BT-Drucksache 16/9732

zu dem Antrag der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Patrick Döring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/395- Gegen Geheimniskrämerei - Entscheidungen kommunaler Gesellschaften transparent gestalten

Vom 23. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9732
16. Wahlperiode 23. 06. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Antrag der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Patrick Döring,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/395 –

Gegen Geheimniskrämerei – Entscheidungen kommunaler Gesellschaften
transparent gestalten

A. Problem

Mit dem Antrag soll die Bundesregierung aufgefordert werden zu prüfen,
welche Änderungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk-
ter Haftung (GmbHG) sowie des Aktiengesetzes (AktG) vorzunehmen sind, um
die Transparenz von Entscheidungen kommunaler Unternehmen deutlich zu
erhöhen. Die Neuregelung soll ausschließlich für kommunale Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften gelten, bei denen eine
Kommune Alleingesellschafterin bzw. einzige Aktionärin ist.

B. Lösung

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/9732 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Antrag auf Drucksache 16/395 abzulehnen.

Berlin, den 18. Juni 2008

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
wiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 71. Sitzung
am 18. Juni 2008 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die
Ablehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 67. Sitzung am 18. Juni 2008 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 105. Sitzung
am 18. Juni 2008 abschließend beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen.

Die Fraktion der FDP begründete ihren Antrag und führte
aus, immer mehr Kommunen gründeten private Gesellschaf-
ten, wobei die Kommunen meist Alleingesellschafter seien.
Kommunale Unternehmen unterlägen insofern dem Privat-
recht, d. h. für sie gälten die gesellschaftsrechtlichen Vor-
schriften mit der Folge, dass anders als bei normalen Bera-
tungen im Stadtrat, Gemeinderat oder Kreistag Entscheidun-
gen unter Ausschluss der Öffentlichkeit getroffen würden.
Es kollidiere somit die gesellschaftsrechtliche Verschwie-

schenswert bezeichnet habe, sei eine gesetzgeberische Initia-
tive folgerichtig und notwendig. Die Fraktion betonte, es
gehe ihr hierbei ausschließlich darum, eine gesetzliche Re-
gelung für die in ihrem Antrag näher ausgeführten eng be-
grenzten Fälle herbeizuführen.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, der Antrag sei aus
kommunalpolitischer Sicht nachvollziehbar, aber wenn er
auch eine hohe rechtspolitische Priorität hätte, wäre Gelegen-
heit gewesen, ihn in die heutigen Beratungen anlässlich der
Reform des GmbH-Rechts einzubringen. Die Annahme des
Antrags hätte zur Konsequenz, dass ein Sonderrecht für Ge-
sellschaften in kommunaler Trägerschaft geschaffen würde,
was nicht im Sinne eines in sich geschlossenen, konsistenten
Gesellschaftsrechts sei. Es sei zu überlegen, ob es nicht
andere öffentlich-rechtliche Organisationsformen gebe, z. B
die Anstalt des öffentlichen Rechts. Dies sei noch nicht hin-
reichend geprüft. Zu sagen, man wolle eine private Rechts-
form haben, ohne die damit verbundenen rechtlichen Konse-
quenzen tragen zu wollen, sie wäre ein gesellschaftsrechtlich
falsches Signal, das der Rechtsausschuss nicht geben dürfe.

Die Fraktion der SPD hob hervor, es gebe keinerlei Hand-
lungsbedarf, die jetzige Rechtslage im Sinne der Antragstel-
ler zu ändern. Eine Verschwiegenheitspflicht des Aufsichts-
rats gegenüber einer Einmanngesellschaft bestehe nicht.
Dies folge aus § 394 AktG. Dasselbe gelte im Grundsatz
auch im GmbH-Recht, denn eine Kommune als Alleingesell-
schafterin könne einen Aufsichtsrat einrichten. In diesem
Falle gelte § 52 GmbHG, der auf § 116 AktG verweise. Was
der Aufsichtsrat vertraulich behandeln möchte, sei allein
seine Entscheidung. Im Falle einer Kommune als Alleinge-
sellschafterin ergäben sich die Geheimhaltungsvorschriften
ausschließlich aus dem Kommunalrecht. Wenn Vertraulich-
keit gewährleistet werden solle, müsse das kommunalrecht-
lich geregelt werden.

Berlin, den 18. Juni 2008

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9732

Bericht der Abgeordneten Dr. Günter Krings, Klaus Uwe Benneter, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
16/395 in seiner 52. Sitzung am 22. September 2006 in erster
Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Innenausschuss
und dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie über-

genheitspflicht mit dem kommunalrechtlichen Informations-
und Transparenzgebot. Unter Hinweis auf eine noch nicht
rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Re-
gensburg, welche den Grundsatz der Öffentlichkeit betone,
eine Beschränkung der Geheimhaltungspflicht von Auf-
sichtsratsmitgliedern kommunaler Unternehmen für zulässig
erklärt und ein Tätigwerden des Gesetzgebers als wün-

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