BT-Drucksache 16/8219

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6561, 16/6649- Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/5370- Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie

Vom 20. Februar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8219
16. Wahlperiode 20. 02. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/6561, 16/6649 –

Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom
Anfechtungsverfahren

b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/5370 –

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung
der Abstammung in der Familie

A. Problem

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom
13. Februar 2007 (1 BvR 421/05) aufgegeben, bis zum 31. März 2008 eine ge-
setzliche Regelung zur isolierten Feststellung der Abstammung eines Kindes
von seinem rechtlichen Vater zu treffen, um das verfassungsrechtlich gewähr-
leistete Recht auf Kenntnis der Abstammung zu konkretisieren.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6561 sieht vor, den Familienmitgliedern
(rechtlicher Vater, Mutter, Kind) einen familiengerichtlich durchsetzbaren An-
spruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Ab-
stammung und Duldung der Entnahme einer hierfür geeigneten Probe einzuräu-
men.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5370 sieht einen ebenfalls familienge-
richtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einwilligung vor, nimmt hiervon aller-
dings die Mutter als Anspruchsgegnerin aus. Das Familiengericht soll die Ent-
scheidung über die Einwilligung in die Untersuchung im Streitfall auf einen

Elternteil übertragen können. Ferner sieht er keine Klauseln zum Schutz des
Kindeswohles vor.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/6561 mit den vom Ausschuss
beschlossenen Änderungen. Diese sehen insbesondere die Streichung der Kin-

Drucksache 16/8219 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

derschutzklausel im Anfechtungsverfahren und die Aufhebung des Neubeginns
der Anfechtungsfrist nach einem Klärungsverfahren vor.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/6561 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/5370

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/6561 und Annahme des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 16/5370 oder Beibehaltung der Rechtslage.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8219

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6561 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird § 1598a Abs. 4 folgender Satz 2 angefügt:

„Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das
Familiengericht.“

b) Nummer 4 wird aufgehoben.

c) Nummer 5 wird Nummer 4 und Buchstabe c wird aufgehoben.

d) Nummer 6 wird Nummer 5.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

,1. In § 621a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in Verfahren
nach“ die Wörter „1598a Abs. 2 und 4 und“ eingefügt.

2. In § 621e Abs. 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „in Verfah-
ren nach“ die Wörter „1598a Abs. 2 und 4 und“ eingefügt.‘

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „§ 1598a
Abs. 2 und 4 und“ eingefügt.‘

bb) In Buchstabe b wird Absatz 2 wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aus-
händigung einer Abschrift,“.

bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

c) Nummer 4 wird aufgehoben.

d) Nummer 5 wird Nummer 4.

3. In Artikel 4 werden nach den Wörtern „§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs“ die Wörter „ , für Verfahren über die Einsicht in ein Abstam-
mungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift nach § 1598a
Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.

4. In Artikel 5 wird die Angabe „§ 16“ jeweils durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5370 abzulehnen.

Berlin, den 20. Februar 2008

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger
Berichterstatterin
Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

hörung hierzu durchzuführen, die am 12. Dezember 2007
Bundesregierung geführt. Zum einen werde der in § 1600b
Abs. 7 BGB-E vorgesehene Neubeginn der Anfechtungs-
(82. Sitzung) stattfand. An der Anhörung haben folgende
Sachverständige teilgenommen:

frist nach einem Klärungsverfahren gestrichen. Damit
werde sichergestellt, dass der rechtliche Vater innerhalb von
zwei Jahren nach Kenntnis von Umständen, die ihn an sei-
ner Vaterschaft zweifeln lassen, seine Vaterschaftsstellung

Prof. Dr. Marion Albers Universität Augsburg, Vorsit-
zende der Kommission
Drucksache 16/8219 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Christine Lambrecht, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Jörn Wunderlich und Irmingard Schewe-Gerigk

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/6561 und den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/5370 sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung zu
der Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache 16/6649
in seiner 118. Sitzung am 11. Oktober 2007 beraten und sie
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung und an
den Innenausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowie den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/6561 und die Gegenäußerung auf Drucksache
16/6649 auch an den Ausschuss für Gesundheit zur Mitbe-
ratung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6561

Der Innenausschuss (61. Sitzung) und der Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (50. Sitzung)
haben die Vorlage am 20. Februar 2008 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung
der Beschlussempfehlung anzunehmen. Der Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat ferner mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
beschlossen zu empfehlen, den Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/6561 in seiner 77. Sitzung am 20. Februar
2008 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6561 in der Fassung
der Beschlussempfehlung anzunehmen.

b) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5370

Der Innenausschuss und der Ausschuss für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend haben in denselben Sitzungen
einstimmig beschlossen, die Ablehnung der Vorlage zu
empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 77. Sitzung
am 24. Oktober 2007 und in seiner 78. Sitzung am 7. No-
vember 2007 beraten und beschlossen, eine öffentliche An-

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 82. Sitzung vom 12. Dezember 2007 verwiesen.

Zu den Beratungen lagen dem Rechtsausschuss zwei Peti-
tionen vor.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 89. Sitzung
am 20. Februar 2008 abschließend beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 16/6561 in der Fassung der Beschlussempfehlung zu
empfehlen. Er hat ferner einstimmig beschlossen, die Ab-
lehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/5370 zu
empfehlen.

Die Fraktion der SPD unterstrich, der vorgelegte Gesetz-
entwurf der Bundesregierung mit den Änderungen des
Rechtsausschusses sei Dank zahlreicher intensiver Beratun-
gen und der öffentlichen Anhörung sehr ausgewogen. Nach
der bisherigen Gesetzeslage sei die Klärung der Vaterschaft
nur mit Einwilligung aller Beteiligten oder im Rahmen ei-
nes gerichtlichen Anfechtungsverfahrens möglich; letzteres
zerschneide das rechtliche Band zwischen Vater und Kind.
Das neue, zweistufige Verfahren – Durchführung eines Klä-
rungsverfahrens unabhängig vom Anfechtungsverfahren –
stelle daher eine deutliche Verbesserung auch für die betrof-
fenen Familien dar.

Die Beratungen im Rechtsausschuss hätten zu zwei wesent-
lichen Änderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs der

Dr. Frauke
Brosius-Gersdorf,
LL.M

Universität Potsdam, Wissen-
schaftliche Assistentin, Lehrstuhl
für Europäisches und Deutsches
Verfassungsrecht, Verwaltungs-
recht, Sozialrecht und Öffent-
liches Wirtschaftsrecht

Helmut Borth Präsident des Amtsgerichts Stutt-
gart

Dr. Ingrid Groß Rechtsanwältin, Vorsitzende des
Ausschusses Familienrecht des
Deutschen Anwaltvereins e. V.,
Augsburg

Prof. Dr. Tobias Helms Universität Marburg

Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe
und Familienrecht, Heidelberg

Dr. Angelika Nake Rechtsanwältin, Memmingen

Horst-Heiner Rotax Richter am Amtsgericht Ham-
burg.
gerichtlich anfechten müsse. Diese zeitliche Begrenzung
des Verfahrens rechtfertige auch, dass im Anfechtungsver-

Gentechnologie des Deutschen
Juristinnenbundes

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/8219

fahren nach dem für das Kind sehr viel einschneidenderem
Klärungsverfahren das Kindeswohl nicht erneut zu überprü-
fen sei. Innerhalb der gegebenen Frist sei eine Änderung
wesentlicher Umstände, die sich auf das Kindswohl auswir-
ken, nicht zu befürchten.

Anders als von einigen Sachverständigen in der Anhörung
gefordert, würden an die Gutachten zur Vaterschaftsklärung
keine bestimmten Anforderungen gestellt und seine Einho-
lung auch nicht auf ein Gericht übertragen, um die finan-
ziellen Belastungen durch ein Klärungsverfahren nicht zu
erhöhen. Schließlich hätten Väter ein Eigeninteresse an
hochwertigen, gerichtsfesten Gutachten für ein ggf. folgen-
des Anfechtungsverfahren. Auch werde dem biologischen
Vater kein Klärungsrecht eingeräumt, um eine starke Belas-
tung intakter Familien zu vermeiden. Bereits jetzt könne der
biologische Vater nach den §§ 1600 und 1600d BGB seine
Vaterschaft feststellen lassen. Ein Klärungsanspruch des
biologischen Vaters ohne gleichzeitige Anfechtung der be-
stehenden Vaterschaft lasse hingegen das Kind ungesichert.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, auch
sie teile das Ziel beider Gesetzentwürfe, die Klärung der Va-
terschaft zu erleichtern. Sie unterstütze die Streichung des
Neubeginns der Anfechtungsfrist nach dem Klärungsver-
fahren, halte aber eine erneute Berücksichtigung des Kin-
deswohls im Anfechtungsverfahren weiterhin für erforder-
lich. Auch das Bundesverfassungsgericht fordere in seiner
Entscheidung vom 13. Februar 2007, die besondere Lebens-
situation des Kindes auch im Anfechtungsverfahren zu be-
rücksichtigen. Auf der einen Seite werde zu Recht die Über-
prüfung der Vaterschaft erleichtert, ohne aber auf der
anderen Seite das Kindeswohl ausreichend zu sichern. Sie
bedauere außerdem, dass angesichts der bekannten erhebli-
chen Qualitätsunterschiede der Labore keine genaueren An-
forderungen an die Gutachten zur Vaterschaftsfeststellung
gestellt würden. Dies werfe auch Fragen hinsichtlich des
Datenschutzes auf. Wegen eines noch immer ausstehenden
Gendiagnostikgesetzes sei die Qualität und Sicherheit der
Proben gerade nicht sichergestellt. Trotz des erleichterten
Verfahrens würden aber voraussichtlich nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes weiterhin heimliche Vaterschaftstests
durchgeführt werden. Zur Lösung dieses Problems schlage
ihr Entwurf ein Gendiagnostikgesetz vor, den Laboren nur
noch die genetische Untersuchung von Gewebeproben zu
gestatten, die legal, d. h. mit dem Einverständnis der Sorge-
berechtigten, gewonnen worden seien, andernfalls würde
ihre illegale Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Aus den genannten Gründen enthalte sich die Fraktion bei
Abstimmung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung der
Stimme.

Den Gesetzentwurf des Bundesrates lehne sie ab, da er noch
über den Gesetzentwurf der Bundesregierung hinausge-
hende Nachteile enthalte. So fehle bereits die Berücksichti-
gung des Kindeswohls im Klärungsverfahren; ferner räume
er auch dem angeblichen biologischen Vater ein Klärungs-
recht ein, ohne ihm die Pflichten eines rechtlichen Vaters
aufzuerlegen.

Auch die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dass der ur-
sprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung den Aus-
gleich des berechtigten Interesses des rechtlichen Vaters auf

Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgeschlagenen Ände-
rungen. Gerade weil der Einstieg in das Anfechtungsverfah-
ren sehr vereinfacht werde, sei ein Korrektiv auf der Seite
des Kindeswohls auch im Anfechtungsverfahren notwen-
dig. In den Fällen, in denen die Klärung der Vaterschaft
noch „einvernehmlich“ ohne gerichtliches Klärungsverfah-
ren festgestellt werde, später die Vaterschaft aber doch an-
gefochten werde, werde das Kindeswohl nunmehr nicht be-
rücksichtigt. Sie teile die Kritik der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN an der mangelnden Qualitätssicherung der
Proben zur Vaterschaftsfeststellung und schließe sich deren
Ausführungen an. Ein Gendiagnostikgesetz müsse hier
Klarheit schaffen. Die Fraktion begrüßte, dass der Neube-
ginn der Anfechtungsfrist nach einer Vaterschaftsklärung
entfalle.

Die Fraktion der CDU/CSU zeigte sich erfreut, dass nun
endlich die Notwendigkeit der Einführung eines Klärungs-
verfahrens der Vaterschaft allgemein anerkannt werde. Be-
reits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Februar 2007 habe sie die rechtlichen Hürden für
rechtliche Väter zur Klärung der Abstammung für unerträg-
lich hoch gehalten. Das Gericht habe in der genannten Ent-
scheidung gefordert, dass in einem Anfechtungsverfahren
das Kindeswohl in gleichem Umfang gewahrt bleibe wie
nach der bisherigen Rechtslage. Dies sei trotz der Strei-
chung der Berücksichtigung des Kindeswohls im Anfech-
tungsverfahren der Fall. Zum einen sei das Kindeswohl in
familiengerichtlichen Verfahren generell zu berücksich-
tigen. Zum anderen stelle sich das duale Verfahren der
Klärung und Anfechtung als eine Einheit dar, so dass das
Kindeswohl auch nur einmal zu berücksichtigen sei. Ande-
renfalls wären widersprüchliche Ergebnisse die Folge, so
dass beispielsweise ein rechtlicher Vater seine Nichtvater-
schaft feststellen lassen könnte, er aber dennoch das An-
fechtungsverfahren verlieren könnte. Dies widerspreche der
materiellen Gerechtigkeit.

Rechtliche Väter würden voraussichtlich weiterhin in eini-
gen Fällen heimliche Vaterschaftstests durchführen, um ihre
Zweifel an ihrer Vaterschaft unabhängig von einem Ge-
richtsverfahren mit dessen negativen Auswirkungen auf den
Familienfrieden überprüfen zu lassen. Dennoch halte sie die
gefundenen Regelungen für ausgewogen und in sich stim-
mig. Die Streichung des Neubeginns der Frist für das An-
fechtungsverfahren sei auch für die Mütter ein Vorteil und
sichere den Rechtsfrieden.

Die Fraktion der FDP erklärte, die Änderungsanträge der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD griffen die Bedenken
zahlreicher Sachverständiger in der Anhörung auf. Der Ge-
setzentwurf der Bundesregierung in der Fassung der Be-
schlussempfehlung liege auf der Linie ihres Antrags in der
15. Wahlperiode. Nunmehr gebe es ein einfaches Verfahren
zur Klärung der Abstammung, das auch wegen der geringen
Kosten von den rechtlichen Vätern angenommen werden
könne. Damit würde eine große Anzahl heimlicher Vater-
schaftstests verhindert. Der Verweis auf ein Gendiagnostik-
gesetz gehe insoweit fehl, als unklar sei, ob dieses noch in
dieser Wahlperiode verabschiedet werde. Es sei auch der
falsche Weg, durch neue Bußgeld- und Straftatbestände
Kenntnis seiner biologischen Vaterschaft mit dem Schutz
des Kindeswohls besser hergestellt habe als die von den

mehr Rechtssicherheit in konfliktbeladenen familiären Be-
ziehungen schaffen zu wollen. Dies führe eher dazu, dass

Drucksache 16/8219 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Klärung der Vaterschaft wieder aus dem gerichtlichen
Verfahren in die Heimlichkeit verlagert werde.

Nach ausführlicher Abwägung der Argumente lehne die
Fraktion die von einigen Sachverständigen befürwortete
Einbeziehung der biologischen Väter in das Klärungsver-
fahren ab. Bereits nach geltendem Recht sei letztlich der
Ausgleich der Interessen des biologischen Vaters mit dem
Wohl des Kindes gelungen. Auch das Bundesverfassungs-
gericht habe diese Frage offengelassen und keine Änderun-
gen verlangt.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Klä-
rung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsver-
fahren (Bundestagsdrucksache 16/6561, 16/6649) ist dem
Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz über genetische Un-
tersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie
(Bundestagsdrucksache 16/5370) vorzuziehen, insbeson-
dere auch, weil der Entwurf des Bundesrates keinerlei Re-
gelungen zum Schutz des Kindeswohls enthält. Daher sollte
der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit den vom
Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen angenommen
und der Gesetzentwurf des Bundesrates abgelehnt werden.

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Regierungsentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die Vorschläge des Bundesrates übernommen hat,
wird ergänzend auf die Begründung der Stellungnahme des
Bundesrates in der Drucksache 16/6561 verwiesen.

Aufgrund der Beratungen des Gesetzentwurfs empfiehlt der
Ausschuss in erster Linie eine Aufhebung von § 1600
Abs. 5 BGB-E (Kinderschutzklausel im Anfechtungsver-
fahren) und eine Aufhebung von § 1600b Abs. 7 BGB-E
(Neubeginn der Anfechtungsfrist nach einem Klärungsver-
fahren) sowie in mehreren verfahrens- und kostenrecht-
lichen Vorschriften eine Einbeziehung des § 1598a Abs. 4
BGB-E.

Der Ausschuss hat die Vorschläge mehrerer Sachverständiger
in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses vom
12. Dezember 2007 erörtert, zum einen die Einholung des
Gutachtens nicht dem Klärungsberechtigten zu überlassen,
sondern das Gutachten vom Gericht einzuholen und zum an-
deren, den biologischen Vater in den Kreis der Klärungsbe-
rechtigten einzubeziehen. Der Ausschuss empfiehlt jedoch,
insoweit keine Änderung des Entwurfs vorzunehmen.

Zur Einholung des Gutachtens durch den Klärungsberech-
tigten (Artikel 1 Nr. 3)

Nach dem Grundkonzept des Entwurfs ist das gerichtliche
Verfahren zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom
Anfechtungsverfahren lediglich darauf gerichtet, dass das
Familiengericht auf Antrag eines Klärungsberechtigten eine
nicht erteilte Einwilligung ersetzt und die Duldung der Pro-
beentnahme anordnet (§ 1598a Abs. 2 BGB-E). Hingegen
wird das Abstammungsgutachten selbst nicht vom Gericht
eingeholt. Es bleibt vielmehr dem Klärungsberechtigten
überlassen, bei welchem Institut er das Gutachten einholt.

Soweit das vom Klärungsberechtigten eingeholte Abstam-
mungsgutachten nicht den Anforderungen eines gericht-
lichen Gutachtens genügt, ist zwar in einem etwaigen nach-
folgenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren die Einholung
eines weiteren (gerichtlichen) Abstammungsgutachtens er-
forderlich. Allerdings wird der Klärungsberechtigte, sofern
er nachfolgend ggf. ein Anfechtungsverfahren anstrebt, be-
reits im eigenen Interesse ein Abstammungsgutachten von
der Qualität eines gerichtlichen Gutachtens einholen. Dieses
kann dann nach § 284 der Zivilprozessordnung (ZPO) in
einem nachfolgenden Anfechtungsverfahren mit Einver-
ständnis der anderen Partei verwertet werden, wenn das Ge-
richt keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit
der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass genetische Ab-
stammungsgutachten überwiegend – nach den derzeitigen
Erkenntnissen in über 80 Prozent der Fälle – die Vaterschaft
bestätigen. Ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren, in dem
das Gutachten verwertet werden könnte, wird dann über-
haupt nicht mehr durchgeführt.

Eine Einholung des Abstammungsgutachtens durch das Ge-
richt hätte auch zur Folge, dass das gerichtliche Klärungs-
verfahren sehr viel teurer werden würde. Dies könnte viele
Klärungsberechtigte davon abhalten, ein gerichtliches Ver-
fahren einzuleiten und stattdessen ein vermehrtes Auswei-
chen auf heimliche Vaterschaftstests bewirken. Um eine
Abkehr von den heimlichen Vaterschaftstests zu erreichen,
muss das Klärungsverfahren auch in Bezug auf Kosten und
Aufwand für die Klärungsberechtigten attraktiv sein.

Zur Nichteinbeziehung des biologischen Vaters (Artikel 1
Nr. 3)

Nach dem Entwurf steht ein Anspruch auf Einwilligung in
eine genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung
einer Probeentnahme lediglich dem (rechtlichen) Vater, der
Mutter und dem Kind gegeneinander zu (§ 1598a Abs. 1
BGB-E); der biologische Vater hat hingegen keinen solchen
Anspruch gegen Mutter und Kind. Dies ist vor folgendem
Hintergrund gerechtfertigt:

Während es beim Klärungsanspruch von rechtlichem Vater,
Mutter und Kind gegeneinander um die Frage geht, ob der
bestehenden rechtlichen Vaterschaft eine leibliche Abstam-
mung zugrunde liegt, würde es bei einem Klärungsanspruch
des biologischen Vaters allein um die Frage gehen, ob eine
leibliche Abstammung zwischen ihm und dem Kind besteht.
Diesem Klärungsinteresse des biologischen Vaters ist jedoch
durch die bestehenden Möglichkeiten der Vaterschaftsan-
fechtungsklage nach § 1600 BGB und der Vaterschaftsfest-
stellungsklage nach § 1600d BGB ausreichend Rechnung
getragen:

Soweit eine rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes
besteht, hat der biologische Vater die Möglichkeit, unter den
– zum Schutze der sozialen Familie eingeschränkten Vor-
aussetzungen des § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB – die
Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Ist die An-
fechtungsklage erfolgreich, wird gemäß § 640h Abs. 2 ZPO
zugleich die Vaterschaft des biologischen Vaters festgestellt.
Soweit keine rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes
besteht, kann der biologische Vater seine Vaterschaft nach
Er soll insbesondere nicht gehalten sein, ein Gutachten von
der Qualität eines gerichtlichen Gutachtens einzuholen.

§ 1600d BGB feststellen lassen. In beiden Fällen ist im Inte-
resse des Kindes sichergestellt, dass der biologische Vater

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/8219

auch die rechtliche Verantwortung für das Kind übernimmt.
Dies wäre bei einem bloßen Klärungsanspruch nicht der
Fall. Der biologische Vater hätte vielmehr die Möglichkeit,
seine Vaterschaft nur klären zu lassen, ohne zugleich recht-
liche Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Dies
würde insbesondere den Interessen des Kindes und gegebe-
nenfalls auch den Interessen des rechtlichen Vaters, der
Mutter und der sozialen Familie zuwiderlaufen. Zudem
könnte sich die schwer erträgliche und problematische Si-
tuation ergeben, dass der biologische Vater seine Vaterschaft
nur klären, aber nicht rechtsverbindlich feststellen lässt, die
Anfechtungsfrist für den rechtlichen Vater jedoch bereits
abgelaufen ist.

Eine Einbeziehung des biologischen Vaters in den Kreis der
Klärungsberechtigten war auch nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2007 (1 BvR
421/05, FamRZ 2007, 441) nicht zwingend geboten. Das
Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber vielmehr
offen gelassen, ob er auch dem biologischen Vater einen
Klärungsanspruch einräumt oder nicht (BVerfG, a. a. O.,
s. unter B.II.2c).

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)

Zu Buchstabe a (§ 1598a Abs. 4)

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 1598a Abs. 4 ent-
spricht dem Vorschlag des Bundesrates. Während sich die
Zuständigkeit des Familiengerichts für Klagen auf Einwil-
ligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und
Duldung der Probeentnahme nach § 1598a Abs. 2 aus Ab-
satz 2 selbst ergibt, fehlt eine entsprechende Zuständigkeits-
regelung für Klagen auf Einsicht in das Abstammungsgut-
achten bzw. Aushändigung einer Abschrift nach § 1598
Abs. 4.

Zu Buchstabe b (§ 1600 Abs. 5)

Die im Entwurf in § 1600 Abs. 5 vorgesehene Kinder-
schutzklausel ist entbehrlich. Durch die im Entwurf enthal-
tene Kinderschutzklausel im Klärungsverfahren (§ 1598a
Abs. 3) ist ein hinreichender Schutz des Kindeswohls ge-
währleistet, so dass es einer weiteren Kinderschutzklausel
im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht zwingend be-
darf.

Die Kinderschutzklausel im Klärungsverfahren bewahrt
das Kind im Einzelfall vor einer Klärung der tatsächlichen
Abstammung, wenn dies aufgrund von besonderen
Lebenslagen und Entwicklungsphasen des Kindes gerecht-
fertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2007,
Az. 1 BvR 421/05, FamRZ 2007, 441, s. unter B.I.3b, aa).
Gleichzeitig stellt sie sicher, dass das Interesse des Kin-
des, gegebenenfalls seine rechtliche und soziale familiäre
Zuordnung zu behalten, auch weiterhin Berücksichtigung
findet (vgl. BVerfG, a. a. O., s. unter C.I.2).

Die Regelungen zum Vaterschaftsanfechtungsverfahren ent-
halten auch im bislang geltenden Recht keine Kinderschutz-
klausel. Soweit zukünftig die Kenntnis von der leiblichen
Abstammung über das (niederschwelligere) Klärungsver-

Beeinträchtigung des Kindeswohls bereits vor einer solchen
Klärung der leiblichen Abstammung im Klärungsverfahren.
Ein Anfechtungsverfahren kann dann – ohne eine im Klä-
rungsverfahren erlangte Kenntnis – nur unter den schon bis-
her geltenden Voraussetzungen durchgeführt werden. Durch
die von der Rechtsprechung aufgestellte Substantiierungs-
pflicht des Klägers im Anfechtungsverfahren und die zwei-
jährige Anfechtungsfrist sind die Interessen des Kindes dort
bereits hinreichend geschützt.

Fälle, in denen eine Kindeswohlbeeinträchtigung im Klä-
rungsverfahren noch nicht vorliegt, aber im nachfolgenden
Anfechtungsverfahren, sind in der Praxis kaum denkbar, da
sich ein Anfechtungsverfahren wegen der zweijährigen An-
fechtungsfrist zeitnah an ein vorangegangenes Klärungsver-
fahren anschließen muss und von daher zu erwarten ist, dass
eine Kindeswohlbeeinträchtigung entweder bereits im Klä-
rungsverfahren vorliegt, oder aber, wenn bis zum Abschluss
des Klärungsverfahrens keine Kindeswohlbeeinträchtigung
vorliegt, eine solche sich auch im zeitnah nachfolgenden
Anfechtungsverfahren nicht mehr ergibt.

Zu Buchstabe c (§ 1600b Abs. 7)

Durch die Aufhebung von Nummer 4 ist eine redaktionelle
Änderung dahingehend erforderlich, dass Nummer 5 nun-
mehr Nummer 4 wird.

Die Aufhebung des im Entwurf in § 1600b Abs. 7 enthal-
tenen Neubeginns der Anfechtungsfrist nach einem Klä-
rungsverfahren entspricht der überwiegenden Auffassung
der Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung des
Rechtsausschusses vom 12. Dezember 2007.

Ein Neubeginn der Anfechtungsfrist nach einem Klärungs-
verfahren würde im Ergebnis die in § 1600b vorgesehene
Anfechtungsfrist nahezu vollständig aushöhlen. Denn jeder
Klärungs- und Anfechtungsberechtigte, der trotz Kenntnis
von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, die
zweijährige Anfechtungsfrist verstreichen lässt, könnte über
das unbefristete Klärungsverfahren grundsätzlich jederzeit
einen Neubeginn der Anfechtungsfrist erreichen. Damit
würde die in § 1600b vorgesehene Anfechtungsfrist prak-
tisch leerlaufen.

Mit der faktisch unbefristeten Anfechtungsmöglichkeit
hätte der Klärungs- und Anfechtungsberechtigte darüber
hinaus ein dauerhaftes Druckmittel gegenüber den anderen
Familienmitgliedern in der Hand, das er diesen gegenüber
zu einem beliebigen Zeitpunkt und über einen beliebigen
Zeitraum hinweg einsetzen könnte.

Sinn und Zweck der Anfechtungsfrist ist jedoch das Inte-
resse des Kindes und der Allgemeinheit an Rechtssicher-
heit. Wer Kenntnis von Umständen hat, die gegen die Va-
terschaft sprechen, soll sich innerhalb der zweijährigen
Anfechtungsfrist entscheiden müssen, ob er die Vaterschaft
anfechten möchte oder nicht. Auch wenn beispielsweise die
Partnerschaft zwischen der Mutter und dem rechtlichen Va-
ter endet, soll sich der rechtliche Vater an seiner Entschei-
dung für die Vaterschaft gegenüber dem Kind festhalten las-
sen müssen, die er durch die Nichtanfechtung innerhalb der
Anfechtungsfrist getroffen hat. Entsprechendes gilt für die
Mutter, die die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nur inner-
fahren erlangt werden kann, schützt die Kinderschutzklau-
sel im Klärungsverfahren das Kind bei einer erheblichen

halb einer zweijährigen Überlegungsfrist anfechten können
soll.

gung von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen,
dafür entscheidet, zunächst ein Klärungsverfahren durch-
zuführen, um Gewissheit zu haben, ist er vor einem Ablauf
der Anfechtungsfrist geschützt. Denn nach § 1600b Abs. 5
Satz 1 wird in den Fällen, in denen während der laufenden
Anfechtungsfrist ein Klärungsverfahren durchgeführt wird,
die Anfechtungsfrist durch die Einleitung des Klärungsver-
fahrens gehemmt.

Zu Buchstabe d (§ 1629)

Durch die Aufhebung von Nummer 4 ist eine redaktionelle
Änderung dahingehend erforderlich, dass Nummer 6 nun-
mehr Nummer 5 wird.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 – Änderung der Zivilprozess-
ordnung)

Zu Buchstabe a (§ 621a Abs. 1 Satz 1 und § 621e Abs. 1
und 2)

Die Ergänzung von § 621a Abs. 1 Satz 1 entspricht dem
Vorschlag des Bundesrates. Für die Verfahren auf Einwilli-
gung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und
Duldung der Probeentnahme nach § 1598a Abs. 2 BGB-E
ist gemäß § 621a Abs. 1 Satz 1 vorgesehen, dass sich das
Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, so-
weit sich aus der Zivilprozessordnung und dem Gerichtsver-
fassungsgesetz nichts besonderes ergibt. Dies soll auch für
Verfahren auf Einsicht in das Abstammungsgutachten bzw.
Aushändigung einer Abschrift nach § 1598a Abs. 4 BGB-E
gelten.

Auch die Ergänzung von § 621e Abs. 1 und 2 entspricht
dem Vorschlag des Bundesrates. Für die Verfahren auf Ein-
willigung in eine genetische Abstammungsuntersuchung
und Duldung der Probeentnahme nach § 1598a Abs. 2
BGB-E ist im Entwurf geregelt worden, dass nach § 621e
Abs. 1, Abs. 2 die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde
stattfinden. Dies soll auch für Verfahren auf Einsicht in das
Abstammungsgutachten bzw. Aushändigung einer Ab-
schrift des Gutachtens nach § 1598a Abs. 4 BGB-E gelten.

Zu Buchstabe b (§ 640)

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Ergänzung von § 640 Abs. 1 entspricht ebenfalls dem
Vorschlag des Bundesrates. Entsprechend zu der Regelung
in § 621a Abs. 1 Satz 1 ist es erforderlich, in § 640 Abs. 1
auch die Verfahren auf Einsicht in das Abstammungsgut-
achten bzw. Aushändigung einer Abschrift nach § 1598a

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die Ergänzung entspricht inhaltlich dem Vorschlag des
Bundesrates. Auch bei Verfahren auf Einsichtnahme in das
Abstammungsgutachten bzw. auf Aushändigung einer Ab-
schrift nach § 1598a Abs. 4 BGB-E handelt es sich um
Kindschaftssachen, so dass diese in die Aufzählung in § 640
Abs. 2 als neue Nummer 3 mit aufzunehmen sind.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Wegen der Einfügung einer neuen Nummer in die Aufzäh-
lung von § 640 Abs. 2 sind die folgenden Nummern umzu-
nummerieren.

Zu Buchstabe c (§ 640d)

Infolge der in Nummer 1 Buchstabe b vorgeschlagenen
Aufhebung der Kinderschutzklausel im Vaterschaftsanfech-
tungsverfahren (§ 1600 Abs. 5 BGB-E) bedarf es einer An-
hörung des Jugendamts im Anfechtungsverfahren nicht
mehr. Somit entfallen die Neufassung der Überschrift, eine
Gliederung in Absätze und die Anfügung eines weiteren
Absatzes zur Anhörung des Jugendamts.

Zu Buchstabe d (§ 640i)

Bedingt durch die Aufhebung von Nummer 4 ist als redak-
tionelle Änderung erforderlich, dass Nummer 5 nunmehr
Nummer 4 wird.

Zu Nummer 3 (Artikel 4 – Änderung der Kostenordnung)

Für Verfahren über die Ersetzung der Einwilligung in eine
genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung der
Probeentnahme nach § 1598a Abs. 2 BGB-E sieht der Ent-
wurf zur Gebührenregelung eine Ergänzung von § 94
Abs. 1 Nr. 7 vor. Auch die Verfahren über die Einsicht in
das Abstammungsgutachten bzw. die Aushändigung einer
Abschrift sollen in § 94 Abs. 1 Nr. 7 aufgenommen werden,
so dass auch für diese eine volle Gebühr erhoben wird.

Zu Nummer 4 (Artikel 5 – Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

Durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Ergänzung des
Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft (Bundesratsdruck-
sache 64/08) wird in Artikel 229 EGBGB ein neuer § 16
angefügt. Die Übergangsvorschrift für das vorliegende Ge-
setz ist daher nicht in § 16, sondern in § 17 des Artikels 229
EGBGB zu regeln.

Berlin, den 20. Februar 2008

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich Irmingard Schewe-Gerigk
Drucksache 16/8219 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Unberührt bleibt das Recht des Kindes, die Vaterschaft nach
dem Eintritt seiner Volljährigkeit gemäß § 1600b Abs. 3
selbst anzufechten, wenn sein gesetzlicher Vertreter die Va-
terschaft nicht rechtzeitig angefochten hat.

Soweit sich ein Klärungsberechtigter nach Kenntniserlan-

Abs. 4 BGB-E von der Anwendung der Vorschriften des
5. Abschnitts sowie der weiteren genannten Vorschriften der
Zivilprozessordnung auszunehmen.

Zu Doppelbuchstabe bb
Berichterstatter Berichterstatterin

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