BT-Drucksache 16/9091

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

Vom 7. Mai 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9091
16. Wahlperiode 07. 05. 2008

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Gisela Piltz, Dr. Max Stadler,
Christian Ahrendt, Ernst Burgbacher, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks,
Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Patrick Döring, Mechthild
Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst
Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam
Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Hans-Peter
Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut
Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle
Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk
Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Jörg Rohde, Frank Schäffler,
Marina Schuster, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia
Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Steuerung
und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der
Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

A. Problem

Zum 1. Januar 2010 werden § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und die
darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen wegen der Befristung in
Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes außer Kraft treten.

Die Grundlage, auf der mittlerweile in allen Bundesländern Härtefallkommis-
sionen erfolgreich arbeiten, würde damit unnötigerweise entfallen.

B. Lösung

Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes tritt außer Kraft. So gilt die Rege-
lung des § 23a AufenthG unbefristet.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die Kosten für den Unterhalt der Härtefallkommissionen liegen bei den Län-
dern.

Durch den Wegfall der Befristung wird lediglich der bestehende Zustand auf-
rechterhalten, mit Mehrkosten ist nicht zu rechnen.

Drucksache 16/9091 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Steuerung
und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der
Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes zur Steuerung
und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts

und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwande-
rung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung auf-
enthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie
folgt geändert:

Artikel 15 Abs. 4 tritt außer Kraft.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 7. Mai 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9091

Begründung

A. Allgemeines

Zum 1. Januar 2010 werden § 23a des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) und die darauf beruhenden landesrechtlichen
Verordnungen wegen der Befristung in Artikel 15 Abs. 4 des
Zuwanderungsgesetzes außer Kraft treten.

Die Grundlage, auf der mittlerweile in allen Bundesländern
Härtefallkommissionen erfolgreich arbeiten, würde damit
unnötigerweise entfallen.

§ 23a AufenthG sieht vor, dass in besonders gelagerten,
humanitären Fallgestaltungen eine Aufenthaltserlaubnis er-
teilt werden kann, auch wenn der Ausländer vollziehbar aus-
reisepflichtig ist.

Voraussetzung ist, dass die Härtefallkommission des jewei-
ligen Bundeslandes die oberste Landesbehörde ersucht, dem
Ausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Es besteht
weder ein Anspruch auf das Stellen eines Ersuchens durch
die Härtefallkommission noch auf die Erteilung einer Auf-
enthaltserlaubnis durch die zuständige Landesbehörde.

Jahrelang haben vor Verabschiedung des Zuwanderungsge-
setzes karitative Organisationen, unter ihnen Kirchen und
Flüchtlingsverbände, eine derartige Regelung gefordert.

Die Befristung in Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgeset-
zes wurde nur eingefügt, um in den Beratungen eine Eini-
gung in Bezug auf die Härtefallkommissionen zu erreichen;
sonst wäre die Regelung des § 23a AufenthG aufgrund der

teilweise besonders nachdrücklich vorgebrachten Kritik gar
nicht zustande gekommen.

Nun hat sich die Regelung bewährt: insbesondere haben mitt-
lerweile alle Bundesländer Härtefallkommissionen.

Die Aufrechterhaltung der Regelung des § 23a AufenthG
bringt den Bundesländern keine Nachteile, da sie weiterhin
keine Pflicht zur Einrichtung einer Härtefallkommission ha-
ben und daher ihr Entscheidungsspielraum nicht verringert
wird.

Auch entstehen den Bundesländern keine Mehrkosten.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Steuerung und Begrenzung
der Zuwanderung und zur Regelung
des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern)

Die Befristung des § 23a AufenthG wird durch das Außer-
kraftsetzen des Artikels 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgeset-
zes abgeschafft, so dass § 23a AufenthG unbefristet gilt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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