BT-Drucksache 16/8545

Änderung des § 34a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - Mobilität von Rollstuhlfahrern verbessern, Sicherheit nicht vernachlässigen

Vom 12. März 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8545
16. Wahlperiode 12. 03. 2008

Antrag
der Abgeordneten Patrick Döring, Jörg Rohde, Horst Friedrich (Bayreuth), Jan
Mücke, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika
Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff,
Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel
Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner
Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp,
Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Michael Link
(Heilbronn), Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-
Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Frank Schäffler, Dr. Konrad
Schily, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele,
Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-
Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Änderung des § 34a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung –
Mobilität von Rollstuhlfahrern verbessern, Sicherheit nicht vernachlässigen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Im Jahr 2001 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie über
besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 10/156/
EWG und 97/27/EG verabschiedet (Abl. EG Nr. L 42 vom 13. Februar 2002).

Diese Richtlinie enthält Mindestanforderungen für besonders ausgestattete
Plätze für Rollstuhlfahrer in Bussen. Danach muss jeder Bus über mindestens
einen solchen Platz verfügen, dessen Größe definiert ist und der unter anderem
über eine gepolsterte Rückenlehne verfügen muss. Die meisten neueren Busse,
für die diese Richtlinie gilt, verfügen daher aus Kostengründen über nur einen
Platz für Rollstuhlfahrer. Weitere Plätze werden aus Kostengründen meist nicht
speziell für Rollstuhlfahrer ausgestattet. Die Ausstattung von Bussen, die im
öffentlichen Personennahverkehr Transportdienstleistungen anbieten, mit einem
zweiten, speziell für Rollstuhlfahrer ausgestatteten Platz ist wünschenswert.

Auf der Grundlage der europäischen Richtlinie hat die Bundesregierung § 34a

der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) so geändert, dass nicht
mehr Rollstuhlfahrer in einem Bus befördert werden dürfen, als es besonders
ausgerüstete Plätze für Rollstuhlfahrer gibt. Da die Busse in der Regel nur über
einen besonders ausgestatteten Platz verfügen, der den Anforderungen der euro-
päischen Richtlinie genügt, darf daher nur ein Rollstuhlfahrer pro Bus befördert
werden. Selbst wenn im Bus noch viel Platz zur Verfügung steht, darf ein Bus-
fahrer aber keinen zweiten Rollstuhlfahrer mitnehmen, wenn der speziell ausge-

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rüstete Platz bereits besetzt ist. Über die Intention der europäischen Richtlinie
hinaus, Mindestanforderungen für die Ausstattung festzulegen, hat die Bundes-
regierung also Obergrenzen für die Beförderung von Rollstuhlfahrern gesetzlich
verankert und die Mitnahme eines zweiten Rollstuhlfahrers als Ordnungswidrig-
keit eingestuft.

Daher ist es in der letzten Zeit vermehrt zu Situationen gekommen, in denen
einem Rollstuhlfahrer die Beförderung mit dem Bus verweigert wurde, weil sich
bereits ein anderer Rollstuhlfahrer im Bus befand und nur ein besonders ausge-
rüsteter Platz für Rollstuhlfahrer im Bus vorhanden war.

Die Änderungen der StVZO haben zu einer Verschlechterung der Situation von
Menschen mit Behinderung geführt. Denn diese Rechtslage ist dazu geeignet,
die Mobilität von Menschen mit Behinderung stark einzuschränken, ohne dass
es Belange der Sicherheit der Rollstuhlfahrer selbst oder anderer Fahrgäste
erfordert. In der Vergangenheit hat es keine Hinweise darauf gegeben, dass Roll-
stuhlfahrer selbst oder andere Fahrgäste durch Rollstühle einem höheren Sicher-
heitsrisiko ausgesetzt wären.

II. Der Deutsche Bundstag fordert die Bundesregierung auf,

1. § 34a Abs. 1 StVZO so zu ändern, dass Rollstuhlfahrer auch dann im Bus
befördert werden dürfen, wenn der besonders ausgestatte Platz für Rollstuhl-
fahrer bereits besetzt ist und im Bus noch Platz für weitere Fahrgäste mit
Rollstuhl vorhanden ist, und

2. zu prüfen, ob in § 34a Abs. 1 StVZO die Worte „Stellplätze für Rollstühle
sowie“ ersatzlos entfallen können.

Berlin, den 7. März 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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