BT-Drucksache 16/9637

Effektiven Diskriminierungsschutz verwirklichen

Vom 18. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9637
16. Wahlperiode 18. 06. 2008

Antrag
der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Karin Binder, Dr. Barbara Höll, Michael
Leutert, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann, Alexander Ulrich und der
Fraktion DIE LINKE.

Effektiven Diskriminierungsschutz verwirklichen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt einen unzureichen-
den Schritt zur Gewährleistung effektiven Schutzes vor Diskriminierung dar.
Die bereits während der parlamentarischen Debatte erkennbaren Unzuläng-
lichkeiten bei der Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsricht-
linien wirken sich in der praktischen Anwendung negativ auf die Betroffe-
nen und auf die Arbeit der Antidiskriminierungsverbände aus. Die Regelun-
gen widersprechen zum Teil den europäischen Richtlinien; andere sind
schwer handhabbar. Dies konterkariert das Ziel einer effektiven Verhinde-
rung und Bekämpfung diskriminierender Verhaltensweisen.

2. Der Bundestag schließt sich der Auffassung des Antidiskriminierungsver-
bandes Deutschland (advd) an, dass das AGG an entscheidenden Stellen
nicht angemessen ausgestaltet ist und selbst hinter den Anforderungen der
EU-Richtlinien zurückbleibt (vgl. Stellungnahme des Antidiskriminierungs-
verbandes und seiner Mitgliedsorganisationen zum einjährigen Bestehen des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unter: http://www.antidiskriminie-
rung.org). Insbesondere die strukturellen Barrieren, die durch kurze Fristen
zur Geltendmachung von Ansprüchen, finanzielle Hürden, das fehlende Ver-
bandsklagerecht und die unzureichende Beweislastregelung hervorgerufen
werden, verhindern effektiven Schutz vor Diskriminierung.

3. Die weitgehenden Geltungseinschränkungen des AGG für Diskriminie-
rungsverbote im Bereich des Zivil- und Arbeitsrechts sind nicht zielführend.
Sie stellen das uneingeschränkte Bekenntnis des Gesetzgebers für ein dis-
kriminierungsfreies Zusammenleben aller Menschen in Frage.

4. Eine Erweiterung und Verbesserung des Antidiskriminierungsrechts, ins-
besondere des AGG, hat für den Deutschen Bundestag auf der Grundlage der
bisherigen Rechtsprechung, der Kritik der EU-Kommission, der Antidiskri-
minierungsverbände und der Betroffenen unter dem Gesichtspunkt eines

größtmöglichen Diskriminierungsschutzes besondere Priorität. Maßgabe ist
es, ein effektives, an praktischen Bedürfnissen orientiertes und leicht zu-
gängliches Instrumentarium für das Vorgehen gegen Diskriminierung bereit-
zustellen. Die in den Aufforderungsschreiben der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften vom 17. Oktober 2007 und vom 31. Januar 2008
vorgebrachte Kritik an der Umsetzung – insbesondere der Richtlinie 2000/
78/EG und der Richtlinie 2000/43/EG – muss daher aufgegriffen werden.

Drucksache 16/9637 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Darüber hinaus müssen die weiteren Mängel, die bereits im Gesetzgebungs-
verfahren erkennbar waren, durch eine zügige Novellierung behoben wer-
den.

5. Die Öffentlichkeitsarbeit zum AGG muss intensiviert werden. Effektiver
Diskriminierungsschutz darf nicht vorrangig mit wirtschaftlichen Interessen
der Unternehmen begründet werden. Der Schutz vor Diskriminierung ist
zuallererst ein Gebot, das aus der Menschenwürde und der demokratischen
Verfasstheit des Gemeinwesens folgt. Diskriminierung ist nicht nur ein
Problem der von derartigen Handlungsmustern Betroffenen, sondern ein
Problem der gesamten Gesellschaft. Dies zu vermitteln ist Aufgabe des
Staates und zugleich wegweisend für die Ausgestaltung des Diskriminie-
rungsschutzes.

6. Der Ansatz des AGG, einen Diskriminierungsschutz grundsätzlich hin-
sichtlich aller in Artikel 13 EGV (EG-Vertrag) genannten Merkmale nicht
nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Zivilrecht zu gewährleisten, ist richtig.
Die von der EU- Kommission in der jährlichen Strategieplanung für 2008
angekündigten Initiativen, um außerhalb des Arbeitsmarktes Diskriminie-
rung aufgrund des Geschlechts, der vermeintlichen Rasse, der ethnischen
Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität zu verhindern
und zu bekämpfen, bedürfen der vollen Unterstützung durch die Bundes-
regierung. Die Folgemaßnahmen der EU-Kommission zum Europäischen
Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) zur Ausweitung der Politik der
Chancengleichheit sieht der Bundestag als einen notwendigen Schritt zur In-
tensivierung des Schutzniveaus und zur Durchsetzung der Menschenrechte
in der Europäischen Union an.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. auf nationalstaatlicher Ebene

a) das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unverzüglich unter Beachtung
der von der EU-Kommission geforderten Änderungen und unter zusätz-
licher Berücksichtigung der nachfolgend genannten Gesichtspunkte zu
überarbeiten und einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen:

– Das Gesetz findet grundsätzlich auf alle Rechtsgebiete Anwendung, es
sei denn, spezialgesetzlicher Schutz ist weitergehend.

– Das Merkmal „aus Gründen der Rasse“ ist im gesamten AGG zu er-
setzen durch „aus rassistischen Gründen“.

– Der Anwendungsbereich des AGG wird um die Diskriminierungs-
merkmale „Staatsangehörigkeit“ und die „soziale Herkunft oder sozia-
len Lebensumstände“ erweitert, da diese Merkmale im Alltag zum
Ausgangspunkt diskriminierender Verhaltensweisen werden.

– Verbände, die entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen
von benachteiligten Personen oder Personengruppen im Sinne des
AGG wahrnehmen, erhalten unabhängig von ihrer Mitgliederzahl und
der Tatsache, ob sie gewerbsmäßig arbeiten, ein Verbandsklagerecht
und werden als Antidiskriminierungsverbände anerkannt.

– Die unzureichende Beweiserleichterung im AGG wird durch eine
Regelung zur Beweislastumkehr ersetzt.

– Den Betroffenen bzw. Antidiskriminierungsverbänden wird ein Aus-
kunftsrecht gegenüber der diskriminierenden Stelle oder Person, z. B.

gegenüber Unternehmen, im Hinblick auf eine effektive Verfolgung
der Rechte nach dem AGG eingeräumt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9637

– Die derzeit geltenden Fristen zur Geltendmachung von Rechten nach
dem AGG werden verändert. Die Geltendmachung soll zukünftig
grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgen können. Im Arbeits-
recht soll die Frist sechs Monate betragen.

– Ausnahmen für die Geltung des Benachteiligungsverbots im AGG
werden im zivilrechtlichen Bereich nur für persönliche Nähe- und Ver-
trauensverhältnisse vorgesehen; daher wird z. B. die Begrenzung des
Diskriminierungsschutzes auf Massengeschäfte und privatrechtliche
Versicherungen in Bezug auf bestimmte Merkmale (§ 19 Abs. 1 AGG)
aufgehoben. Im Bereich des Mietrechts ist nur beim Zusammen-
wohnen in sehr engem räumlichen Bezug von einem Näheverhältnis
auszugehen. Die Ausnahme hinsichtlich der Vermietung von bis zu
50 Wohnungen (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG) ist zu streichen.

– Eine Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung kann für alle Merk-
male im zivilrechtlichen Bereich grundsätzlich nur bei Gefahr für Leib
oder Leben oder aus ähnlich schwerwiegenden sachlichen Gründen
und bei positiven Maßnahmen (§ 5 AGG) möglich sein; daher wird
z. B. die Ausnahme in Bezug auf die Schaffung und Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen bei Vermietung von Wohnraum ge-
strichen.

– Die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Arbeitswelt aus
Gründen der Religion oder Weltanschauung ist nicht schon allein im
Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht, sondern nur unter gleich-
zeitiger Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und nur dann zulässig,
wenn es sich um eine „wesentliche und entscheidende“ berufliche An-
forderung handelt.

– Die Sanktionen werden neu geregelt. Der Schadenersatz wird der
Höhe nach nicht begrenzt und es wird geregelt, dass ein Schaden-
ersatzanspruch auch auf die Begründung eines Vertragsverhältnisses
gerichtet sein kann. Die Möglichkeit, Diskriminierung als Ordnungs-
widrigkeit mit einer Geldbuße zu ahnden, wird eröffnet. Sanktionen
wegen Verstößen gegen das AGG greifen, außer im Bereich der Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten, auch ohne Verschulden.

– Die besonderen Bestimmungen hinsichtlich Beihilfe, Familien-
zuschlag und Witwen- oder Witwergeld im Beamtenrecht und für
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sollen uneingeschränkt auch
auf Personen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, An-
wendung finden.

– Das vor Inkrafttreten des AGG geltende Schutzniveau insbesondere
im Hinblick auf die Merkmale Geschlecht und Behinderung ist voll-
umfänglich zu erhalten. Daher ist eine unterschiedliche Behandlung
zum Beispiel im Hinblick auf das Geschlecht im Arbeitsrecht nur
dann zulässig, wenn dies für die Tätigkeit eine „unverzichtbare“
Voraussetzung ist (vgl. § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB – Bürgerliches Ge-
setzbuch – a. F.).

– Die Entgeltgleichheit ist effektiver zu gewährleisten und dieser
Grundsatz daher zu präzisieren (§ 8 Abs. 2 AGG).

– Die Einschränkung, derzufolge es bei zulässigen unterschiedlichen
Behandlungen wegen des Alters nicht zu Diskriminierungen wegen
des Geschlechts kommen darf, ist in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufzu-
nehmen.

Drucksache 16/9637 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Sexuelle Belästigung ist im gesamten Bereich menschlichen Zusam-
menlebens effektiv als Diskriminierung nach dem AGG zu bekämp-
fen;

b) einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Streichung des § 622 Abs. 2
Satz 2 BGB vorsieht, da diese Regelung eine unzulässige Diskriminie-
rung aufgrund des Alters ermöglicht,

c) die Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend abzukoppeln, um deren unabhän-
gige Arbeit sicherzustellen,

d) auf den Aufbau und die Förderung eines flächendeckenden Netzes von
Beratungsstellen unter Einbeziehung bereits bestehender Strukturen und
darüber hinaus darauf hinzuwirken, dass die unabhängige Beratung durch
Antidiskriminierungsverbände gefördert und die finanziell und infra-
strukturell angemessene Ausstattung der Beratungsstellen sichergestellt
werden,

e) Antidiskriminierungspolitik als Querschnittsaufgabe von oberster Priori-
tät anzuerkennen und eine mehrsprachige Öffentlichkeitsarbeit zur Infor-
mation über die Rechte aus dem AGG und zur Aufklärung über und zur
Verhinderung von diskriminierenden Verhaltensweisen unter Berücksich-
tigung aller Diskriminierungsmerkmale durchzuführen,

f) im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenüber den Bundesländern darauf
hinzuwirken, dass auch im Bildungsbereich die Umsetzung der Anti-
diskriminierungsrichtlinien zügig und umfassend erfolgt;

2. auf europäischer Ebene

uneingeschränkt das Vorhaben der Kommission, ein EU-weites, einheitlich
hohes Schutzniveau hinsichtlich aller Diskriminierungsverbote mindestens
entsprechend dem Niveau der Richtlinie 2000/43/EG zu verwirklichen, zu
unterstützen und zu fördern.

Berlin, den 18. Juni 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz widerspricht offensichtlich den euro-
päischen Vorgaben in den Richtlinien für einen effektiven Diskriminierungs-
schutz. Dem gesamten bisherigen Umgang mit dem Gesetz ist anzumerken, dass
es eher aus Pflicht denn aus wirklicher Überzeugung umgesetzt wurde. Die
Kompromisslinie der schwarz-roten Koalition führt dazu, dass Diskriminie-
rungsschutz entweder gar nicht besteht oder nur sehr schwer durchgesetzt wer-
den kann. Das AGG verfehlt dadurch die Vorgaben der europäischen Richtlinien,
worauf Expertinnen und Experten und die EU-Kommission in ihren Aufforde-
rungsschreiben an die Bundesrepublik Deutschland verweisen.

Die deutsche Gesetzgebung darf nicht dazu führen, dass die von Diskriminie-
rung Betroffenen unabhängig von den sonstigen tatsächlichen Barrieren auf
zusätzliche rechtliche Barrieren durch bewusst unklare und schlecht handhab-
bare Regelungen treffen. Der Gesetzgeber trägt die Verantwortung dafür, dass
die Regelungen zum Diskriminierungsschutz klar und eindeutig sind und nicht

zu langwierigen juristischen Auseinandersetzungen um Grundsatzfragen in Be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/9637

zug auf die Europarechtskonformität oder das Verhältnis zu anderen Gesetzen
führen.

Bereits ein Jahr nach dem Inkrafttreten des AGG hat der Antidiskriminierungs-
verband Deutschland wesentliche Kritik an dem Gesetz geäußert und diese in
seiner Stellungnahme anhand von konkreten Beispielsfällen nachvollziehbar
begründet.

Die unter Nummer 1 Buchstabe a) angesprochenen, von der EU-Kommission
geforderten Änderungen stellen das Minimum dar, welches der Gesetzgeber bei
einer Novellierung mindestens umsetzen muss, um den Richtlinien gerecht zu
werden. Der Mindeständerungsbedarf zur vollständigen Umsetzung der europä-
ischen Antidiskriminierungsrichtlinien stellt sich auch aufgrund der Ausführun-
gen der EU- Kommission in den Aufforderungsschreiben vom 17. Oktober
2007 und vom 31. Januar 2008 wie folgt dar:

1. Die Ausnahmeregelung der Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung bei
der Vermietung von Wohnraum „im Hinblick auf die Schaffung und Er-
haltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungs-
strukturen“ in § 19 Abs. 3 AGG und die Ausnahmeregelung in § 19 Abs. 5
Satz 3 AGG hinsichtlich der Vermietung von nicht mehr als 50 Wohnungen
in Bezug auf die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutz vor Benach-
teiligung im Zivilrechtsverkehr i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG müssen
gestrichen werden.

2. Die Regelung in § 2 Abs. 4 AGG, wonach für Kündigungen ausschließlich
die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz
gelten sollen, ist aufzuheben.

3. Die ausschließliche Geltung des Betriebsrentengesetzes für betriebliche
Altersvorsorge (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG) ist zu streichen.

4. Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von zwei Mona-
ten in § 15 Abs. 4 AGG ist zumindest auf drei Monate anzuheben.

5. Die Beteiligungsrechte von Verbänden im gerichtlichen Verfahren sind in
§ 23 AGG auszubauen und die Beschränkung von Antidiskriminierungs-
verbänden auf solche, die „nicht gewerbsmäßig“ arbeiten und mindestens
75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben
Verbänden bilden (§ 23 Abs. 1 AGG), ist zu streichen.

6. Der Schutz durch das Maßregelungsverbot (§ 16 AGG) ist auf den Bereich
des Zivilrechts auszudehnen.

7. Das europarechtswidrige Verschuldenserfordernis in § 15 Abs. 1 und 3
AGG ist durch eine Regelung zu ersetzen, die sicherstellt, dass eine
Haftung für Diskriminierung unabhängig vom Verschulden eintritt.

8. Die Leistungsbeschränkungen bei Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen
und Soldaten, die einen Bund nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein-
gegangen sind, sind abzuschaffen. Hierzu zählen Bestimmungen zu Bei-
hilfe, Familienzuschlag und Witwen- oder Witwergeld.

9. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist aufzuheben.

10. Die Ausnahmeregelung im Arbeitsrecht für Religionsgemeinschaften nach
§ 9 Abs. 1 AGG ist so auszugestalten, dass eine unterschiedliche Behand-
lung nur dann zulässig ist, wenn die Religion oder Weltanschauung unter
Beachtung des Selbstverständnisses nach der Art der Tätigkeit oder der
Umstände ihrer Ausübung und auch im Hinblick auf ihr Selbstbestim-
mungsrecht eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung
darstellt.

Drucksache 16/9637 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

11. Es ist eine allgemeine Regelung für angemessene Vorkehrungen für Men-
schen mit Behinderungen insbesondere im Arbeitsrecht zu schaffen.

12. Die Einschränkung, derzufolge es bei zulässigen unterschiedlichen Be-
handlungen wegen des Alters nicht zu Diskriminierungen wegen des
Geschlechts kommen darf, ist in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufzunehmen.

13. Das vor Inkrafttreten des AGG geltende Schutzniveau insbesondere im
Hinblick auf die Merkmale Geschlecht und Behinderung ist vollumfäng-
lich zu erhalten. Daher ist eine unterschiedliche Behandlung zum Beispiel
im Hinblick auf das Geschlecht im Arbeitsrecht nur dann zulässig, wenn
dies für die Tätigkeit eine „unverzichtbare“ Voraussetzung ist (vgl. § 611a
Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.).

14. Der Schadenersatz wird in der Höhe nach oben nicht begrenzt, da die
Richtlinie 2000/43/EG fordert, dass die Schadenersatzleistungen wirksam,
verhältnismäßig und vor allem abschreckend sein müssen. Eine gesetzliche
Begrenzung der Höhe des Schadenersatzes ist ein falsches Signal.

15. Die Entgeltgleichheit ist effektiver zu gewährleisten und dieser Grundsatz
daher zu präzisieren (§ 8 Abs. 2 AGG).

16. Sexuelle Belästigung ist auch dann als Diskriminierung zu behandeln,
wenn sie außerhalb des Arbeitsbereiches stattfindet. Es handelt sich hierbei
um eine besonders weit verbreitete Diskriminierung insbesondere von
Frauen, die auch in sonstigen zivilrechtlichen Verhältnissen effektiv be-
kämpft werden muss.

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