BT-Drucksache 16/8806

Umsetzung des Bundesprogramms Kommunal-Kombi

Vom 10. April 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8806
16. Wahlperiode 10. 04. 2008

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Katrin Kunert, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Dagmar Enkelmann,
Dr. Barbara Höll, Kornelia Möller und der Fraktion DIE LINKE.

Umsetzung des Bundesprogramms Kommunal-Kombi

Das Bundesprogramm Kommunal-Kombi ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft.
Kommunen, die zu den förderfähigen Regionen gehören, nehmen das Pro-
gramm bisher nur zögerlich in Anspruch. Mit Stand vom 18. März 2008 sind
bisher aus lediglich 45 von insgesamt 79 Förderregionen 373 Anträge für 660
Stellen beim Bundesverwaltungsamt eingegangen (siehe Antwort auf die
Schriftliche Frage 56 auf Bundestagsdrucksache 16/8664).

Ursachen dafür könnten u. a. sein:

– die angespannte Finanzlage der Kommunen, die für die Beantragung von
Maßnahmen überhaupt in Frage kommen;

– die Fördervoraussetzungen, nach denen eine Mindestbezugszeit von
Arbeitslosengeld II (ALG II) von in der Regel 12 Monaten bestehen muss,
die eine Reihe von Langzeitarbeitslosen von der Förderung von vornherein
ausschließt, dabei im Regelfall solche, die noch nicht so lange dem Arbeits-
markt entfremdet sind;

– die zum Teil niedrigen Zuschüsse der einzelnen Bundesländer bzw. Land-
kreise zur Kofinanzierung des Bundesprogramms;

– die Tatsache, dass den Trägern weder für Anleitung und Betreuung der ein-
zelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stehen
noch Sachmittel zur Ausführung der Arbeiten.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

1. Welche seit dem 21. Januar 2008 neuen Informationen über die finanzielle
Beteiligung der jeweiligen Bundesländer an der Umsetzung des Bundespro-
gramms Kommunal-Kombi liegen der Bundesregierung inzwischen vor?

2. Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Höhe sich die förderfähigen

Landkreise im Einzelnen an der Finanzierung beteiligen (bitte Höhe der je-
weiligen Zuschüsse angeben, auch in Relation zu den jeweils gezahlten
durchschnittlichen Kosten der Unterkunft/ALG-II-Bezieher/-Bezieherinnen
im Landkreis)?

Drucksache 16/8806 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
3. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass im Rahmen des Bundespro-
gramms Kommunal-Kombi bisher nur 373 Anträge für nur 660 Stellen
beim Bundesverwaltungsamt gestellt wurden und worin liegen hierfür die
Gründe?

4. Was hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veran-
lasst, in die Fördervoraussetzungen eine Regelung zu Härtefällen aufzu-
nehmen?

5. Ermöglicht die Anwendung der Härtefallregelung eine Vermittlung von
Leistungsbeziehenden, die erst relativ kurze Zeit ALG II erhalten?

Wenn nein, warum nicht?

6. Welche Gründe haben das BMAS dazu bewogen, durch die Verfahrens-In-
formationen und Fördervoraussetzungen unterschiedliche Kategorien von
Langzeitarbeitslosen zu schaffen?

7. Welche Gründe gibt es dafür, dass für Anleitung und Betreuung der über
das Bundesprogramm Kommunal-Kombi eingestellten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer keine Sachkostenzuschüsse gezahlt werden?

8. Welche Informationen liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Bearbei-
tungsfristen von der Antragstellung bis zur Bewilligung der Mittel vor?

9. Welche Landkreise/kreisfreien Städte haben mit Antragstellung auf Zuwen-
dung im Rahmen des Bundesprogramms Kommunal-Kombi einen Zuschuss
aus dem Europäischen Sozialfonds beantragt (bitte Höhe des Zuschusses und
Landkreis/kreisfreie Stadt angeben)?

10. In welcher Von-bis-Spanne wurden bisher Zuschüsse gemäß Nummer 4.2
der Richtlinie für das Bundesprogramm Kommunal-Kombi in den einzel-
nen förderfähigen Regionen (Kreise und kreisfreie Städte) gewährt?

11. Was hat die Bundesregierung dazu bewogen, in den Leitfaden zur Antrag-
stellung des Kommunal-Kombi unter Nummer 5.4 das Einholen dreier
vergleichbarer Angebote zur Ermittlung der ortsüblichen Entlohnung aufzu-
nehmen, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es
keinerlei Offenlegungspflicht für Vergütungshöhen gibt?

12. Wie sichert die Bundesregierung, dass die in der Richtlinie geforderte
Tarifbindung tatsächlich eingehalten wird?

13. Woran orientiert die Bundesregierung die Festsetzung des Arbeitsentgeltes,
wenn es für die beantragte Stelle weder eine tarifliche noch eine vergleich-
bare ortsübliche Entlohnung gibt?

14. In welchen Fällen hat die Nichteinhaltung der Nummer 5.4 zur Nichtaner-
kennung der Förderfähigkeit der beantragten Stellen geführt (bitte nach
Ablehnungsgründen getrennt aufführen)?

Berlin, den 9. April 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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