mitglieder des Präsidiums waren, dessen
Geschäfte vorläufig fort. Für den verbleibenden Rest der
Wahlperiode erfolgen Neuwahlen. Zwischenzeitlich ge-
troffene Entscheidungen des Präsidiums, dessen Wahl
fehlerhaft war, bleiben wirksam. Wird die Anfechtung
für begründet erklärt, so kann ein Rechtsmittel gegen
eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt wer-
den, das Präsidium sei deswegen nicht ordnungsgemäß
zusammengesetzt gewesen. Im Übrigen sind auf das
Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

§ 21c
Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Jedes Gericht hat eine Präsidentin oder einen Prä-
sidenten. Bei Gerichten, denen nur ein Mitglied ange-
hört, ist dieses die Präsidentin oder der Präsident. Im
Übrigen wählen die Mitglieder jedes Gerichts eine Präsi-
dentin oder einen Präsidenten. § 21b Absätze 3 bis 6 gel-
ten entsprechend.

(2) Auf die Funktion als Präsidentin oder Präsident
kann verzichtet werden, dies gilt nicht im Falle des Ab-
satzes 1 Satz 2. Eine unmittelbare Wiederwahl als Präsi-
dentin oder Präsident ist ausgeschlossen. Scheidet die
Präsidentin oder der Präsident vor Ablauf von vier Jah-
ren aus dieser Funktion aus, finden für vier Jahre Neu-
wahlen im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat
statt, in dem die Präsidentin oder der Präsident ihre
Funktion verloren haben.

(3) Für die Funktion als Präsidentin oder Präsident
kann das Präsidium sie oder ihn teilweise oder ganz von
Rechtsprechungsaufgaben befreien.

(4) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben wird
die Präsidentin oder der Präsident von der Gerichtsver-
waltung unterstützt. Zusätzlich kann das Präsidium fest-

mit oder ohne Freistellung von Rechtsprechungsauf-
gaben unterstützen. Die Präsidentin oder der Präsident
kann insoweit bestimmte Mitglieder des Gerichts vor-
schlagen. Das Präsidium regelt die Vertretung der Präsi-
dentin oder des Präsidenten.

§ 21d
Justizrat des Landes

(1) In jedem Land wird ein Justizrat des Landes ge-
wählt.

(2) Der Justizrat des Landes besteht aus 30 Personen.
Er besteht zu zwei Dritteln aus von den Mitgliedern der
Landesjustiz gewählten richterlichen Mitgliedern und zu
einem Drittel aus von der gesetzgebenden Körperschaft
des Landes gewählten Personen. Diese sollen weder der
gesetzgebenden Körperschaft noch der vollziehenden
Gewalt dieses Landes angehören, sie sollen im Rechts-
leben erfahren sein. Die Wahlen der Mitglieder des Jus-
tizrates erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältnis-
wahl. Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt; die
einmalige unmittelbare Wiederwahl ist zulässig. Auf die
Funktion als Mitglied des Justizrates kann verzichtet
werden. Eine Person, die bis zu ihrer Wahl nicht Mit-
glied der Justiz ist, wird Wahlbeamtin oder Wahlbeamter
auf Zeit der Justiz, soweit sie oder er nicht Mitglied einer
gesetzgebenden Körperschaft ist. Ihr oberster Dienstherr
ist der Justizrat. Ein anderweitiges Beamtenverhältnis
ruht.

(3) Die Wahlen der richterlichen Mitglieder zum Jus-
tizrat des Landes werden von dem durch den Justizrat
bestimmten Wahlvorstand durchgeführt. § 21b Absatz 3,
Absatz 4 Satz 2, 3 und 5, Absatz 5, Absatz 6 Satz 1 bis 4
gilt entsprechend. Die Wahlvorschläge sollen alle Ge-
richtsbarkeiten angemessen berücksichtigen. Ist nach
dem Ergebnis der Wahl nicht aus jeder Gerichtsbarkeit
und aus der Staatsanwaltschaft mindestens ein Mitglied
in den Justizrat gewählt, wird an Stelle des Mitglieds des
Justizrats, welches nach dem Auszählungsverfahren als
letztes in das Gremium aufgenommen wird, dasjenige
Mitglied einer bislang nicht berücksichtigten Gerichts-
barkeit bzw. der Staatsanwaltschaft aufgenommen, wel-
ches nach dem Auszählungsverfahren an nächster Stelle
in das Gremium aufgenommen worden wäre.

(4) Der Justizrat des Landes wählt aus dem Kreis sei-
ner richterlichen Mitglieder eine Präsidentin oder einen
Präsidenten und deren oder dessen Vertreter, Absatz 2
Satz 6 gilt entsprechend. Der Justizrat ist beschlussfähig,
wenn fünfzehn Mitglieder anwesend sind. Er gibt sich
eine Geschäftsordnung. Der Justizrat informiert die Öf-
fentlichkeit über seine Entscheidungen, soweit dem
nicht Belange des Schutzes personenbezogener Daten
entgegenstehen. Die Präsidentin oder der Präsident ver-
tritt den Justizrat nach außen. Er kann in der gesetzge-
benden Körperschaft des Landes und deren Ausschüssen
an Sitzungen teilnehmen, auf deren Anforderung muss
er erscheinen und berichten.

(5) Die richterlichen Mitglieder des Justizrates blei-
ben Mitglieder der Justiz des Landes, gehören aber für
legen, ob und in welchem Maße Mitglieder des Gerichts
die Präsidentin oder den Präsidenten in dieser Funktion

die Dauer dieser Funktion keinem Gericht mehr an.

(6) Das Nähere bestimmt ein Landesgesetz.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11703

§ 21e
Justizrat des Bundes

In der Bundesjustiz wird ein Justizrat des Bundes ge-
wählt. § 21d Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend, die Ge-
schäftsordnungen des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates bleiben unberührt.

§ 21f
Versammlung der Gerichtsbarkeit

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte einer
Gerichtsbarkeit eines Landes bilden die Versammlung
der Gerichtsbarkeit. Die Versammlung hat die Aufgabe,
die Belange der Gerichtsbarkeit gegenüber dem Justizrat
zu vertreten. Sie soll für einen Informationsaustausch
mit den anderen Versammlungen der Gerichtsbarkeiten
des Landes und der anderen Länder sowie mit den Präsi-
dentinnen und Präsidenten der Bundesgerichte offen ste-
hen. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen, gibt
sich eine Geschäftsordnung und wählt eine Präsidentin
oder einen Präsidenten.

§ 21g
Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium ist für die Entscheidung über alle
Angelegenheiten des Gerichts zuständig. Soweit erfor-
derlich, führt die Präsidentin oder der Präsident die Ent-
scheidungen aus. Folgende Aufgaben kann das Präsi-
dium nicht delegieren:

1. Zuweisung der Mitglieder zu Spruchkörpern oder
Abteilungen sowie Bestellung der Ermittlungsrich-
terinnen und Ermittlungsrichter; jedes Mitglied des
Gerichts kann mehreren Spruchkörpern oder Abtei-
lungen angehören,

2. Verteilung der richterlichen Geschäfte für bereits an-
hängige und neu eingehende Sachen auf die Spruch-
körper oder Abteilungen, einschließlich der Rege-
lung der spruchkörper- oder abteilungsübergreifen-
den Vertretung,

3. Stellungnahme gegenüber dem Justizrat zu Vorschlä-
gen der Änderung der Zusammensetzung des Ge-
richts,

4. Beschlussfassung über den beim Justizrat anzumel-
denden Haushaltsvoranschlag und den Stellenbedarf,

5. Entgegennahme, Prüfung und einmal jährlich Stel-
lungnahme zu den Informationen der Präsidentin
oder des Präsidenten über die wesentlichen Angele-
genheiten des Gerichts,

6. Beantwortung von Fragen der Mitglieder des Ge-
richts mit Bezug zu den Aufgaben des Präsidiums,

7. auf Anrufung eines Mitglieds des Gerichts und nach
Anhörung der Betroffenen und der Präsidentin oder
des Präsidenten Entscheidung über Einzelmaßnah-
men der Gerichtsverwaltung,

8. im Falle des § 21c Absatz 2 Satz 2 Bestimmung eines
Mitglieds des Gerichts nach dessen Anhörung zur
übergangsweisen Wahrnehmung der Funktion als
Präsidentin oder als Präsident,

(2) Vor jeder Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2
Nummern 1 bis 3 gibt das Präsidium den unmittelbar
persönlich betroffenen Mitgliedern der Justiz Gelegen-
heit zur Stellungnahme. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 3 gibt es auch den Präsidien der etwa betroffe-
nen anderen Gerichte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Auf Verlangen eines persönlich von einem Vorschlag be-
troffenen Mitglieds der Justiz ist dieses vor der Entschei-
dung persönlich anzuhören.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident sitzt den Sitzun-
gen des Präsidiums vor. Das Präsidium entscheidet mit
der Mehrheit der Stimmen. Das Präsidium ist beschluss-
fähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe-
send ist. Die Verhandlungen und Anhörungen des Präsi-
diums sind für Mitglieder des Gerichts und etwa anzu-
hörende Personen öffentlich. Das Präsidium kann die
Anwesenheit ehrenamtlicher und nebenamtlicher Rich-
terinnen und Richter des Gerichts sowie aller Beschäf-
tigten des Gerichts gestatten. Im Übrigen sind seine Sit-
zungen vertraulich. § 171b gilt entsprechend. Das Präsi-
dium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 21h
Jährlichkeit der Geschäftsverteilung

Entscheidungen nach § 21g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und 2 trifft das Präsidium vor Beginn des Kalenderjahrs
für dessen Dauer. Sie werden im Gericht zur Einsicht-
nahme ausgelegt, ihr Inhalt soll veröffentlicht werden. Sie
dürfen im Laufe des Kalenderjahres nur geändert werden,
wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Aus-
lastung eines Mitglieds des Gerichts, eines Spruchkörpers
oder einer Abteilung oder infolge Wechsels oder dauern-
der Verhinderung einzelner Richterinnen oder Richter nö-
tig wird. Das Präsidium kann anordnen, dass ein Richter
oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist,
für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung
zuständig bleibt.

§ 21i
Aufgaben der Präsidentin oder
des Präsidenten des Gerichts

(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat folgende
Aufgaben:

1. Vorbereitung der Beratungen des Präsidiums, insbe-
sondere Einberufung der Sitzungen und Vorbereitung
der angefragten Entscheidungsgrundlagen,

2. Umsetzung der Beschlüsse des Präsidiums,

3. laufende Information des Präsidiums über alle we-
sentlichen Angelegenheiten des Gerichts und min-
destens jährlich Bericht über die eigene Tätigkeit als
Präsidentin oder Präsident,

4. laufende Zusammenarbeit mit dem Justizrat und der
Versammlung der Gerichtsbarkeit, insbesondere In-
formationsaustausch,

5. Erstellung des Haushaltsvoranschlages und des Stel-
lenbedarfs für das Gericht,
9. Anregung, dass der Justizrat ein Disziplinarverfahren
gegen ein Mitglied des Gerichts einleitet.

6. Anmeldung und Verteidigung des Haushalts- und
Personalbedarfs bei dem Justizrat,

Drucksache 17/11703 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

7. Öffentlichkeitsarbeit des Gerichts unter Einbezie-
hung der im jeweiligen Einzelfall zuständigen Mit-
glieder des Gerichts,

8. Beantwortung von Fragen der Mitglieder des Ge-
richts mit Bezug zu den Aufgaben der Präsidentin
oder des Präsidenten,

9. mindestens einmal jährlich Einberufung einer Ver-
sammlung aller Mitglieder des Gerichts (Richterver-
sammlung),

10. mindestens einmal jährlich Einberufung einer Ver-
sammlung aller am Gericht Beschäftigten (Gerichts-
versammlung),

11. Vertretung des Gerichts nach außen.

Die Präsidentin oder der Präsident muss einberufen

1. eine Präsidiumssitzung auf Verlangen von drei Mit-
gliedern des Präsidiums,

2. eine Richterversammlung auf Verlangen von fünf
Mitgliedern des Gerichts,

3. eine Gerichtsversammlung auf Verlangen von zehn
am Gericht Beschäftigten.

(2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht
rechtzeitig ergehen kann, trifft die Präsidentin oder der
Präsident eine vorläufige Regelung, soweit dies unab-
weisbar ist. Die Gründe dafür, dass eine vorläufige Re-
gelung ergriffen wurde und für ihre Reichweite sind
schriftlich niederzulegen. Die vorläufige Regelung ist
dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzule-
gen. Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht an-
derweit beschließt.

§ 21j
Geschäftsverteilung, Vorsitz und Vertretung

innerhalb der Spruchkörper

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten
Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss
aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf
die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entschei-
det das Präsidium. Der Beschluss bestimmt vor Beginn
des Kalenderjahres für dessen Dauer, nach welchen
Grundsätzen die Mitglieder die Berichterstattung über-
nehmen und an den Verfahren mitwirken; er kann nur
geändert werden, wenn es wegen Überlastung, unge-
nügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhin-
derung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig
wird.

(2) Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter übt
die Funktion der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden in
den Verfahren aus, die ihr oder ihm nach dem Beschluss
des Spruchkörpers zugewiesen sind. Im Übrigen bestim-
men die Mitglieder des Spruchkörpers durch Beschluss
vor Beginn des Kalenderjahres, wer die Funktion des
Vorsitzenden und die Vertretung für das Geschäftsjahr
übernimmt. Der Beschluss kann den Vorsitz in Haupt-
verhandlungen in Strafsachen einem anderen Richter als
dem Berichterstatter zuweisen. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend.

Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung
als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung ver-
hindert, tritt vorrangig der durch den Geschäftsvertei-
lungsplan des Spruchkörpers bestimmte Vertreter, der
Mitglied dieses Spruchkörpers ist, im Übrigen der durch
die Geschäftsverteilung des Gerichts bestimmte Vertre-
ter an seine Stelle.

§ 21k
Aufgaben des Justizrates des Landes

Der Justizrat des Landes hat folgende Aufgaben:

1. Mitwirkung an der Prüfung der Eignung und Befähi-
gung von Bewerbern um die Mitgliedschaft in der
Landesjustiz durch den Richterwahlausschuss, insbe-
sondere Abgabe abschließender Stellungnahmen ge-
genüber dem Richterwahlausschuss,

2. Entscheidung über die Versetzung an ein anderes Ge-
richt,

3. Entscheidung über die Änderung der Zusammenset-
zung der Gerichte des Landes,

4. Ausübung der Disziplinarbefugnisse über die Mit-
glieder der Landesjustiz als oberste Dienstbehörde
nach § 21g Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 oder von
Amts wegen,

5. Ernennung und Entlassung der Mitglieder und der
Beamten der Landesjustiz,

6. Anmeldung und Verteidigung des finanziellen und
personellen Haushaltsbedarfs beim Haushaltsgesetz-
geber des Landes,

7. Zuweisung der finanziellen und sächlichen Ressour-
cen an die einzelnen Gerichte,

8. Gestaltung und Verwaltung der Angebote richterli-
cher und nichtrichterlicher Fortbildung.

§ 21g Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 21l
Aufgaben des Justizrates des Bundes

Für die Aufgaben des Justizrates des Bundes gilt
§ 21k entsprechend.

§ 21m
Übergangsregelung für die Errichtung von Gerichten

(1) Wird ein Gericht mit mehr als neun Mitgliedern
errichtet, bestimmt der Justizrat, welche seiner Mitglie-
der bis zur Wahl des Präsidiums die Funktion des Präsi-
diums ausüben.

(2) Wird ein Gericht mit mehr als einem Mitglied er-
richtet, bestimmt der Justizrat, welches seiner Mitglieder
bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten deren
oder dessen Funktion ausübt.

§ 21n
Staatsanwaltschaften

Im Sinne dieses Titels gelten Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte als Berufsrichterinnen und Berufsrichter,
Staatsanwaltschaften als Gerichte.“
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit nach den Vor-
schriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den

2. In § 23b Absatz 3 Satz 2 und in § 23c Absatz 2 Satz 2
werden jeweils die Wörter „auf Probe“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11703

3. In § 34 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Be-
amte der Staatsanwaltschaft“ durch das Wort „Staats-
anwälte“ ersetzt.

4. § 70 wird wie folgt gefasst:

㤠70

Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch
ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, wird sie
auf Antrag des Präsidiums durch den Justizrat geord-
net.“

5. In § 142 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„durch einen Generalbundesanwalt und“ gestrichen.

6. In § 142a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Beam-
ten der“ gestrichen.

7. § 143 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Beamten der“ ge-
strichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Beamter der Staats-
anwaltschaft“ durch das Wort „Staatsanwalt“ er-
setzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Beamten der
Staatsanwaltschaft“ durch das Wort „Staatsanwalt-
schaften“ ersetzt und die Wörter „der ihnen gemein-
sam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft,
sonst“ gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Den Beamten einer“ werden
durch das Wort „Einer“ ersetzt.

bb) Die Wörter „der Beamten“ werden gestrichen.

cc) Das Wort „ihnen“ wird jeweils durch das Wort
„ihr“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „Die Landesregierungen wer-
den ermächtigt, durch Rechtsverordnung“
werden durch die Wörter „Nach Anhö-
rung des Justizrates kann durch Landesge-
setz“ ersetzt.

bbb) Das Wort „zuzuweisen“ wird durch die
Wörter „zugewiesen werden“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

8. § 144 wird aufgehoben.

9. § 145 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-
strichen.

10. Die §§ 146 bis 149 werden aufgehoben.

11. § 151 wird wie folgt gefasst:

㤠151

Einem Richter kann nicht zugleich eine Funktion als
Staatsanwalt übertragen werden. Einem Staatsanwalt

12. § 152 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „und der dieser vor-
gesetzten Beamten“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Ämter“ durch die
Wörter „Das Amt“ sowie die Wörter „ihre Besol-
dungsgruppen“ durch die Wörter „seine Besoldungs-
gruppe“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Diese regelt auch die Besoldung der Wahlbeamten
auf Zeit der Justiz (§§ 21e, 21d Absatz 2 Satz 7 des
Gerichtsverfassungsgesetzes).“

c) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Besoldungs-
gruppen“ durch das Wort „Besoldungsgruppe“ er-
setzt.

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden Satz 2 und 3 wie folgt gefasst:

„Die Zuordnung zu den insgesamt zehn Stufen hängt
von der Dauer der Dienstzugehörigkeit des Amtsin-
habers ab. Stufe 1 endet nach zwei Dienstjahren, jede
weitere Stufe umfasst vier Dienstjahre.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mitglieder der Justiz, die schon vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens] ein hauptberuf-
liches Amt als Richter oder Staatsanwalt innehatten,
erhalten das zuletzt bezogene Grundgehalt, es sei
denn, die Regelung nach Absatz 1 ist ihnen günstiger.
Das Recht, auf die Anwendung von Satz 1 zu ver-
zichten, bleibt ihnen unbenommen.“

c) Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3. Die Anlage III wird wie folgt gefasst:

„Anlage III
Bundesbesoldungsordnung R

1. Amtsbezeichnungen

Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbe-
zeichnungen in der weiblichen Form. Wahlbeamte auf
Zeit der Justiz (§ 21b Absatz 2 Satz 7 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes) tragen die Amtsbezeichnung Mitglied
des Justizrates.

2. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungsge-
richtshöfen

Die Länder können bestimmen, dass Richter, die Mit-
glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
kann nicht zugleich eine Funktion als Richter übertra-
gen werden.“

höfen) der Länder sind, eine Funktionszulage erhalten.
Satz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalsekretär

Drucksache 17/11703 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes. Alle Richter
und Staatsanwälte im Hauptamt sowie Wahlbeamte auf
Zeit der Justiz (§ 21b Absatz 2 Satz 7 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) sind Mitglied der Besoldungsgruppe R.“

4. In Anlage IV wird Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4. Besoldungsgruppe R

Stufe 1 3 477,73

Stufe 2 3 983,26

Stufe 3 4 488,79

Stufe 4 4 994,32

Stufe 5 5 499,85

Stufe 6 6 005,38

Stufe 7 6 510,91

Stufe 8 7 016,44

Stufe 9 7 521,97

Stufe 10 8 027,50“.

5. In Anlage IX wird der Abschnitt „Bundesbesoldungs-
ordnung R“ gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

In § 76 Absatz 5 des Asylverfahrensgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden
die Wörter „auf Probe“ gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes

zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zweite Titel findet auf alle Gerichtsbarkeiten und
die Staatsanwaltschaften Anwendung, nicht aber auf das
Bundesverfassungsgericht.“

2. Es wird folgender § 42 angefügt:

㤠42

(1) Für die Entsendung der Mitglieder der Landes-
justiz in den Richterwahlausschuss des Bundes sind die
Länder in alphabetischer Reihenfolge zuständig. Nach-
wahlen sind in der Landesjustiz durchzuführen, deren
Mitglied aus dem Richterwahlausschuss des Bundes aus-
geschieden ist.

(2) Für die nach dem … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens dieses Gesetzes] erstmals stattfindenden
Wahlen zum Justizrat besteht der Wahlvorstand abwei-
chend von § 21d Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes aus den Personen, die bis zum … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] die Vor-

Artikel 5
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Berufsrichter und ehrenamtliche Richter

Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter,
Staatsanwälte und durch ehrenamtliche Richter ausge-
übt. Im Sinne dieses Gesetzes gelten Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte als Berufsrichterinnen und Berufs-
richter, Staatsanwaltschaften als Gerichte.“

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.

c) In der bisherigen Nummer 2 wird das Wort „andere“
gestrichen.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Rechtsformen“
durch das Wort „Rechtsform“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter „auf
Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags“ gestrichen.

c) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie müssen über die Befähigung zum Richteramt
verfügen.“

4. §§ 10 bis 16 werden aufgehoben.

5. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17
Ernennung durch Urkunde

Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde
ernannt. In der Ernennungsurkunde müssen die Wörter
‚unter Berufung in das Richterverhältnis‘ enthalten
sein.“

6. § 17a wird aufgehoben.

7. In § 18 Absatz 3 und in § 19 Absatz 3 werden die Wörter
„oder zum Richter auf Zeit“ gestrichen.

8. § 19a wird wie folgt gefasst:

㤠19a
Amtsbezeichnungen

Richter führen die Amtsbezeichnung ‚Richterin‘ oder
‚Richter‘, Staatsanwälte die Amtsbezeichnung ‚Staats-
anwältin‘ oder ‚Staatsanwalt‘. Solange sie eine Wahl-
funktion als Präsidentin oder Präsident innehaben, dür-
fen sie in Ausübung dieser Funktion einen entsprechen-
den Zusatz hinzufügen.“

9. § 28 wird wie folgt gefasst:

㤠28
Übertragung der Funktion als Richter oder Staatsanwalt

Andere Richter als Berufsrichter dürfen als Richter

sitzenden der Richterräte der jeweils obersten Gerichte
aller Gerichtsbarkeiten waren.“

bei einem Gericht nur tätig werden, wenn ein Bundesge-
setz dies bestimmt.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11703

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Richtern auf
Probe, Richtern kraft Auftrags und“ gestrichen.

b) In Satz 1 werden die Wörter „ein Richter auf Probe
oder ein Richter kraft Auftags oder“ gestrichen.

11. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „oder ein Richter auf Zeit“ werden ge-
strichen.

b) Die Wörter „in ein anderes Amt“ werden durch die
Wörter „an ein anderes Gericht oder an eine andere
Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

12. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „oder ein Richter auf Zeit“ werden ge-
strichen.

b) Nummer 1 wird aufgehoben, Nummern 2 und 3 wer-
den Nummern 1 und 2.

13. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder auf Zeit“ ge-
strichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden das Komma nach dem Wort
„Richteramt“ und die Wörter „auch mit geringerem
Endgrundgehalt,“ gestrichen.

14. § 49 wird wie folgt gefasst:

㤠49
Richterrat und Staatsanwaltsrat

Bei den Gerichten des Bundes werden als Richter-
vertretungen Richterräte und bei dem Generalbundes-
anwalt ein Staatsanwaltsrat für die Beteiligung an all-
gemeinen und sozialen Angelegenheiten errichtet. Bei
dem Justizrat des Bundes wird ein gemeinsamer Rich-
ter- und Staatsanwaltsrat errichtet.“

15. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „und des Staats-
anwaltsrats“ angefügt.

b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Staatsanwaltsrat beim Generalbundesanwalt
besteht aus drei gewählten Bundesanwälten. Der ge-
meinsame Richter- und Staatsanwaltsrat besteht aus
sechs Mitgliedern, für seine Bildung gilt § 56 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Mitglieder des Präsidiums können dem
Richterrat und dem Staatsanwaltsrat nicht ange-
hören. Mitglieder des Justizrats können dem ge-
meinsamen Richter- und Staatsanwaltsrat nicht an-
gehören. Bei Gerichten mit bis zu neun Mitgliedern
übernimmt der gemeinsame Richter- und Staatsan-
waltsrat die Funktion des Richterrats.“

16. In § 52 werden nach den Wörtern „Pflichten des Rich-

17. Die §§ 54 bis 57 werden aufgehoben.

18. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

19. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter „auf Lebenszeit
oder auf Zeit“ gestrichen.

b) In Nummer 4 wird Buchstabe c aufgehoben, Buch-
staben d bis f werden Buchstaben c bis e.

20. Die §§ 74 und 75 werden aufgehoben.

21. Dem § 105 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wer vor dem … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes] ein Richteramt als Hauptamt
innehat, kann die zuletzt geführte Amtsbezeichnung,
eingeleitet mit dem Wort ‚vormals‘, als Zusatz zu der
Amtsbezeichnung nach § 19a fortführen.“

22. § 122 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „auf Lebenszeit
berufene“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesminister
der Justiz“ durch das Wort „Richterwahlaus-
schuss“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden das Semikolon und die Wörter
„der Bundesminister der Justiz bestellt die nichtstän-
digen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im
Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminis-
ter“ gestrichen.

23. In § 123 Satz 2 werden die Wörter „Die Landesjustiz-
verwaltung bestimmt das Gericht“ durch die Wörter
„Durch Landesgesetz wird das Gericht bestimmt“ er-
setzt.

24. § 124 wird aufgehoben.

Artikel 6

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „auf Probe“
gestrichen.

2. § 92 wird wie folgt gefasst:

㤠92

Die Aufsicht steht den Landesjustizverwaltungen für
alle Notare und Notarassessoren des Landes zu.“

3. In § 94 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
terrats“ die Wörter „und des gemeinsamen Richter-
und Staatsanwaltsrates“ eingefügt.

4. § 96 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 2 und 3 wer-
den aufgehoben.

Drucksache 17/11703 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

5. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „kann die Landesregierung durch
Rechtsverordnung“ werden durch die Wörter „kön-
nen durch Landesgesetz“ ersetzt.

b) Nach dem Wort „übertragen“ wird das Wort „wer-
den“ eingefügt.

6. In § 102 Satz 1 werden die Wörter „der mindestens
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein muss,“
gestrichen.

7. § 103 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden
von dem Richterwahlausschuss ernannt. Sie müssen im
Zuständigkeitsbereich des Disziplinargerichts als
Notare bestellt sein. Sie werden einer Vorschlagsliste
entnommen, die der Vorstand der Notarkammer dem
Richterwahlausschuss einreicht. Durch Landesgesetz
wird bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforder-
lich ist. Der Vorstand der Notarkammer ist hierzu zu
hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Notar-
kammer muss mindestens das Doppelte der erforder-
lichen Zahl von Notaren enthalten. Umfasst ein Ober-
landesgericht mehrere Bezirke von Notarkammern
oder Teile von solchen Bezirken, so verteilt der Justiz-
rat die Zahl der Beisitzer auf die Bezirke der einzelnen
Notarkammern.“

8. In § 104 Absatz 3 werden die Wörter „Die Landesjus-
tizverwaltung“ durch die Wörter „Der Justizrat“ er-
setzt.

9. In § 107 Satz 1 werden die Wörter „der mindestens
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof sein
muss,“ gestrichen.

10. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministe-
rium der Justiz“ durch das Wort „Richterwahl-
ausschuss“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesmi-
nisterium der Justiz“ gestrichen.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesmi-
nisterium der Justiz“ durch die Wörter „Der
Justizrat“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
ministerium der Justiz an die Stelle der Landesjustiz-
verwaltung tritt und“ gestrichen.

c) In Absatz 5 werden die Wörter „der Vorsitzende des
Senats“ durch die Wörter „der Senat“ ersetzt.

11. § 117 wird wie folgt gefasst:

㤠117

Besteht für mehrere Länder ein gemeinschaftliches
Oberlandesgericht, so bilden die Notare eines jeden

Artikel 7
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zahl der Kammern bestimmt ein Landesge-
setz.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 93 wird wie folgt gefasst:

㤠93
Besetzung des Anwaltsgerichts

Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen An-
zahl von Mitgliedern besetzt. Sie müssen Rechtsanwälte
sein und die Befähigung zum Richteramt haben.“

3. § 94 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von
dem Richterwahlausschuss ernannt. Sie werden der
Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer einreicht. Der Richterwahlaus-
schuss bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erfor-
derlich ist; er hat vorher den Vorstand der Rechtsan-
waltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vor-
standes der Rechtsanwaltskammer muss mindestens
die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.“

4. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Landesjustiz-
verwaltung“ durch die Wörter „dem Justizrat“
ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Landesjustiz-
verwaltung“ durch die Wörter „des Justizrates“
ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Landes-
justizverwaltung“ durch die Wörter „des Justizrates“
ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Landesjustizver-
waltung“ durch die Wörter „Der Justizrat“ ersetzt.

5. In § 97 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

6. § 98 wird wie folgt gefasst:

㤠98
Geschäftsstelle und Geschäftsordnung

(1) Das Landgericht am Sitz des Anwaltsgerichts rich-
tet eine Geschäftsstelle für das Anwaltsgericht ein.

(2) Der Geschäftsgang bei dem Anwaltsgericht wird
durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mit-
gliedern des Anwaltsgerichts beschlossen wird. Sie be-
darf der Bestätigung durch den Justizrat.“
Landes eine Notarkammer. § 86 Absatz 1 Satz 2 ist
nicht anzuwenden.“

7. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11703

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Landesre-
gierung durch Rechtsverordnung den“ durch die
Wörter „durch Landesgesetz der“ sowie das Wort
„errichten“ durch die Wörter „errichtet werden“ er-
setzt.

8. § 101 wird wie folgt gefasst:

㤠101
Besetzung des Anwaltsgerichtshofs

Der Anwaltsgerichtshof wird mit der erforderlichen
Anzahl von Mitgliedern besetzt. Sie müssen Berufs-
richter oder Rechtsanwälte sein, die die Befähigung
zum Richteramt haben.“

9. In § 102 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von der
Landesjustizverwaltung“ durch die Wörter „von dem
Justizrat“ ersetzt.

10. In § 103 Absatz 1 werden die Wörter „von der Landes-
justizverwaltung“ durch die Wörter „von dem Richter-
wahlausschuss“ ersetzt.

11. In § 105 Absatz 2 werden die Wörter „durch die Lan-
desjustizverwaltung“ durch die Wörter „durch den Jus-
tizrat“ ersetzt.

12. § 106 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Senat besteht aus drei Richtern des Bundes-
gerichtshofes und zwei Rechtsanwälten. Den Vorsitz
führt der berichterstattende Berufsrichter.“

13. § 107 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
terium der Justiz“ durch das Wort „Richterwahlaus-
schuss“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vor-
schlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bun-
desrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen
der Rechtsanwaltskammern bei dem Richterwahlaus-
schuss einreicht. Im Übrigen gilt § 94 Absatz 2 Satz 4,
Absatz 5 entsprechend.“

14. § 108 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

15. In § 109 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „anzuwen-
den, dass das Bundesministerium der Justiz an die
Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und“ durch die
Wörter „entsprechend anzuwenden, dass“ ersetzt.

16. In § 111 werden die Wörter „Vorsitzende des Senats“
durch das Wort „Senat“ ersetzt.

17. In § 135 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Be-
amten“ gestrichen.

18. In § 140 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder, bei
einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von
dem geschäftsleitenden Vorsitzenden“ gestrichen.

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

In § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Zivilprozessord-

S. 1781), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden
die Wörter „Richter auf Probe ist und“ gestrichen.

Artikel 9
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Nummer 4 werden die Wörter „Beamter der
Staatsanwaltschaft“ durch das Wort „Staatsanwalt“ er-
setzt.

2. Dem § 153b wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Maßnahmen nach § 153c, § 153d und § 153f be-
dürfen der Zustimmung des Gerichts, das für die Haupt-
verhandlung zuständig wäre.“

3. In § 164 werden nach den Wörtern „an Ort und Stelle
ist“ die Wörter „der Staatsanwalt oder“ eingefügt.

4. § 172 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dem Antragsteller steht gegen den Bescheid nach
§ 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntma-
chung die Beschwerde an das Präsidium der Staats-
anwaltschaft zu.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vorgesetzten
Beamten“ durch das Wort „Präsidiums“ ersetzt.

5. In § 227 werden die Wörter „Beamte der Staatsanwalt-
schaft“ durch das Wort „Staatsanwälte“ ersetzt.

6. In § 272 Nummer 2 und in § 275 Absatz 3 werden je-
weils die Wörter „Beamten der Staatsanwaltschaft“
durch das Wort „Staatsanwalts“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes

über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 68 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch
Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als
Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.“

Artikel 11
Änderung des Anerkennungs-

und Vollstreckungsausführungsgesetzes

§ 3 Absatz 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
führungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I Seite 431; 2007 I

3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Drucksache 17/11703 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-
klausel entscheidet eine Zivilkammer durch den Berichter-
statter als Einzelrichter.“

Artikel 12

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz angefügt: „Den Vorsitz in
den Kammern der Arbeitsgerichte führen die Be-
rufsrichter.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. § 6a wird aufgehoben.

3. § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.

4. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass
Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts
abgehalten werden können.“

5. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Dienstaufsicht

Der Präsident des Arbeitsgerichts übt die Dienstauf-
sicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.“

6. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17
Bildung der Kammern

(1) Nach Anhörung der in § 14 Absatz 5 genannten
Verbände wird die Zahl der Kammern durch Landesge-
setz festgelegt.

(2) Soweit ein Bedürfnis besteht, können für die Strei-
tigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimm-
ter Gruppen von Arbeitnehmern durch Landesgesetz
Fachkammern gebildet werden. Die Zuständigkeit einer
Fachkammer kann durch Landesgesetz auf die Bezirke
anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt
werden, sofern die Erstreckung für eine sachdienliche
Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren
zweckmäßig ist. Gesetze nach Satz 1 und 2 treffen Rege-
lungen zum Übergang anhängiger Verfahren auf ein an-
deres Gericht, sofern die Regelungen zur sachdienlichen
Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind und sich die
Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschrif-
ten richten soll. § 14 Absatz 5 ist entsprechend anzuwen-

8. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20
Berufung der ehrenamtlichen Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Justiz-
rat des Landes auf Grund von Vorschlagslisten für fünf
Jahre berufen. Die ehrenamtlichen Richter sind in an-
gemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichti-
gung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu
entnehmen, die der zuständigen Stelle von den im
Land bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Ver-
einigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-
politischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Ar-
beitgebern sowie von den in § 22 Absatz 2 Nummer 3
bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgeber-
vereinigungen eingereicht werden. Der Justizrat des
Landes kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten ver-
langen.

(2) Durch Landesgesetz kann eine einheitliche
Amtsperiode festgelegt werden. Wird eine einheitliche
Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der ehren-
amtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden Amtsperi-
ode.

(3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen
sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorübergehen-
dem Bedarf kann der Justizrat des Landes weitere
ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen.“

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Aus-
schuss tagt unter der Leitung des lebensältesten Be-
rufsrichters des Arbeitsgerichts.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er kann dem Präsidium des Arbeitsgerichts Wün-
sche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.“

10. § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34
Dienstaufsicht

Der Präsident des Landesarbeitsgerichts übt die
Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und
Arbeiter aus.“

11. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Präsidenten“
und das nachfolgende Komma sowie das Wort „wei-
teren“ gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

12. In § 36 werden die Wörter „Der Präsident und die
weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zu-
ständigen obersten Landesbehörde“ durch die Wörter
„Die Vorsitzenden werden“ ersetzt.

13. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Präsident des Bundesarbeitsgerichts übt die
den.“

7. §§ 18 und 19 werden aufgehoben.
Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und
Arbeiter aus.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/11703

14. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Präsi-
denten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden
Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern“ durch
das Wort „Berufsrichtern“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesarbeitsgericht hat zehn Senate.“

15. § 42 wird wie folgt gefasst:

㤠42
Bundesrichter

Mitglieder des Bundesarbeitsgerichts müssen das
fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.“

16. § 43 wird wie folgt gefasst:

㤠43
Ehrenamtliche Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von dem
Justizrat des Bundes auf Grund von Vorschlagslisten für
fünf Jahre berufen. Sie sind im angemessenen Verhält-
nis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten
aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den
Gewerkschaften, den selbständigen Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial oder berufspolitischer Zweck-
setzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für
das Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Be-
deutung haben, sowie von den in § 22 Absatz 2 Num-
mer 3 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden
sind. Der Justizrat des Bundes kann eine Ergänzung der
Vorschlagslisten verlangen.

(2) Die ehrenamtlichen Richter müssen das fünfund-
dreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und sol-
len mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines
Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. Sie sollen
längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als
Arbeitgeber tätig gewesen sein.

(3) Die Amtsperiode ist einheitlich. Die laufende
Amtsperiode endet mit Ablauf des Jahres … [einset-
zen: Jahreszahl des auf das Inkrafttreten folgenden Jah-
res], danach jeweils nach Ablauf voller fünf Kalender-
jahre. Mit dem Ende der Amtsperiode endet das Amt
als ehrenamtlicher Richter ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt der Berufung des jeweiligen ehrenamtlichen
Richters.

(4) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen
sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorübergehen-
dem Bedarf kann der Justizrat des Bundes weitere eh-
renamtliche Richter nur für ein Jahr berufen.

(5) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der
ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung
und die Amtsentbindung sind im Übrigen die Vorschrif-
ten der §§ 21 bis 28 und § 31 entsprechend anzuwenden
mit der Maßgabe, dass die in § 21 Absatz 5, § 27 Satz 2

bestimmten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen
werden.“

17. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Präsidenten,
je einem Berufsrichter der Senate, in denen der
Präsident nicht den Vorsitz führt,“ durch die
Wörter „je einem Berufsrichter jedes Senats“
ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Präsidenten“
durch die Wörter „eines Berufsrichters“ er-
setzt.

b) Absatz 6 Satz 2 und 3 werden durch die Sätze „Den
Vorsitz im Großen Senat führt dessen lebensältestes
Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Mitglieds den Ausschlag, von dessen Entschei-
dung der erkennende Senat abweichen will.“ ersetzt.

18. § 117 wird aufgehoben.

Artikel 13

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

c) Im bisherigen Absatz 4 werden die Wörter „auf
Lebenszeit ernannte Richter“ durch das Wort „Be-
rufsrichter“ ersetzt.

2. § 13 Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von dem Jus-
tizrat des Landes auf Grund von Vorschlagslisten (§ 14)
für fünf Jahre berufen; sie sind in angemessenem Ver-
hältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten
aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Der Justizrat des
Landes kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten ver-
langen.

(2) Durch Landesgesetz kann eine einheitliche Amts-
periode festgelegt werden. Wird eine einheitliche Amts-
periode festgelegt, endet die Amtszeit der ehrenamt-
lichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer
Berufung mit dem Ende der laufenden Amtsperiode.

(3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.
Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorübergehendem
Bedarf kann der Justizrat des Landes weitere ehrenamt-
liche Richter nur für ein Jahr berufen.“

3. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Präsidenten,

und § 28 Satz 1 bezeichneten Entscheidungen durch
den vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus

den Vorsitzenden Richtern, weiteren“ durch das Wort
„den“ ersetzt.

Drucksache 17/11703 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Präsident des Sozialgerichts übt die
Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und
Arbeiter aus.“

4. In § 33 Satz 1 werden nach dem Wort „einem“ die Wör-
ter „Berufsrichter als“ eingefügt.

5. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Präsidenten,
den Vorsitzenden Richtern, weiteren“ durch das
Wort „den“ ersetzt.

bb) Satz 3 und 4 werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Präsidenten,
je einem Berufsrichter der Senate, in denen der
Präsident nicht den Vorsitz führt“ durch die Wör-
ter „je einem Berufsrichter jedes Senats“ ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter „des Präsidenten“
durch die Wörter „eines Berufsrichters“ ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 2 und 3 werden durch die Sätze „Den
Vorsitz im Großen Senat führt dessen lebensältestes
Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Mitglieds den Ausschlag, von dessen Entscheidung
der erkennende Senat abweichen will.“ ersetzt.

7. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von dem Jus-
tizrat des Bundes auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46)
für fünf Jahre berufen; sie sind in angemessenem Ver-
hältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten
aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Der Justizrat des
Bundes kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten ver-
langen.

(2) Die Amtsperiode ist einheitlich. Die laufende
Amtsperiode endet mit Ablauf des Jahres … [einsetzen:
Jahreszahl des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres],
danach jeweils nach Ablauf voller fünf Kalenderjahre.
Mit dem Ende der Amtsperiode endet das Amt als ehren-
amtlicher Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der
Berufung des jeweiligen ehrenamtlichen Richters.

(3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.
Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorübergehendem
Bedarf kann der Justizrat des Bundes weitere ehrenamt-
liche Richter nur für ein Jahr berufen.“

8. In § 155 werden die Absätze 1 und 4 aufgehoben, die
Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

9. In § 177 werden das Komma nach dem Wort „Landes-
sozialgerichts“ gestrichen und die Wörter „seines Vorsit-

10. § 190 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Präsidenten und die
aufsichtführenden Richter der Gerichte der Sozialge-
richtsbarkeit sind“ durch die Wörter „Der Vorsit-
zende ist“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Sie können“ durch die
Wörter „Er kann“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem Verwaltungsgericht gehört die erforderliche
Anzahl an Mitgliedern an.“

3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf Probe“
gestrichen.

4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem Oberverwaltungsgericht gehört die erforder-
liche Anzahl an Mitgliedern an.“

5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem Bundesverwaltungsgericht gehört die erfor-
derliche Anzahl an Mitgliedern an.“

6. § 11 Absatz 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Der Große Senat besteht aus je einem Mitglied
der Revisionssenate. Legt ein anderer als ein Revisions-
senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen
werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen
Senat vertreten. Bei einer Verhinderung eines Mitglieds
des Großen Senats tritt ein Richter des Senats, dem er
angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Das gilt auch für
das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2
und für seinen Vertreter. Den Vorsitz im Großen Senat
führt das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Mitgliedes des Senats den Aus-
schlag, von dessen Rechtsprechung der vorlegende Senat
abweichen will. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

7. § 17 wird aufgehoben.

8. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort „Richter“ und das nach-
folgende Komma gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Präsident des Ober-
verwaltungsgerichts“ durch das Wort „Justizrat“ er-
setzt.

9. In § 82 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder der

zenden oder des Berichterstatters“ durch die Wörter
„oder des Vorsitzenden“ ersetzt.

nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige
Berufsrichter (Berichterstatter)“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/11703

10. In § 87 Absatz 1 Satz 1 und in § 87 Absatz 3 Satz 1
werden jeweils die Wörter „oder der Berichterstatter“
gestrichen.

11. In § 87b Absatz 1 Satz 1, § 87b Absatz 2 und § 103
Absatz 2 werden jeweils die Wörter „oder der Bericht-
erstatter“ gestrichen.

12. In § 106 Satz 2 werden das Komma nach dem Wort
„Gerichts“ sowie die Wörter „des Vorsitzenden oder
des Berichterstatters“ durch die Wörter „oder des Vor-
sitzenden“ ersetzt.

13. In § 146 Absatz 1 werden das Komma nach dem Wort
„Verwaltungsgerichts“ sowie die Wörter „des Vorsit-
zenden oder des Berichterstatters“ durch die Wörter
„oder des Vorsitzenden“ ersetzt.

14. In § 148 Absatz 1 werden das Komma nach dem Wort
„Verwaltungsgericht“ sowie die Wörter „des Vorsit-
zenden oder des Berichterstatters“ durch die Wörter
„oder der Vorsitzende“ ersetzt.

15. In § 149 Absatz 1 Satz 2 werden das Komma nach dem
Wort „Gericht“ sowie die Wörter „der Vorsitzende
oder der Berichterstatter“ durch die Wörter „oder der
Vorsitzende“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I
S. 679), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem Finanzgericht gehört die erforderliche An-
zahl an Mitgliedern an.“

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem Bundesfinanzhof gehört die erforderliche
Anzahl an Mitgliedern an.“

3. § 11 Absatz 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Der Große Senat besteht aus je einem Mitglied je-
des Senats. Bei einer Verhinderung eines Mitglieds des
Großen Senats tritt ein Richter des Senats, dem er ange-
hört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
Großen Senat führt das dienstälteste Mitglied. Bei Stim-
mengleichheit gibt die Stimme des Mitgliedes des Senats
den Ausschlag, von dessen Rechtsprechung der vorle-
gende Senat abweichen will. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-
sprechend.“

4. § 15 wird aufgehoben.

5. In § 31 werden das Wort „Richter“ und das nachfol-
gende Komma gestrichen.

6. In § 36 Nummer 2 werden das Komma und die Wörter
„des Vorsitzenden“ gestrichen.

7. In § 65 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder der

8. In § 79 Absatz 1 Satz 1 und in § 79 Absatz 3 Satz 1
werden jeweils die Wörter „oder der Berichterstatter“
gestrichen.

9. § 79a Absatz 4 wird aufgehoben.

10. In § 79b Absatz 1 Satz 1, in § 79b Absatz 2 und in § 92
Absatz 2 werden jeweils die Wörter „oder der Bericht-
erstatter“ gestrichen.

11. In § 128 Absatz 1 werden das Komma nach dem Wort
„Finanzgerichts“ sowie die Wörter „des Vorsitzenden
oder des Berichterstatters“ durch die Wörter „oder des
Vorsitzenden“ ersetzt.

12. In § 130 Absatz 1 und in § 131 Absatz 1 Satz 2 werden
jeweils das Komma nach dem Wort „Finanzgericht“
sowie die Wörter „der Vorsitzende oder der Berichter-
statter“ durch die Wörter „oder der Vorsitzende“ er-
setzt.

Artikel 16

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem Präsi-
denten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren
Richtern“ durch die Wörter „berufsrichterlichen Mit-
gliedern“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „Richter“ und das nachfol-
gende Komma gestrichen.

2. § 66 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundespatentgericht hat 36 Senate.“

3. § 68 Nummer 3 wird aufgehoben.

4. § 70 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Berichterstatter stimmt zuerst.“

b) Satz 3 wird aufgehoben.

5. § 71 wird aufgehoben.

6. § 72 Satz 2 wird aufgehoben.

7. In § 87 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder ein von
ihm zu bestimmendes Mitglied“ gestrichen.

8. In § 90 Absatz 2 werden die Wörter „oder der Berichter-
statter“ gestrichen.

Artikel 17

Änderung des Strafgesetzbuches

In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Strafgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. No-
vember 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … geän-
nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige
Berufsrichter (Berichterstatter)“ gestrichen.

dert worden ist, wird nach dem Wort „Beamter“ ein Komma
und das Wort „Staatsanwalt“ eingefügt.

nem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren über-
tragen worden sein.“

Artikel 19
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „kann die Lan-
desregierung durch Rechtsverordnung die Steuerbe-
rater- und Steuerbevollmächtigtensachen einem oder
einigen der Landgerichte zuweisen“ durch die Wörter
„können durch Landesgesetz die Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen einem oder einigen
der Landgerichte zugewiesen werden“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Einschluß des
Vorsitzenden“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Vorsitzenden“
durch die Wörter „einem Berufsrichter als Vor-
sitzendem“ ersetzt.

2. In § 96 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit Ein-
schluß des Vorsitzenden“ gestrichen.

3. In § 97 Absatz 2 werden die Wörter „einem Vorsitzen-
den sowie zwei“ durch die Wörter „dem Berichterstatter
als Vorsitzendem sowie zwei weiteren“ ersetzt.

4. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Landes-
justizverwaltung“ durch die Wörter „dem Richter-
wahlausschuss“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vor-
schlagslisten entnommen, die die Vorstände der Steu-
erberaterkammern bei dem Richterwahlausschuss
einreichen. Der Richterwahlausschuss bestimmt,
welche Zahl von ehrenamtlichen Richtern für jedes

Wörter „des Richterwahlausschusses der Richter-
wahlausschuss des Bundes“ ersetzt.

d) Absatz 7 wird aufgehoben.

5. In § 101 Absatz 1 werden die Wörter „der für die Ernen-
nung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag
des Bundesministeriums der Justiz“ durch die Wörter
„des Justizrates des Landes, im Falle des § 97 auf Antrag
des Justizrates des Bundes“ ersetzt.

6. In § 103 werden die Wörter „der Präsident“ durch die
Wörter „das Präsidium“ ersetzt.

7. In § 122 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vertretern
der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Ober-
landesgerichts oder seinem Beauftragten und den Beam-
ten“ durch die Wörter „dem Präsidenten des Oberlandes-
gerichts oder seinem Beauftragten und“ ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
(BGBl. I S. 787), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ein
Richter auf Probe“ gestrichen.

2. In § 19 Absatz 1 werden das Komma nach dem Wort
„Ersatzschulen“ sowie die Wörter „Richter auf Probe“
gestrichen.

Artikel 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft,
jedoch nicht vor dem Tag, an dem das [einsetzen: Ordnungs-
zahl] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes – Herstellung
der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz, … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes], in Kraft
tritt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt zugleich das Rich-
terwahlgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch … geändert worden ist, außer Kraft.

Berlin, den 28. November 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Drucksache 17/11703 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 18
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 92 Absatz 4 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„Dem Richter müssen bereits über einen Zeitraum von ei-

Gericht erforderlich ist; er hat vorher die Vorstände
der Steuerberaterkammern zu hören. Jede Vorschlags-
liste muss mindestens die doppelte Zahl der zu be-
rufenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
enthalten.“

c) In Absatz 6 werden die Wörter „der Landesjustizver-
waltung das Bundesministerium der Justiz“ durch die

2. Exekutiventscheidungen über Justizstrukturen und -res-
sourcen
II. Lösung des Problems durch Änderung des GVG und

weiterer Gesetze

Es sind Richterwahlausschüsse vorzusehen, die überwie-
Exekutiventscheidungen über Justizstrukturen und -ressour-
cen sind mit der Selbstverwaltung der Judikative unverein-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/11703

Begründung

A. Allgemeines

Als einzige der drei Staatsgewalten ist die Justiz nicht orga-
nisatorisch unabhängig, sondern wird von der Exekutive als
einer der anderen beiden Gewalten verwaltet. Die damit
verbundenen Eingriffs- und Steuerungsbefugnisse erstre-
cken sich zwar nicht unmittelbar auf die Rechtsprechung
der insoweit schon bisher unabhängigen Richterinnen und
Richter (Artikel 97 Absatz 1 GG). Die Einflussnahmemög-
lichkeiten der Exekutive haben jedoch erhebliche Bedeu-
tung für die Judikative. Dies gilt besonders für

• die Auswahl einzustellender Bewerber,

• die Steuerung der Karrieren von Richterinnen und Rich-
tern, namentlich durch Entscheidungen über die Beurtei-
lung, Beförderung und andere Personalmaßnahmen der
Richterinnen und Richter,

• Berichtspflichten von und Weisungsmöglichkeiten ge-
genüber den Staatsanwaltschaften sowie für

• die Entscheidung über die Ausstattung der Gerichte und
Staatsanwaltschaften.

Die bestehenden Karrierestrukturen im Richterdienst be-
günstigen informelle Abhängigkeitsstrukturen und bestehen
insoweit nahezu unverändert seit über 100 Jahren. Die
große Mehrheit der anderen europäischen Demokratien hat
ihre Judikative bereits zur Stärkung der Unabhängigkeit der
Rechtsprechung als wesentliches Element der Rechtsstaat-
lichkeit institutionell verselbständigt. Deutschland muss
wieder den Anschluss an den europäischen Standard der
Rechtsstaatlichkeit finden und die Justiz in Bund und Län-
dern institutionell unabhängig ausgestalten.

I. Ziel der Regelung

Die organisatorische Unabhängigkeit der Judikative soll
hergestellt werden. Dabei soll die demokratische Legitima-
tion der Auswahl der in die Justiz zu berufenden Richte-
rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sicher gestellt werden. Angelegenheiten der Verwaltung
einzelner Gerichte sollen diese Gerichte selbst regeln. Im
Übrigen ist eine geeignete Selbstverwaltungsstruktur zu
schaffen. Überflüssig werdende Strukturen sollen gestrichen
werden.

Die bestehenden Karrierestrukturen haben Nachteile:
höhere Ämter oder deren höhere Besoldung lösen Begehr-
lichkeiten aus und begünstigen informelle Abhängigkeits-
strukturen. Dies soll beendet und durch eine Struktur ersetzt
werden, die sich lediglich an den aufgabenbezogenen Inter-
essen- und Leistungsschwerpunkten der Mitglieder der Jus-
tiz ausrichtet und insgesamt dem Funktionieren der Judika-
tive im Sinne der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger
besser dient.

setze sollen mit einer binnendemokratischen Neukonzeption
des Präsidiums, der Präsidentin oder des Präsidenten sowie
einem neu eingeführten Justizrat Selbstverwaltungsstruktu-
ren geschaffen werden, durch die die Judikative ihre Ange-
legenheiten selbst regeln kann. Der Präsidialrat kann entfal-
len.

Die bestehenden Karrierestrukturen in der Judikative sind
aufzulösen, die bisher schon bestehende Gleichwertigkeit
der Richterämter soll zur Einheitlichkeit des Richteramtes
und seiner Besoldung ausgebaut werden. An die Stelle be-
sonderer (höherer) Ämter, die auf Lebenszeit verliehen wer-
den, treten auf Zeit übertragene Funktionen, die durch jus-
tizinterne Wahlen vergeben werden.

Der Status als Proberichterin oder Proberichter, als Richter
oder Richterin kraft Auftrags und Richter oder als Richterin
auf Zeit wird abgeschafft. Flankierend hierzu ist erforder-
lich, die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber um
die Mitgliedschaft in der Justiz auszubauen und nicht bei
der Befähigung zum Richteramt in der bisherigen, aus dem
19. Jahrhundert stammenden Konzeption stehen zu bleiben.

Die Artikel 2 ff. enthalten teilweise notwendige Folgeände-
rungen zu Artikel 1, im Übrigen einzelne Änderungen, die
wegen der Änderung des Grundgesetzes notwendig sind.
Das betrifft verschiedene Themenkreise wiederholt, die das
Gesetz grundsätzlich wie folgt löst:

1. Richter oder Richterin auf Probe, auf Zeit oder kraft
Auftrags

Der Status des Richters oder der Richterin ist nur noch der
auf Lebenszeit. Damit entfallen insbesondere die Status des
Richters oder der Richterin auf Probe und kraft Auftrags so-
wie die auf diese Status abstellenden Beschränkungen. Die
dem bisher geltenden Recht unterliegenden Vorbehalte
gründen darauf, dass in bestimmten Sachbereichen ein ge-
wisses Maß an Berufserfahrung zusätzlich zu der Ausbil-
dung für mindestens erforderlich gehalten wird. Das Anlie-
gen ist berechtigt, ihm wird künftig auf andere Weise zu
entsprechen sein. Hier kommen verschiedene Maßnahmen
in Betracht, namentlich eine Verbesserung der Ausbildung
oder Fortbildung vor dem Einsatz in den fraglichen Mate-
rien oder eine Berücksichtigung der entsprechenden sach-
lichen Erfordernisse bei der Zuweisung von Richterinnen
oder Richtern und der Regelung der Zuständigkeiten durch
den Justizrat bzw. durch das Präsidium. Auf diese unterge-
setzlichen Möglichkeiten muss das Gesetz nicht ausdrück-
lich eingehen, so dass die bisherigen Beschränkungen der
Einsatzmöglichkeiten für diese Richterinnen und Richter er-
satzlos entfallen.
gend mit Personen besetzt sind, die von den Parlamenten
gewählt sind. Durch Änderung des GVG und weiterer Ge-

bar. Das betrifft Verordnungsermächtigungen zur Struktu-
rierung von Gerichten (Zahl der Spruchkörper) ebenso wie

Drucksache 17/11703 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Regelungskompetenzen in Bezug auf die Gerichtsverwal-
tung (Einrichtung von Geschäftsstellen etc.).

Die Festlegung der Zahl der Spruchkörper ist weiterhin
regelungsbedürftig und eine wesentliche Entscheidung, die
zumeist auch Implikationen für die erforderliche Ausstat-
tung mit Richterinnen- und Richterstellen haben wird. Die
Justiz soll insoweit nicht in die Lage versetzt werden, über
die Frage, mit wie viel richterlichem Personal sie ausgestat-
tet sein muss, selbst zu entscheiden, so dass diese Entschei-
dung auf den Gesetzgeber zu verlagern sind. Diese Lösung
ist unproblematisch, insbesondere nicht zu aufwändig für
den Gesetzgeber, weil Änderungen insoweit nur selten nötig
sind. Zuständigkeitskonzentrationen sind ebenfalls dem Ge-
setzgeber zuzuweisen, weil sie Auswirkungen auf den Zu-
gang des Betroffenen oder der Betroffenen zur Justiz haben.

Die Einrichtung und Strukturierung von Ressourcen im
nichtrichterlichen Bereich ist eine typische Verwaltungsent-
scheidung und in die Selbstverwaltungsstrukturen zu verla-
gern.

3. Auswahl ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter

Bisher werden ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu-
meist durch die Exekutive berufen. Das kommt nicht mehr
in Betracht. Das Gesetz verfolgt einen zweigeteilten Ansatz:

a) Berufsgerichtsbarkeit

In der Berufsgerichtsbarkeit sind praktisch nur sehr wenige
ehrenamtliche Richter und Richterinnen auszuwählen, was
den Vorgang der Auswahlentscheidung besonders sensibel
macht. Zudem sind Notarinnen und Notare und Rechtsan-
wältinnen und Rechtsanwälte immer auch Juristinnen und
Juristen und damit im weiteren Sinne Berufskolleginnen
und Berufskollegen von Richterinnen und Richtern, für
Steuerberaterinnen und Steuerberater gilt dies mitunter. In-
soweit könnte die Sorge bestehen, dass persönliche Be-
kanntschaften bestehen und eine Auswahl von Bekannten
und Berufskolleginnen und Berufskollegen durch eine Ge-
richtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten nicht nur
von objektiven Kriterien geleitet wird. In diesen Fällen
wählt daher der Richterwahlausschuss die ehrenamtlichen
Richterinnen oder Richter aus. Das gilt auch für die Beset-
zung des Dienstgerichts des Bundes, an dessen Besetzung
nunmehr weder das Bundesministerium der Justiz, noch ein
sonst zuständiger Bundesminister oder eine Bundesministe-
rin mitwirkt (§ 122 DRiG).

Damit der Richterwahlausschuss eine breite Entscheidungs-
grundlage hat, wird die Mindestzahl der ihm vorzuschlagen-
den Kandidatinnen und Kandidaten einheitlich auf das dop-
pelte der Zahl der zu besetzenden Richterstellen festgesetzt.

b) Sonstige Fälle

In den Fällen, in denen keine spezifischen Anforderungen
an die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gestellt
werden oder ehrenamtliche Richterinnen und Richter in gro-
ßer Zahl zu bestellen sind, erscheint eine Steuerung der
Rechtsprechung durch die Auswahl der ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter als ausgeschlossen. In der Ar-
beits- und Sozialgerichtsbarkeit erfolgt die Ernennung zu-

4. Vorsitzende, Inhaberinnen und Inhaber sonstiger Beför-
derungsämter/Berichterstatterinnen und Berichterstatter

a) Funktionsbezug

Der Status der bzw. des Vorsitzenden entfällt zwar, die Auf-
gaben, die den Vorsitzenden vorbehalten waren, müssen je-
doch weiterhin erfüllt werden. Das GVG regelt bereits, wem
die Vorsitzendenfunktion bei der Behandlung von Streitsa-
chen und in sonstigen Fällen zufällt. Die bestehenden Rege-
lungen des Verfahrensrechts sind künftig entsprechend aus-
zulegen, ohne dass es einer textlichen Änderung bedarf. Das
gilt unabhängig davon, ob im Verfahrensrecht auf die Be-
richterstatterin oder den Berichterstatter oder auf den Vorsit-
zenden oder die Vorsitzende Bezug genommen wird. Eine
lediglich formale Rechtsbereinigung ist allerdings dort er-
forderlich, wo beide nebeneinander genannt werden.

Die Übernahme bestimmter Rechtsprechungsfunktionen
war bisher an bestimmte richterliche Beförderungsämter ge-
bunden. Das betrifft z. B. die Zusammensetzung Großer Se-
nate oder Rechtsmittelinstanzen der Berufsgerichtsbarkeit.
Das entfällt ersatzlos.

b) Statusbezug

Regelungen, die Vorsitzende Richterinnen und Richter oder
sonstige Richterinnen oder Richter in Beförderungsämtern
mit Blick auf diesen Status ansprechen, sind an die Einheit-
lichkeit der Richterämter anzupassen. Soweit dies nur der
Form halber erfolgte, um dem Beförderungsstatus die Ehre
zu geben, ergeben sich daraus sachlich keine Unterschiede
zum geltenden Recht.

5. Dienstaufsicht

Die bisherigen Strukturen der Dienstaufsicht über Richte-
rinnen und Richter durch in die Exekutive eingeordnete Prä-
sidentinnen und Präsidenten entfallen. Die Aufsichtsstruk-
turen über Richterinnen und Richter sind künftig im Ge-
richtsverfassungsgesetz enthalten, so dass die Einzelvor-
schriften für Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter
in den Gesetzen über die Fachgerichtsbarkeiten ersatzlos
entfallen können.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Soweit Gegenstand der Änderungen des GVG Regelungen
zur Gerichtsverfassung oder zum gerichtlichen Verfahren
sind, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
hierfür aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgeset-
zes. Für die Regelung der wesentlichen Statusrechte der
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan-
wälte begründet Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 die Ge-
setzgebungskompetenz des Bundes. Ergänzend hierzu be-
gründet Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27a eine neue Bun-
deskompetenz für die Ausgestaltung der organisatorischen
Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt nicht nur im
Bund, sondern auch – als konkurrierende – in den Ländern.
Die besoldungsrechtlichen Regelungen des Gesetzes betref-
fen nur die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte des Bundes und unterfallen daher der aus-
schließlichen Bundeskompetenz des Artikels 73 Absatz 1
Nummer 8. Die weiteren Anpassungen des Bundesrechts
enthalten Folgeänderungen in bestehendem Bundesrecht
künftig durch den jeweilig zuständigen Justizrat, im Übri-
gen verbleibt es weitgehend bei den bisherigen Regelungen.

und folgen den Gesetzgebungskompetenzen zu dem jeweili-
gen Stammgesetz.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/11703

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§§ 21a bis 21n)

Die Regelungen über das Präsidium bisherigen Zuschnitts
und die Geschäftsverteilung entfallen. An ihre Stelle treten
die für eine demokratisch legitimierte, binnendemokratisch
geleitete Selbstverwaltung der Justiz erforderlichen Neure-
gelungen.

Gerichtsintern ist das Präsidium zentraler Träger der Verant-
wortung. Die wie bislang von den Richterinnen und Rich-
tern aus ihrem Kreise gewählten Präsidien sind als Gremien
grundsätzlich allzuständig. Die ebenfalls aus der Richter-
schaft durch Wahl besetzte Funktion als Präsidentin oder
der Präsident hat ausführende Aufgaben. Sie oder er regelt
einzelne Angelegenheiten der Selbstverwaltung, repräsen-
tiert und vertritt das Gericht nach außen. Weder die Funk-
tion des Präsidiumsmitglieds noch diejenige einer Präsiden-
tin oder eines Präsidenten wird auf Dauer vergeben. Dies
dient dem Ziel, die Unabhängigkeit der Richterinnen und
Richter zu stärken: Denn damit erübrigen sich persönliche
Karriereinteressen innerhalb der Justiz und die Bewerbung
um Funktionen und Zuständigkeiten wird insoweit von dem
Risiko persönlicher – und in Bezug auf die Aufgabe der Jus-
tizgewährung also sachfremder – Motive entlastet.

Übergerichtlich ist in den Ländern und im Bund je ein für
alle Gerichtsbarkeiten einheitlicher Justizrat vorgesehen,
dem neben der Mehrheit gewählter Richterinnen und Rich-
ter auch eine Minderheit vom Parlament bestellter Personen
angehört. Das ist zwar nicht in der Verfassung angelegt,
aber sowohl als Stärkung der demokratischen Legitimation
der dort zu treffenden Entscheidungen als auch aus Gründen
der Transparenz für die Öffentlichkeit vorteilhaft.

Als weiteres, im bisherigen Recht noch nicht enthaltenes
Gremium wird die Versammlung der Gerichtsbarkeit einge-
richtet. Diese nimmt spezifische Interessen der jeweiligen
Gerichtsbarkeiten gegenüber der überörtlichen Selbstver-
waltung durch die Justizräte wahr und dient der Informa-
tionssammlung und dem Informationsaustausch.

Entsprechend der nunmehr eindeutigen verfassungsrecht-
lichen Einbeziehung der Staatsanwältinnen und Staatsan-
wälte in die Justiz durch Artikel 92 Absatz 1 Satz 1 GG
werden künftig die Regelungen des Zweiten Teils auch auf
Staatsanwältinnen, Staatsanwälte und Staatsanwaltschaften
angewandt. Aufgrund der Einbeziehung in die Selbstver-
waltung der Justiz (Artikel 92 Absatz 2 Satz 1 GG) sind die
Staatsanwaltschaften aus der Justizministerialverwaltung
ausgegliedert.

Zu § 21a

§ 21a enthält grundlegende Elemente der dem Grundsatz
der Gewaltenteilung besser entsprechenden selbst verwal-
teten Justiz und setzt auf einfach gesetzlicher Grundlage die
Vorgaben des Grundgesetzes in den Artikeln 92 und 95 um.

Zu Beginn des Zweiten Titels vollzieht Absatz 1 den im
Grundgesetz bereits angelegten Paradigmenwechsel zur bis-

auch selbst verwaltet. Die Justiz als Dritte Gewalt wird in
weitergehendem Sinne unabhängig, die von Artikel 97 GG
eingeräumte sachliche und persönliche Unabhängigkeit der
Richterinnen und Richter wird konsequent dahin erweitert,
dass auch offene, verdeckte, tatsächliche oder vermeintliche
strukturelle Einflüsse auf die Justiz im Wege der Auflösung
der Fremdverwaltung entfallen. Selbstverwaltung der Justiz
bedeutet, dass ausschließlich die Mitglieder der Justiz zur
Verwaltung der Dritten Gewalt berufen sind. Dies gilt schon
heute für die parlamentarische Selbstverwaltung der Ersten
Gewalt, die Selbstverwaltung der Zweiten Gewalt und auch
die traditionell bestehende Selbstverwaltung des Bundes-
verfassungsgerichts.

Zu Absatz 2 – Die Norm definiert, wer die „Justiz“ im Sinne
des Zweiten Titels ist, nämlich die Gerichte mit den Berufs-
richterinnen und Berufsrichtern. Letztere – und neben den
nach § 21n Absatz 1 gleich gestellten Staatsanwältinnen
und Staatsanwälten nur sie – sind die Mitglieder der Justiz.
Auf diesen neuen Zentralbegriff kommt das Gesetz vielfach
zurück. Nur die Mitglieder der Justiz können Mitglieder der
Selbstverwaltungsgremien sein. Damit wird zugleich die
Differenzierung unterschiedlicher Richterämter aufge-
hoben: Es gibt nur noch ein einheitliches Berufsrichteramt
(Artikel 92 GG), das nach Maßgabe des Grundgesetzes
Unabhängigkeit verleiht (Artikel 97 GG). Die Ämter als
Richterin oder Richter auf Probe, als Richter oder Richterin
auf Zeit und als Richter oder Richterin kraft Auftrags sind
abgeschafft. Diese Ämter entsprachen dem in Artikel 97
GG enthaltenen Postulat sachlicher und persönlicher Unab-
hängigkeit nicht vollständig.

Zur Feststellung oder Herstellung der Eignung als Berufs-
richterin oder Berufsrichter steht eine berufliche Phase als
Richterin oder Richter auf Probe nicht mehr zur Verfügung.
Darauf wird durch verbesserte Ausbildung der Richterinnen
und Richter zu reagieren sein. Eine Neuregelung der Rich-
terausbildung im Deutschen Richtergesetz, z. B. in Anleh-
nung an Richterassistenzen entsprechend dem niederländi-
schen Modell oder Ausbildung in Richterschulen wie in
Frankreich bleibt gesonderter gesetzlicher Regelung vorbe-
halten.

Die Vorteile, die das heute bestehende Amt des Richter oder
der Richterin kraft Auftrags im Einzelfalle insoweit haben
kann, als dadurch dem Gericht die Arbeitskraft erfahrener
Spezialisten zur Verfügung gestellt werden kann oder solche
Personen als Richter oder Richtern gewonnen werden kön-
nen, müssen in einer der Unabhängigkeit der Justiz stärker
verpflichteten Rechtsordnung auf andere Weise erreicht
werden. Das ist ohne weiteres möglich. Auch insoweit ist an
die Einrichtung einer speziellen Richterassistenz zu denken,
zu welcher etwa in der Finanzgerichtsbarkeit Finanzbeamte
Zugang hätten. Richterassistenten hätten die Stellung von
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Auf
diese Weise ließe sich praktisches Wissen und Können aus
der Finanzverwaltung für die Justiz nutzbar machen, zu-
gleich erhielten die Finanzbeamten und Finanzbeamtinnen
als Richterassistenten Einblicke in das Wesen und Funktio-
nieren der Justiz und könnten gegebenenfalls – nach Wahl
durch den Richterwahlausschuss – den Weg in die Justiz
finden.
herigen Rechtslage: Die für den Rechtsstaat unverzichtbare
unabhängige Justiz kann eine solche nur sein, wenn sie sich

Als Mitglieder der Justiz im Sinne des Zweiten Titels er-
scheinen auch weder Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

Drucksache 17/11703 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

noch Amtsanwältinnen und Amtsanwälte. Diese u. a. mit
vormals richterlichen Aufgaben betrauten Berufsgruppen
tragen zwar zunehmend die praktische Tätigkeit der Justiz
zu einem erheblichen Anteil mit, sind jedoch zum einen an-
ders als Richterinnen und Richter nicht mit persönlicher Un-
abhängigkeit ausgestattet und zum anderen bleiben sie
ihrem beruflichen Status nach Beamte und Beamtinnen. Als
solche unterliegen sie Weisungsbefugnissen der Verwaltung
mit der Folge, dass eine Teilhabe von Rechtspflegerinnen,
Rechtspflegern, Amtsanwältinnen und Amtsanwälten an der
Selbstverwaltung der Justiz (und um diese geht es im Zwei-
ten Titel) über diesen Weg systematisch inkonsistent wäre.
Wegen ihres besonderen Gewichts bei der Aufgabenerfül-
lung der Justiz sehen §§ 21g und 21f Teilnahmerechte für
Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger, Amtsanwältinnen und
Amtsanwälte vor.

Schließlich sind ehrenamtliche Richterinnen und Richtern
nicht als Justizangehörige im Sinne des Zweiten Titels er-
fasst und nehmen daher auch nicht als Mitglieder an der jus-
tiziellen Selbstverwaltung aktiv teil: Dies ist bereits in ihren
nur für bestimmte Zeiträume und bestimmte Materien be-
grenzten Amtsperioden begründet.

Zu Absatz 3 – Satz 1 und Satz 2 regeln allgemeine, aber
maßgebliche Statusfragen des Richteramtes: Dieses wird
durch den Eintritt in die Justiz begründet; die Regelungen
über den Eintritt in die Justiz enthält Absatz 4. Das Richter-
amt wird auf Lebenszeit verliehen. Diese Regelung auf ge-
setzlicher Ebene ist erforderlich, auch wenn sich dies aus
den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
nach Artikel 33 Absatz 5 GG bereits ergibt, um der sich da-
rin spiegelnden persönlichen Unabhängigkeit der Richterin-
nen und Richter besonderen Ausdruck zu geben. Das Rich-
teramt verleiht den Status, an der Rechtsprechung im Rah-
men der Gesetze mitzuwirken. Die Mitwirkung an der
Rechtsprechung stellt jedoch nur eine Funktion des Richter-
amtes unter anderen dar, wobei die weiteren Funktionen üb-
licherweise nur auf Zeit übertragen werden, namentlich
Funktionen als Mitglied eines Präsidiums oder eines Justiz-
rates oder als Präsidentin oder Präsident eines Gerichtes.
Die zeitlich befristete Übertragung einer solchen weiteren
Funktion neben der Mitwirkung an der Rechtsprechung
(oder auch bei vollständiger Freistellung von Rechtspre-
chungsaufgaben an deren Stelle) berührt das innegehabte
Amt als Richterin oder Richter nicht, sondern betrifft nur
die konkrete aktuelle Funktionsausübung. Im Übrigen ist
eine Änderung des Richterstatus zum einen nur durch end-
gültiges oder vorübergehendes Ausscheiden aus der Justiz
möglich, letzteres etwa für den Zeitraum der Wahrnehmung
eines Landtags- oder Bundestagsmandats. Zum anderen ist
eine Änderung des Richterstatus stets mit dem Eintritt des
Ruhestandes verbunden: u. a. endet die Mitwirkungsbefug-
nis an der Rechtsprechung, Besoldungsansprüche werden
von Versorgungsansprüchen abgelöst.

Zu Absatz 4 – Die Norm wiederholt zunächst die in Arti-
kel 98 Absatz 4 GG vorgegebene Regelung zur Zuständig-
keit über die Entscheidung über den Eintritt in die Justiz auf
Landesebene. Im Weiteren enthält die Norm die nähere
Ausgestaltung der Richterwahlausschüsse.

Richterwahlausschüsse der Länder setzen sich aus insge-

Tätigkeit zurück zu führen: Es muss gewährleistet sein, dass
eine hinreichende Anzahl von Mitgliedern im Einzelfalle
zur Verfügung steht, um gegebenenfalls eine Vielzahl von
Personalakten etwa im Berichterstatterwege zu bearbeiten,
auf der anderen Seite darf die Tätigkeit der Wahlausschüsse
im Rahmen von Diskussionen zur Entscheidungsfindung
nicht durch eine Übergröße des Gremiums behindert wer-
den. Darüber hinaus ist die Anzahl seiner Mitglieder durch
die Notwendigkeit vorgegeben, bei der Besetzung der Rich-
terwahlausschüsse sowohl bei seinen nichtrichterlichen als
auch bei seinen richterlichen Mitgliedern Proporzüberle-
gungen zu berücksichtigen.

Von sämtlichen Mitgliedern der Richterwahlausschüsse sol-
len zwei Drittel durch die gesetzgebenden Körperschaften
der Länder entsandt und ein Drittel von der Richterschaft
aus der Richterschaft sowie aus dem Kreise der im Land zu-
gelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewählt
werden. Damit wird dem verfassungsrechtlichen Demokra-
tiegebot aus Artikel 20 Absatz 2 GG weit mehr Genüge ge-
tan, als im bisher geltenden Recht. Die Mitglieder der Drit-
ten Gewalt werden deutlich direkter demokratisch legiti-
miert. Die Beteiligung der Justiz an der Zusammensetzung
der Richterwahlausschüsse folgt nicht dem verfassungs-
rechtlich bedenklichen und historisch fragwürdigen Prinzip
der Kooptation, sondern dient allein der Berücksichtigung
der spezifischen Anforderungen der Justiz: Diese soll ge-
rade auch im Rahmen der Zutrittsentscheidungen zur Justiz
Anforderungen an die Qualität der Kandidatinnen und Kan-
didaten im Allgemeinen und für den beabsichtigten Einsatz
im Besonderen in das Wahlverfahren einbringen können.

Bei den nichtrichterlichen Mitgliedern der Richterwahlaus-
schüsse wird eine möglichst breite demokratische Legitima-
tion hergestellt, indem jede Fraktion der gesetzgebenden
Körperschaft mit mindestens einem Mitglied in dem Rich-
terwahlausschuss vertreten sein soll, der im Übrigen nach
Proporz besetzt wird. Die in den gesetzgebenden Körper-
schaften vertretenen Fraktionen entscheiden frei darüber, ob
sie Parlamentarierinnen oder Parlamentarier oder andere
Personen entsenden. Damit die parlamentarischen Mehr-
heitsverhältnisse auch bei einem Grundmandat je Fraktion
noch deutliche Berücksichtigung finden, sind zehn Entsen-
dungen durch das Parlament vorgesehen. Da im Bundes-
richterwahlausschuss zusätzlich der Bundesrat gleichrangig
zu beteiligen ist, ohne dass sich die Kräfteverhältnisse zwi-
schen richterlichen und anderen Mitgliedern des Richter-
wahlausschusses verschieben, hat der Bundesrichterwahl-
ausschuss die doppelte Zahl an Mitgliedern. Da im Bundes-
rat keine Fraktionen gebildet werden, findet insoweit keine
Entsendung mit Grundmandat für jede Fraktion statt, son-
dern eine Wahl.

Vier der richterlichen Mitglieder der Wahlausschüsse wer-
den aus dem Kreise der gesamten Landesjustiz durch die
Richterinnen und Richter gewählt. Diese vier Mitglieder
nehmen als ständige Mitglieder an allen Entscheidungen des
Richterwahlausschusses teil. Die Gerichtsbarkeiten wählen
aus ihrem Kreise jeweils ein weiteres Mitglied des Richter-
wahlausschusses, das jedoch als nicht-ständiges Mitglied
– um die spezifischen Interessen der jeweiligen Gerichtsbar-
keit zu wahren – nur bei solchen Entscheidungen mitwirkt,
samt je 15 Mitgliedern zusammen. Die Zahl der Mitglieder
des Gremiums ist einmal auf die Anforderungen an seine

in denen es um den Zutritt zu der jeweiligen Gerichtsbarkeit
geht. Aus § 21n folgt, dass die Staatsanwaltschaften an den

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/11703

Wahlen der richterlichen Mitglieder aktiv und passiv betei-
ligt sind und die Staatsanwaltschaft wie die einzelnen Ge-
richtsbarkeiten ein nicht-ständiges Mitglied wählen. Die
Wahlen der richterlichen Mitglieder des Richterwahlaus-
schusses erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältnis-
wahl, damit die richterlichen Mitglieder möglichst die we-
sentlichen Strömungen des Meinungsspektrums der Rich-
terschaft vertreten. Damit etwaige spezifische Interessen der
Gerichtsbarkeit in jedem Entscheidungsfalle gewahrt wer-
den, werden nur für die richterlichen nichtständigen Mit-
glieder Vertreterinnen und Vertreter gewählt, die vorüberge-
hende Verhinderung nichtrichterlicher oder richterlicher
ständiger Mitglieder des Richterwahlausschusses beein-
trächtigt seine Tätigkeit im Übrigen nicht. Weitere Fragen
zu seiner Tätigkeit sowie zum Ablauf der Abstimmung, legt
der Richterwahlausschuss in einer Geschäftsordnung fest.

Ein weiteres Mitglied des Richterwahlausschusses wird in
und aus dem Kreise der im Bundesland zugelassenen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewählt und von der
oder den Rechtsanwaltskammern des Landes entsandt. Es
obliegt der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft, ent-
sprechende Wahlverfahren – in Bundesländern mit mehr als
einer Rechtsanwaltskammer ggf. auch kammerübergreifend
– zu regeln. Die entsprechende Satzungsermächtigung ist in
§ 21a Absatz 8 des Entwurfs aufgenommen.

Die Amtszeit der Mitglieder des Richterwahlausschusses ist
an diejenige der Legislaturperiode der jeweiligen gesetzge-
benden Körperschaft gebunden, um eine Beeinträchtigung
der Arbeit des Ausschusses zu vermeiden, die durch unter-
schiedlich lange Amtszeiten bei den richterlichen und nicht-
richterlichen Mitgliedern entstehen könnten.

Entscheidungen trifft der Richterwahlausschuss mit einfa-
cher Mehrheit. Damit wird das Risiko verringert, dass politi-
sche Streitigkeiten auf der Ebene der Parlamente die Arbeit
des Wahlausschusses möglicherweise dauerhaft blockieren.
Jede Entscheidung bedarf der Mehrheit der Zahl der gesetz-
lichen Mitglieder. Diese Regelung erübrigt die Festlegung
einer Beschlussfähigkeitsgrenze. Da also im Bundesrichter-
wahlausschuss für eine Entscheidung 16 Stimmen benötigt
werden, ist er nicht beschlussfähig, wenn weniger als 16 Mit-
glieder anwesend sind.

Aus seinem Kreise wählt der Richterwahlausschuss eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, der die Sitzungslei-
tung innehat und den Wahlausschuss nach außen vertritt
(etwa bei der Aufforderung des Justizrates zur Abgabe von
Stellungnahmen zu Eignung und Befähigung der Kandida-
tinnen und Kandidaten nach § 21l Nummer 1).

Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht
öffentlich. Denn seine Aufgabe ist es, Personalentscheidun-
gen zu treffen. Dabei hat er sensible Personaldaten einzube-
ziehen, so dass grundsätzlich ein Tatbestand vorliegt, der im
Falle der Anordnung öffentlicher Sitzungen einen Aus-
schluss der Öffentlichkeit rechtfertigte.

Zu Absatz 5 – Der Eintritt in die Bundesjustiz wird grund-
sätzlich und aus denselben Gründen so gestaltet wie der Ein-
tritt in die jeweilige Landesjustiz, weshalb Absatz 5 Satz 3 die
entsprechende Anwendung der Regelungen aus Absatz 4
anordnet. Es bedarf allerdings der Einrichtung eines eigen-

Landesebene unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Ein-
zelnen zum einen die Beteiligung des Bundestages nicht ent-
behrlich machen könnte und zumindest unpraktikabel wäre.

Wie bei den Richterwahlausschüssen auf Landesebene ist
dem Erfordernis einer demokratischen Legitimation für den
Zugang zum Richteramt dadurch genüge getan, dass die
Mehrheit der Mitglieder des Richterwahlausschusses von
den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und nur ein
Drittel der Mitglieder des Richterwahlausschusses auf Bun-
desebene aus dem Kreise der Bundesrichterschaft gewählt
wird. Mit Rücksicht auf die Betroffenheit der Länder auch
durch bundesgerichtliche Entscheidungen werden sie an der
Auswahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter betei-
ligt. Die nichtrichterlichen Mitglieder werden zu einem
Drittel vom Bundestag entsandt und zu einem weiteren Drit-
tel vom Bundesrat. Die Bezugnahme auf Absatz 4 bedeutet
für die zehn vom Bundestag entsandten Mitglieder, dass
sämtliche (derzeit) dort vertretenen Fraktionen mindestens
ein Mitglied entsenden, wobei – wie auch im Falle der Lan-
des-Richterwahlausschüsse – nicht zwingend Mitglieder des
Bundestages entsandt werden müssen. Die zehn vom Bun-
desrat zu entsendenden Mitglieder des Wahlausschusses
werden von diesem ohne weitere Maßgabe gewählt; ein
Fraktionsproporz kommt bei der Entsendung durch den
Bundesrat nicht in Betracht, da der Bundesrat keine Frak-
tionen kennt. Die Bezugnahme auf Absatz 4 bedeutet für die
von der Richterschaft zu wählenden Mitglieder, dass neun
ständige Mitglieder gewählt werden und je ein nichtständi-
ges für jede Gerichtsbarkeit. Die Partizipation der Rechtsan-
waltschaft im Richterwahlausschuss des Bundes wird wie
auf Landesebene auch durch ein Mitglied sichergestellt.
Dieses wird von der Bundesrechtsanwaltskammer entsandt,
in der alle regionalen Rechtsanwaltskammern der Länder
sowie die Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwälte beim
Bundesgerichtshof zusammengeschlossen und vertreten
sind. Auch hier wird die Ausgestaltung des Wahl- und Ent-
sendeverfahrens der Selbstverwaltungsautonomie der Kam-
mer überantwortet.

Zu Absatz 6 – Die Regelung betrifft wesentliche Fragen der
Amtsperiode der Richterwahlausschussmitglieder und der
Wahl zum Richterwahlausschuss und überlässt eine nähere
Ausgestaltung der Regelung durch eine Wahlordnung des
Justizrates. Die Wahlordnung hat Satzungscharakter. Die
Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss beginnt mit Ent-
sendung (durch den Bundestag oder den Bundesrat) oder
Wahl (durch die Bundesrichterschaft) jeweils zum Beginn
der Legislaturperiode (Absatz 4). Um zu gewährleisten,
dass die Mitglieder der Richterwahlausschüsse ihre Ämter
nicht gegen ihren Willen fortführen müssen, was diese Insti-
tution insgesamt beschädigen würde, ist die Mitgliedschaft
im Richterwahlausschuss sowohl für die nichtrichterlichen
als auch für die richterlichen Mitglieder verzichtbar. Mit
dem Ausscheiden eines richterlichen Mitgliedes aus der
Bundesjustiz oder aus der Landesjustiz tritt das Ende der
Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss ein, ohne dass es
eines Verzichts bedürfte. Die richterlichen Mitglieder der
Richterwahlausschüsse kennen die Interessen der Justiz aus
eigener Anschauung, auch ihr Mandat ist jedoch inhaltlich
frei.

Die Norm legt fest, dass nach Ausscheiden eines Mitglieds

ständigen Richterwahlausschuss des Bundes (Satz 1), da
eine Aufgabenzuweisung an die Richterwahlausschüsse auf

des Richterwahlausschusses für den Rest der laufenden
Amtsperiode (Legislaturperiode) und nicht etwa für eine

Drucksache 17/11703 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

vollständige neue Legislaturperiode eine Nachentsendung
nichtrichterlicher Mitglieder beziehungsweise eine Nach-
wahl der richterlichen Mitglieder stattzufinden habe; ein au-
tomatisches Nachrücken von Ersatzkandidatinnen oder Er-
satzkandidaten ist damit ausgeschlossen. Aus Praktikabili-
tätsgründen soll von einer Nachentsendung oder einer
Nachwahl abgesehen werden, wenn innerhalb eines Monats
nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des
Richterwahlausschusses ohnehin eine originäre Entsendung
oder eine Neuwahl wegen Ablaufes der ursprünglichen Le-
gislaturperiode stattfindet.

Zu Absatz 7 – Das passive Wahlrecht der richterlichen Mit-
glieder setzt nach Satz 1 im Hinblick auf den Ausschei-
denstatbestand nach Absatz 6 Satz 1 konsequent voraus,
dass diese im Zeitpunkt der Wahl Mitglied der jeweiligen
Justiz sind. Zudem ist wählbar nur, wer bereits einen Monat
vor dem Wahltage Mitglied der jeweiligen Justiz war. Diese
zeitliche Einschränkung ist ausschließlich dem Umstand ge-
schuldet, dass anderenfalls eine Wahl nicht sinnvoll vorbe-
reitet werden kann: Ein Zeitraum von einem Monat ist wie-
derum hinreichend, um neue Mitglieder der jeweiligen Jus-
tiz im Kollegenkreise bekannt zu machen und auf Wahl-
scheinen zu vermerken.

Vergleichbar dem bereits nach geltenden Recht existieren-
den Wahlvorstand für die Wahl zu den Präsidien bei den Ge-
richten (§ 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
vom 19. September 1972) sollen auch die Wahlen der rich-
terlichen Mitglieder durch einen Wahlvorstand durchgeführt
werden, deren Mitglieder – die deshalb selbst Richterinnen
oder Richter sein müssen – durch den Justizrat bestimmt
werden. Das Nähere wird durch eine Wahlordnung festge-
legt, die der Justizrat erlässt.

Zu Absatz 8 – Absatz 8 sieht vor, dass die gesetzgebenden
Körperschaften die weiteren Mitglieder des Richterwahl-
ausschusses bestellen und das Verfahren regeln. Im Unter-
schied zur Tätigkeit im Justizrat ist davon auszugehen, dass
die Tätigkeit im Richterwahlausschuss nicht die ganze Ar-
beitskraft beanspruchen wird. Daher können die Regelun-
gen über Status und Besoldung, die für die nichtrichter-
lichen Mitglieder des Justizrates gelten, nicht auf die nicht-
richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses über-
tragen werden. Über deren Entschädigung ist durch die
gesetzgebende Körperschaft zu entscheiden. Nahe liegt,
sich hierbei an der Entschädigung für Sachverständige nach
dem JVEG zu orientieren. Um der Selbstverwaltungsauto-
nomie der Rechtsanwaltschaft Rechnung zu tragen, ist je-
doch vorgesehen, dass die Auswahl und Entsendung der
Mitglieder des Richterwahlausschusses aus den Reihen der
Rechtsanwaltschaft in den Satzungen der betroffenen
Rechtsanwaltskammern eigenständig geregelt wird; inso-
fern wird dem Gesetzgeber die Kompetenz zur Regelung
entzogen. Dies betrifft ausdrücklich jedoch nicht die Ent-
schädigung für die Tätigkeit des entsandten Mitgliedes; da-
durch soll sichergestellt werden, dass alle nichtrichterlichen
Mitglieder auf gleicher Grundlage für ihre Tätigkeit ent-
schädigt werden.

Zu § 21b

Zu Absatz 1 – Absatz 1 entspricht der bisherigen Rechtslage

Zu Absatz 2 – Seinem Regelungsziel nach entspricht die
Norm der bisherigen Rechtslage in § 21a Absatz 2 GVG.
Wegen des umfassender gewordenen Aufgabenkreises der
Präsidien war jedoch die Anzahl der Präsidiumsmitglieder
moderat zu erhöhen. Der Begriff der „Mitglieder“ des Ge-
richts folgt der Definition in § 21a Absatz 2, erfasst daher
nur Berufsrichterinnen und Berufsrichter; bei Staatsanwalt-
schaften ausschließlich Staatsanwältinnen und Staatsan-
wälte (§ 21a Absatz 2 i. V. m. § 21n).

Zu Absatz 3 – Absatz 3 Satz 1 regelt den Zeitpunkt, mit dem
die Funktion der jeweils neu gewählten Mitglieder beginnt
und im Umkehrschluss zugleich den Zeitpunkt, zu dem die
Funktion der bisherigen Präsidiumsmitglieder endet, soweit
sie von der Wahl betroffen sind (vgl. Absatz 4 Satz 2). We-
gen der umfassenden Aufgaben und Befugnisse der Präsi-
dien ist eine solche Klarstellung des Funktionsbeginns not-
wendig.

Zur Vermeidung der Verfestigung informeller Funktions-
hierarchien sieht Absatz 3 Satz 2 vor, dass eine unmittelbare
Wiederwahl eines Präsidiumsmitgliedes nur einmal zulässig
ist. Damit ist sichergestellt, dass jede Präsidentin bzw. jeder
Präsident in überschaubarer Zeit wieder diese Funktion ab-
geben wird. Zugleich soll die Regelung sichern, dass mög-
lichst alle Richterinnen und Richter – dem neuen Selbstver-
ständnis der Richterschaft entsprechend – auch tatsächlich
an der Vielfalt der Funktionen innerhalb der Justiz zumin-
dest zeitweise aktiv teilhaben. Damit wird das Verständnis
für die Funktionsinhaber und das Interesse an den Angele-
genheiten der Selbstverwaltung bei allen Mitgliedern der
Justiz wachsen. Der Wortlaut der Norm stellt sicher, dass im
Einzelfalle im Sinne der Funktionsaufrechterhaltung auch
eine (unvollständige) dritte Periode möglich sein kann,
nämlich im Falle des Nachrückens gemäß Absatz 3 Satz 5
und der Geschäftsfortführung gemäß Absatz 6 im Falle er-
folgreicher Wahlanfechtung, wobei dies auf die Fälle be-
schränkt bleibt, in denen sonst kein Funktionsinhaber beru-
fen wäre.

Vergleichbar der bisherigen Rechtslage genießen alle Mit-
glieder des Gerichts, die am Tag der Wahl dem Gericht an-
gehören, das aktive Wahlrecht bei der Präsidiumswahl, Ab-
satz 3 Satz 3. Einschränkungen des aktiven oder passiven
Wahlrechts nach der geltenden Rechtslage für mehr als drei
Monate abgeordnete oder beurlaubte Mitglieder des Ge-
richts werden aufgehoben: Die Funktion des Präsidiums ist
dadurch gewährleistet, dass für den Fall ihrer Wahl solche
Mitglieder nach Satz 5 durch Nachrücker ersetzt werden,
sollte sich ihre Abordnung oder Beurlaubung nach der Wahl
über mehr als drei Monate erstrecken.

Für das passive Wahlrecht enthält Satz 4 allerdings eine
Einschränkung: Selbstverständlich muss das Mitglied des
Gerichts am Tage der Wahl noch dem Gericht angehören,
um in das Präsidium gewählt zu werden. Darüber hinaus
muss es jedoch auch schon einen Monat vor der Wahl dem
Gericht angehört haben. Darin spiegelt sich zum einen die
nach der geltenden Rechtslage bereits bestehende Ein-
schränkung des passiven Wahlrechts im Falle mindestens
dreimonatiger Abordnung wieder (§ 21b Absatz 1 Satz 3
GVG). Wegen der Allzuständigkeit des Präsidiums soll den
Mitgliedern des Gerichts zudem hinreichend Gelegenheit
in § 21a Absatz 1 GVG, wonach bei jedem Gericht ein Prä-
sidium zu bilden ist.

gegeben werden, die möglichen Kandidatinnen und Kandi-
daten vor der Wahl kennen zu lernen. Schließlich wird die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/11703

Vorbereitung der Wahl durch einen solchen Vorlauf für die
damit betrauten Wahlvorstände erleichtert.

Absatz 3 Satz 5 entspricht weitgehend der Rechtslage nach
§ 21c Absatz 2 GVG a. F. Durch die Bestimmung, wer an
die Stelle aus dem Gericht ausscheidender, länger als drei
Monate abgeordneter oder beurlaubter oder schließlich zu
Präsidenten gewählten Mitglieder des Präsidiums tritt, be-
stimmt die Vorschrift zugleich, dass bei Eintritt der Tatbe-
standsvoraussetzungen automatisch die Funktion des Präsi-
diumsmitgliedes endet. Klarstellend wird die Nachrücker-
Regelung für den Fall der Wahl eines Präsidiumsmitglieds
zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestimmt, während in
§ 21c Absatz 2 GVG a. F. auf die Mitgliedschaft im Präsi-
dium kraft Gesetzes abgestellt wird. Die Neuregelung trifft
damit eine Akzentverschiebung zugunsten der mit der Re-
form beabsichtigten Stärkung binnendemokratischer Ele-
mente in der Justiz.

Absatz 4 Sätze 1 bis 3 entsprechen § 21b Absatz 4 Sätze 1
bis 3 a. F. zur Dauer der Mitgliedschaft eines Präsidiums-
mitgliedes (grundsätzlich 4 Jahre) und – um eine kontinuier-
liche Funktionsfähigkeit zu gewährleisten – zu der im Zwei-
jahresturnus hälftig wechselnden personellen Zusammen-
setzung der Präsidien.

Der nach Absatz 4 Satz 4 mit der Durchführung der Präsidi-
umswahlen betraute Wahlvorstand ist auch nach bisheriger
Rechtslage bekannt. Neu ist, dass der Wahlvorstand vom
Präsidium bestimmt wird und die zur näheren Ausgestal-
tung der Wahlen erforderliche Wahlordnung für die Präsi-
dien der Gerichte nicht mehr Rechtsverordnung der Ex-
ekutive sein kann. Eine – nach dem bisherigen Recht mög-
liche – Änderung des Wahlverfahrens durch die Landesre-
gierung entfällt.

Absatz 4 Satz 1 entspricht § 21b Absatz 1 Satz 1 GVG a. F.

Absatz 4 Satz 2 entspricht § 21b Absatz 2 GVG a. F., ist
allerdings sprachlich neu gefasst. Mit der Norm wird zu-
gleich klargestellt, dass es sich bei der Wahl des Präsidiums
um eine Personalwahl und nicht um eine Wahl nach dem
Verhältnisgrundsatz handelt.

Absatz 4 Satz 3 übernimmt § 21b Absatz 1 Satz 2 GVG a. F.,
Absatz 4 Satz 4 entspricht § 21b Absatz 3 Satz 4 GVG a. F.

Auf die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann der Ge-
wählte nicht verzichten. Jedes Mitglied des Gerichts hat die
ihm von der Richterschaft übertragene Funktion zu erfüllen,
Absatz 4 Satz 5. Die Norm ist insbesondere für die Über-
gangszeit nach der Reform notwendig, um zu gewährleis-
ten, dass das Präsidium in jedem Falle funktionsfähig ist
und bleibt. Ohne Ausschluss der Verzichtbarkeit besteht zu-
dem die Gefahr, dass je nach Größe des Gerichts die nach
Absatz 3 Satz 2 angeordnete Rotation nicht erfolgen kann.

Die eingehenden Wahlanfechtungsregelungen in Absatz 6
Sätze 1 und 2 entsprechen der geltenden Rechtslage in
§ 21b Absatz 6 Sätze 1 und 2 GVG a. F.

In den Sätzen 3 und 4 regelt der Entwurf die unmittelbaren
Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Präsidiums
und auf die Wirksamkeit von diesem getroffener Entschei-
dungen im Falle einer erfolgreichen Wahlanfechtung.
Wegen der Allzuständigkeit des Präsidiums ist dessen per-

fechtung in der bis zur angefochtenen Wahl bestehenden
Zusammensetzung fort, wobei wegen Absatz 3 Satz 1 im
Einzelfall wegen einer zulässigen unmittelbaren Wieder-
wahl auch eine Personenidentität zwischen dem bisherigen
und dem von der Wahlanfechtung betroffenen Präsidium
bestehen kann. Durch den Rückgriff auf die vormaligen
Mitglieder ist jedenfalls gewährleistet, dass ohne Zeitverzug
die laufende Verwaltung durch erfahrene Mitglieder fortge-
führt werden kann.

Eine Nachrückerregelung wie in Absatz 3 kommt für eine
erfolgreiche Wahlanfechtung nicht in Betracht, weil im Ein-
zelfall die Rechtsverletzung auch die Wahl der Nächstberu-
fenen erfassen wird. Für den Fall, dass nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes erstmals eine Wahlanfechtung erfolgreich
durchgeführt wird und noch kein nach diesem Gesetz mit
den Aufgaben eines Präsidiumsmitglieds betrautes vorher-
gehendes Mitglied vorhanden ist, hat umgehend eine Neu-
wahl stattzufinden.

Der Zeitpunkt, zu dem die Amtsperiode der neu gewählten
bzw. zu wählenden Mitglieder des Präsidiums abläuft, wird
von einer erfolgreichen Wahlanfechtung und der Geschäfts-
fortführung durch die ehemaligen Mitglieder des Präsidi-
ums nicht berührt. In Bezug auf infolge der Wahlanfechtung
ausgeschiedene Mitglieder erfolgt lediglich eine Nachwahl
für den Rest der Amtsperiode. Würde stattdessen eine voll-
ständige neue Wahlperiode beginnen, würde der 2-Jahres-
Turnus aus Absatz 4 Satz 2 und die mit diesem beabsich-
tigte Sicherung der Kontinuität präsidialer Tätigkeit nicht
mehr eingehalten werden können. Zudem bestünde sonst im
Einzelfalle die Gefahr, dass binnen kürzester Zeit gleich
zwei Wahlen zum Präsidium stattfinden müssten.

Die bis zur Entscheidung über die Wahlanfechtung getroffe-
nen Entscheidungen des von der Anfechtung betroffenen
Präsidiums müssen ihre Wirksamkeit behalten (Satz 4), weil
diese insbesondere auch zu Rechtshandlungen mit Außen-
wirkung geführt haben können (etwa Personalmaßnahmen,
Sachmittelbestellungen) und typischerweise Grundlage für
die Bestimmung des gesetzlichen Richters waren.

Absatz 6 Sätze 5 und 6 entsprechen § 21b Absatz 6 Sätze 3
und 4 a. F.

Zu § 21c

Die Norm enthält ein Kernelement der mit dem Entwurf be-
zweckten Justizreform: Das bislang auf Lebenszeit durch
die ministerielle Justizverwaltung verliehene Amt einer Prä-
sidentin oder eines Präsidenten (beziehungsweise einer
Direktorin oder eines Direktors, Amtsbezeichnungen, die
mit der Reform entfallen) entfällt in der hergebrachten und
dem Beamtenrecht nachgebildeten Form. Stattdessen wird
aus dem Kreise der Mitglieder des Gerichts von diesen eine
Präsidentin oder ein Präsident für einen bestimmten Zeit-
raum gewählt. Damit erfährt die Justiz eine demokratische
Modernisierung: Sie wird nicht mehr „von oben“ eingesetzt
hierarchisch organisiert, sondern organisiert sich binnen-
demokratisch selbst. Die maßgeblich geänderte Stellung der
Präsidentinnen und Präsidenten findet in § 21i ihren Nieder-
schlag.

Zu Absatz 1 – Mit der Allzuständigkeit des Präsidiums für

manente Funktionsfähigkeit zwingend erforderlich. Deshalb
setzt es seine Geschäfte nach einer erfolgreichen Wahlan-

die Verwaltung des einzelnen Gerichts braucht es an jedem
Gericht auch einer oder eines nach außen hin für dieses

Drucksache 17/11703 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Tätigen. Diese Funktion überträgt das Gesetz – neben
weiteren – der Präsidentin oder dem Präsidenten in § 21i.
§ 21c Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 bestimmen deshalb zu-
nächst, dass an jedem Gericht eine Präsidentin oder ein Prä-
sident als Funktionsträgerin bzw. Funktionsträger vorhan-
den sein muss mit der Folge, dass bei Gerichten mit nur ei-
nem Mitglied dieses kraft Gesetztes die Funktion als Präsi-
dentin oder Präsident innehat.

Im Übrigen wird eine Präsidentin oder ein Präsident von
den Mitgliedern des Gerichts gewählt, Satz 3. Mit der Be-
zugnahme auf die für die Wahl der Präsidien geltenden Re-
gelungen aus § 21b Absätze 3 bis 6 wird klargestellt, dass
die Präsidentin oder der Präsident aus dem Kreise der Mit-
glieder des Gerichts gewählt wird (vgl § 21b Absatz 3 zu
den Einzelheiten des aktiven und passiven Wahlrechts). Die
Funktion wird für die Dauer von vier Jahren übertragen
(§ 21b Absatz 4 Satz 1), eine vorzeitige Beendigung der
Funktion tritt – neben einem Verzicht – beim Ausscheiden
aus dem Gericht, bei mehr als dreimonatiger Abordnung
oder Beurlaubung (§ 21b Absatz 3 Satz 5) sowie aufgrund
erfolgreicher Wahlanfechtung (§ 21b Absatz 6) ein. Die
Wahlen werden durch einen vom Präsidium bestimmten
Wahlvorstand durchgeführt (§ 21b Absatz 4 Satz 4) und
zwar nach den Wahlmodalitäten aus § 21b Absatz 5 Satz 1
bis 4.

Zu Absatz 2 – Die Funktion einer Präsidentin oder eines
Präsidenten umfasst eine Vielzahl von Aufgaben, die für die
Verwaltung des jeweiligen Gerichtes von maßgeblicher Be-
deutung sind und im weitesten Sinne auch Repräsenta-
tivaufgaben enthalten. Um die Funktionsfähigkeit der Ge-
richtsverwaltung zu gewährleisten und das Ansehen der Jus-
tiz vor dem Schaden zu bewahren, den unmotivierte Präsi-
dentinnen oder Präsidenten herbeiführen könnten, erlaubt
Satz 1 der Präsidentin oder dem Präsidenten, auf die inne
gehabte Funktion als Präsidentin oder als Präsident zu ver-
zichten. Die Mitglieder der Justiz können sich also entschei-
den, die erfolgte Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten
nicht anzunehmen. Sie können ebenso auf die Funktion der
Präsidentin oder des Präsidenten nachträglich verzichten.
Gehört dem Gericht nur ein Mitglied an, so ist diesem die
Funktion als Präsidentin oder Präsident kraft Gesetzes über-
tragen, so dass hierauf nicht verzichtet werden kann. Das
einzige Mitglied des Gerichts verliert seine Funktion als ge-
setzlich geborene Präsidentin oder Präsident daher nur bei
Aufstockung des Gerichts (dann folgen Wahlen), bei Verset-
zung oder Eintritt in den Ruhestand. Haben alle Mitglieder
des Gerichts die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten
abgelehnt, ist es Sache des Justizrates, eine Lösung zu su-
chen, wie die Arbeitsfähigkeit des Gerichts erhalten werden
kann.

Satz 2 schränkt durch den Ausschluss der unmittelbaren
Wiederwahl die Dauer der Funktion auf vier Jahre ein, um
eine faktische Hierarchie und Ämterdynastie zu verhindern
und möglichst vielen Mitgliedern des Gerichts zu ermög-
lichen, die Funktion einer Präsidentin oder eines Präsiden-
ten auszuüben. Zudem unterstützt dies, dass viele Mitglie-
der des Gerichts umfassend über die Belange und die
Arbeitssituation aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Gerichts informiert sind. Durch diese Informiertheit und

ken, dass durch den häufigen Wechsel der Person der Präsi-
dentin oder des Präsidenten wesentliche Kenntnisse für die
Ausübung der Funktion verloren gingen und Reibungsver-
luste durch die dadurch notwendig werdende Einarbeitungs-
zeit entstünden, greifen nicht durch: das Gesetz schließt
zum einen nur die unmittelbare Wiederwahl aus, so dass be-
reits erfahrene Präsidentinnen oder Präsidenten ab der über-
nächsten Funktionszeit wieder gewählt werden können.

Die Präsidentinnen und Präsidenten werden in aller Regel
auch Erfahrungen aus einer Tätigkeit in den Präsidien mit-
bringen, wobei eine solche Tätigkeit keine Voraussetzung
für die Übertragung der Funktion einer Präsidentin oder
eines Präsidenten ist. Sie werden sich im Übrigen auf ein
permanent funktionsfähiges und erfahrenes Präsidium und
auf die nach Absatz 4 Satz 1 vorgesehene Gerichtsverwal-
tung stützen.

Absatz 2 Satz 3 bestimmt, abweichend von den für die
Präsidien geltenden Regelungen, dass eine Ersetzung einer
Präsidentin oder eines Präsidenten bei vorzeitigem Aus-
scheiden aus der Funktion nicht durch Nachrückerinnen,
Nachrücker oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
stattfindet, sondern Neuwahlen für eine vollständige Funk-
tionsperiode stattfinden müssen. Anders als bei Nachwahlen
zum Präsidium ist eine Einordnung in einen Wahlrhythmus
für die Präsidentin oder den Präsidenten nicht nötig. Um die
Kontinuität zu wahren und Vakanzen zu vermeiden, sollen
die Neuwahlen spätestens innerhalb eines Vierteljahres nach
dem Funktionsverlust der Präsidentin oder des Präsidenten
stattfinden.

Zu Absatz 3 – Da das Gesetz in § 21i bereits einen umfang-
reichen Aufgabenkatalog aufstellt und im Übrigen das Prä-
sidium mit Ausnahme der in § 21g Absatz 1 genannten jede
Aufgabe auf die Präsidentin oder den Präsidenten übertra-
gen kann, bestimmt Absatz 3, dass das Präsidium die Präsi-
dentin oder den Präsidenten von Rechtssprechungsaufgaben
freistellen kann. Ob, in welchem Umfang und für welchen
Zeitraum das Präsidium davon Gebrauch macht, steht in sei-
nem Ermessen. Eine vollständige Freistellung wird aller-
dings nur bei besonders großen Gerichten angemessen sein.
Da auch die Selbstverwaltungsfunktionen nunmehr originär
richterliche Aufgabe sind, bedarf es nicht mehr formal der
Fortführung von spruchrichterlicher Tätigkeit mit einem
Mindestbruchteil der Arbeitskraft. Allerdings entspricht
dies dem gesetzlichen Richterbild eher, das eine grundsätz-
lich umfassende richterliche Verwendung beinhaltet.

Zu Absatz 4 – Wie schon bisher wird die Präsidentin oder
der Präsident bei der Erfüllung seiner Aufgaben von der Ge-
richtsverwaltung unterstützt. Diese besteht aus den Beam-
tinnen, Beamten und Justizangestellten, die von den Präsi-
dien gemeinsam mit oder – nach Delegation – ausschließ-
lich von den Präsidentinnen oder den Präsidenten im Rah-
men der zugewiesenen finanziellen Mittel eingestellt
werden. Die Ernennung und Entlassung der Justizbeamtin-
nen und Justizbeamten ist Aufgabe des Justizrates, § 21k
Satz 1 Nummer 5.

Wie auch in der bisherigen Praxis üblich, werden die Präsi-
dentinnen und Präsidenten daneben im Bedarfsfalle von
Mitgliedern des Gerichts (§ 21a Absatz 2, bei Staatsanwalt-
schaften § 21 Absatz 2 i. V. m. § 21n) bei der Wahrnehmung
Beteiligung wird sich die Zusammenarbeit aller verbessern
und die Effektivität der Justizverwaltung erhöhen. Beden-

ihrer Aufgaben unterstützt werden. Bei deren Auswahl hat
die Präsidentin oder der Präsident ein Vorschlagsrecht, um

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/11703

die Effektivität der Zusammenarbeit zu gewährleisten und
zu steigern, die stets auch von persönlichen Umständen ab-
hängig ist. Ob, wer und in welchem Umfang zur Unterstüt-
zung der Präsidentin oder des Präsidenten von den Mitglie-
dern des Gerichts bestimmt wird, entscheidet – wie auch
über die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten –
das Präsidium. Dieses entscheidet auch über den Umfang
etwaig erforderlich werdender Freistellung der zur Unter-
stützung der Präsidentin oder des Präsidenten bestimmten
Mitglieder des Gerichts von Rechtsprechungsaufgaben.
Dem Präsidium steht bei den ihm nach dieser Norm zuge-
wiesen Aufgaben ein Ermessenspielraum zu, für welchen
die generellen Grenzen aller Ermessenentscheidungen gel-
ten. Aus § 21b Absatz 3 Satz 5 ist eine grundsätzliche Ein-
schränkung bei der Auswahl der Vertretung der Präsidentin
oder des Präsidenten herzuleiten: Mitglieder des Präsidiums
scheiden für diese Funktion grundsätzlich aus.

Zu § 21d

Absatz 1 legt die Errichtung eines Justizrates auf Landes-
ebene als überörtliches Selbstverwaltungsgremium fest. In
den Gerichten obliegt den Gerichtspräsidien in Allzustän-
digkeit die Selbstverwaltung. Es bedarf allerdings auch auf
übergeordneter Ebene einer sämtliche Gerichte und Ge-
richtsbarkeiten erfassenden überörtlichen Selbstverwal-
tungsinstitution. Diese dient innerhalb der Justiz als zentrale
Verwaltungsebene, auf welcher etwa überörtliche Personal-
und Sachmittelfragen ebenso wie Disziplinarangelegenhei-
ten bearbeitet werden. Im Übrigen stellt der Landesjustizrat
als oberste Vertretung der Landesjustiz nach außen die
Schnittstelle zwischen den Gewalten dar: Ihm obliegt es in
Person seiner Präsidentin oder seines Präsidenten insbeson-
dere, im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung die Interessen
der Landesjustiz insgesamt darzustellen, entsprechende
Mittelausstattung zu beantragen und – auch im Sinne einer
Rechenschaftslegung – die Ausstattungsforderungen zu ver-
teidigen. Die Präsidentin oder der Präsident tritt dabei als
oberstes Vertretungsorgan der Landesjustiz als dritter
Staatsgewalt auf. Diese Funktion ist damit notwendig der
Sache nach politisch und wird entsprechende Präsenz in
Medien und Politik erfordern. Die bisher für die finanzielle
Ausstattung der Justiz zuständigen Justizministerinnen oder
Justizminister hatten kaum je das politische Gewicht von
Finanzministerinnen oder Finanzministern. Zudem sind sie
in der Regierung politisch verbunden und damit nur be-
grenzt in der Lage, einen Dissens öffentlich darzulegen, ge-
schweige denn einen offenen Konflikt mit ihren Ressort-
partnerinnen, Ressortpartnern, Parteikolleginnen und Partei-
kollegen auszutragen. Dagegen wird die Präsidentin oder
der Präsident des Justizrates nicht an Partei- oder Koali-
tionsinteressen gebunden sein. Sie oder er wird zwar nach
Maßgabe des Landesverfassungsrechts die Haushaltsanmel-
dung bei der Regierung einreichen müssen, wenn diese das
Monopol zur Vorlage des Budgetentwurfs an das Parlament
hat (vgl. für den Bund Artikel 110 Absatz 3 GG). Sie oder er
wird aber nicht nur das Gewicht eines einzelnen Mitglieds
einer Regierung innerhalb des Kabinetts haben. Sie oder er
wird sowohl gegenüber der Regierung als auch gegenüber
dem Haushaltsgesetzgeber mit dem Gewicht der Dritten Ge-
walt in den Beratungen über das Haushaltsgesetz geltend

Die Bezeichnung „Justizrat“ baut inhaltlich auf der Be-
griffsdefinition aus § 21a Absatz 2 auf und orientiert sich
terminologisch an Beispielen aus dem europäischen Aus-
land. Der bislang immer wieder verwendete Terminus „Ge-
richtsbarkeitsrat“ wird nicht übernommen. Zum einen ist er
sprachlich dem Terminus „Justizrat“ unterlegen. Vor allem
jedoch würde die Bezeichnung des Selbstverwaltungsgre-
miums als „Gerichtsbarkeitsrat“ das Missverständnis aus-
lösen können, dass dieses lediglich für bestimmte einzelne
Gerichtsbarkeiten besteht. Dass sich der Justizrat als landes-
weites Selbstverwaltungsgremium mit sämtlichen überört-
lichen Verwaltungsangelegenheiten aller Gerichtsbarkeiten
zu beschäftigen hat, würde – auch für die Allgemeinheit
verständlich – bei Verwendung des Begriffes „Gerichtsbar-
keitsrat“ nicht hinreichend deutlich. Schließlich wäre aus
dem Begriff "Gerichtsbarkeitsrat" nicht ablesbar, dass dieser
auch ein Selbstverwaltungsorgan der Staatsanwaltschaften
ist.

Zu Absatz 2 – Die Norm regelt die Zahl der Mitglieder und
die Zusammensetzung des Justizrates. Die nach Satz 1 vor-
gegebene Größe des Justizrates (30 Mitglieder) ist schon
wegen der Funktionsfülle gerechtfertigt. Sie erlaubt auch,
die einzelnen Gerichtsbarkeiten angemessen zu berücksich-
tigen, Absatz 3 Satz 3. Ausweislich der in § 21l aufgeführ-
ten Aufgaben des Justizrates muss dieser personell so aus-
gestattet sein, dass sämtliche überörtlichen Personal- und
Sachmittelfragen gegebenenfalls auch unter Einsatz von
Arbeitsgruppen bearbeitet werden können. Schließlich wird
durch die Zahl der Mitglieder gewährleistet, dass trotz der
Rotation der Mitglieder – wie bei den Präsidien der Gerichte
– (Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 21b Absatz 4 Satz 2) ein Min-
destmaß an persönlicher Kontinuität gewahrt wird, Mitglie-
der aus allen Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaft
entstammen und die Meinungsvielfalt der Richterinnen und
Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte repräsentiert
wird.

Satz 2 legt entsprechend dem europäischen Standard bei der
Organisation entsprechender Selbstverwaltungsorgane fest,
dass der Justizrat mehrheitlich aus richterlichen Mitgliedern
besteht. Dabei wird sprachlich das „richterliche Mitglied“
von seitens der gesetzgebenden Körperschaften gewählten
„Personen“ abgegrenzt, ohne dass damit zugleich ausge-
schlossen wäre, dass die gesetzgebenden Körperschaften
ihrerseits nicht auch Richterinnen oder Richter, Staatsan-
wältinnen oder Staatsanwälte als Mitglieder für die Justiz-
räte wählen können. Als „richterliche Mitglieder“ sollen
allerdings nur diejenigen bezeichnet werden, die aus dem
Kreise der Richterschaft von dieser als Mitglied des Justiz-
rates gewählt werden.

Die Vorgabe, dass die richterlichen Mitglieder im Justizrat
die Mehrheit bilden, gewährleistet, dass es sich um ein
Selbstverwaltungsorgan handelt. Lediglich ein Drittel seiner
Mitglieder wird nicht von den Richterinnen und Richtern
gewählt, sondern durch die gesetzgebenden Körperschaften
der Länder. Dies dient der Stärkung und Aktualisierung der
demokratischen Legitimation der Repräsentation und der
Verwaltung der Dritten Gewalt. Eine neue und ggf. proble-
matische Gewaltenverschränkung wird jedoch verhindert:
die vom Parlament gewählten Mitglieder des Justizrates
machen können und müssen, was zur Erfüllung des Recht-
sprechungsauftrags erforderlich und angemessen ist.

können das Gremium nicht majorisieren. Die Regelung geht
nicht so weit, die Funktion im Justizrat mit der Mitglied-

Drucksache 17/11703 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

schaft in der gesetzgebenden Körperschaft oder in der Exe-
kutive des Landes als inkompatibel auszugestalten; sie
strebt jedoch als Soll-Vorschrift an, diese Gewaltenver-
schränkung zu vermeiden. Damit wird einerseits der Proble-
matik Rechnung getragen, dass parteipolitische Streitigkei-
ten von Berufspolitikerinnen und Berufspolitikern oder her-
ausgehobenen Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern
der Exekutive in den Justizrat getragen und dort offen oder
verdeckt ausgefochten werden könnten. Andererseits muss
die personelle Besetzung des Justizrates der autonomen Ent-
scheidung des Parlamentes vorbehalten bleiben, das über
die höchste demokratische Legitimation verfügt. Die Erfah-
rung bei der Besetzung des Richterwahlausschusses des
Landes Berlin zeigt, dass typischerweise nur wenige parla-
mentarische Mitglieder in dieses Gremium entsandt werden.
Es obliegt dem Gesetzgeber, zu beobachten, ob sich diese
Regelung bewährt und gegebenenfalls korrigierend einzu-
greifen. Weil dies ohnehin ständige Aufgabe des Gesetzge-
bers ist, bedarf es einer gesonderten gesetzlichen Vorgabe
hierfür, etwa in Form einer mit einer Frist versehenen Eva-
luationspflicht, nicht.

Satz 3 zweiter Halbsatz legt als Soll-Vorschrift fest, dass die
vom Parlament gewählten Mitglieder im Rechtsleben erfah-
ren sein sollen, um zu gewährleisten, dass sämtliche Mit-
glieder des Justizrates Inhalt und Bedeutung ihrer Tätigkeit
auch in ihrer praktischen Bedeutung erfassen und die Quali-
tät der Tätigkeit gewahrt ist. Regelmäßig werden als von
Seiten der Parlamente gewählte Mitglieder Rechtsanwältin-
nen oder Rechtsanwälte, Notarinnen oder Notare oder Per-
sonen mit Erfahrung in gesellschaftlich relevanten Organi-
sationen oder Gruppen in Betracht kommen. Nicht ausge-
schlossen ist, dass die gesetzgebende Körperschaft ihrer-
seits Richterinnen oder Richter als Mitglieder des
Justizrates wählt, da es nicht gerade auf die Beteiligung von
Nicht-Richtern ankommt und die demokratische Legitima-
tion durch die Wahl auch dann gegeben ist, wenn der Ge-
wählte ein Mitglied der Justiz ist. Da wegen der Übernahme
der Personalverantwortung durch die Dritte Gewalt Rechts-
pflegerinnen und Rechtspfleger nicht mehr der Exekutive
zugehören, steht ihrer Wahl in den Justizrat ebenfalls nichts
entgegen. Dasselbe gilt für Amtsanwältinnen und Amtsan-
wälte.

Die Festlegung, dass sowohl die richterlichen als auch die
nichtrichterlichen Mitglieder des Justizrates nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen sind (Satz 4),
dient dem Minderheitenschutz. Denn dies schließt aus, dass
durch ein reines Mehrheitswahlsystem die knappe Mehrheit
nahezu vollständig über die Besetzung des Gremiums ent-
scheidet.

Satz 5 erster Halbsatz legt grundsätzlich eine einheitliche
Amtsperiode für sämtliche Mitglieder des Justizrates fest,
die Einrichtung eines 2-Jahres-Turnus gilt nur für richter-
liche Mitglieder, Absatz 3 Satz 2. Durch eine solche Ent-
kopplung der Amtsperiode der nichtrichterlichen Mitglieder
des Justizrates von der parlamentarischen Legislaturperiode
wird verhindert, dass vorzeitige Neuwahlen zur gesetzge-
benden Körperschaft unmittelbar auch Zusammensetzung
und Arbeit des Justizrates beeinträchtigen. Vergleichbar den
von Legislaturperioden unabhängigen Amtszeiten etwa der

ständen unbeeinflusste Sacharbeit im Vordergrund stehen.
Der politische Wille des Souveräns wird im Sinne demokra-
tischer Legitimation dadurch berücksichtigt, dass wegen der
begrenzten Amtsperiode ohnehin ein Wechsel stattfinden
muss.

Die Amtszeit eines Justizratsmitglieds beträgt maximal acht
Jahre in Folge. Das verhindert Ämterpatronage. Es gewähr-
leistet für die richterlichen Mitglieder zugleich, dass eine
kontinuierliche Besetzung der Selbstverwaltungsgremien
aus einer möglichst breiten Personaldecke erfolgen kann.

Wissensabfluss, der angesichts der Aufgabenfülle und ihrer
Bedeutung erhebliche Folgen hätte, kann in Grenzen gehal-
ten werden, wenn von der Möglichkeit der einmaligen un-
mittelbaren Wiederwahl nach Ablauf der vierjährigen Amts-
zeit Gebrauch gemacht wird.

Im Übrigen sind weitere Wahlmodalitäten für die Wahl der
nicht-richterlichen Mitglieder nicht geregelt, da diese be-
reits für die gesetzgebenden Körperschaften existieren oder
gegebenenfalls auf Landesebene geschaffen werden müs-
sen.

Auch auf die Funktion als Mitglied des Justizrates kann ver-
zichtet werden (Satz 6). Insoweit wird auf die Begründung
zu § 21c Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen. Im Falle eines
Verzichts eines richterlichen Mitglieds bewirkt Absatz 5,
dass das Mitglied danach wieder einem Gericht (oder einer
Staatsanwaltschaft) angehören muss. Die Zuweisung erfolgt
insoweit – wie sonst auch – durch den Justizrat.

Satz 7 bis 9 enthalten Festlegungen zum Status der nicht-
richterlichen Mitglieder des Justizrates. Die Tätigkeit im
Justizrat ist für dessen richterliche Mitglieder als die ganze
Arbeitskraft ausfüllend konzipiert. Das wird wegen der
Gleichstellung richterlicher und nichtrichterlicher Mitglie-
der auf letztere erstreckt, erfordert aber eine Statusregelung.
Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die nicht-
richterlichen Mitglieder des Justizrates über die formale Be-
fähigung zum Richteramt verfügen, kommt nicht in Be-
tracht, ihnen den Status als Richterin oder Richter zuzuwei-
sen. Der Status als Wahlbeamte oder Wahlbeamter auf Zeit
ermöglicht passende dienst-, besoldungs- und versorgungs-
rechtliche Lösungen und bietet, da oberster Dienstherr der
Justizrat selbst ist, zugleich die Unabhängigkeit, die die
Funktion erfordert. Das ist für Parlamentarierinnen und Par-
lamentarier nicht erforderlich. Daher behalten sie ihren bis-
herigen Status. Dadurch wird der Charakter des Gremiums
als der Judikative zugeordnet nicht in Frage gestellt, so dass
eine Verletzung der verfassungsrechtlich erforderlichen
organisatorischen Gewaltenteilung nicht vorliegt. Die ggf.
im Einzelfall vorliegende Gewaltenverschränkung kann als
Element der Verzahnung und Mitwirkung, zumal organisa-
torisch und konzeptionell nicht verfestigt, hingenommen
werden.

Da er aus 30 Personen zusammengesetzt ist, verfügt der
Justizrat über mindestens 30 Stellen. Für die aus allen Ge-
richten sowie der Ministerialverwaltung auf den Justizrat
übergehenden Aufgaben werden diese Stellen jedoch auch
mindestens benötigt. Im Übrigen kann das Maß der Belas-
tung seiner Mitglieder über die Zahl der Stellen in dem ihm
z. B. bei der Personal-, EDV-, Haushalts- und Liegen-
Datenschutzbeauftragten soll auch bei den nichtrichter-
lichen Mitgliedern des Justizrates die von politischen Um-

schaftsverwaltung als Unterstützung zur Verfügung stehen-
den Unterbau skaliert werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/11703

Zu Absatz 3 – Der Justizrat selbst bestimmt – nicht notwen-
dig aus seinem Kreise – einen Wahlvorstand, dessen Größe
und nähere Aufgaben der landesgesetzlichen Regelung ob-
liegt (Absatz 6). Bei der erstmaligen Einrichtung des Justiz-
rates bestimmt sich die Zusammensetzung des Wahlvorstan-
des nach der Übergangsregelung in § 41 Absatz 2 EGGVG.

Satz 2 stellt durch Verweisung sicher, dass verschiedene
Einzelheiten des Wahlverfahrens zum Justizrat den näheren
Wahlmodalitäten der Wahl der Präsidien entsprechen.

Hinsichtlich des Beginns der Funktion sowie des aktiven
und passiven Wahlrechts wird die entsprechende Anwen-
dung von § 21b Absatz 3 angeordnet. Auf die Begründung
zu diesen Vorschriften wird verwiesen.

Für die alternierende Wahl je einer Hälfte der Mitglieder des
Justizrates, das Ausscheiden nach Losentscheid nach der
ersten Wahl des Justizrates und die Errichtung einer Wahl-
ordnung gilt § 21b Absatz 4 Satz 2, 3 und 5 entsprechend,
für das Wahlverfahren gilt § 21b Absatz 5 und für die Wahl-
anfechtung § 21b Absatz 6 Satz 1 bis 4 entsprechend. Dies
greift in Fällen der längerfristigen Beurlaubung oder – im
Interesse der Gewaltenteilung – der Abordnung an eine Ver-
waltungsbehörde sowie beim Ausscheiden aus der Landes-
justiz.

Satz 3 fordert dazu auf, bei den Wahlvorschlägen zur Wahl
der richterlichen Mitglieder des Justizrates alle Gerichtsbar-
keiten angemessen zu berücksichtigen. Denn der Justizrat
ist für sämtliche Gerichtsbarkeiten zuständig und sollte de-
ren spezifische Interessenlage möglichst unmittelbar ken-
nen. Das wird am besten dadurch gewahrt, dass möglichst
aus allen Gerichtsbarkeiten Mitglieder in den Justizrat ent-
sandt werden. Zugleich soll dadurch die Akzeptanz seiner
Entscheidungen erhöht und seine Fachkompetenz verbessert
werden. Da keine Zwangsverpflichtung der Kandidatinnen
und Kandidaten bei der Aufstellung von Listen erfolgen
darf, ist die Norm lediglich als Soll-Vorschrift aufgenom-
men. Sie richtet sich an alle Mitglieder der Gerichte, an Be-
rufsverbände (bei der Aufstellung von Listen) und an die
Justizräte selbst, die zur Wahrung fortlaufender Kompetenz
auf die Beachtung der Norm hinweisen sollen.

Die Soll-Vorschrift des Satzes 3 gewährleistet für sich ge-
nommen weder, dass aus jeder Gerichtsbarkeit und aus der
Staatsanwaltschaft mindestens ein Mitglied in den Justizrat
gewählt wird, noch regelt sie die Folgen des etwaigen Miss-
erfolgs. Sie genügt daher nicht, um das Gewollte zu errei-
chen. Namentlich hängt es selbst dann, wenn ein Wahlvor-
schlag alle Gerichtsbarkeiten berücksichtigt, von der Plat-
zierung der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Liste
und von der Zahl der auf den Wahlvorschlag entfallenden
Stimmen ab, ob auch Mitglieder aus allen Gerichtsbarkeiten
in das Gesamtgremium gewählt sind. Nur die aus der jewei-
ligen Gerichtsbarkeit stammenden Personen haben unmit-
telbare Kenntnis der internen Abläufe und Besonderheiten.
Derartige Kenntnisse und Erfahrungen sind von erheblicher
Bedeutung für die Beratungen und für die Entscheidungs-
findung des Justizrates. Daher stellt Satz 4 sicher, dass in
jedem Falle mindestens eine Person aus jeder Gerichts-
barkeit bzw. aus der Staatsanwaltschaft in den Justizrat ein-
zieht. Zu diesem Zweck wird nach dem Auszählungsverfah-
ren festgestellt, wer die erste Person ist, die aus der nicht be-

Mitglied des Justizrates an Stelle der letzten nach dem Aus-
zählungsverfahren eigentlich gewählten Person.

Dieses Korrekturverfahren gewährleistet, dass nur Perso-
nen, die bereits zur Wahl gestanden haben, in den Justizrat
aufgenommen werden. Es kann nicht den Fall auffangen,
dass aus einer Gerichtsbarkeit niemand kandidiert.

Wird das Verfahren angewendet, kann es zu Verschiebungen
der Kräfteverhältnisse der Listen untereinander kommen,
weil diejenige Liste bevorzugt wird, die einen passenden
Kandidaten oder eine passende Kandidatin auf einen vorde-
ren Listenplatz gesetzt hat. Vernünftigerweise wird das
schon bei der Aufstellung der Listen berücksichtigt werden,
was im Ergebnis dazu führen wird, dass jede Liste Kandida-
ten und Kandidatinnen aus allen Gerichtsbarkeiten auf vor-
deren Listenplätzen zur Wahl stellen wird und die Anwen-
dung des Verfahrens die Ausnahme bleiben wird. Genau das
wird von der Regelung beabsichtigt.

Zu Absatz 4 – Der Justizrat wählt aus seinem Kreise eine
Präsidentin oder einen Präsidenten, der ihn nach außen ver-
tritt. Auch auf diese Wahlfunktion kann verzichtet werden.
Aus Absatz 3 Satz 2 folgt, dass auch für die Präsidentin oder
den Präsidenten des Justizrats lediglich eine einmalige un-
mittelbare Wiederwahl zulässig ist. Für den Verhinderungs-
fall der Präsidentin oder des Präsidenten wählt der Justizrat
zugleich eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Be-
schlussfähigkeit des Justizrates hängt davon ab, dass die
Hälfte seiner 30 gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Da
nur 10 Mitglieder durch das Parlament gewählt werden,
stellt die Regelung sicher, dass das Parlament es nicht in der
Hand hat, durch Unterlassen der Wahl das Gremium be-
schlussunfähig werden zu lassen.

Der Justizrat regelt seine Tätigkeit durch Verabschiedung
einer Geschäftsordnung, Satz 3. In dieser kann z. B. vorge-
sehen werden, dass der Justizrat etwa für verschiedene Auf-
gabenkreise zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Aus-
schüsse bildet.

Satz 4 gewährleistet, dass der Justizrat für die Öffentlichkeit
transparent ist. Belange des Schutzes personenbezogener
Daten sind dabei zu wahren, so dass etwa die Namen unter-
legener Bewerber und Bewerberinnen um bestimmte Funk-
tionen nicht publiziert werden müssen. Grundentscheidun-
gen über die personelle und sachliche Ausstattung von Ge-
richten und Staatsanwaltschaften sind aber in die Informa-
tion der Öffentlichkeit einzubeziehen.

Satz 5 stellt klar, dass die Präsidentin oder der Präsident den
Justizrat politisch repräsentiert und rechtlich nach außen
vertritt.

Die Präsidentin oder der Präsident ist nach Satz 6 befugt, an
den Sitzungen der gesetzgebenden Körperschaft des Landes
und deren Ausschüssen teilzunehmen. Die Regelung sieht
davon ab, dies mit einem Rede- oder Antragsrecht zu ver-
binden, weil die Teilnahme hauptsächlich ein Informations-
angebot an die Spitze der Judikative über die parlamentari-
schen Beratungen darstellen soll und es prinzipiell dem Par-
lament zu überlassen ist, zu entscheiden, ob Dritten eine
aktive Rolle in den eigenen Beratungen eingeräumt wird.
Für die Justizpräsidentin oder den Justizpräsidenten generell
ein Rede- und Antragsrecht vorzusehen, wird damit jedoch
rücksichtigten Gerichtsbarkeit gewählt worden wäre, wenn
die Zahl der Gewählten nicht beschränkt wäre. Diese wird

auch nicht ausgeschlossen. Auf der anderen Seite verwirk-
licht die Norm das Gewaltenteilungsprinzip dahin, dass die

Drucksache 17/11703 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Präsidentin oder der Präsident auf Anforderung der gesetz-
gebenden Körperschaft erscheinen und berichten muss.
Hierdurch wird die Gewaltenkontrolle durch die Legislative
gestärkt. Die Berichtspflicht wird sich in der Hauptsache
auf übergreifende Angelegenheiten der Judikative wie etwa
die Personal- und Haushaltsentwicklung konzentrieren, da
einzelfallbezogene Stellungnahmen leicht in die Gefahr ge-
raten, die richterliche Unabhängigkeit zu verletzen.

Auf diese Weise wird insbesondere die Antragstellung und
Verteidigung der Bedarfsanmeldung von Haushaltsmitteln,
darüber hinaus aber auch die Geltendmachung der Interes-
sen der Dritten Gewalt generell vor der gesetzgebenden
Körperschaft und damit auch mit einer entsprechenden
Außenwirkung ermöglicht. Etwa entgegenstehendes Lan-
desrecht muss angepasst werden.

Einer Regelung der Vertretung bedarf es insoweit nicht, als
die Stellung als Präsidentin oder Präsident des Justizrates
kein Statusamt ist, sondern nur eine Funktion. Daraus folgt
unmittelbar, dass die funktionale Stellvertreterin oder der
funktionale Stellvertreter im Verhinderungsfalle berufen ist,
die mit der Funktion verbundenen Befugnisse auszuüben.

Zu Absatz 5 – Um die umfangreichen Tätigkeiten als Mit-
glieder des Justizrates bewältigen zu können, werden diese
vollständig von ihrer spruchrichterlichen oder staatsanwalt-
lichen Tätigkeit im Übrigen freigestellt, Absatz 5. Sie blei-
ben Mitglieder der Landesjustiz, üben als solche allerdings
im Rahmen ihres Richteramtes ausschließlich Selbstver-
waltungsaufgaben aus. Einem Gericht gehören sie für die
– zeitlich begrenzte – Dauer ihrer Funktion als Mitglieder
des Justizrates nicht mehr an, sie verlieren auf diese Weise
das Recht, aktiv oder passiv an den Präsidiumswahlen ihres
ehemaligen Gerichts teilzunehmen und scheiden ggf. aus
örtlichen Selbstverwaltungsfunktionen aus. Das gewährleis-
tet, dass die örtliche Selbstverwaltung in der Hand der Mit-
glieder bleibt, die auch tatsächlich in dem Gericht bzw. der
Staatsanwaltschaft tätig sind. Wenn ein Mitglied eines Ge-
richts oder einer Staatsanwaltschaft in den Justizrat gewählt
wird, entsteht eine Vakanz im Gericht, die nachbesetzt wer-
den kann. Daher brauchen Interessenten für die Tätigkeit im
Justizrat nicht zu fürchten, dass im Falle ihrer Wahl ggf. be-
reits hoch belastete Kolleginnen und Kollegen auch noch
auf Jahre hinaus deren Arbeitslast mittragen müssen. So
wird vermieden, dass ein Engagement für die Selbstverwal-
tung zugleich unkollegiale Züge trägt, entsprechende Inter-
essenkonflikte entstehen erst gar nicht. Die Norm verdeut-
licht zugleich ein wesentliches Moment des neuen Auf-
gabenkreises der Richterinnen und Richter, Staatsanwältin-
nen und Staatsanwälte: Das Richteramt erschöpft sich – wie
schon zuvor – nicht in Spruchrichtertätigkeit, sondern be-
inhaltet auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben.
Spruchrichtertätigkeit, staatsanwaltschaftliche Tätigkeit und
Selbstverwaltungsaufgaben sind jedoch nunmehr lediglich
Funktionen eines einheitlichen Amtes als Mitglied der
Justiz.

Zu Absatz 6 – Den Ländern bleiben gesetzliche Konkre-
tisierungen überlassen, Absatz 6. Zu diesen noch durch Lan-
desgesetz zu regelnden Materien zählen etwa die nähere
Ausgestaltung von Zusammensetzung und Tätigkeit der
Wahlvorstände zu der Wahl der richterlichen Mitglieder des

richterlichen Mitglieder sowie der Beginn der Amtszeit der
durch die Landesregierung zu wählenden Mitglieder.

Zu § 21e

Für die Bundesgerichte – mit Ausnahme des Bundesverfas-
sungsgerichts, das zwar ein Gericht ist, im Sinne dieses Ge-
setzes jedoch nicht zur Bundesjustiz zählt – ordnet die
Norm die entsprechende Geltung der Regelungen über den
Justizrat des Landes an (§ 21d Absätze 1 bis 5). Von einer
gesetzlichen Regelung derjenigen Sachfragen, die § 21d
Absatz 6 für die Landesjustizräte den Ländern überlässt,
soll auf Bundesebene einstweilen abgesehen werden.

Die Regelung des Anwesenheits- und Antragsrechts in den
gesetzgebenden Körperschaften wird auf Bundesebene
durch die Geschäftsordnungen von Bundestag und Bundes-
rat geregelt. Der Gesetzgeber greift in diese Regelungen, die
materielles Verfassungsrecht sind, grundsätzlich nicht ein.
Daher tritt das Gesetz hier entsprechend zurück. Es ist je-
doch davon auszugehen, dass mit Rücksicht auf die Stellung
der Dritten Gewalt die Geschäftsordnungen wenn schon
nicht ein Rederecht, so doch zumindest ein entsprechendes
Anwesenheits- und Antragsrecht schaffen.

Zu § 21f

Die Norm konstituiert ein weiteres, der bisherigen Rechts-
lage nicht bekanntes Gremium: die Versammlung der Ge-
richtsbarkeit. Diese wird auf Landesebene durch alle Präsi-
dentinnen und Präsidenten einer Gerichtsbarkeit gebildet,
soweit – wie etwa im Falle der Finanzgerichtsbarkeit –
lediglich ein Gericht existiert, nimmt dessen Präsidentin
oder dessen Präsident die Aufgaben der Versammlung wahr.
Für die Verfassungsgerichte auf Landesebene gilt dies ent-
sprechend.

Da es keinen Grund dafür gibt, warum die Verwaltung eines
(Ober-)Gerichts der Verwaltung eines anderen Gerichts vor-
gesetzt sein sollte, werden diese strukturellen Hierarchie-
ebenen abgeschafft. Alle Gerichte werden ungeachtet ihrer
Rechtsprechungsaufgabe unmittelbar dem Justizrat nachge-
ordnet. Auch dies ist ein wichtiger Schritt zur Enthierarchi-
sierung der Judikative, in der bislang in Verwaltungsangele-
genheiten ein Dienstweg von den unteren über die oberen
Gerichte bis zum Ministerium reichte, der dazu beiträgt,
dass Richter und Richterinnen in der Eingangsinstanz sich
und ihr Gericht eher als letztes und kleinstes Glied im Jus-
tizaufbau sehen.

Die Versammlung der Gerichtsbarkeit dient der Interessen-
wahrnehmung jeweils der ordentlichen und der Fach-
gerichtsbarkeiten gegenüber dem Justizrat, dem Informa-
tionsaustausch über Verwaltungsbelange innerhalb der Ge-
richtsbarkeit, zwischen den Gerichtsbarkeiten des Landes
und der anderen Länder sowie zwischen den Bundesgerich-
ten und der Landesgerichtsbarkeit. Dieser Informationsaus-
tausch würde auch dann erfolgen, wenn die Regelung unter-
bliebe, weil er praktisch unabweisbar ist. Daher erscheint es
vorzugswürdig, das auch gesetzlich anzuerkennen und dem
eine formale Struktur zu geben, ohne jedoch so detaillierte
Vorgaben zu machen, dass insoweit die Entfaltung der
Selbstverwaltungsstrukturen behindert wird.
Justizrates, Einzelheiten zu den Wahlen selbst, seien es die-
jenigen der richterlichen wie auch diejenigen der nicht-

Die Versammlung der Gerichtsbarkeit unterstützt den Jus-
tizrat, etwa bei der Ermittlung der Bedarfe. Die Versamm-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/11703

lung führt ihre Geschäfte auf der Grundlage einer Ge-
schäftsordnung, die sie sich selbst gibt. An ihrer Spitze steht
eine von ihr und aus dem Kreise ihrer Mitglieder gewählte
Präsidentin oder ein Präsident. Die Präsidentin oder der Prä-
sident der Versammlung ruft sie mindestens einmal im Jahr
zusammen.

Zu § 21g

Die Norm ist ein Hauptstück der Reform der Justiz: Die
Aufgaben der Justizministerien auf Bundes- und Landes-
ebene hinsichtlich der Verwaltung der Rechtsprechung ge-
hen weitgehend auf die Justizräte über. Daneben erfolgt die
Verwaltung der Dritten Gewalt maßgeblich durch die ein-
zelnen Gerichte selbst. Die einzelnen Gerichte regeln – im
Rahmen der Gesetze und im Rahmen der ihnen von den Jus-
tizräten zugewiesenen Sach- und Finanzmittel – ihre Ange-
legenheiten, namentlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung not-
wendige Verwaltung selbst. Soweit die ihnen zugewiesenen
Mittel nicht hinreichen, sind sie für die Forderung einer
Mittelaufstockung und deren Verteidigung verantwortlich.
In Zeiten umwälzender sozialer Änderungen ist es gerade
auch für die Justiz wichtig, auf Veränderungen vor Ort und
zügig reagieren zu können. Dies ist durch das der Reform
unterlegte Konzept der Allzuständigkeit der Gerichtspräsi-
dien jederzeit möglich. Bedarfe werden unmittelbar vor Ort
festgestellt, eine Reaktion kann unmittelbar erfolgen. An-
ders als nach bisheriger Praxis, wonach von der ministeriel-
len Justizverwaltung festgelegt wird, welche Mittel zur Ver-
fügung stehen und von den Gerichten in absteigender Hier-
archiefolge erwartet wird, ihre Aufgabenerfüllung dement-
sprechend einzurichten.

Institutionalisiert wird zudem, dass von den einzelnen Ge-
richten laufend ein Informationsaustausch zu den Justizrä-
ten und den Gerichtsbarkeitsversammlungen auf überört-
licher Ebene stattfindet, um auf diese Weise auf etwaige ge-
sellschaftliche Änderungen, die für die Justiz und deren
Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind, zügig und flexibel
reagieren zu können.

Zu Absatz 1 – Die Norm überträgt dem Präsidium die All-
zuständigkeit für alle Angelegenheiten des Gerichts, soweit
sie nicht gesetzlich anderweit, insbesondere dem Justizrat,
zugewiesen sind. Neben den nicht übertragbaren Aufgaben
nach Satz 3 nennt das Gesetz etwa auch die Bestimmung
des Wahlvorstandes in § 21b Absatz 4 Satz 4, die Vertre-
tungsregelung bezüglich der Präsidentin und des Präsiden-
ten in § 21c Absatz 4 oder die Festlegung richterlicher Un-
terstützung der Präsidentin und des Präsidenten bei dessen
Aufgabenerfüllung nach § 21c Absatz 4.

Darüber hinaus ist das Präsidium für sämtliche Verwaltungs-
angelegenheiten einschließlich der Entscheidung über die
Verwendung der seitens des Justizrates zugewiesenen finan-
ziellen und sachlichen Ressourcen (§ 21k Satz 1 Nummer 6)
und der Ein- und Anstellung der nicht-richterlichen Beschäf-
tigten des Gerichtes zuständig (mit Ausnahme der
hoheitlichen Befugnis der Ernennung und Entlassung der
Mitglieder der Justiz und der Beamtinnen und Beamten, die
nach § 21k Satz 1 Nummer 5 dem Justizrat obliegt).

Gesetzestechnisch legt die Norm lediglich fest, welche Auf-

die Präsidentin oder den Präsidenten in den dort genannten
Fällen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Sämtliche in der ab-
schließenden Aufzählung in Absatz 1 Satz 2 nicht enthalte-
nen Aufgaben darf das Präsidium nach seinem Ermessen
entweder selbst vollständig erledigen oder zur Entscheidung
oder zur Umsetzung auf die Präsidentin oder den Präsiden-
ten, auf einzelne Präsidiumsmitglieder oder andere Mitglie-
der des Gerichts im Einzelfall oder generell delegieren.
Nicht delegierbar ist die Geschäftsverteilung, wie sie auch
im geltenden Recht durch die Präsidien erfolgt. Satz 2 Num-
mer 1 entspricht deshalb der bisherigen Rechtslage in § 21e
Absatz 1 Sätze 1, 4 GVG. Satz 2 Nummer 2 lehnt sich an
die bisherige Rechtslage in § 21e Absatz 1 Satz 1 GVG an.
Die Regelung ist jedoch insoweit neu, als die spruchkörper-
interne Vertretung nunmehr primär spruchkörperintern gere-
gelt wird (vgl. § 21j Absatz 4).

Soll die Zusammensetzung des Gerichtes verändert werden,
etwa im Falle zurückgehenden Geschäftsanfalls, in Fällen
der Zusammenlegung von Gerichten oder sonst durch Ver-
änderung der Richterstellen, gibt das Präsidium gegenüber
dem Justizrat eine Stellungnahme zu dem betreffenden Vor-
schlag ab, Satz 2 Nummer 3. Der Justizrat soll bei einer in-
soweit zu treffenden Entscheidung durch Sammlung der
praktischen Erkenntnisse vor Ort unterstützt werden.

Das Präsidium ist für die primäre Ermittlung seines finan-
ziellen, sachlichen und personellen Bedarfs selbst zustän-
dig. Über den Haushaltsvorschlag und den anzumeldenden
Stellenbedarf entscheidet es durch Beschluss, Satz 2 Num-
mer 4. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass im Rahmen
der (öffentlichen) Präsidiumssitzung der tatsächliche Bedarf
für die Erfüllung der Justizaufgaben ermittelt werden kann.
Das Erfordernis der Beschlussfassung trägt der binnende-
mokratischen Verfassung der Gerichte Rechnung und sorgt
damit dafür, dass der anschließend angemeldete Bedarf auf
breiter richterlicher Basis begründet ist. Die Anmeldung
und Verteidigung ist originäre Umsetzungsaufgabe der Prä-
sidentin oder des Präsidenten, § 21i Nummer 6. Nach § 21i
Nummer 5 erstellt die Präsidentin oder der Präsident auch
den Entwurf für den Haushaltsvorschlag sowie für den
Stellenbedarf des Gerichts.

Satz 2 Nummer 5 dient dem Informationsfluss innerhalb des
Gerichts. Das Präsidium muss durch die Präsidentin oder
den Präsidenten regelmäßig, mindestens jährlich über die
wesentlichen Angelegenheiten des Gerichts unterrichtet
werden. Das Präsidium nimmt diese Berichte entgegen, vor
allem prüft es diese Berichte und gibt gegebenenfalls, min-
destens aber einmal jährlich Stellungnahmen zu den Berich-
ten der Präsidentin oder des Präsidenten ab. Auf diese Weise
wird – institutionell – gewährleistet, dass hinsichtlich we-
sentlicher Angelegenheiten des Gerichts der Informations-
fluss in beide Richtungen funktioniert, nämlich aus dem
Präsidium an die Präsidentin oder den Präsidenten im Wege
der Stellungnahmen des Präsidiums und anders herum im
Wege der Berichte seitens der Präsidentin oder des Präsi-
denten.

Satz 2 Nummer 6 enthält den Anspruch aller Mitglieder des
Gerichts gegenüber dem Präsidium, sich über Angelegen-
heiten mit Bezug zu den Aufgaben des Gerichts, namentlich
gaben das Präsidium zwingend selbst und als Gremium aus-
üben muss, indem eine Delegation auf Dritte, namentlich

die Geschäftsverteilung, zu informieren, soweit nicht in ent-
sprechender Anwendung von § 171b GVG Umstände aus

Drucksache 17/11703 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dem persönlichen Lebensbereich eines oder einer Beschäf-
tigten des Gerichts betroffen sind.

Jedes Mitglied des Gerichts kann wegen Einzelmaßnahmen
der Verwaltung das Präsidium anrufen, dass – nach Anhö-
rung der oder des jeweils Betroffenen – über die Anregung
oder den Antrag beschließen muss, Satz 2 Nummer 7. Dar-
unter fallen etwa Fragen der Beurlaubung oder der Abord-
nung zu Verwaltungszwecken sowie auch der Freistellung
nach § 21c Absatz 4 Satz 2.

Für den Fall des Ausscheidens einer Präsidentin oder eines
Präsidenten vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit (§ 21c
Absatz 2 Satz 2) bestimmt das Präsidium nach Satz 2 Num-
mer 8, welches Mitglied des Gerichts übergangsweise bis
zur Neuwahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten deren
Funktion wahrnehmen soll. Das Mitglied des Gerichts ist
vor der Bestimmung anzuhören.

Schließlich hat das Präsidium nach Satz 2 Nummer 9 das
Recht, gegenüber dem Justizrat anzuregen, gegen Mitglie-
der des Gerichts Disziplinarverfahren einzuleiten. Im Unter-
schied zu Satz 2 Nummer 8 sieht Nummer 9 eine Anhörung
des oder der Betroffenen nicht zwingend vor, denn dies
könnte die disziplinarischen Ermittlungen gefährden. Eine
Anhörung wird aber auch nicht generell ausgeschlossen.

Zu Absatz 2 – Die von einer Entscheidung des Präsidiums
nach Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 3 betroffenen Mitglie-
der der Justiz erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, die
in jeder Form und auch vor einzelnen Mitgliedern des Präsi-
diums stattfinden kann. Auf Verlangen hat ein von einer
Entscheidung persönlich betroffenes Mitglied der Justiz
allerdings das Recht, von dem gesamten Präsidium persön-
lich angehört zu werden. Die Norm legt fest, dass in jedem
Falle eine persönliche Aussprache im Einzelfalle auf Ver-
langen stattfinden muss. Soweit es um eine Änderung der
Zusammensetzung des Gerichtes nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 geht, sind gegebenenfalls auch die davon betrof-
fenen Mitglieder der weiteren von der Maßnahme betroffe-
nen Gerichte anzuhören.

Weitere Anhörungspflichten sind dem Präsidium zur Wah-
rung des rechtlichen Gehörs der oder des Betroffenen im
Zusammenhang mit der jeweiligen Maßnahme auferlegt,
nämlich in Absatz 1 Satz 2 Nummern 7 bis 8.

Zu Absatz 3 – Absatz 3 regelt allgemeine Verfahrensfragen,
insbesondere, dass die Sitzungen des Präsidiums grundsätz-
lich richteröffentlich erfolgen.

Satz 1 enthält den bereits in der Praxis geltenden Grundsatz,
dass die Präsidentin oder der Präsident den Präsidiumssit-
zungen vorsitzt. Dass nach Satz 2 erster Halbsatz bei Ab-
stimmungen grundsätzlich eine Mehrheitsentscheidung er-
geht, entspricht der bisherigen Rechtslage in § 21e Absatz 7
Satz 1. Weil im Rahmen der Allzuständigkeit des Präsi-
diums dessen Funktionsfähigkeit gewährleistet sein muss,
könnte Vorsorge für den Fall von Stimmengleichheit getrof-
fen werden, z. B. dadurch, dass die Stimme der Präsidentin
oder des Präsidenten Ausschlag geben. Insoweit ist zu be-
rücksichtigen, dass es sich bei der Präsidentin oder dem Prä-
sidenten um eine aus der Richterschaft von dieser gewählte
Person handelt, so dass eine Höherbewertung des Stimmge-
wichts im Falle von Stimmgleichheit vor dem Bedürfnis der

Die Regelung sieht jedoch davon ab. Denn bisher gibt es ei-
nen solchen Stichentscheid des Präsidenten oder der Präsi-
dentin im Präsidium nicht (vgl. § 21e Absatz 7 Satz 1, Rath-
mann in Saenger, Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2009,
Rn. 9 zu § 21e) und a priori verdient das Präsidium ganz im
Sinne von Artikel 92 GG, der die rechtsprechende Gewalt in
die Hände der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte legt und in diese besonderes Vertrauen
setzt, das Vertrauen in die Bereitschaft und Fähigkeit, not-
wendige Entscheidungen zu treffen.

Abweichend von § 21i Absatz 1 GVG verlangt die Be-
schlussfähigkeit des Präsidiums in Satz 3, dass mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähig-
keit ist also, sofern es sich um Präsidien handelt, die nicht
aus sämtlichen Richterinnen und Richtern eines Gerichts
bestehen, je nach Größe des Präsidiums bei Anwesenheit
von 4, 5, 6 oder 7 Mitgliedern einschließlich der Präsidentin
oder des Präsidenten oder deren Vertreterinnen oder Vertre-
ter gegeben.

Präsidiumssitzungen sind grundsätzlich richteröffentlich.
Alle Mitglieder des Gerichts und auch – für den betreffen-
den Zeitraum und die Behandlung der betreffenden Angele-
genheit – die von einer Maßnahme betroffenen, anzuhören-
den Personen haben ein Recht auf Teilnahme an der Präsidi-
umssitzung (Satz 4), soweit es nicht um Umstände aus dem
Lebensbereich eines oder einer Beschäftigten des Gerichts
geht (Satz 7 i. V. m. § 171b Absatz 1 GVG). Darüber hinaus
kann das Präsidium die Anwesenheit ehrenamtlicher oder
nebenamtlicher Richterinnen und Richter des Gerichts so-
wie aller Beschäftigten des Gerichts gestatten, Satz 5. Damit
wird sichergestellt, dass sich alle beim Gericht beschäftigten
Berufsgruppen im Präsidium Gehör verschaffen können, so-
weit sie eine Teilnahme an den Präsidiumssitzungen durch-
zusetzen imstande sind.

Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist oder sonst ein
Fall vorliegt, in welchem eine Präsidiumssitzung (fehler-
haft) nicht öffentlich abgehalten wird, sind die Inhalte des
auf der Sitzung Besprochenen für seine Mitglieder vertrau-
lich, Satz 6. Auf diese Weise soll die Funktionsfähigkeit des
Präsidiums aufrecht erhalten bleiben: Präsidiumsmitglieder
sollen nicht wegen ihrer Entscheidungen im Einzelfall im
Gericht oder auch außerhalb des Gerichtes Schaden neh-
men.

Wann und wie im Einzelfalle zum Schutze des Persönlich-
keitsrechts Betroffener die Öffentlichkeit der Präsidiumssit-
zung vollständig oder zeitweilig ausgeschlossen werden
kann, bestimmt Satz 7 durch die Festlegung entsprechender
Anwendung von § 171b GVG.

Satz 8 enthält die gesetzliche Grundlage dafür, dass das Prä-
sidium sich eine Geschäftsordnung gibt, Sie ist als unterge-
setzliches Satzungsrecht einzuordnen.

Zu § 21h

Satz 1 entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 21e Ab-
satz 1 Satz 2 GVG und bestimmt damit auch fortan die Gel-
tung des Jährlichkeitsprinzips. Abweichend von § 21e Ab-
satz 9 GVG a. F. verlangt Satz 2 allerdings nicht nur die
Auslegung des Geschäftsverteilungsplans zur Einsicht-
Funktionsfähigkeit des Präsidiums keinen durchgreifenden
Bedenken mit Rücksicht auf deren Legitimation begegnet.

nahme (wobei es den Präsidien frei steht, wo diese Aus-
legung stattfindet, solange nur die Einsichtnahme durch je-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/11703

dermann möglich ist), sondern auch dessen Veröffent-
lichung. Dies dient einer erhöhten Transparenz der Justiztä-
tigkeit und vereinfacht den Rechtsuchenden und der
Anwaltschaft, sich über die Geschäftsverteilung jederzeit zu
informieren. Veröffentlichung verlangt stets die auf Dauer
angelegte und abrufbare Mitteilung an einen unbestimmten
Adressatenkreis; wie eine solche Veröffentlichung durch
das Präsidium des Gerichts veranlasst wird, steht diesem
grundsätzlich frei. Naheliegend, stets aktuell und kosten-
günstig dürfte allerdings eine Veröffentlichung im Rahmen
der Internetpräsentation des jeweiligen Gerichtes sein.

Satz 3 entspricht § 21e Absatz 3 Satz 1 GVG a. F.; Abwei-
chungen sind nur redaktioneller Natur und der Verwendung
der aktualisierten Begrifflichkeiten geschuldet.

Satz 4 entspricht § 21e Absatz 4 GVG a. F.

Zu § 21i

§ 21i bestimmt, welche Aufgaben und Befugnisse die Präsi-
dentin oder der Präsident hat. Insgesamt zeigt die Regelung,
dass es sich um eine dem allzuständigen Präsidium nachge-
ordnete Aufgabe handelt. Absatz 1 betrachtet den Regelfall,
Absatz 2 begründet eine Eilzuständigkeit.

Absatz 1 zählt enumerativ auf, welche Aufgaben dem Präsi-
dium außerhalb von Eilfällen zufallen. Aus der Liste wird
deutlich, dass die Funktion als Präsident oder Präsidentin
die zentrale Verwaltungsrolle darstellt, die die Kontakte
nach innen und nach außen bündelt, aber dem Präsidium
nachgeordnet ist. Mit der nicht näher eingegrenzten Auf-
gabe, Beschlüsse des Präsidiums auszuführen, ist klarge-
stellt, dass jeder in die Befugnis des Präsidiums fallende
und nicht dem Delegationsverbot unterfallende Beschluss
dem Präsidenten oder der Präsidentin zur Ausführung zuge-
wiesen werden kann. Das Präsidium kann insbesondere
auch Einzelentscheidungen über laufende Angelegenheiten
der Verwaltung treffen, auch wenn es das nur in den seltens-
ten Fällen tun wird. Der Präsident oder die Präsidentin ist
auch zuständig dafür, die Präsidiumssitzung, die Richterver-
sammlung und die Gerichtsversammlung einzuberufen.

Zu Absatz 2 – Eine Eilentscheidungskompetenz hat der Prä-
sident oder die Präsidentin nur bei unabweisbar eiligen An-
gelegenheiten, die Genehmigung des Präsidiums ist nachzu-
holen. Diese Regelung entspricht weitgehend § 21i Absatz 2
GVG a. F., ihr Anwendungsbereich ist jedoch wegen der
veränderten Kompetenzen des Präsidiums erheblich anders.

Zu § 21j

Absatz 1 regelt die spruchkörperinterne Geschäftsverteilung
und beruft das Präsidium zur Streitentscheidung. Hier wird
auch mit gleichen Wortlaut wie bisher in § 21g Absatz 2
zweiter Halbsatz die Jährlichkeit der spruchkörperinternen
Geschäftsverteilung festgeschrieben.

Absatz 2 sieht vor, dass der Berichterstatter oder die Be-
richterstatterin die Funktion der oder des Vorsitzenden in
den ihr oder ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zuge-
wiesenen Verfahren ausübt. Damit werden die Binnenstruk-
tur enthierarchisiert und die in den verschiedenen Prozess-
ordnungen bereits bestehenden Kompetenzen der Berichter-

Kalenderjahres, wer spruchkörperintern den Vorsitz führt.
Damit bleibt es dem Spruchköper überlassen, Kriterien für
die Bestimmung des oder der Vorsitzenden selbst und de-
mokratisch zu bestimmen. Dabei kann sowohl das Lebens-
alter, die Berufserfahrung oder die persönliche und soziale
Kompetenz ausschlaggebend sein. Satz 3 eröffnet speziell
für Hauptverhandlungen in Strafsachen die Möglichkeit,
dass der Vorsitz nicht durch den Berichterstatter oder die
Berichterstatterin wahrgenommen wird. Dies entspricht
dem praktischen Bedürfnis in diesen Verfahren, in denen
vielfach eine Rollenaufteilung zwischen dem Berichterstat-
ter oder der Berichterstatterin und dem Vorsitz erforderlich
ist. Auch für alle Geschäftsverteilungsbeschlüsse nach Ab-
satz 2 ist das Präsidium zur Streitentscheidung berufen.

Absatz 3 bestimmt, dass die spruchkörperinterne Geschäfts-
verteilung auch regeln muss, wer zum Einzelrichter oder zur
Einzelrichterin zu bestellen ist, soweit von einer entspre-
chenden Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.

Absatz 4 ist die Grundlage dafür, dass über die spruch-
körperinterne Vertretung auch spruchkörperintern entschie-
den wird. Dies stellt eine Änderung zum bisherigen Recht
dar, in dem das Gerichtspräsidium die Vertretung der oder
des Vorsitzenden auch dann geregelt hat, wenn dies spruch-
körperintern wahrgenommen wurde.

Zu § 21k

§ 21k legt die Aufgaben des Justizrates des Landes fest.
Dieses sind grundsätzlich die überörtlichen Angelegenhei-
ten der Verwaltung aller Gerichte des Landes. Dementspre-
chend zählt Satz 1 die Mitwirkung an der Personalgewin-
nung durch den Richterwahlausschuss auf, die nach Arti-
kel 33 Absatz 2 GG am Maßstab von Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung zu orientierende Zuordnung von
richterlichem Personal zu den Gerichten, die Entscheidung
über die Zusammensetzung der Gerichte, die Ausübung der
Disziplinarbefugnisse über die Mitglieder der Landesjustiz
(die Dienstaufsicht obliegt den Präsidien, § 21g Absatz 1
Satz 1), die Vertretung der Haushaltsansprüche der Justiz
gegenüber dem Haushaltsgesetzgeber und die Fortbildung.
Besonders die haushaltsbezogenen Aufgaben werden für die
Justiz eine Herausforderung darstellen, weil bisher die
Haushaltsanmeldung gegenüber dem Parlament von der
Exekutive verantwortet wird, die die parlamentarische
Mehrheit hinter sich weiß. Von einer derartigen Nähe kann
die Justiz künftig nicht mehr ausgehen. Gleichwohl ist zu
erwarten, dass die beteiligten Institutionen verantwortungs-
voll mit ihren Befugnissen umgehen. Die ausdrückliche Zu-
weisung der Aufgabe der Ernennung und Entlassung der
Mitglieder und der Beamten und Beamtinnen der Landes-
justiz klärt nicht nur die Zuständigkeit hierfür, sie stellt auch
klar, dass die Landesjustiz dienstherrenfähig ist. Einer ge-
sonderten gesetzlichen Erwähnung der Tatsache, dass auch
beim Justizrat Beamte oder Beamtinnen und anderes unter-
stützendes Personal eingesetzt werden kann, bedarf es nicht.

Satz 2 stellt zum einen sicher, dass der Justizrat die Betrof-
fenen Personen und Gerichte vor seiner Entscheidung hört.
Zum anderen gelten für den Justizrat dieselben Verfahrens-
statter und Berichterstatterinnen erweitert. Im Übrigen be-
stimmen die Mitglieder des Spruchkörpers vor Beginn des

regeln wie bei dem Präsidium sowie grundsätzlich das Prin-
zip justizöffentlicher Beratung.

Drucksache 17/11703 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu § 21l

Die Regelung ordnet die entsprechende Geltung des § 21k
für den Justizrat des Bundes an.

Zu § 21m

§ 21m löst das Problem, dass bei der Errichtung von Ge-
richten anfänglich noch die erforderlichen binnendemokra-
tischen Strukturen fehlen. Das Gesetz ordnet eine über-
gangsweise Zuweisung der Funktionen durch den Justizrat
an. Hat das neu gegründete Gericht mehr als ein Mitglied,
muss eines davon die Funktion des Präsidenten erhalten.
Absatz 2 beruft den Justizrat, dies zu entscheiden.

Da die Präsidentin bzw. der Präsident auch Mitglied des
Präsidiums ist (§ 21b Absatz 2 Satz 2) und das Präsidium 9
Mitglieder hat (§ 21b Absatz 2 Satz 1) ist nur bei Gerichten,
die bei Gründung mehr als 9 Mitglieder haben, auch die
Funktion als Mitglied des Präsidiums zuzuweisen. Absatz 1
überträgt dies ebenfalls dem Justizrat.

Zu § 21n

Der gesetzliche Befehl einer entsprechenden Anwendung
der §§ 21a bis 21m führt konkret dazu, dass die Verwaltung
der Staatsanwaltschaft durch die dort bislang unbekannten
Präsidien wie bei den Gerichten erfolgen wird. Die Mitglie-
der der Präsidien werden aus dem Kreise der Staatsanwäl-
tinnen und Staatsanwälte von diesen gewählt. Den Vorsitz
der Präsidien führt eine Präsidentin oder ein Präsident der
Staatsanwaltschaft. An die Stelle der Spruchkörper treten
bei den Staatsanwaltschaften die Abteilungen. Der Zugang
zur Staatsanwaltschaft erfolgt – wie beim Zugang zur Justiz
im Übrigen – durch Wahl seitens eines Richterwahlaus-
schusses. Auf Landesebene wie auf Bundesebene werden
die Staatsanwaltschaften überörtlich durch die Justizräte
verwaltet. Sie sollen in den Justizräten wie die Mitglieder
aus den Gerichtsbarkeiten im Übrigen nach Maßgabe nähe-
rer gesetzlicher Regelungen angemessen vertreten sein.

Zu Nummer 2 (§§ 23b und 23c)

Die Änderungen von §§ 23b und 23c werden erforderlich,
da der Status des Proberichters bzw. der Proberichterin ab-
geschafft wird (vgl. § 21a Absatz 3), es jedoch sinnvoll ist,
wie bisher die Wahrnehmung von Familiensachen und Ge-
schäften des Betreuungsrichters bzw. der Betreuungsrichte-
rin erst nach einem Jahr richterlicher Erfahrung zuzulassen
(vgl. auch die Änderungen in § 348 ZPO, § 92 Absatz 4
JGG und § 6 Absatz 1 Satz 2 VwGO sowie die Begründung
zu Artikel 8).

Zu Nummer 3 (§ 34)

Da Staatsanwälte und Staatsanwältinnen den einheitlichen
Status von Richterinnen, Richtern und Staatsanwälten wie
Staatsanwältinnen haben, sind sie keine Beamten bzw. Be-
amtinnen mehr. § 34 wird daran redaktionell angepasst.

Zu Nummer 4 (§ 70)

Die gerichtsübergreifende Vertretung, die bislang in § 70
Absatz 1 GVG geregelt war, ist weiterhin regelungsbedürf-

rat als das funktional für die Verteilung der Ressourcen in
der Justiz grundsätzlich zuständige Organ der justiziellen
Selbstverwaltung geregelt. Die Initiative dafür bleibt unver-
ändert beim Präsidium des Gerichts.

Die Absätze 2 und 3 des § 70 GVG a. F. entfallen ersatzlos,
weil es besonderer Regelungen für Richter und Richterin-
nen auf Probe, kraft Auftrags und auf Zeit nicht mehr be-
darf, da diese Status nicht mehr bestehen.

Zu Nummer 5 (§ 142 Absatz 1 Nummer 1)

Da es keine Statusunterschiede zwischen Staatsanwälten
bzw. Staatsanwältinnen mehr gibt, wird in § 142 Absatz 1
Nummer 1 die Differenzierung zwischen einem General-
bundesanwalt bzw. einer Generalbundesanwältin und Bun-
desanwälten wie Bundesanwältinnen gestrichen.

Zu Nummer 6 (§ 142a Absatz 1 Satz 2)

Auf die Begründung zu Nummer 3 wird verwiesen.

Zu Nummer 7 (§ 143)

Die in Absatz 5 bisher vorgesehene Verordnungsermächti-
gung an die Exekutive zur Regelung staatsanwaltschaft-
licher Zuständigkeiten ist aufzuheben, weil dieser Eingriff
in die Judikative nicht nötig ist. Die Regelungskompetenz
wird wegen ihrer potenziell erheblichen Bedeutung dem
Gesetzgeber unmittelbar zugewiesen, der den Justizrat als
das für die Belastung und die Bedürfnisse der Judikative
zentral zuständige und informierte Organ vor seiner Ent-
scheidung anzuhören hat.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 2 ver-
wiesen.

Zu Nummer 8 (§ 144)

§ 144 wird aufgehoben, weil der grundsätzlich hierarchi-
sche Aufbau der Staatsanwaltschaft mit der neuen Konzep-
tion der Unabhängigkeit der Staatsanwälte und Staatsanwäl-
tinnen nicht vereinbar ist.

Zu Nummer 9 (§ 145)

§ 145 Absatz 1 GVG a. F., der besondere Befugnisse der
Ersten Beamten bzw. Beamtinnen der Staatsanwaltschaft
vorsah, wird aufgehoben, weil dieser Statusunterschied zwi-
schen Staatsanwälten und Staatsanwältinnen nicht mehr be-
steht.

Zu Nummer 10 (§§ 146 bis 149)

Die §§ 146 bis 149 GVG a. F. werden aufgehoben, weil
diese Regelungen den Status der Staatsanwälte und Staats-
anwältinnen als weisungsgebundene Beamte bzw. Beamtin-
nen voraussetzen.

Zu Nummer 11 (§ 151)

Die funktionale Trennung der Aufgaben von Richtern,
Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen ergibt
sich ausdrücklich aus den Aufgabenzuweisungen des Ver-
fahrensrechts, schlägt sich insbesondere auch in § 165 StPO
tig. Sie kann aber nicht mehr der exekutiven Justizverwal-
tung überlassen werden. Sie wird nunmehr durch den Justiz-

nieder und ist im Übrigen nicht nur selbstverständlich, son-
dern nunmehr auch durch die gesonderte Erwähnung von

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/11703

Richtern, Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältin-
nen im geänderten Artikel 92 Absatz 1 GG verankert. Sie
bleibt daher zwar unberührt. Sie kann jedoch nicht mehr am
Statusunterschied zwischen Richtern, Richterinnen, Staats-
anwälten und Staatsanwältinnen anknüpfen, wie § 151
GVG a. F. das bisher getan hat. Insbesondere sind „richter-
liche Geschäfte“ nunmehr auch die Selbstverwaltungsange-
legenheiten, die dem Justizrat übertragen ist, der gemeinsam
für Gerichte und Staatsanwaltschaften zuständig ist. Die
Regelung wird daher dahingehend präzisiert, dass einem
Richter bzw. einer Richterin nicht zugleich eine Funktion
als Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin und einem Staatsan-
walt bzw. einer Staatsanwältin nicht zugleich eine Funktion
als Richter oder Richterin übertragen werden kann. Das be-
stärkt die funktionale Trennung und räumt etwaige Hinder-
nisse an der Mitwirkung in gemeinsamen Selbstverwal-
tungsstrukturen aus.

Zu Nummer 12 (§ 152)

Die Änderung in Absatz 1 streicht die mit dem veränderten
Status der Staatsanwälte bzw. Staatsanältinnen unzutreffend
gewordene Bezugnahme auf deren Vorgesetze und deren
Einordnung als Beamte und Beamtinnen.

Die Streichung von Absatz 2 Satz 3 bereinigt die Regelung
um die Verordnungsermächtigung der Exekutive, die Beam-
ten- und Beamtinnengruppen der Hilfsbeamten und Hilfsbe-
amtinnen der Staatsanwaltschaft weiter zu delegieren. Diese
Subdelegation wird der Bedeutung der Aufgabe, die staats-
anwaltschaftlichen Ermittlungen zu unterstützen, nicht ge-
recht.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbesoldungs-
gesetzes)

Artikel 2 enthält Änderungen des Bundesbesoldungsgeset-
zes, durch die eine einheitliche Richterbesoldung hergestellt
wird. Die Einheitlichkeit der Richterbesoldung ist zwingende
Folge der Einheitlichkeit des Richteramtes (Artikel 92
Absatz 1 Satz 4 GG). Des Weiteren wird die Besoldung der
Mitglieder des Justizrates als Wahlbeamte und Wahlbeamtin-
nen auf Zeit geregelt. Den Ländern bleibt unbenommen, die
Besoldung im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Artikel 74 Ab-
satz 1 Nummer 27 GG) eigenständig zu regeln.

Zu Nummer 1 (§ 37)

Die Änderung des § 37 enthält zum einen die notwendigen
sprachlichen Umstellungen, die sich aus der Einheitlichkeit
des Amtes und der Vereinheitlichung der Richterbesoldung
ergeben. Zum anderen werden die nichtrichterlichen Mit-
glieder des Justizrats, soweit diese nicht Mitglieder einer
gesetzgebenden Körperschaft sind, einbezogen.

Zu Nummer 2 (§ 38)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2 und 3)

§ 38 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 ordnen die Stufenfolge der
Richterbesoldung grundsätzlich neu. Anzahl und zeitliche
Abstände der Stufenfolge werden neu geregelt. Diese Stu-
fenfolge stellt auf die Dauer der Dienstzugehörigkeit ab.

ebenfalls möglichen System der Erfahrungsstufen oder gar
einer altersdiskriminierenden Stufung nach Lebensjahren
vorzuziehen. Denn kaum eine Lebenserfahrung hat sicher
keinen Wert für die Tätigkeit als Richterin oder Richter,
Staatsanwältin oder Staatsanwalt. Das gilt namentlich auch
für Berufserfahrung außerhalb der Justiz, die im Gegenteil
sogar vielfach vehement als Voraussetzung für den Eintritt
in die Justiz gefordert wird. Insgesamt erscheint es nicht
möglich, konkret zwischen Lebens- und Berufserfahrung zu
unterscheiden, die für den Richterberuf nützlich ist oder es
nicht ist. Daher ist die Stufung nach der Dauer der Dienstzu-
gehörigkeit letztlich jedenfalls dann ohne Alternative, wenn
nicht Festgehälter vorgesehen werden sollen. Ein alle Funk-
tionen und Lebensalter übergreifendes Festgehalt müsste je-
doch das Niveau der bisherigen Besoldung des Eingangs-
amtes deutlich überschreiten und würde daher einen erheb-
lichen Finanzbedarf begründen. Soweit ein solcher Vor-
schlag trotzdem eine politische Mehrheit finden könnte,
wäre er in jedem Falle eine gute Lösung.

Die Regelung sieht eine Teilung in zehn Stufen vor. Die
erste Stufe entspricht der Eingangsstufe nach R1 des bishe-
rigen Rechts, die letzte Stufe entspricht R6 nach bisherigem
Recht. Das berücksichtigt den Wert der mit steigenden
Dienstjahren gestiegenen richterlichen Erfahrung einerseits
gleichmäßig, andererseits stärker als bisher, weil bisher nur
die Besoldung nach R1 und R2 überhaupt gestuft waren, R3
bis R10 waren Festgehälter. Die Stufung nimmt richtiger-
weise keine Rücksicht auf die konkret ausgeübte richter-
liche Funktion. Im bisherigen Recht war für die dauerhafte
Übernahme von Verwaltungsaufgaben (Präsidentenämter)
die Übertragung von Lebenszeitämtern vorgesehen, zumeist
verbunden mit Beförderungen nach R3 oder höher und da-
mit mit altersunabhängigen Festgehältern. Dieses Konzept
wird aufgegeben.

Findet diese Besoldung auf die Richter und Richterinnen im
Bund und in den Ländern Anwendung, ergeben sich daraus
für die Länder Mehrausgaben. Denn im vorgerückten Alter
werden viele Richterinnen und Richter in den Ländern
höhere Gehälter beziehen als nach bisherigem Recht. Das
erscheint aber auch amtsangemessen. Einsparungen ergeben
sich daraus, dass kein Mitglied der Justiz durch eine ver-
gleichsweise frühe Beförderung ein hohes Festgehalt er-
reicht und Gehälter jenseits des bisherigen Niveaus von R6
nicht vorgesehen sind. Im Bund werden sich daher Einspa-
rungen ergeben, die jedoch erst mit dem Auslaufen des Ver-
trauensschutzes für die nach bisherigem Recht besoldeten
Richter und Richterinnen (vgl. § 38 Absatz 2) voll zum Tra-
gen kommen werden.

Zulagen sind ausgeschlossen, damit Funktionen nicht we-
gen eines pekuniären Anreizes angestrebt werden können.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Absatz 2 beinhaltet eine Übergangsregelung für Besol-
dungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen bisheri-
gen Rechts. Die Regelung in Satz 1 führt dazu, dass die Be-
züge der bisherigen Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen
nicht gekürzt werden, auch wenn die neue Regelung ein ge-
Eine Stufung nach der Dauer der Dienstzugehörigkeit ist
verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Sie ist aber einem

ringeres Gehalt ergäbe. Die Möglichkeit, hierauf zu verzich-
ten, wird in Satz 2 ausdrücklich vorgesehen.

Drucksache 17/11703 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe c (Absatz 3 und 4)

Die Regelungen aus Absatz 3 und 4 betrafen Modifika-
tionen für das Vorrücken in den Stufen der Besoldung. Das
kommt bei der nunmehr nur noch auf die Dauer der Dienst-
zugehörigkeit abstellende Stufung der Besoldung nicht
mehr in Betracht, so dass diese Regelungen ersatzlos entfal-
len.

Zu Nummer 3 (Anlage III)

Anlage III wird neu gefasst. Es entfallen die in Nummer 2
und 4 der Vorbemerkungen enthaltenen Regelungen über
Zulagen ersatzlos, weil Zulagen nicht mehr vorgesehen
sind. Sie wären mit der Einheitlichkeit des Richteramtes un-
vereinbar, weil diese nicht nur den titularen Status betrifft,
sondern gerade deshalb eingeführt wird, um persönliche
Anreize für die Übernahme von Funktionen auszuschließen,
die nicht in der Aufgabe selbst liegen. Mit Rücksicht auf die
mögliche Sonderstellung der Verfassungsgerichte in den
Ländern als Verfassungsorgane wird insoweit die bisherige
Ermöglichung von Zulagen für diese Funktion auf der
Grundlage von Landesrecht erhalten. Mit dem Wegfall der
unterschiedlichen Besoldungsgruppen entfällt die entspre-
chende Differenzierung.

Für ihre Tätigkeit als Mitglieder des Justizrates müssen
diese, da das Amt aller Mitglieder des Justizrates – richter-
licher wie nichtrichterlicher Mitglieder – gleichwertig ist,
gleich besoldet werden.

Zu Nummer 4 (Anlage IV Nummer 4)

Auf die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a wird ver-
wiesen.

Zu Nummer 5 (Anlage IX Abschnitt „Bundesbesol-
dungsordnung R“)

Mit dem Wegfall der Zulagen wird die Regelung zu deren
Höhe entbehrlich. Sie wird ersatzlos gestrichen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Asylverfahrens-
gesetzes)

Artikel 3 ändert das Asylverfahrensgesetz, weil der Status
des Richters bzw. der Richterin auf Probe wegfällt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz –
GVG)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Der angefügte Satz bewirkt, dass die in Artikel 1 vorgese-
henen Änderungen des GVG mit der Einführung der Selbst-
verwaltungsstrukturen für alle Gerichtsbarkeiten (ausge-
nommen das Bundesverfassungsgericht) gelten.

Zu Nummer 2 (§ 42 – neu)

§ 42 Absatz 1 enthält die notwendigen Übergangsregelun-
gen für die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
des Bundes, in dem nicht gleichzeitig jedes Bundesland ver-
treten sein kann. Absatz 2 enthält eine Übergangsvorschrift

kann er keinen Wahlvorstand einsetzen. Die Regelung be-
ruft die Personen in den Wahlvorstand, die bis zum Inkraft-
treten des Gesetzes die Vorsitzenden der Richterräte der
obersten Gerichte des Landes waren. Damit wird sicherge-
stellt, dass Personen berufen werden, die Vertrauen der
Richterschaft genießen und bisher nicht in leitender Verwal-
tungsfunktion in den Gerichten tätig waren. Zudem wird
sichergestellt, dass die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder
ein arbeitsfähiges Maß nicht überschreitet.

Zu Artikel 5 (Änderung des Deutschen Richter-
gesetzes)

Artikel 5 ändert das Deutsche Richtergesetz. Die Änderun-
gen sind insbesondere notwendig, um die Einheitlichkeit
des Richteramtes im einfachen Recht zu verankern. Das
zieht die Konsequenz daraus, dass lediglich die Funktionen
der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats-
anwälte lediglich unterschiedlich sind, ihr Amt aber im sta-
tusrechtlichen Sinne einheitlich ist.

Zu Nummer 1 (§ 1)

Im bisherigen Satz des § 1 wird im Ergebnis das Wort
„Staatsanwälte“ eingefügt, weil die bisherige Zuschreibung
der Ausübung rechtsprechender Gewalt nur durch Berufs-
richter, Berufsrichterinnen sowie ehrenamtliche Richter und
Richterinnen mit der Überführung der Staatsanwaltschaften
in die Judikative (Artikel 92 Absatz 1 Satz 1 GG) nicht
mehr korrekt ist.

Satz 2 schafft die gesetzliche Grundlage der Anwendung
des Deutschen Richtergesetzes auch auf die Staatsanwälte
und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwaltschaften.

Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 2)

Aus der Aufzählung von Aufgaben, die zwar nicht zur
rechtsprechenden Gewalt zählen, die gleichwohl ein Richter
bzw. eine Richterin wahrnehmen darf, wird die bisherige
Nummer 1 „Aufgaben der Gerichtsverwaltung“ gestrichen.
Denn nach der geänderten Konzeption der Judikative oblie-
gen ihr auch diese Aufgaben, und zwar als untrennbar mit
der rechtsprechenden Gewalt verbunden. Nummer 2 wird
redaktionell angepasst.

Zu Nummer 3 (§ 8)

Die Regelung bewirkt den Wegfall des Status des Richters
bzw. der Richterin auf Zeit, auf Probe und kraft Auftrags.
Damit werden alle einzelnen Regelungen über Vorausset-
zungen für die Erlangung dieses beschränkten Status und
andere Einzelheiten in den §§ 10 bis 16 entbehrlich. Der
dem § 8 angefügte Satz übernimmt den einzigen aufrecht zu
erhaltenden Inhalt dieser Paragrafen, die wegfallen.

Zu Nummer 4 (§§ 10 bis 16)

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 5 (§ 17)

Die bisherigen einzelnen Regelungen zur Ernennung von
Richtern bzw. Richterinnen auf Probe, kraft Auftrags und
für die Zusammensetzung des Wahlvorstands für die erste
Wahl eines Justizrates. Da es den Justizrat noch nicht gibt,

auf Zeit sind obsolet (vgl. Nummer 1). Die Änderung ver-
kürzt § 17 entsprechend.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/11703

Zu Nummer 6 (§ 17a)

Mit dem Wegfall unterschiedlicher Richterämter und der
Einführung einer einheitlichen Besoldung entfällt die Not-
wendigkeit der bisherigen Regelung, die der Übertragung
anderer Richterämter mit höherem Endgrundgehalt unter
bestimmten Voraussetzungen entgegenstand.

Zu Nummer 7 (§ 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3)

Da es das Amt als Richter bzw. Richterin auf Zeit nicht
mehr gibt, sind die Bezugnahmen hierauf aus den Vorschrif-
ten über die Nichtigkeit bzw. die Rücknahme der Ernen-
nung zu streichen.

Zu Nummer 8 (§ 19a)

Die Amtsbezeichnungen sind an das neue einheitliche Amt
anzupassen. Das Hinzusetzen eines Zusatzes, der auf eine
Funktion hinweist (z. B. „xxx, Richterin und Präsidentin des
Amtsgerichts“) ist nur in Ausübung dieser Funktion eröff-
net. Damit wird sichergestellt, dass die Funktionsinhaber
und Funktionsinhaberinnen in Ausübung streitentscheiden-
der Tätigkeit den Betroffenen einheitlich als Richter bzw.
Richterin gegenüber treten und nach außen die Einheitlich-
keit des Richteramtes unterstrichen wird. Wegen des Hin-
weises auf ein früher innegehabtes Amt vgl. Nummer 12.

Zu Nummer 9 (§ 28)

Mit dem Wegfall der die persönliche Unabhängigkeit nicht
hinreichend gewährleistenden Status als Richter bzw. Rich-
terin auf Probe und kraft Auftrags ist aus der bisherigen all-
gemeinen Regelung des § 28 Absatz 1 nur noch die Unter-
scheidung zwischen Berufsrichtern bzw. Berufsrichte-
rinnen und ehrenamtlichen Richtern wie Richterinnen von
Interesse (die Erstreckung auf Staatsanwälte und Staatsan-
wältinnen ergibt sich generell aus dem geänderten § 1). In
diesem Sinne wird § 28 Absatz 1 angepasst.

Der bisherige Absatz 2 entfällt. Denn seine Regelungen sind
mit dem Wegfall der unterschiedlichen Statusämter gegen-
standslos geworden.

Zu Nummer 10 (§ 29)

Überschrift und Regelungstext des § 29 werden an den
Wegfall der Status als Richter bzw. Richterin auf Probe und
kraft Auftrags angepasst.

Zu Nummer 11 (§ 30 Absatz 1)

Die Änderungen sind notwendig, weil der Status als Richter
bzw. Richterin auf Zeit weggefallen ist. Da das Richteramt
einheitlich ist, kommt als Disziplinarmaßnahme nicht mehr
die Versetzung in ein anderes Amt, wohl aber noch die Ver-
setzung an ein anderes Gericht oder an eine andere Staatsan-
waltschaft in Betracht.

Zu den Nummern 12 und 13 (§§ 31, 32)

Die Änderung zieht die für die Vorschrift notwendige Kon-
sequenz daraus, dass das Amt als Richter bzw. Richterin auf
Zeit weggefallen ist und dass es andere Richterämter mit

Zu Nummer 14 (§ 49)

Richterliche Selbstverwaltung legt fest, wie die Verwal-
tungsentscheidungen in der Judikative getroffen werden.
Dass die Entscheidungsträger durch Wahlen aus der Rich-
terschaft hervorgehen und damit von einer Mehrheit getra-
gen werden, beseitigt jedoch nicht den im Einzelfall ggf.
auftretenden Interessenwiderspruch zwischen den Entschei-
dungsträgern und den unmittelbar betroffenen Personen.
Zwar kann von starken Richter- und Richterinnenpersön-
lichkeiten erwartet werden, dass sie für ihre Meinung und
letztlich auch für sich selbst offen eintreten und kommuni-
kationsfähig sind. Bei unmittelbarer Betroffenheit in eige-
nen – insbesondere sozialen – Angelegenheiten zeigen die
langjährigen Erfahrungen mit Richterräten und mehr noch
mit den über zumeist größere Mitwirkungsbefugnisse ver-
fügenden Personalräten, dass ein Personalvertretungsgre-
mium eine praktisch wichtige Funktion erfüllt. Wie bisher
bedarf es daher einer strukturierten Interessenvertretung,
um das praktische Funktionieren der Verzahnung von allge-
meinen mit Einzelinteressen zu unterstützen und um zu ver-
hindern, dass die Selbstverwaltung nach dem Wahlakt man-
gels Gegengewichts einer Interessenvertretung strukturell
totalitär agiert. Die Interessenlage ist für die Entscheidun-
gen, die auf lokaler wie auf übergeordneter Ebene gefällt
werden, identisch, so dass weder auf der Ebene des Gerichts
noch auf der Ebene des Justizrates von einer Interessenver-
tretung abgesehen werden kann (so auch im Ergebnis der
36. Richterratschlag 2010, Arbeitsgruppe 5). Auf der Ebene
des Justizrates, der als einheitliches Gremium sowohl in
Angelegenheiten von Richtern und Richterinnen sowie Ge-
richten als auch von Staatsanwälten, Staatsanwältinnen und
Staatsanwaltschaften entscheidet, soll auch das Personalver-
tretungsgremium ein einheitliches sein, damit nicht nur im
Justizrat, sondern auch in der Personalvertretung alle Infor-
mationen zusammengeführt werden und mit Überblick und
auf Augenhöhe agiert werden kann. Die sonach benötigten
Vertretungsgremien des Richterrats (lokal) und des gemein-
samen Richter- und Staatsanwaltsrats (Justizrat) schafft der
geänderte § 49.

Im Zuge der Neuregelung entfällt jedoch der Präsidialrat.
Seiner bedarf es nicht mehr, weil seine bisherigen Aufgaben
darin bestanden, bei der Ernennung oder Wahl von Richtern
bzw. Richterinnen oder ihrer Versetzung an eine andere Ge-
richtsbarkeit mitzuwirken. Diese Entscheidungen wurden
aber aus der Exekutive ausgegliedert und mit der zwingen-
den Vorgabe von Richterwahlausschüssen, an denen Richter
und Richterinnen mitwirken bzw. mit der Entscheidung
durch den Justizrat, der überwiegend mit Richtern und
Richterinnen besetzt ist, grundlegend neu konzipiert.

Die Regelung über die richterliche Mitbestimmung erstreckt
sich nur auf die Bundesebene. Die Regelungsbefugnis für
die Strukturen der richterlichen Mitbestimmung liegt bei
den Ländern, denen es auch weiterhin überlassen bleiben
kann, hier eigene Lösungen zu entwickeln.

Zu Nummer 15 (§ 50)

§ 50 Absatz 1 Satz 1 regelt wie bisher die Zusammen-
setzung des Richterrats und wird insoweit nicht verändert.
Neu ist das Erfordernis der Regelung der Zusammensetzung
gleichem oder anderem Endgrundgehalt nicht mehr gibt,
weil das Amt einheitlich ist.

des Staatsanwaltsrats, der beim Generalbundesanwalt zu
bilden ist. Er wird – wie bisher schon der Richterrat bei

Drucksache 17/11703 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

allen obersten Bundesgerichten bis auf den wesentlich grö-
ßeren Bundesgerichtshof – aus drei Mitgliedern bestehen
(Absatz 1 Satz 2). Absatz 1 Satz 3 sieht vor, dass der ge-
meinsame Richter- und Staatsanwaltsrat aus sechs Mitglie-
dern bestehen wird. Für seine Bildung verweist die Re-
gelung auf § 56 des Bundespersonalvertretungsgesetzes,
der die Bildung des Gesamtpersonalrats betrifft und auf
einzelne Vorschriften des Personalvertretungsrechts weiter-
verweist. So wird in Anlehnung an die bewährten Gre-
mienstrukturen eine auch rechtssystematisch stimmige Per-
sonalvertretungsstruktur geschaffen.

Aus der Aufgabe der Richter- und Staatsanwaltsräte, zu den
Selbstverwaltungsgremien ein Gegengewicht und Korrektiv
zu bilden, folgt unmittelbar, dass die Funktionen als Mit-
glied des Präsidiums oder des Justizrates mit der Funktion
als Mitglied eines Personalvertretungsgremiums unverein-
bar sein muss. Das stellt der neue Absatz 3 Satz 1 sicher.
Dass auch ein Gerichtspräsident nicht Mitglied eines Rich-
terrats sein kann, bedarf keiner gesonderten Erwähnung, da
er wegen § 21b Absatz 2 Satz 2 GVG zugleich Mitglied des
Präsidiums ist.

Bei Gerichten mit bis zu neun Mitgliedern besteht das Präsi-
dium aus diesen (§ 21b Absatz 2 Satz 1 GVG). Wegen der
Unvereinbarkeit der Funktion als Mitglied des Präsidiums
und als Richterrat kann an diesen Gerichten kein Richterrat
gebildet werden. Für diese Gerichte übernimmt nach Ab-
satz 3 Satz 2 der bei dem Justizrat angesiedelte gemeinsame
Richter- und Staatsanwaltsrat die Funktion des Richterrats.

Zu Nummer 16 (§ 52)

§ 52 ist im Richterrecht die Ankervorschrift für die Aufga-
ben der Richtervertretung. Sie wird lediglich durch die Auf-
nahme des Richter- und Staatsanwaltsrats erweitert und im
Übrigen unverändert fortgeschrieben.

Zu Nummer 17 (§ 54 bis 57)

Die Vorschriften über die Bildung und Beteiligung des Prä-
sidialrats entfallen. Die richterliche Mitwirkung im Richter-
wahlausschuss und im Justizrat ist an seine Stelle getreten.
Ergänzend wird auf die Begründung zu Nummer 14 (§ 49)
Bezug genommen.

Zu Nummer 18 (§ 59)

Mit dem Wegfall des Präsidialrats (vgl. die Begründung zu
Nummer 14 – § 49) erübrigt sich die Regelung über das ak-
tive und passive Wahlrecht zum Präsidialrat und über das
Ausscheiden aus dem Präsidialrat. Absatz 2 des Absatzes 59
wird daher aufgehoben, der bisherige Absatz 1 zum einzi-
gen Absatz der Vorschrift.

Zu Nummer 19 (§ 62)

Da der Status als Richter bzw. Richterin auf Zeit, auf Probe
und kraft Auftrags entfällt, sind die darauf bezogenen Rege-

Zu Nummer 20 (§§ 74 und 75)

Mit dem Wegfall des Präsidialrats (s. o. zu Nummer 14
– § 49) ist der Gegenstand von §§ 74 und 75 entfallen, so
dass die Vorschriften aufzuheben sind.

Zu Nummer 21 (§ 105 Absatz 4 – neu)

Mit dem Wegfall der auf Lebenszeit verliehenen Beförde-
rungsämter entfällt die Möglichkeit, bisherigen Amtsinha-
bern und Amtsinhaberinnen dieses Statusamt auch nur für
eine Übergangszeit zu belassen. Es kann und soll ihnen je-
doch die Möglichkeit belassen werden, in ihrer Amtsbe-
zeichnung auf ein vordem innegehabtes Statusamt hinzu-
weisen, wie dies auch sonst für ehemalige Amtsinhaber und
Amtsinhaberinnen üblich ist. Der Zusatz „vormals“ ist not-
wendig, um Verwechslungen mit dem aktuellen Inhaber
bzw. der Inhaberin der ggf. noch bestehenden gleichnami-
gen Funktion auszuschließen und im Übrigen klarzustellen,
dass der Zusatz zur Amtsbezeichnung altem Recht folgt.

Zu Nummer 22 (§ 122 Absatz 4 und 5)

Da jeder Berufsrichter und jede Berufsrichterin oder Staats-
anwalt und Staatsanwältin auf Lebenszeit ernannt ist (vgl.
Nummer 1), entfällt die Notwendigkeit, dies in Absatz 4 als
Unterscheidungskriterium zu benennen. Die an dieser Stelle
vormals geregelte Befugnis der Exekutive zur Auswahl von
Richtern und Richterinnen mit besonderer Zuständigkeit
entfällt, sie geht auf den Richterwahlausschuss über, weil es
um Verfahren gegen Justizangehörige geht und schon der
Anschein der Befangenheit bei der Auswahl der Richter und
Richterinnen vermieden werden soll (vgl. S. 69).

Zu Nummer 23 (§ 123 Satz 2)

Die hier geänderte Bestimmung der Zuständigkeit eines Ge-
richts folgt nach allgemeinen Grundsätzen dem Gesetz, dem
hier eine vormals der Justizverwaltung überlassene Einzel-
frage überantwortet wird.

Zu Nummer 24 (§ 124)

Die Regelung zum Laufbahnwechsel ist nicht mehr aktuell
und angesichts der Einheitlichkeit des Richteramts obsolet,
so dass sie aufgehoben wird.

Zu Artikel 6 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Die Änderungen der Bundesnotarordnung eliminieren
hauptsächlich besondere Fälle der Eingriffsmöglichkeiten
der Verwaltung in Personalstrukturen der für Disziplinarsa-
chen der Notare und Notarinnen zuständigen besonderen
Spruchkörper. Dabei werden Regelungen, die bisher der
Landesjustizverwaltung vorbehalten sein sollten, dem Lan-
desgesetzgeber unterstellt, während Kompetenzen des Bun-
desministeriums der Justiz auf den Justizrat übergehen.

Zu Nummer 1 (§ 7)

Da der Status des Richters und der Richterin auf Probe weg-
fällt, wird die Bezugnahme darauf gestrichen.

Zu Nummer 2 (§ 92)
lungen des § 62 zu bereinigen. Dies betrifft Absatz 1 Num-
mer 3 sowie Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c.

Die Regelung entlastet die Gerichtspräsidenten und Ge-
richtspräsidentinnen von ihrer schon bisher der Exekutive

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/11703

zuzurechnenden Funktion der Aufsicht über die Notare und
Notarinnen und überträgt sie ganz auf die exekutive Landes-
justizverwaltung.

Zu Nummer 3 (§ 94)

Infolge der Änderung des § 92 (s. o. Nummer 2) entfällt die
hierarchische Stufung der Aufsichtsbehörden. Daran wird
§ 94 angepasst.

Zu Nummer 4 (§ 96)

Auf die Begründung zu Nummer 3 wird verwiesen.

Zu Nummer 5 (§ 100)

Die bisher den Landesjustizbehörden zukommende Mög-
lichkeit, die Zuständigkeit von Gerichten zu regeln, wird
durch die Änderung dem Gesetzgeber überwiesen.

Zu Nummer 6 (§ 102)

Die Änderung ist nötig, weil das Richteramt nunmehr ein
einheitliches ist.

Zu Nummer 7 (§ 103)

Die Zahl der vorzuschlagenden Notare und Notarinnen wird
von dem Eineinhalbfachen auf das Doppelte erhöht.

Zu Nummer 8 (§ 104)

Während aufgrund der dargestellten Überlegungen die Aus-
wahl von ehrenamtlichen Richtern und Richterinnen im All-
gemeinen dem Präsidenten bzw. der Präsidentin eines Ge-
richts, in Sonderfällen dem Richterwahlausschuss zufällt, ist
die Entlassung aus dem Amt als ehrenamtlicher Richter
bzw. Richterin dem Justizrat vorzubehalten. Dieser hat an
der Auswahl des Richters oder der Richterin nicht mitge-
wirkt und kommt so nicht in die Situation, sich selbst revi-
dieren zu müssen. Außerdem entspricht dies der Konzeption
des Justizrates als für den Einsatz von Richtern und Richte-
rinnen grundsätzlich zuständigem Organ, das auch mit der
Frage befasst werden sollte, ob ein Richter oder eine Richte-
rin gar nicht mehr in der Justiz eingesetzt werden kann. Der
Umstand, dass der Justizrat entscheidet, erübrigt nicht, dass
dem oder der Betroffenen ggf. Rechtsschutz gewährt wird.
Denn obwohl für ehrenamtliche Richter und Richterinnen
mit dem Verlust des Ehrenamtes nicht der Verlust der wirt-
schaftlichen Existenzgrundlage verbunden ist und das Eh-
renamt ohnehin nur auf Zeit vergeben wird, sind Konstella-
tionen denkbar, in denen ein rechtlich geschütztes Interesse
an gerichtlicher Überprüfung der Entscheidung besteht.

Zu Nummer 9 (§ 107)

Auf die Begründung zu Nummer 6 wird verwiesen.

Zu Nummer 10 (§ 108)

Die Befugnisse des Bundesministeriums der Justiz werden
systemgerecht auf den Richterwahlausschuss (Auswahl von
Richtern und Richterinnen mit Nähe zum Richterberuf) und
den Justizrat (Bemessung der erforderlichen Stärke der Be-

lichten Maß angepasst (doppelte Zahl der zu benennenden
Richter und Richterinnen).

Zu Nummer 11 (§ 117)

Der Sache nach führt die Änderung dazu, dass die bisherige
Regelung aus Nummer 1 gestrichen wird, weil sie mit den
Aufgaben der Exekutive in Bezug auf die Justiz nicht ver-
einbar ist. Zudem ist es mit der Einheitlichkeit des Richter-
amtes unvereinbar, dass Gerichtspräsidenten und Gerichts-
präsidentinnen bestimmte Rechtsprechungsfunktionen vor-
behalten sind.

Zu Artikel 7 (Änderung der Bundesrechtsanwalts-
ordnung)

Artikel 7 ändert die Bundesrechtsanwaltsordnung. Die Än-
derungen folgen der Sache nach den bereits dargestellten
Erwägungen, in den Einzelvorschriften zu der Berufsge-
richtsbarkeit entsprechen sie sachlich vielfach denjenigen
zu der Berufsgerichtsbarkeit der Notare und Notarinnen, so
dass auf die Begründung zu Artikel 6 sinngemäß Bezug ge-
nommen wird.

Die Änderung des § 97 nimmt darauf Rücksicht, dass der
dort in Bezug genommene § 70 GVG infolge der Änderung
durch Artikel 1 nur noch einen Absatz hat.

Zu Artikel 8 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Artikel 8 ändert die Zivilprozessordnung, weil der Status
des Richters bzw. der Richterin auf Probe wegfällt. Diese
punktuelle Änderung genügt, weil die übrigen Bezugnah-
men auf den Vorsitzenden in der ZPO als funktionsbezogen
auszulegen sind und daher ihr Wortlaut nicht verändert wer-
den muss.

In der Sache bleibt das in der geänderten Vorschrift enthal-
tene Erfordernis, dass ein Richter oder eine Richterin nur
dann originärer Einzelrichter oder Einzelrichterin am Land-
gericht sein kann, wenn er oder sie über ein bestimmtes
Mindestmaß an richterlicher Erfahrung in bürgerlich-recht-
lichen Rechtsstreitigkeiten verfügt, unangetastet. Auch in
den anderen Prozessordnungen werden die ggf. dort beste-
henden konkreten Anforderungen an die richterliche Erfah-
rung (§ 92 Absatz 4 Satz 2 JGG, § 6 Absatz 1 Satz 2
VwGO, ebenso § 23b Absatz 3 und § 23c Absatz 2 GVG)
oder an das Lebensalter (z. B. für Bundesrichter und Bun-
desrichterinnen oder ehrenamtliche Richter und Richterin-
nen) nicht abgesenkt, so dass dies auch eine systemgerechte
Lösung darstellt.

Zu Artikel 9 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu den Nummern 1 und 3 (§§ 22, 164)

Die Änderungen berücksichtigen, dass Staatsanwälte und
Staatsanwältinnen keine Beamten oder Beamtinnen mehr
sind.

Zu Nummer 2 (§ 153b)

Wie im Bereich des gerichtlichen Verfahrens, in dem zur
Qualitätssicherung vielfach nicht der Einzelrichter oder die
setzung eines Gerichts) verteilt. Die Anzahl der Vorzuschla-
genden wird dem für die Berufsgerichtsbarkeit vereinheit-

Einzelrichterin, sondern ein Spruchkörper entscheidet, ist
auch im Bereich der Staatsanwaltschaft eine Mitwirkung

Drucksache 17/11703 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

mehrerer an verfahrensabschließenden Entscheidung in be-
stimmten Fällen sachangemessen. Es wäre zwar gangbar,
aber ein tiefer Eingriff in die bewährte Arbeitsweise der
Staatsanwaltschaft, staatsanwaltschaftliche Spruchkörper
vorzusehen. Das Gesetz sieht daher davon ab, diesen Weg
zu verfolgen. In Anknüpfung an das schon in §§ 153a, 153b
und 153e eingeführte Konzept der Zusammenwirkung von
Staatsanwaltschaft und Gericht zur Kontrolle verfahrensab-
schließender staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen un-
terstellt der neue § 153b Absatz 3 daher in weiteren Berei-
chen die staatsanwaltschaftliche Entscheidung, von Verfol-
gung abzusehen, ein Verfahren einzustellen oder eine Klage
zurückzunehmen gerichtlicher Zustimmung. Dies erfolgt im
besonders sensiblen Bereich der Verfahren mit internationa-
lem Bezug, im Bereich des Staatsschutzes und im Bereich
des Völkerstrafrechts (§§ 153c, 153d, 153f).

Zu Nummer 4 (§ 172)

Die Vorschaltbeschwerde im Klageerzwingungsverfahren
(§ 172) steht nicht mehr nur dem oder der Verletzten, son-
dern jedem Antragsteller oder jeder Antragstellerin zu. Dies
öffnet zugleich das gerichtliche Klageerzwingungsverfah-
ren für jeden Antragsteller oder jede Antragstellerin. Diese
Änderung hat absehbar für die Praxis weit reichende Bedeu-
tung und wird einigen Mehraufwand nach sich ziehen.
Gleichwohl ist dies erforderlich, um ein Gegengewicht zu
der mit der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Staats-
anwaltschaften verbundenen Herauslösung aus Aufsichts-
strukturen zu schaffen. So ist sichergestellt, dass ein ange-
zeigter Vorgang nicht ohne die Möglichkeit einer 4-Augen-
Kontrolle der Strafverfolgung entzogen werden kann. Der
Regelung kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie
von Misstrauen gegen die Staatsanwälte getragen sei. Denn
auch in verschiedenen Verfahrensordnungen, insbesondere
bei obergerichtlichen Entscheidungen wird angestrebt, ma-
terielle Richtigkeit durch Mitwirkung mehrerer zu stützen.
Und gerade an der materiellen Richtigkeit einer Einstellung
eines Ermittlungsverfahrens, also zu Vorgängen, die zu-
meist nie Gegenstand einer öffentlichen Hauptverhandlung
gewesen sind, besteht ein besonderes öffentliches Interesse.
Zugleich wird Vertrauen in und Akzeptanz der staatsanwalt-
schaftlichen Entscheidungen in der Öffentlichkeit gestärkt.

Die Vorschaltbeschwerde richtet sich an das Präsidium der
Staatsanwaltschaft, nicht mehr an einen „vorgesetzten Be-
amten“.

Zu den Nummern 5 und 6 (§§ 227, 272)

Auf die Begründung zu den Nummern 1 und 2 wird ver-
wiesen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)

Artikel 10 hebt eine Beschränkung auf, die das Gesetz über
das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten

Zu Artikel 11 (Änderung des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes)

Artikel 11 ändert das Anerkennungs- und Vollstreckungs-
ausführungsgesetz, weil die in § 3 Absatz 3 einem bzw. ei-
ner Vorsitzenden einer Zivilkammer vorbehaltene Zustän-
digkeit als statusbezogen verstanden werden könnte und da-
her entfallen sollte.

Zu Artikel 12 (Änderung des Arbeitsgerichts-
gesetzes)

Artikel 12 ändert das Arbeitsgerichtsgesetz, weil dort be-
sondere Regelungen enthalten waren, die funktional dem
GVG entsprechend das Amt des bzw. der Vorsitzenden
Richters bzw. Richterin vorsahen und weil verfahrensrecht-
liche Vorschriften hierauf besonders Bezug nahmen. Außer-
dem waren Entscheidungsbefugnisse der Justizverwaltung
entsprechend den neuen Selbstverwaltungsstrukturen umzu-
stellen.

Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 6, 6a)

Dem bisherigen § 6 Absatz 1 wird als zweiter Satz der bis-
herige § 6a Nummer 5 angefügt. Die übrigen Regelungen
des § 6a sind mit den hierarchiefreien und binnendemokrati-
schen Justizstrukturen unvereinbar (Nummer 1 bis 3) oder
angesichts der generell bestehenden Befugnisse des Präsi-
diums redundant (Nummer 4).

Zu Nummer 3 (§ 7 Absatz 1)

Aus § 7 werden die mit der Selbstverwaltung der Justiz un-
vereinbaren Befugnisse der Exekutive gestrichen.

Zu Nummer 4 (§ 14 Absatz 4)

Die Anordnung der Exekutive, dass das Gericht außerhalb
seines Sitzes Gerichtstage abhält, ist mit der Eigenständig-
keit der Justiz unvereinbar.

Zu Nummer 5 (§ 15)

Die Dienstaufsicht über Richter und Richterinnen kommt
dem Präsidenten bzw. der Präsidentin künftig nicht mehr zu.
Gleichfalls entfallen die darauf bezogenen Befugnisse der
Exekutive. Das setzen die Kürzungen von § 15 um.

Zu Nummer 6 (§ 17)

Die gesetzlichen Vorgaben über die Festlegung der Zahl der
Kammern und die Zuständigkeit der Fachkammern wird
systemgerecht von der Exekutive auf den Gesetzgeber ver-
lagert. Die Verordnungsermächtigung der Exekutive ent-
fällt.

Zu Nummer 7 (§§ 18, 19)

Die Vorschriften über die Auswahl der Berufsrichter und
Berufsrichterinnen des Arbeitsgerichts (§ 18) sind wegen
der Zuständigkeit des Richterwahlausschusses nicht mehr
nötig, die Befugnisse des Präsidiums des Landesarbeitsge-
richts in Bezug auf die Zuweisung von Richtern und Richte-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 68 Absatz 3 für Richter
und Richterinnen auf Probe vorsah.

rinnen (§ 19) liegt künftig aufgrund allgemeiner Regeln bei
dem Justizrat. Die §§ 18 und 19 sind daher aufzuheben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/11703

Zu Nummer 8 (§ 20)

Das Verfahren der Berufung der ehrenamtlichen Richter und
Richterinnen wird im Sinne der oben genannten Grundsätze
fortentwickelt. Befugnisse der Exekutive fallen dabei weg,
teils werden sie auf den Gesetzgeber übertragen. Die Rege-
lung wird in Bezug auf die Amtszeit und die Möglichkeit zu
erneuter Berufung ehrenamtlicher Richter und Richterinnen
sachlich mit den schon bestehenden § 13 Absatz 3, § 45 Ab-
satz 3 SGG harmonisiert und auch in § 43 Absatz 4 n. F.
ArbGG so hergestellt.

Zu Nummer 9 (§ 29)

An Stelle der Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder der die
Dienstaufsicht führenden Stellen ist künftig das grundsätz-
lich allzuständige Präsidium des Arbeitsgerichts der An-
sprechpartner des Ausschuss der ehrenamtlichen Richter
und Richterinnen.

Zu Nummer 10 (§ 34)

Auf die Begründung zu Nummer 5 wird verwiesen.

Zu Nummer 11 (§ 35)

In § 35 Absatz 1 bedarf der Präsident bzw. die Präsidentin
keiner besonderen Erwähnung mehr, weil es dieses Status-
amt nicht mehr gibt. Da alle Berufsrichter und Berufsrichte-
rinnen des Landesarbeitsgerichts funktional zugleich Vorsit-
zende sind, weil es keine berufsrichterlichen Beisitzer und
Beisitzerinnen gibt, braucht Absatz 1 nicht weitergehend
geändert zu werden.

In Absatz 3 ist mit Satz 1 die Befugnis der Exekutive ent-
fallen, die Zahl der Kammern festzulegen. Insoweit genügt
der Verweis auf § 17, dessen neue Fassung von Absatz 1
diese Entscheidung dem Gesetzgeber zuschreibt (vgl. oben
Nummer 6).

Zu Nummer 12 (§ 36)

In § 36 Absatz 1 entfällt das Vorschlagsrecht der Exekutive
für die Besetzung der vom Statusamt zur Funktion geworde-
nen Position des bzw. der Vorsitzenden im Landesarbeitsge-
richt. Im Übrigen wird auf die Begründung der Änderung
von § 35 Absatz 1 Bezug genommen (s. o. Nummer 11).

Zu Nummer 13 (§ 40)

Aus § 40 Absatz 2 werden die mit der Selbstverwaltung der
Justiz unvereinbaren Befugnisse der Exekutive gestrichen.

Zu Nummer 14 (§ 41)

Wie in § 35 Absatz 1 (vgl. oben Nummer 11) bedarf der
Präsident bzw. die Präsidentin in § 41 Absatz 1 keiner be-
sonderen Erwähnung mehr, weil es dieses Statusamt nicht
mehr gibt. Im Unterschied zu § 35 sind nicht alle Berufs-
richter und Berufsrichterinnen des Landesarbeitsgerichts
funktional zugleich Vorsitzende, so dass die Differenzierung
zwischen den Vorsitzenden und berufsrichterlichen Beisit-
zern wie Beisitzerinnen in § 41 Absatz 1 einen Statusbezug

zende in Absatz 2 keinen Statusbezug mehr haben kann,
was angesichts der Tatsache, dass der Präsident bzw. die
Präsidentin auch bisher in Absatz 2 nicht gesondert genannt
wurde, auch bisher nahelag.

Die Befugnis, die Zahl der Senate festzulegen, ist system-
konform dem Gesetzgeber zu überlassen (vgl. § 35 Absatz 3
n. F. und § 17 Absatz 1 n. F.). Da dies für das Bundes-
arbeitsgericht nur der Bundesgesetzgeber sein kann, erfolgt
die Festsetzung hier auf zehn Senate, was dem bisherigen
Stand entspricht.

Zu Nummer 15 (§ 42)

Da das Richterwahlgesetz wegfällt und bereits geregelt ist,
dass die Richterwahl beim Richterwahlausschuss liegt, kann
der bisherige Absatz 1 vollinhaltlich entfallen. Aus dem bis-
herigen Absatz 2, der zum einzigen Satz der Regelung wird,
kann die Begrifflichkeit der „zu berufenden Person“ nicht
aufrecht erhalten werden, weil Mitglieder des Bundes-
arbeitsgerichts nicht mehr berufen werden, sondern ledig-
lich diese Funktion übertragen erhalten.

Zu Nummer 16 (§ 43)

In § 43 Absatz 1 ist die Berufung ehrenamtlicher Richter
und Richterinnen in die Kompetenz des Justizrates überzu-
leiten. Die neu hinzukommende Möglichkeit, die Ergän-
zung der Vorschlagslisten verlangen zu können, wird dem
bisherigen § 13 Absatz 1 Satz 2 , § 45 Absatz 2 Satz 2 SGG
angeglichen und ist sachgerecht.

Die Festlegung einer einheitlichen Amtsperiode macht für
die Arbeitsgerichtsbarkeit auf Bundesebene von einer Mög-
lichkeit Gebrauch, die für die Gerichte der Länder in das ge-
setzgeberische Ermessen gestellt werden (§ 20 Absatz 2,
vgl. oben Nummer 8) und konkretisiert dies. Wegen der
Regelung über den Ablauf der Amtszeit wird auf die Be-
gründung der entsprechenden Vorschrift in § 20 verwiesen
(s. o. zu Nummer 8).

Zu Nummer 17 (§ 45)

Die Absätze 5 und 6 regeln die Zusammensetzung des
Großen Senats neu. Die Bezugnahme auf Statusvorsitzende
und den Präsidenten bzw. die Präsidentin als ein Statusamt
mit Rechtsprechungsfunktion hatte zu entfallen. Die Rege-
lung über den Stimmenausschlag bei Stimmengleichheit
hätte, wenn lediglich die Bezugnahme auf den Präsidenten
bzw. die Präsidentin als Statusamt mit Rechtsprechungs-
funktion gestrichen worden wäre, dem dienstältesten Mit-
glied oblegen. Das erscheint zufällig. Vorzuziehen ist eine an
der Sache orientierte Lösung. In diesem Sinne wird nunmehr
tendenziell der Rechtssicherheit der Vorzug gegeben, indem
dem Mitglied des Senats, von dessen Entscheidung abge-
wichen werden soll, der aber an seiner Rechtsprechung fest-
halten will, der Ausschlag zufällt.

Zu Nummer 18 (§ 117)

Da Bundesministerien an der Verwaltung des Bundesarbeits-
gerichts nicht mehr zu beteiligen sind entfällt der Konflikt,
hatte, so dass diese Vorschrift entsprechend zu ändern war.
Mit der Änderung wird deutlich, dass der Bezug auf Vorsit-

für dessen Lösung § 117 eine Vorgabe enthielt und entfällt
die Regelung ersatzlos.

setz ändert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird da-
her auf die Begründung zu Artikel 12 verwiesen.

Das Gesetz lässt § 11 Absatz 1 und 2 SGG unverändert,
weil der Begriff der nach Landesrecht „zuständigen Stelle“
so ausgelegt werden kann – und muss – dass dies der Rich-
terwahlausschuss ist und an der Beteiligung der Sozialpart-
ner an der Richterauswahl nichts geändert werden soll.

Zu Artikel 14 (Änderung des Verwaltungsgerichts-
ordnung)

Artikel 14 ändert die Verwaltungsgerichtsordnung im
Wesentlichen aus den gleichen Gründen (und mit angelehn-
tem Regelungswortlaut), aus denen Artikel 12 das Arbeits-
gerichtsgesetz ändert. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird daher auf die Begründung zu Artikel 12 verwiesen. Im
Übrigen ist der Wortlaut der Neuregelungen mit demjenigen
der Finanzgerichtsordnung harmonisiert. Wegen der Ände-
rung durch Nummer 3 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) wird auf die
Begründung zu Artikel 8 Bezug genommen.

Zu Artikel 15 (Änderung der Finanzgerichts-
ordnung)

Artikel 15 ändert die Finanzgerichtsordnung im Wesent-
lichen aus den gleichen Gründen (und mit angelehntem
Regelungswortlaut), aus denen Artikel 12 das Arbeitsge-
richtsgesetz ändert. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird daher auf die Begründung zu Artikel 12 verwiesen. Im
Übrigen ist der Wortlaut der Neuregelungen mit demjenigen
der Verwaltungsgerichtsordnung harmonisiert.

Zu Artikel 16 (Änderung des Patentgesetzes)

Artikel 16 ändert das Patentgesetz im Wesentlichen aus den
gleichen Gründen (und mit angelehntem Regelungswort-
laut), aus denen Artikel 12 das Arbeitsgerichtsgesetz ändert.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die
Begründung zu Artikel 12 verwiesen. Im Übrigen ist der
Wortlaut der Neuregelungen mit demjenigen der Verwal-
tungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung har-
monisiert. Die Besonderheiten der Patentgerichtsbarkeit,
der nicht nur rechtskundige Berufsrichter und Berufsrichte-
rinnen angehören, bleiben unberührt.

scheidung zwischen Amtsträgern und Amtsträgerinnen, zu
denen schon bisher sowohl Staatsanwälte, Staatsanwältin-
nen als auch Richter und Richterinnen gehörten, und Rich-
tern wie Richterinnen, zu denen Staatsanwälte und Staatsan-
wältinnen im Sinne des Strafgesetzbuches wie bisher nicht
gehören (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 StGB), bleibt unberührt.

Zu Artikel 18 (Änderung des Jugendgerichts-
gesetzes)

Artikel 18 ändert § 92 JGG, weil der Status des Richters
bzw. der Richterin auf Probe wegfällt, so dass Richter und
Richterinnen auf Probe nicht mehr von der Wahrnehmung
einer Funktion in der Jugendkammer ausgeschlossen sein
können.

Zu Artikel 19 (Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes)

Artikel 19 ändert das Steuerberatungsgesetz insbesondere in
Bezug auf die dort besonders geregelten gerichtlichen Zu-
ständigkeiten für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
tensachen. Dabei ist die Bezugnahme auf Statusvorsitzende
zu korrigieren und die Auswahl ehrenamtlicher Richter und
Richterinnen auf den Richterwahlausschuss zu übertragen.
Diese Regelungen sind an die Berufsgerichtsbarkeiten für
Notare, Notarinnen und für Rechtsanwälte, Rechtsanwältin-
nen angeglichen (vgl. Artikel 6 und Artikel 7).

Zu Artikel 20 (Änderung des Arbeitssicherstel-
lungsgesetzes)

Artikel 20 streicht aus § 16 des Arbeitssicherstellungsge-
setzes eine Bezugnahme auf Richter und Richterinnen auf
Probe, da dieser Status wegfällt.

Zu Artikel 21 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Artikel 21 regelt das Inkrafttreten. Da die hier vorgenom-
menen Änderungen teilweise auf veränderter verfassungs-
rechtlicher Grundlage beruhen, ist das Inkrafttreten dieses
Gesetzes mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Grundgesetzes – Herstellung der institutionellen Unab-
hängigkeit der Justiz gekoppelt.

Darüber hinaus wird das Richterwahlgesetz, das wegen der
Regelungen in § 21a Absatz 5 GVG über den Richterwahl-
ausschuss des Bundes obsolet wird, außer Kraft gesetzt.
Drucksache 17/11703 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 13 (Änderung des Sozialgerichts-
gesetzes)

Artikel 13 ändert das Sozialgerichtsgesetz im Wesentlichen
aus den gleichen Gründen (und mit angelehntem Rege-
lungswortlaut), aus denen Artikel 12 das Arbeitsgerichtsge-

Zu Artikel 17 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Artikel 17 ändert in § 11 des Strafgesetzbuches die Begriffs-
definition für „Amtsträger“, damit Staatsanwälte und
Staatsanwältinnen auch künftig von den Regelungen erfasst
bzw. geschützt werden, die sie bislang als Beamte und Be-
rufsbeamtinnen erfasst bzw. geschützt haben. Die Unter-

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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