BT-Drucksache 16/679

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der direkten Steuern

Vom 15. Februar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/679
16. Wahlperiode 15. 02. 2006

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Volker
Wissing, Frank Schäffler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt,
Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick
Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K.
Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael
Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan,
Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb,
Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle
Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke,
Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr,
Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Max Stadler,
Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein,
Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der direkten Steuern

A. Problem

Das Einkommensteuerrecht ist mit seinen vielen Ausnahmen und Sondertat-
beständen viel zu kompliziert und für die Bürger nicht mehr verständlich. Das
Grundprinzip der Einkommensteuer – die Besteuerung nach der individuellen
Leistungsfähigkeit – wird vielfach verletzt. Zahlreiche unsystematische Aus-
nahmen verletzen den Gleichheitsgrundsatz und bewirken eine ungerechte Be-
steuerung. Nominell hohe Steuersätze führen zu Ausweichreaktionen der Bür-
ger; Schwarzarbeit und Kapitalflucht nehmen zu. Das Einkommensteuergesetz
ist durch hektische und häufig einzelfallbezogene Maßnahmen des Gesetzgebers
und der Verwaltung kaum noch anwendbar.

Das Unternehmensteuerrecht ist weder rechtsform- noch finanzierungsneutral
und ebenfalls viel zu kompliziert. Personengesellschaften und Kapitalgesell-
schaften werden unterschiedlich besteuert. Das führt häufig zu einer Benachtei-

ligung mittelständischer Unternehmen. Die Steuerbelastung der Unternehmen
ist die höchste in Europa, so dass Unternehmen immer mehr dazu übergehen,
Investitionen und Arbeitsplätze ins Ausland zu verlagern. Das Steuerrecht ist an
vielen Stellen nicht mit europäischem Recht vereinbar. Den häufigen Korrektu-
ren des Gesetzgebers stehen sehr schnell neue Vermeidungsstrategien gegen-
über. Die Besteuerung oder Nicht-Besteuerung hängt immer mehr von einer ge-
schickten Gestaltung ab.

Drucksache 16/679 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Der Deutsche Bundestag beschließt ein vollkommen neues, einfaches und ver-
ständliches Einkommensteuergesetz. Als Ergebnis wird für die meisten Bürger
die Steuererklärung auf einer DIN-A4-Seite und innerhalb einer Stunde erledigt
sein. Die neue Einkommensteuer soll den Leitlinien des Grundgesetzes – insbe-
sondere den Geboten des Gleichheitssatzes und der Eigentumsgarantie – zur
Durchsetzung verhelfen. Die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers
als Maßstab für die Besteuerung tritt wieder in den Vordergrund. Kernstück des
neuen Einkommensteuergesetzes ist ein Stufentarif mit den Sätzen von 15 Pro-
zent, 25 Prozent und 35 Prozent. Auf Ausnahmen von der Bemessungsgrund-
lage wird verzichtet und damit Steuergerechtigkeit wieder hergestellt.

Für alle Unternehmen wird es sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der
Körperschaftsteuer einen Zwei-Stufen-Tarif von 15 Prozent und 25 Prozent
geben. Die neue Unternehmensteuer ist damit rechtsform- und finanzierungs-
neutral. Das Prinzip der Entscheidungsneutralität des Steuerrechts im Hinblick
auf Investitions-, Organisations- und Finanzierungsentscheidungen von Unter-
nehmen wird durchgesetzt. Dazu trägt auch die Schaffung einer modernen und
europatauglichen Gruppenbesteuerung bei, die alle Unternehmen eines Kon-
zerns in der Europäischen Union in eine einheitliche Besteuerung einbezieht.
Bei Grundstücksübertragungen innerhalb der Gruppe fällt keine Grunderwerb-
steuer an. Die Gewerbesteuer wird abgeschafft, die Gemeinden erhalten eine
angemessene Ersatzfinanzierung. Das Umwandlungsteuerrecht wird in das Un-
ternehmensteuerrecht in der Weise integriert, dass Umwandlungen im Unterneh-
mensbereich ohne Besteuerung stiller Reserven möglich sind. Das Vermögen-
steuergesetz wird abgeschafft. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird
eine die Familienunternehmen schonende Regelung eingeführt.

Für Zinsen und Dividenden wird eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent
eingeführt, die an der Quelle – also bei der kontoführenden Bank bzw. dem aus-
schüttenden Unternehmen – abgeführt wird. Das Bankgeheimnis kann wieder-
hergestellt werden, weil die bestehenden Kontrollmaßnahmen wie Kontenabfra-
gen und Kontrollmitteilungen überflüssig werden. Diese Quellenbesteuerung
bei Kapitalerträgen führt zu mehr Steuergerechtigkeit, weil alle Vermögens-
erträge ausnahmslos erfasst werden. Das einfache Besteuerungsverfahren stärkt
den Finanzplatz Deutschland.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Das Entlastungsvolumen beträgt 17 bis 19 Mrd. Euro.

§ 5 des öffentlichen Rechts. Dies gilt nicht, soweit diese
Unbeschränkte Steuerpflicht

Jeder, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Leistungen steuerpflichtige Einnahmen ersetzen;

b) Erbschaften und Schenkungen;
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/679

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der direkten Steuern

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die neue Einkommensteuer

I. Grundsätze der Besteuerung

§ 1
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit

Jeder Bürger hat nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit
zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben beizutragen.

§ 2
Jahresbesteuerung

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundla-
gen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu
ermitteln.

§ 3
Rechtsänderungen

(1) Rechtsänderungen werden jeweils mit dem Beginn
des Kalenderjahres wirksam, das auf ihre Bekanntgabe folgt.

(2) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und
des Bundesfinanzhofes sind ab dem Beginn des auf ihre Ver-
kündung folgenden Kalenderjahres in allen Steuerfällen an-
zuwenden, soweit die Entscheidung wegen ihrer grundsätz-
lichen Bedeutung von dem Gericht zur Bekanntgabe in einer
amtlichen Sammlung bestimmt wurde. Eine rückwirkende
Anwendung ist über den entschiedenen Fall hinaus nur zu-
lässig, wenn sie vom Bundesverfassungsgericht ausdrück-
lich angeordnet wird.

§ 4
Anrufungsauskunft

Das zuständige Finanzamt (§§ 17 bis 29 der Abgabenord-
nung) hat auf Anfrage eines Steuerbürgers darüber Auskunft
zu geben, wie in seinem Fall die Vorschriften dieses Gesetzes
anzuwenden sind. In Lohnsteuerfragen ist stets das Betriebs-
finanzamt des Arbeitgebers zuständig. Sind für den Steuer-
bürger oder den Arbeitgeber mehrere Finanzämter zustän-
dig, sind sie in der Anfrage anzugeben.

II. Grundlagen der Besteuerung

§ 6
Beschränkte Steuerpflicht

Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat, ist mit seinen inländischen Ein-
künften beschränkt steuerpflichtig. Die inländischen Ein-
künfte können auf Antrag ganz oder teilweise nach den
Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht behandelt
werden, wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer un-
terliegenden Einkünfte weniger als 7 700 Euro betragen.

§ 7
Umfang der Besteuerung

(1) Der Einkommensteuer unterliegen alle Einnahmen aus
früherer und gegenwärtiger wirtschaftlicher Betätigung, aus
der Nutzung von Vermögen einschließlich der Nutzung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie Renten und Unter-
haltszahlungen, auf die ein rechtlicher Anspruch besteht.

(2) Wirtschaftliche Betätigung ist jede mit der Absicht der
Erzielung von Erträgen ausgeübte Tätigkeit. Fehlt diese Ab-
sicht offensichtlich oder bleibt die Tätigkeit über längere
Zeit erkennbar ohne wirtschaftlichen Erfolg, ist die Tätigkeit
als Liebhaberei nicht steuerbar mit der Folge, dass sich we-
der Aufwendungen noch Abschreibungen steuermindernd
auswirken dürfen.

(3) Zu den Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung
zählen auch alle Zahlungen und geldwerten Vorteile, die von
einem Dritten oder einer staatlichen Stelle geleistet werden,
weil die wirtschaftliche Betätigung ausgeübt wird oder aus-
geübt worden ist.

(4) Unterhaltszahlungen werden beim Empfänger nur be-
steuert, soweit sie beim Leistenden abziehbar sind.

§ 8
Einnahmen

(1) Zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen auch Erlö-
se aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die der wirt-
schaftlichen Betätigung gedient haben, sowie Entnahmen
und die private Verwendung von Wirtschaftsgütern.

(2) Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern
mindern die Einnahmen.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern
sind unmittelbar oder über eine Rücklage auf andere Wirt-
schaftsgüter übertragbar.

§ 9
Steuerfreie Einnahmen

(1) Nicht der Einkommensteuer unterliegen

a) Sozialleistungen des Staates und anderer Körperschaften
Aufenthalt hat, ist mit seinen Welteinkünften unbeschränkt
steuerpflichtig.

c) Spielgewinne, bei denen für das Spiel Spielbankabgabe
oder Lotteriesteuer entrichtet worden sind;

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d) Einnahmen und sonstige Vorteile, für die ein Dritter auf
Grund besonderer Rechtsvorschrift im Interesse des
Steuerbürgers zur Abgeltung der Steuerschuld Ertrags-
steuern entrichtet hat.

(2) Ausschüttungen von Körperschaften sind bei den An-
teilseignern steuerfrei, wenn die Körperschaft bescheinigt,
dass sie für die ausgeschütteten Beträge 25 vom Hundert
Körperschaftsteuer entrichtet hat.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die folgenden
Einnahmen als steuerfrei zu behandeln:

a) den Ersatz von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für
das ihn beschäftigende Unternehmen, insbesondere für
typische Berufskleidung und Werkzeuge sowie zur Ab-
geltung von Auslagen, Reisekosten und Umzugskosten;

b) Entschädigungen und sonstige Zuwendungen aus öffent-
lichen Mitteln, die wegen der besonderen Bedürftigkeit
des Empfängers gewährt werden;

c) Zuwendungen und Zuschüsse aus öffentlichen Kassen,
wenn die Zahlung auf Grund eines Gesetzes erfolgt und
für die Steuerfreiheit ein besonderes öffentliches Inte-
resse besteht;

d) Arbeitslohn und sonstige Vorteile aus geringfügigen Be-
schäftigungsverhältnissen, wenn der Arbeitslohn insge-
samt 630 Euro im Monat nicht übersteigt und der oder die
Arbeitgeber eine Steuerpauschale in Höhe von 15 vom
Hundert des ausgezahlten Lohns an sein Betriebsfinanz-
amt abführen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestim-
men, dass Ausschüttungen von Körperschaften und sonstige
Kapitalerträge, die ein unbeschränkt steuerpflichtiger Steu-
erbürger aus einem anderen Staat der Europäischen Union
erhalten hat, ganz oder teilweise als steuerfrei zu behandeln
sind, wenn sie in dem anderen Staat bereits besteuert worden
sind. Dies soll grundsätzlich in allen Fällen gelten, in denen
gegenseitige Gleichbehandlung gewährleistet ist.

§ 10
Aufwendungen

(1) Bei der Ermittlung der Einkünfte sind alle Aufwen-
dungen abziehbar, die mit den Einnahmen in wirtschaftli-
chem Zusammenhang stehen, soweit der Abzug nicht durch
Rechtsvorschrift ausdrücklich ausgeschlossen oder einge-
schränkt ist.

(2) Soweit Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind sie nur dann
abziehbar, wenn dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich
zugelassen ist.

(3) Aufwendungen, die der Lebenshaltung dienen, sind
grundsätzlich nicht abziehbar, sofern nicht die Abziehbarkeit
ausdrücklich zugelassen ist.

(4) Zu den nicht abziehbaren Aufwendungen zählen ins-
besondere

a) Aufwendungen für den Unterhalt und die Lebensführung

b) Aufwendungen für Arbeitsräume in der eigenen Woh-
nung;

c) Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ar-
beitsstätte;

d) freiwillige Zuwendungen an andere Personen oder
Zweckvermögen. Dies gilt auch, wenn die Zuwendung
auf freiwillig begründeter Rechtspflicht beruht;

e) die Steuern vom Einkommen und die Umsatzsteuer für
Entnahmen sowie die Nebenleistungen zu diesen Steuern;

f) Geldstrafen und Bußgelder.

(5) Stehen Aufwendungen sowohl mit steuerpflichtigen
Einnahmen als auch mit steuerfreien Einnahmen oder mit
Kosten der Lebenshaltung im Zusammenhang, ist eine Auf-
teilung zulässig, wobei derjenige Teil nicht abziehbar ist, der
mit der Lebenshaltung im Zusammenhang steht.

§ 11
Abschreibungen

(1) Bei Wirtschaftsgütern mit einer längeren Nutzungs-
dauer als einem Jahr sind die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nut-
zungsdauer zu verteilen.

(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist anstelle der
gleichmäßigen Verteilung der Kosten auch die Abschreibung
mit fallenden Jahresbeträgen zulässig. Dabei ist die Ab-
schreibung mit einem gleich bleibenden Hundertsatz vom je-
weiligen Restbuchwert am Ende des Jahres vorzunehmen.
Der Hundertsatz darf höchstens das Doppelte der Absetzung
für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen betragen.

(3) Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten bis zu 1 000 Euro ist die Verteilung der Kos-
ten auf die Nutzungsdauer nicht erforderlich; die Kosten
können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als abzieh-
bare Aufwendungen behandelt werden.

(4) Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus wirt-
schaftlicher Betätigung dienen, sind jährlich mit drei vom
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzu-
schreiben.

(5) Sinkt der Wert eines Wirtschaftsgutes durch außerge-
wöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung am
Ende des Jahres unter den Restbuchwert, ist eine zusätzliche
Abschreibung bis auf den Teilwert zulässig. Steigt der Wert
in den folgenden Jahren wieder, so ist der Wertansatz wieder
auf den Betrag zu erhöhen, der sich bei Abschreibung nach
den Regeln der Absätze 1 oder 2 ergeben hätte. Der Erhö-
hungsbetrag gilt als steuerpflichtige Einnahme.

III. Besonderheiten der Besteuerung
von Arbeitnehmern

§ 12
Arbeitnehmer

(1) Zu den steuerpflichtigen Einnahmen eines Arbeitneh-
mers gehören

1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere

des Steuerbürgers und seiner in seinem Haushalt leben-
den Familie;

Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/679

2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder
und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleis-
tungen.

(2) Als Arbeitnehmer gelten auch Richter, Beamte, Solda-
ten sowie andere Personen, die auf Grund einer früheren Be-
schäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst Einnahmen
erzielen.

§ 13
Arbeitgeberbeiträge

Bei Arbeitnehmern zählen auch die Aufwendungen des
Arbeitgebers zur gesetzlichen Sozialversicherung des Ar-
beitnehmers zu dessen steuerpflichtigen Einnahmen.

§ 14
Wert der Sachbezüge

(1) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,
Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge),
sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üb-
lichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.

(2) Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstver-
hältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitge-
ber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer
hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, so gelten als de-
ren Werte die um vier vom Hundert geminderten Endpreise,
zu denen der Arbeitgeber oder ein Dritter die Waren oder
Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemei-
nen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug eines
vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ergebenden Vorteile
aus dem Dienstverhältnis sind steuerfrei, soweit sie insge-
samt 1 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

§ 15
Aufwendungspauschale

Bei Arbeitnehmern sind für die mit ihrer wirtschaftlichen
Betätigung als Arbeitnehmer im Zusammenhang stehenden
Werbungskosten zwei vom Hundert der steuerpflichtigen
Einnahmen, mindestens jedoch 200 Euro und höchstens
5 000 Euro, abzuziehen. Weitere Aufwendungen sind nur
abziehbar, wenn alle Aufwendungen durch prüfbare Belege
nachgewiesen werden.

IV. Einzelfragen der Einkunftsermittlung

§ 16
Ermittlung der Einkünfte

(1) Die Einkünfte aus wirtschaftlicher Betätigung werden
als Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen er-
mittelt.

(2) Verluste aus wirtschaftlichen Betätigungen sind mit
positiven Einkünften auszugleichen.

(3) Im Kalenderjahr nicht ausgleichbare Verluste sind
wahlweise auf das Vorjahr rücktragsfähig oder unbegrenzt
vortragsfähig.

(4) Von der Summe der nach den Absätzen 1 und 2 für das

tigung von Abschreibungen (§ 11 Abs. 5) hinzuzurechnen,
soweit sie nicht bereits bei der Berechnung des Überschusses
berücksichtigt worden sind. Die nach Absatz 3 ausgleichba-
ren Verluste sind abzuziehen. Der Restbetrag ist der Gesamt-
betrag der Einkünfte.

§ 17
Veräußerung, Übertragung und Entnahme

von Wirtschaftsgütern und Betrieben

(1) Zu den Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung
zählen auch Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschafts-
gütern, die der wirtschaftlichen Betätigung gedient haben,
und die Entnahme solcher Wirtschaftsgüter. Wirtschaftsgü-
ter gelten als entnommen, wenn sie nicht mehr zur Ein-
kunftserzielung genutzt werden.

(2) Der Wert der Entnahme ist durch Vergleich des Ver-
kehrswertes zum Zeitpunkt der Entnahme mit dem Buchwert
zu ermitteln. Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem Inkrafttre-
ten des Gesetzes nicht zu einem Betriebsvermögen im Sinne
des Einkommensteuerrechts gehört haben, gilt als Buchwert
der Verkehrswert am Ende des Jahres vor Inkrafttreten des
Gesetzes.

(3) Für Überschüsse aus der Veräußerung oder Entnahme
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann eine
steuerfreie Rücklage gebildet werden, deren Wert auf Wirt-
schaftsgüter oder Anteile an Unternehmen übertragen wer-
den darf. Die Wirtschaftsgüter oder Anteile müssen in vol-
lem Umfang der wirtschaftlichen Betätigung dienen und
innerhalb von vier Jahren nach der Veräußerung oder Ent-
nahme angeschafft oder hergestellt werden. Soweit eine
Übertragung des Überschusses bis dahin nicht vorgenom-
men wird, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Der
Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufge-
löst wird, ist für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die
Rücklage bestanden hat, um sechs vom Hundert des aufge-
lösten Rücklagenbetrages zu erhöhen.

(4) Werden Betriebe oder einzelne Wirtschaftsgüter un-
entgeltlich auf einen anderen Rechtsträger desselben Eigen-
tümers übertragen, sind die Buchwerte fortzuführen, wenn
der neue Rechtsträger im Inland oder einem anderen Staat
der Europäischen Union besteuert wird. Dies gilt entspre-
chend in Fällen der Umwandlung der Rechtsform. Die zum
Zeitpunkt der Übertragung bestehenden stillen Reserven
sind bei Veräußerung oder Entnahme der Wirtschaftsgüter
als Einkommen zu versteuern. Im Verhältnis zu Staaten au-
ßerhalb der Europäischen Union gilt dies nur, wenn Doppel-
besteuerungsabkommen entsprechende Regelungen vorse-
hen, ansonsten sind stille Reserven sofort zu versteuern. Der
neue Rechtsträger hat die Buchwerte der übertragenen Wirt-
schaftsgüter fortzuführen.

(5) Werden Betriebe oder einzelne Wirtschaftsgüter gegen
Gewährung von Anteilsrechten an einen Rechtsträger über-
tragen, an dem auch andere Personen oder Gesellschaften
beteiligt sind, so sind die Buchwerte fortzuführen, wenn die
Anteilsrechte beim übertragenden Steuerbürger weiterhin
der wirtschaftlichen Betätigung dienen. Die Anteilsrechte
Kalenderjahr ermittelten Einkünfte sind die Beträge aus der
Auflösung von Rücklagen (§ 17 Abs. 3) und aus der Berich-

sind in diesem Fall mit dem Buchwert der übertragenen Be-
triebe oder Wirtschaftsgüter zu bewerten.

Drucksache 16/679 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 18
Gewinnermittlung nach Handelsrecht

(1) Soweit der Gewinn auf der Grundlage des Handels-
rechts ermittelt wird, ist diese Ermittlung auch für die
Steuerbilanz maßgeblich.

(2) Rückstellungen dürfen gebildet werden, wenn mit
einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist und sich die
möglichen Ansprüche auf frühere Jahre oder das Kalender-
jahr beziehen, für das der Gewinn ermittelt wird.

(3) Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten
sind nur zu bilden, soweit es sich um erhaltene Einnahmen
oder getätigte Aufwendungen für das Jahr nach dem Ab-
schlussstichtag handelt.

(4) Für immaterielle Wirtschaftsgüter ist die Bildung
eines Aktivpostens zulässig, soweit sie hergestellt werden.
Bei entgeltlicher Anschaffung sind solche Wirtschaftsgüter
zu aktivieren und entsprechend ihrer Nutzungsdauer abzu-
schreiben.

V. Besonderheiten der Besteuerung
von Alterseinkünften

§ 19
Nachgelagerte Besteuerung

Einnahmen von Alterseinkünften, zu deren Erzielung bei
der Einkommensermittlung zuvor Beiträge unter Ausnut-
zung der Höchstgrenze für steuerbegünstigte Altersvorsorge
oder in Höhe der Höchstbeiträge zur gesetzlichen Renten-
versicherung abgezogen worden sind (§ 23), sind im Zeit-
punkt des Zuflusses in voller Höhe zu versteuern.

§ 20
Besteuerung von Renten

Bei Renten, auf die § 19 nicht anzuwenden ist, gelten für
die gesamte Dauer des Rentenbezugs 50 vom Hundert des
zugeflossenen Betrags als steuerpflichtige Einnahme. Die
Bemessungsgrundlage beträgt 30 vom Hundert, wenn die
Alterseinkünfte ausschließlich auf eigenen Beiträgen und
deren Verzinsung beruhen.

VI. Besonderheiten der Besteuerung
von Kapitaleinkünften

§ 21
Kapitalertragssteuer

(1) Kapitalerträge, die nicht Ausschüttungen von Körper-
schaften sind, werden mit 25 vom Hundert besteuert. Der
Schuldner der Kapitalerträge hat die Steuer einzubehalten
und ist verpflichtet, sie innerhalb von vier Wochen nach Zah-
lung des Entgelts für die Kapitalnutzung an sein für die Ein-
kommen- oder Körperschaftsteuer oder die einheitliche Ge-
winnfeststellung zuständiges Finanzamt abzuführen. Mit der
Abführung der Steuer ist die Einkommensteuer für den Ka-
pitalertrag abgegolten.

(2) Auf die Kapitalertragssteuer können der Grundfreibe-

soweit sich diese Freibeträge bei anderen Einkünften nicht
auswirken können.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

a) welche Erklärungen als Grundlage für die Freistellungs-
bescheinigung vom Steuerbürger abgegeben werden
müssen;

b) welche Nachweise der Schuldner der Kapitalerträge über
gezahlte Kapitalertragsteuer und über angerechnete Frei-
beträge zu führen hat;

c) welche amtlichen Vordrucke für die Erklärungen und
Nachweise zu verwenden sind.

VII. Sonderaufwendungen

§ 22
Begriff der Sonderaufwendungen

Aufwendungen, die nicht mit Einkünften aus wirtschaftli-
cher Betätigung im Zusammenhang stehen, dürfen bei der
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nur dann steu-
ermindernd berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich
zugelassen ist (Sonderaufwendungen).

§ 23
Unbeschränkte Abziehbarkeit

Als Sonderaufwendungen in voller Höhe abziehbar sind
folgende im Jahr der Veranlagung gezahlten Beträge:

1. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung;

2. sofern die Verwendung zur Altersvorsorge gesichert ist,
ergänzende Altersvorsorgebeträge von Arbeitnehmern
sowie von Steuerbürgern, die keine Arbeitnehmer sind,
bis zu den der Beitragsbemessungsgrenze entsprechen-
den Höchstbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung. Dies gilt nicht für die in § 12 Abs. 2 genannten Per-
sonengruppen und versorgungsrechtlich gleichgestellte
Abgeordnete;

3. sonstige Aufwendungen zur Alters- und Risikovorsorge,
einschließlich der Beiträge zur Berufsunfähigkeitsver-
sicherung und der privaten Unfallversicherung, bis zur
Höhe von 2 500 Euro;

4. Beiträge zu Versicherungen im Krankheitsfall, zur Pfle-
geversicherung und Krankentagegeldversicherung bis
höchstens 18 vom Hundert der Beitragsbemessungsgren-
ze in der gesetzlichen Krankenversicherung;

5. Unterhaltszahlungen auf Grund einer rechtlichen Ver-
pflichtung bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von
12 000 Euro, wenn der Empfänger im Inland unbe-
schränkt steuerpflichtig ist;

6. Kirchensteuern und vergleichbare Beiträge zu inländi-
schen Religionsgemeinschaften;

7. Spenden für als besonders förderungswürdig anerkannte
gemeinnützige Zwecke sowie Zuwendungen an ge-
meinnützige Stiftungen bis zu einem Höchstbetrag von
trag (§ 27) und Kinderfreibeträge (§ 28) auf Grund einer
Freistellungsbescheinigung angerechnet werden, wenn und

10 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte. So-
weit sich die Spenden oder Zuwendungen im Jahr der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/679

Zahlung steuerlich nicht auswirken, können sie in den
folgenden Jahren steuermindernd geltend gemacht wer-
den, jedoch nicht später als im zehnten Jahr nach der Zah-
lung;

8. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im
Sinne des § 2 des Parteiengesetzes. Die Beträge sind bis
zu einem Höchstbetrag von 767 Euro mit 50 vom Hun-
dert der nachgewiesenen Aufwendungen auf die Steuer-
schuld anzurechnen. Weitere Aufwendungen können bis
höchstens 1 534 Euro zusätzlich als Sonderaufwendun-
gen geltend gemacht werden;

9. Zinsen auf Steuern, soweit sie nicht bei Erwerbseinkünf-
ten abziehbar sind.

§ 24
Beschränkte Abziehbarkeit

(1) Krankheitskosten sind nur abziehbar, soweit sie nach
Abzug von Erstattungen und Beihilfen eine zumutbare
Eigenbelastung übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung
beträgt fünf vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte,
bei Steuerbürgern mit mindestens einem Kind, für das ein
Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, zwei vom Hun-
dert des Gesamtbetrags der Einkünfte.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Behe-
bung von Schäden durch Naturkatastrophen notwendigen
Aufwendungen unter Berücksichtigung einer angemesse-
nen Eigenbelastung für steuerlich abziehbar zu erklären
und das Verfahren zum Nachweis der Abziehbarkeit zu be-
stimmen.

§ 25
Pauschbeträge für besondere Aufwendungen

(1) Wegen ihrer besonderen Belastungen können Behin-
derte, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festge-
stellt worden ist, anstelle der Krankheitskosten (§ 24) einen
Pauschbetrag von 720 Euro als Sonderaufwendungen von
der Summe der Einkünfte abziehen. Beträgt der Grad der Be-
hinderung mehr als 75, sind 1 200 Euro abziehbar. Für Be-
hinderte, die nach ärztlichem Gutachten hilflos und pflege-
bedürftig sind, und für Blinde erhöht sich der Betrag auf
3 000 Euro.

(2) Steht der Pauschbetrag für Behinderte einem Kind zu,
für das der Steuerbürger einen Kinderfreibetrag oder Kinder-
geld erhält, so wird der Pauschbetrag ihm gewährt, sofern
das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag ist
auf beide Eltern je zur Hälfte aufzuteilen, sofern die Eltern
keine andere Aufteilung beantragen.

(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraus-
setzungen für die Pauschbeträge nach den Absätzen 1 bis 3
nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die Beträge um je
ein Zwölftel.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

§ 26
Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis,

Pflege- und Betreuungskosten

Wegen der besonderen Belastungen, die einem Steuerbür-
ger erwachsen

1. durch die Pflege einer Person, die pflegebedürftig im Sin-
ne des § 14 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) ist, oder

2. durch die Beschäftigung einer Person in einem hauswirt-
schaftlichen Beschäftigungsverhältnis und zur Pflege des
Steuerbürgers, seiner Kinder oder sonstigen Angehörigen
(§ 15 der Abgabenordnung), wenn das Arbeitsverhältnis
sozialversicherungspflichtig ist und eine Lohnsteuerkarte
vorliegt oder es sich um ein Arbeitsverhältnis im Sinne
von § 9 Abs. 3 Buchstabe d handelt, oder

3. durch Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreu-
ung eines zum Haushalt des Steuerbürgers gehörenden
Kindes oder

4. durch die Unterbringung des im Sinne des § 14 Abs. 1
SGB XI pflegebedürftigen Steuerbürgers oder eines in
diesem Sinne pflegebedürftigen Angehörigen in einer
Pflegeeinrichtung

können im Kalenderjahr bis zu 12 000 Euro nachgewiesene
Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
werden.

VIII. Freibeträge

§ 27
Grundfreibetrag

(1) Vom Gesamtbetrag der Einkünfte bleibt ein Grundfrei-
betrag von 7 700 Euro steuerfrei, wenn der Steuerbürger un-
beschränkt steuerpflichtig ist.

(2) Steuerfreie Sozialleistungen im Sinne des § 9 Abs. 1
dieses Gesetzes sind vom Grundfreibetrag abzuziehen.

(3) Bei beschränkter Steuerpflicht wird ein Grundfreibe-
trag nur gewährt, wenn der Steuerbürger in einem Land der
Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig ist und
ihm dort eine dem Grundfreibetrag entsprechende Vergüns-
tigung nicht gewährt wird oder wegen zu niedrigen Einkom-
mens nur teilweise in Anspruch genommen werden kann.

§ 28
Kinderfreibetrag

(1) Mit dem Kindergeld sind die Kosten der Vorsorge für
die Kinder, für ihre Erziehung (und Betreuung) sowie für
ihre Aus- und Fortbildung abgegolten. Diese Aufwendungen
werden entweder durch Kindergeld oder durch einen Kinder-
freibetrag in Höhe von 7 700 Euro für jedes Kind steuerlich
berücksichtigt. Ist der Kinderfreibetrag günstiger, ist das im
Kalenderjahr gezahlte Kindergeld in voller Höhe der tarif-
lichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. Das Finanzamt
hat von Amts wegen zu prüfen, welche Regelung für den
Steuerbürger günstiger ist, und hat diese bei der Veranlagung
zu berücksichtigen.

(2) Soweit es nach diesem Gesetz darauf ankommt, für

wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die
Pauschbeträge vorliegen.

welche Kinder Vergünstigungen beansprucht werden kön-
nen und wem diese Vergünstigungen zustehen, sind die Be-

Drucksache 16/679 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

stimmungen des Gesetzes über das Kindergeld entsprechend
anzuwenden.

IX. Steuerfestsetzung

§ 29
Veranlagungsverfahren

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf jedes Kalen-
derjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuer-
bürger im Kalenderjahr bezogen hatte.

(2) Der Steuerbürger hat für das zu veranlagende Einkom-
men eine Einkommensteuererklärung nach amtlichem Mus-
ter abzugeben und persönlich die Richtigkeit der darin ent-
haltenen Angaben zu versichern. Sofern das Einkommen nur
aus Einnahmen besteht, die der Lohnsteuer unterlegen ha-
ben, ist als Einkommensteuererklärung die Abgabe der
Lohnsteuerkarte mit der Lohnbescheinigung und einer damit
verbundenen Vollständigkeitserklärung ausreichend.

(3) Die Finanzverwaltung fördert die Abgabe von Steuer-
erklärungen mittels elektronischer Medien und hat für die
Entgegennahme solcher Erklärungen die technischen Vor-
aussetzungen zu schaffen.

(4) Bei Eheleuten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben, wird unterstellt, dass
sie als Lebens- und Erwerbsgemeinschaft zusammen veran-
lagt werden wollen. Sie geben deshalb eine gemeinsame Ein-
kommensteuererklärung ab. Ihre Einkünfte werden ihnen
gemeinsam zugerechnet. Sie werden wie ein einziger Steuer-
bürger behandelt. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe nicht im
ganzen Kalenderjahr bestanden hat.

(5) Jeder Ehegatte kann sich durch schriftliche Erklärung,
die an das Finanzamt zu richten ist, ohne Angabe von Grün-
den für eine getrennte Veranlagung entscheiden. In diesem
Fall sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte
zuzurechnen. Hat ein Ehegatte bei der Erzielung der Ein-
künfte des anderen Ehegatten mitgewirkt, so ist eine Auftei-
lung nur zulässig, wenn sie sich von vornherein eindeutig
aus schriftlichen Vereinbarungen ergibt.

(6) Stirbt einer der Ehegatten im Kalenderjahr und besteht
fortgesetzte Gütergemeinschaft, so gelten die Einkünfte, die
in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden
Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.

X. Steuertarif

§ 30
Allgemeiner Tarif

(1) Das zu versteuernde Einkommen ist der Gesamtbetrag
der Einkünfte, vermindert um die Sonderaufwendungen und
Kinderfreibeträge. Es wird nach einem Stufentarif versteuert.

(2) In der ersten Tarifstufe beträgt die Einkommensteuer
15 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens bis ein-
schließlich 15 000 Euro abzüglich des Grundfreibetrags.

(3) In der zweiten Tarifstufe erhöht sich die nach Absatz 2
errechnete Einkommensteuer um 25 vom Hundert des zu

(4) In der dritten Tarifstufe erhöht sich die nach den Ab-
sätzen 2 und 3 errechnete Einkommensteuer um 35 vom Hun-
dert des zu versteuernden Einkommens über 40 000 Euro.

§ 31
Tarif für unternehmerische Einkünfte

(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen unterneh-
merische Einkünfte enthalten, so erhöht sich für diese Ein-
künfte die nach § 30 Abs. 2 errechnete Einkommensteuer in
der zweiten Tarifstufe nur um 25 vom Hundert des zu ver-
steuernden Einkommens über 15 000 Euro. Das Recht der
Gemeinden auf Erhebung eines Zuschlags (§ 37) bleibt un-
berührt.

(2) Unternehmerische Einkünfte sind Einkünfte aus einer
wirtschaftlichen Betätigung (§ 7), die selbstständig und
nachhaltig mit der Absicht der Erzielung von Überschüssen
ausgeübt wird.

(3) Bei gemischten Einkünften ist die Einkommensteuer
für unternehmerische Einkünfte und andere Einkünfte ge-
trennt zu ermitteln. Der auf unternehmerische Einkünfte ent-
fallende Anteil am zu versteuernden Einkommen bemisst
sich nach dem Verhältnis der Summe der unternehmerischen
Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Freibeträge
sind nach diesem Verhältnis aufzuteilen.

§ 32
Tarif bei beschränkter Steuerpflicht

Bei beschränkter Steuerpflicht beträgt die Steuer 35 vom
Hundert des zu versteuernden Einkommens.

§ 33
Tarifliche Einkommensteuer

Von der nach den §§ 30 bis 32 ermittelten Einkommen-
steuer sind die in § 23 Nr. 8 genannten Anteile der Aufwen-
dungen abzuziehen und bei Anwendung der in § 28 genann-
ten Begünstigungsregelung das Kindergeld hinzuzurechnen.
Der so errechnete Betrag ist die tarifliche Einkommensteuer.
Auf sie sind die erhobene Lohnsteuer (§ 39) und für das Ka-
lenderjahr geleistete Vorauszahlungen (§ 35) anzurechnen.

§ 34
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit auslän-
dischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte
stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entspre-
chenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte
und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unter-
liegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommen-
steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat
entfällt. Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende
deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln,
dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Ein-
kommens – einschließlich der ausländischen Einkünfte –
nach den §§ 30 und 31 ergebende deutsche Einkommensteu-
er im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe
der Einkünfte aufgeteilt wird. Bei der Ermittlung der auslän-
dischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu
berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen,
versteuernden Einkommens von mehr als 15 000 Euro bis
einschließlich 40 000 Euro.

nach dessen Recht nicht besteuert werden. Die auslän-
dischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/679

die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfal-
len.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine
ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht
angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deut-
schen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat
erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil
keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte
und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unter-
liegende ausländische Steuer bei der Ermittlung der Ein-
künfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der
deutschen Einkommensteuer unterliegen.

§ 35
Zusammenveranlagung

(1) Wenn Eheleute zusammen veranlagt werden (§ 29
Abs. 4), verdoppeln sich der Grundfreibetrag und die in den
§§ 30 und 31 genannten Beträge und Betragsgrenzen.

(2) Die Pauschalbeträge wegen Behinderung (§ 25
Abs. 1) werden jedem Ehegatten gewährt, der die Vorausset-
zungen erfüllt. Der Kinderfreibetrag (§ 28) und der Pau-
schalbetrag für behinderte Kinder (§ 25 Abs. 2) werden nur
einmal gewährt.

§ 36
Vorauszahlungen

(1) Der Steuerbürger hat am 10. März, 10. Juni, 10. Sep-
tember und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkom-
mensteuer zu entrichten, die er für das laufende Kalenderjahr
voraussichtlich schulden wird. Die Vorauszahlung entsteht
jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie zu
entrichten ist.

(2) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch
Steuerbescheid fest. Sie bemessen sich grundsätzlich nach
der Höhe der Einkommensteuer, die sich nach der Anrech-
nung von Steuerabzugsbeträgen bei der letzten Veranlagung
ergeben hat. Vorauszahlungen sind aber nur festzusetzen,
wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr oder mindes-
tens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

(3) Bei wesentlicher Änderung der für die voraussicht-
liche Steuerschuld maßgeblichen Grundlagen kann das
Finanzamt die Festsetzung von Vorauszahlungen ändern.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn sie für jeden noch
ausstehenden Vorauszahlungszeitpunkt des Kalenderjahres
mindestens 100 Euro beträgt.

XI. Gemeindesteuer

§ 37
Gemeindeanteil

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, für die ihnen zuste-
hende Einkommensteuer einen Hebesatz festzusetzen. Der
für ein Kalenderjahr geltende Hebesatz ist bis zum 30. Juni
des Vorjahres von der Gemeinde festzusetzen und zu veröf-

(2) Das Finanzamt setzt einen Anteil von 15 vom Hun-
dert der gemäß § 33 berechneten tariflichen Einkommen-
steuer auf andere als unternehmerische Einkünfte als
Messbetrag für die den Gemeinden zustehende Einkom-
mensteuer fest.

(3) Die Einkommensteuer der Gemeinden wird vom
Finanzamt durch Anwendung des Hebesatzes auf den Mess-
betrag errechnet und durch Steuerbescheid festgesetzt. Hat
die Gemeinde keinen besonderen Hebesatz festgesetzt, gilt
100 vom Hundert als Hebesatz.

§ 38
Hebesatzverfahren bei unternehmerischen Einkünften

(1) Das Finanzamt setzt die gemäß § 33 berechnete tarif-
liche Einkommensteuer, die auf unternehmerische Einkünfte
erhoben wird, als Messbetrag für die den Gemeinden zuste-
hende Einkommensteuer fest.

(2) Die Einkommensteuer der Gemeinden wird vom
Finanzamt durch Anwendung des Hebesatzes auf den Mess-
betrag errechnet und durch Steuerbescheid festgesetzt. Hat
die Gemeinde keinen besonderen Hebesatz festgesetzt, gilt
12 vom Hundert als Hebesatz.

(3) Beträgt die Summe der Einkünfte eines Steuerbürgers
mehr als 50 000 Euro und sind in den unternehmerischen
Einkünften solche aus einer oder mehreren Betriebstätten
(§ 12 der Abgabenordnung) in anderen Gemeinden als der
Gemeinde des Wohnsitzes enthalten, so wird der Messbetrag
aufgeteilt. Jede der beteiligten Gemeinden erhält einen so
großen Anteil am Messbetrag, wie es dem Anteil der positi-
ven Einkünfte aus der Betriebstätte in ihrem Gebiet am Ge-
samtbetrag der Einkünfte entspricht. Können Teile der Ein-
künfte keiner Betriebstätte zugeordnet werden, sind sie der
Gemeinde des Wohnsitzes zuzuordnen.

(4) Die in Absatz 3 genannten Grundsätze gelten entspre-
chend bei Einkünften aus mehreren Betrieben eines Steuer-
bürgers oder des mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten
sowie bei der Zuweisung von Einkunftsanteilen auf Grund
einer gesonderten Feststellung (§§ 179 bis 183 der Abga-
benordnung). Bei der gesonderten Feststellung hat das Fest-
stellungsfinanzamt dem Wohnsitzfinanzamt den für die Be-
triebsgemeinde geltenden Hebesatz mitzuteilen. Das Wohn-
sitzfinanzamt setzt den nach diesem Hebesatz berechneten
Gemeindesteueranteil der Betriebsgemeinde fest und führt
die Steuer an sie ab.

§ 39
Verfahren

(1) Das Finanzamt hat die den Gemeinden zustehende
Einkommensteuer nach den allgemein für die Einkommen-
steuer geltenden Vorschriften zu verwalten, dies schließt ins-
besondere die Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren, für
das Vollstreckungsverfahren und für das Rechtsbehelfsver-
fahren ein. Ein Erlass der Steuerforderung oder die Stundung
fälliger Einkommensteuer für mehr als ein Jahr bedarf der
Zustimmung der Gemeinde.
fentlichen. Der Hebesatz muss in derselben Höhe für alle
Steuerbürger und Körperschaften gelten.

(2) Die Vorschriften über Vorauszahlungen gelten ent-
sprechend.

Drucksache 16/679 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

XII. Lohnsteuerverfahren

§ 40
Erhebung der Lohnsteuer

(1) Die Einkommensteuer wird bei Arbeitnehmern durch
Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der
Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im In-
land seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftslei-
tung, seinen Sitz, eine Betriebstätte oder einen ständigen
Vertreter hat (§§ 8 bis 13 der Abgabenordnung) oder einem
Dritten Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im
Inland überlässt, ohne selbst inländischer Arbeitgeber zu
sein. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der
Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Der
Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitneh-
mers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.
Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur De-
ckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitgeber
einen entsprechenden Teil der Bezüge des Arbeitnehmers
zurückzubehalten, sofern der Arbeitnehmer nicht den Fehl-
betrag zur Verfügung stellt.

(3) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahreslohn be-
messen. Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer je-
weils mit einem auf den Lohnzahlungszeitraum entfallenden
Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben.

(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer und beim Lohn-
steuerabzug werden die Besteuerungsgrundlagen des Ein-
zelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuer-
klassen, durch Lohnsteuerkarten mit entsprechenden Ein-
tragungen und durch Lohnsteuertabellen berücksichtigt. In
den Lohnsteuertabellen ist neben der gesamten tariflichen
Steuer, die sich aus den Vorschriften über den Steuertarif
(§ 30) und dem Werbungskostenabzug (§ 15) ergibt, ein An-
teil von 15 vom Hundert gesondert auszuweisen, der als
Messbetrag für die Berechnung des Gemeindesteueranteils
dient.

§ 41
Lohnsteuerklassen

Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden in
die folgenden Steuerklassen eingeteilt:

1. In die Steuerklasse I gehören unbeschränkt steuerpflich-
tige Arbeitnehmer, die ledig sind; Arbeitnehmer, die zwar
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind, bei denen
aber die Voraussetzungen der Steuerklasse II nicht vorlie-
gen.

2. In die Steuerklasse II gehören Arbeitnehmer,

a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-
schränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd ge-
trennt leben und einer der Ehegatten keinen steuer-
pflichtigen Arbeitslohn bezieht;

b) die verwitwet sind, für das Kalenderjahr des Todes
des Ehegatten und das darauf folgende Kalenderjahr,
wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt
seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

c) deren Ehe aufgelöst worden ist, für das Kalenderjahr
der Auflösung, wenn beide Ehegatten unbeschränkt
steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt ge-
lebt haben.

3. In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die neben-
einander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezie-
hen, für die Einbehaltung von Arbeitslohn aus dem zwei-
ten und weiteren Dienstverhältnissen.

4. In die Steuerklasse IV gehören alle beschränkt steuer-
pflichtigen Arbeitnehmer.

§ 42
Lohnsteuerkarten

(1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalenderjahr un-
entgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlichem Muster
auszustellen und zu übermitteln. Auf Antrag ist eine Lohn-
steuerkarte auch dann auszustellen, wenn noch unbestimmt
ist, ob der Steuerbürger davon Gebrauch machen wird.

(2) Für die Ausstellung zuständig ist die Gemeinde, in der
der Steuerbürger am 20. September des dem Steuerjahr vor-
angehenden Kalenderjahres seinen Hauptwohnsitz oder,
falls es diesen nicht gibt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte. Bei verheirateten Steuerbürgern gilt bei mehrfachem
Wohnsitz als Hauptwohnung die Wohnung des älteren Ehe-
gatten.

(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte außer Na-
men, Anschrift und Geburtsdatum des Steuerbürgers insbe-
sondere einzutragen

1. die Steuerklasse gemäß § 41;

2. bei den Steuerklassen I und II die Zahl der Kinder;

3. den Hebesatz für die gemeindliche Einkommensteuer.

(4) Für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind die
Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, für
das die Lohnsteuerkarte gilt. Das Finanzamt ist jederzeit be-
rechtigt, auf Antrag oder von Amts wegen fehlerhafte Anga-
ben auf der Lohnsteuerkarte zu berichtigen.

§ 43
Lohnsteuer im Hebesatzverfahren

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Berechnung der einzube-
haltenden Lohnsteuer die unterschiedlichen Hebesätze der
Gemeinden zu berücksichtigen, in denen seine Arbeitneh-
mer ihren Wohnsitz haben. Für jede dieser Gemeinden ist ein
gesondertes Steuerkonto zu führen.

(2) Der Lohnsteuerabzug bemisst sich nach der amtlichen
Lohnsteuertabelle. Der darin ausgewiesene Gemeindesteu-
ermessbetrag von 15 vom Hundert der gesamten Lohnsteuer
ist mit dem auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein-
getragenen Hebesatz der Gemeinde zu multiplizieren. Hier-
aus ergibt sich die von ihm zu tragende Gemeindelohnsteuer
des Arbeitnehmers, die in seiner laufenden Lohnabrechnung
und auf der Lohnbescheinigung am Ende des Kalenderjahres
oder bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses gesondert
auszuweisen ist.
waren und sie zu diesem Zeitpunkt nicht dauernd ge-
trennt gelebt haben.

(3) Sofern der Arbeitgeber pauschalierte Lohnsteuer ab-
zuführen hat, die keinem Arbeitnehmer persönlich zugerech-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/679

net wird, entfällt der gesonderte Ausweis eines Gemeinde-
steueranteils.

(4) Der Arbeitgeber hat seiner Lohnsteueranmeldung eine
Aufstellung beizufügen, welche Steueranteile auf die in
Absatz 1 genannten Gemeinden und auf pauschalierte Lohn-
steuer entfallen.

§ 44
Haftung des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber haftet

1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen
hat;

2. für die Lohnsteuer oder Einkommensteuer, die auf Grund
falscher Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuer-
bescheinigung verkürzt wird.

(2) Soweit der Arbeitgeber haftet, sind er und der Arbeit-
nehmer Gesamtschuldner. Das Betriebsfinanzamt kann die
Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Er-
messen gegenüber jedem von ihnen geltend machen. Für die
Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haf-
tungsbescheides und keines Leistungsgebots, soweit er die
einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder nach Ab-
schluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsver-
pflichtung schriftlich anerkennt.

(3) Der Arbeitnehmer kann im Lohnsteuerverfahren als
Gesamtschuldner nur in Anspruch genommen werden,

1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschrifts-
mäßig einbehalten hat;

2. wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die
einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig ange-
meldet hat und dies nicht unverzüglich dem Betriebs-
finanzamt mitteilt.

(4) Soweit einem Dritten Arbeitnehmer gewerbsmäßig
zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er für die ein-
zubehaltende Lohnsteuer gemeinsam mit dem Arbeitgeber.

§ 45
Verordnungsermächtigung für das Lohnsteuerverfahren

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Lohnsteuer-
verfahren im Einzelnen zu regeln, insbesondere

1. das Verfahren zur Eintragung der Lohnsteuerklassen;

2. die Berechnung und Gliederung der Lohnsteuertabellen;

3. die Gestaltung, Ausgabe und Änderung der Lohn-
steuerkarte. Dabei ist vorzusehen, dass die Lohnsteuer-
karte als vereinfachte Steuererklärung verwendet werden
kann;

4. die Durchführung des Lohnsteuerabzugs;

5. die vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalierung der
Lohnsteuer

a) mit 25 vom Hundert, wenn von dem Arbeitgeber in

b) wenn der Arbeitgeber nach einer Außenprüfung in
einer größeren Anzahl von Fällen die nachzuerheben-
de Lohnsteuer übernimmt. Die Lohnsteuer zählt in
diesen Fällen nicht zu den steuerpflichtigen Einnah-
men des Arbeitnehmers;

6. die Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug;

7. das Verfahren bei der Anmeldung und Abführung der
Lohnsteuer.

XIII. Prüfungsrechte

§ 46
Prüfung bei Beteiligten

Die Finanzbehörden sind berechtigt, die für die Anrech-
nung oder Vergütung von Steuern maßgeblichen Verhältnis-
se, die für die Erstattung von Steuern oder für die Nichtvor-
nahme des Steuerabzugs von Bedeutung sind und der
Aufklärung bedürfen, beim Steuerbürger und anderen am
Verfahren Beteiligten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203 der Ab-
gabenordnung gelten sinngemäß.

§ 47
Lohnsteueraußenprüfung

(1) Für die Prüfung der Einbehaltung oder Übernahme
und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsfinanzamt des
Arbeitgebers zuständig.

(2) Für die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers gilt
§ 200 der Abgabenordnung. Darüber hinaus haben die Ar-
beitnehmer dem mit der Prüfung Beauftragten jede ge-
wünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu
geben und auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen
Lohnsteuerkarten sowie Belege über bereits entrichtete
Lohnsteuern vorzulegen. Dies gilt auch für Personen, bei de-
nen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind
oder waren.

XIV. Zuschlagsteuern

§ 48
Festsetzung und Erhebung

(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern und
sonstigen Abgaben, die mit einem festgelegten Vomhundert-
satz nach der Einkommensteuer bemessen werden, sind die
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Bemessungsgrundlage ist die nach den §§ 30 und 31
berechnete tarifliche Einkommensteuer zuzüglich des Ge-
meindezuschlags zu unternehmerischen Einkünften (§ 38).

§ 49
Abgeltung

Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuer-
abzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder
werden Einnahmen auf Grund einer Rechtsvorschrift bei der
einer größeren Anzahl von Fällen sonstige Bezüge
gewährt werden, oder

Veranlagung zur Einkommensteuer als steuerfrei behandelt,
gilt dies für Zuschlagsteuern entsprechend.

Drucksache 16/679 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 2

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2003 (BGBl. I S. 3868) zu-
letzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt geändert:

1. In § 93 werden die Absätze 7 und 8 gestrichen.

2. § 93b (Automatisierter Abruf von Kontoinformationen)
wird gestrichen.

Artikel 3

Die neue Körperschaftsteuer

I. Grundsätze der Besteuerung

§ 1
Einkommensteuer der Körperschaften

(1) Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für Kör-
perschaften.

(2) Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gelten
entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 2
Jahresbesteuerung

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die Grund-
lagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr
zu ermitteln.

§ 3
Rechtsänderungen

(1) Rechtsänderungen werden jeweils mit dem Beginn
des Kalenderjahres wirksam, das auf ihre Bekanntgabe folgt.

(2) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und
des Bundesfinanzhofes sind ab dem Beginn des auf ihre Ver-
kündung folgenden Kalenderjahres in allen Steuerfällen an-
zuwenden, soweit die Entscheidung wegen ihrer grundsätz-
lichen Bedeutung von dem Gericht zur Bekanntgabe in einer
amtlichen Sammlung bestimmt wurde. Eine rückwirkende
Anwendung ist über den entschiedenen Fall hinaus nur zu-
lässig, wenn sie vom Bundesverfassungsgericht ausdrück-
lich angeordnet wird.

§ 4
Anrufungsauskunft

Das zuständige Finanzamt (§§ 17 bis 29 der Abgabenord-
nung) hat auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, wie im
Einzelfall die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind.

II. Grundlagen der Besteuerung

§ 5
Unbeschränkte Steuerpflicht

(1) Folgende Körperschaften, Personenvereinigungen

1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Komman-
ditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung);

2. Kapitalgesellschaften nach dem Recht eines anderen
Staates in der Europäischen Union;

3. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

4. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

5. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;

6. nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und an-
dere Zweckverbände des öffentlichen Rechts;

7. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt
sich auf sämtliche Einnahmen aus früherer und gegenwärti-
ger wirtschaftlicher Betätigung, aus der Nutzung von Ver-
mögen einschließlich der Nutzung von Anteilen an Kapital-
gesellschaften.

(3) Zum Inland gehört auch der der Bundesrepublik
Deutschland zustehende Anteil am Festlandssockel, soweit
dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-
grundes erforscht oder ausgebeutet werden.

§ 6
Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind

1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-
massen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz
im Inland haben, mit ihren inländischen Einnahmen aus
früherer und gegenwärtiger wirtschaftlicher Betätigung,
aus der Nutzung von Vermögen einschließlich der Nut-
zung von Anteilen an Kapitalgesellschaften;

2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflich-
tig sind, mit den in Ziffer 1 genannten inländischen Ein-
nahmen, von denen der Steuerabzug gemäß § 21 des Ein-
kommensteuergesetzes nicht vorgenommen worden ist.

§ 7
Steuerpflicht in besonderen Fällen

Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten,
Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaft-
steuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem
Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar
bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

§ 8
Betriebe gewerblicher Art

(1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich des Absatzes 5
alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land-
und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Ge-
samtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich her-
ausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteili-
und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren
Sitz im Inland haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig:

gung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht
erforderlich.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/679

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt
steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Be-
triebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas,
Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem
Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung
eines solchen Betriebs.

(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Be-
triebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt
dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbe-
triebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

§ 9
Besteuerungsgrundlagen, Einkommensermittlung

(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem Ein-
kommen. Für die Ermittlung der Einkünfte gelten die Vor-
schriften des Einkommensteuergesetzes.

(2) Von den Einkünften gemäß Absatz 1 sind auch abzieh-
bar

a) Spenden für als besonders förderungswürdig anerkannte
gemeinnützige Zwecke sowie Zuwendungen an ge-
meinnützige Stiftungen bis zu einem Höchstbetrag von
10 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte. So-
weit sich die Spenden oder Zuwendungen im Jahr der
Zahlung steuerlich nicht auswirken, können sie in den
folgenden Jahren steuermindernd geltend gemacht wer-
den, jedoch nicht später als im zehnten Jahr nach der
Zahlung;

b) Zinsen auf Steuern vom Einkommen und auf sonstige
Personensteuern;

c) bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des Ge-
winns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre
nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als
Vergütungen (Tantieme) für die Geschäftsführung ver-
teilt wird.

§ 10
Finanzierung durch Anteilseigner

(1) Angemessene Vergütungen für Fremdkapital, das eine
Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteils-
eigener erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschafts-
jahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war,
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 11) abziehbar,
wenn

a) sie beim Empfänger in voller Höhe der Einkommensteu-
er unterworfen werden oder

b) der Empfänger nach diesem Gesetz steuerpflichtig ist
oder

c) der Empfänger in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem EFTA-Mitgliedstaat ansässig ist.

(2) Alle übrigen an einen Anteilseigner gezahlten Vergü-
tungen für Fremdkapital sind bei der Ermittlung des Ein-
kommens (§ 9) nur abziehbar, wenn

b) die Vergütung nicht mehr als zehn vom Hundert des
Fremdkapitals beträgt oder

c) das Fremdkapital zu keinem Zeitpunkt des Wirtschafts-
jahres das Fünffache des anteiligen Eigenkapitals des An-
teilseigners übersteigt. Als anteiliges Eigenkapital gelten
auch mittelbare Beteiligungen.

(3) Die bei der Ermittlung des Einkommens nicht abzieh-
baren Vergütungen gelten als Ausschüttungen im Sinne des
§ 31.

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vergütungen für Fremd-
kapital, das Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinsti-
tute erhalten haben, sind unabhängig von der Erfüllung der
Voraussetzungen der Buchstaben a bis c dieses Absatzes ab-
ziehbar.

(5) Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der An-
teilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesell-
schaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar
– auch über eine Personengesellschaft – beteiligt ist.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Rahmen ei-
ner Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass die Grundsätze des Absatzes 1 Buchstabe c
auch im Verhältnis zu anderen Ländern Anwendung finden,
wenn Gegenseitigkeit gewahrt ist.

§ 11
Nicht abziehbare Aufwendungen

Nicht abziehbar sind:

1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des
Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung
oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. § 9 Abs. 2
Buchstabe a bleibt unberührt;

2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteu-
ern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen
oder Gewinnausschüttungen sind, und Vorsteuerbeträge
auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 10
des Einkommensteuergesetzes gilt;

3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonsti-
ge Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der
Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung
von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder
Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des
durch die Tat verursachten Schadens dienen.

§ 12
Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

(1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalge-
sellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- oder
Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbeschränkt steuer-
pflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach der
Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwick-
lung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen.
Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.

(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1
ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-An-
fangsvermögen gegenüberzustellen.
a) die Vergütung für den Anteilseigner im Wirtschaftsjahr
insgesamt nicht mehr als 250 000 Euro beträgt,

(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung
kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Ver-

Drucksache 16/679 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

mögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Ab-
wicklungszeitraum zugeflossen sind.

(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsver-
mögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen
Wirtschaftsjahres der Veranlagung zur Körperschaftsteuer
zugrunde gelegt worden ist. Ist für den vorangegangenen
Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgeführt
worden, so ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Fall
einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften
über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. Das
Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines
vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu kürzen, der im Ab-
wicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.

(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungs-
zeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so gilt als Ab-
wicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleis-
teten Einlagen.

(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst
geltenden Vorschriften anzuwenden.

(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen
der Kapitalgesellschaft oder des Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

III. Gruppenbesteuerung

§ 13
Einkommenskonsolidierung (Gruppenbesteuerung)

(1) Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
gensmasse im Sinne von § 5 mit Geschäftsleitung oder Sitz
im Inland oder ein Unternehmen im Sinne des § 21 (Grup-
penträger) kann den Gewinn oder Verlust einer anderen Kör-
perschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im
Sinne von § 5 (Gruppengesellschaft), an der der Gruppenträ-
ger mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt ist, als Bestand-
teil seines Einkommens im Sinne des § 10 Abs. 1 versteuern
(Gruppenbesteuerung). Voraussetzung ist die Zustimmung
der Gruppengesellschaft zur Gruppenbesteuerung.

(2) Gruppenträger kann auch ein Personenunternehmen
oder eine Personengesellschaft sein, wenn die Beteiligung an
der Kapitalgesellschaft mindestens 50 vom Hundert beträgt.

(3) Bei der Einbeziehung von Verlusten einer Gruppenge-
sellschaft in die Besteuerung eines Gruppenträgers ist Vor-
aussetzung, dass die entstandenen Verluste der Gruppenge-
sellschaft mit Eigenkapital ausgeglichen werden.

(4) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Gruppen-
gesellschaft eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union ansässige Kapitalgesellschaft ist.

§ 14
Verluste ausländischer Gruppenmitglieder

(1) Bei der Gruppenbesteuerung können auf der Grund-
lage des deutschen Handels- und Steuerrechts (§ 18 Einkom-
mensteuergesetz) ermittelte Verluste eines ausländischen
Gruppenmitglieds berücksichtigt werden, soweit sie nicht

(2) Scheidet ein ausländisches Mitglied aus der Gruppen-
besteuerung aus, sind dessen berücksichtigte Verluste im
Zeitpunkt des Ausscheidens der Gruppe als Gewinn zu-
zurechnen. Die Zurechnung ist bei Liquidation des auslän-
dischen Gruppenmitglieds nicht vorzunehmen.

§ 15
Steuerabzug bei dem Gruppenträger

(1) Sind bei einer Gruppengesellschaft die Voraussetzun-
gen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt,
die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und
unterliegt der Gruppenträger der Körperschaftsteuer, so sind
diese Tarifvorschriften beim Gruppenträger so anzuwenden,
als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei ihm
selbst erfüllt.

(2) Unterliegt der Gruppenträger der Einkommensteuer,
so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommen-
steuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körper-
schaftsteuer bestehen.

(3) Ist der Gruppenträger eine Personengesellschaft, so
gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der Perso-
nengesellschaft entsprechend. Bei jedem Gesellschafter ist
der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter
entfallenden Bruchteil des dem Gruppenträger zuzurechnen-
den Einkommens der Gruppengesellschaft entspricht.

(4) Ist der Gruppenträger ein ausländisches Unternehmen,
so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit die beson-
deren Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen an-
wendbar sind.

(5) Sind in dem Einkommen der Gruppengesellschaft Be-
triebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug unter-
legen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Körper-
schaftsteuer oder die Einkommensteuer des Gruppenträgers
oder, wenn der Gruppenträger eine Personengesellschaft ist,
anteilig auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommen-
steuer der Gesellschafter anzurechnen.

IV. Sondervorschriften über Rücklagen
und Rückstellungen

§ 16
Schwankungsrückstellungen, Schadensrückstellungen

bei Versicherungsunternehmen

(1) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich
des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere folgende
Voraussetzungen erforderlich:

1. Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Ver-
sicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des
Jahresbedarfs zu rechnen sein.

2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht durch
die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den
am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen
herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen
gedeckt sein.

(2) Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle (§ 341g des Handelsgesetzbuchs) sind
mit einem ausländischen Gewinn verrechnet worden sind
oder verrechnet werden können.

die Erfahrungen aus der Abwicklung solcher Verpflichtun-
gen in der Vergangenheit für jeden Versicherungszweig zu

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/679

berücksichtigen, für den nach aufsichtsrechtlichen Vor-
schriften eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung auf-
zustellen ist. Die Summe der einzelbewerteten Schäden des
Versicherungszweiges ist um den Betrag zu mindern (Min-
derungsbetrag), der wahrscheinlich insgesamt nicht zur Be-
friedigung der Ansprüche für die Schäden benötigt wird.

§ 17
Beitragsrückerstattungen

(1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abge-
schlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnisses oder
des versicherungstechnischen Überschusses gewährt wer-
den, sind abziehbar

1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem nach
handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergeb-
nis für das selbst abgeschlossene Geschäft, erhöht um die
für Beitragsrückerstattungen aufgewendeten Beträge, die
das Jahresergebnis gemindert haben, und gekürzt um den
Betrag, der sich aus der Auflösung einer Rückstellung
nach Absatz 2 Satz 2 ergibt, um Gewinnanteile, die von
einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden
und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung von der Körperschaftsteuer befreit sind, so-
wie um den Nettoertrag des nach den steuerlichen Vor-
schriften über die Gewinnermittlung anzusetzenden
Betriebsvermögens am Beginn des Wirtschaftsjahres; für
Pensionsfonds gilt Entsprechendes. Als Nettoertrag gilt
der Ertrag aus langfristiger Kapitalanlage, der anteilig auf
das Betriebsvermögen entfällt, nach Abzug der entspre-
chenden abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsaus-
gaben;

2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe des
Überschusses, der sich aus der Beitragseinnahme nach
Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren
Betriebsausgaben einschließlich der Versicherungsleis-
tungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungspos-
ten ergibt. Der Berechnung des Überschusses sind die auf
das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und
Betriebsausgaben des einzelnen Versicherungszweigs
aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene
Rechnung zugrunde zu legen.

(2) Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrück-
erstattung sind insoweit abziehbar, als die ausschließliche
Verwendung der Rückstellung für diesen Zweck durch die
Satzung oder durch geschäftsplanmäßige Erklärung ge-
sichert ist. Die Rückstellung ist vorbehaltlich des Satzes 3
aufzulösen, soweit sie höher ist als die Summe der in den fol-
genden Nummern 1 bis 4 bezeichneten Beträge:

1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag enden-
den Wirtschaftsjahres und der zwei vorangegangenen
Wirtschaftsjahre,

2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrückerstat-
tung vom Versicherungsunternehmen vor dem Bilanz-
stichtag verbindlich festgelegt worden ist,

3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Verwen-
dung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen im fol-
genden Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen
vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,

fallenden Schlussgewinnanteile erforderlich ist; für Pen-
sionsfonds gilt Entsprechendes. Eine Auflösung braucht
nicht zu erfolgen, soweit an die Versicherten Kleinbeträ-
ge auszuzahlen wären und die Auszahlung dieser Beträge
mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsauf-
wand verbunden wäre.

(3) Die Erfahrungen bei der Abwicklung früherer Versi-
cherungsfälle bleiben außer Betracht.

§ 18
Deckungsrückstellungen

(1) Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds kön-
nen Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des Han-
delsgesetzbuchs mit dem sich für die zugrunde liegenden
Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit § 25 der
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-
unternehmen oder in Verbindung mit der auf Grund § 116
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden Rechts-
verordnung ergebenden Höchstzinssatz oder einem niedrige-
ren zulässigerweise verwendeten Zinssatz abzinsen. Für die
von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gebil-
deten Renten-Deckungsrückstellungen kann der Höchstzins-
satz, der sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung
ergibt, oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter
Zinssatz zugrunde gelegt werden.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungsrecht-
lichen Bestimmungen auf Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens
keine Anwendung finden, können diese entsprechend ver-
fahren.

§ 19
Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen

Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in eine den steuer-
lichen Gewinn mindernde Zuteilungsrücklage einstellen.
Diese Rücklage darf 3 vom Hundert der Bauspareinlagen
nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen für die Auf-
lösung des Sonderpostens im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über Bausparkassen nach der Rechtsverordnung er-
füllt sind, die auf Grund der Ermächtigungsvorschrift des
§ 10 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über Bausparkassen erlassen
wird, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.

V. Sondervorschriften
bei Auslandsbeziehungen

§ 20
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland

(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ihre Ge-
schäftsleitung und ihren Sitz oder eines von beiden ins
Ausland, scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten
Steuerpflicht aus und wird mit ihren inländischen Einkünften
gemäß § 6 beschränkt steuerpflichtig.
4. in der Lebensversicherung der Betrag, der für die Finan-
zierung der auf die abgelaufenen Versicherungsjahre ent-

(2) Im Falle der vollständigen Beendigung der Steuer-
pflicht gemäß Absatz 1 gilt § 12 entsprechend mit Ausnah-

Drucksache 16/679 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

me der Beendigung der Steuerpflicht durch Verlagerung der
inländischen Einkünfte in ein Land der Europäischen Union
oder des Europäischen Wirtschaftsraums.

§ 21
Ausländische Gruppenträger

Führt eine Gruppengesellschaft ihren Gewinn an ein aus-
ländisches gewerbliches Unternehmen ab, das im Inland eine
im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unter-
hält, so ist das Einkommen der Gruppengesellschaft den be-
schränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen
Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn die erforderliche
Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung
gehört. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 13 bis 15
sinngemäß.

VI. Steuerbefreiungen

§ 22
Steuerbefreite Körperschaften

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit:

1. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltun-
gen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen und
der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erd-
ölbevorratungsgesetzes;

2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Baye-
rische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Investi-
tionsbank Hessen AG, die Niedersächsische Gesellschaft
für öffentliche Finanzierung mit beschränkter Haftung,
die Bremer Aufbau Bank GmbH, die Landeskreditbank
Baden-Württemberg Förderbank, die Bayerische Landes-
bodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin – Anstalt
der Landesbank Berlin-Girozentrale, die Hamburgische
Wohnungsbaukreditanstalt, die Niedersächsische Lan-
destreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau,
die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen
– Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen –, die
Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschafts-
förderung Norddeutsche Landesbank, die Landestreu-
handstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landes-
bank, die Saarländische Investitionskreditbank Aktien-
gesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein,
die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank, die Thüringer
Aufbaubank, das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt –
Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Giro-
zentrale Mitteldeutsche Landesbank –, die Investitions-
und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförder-
institut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich
der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – und die
Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung;

3. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-
gaben;

4. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder
Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse,

5. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren
Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen
nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 4 be-
zeichneten Art ist, sofern die Erträge im Wesentlichen
aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und aus-
schließlich dem Berufsverband zufließen;

6. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengeset-
zes und ihre Gebietsverbände sowie kommunale Wäh-
lervereinigungen und ihre Dachverbände;

7. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsge-
schäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tat-
sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmit-
telbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienen;

8. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaf-
ten oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im
Wege des Umlageverfahrens Versorgungslasten auszu-
gleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen
gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen;

9. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im
Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der
Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zu-
gewiesenen Aufgaben wahrnehmen;

10. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes, die
satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a
des Arbeitsförderungsgesetzes erheben und Leistungen
ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer
des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene er-
bringen.

(2) Wird von den in Absatz 1 Nr. 4 bis 10 genannten Kör-
perschaften ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhal-
ten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.

(3) Verwenden steuerbefreite Körperschaften Mittel für
die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder För-
derung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer
25 vom Hundert der Zuwendungen.

(4) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Ge-
setzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht

1. für inländische Einkünfte, die vollständig oder teilweise
dem Steuerabzug unterliegen;

2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 6.

§ 23
Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit

1. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die
den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute
wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;

kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfän-
gern), einen Rechtsanspruch gewähren;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/679

2. rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungs-
empfängern keinen Rechtsanspruch gewähren;

3. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungs-
einrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf
Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz
beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung
sind;

4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im
Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
sie nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der
Leistungen soziale Einrichtungen darstellen und

a) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversiche-
rung beschränkt oder

b) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten
drei Jahre einen durch Rechtsverordnung festzuset-
zenden Höchstbetrag nicht überschritten haben.

(2) Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass

1. der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach
Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung
darstellt,

2. die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des
Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Sat-
zung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die
Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist und

3. am Schluss des Wirtschaftsjahres das nach dem Versiche-
rungsaufsichtsgesetz auszuweisende Kassenvermögen
einen durch Rechtsverordnung festzusetzenden ange-
messenen Betrag für Risikovorsorge nicht übersteigt.

(3) Übersteigt das Vermögen der Kasse den gemäß
Absatz 2 Nr. 3 festgelegten Betrag, so ist die Kasse steuer-
pflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das überstei-
gende Vermögen entfällt.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Höchstbetrag und seine
Berechnung näher zu bestimmen;

2. die einzelnen in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Voraus-
setzungen und die Art ihres Nachweises näher zu bestim-
men;

3. festzulegen, bis zu welcher Höhe die in Absatz 2 Nr. 3
genannte Risikovorsorge zulässig ist und welche Rück-
stellungen bei der Berechnung des Kassenvermögens be-
rücksichtigt werden dürfen.

§ 24
Beginn und Ende einer Steuerbefreiung

(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenver-
einigung oder Vermögensmasse von der Körperschaftsteuer
befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht
endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.

(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuer-
pflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsver-

(3) In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in
der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die Wirt-
schaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den Teilwerten
anzusetzen.

(4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 22
Abs. 1 Nr. 7, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzuset-
zen. Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz
für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert an-
zusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht nach
den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung er-
geben würde.

(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teil-
weise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechenden
Teil des Betriebsvermögens.

(6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu
dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse, die von der Körperschaftsteuer
befreit wird, so ist der Vorgang wie eine Entnahme zu behan-
deln.

VII. Steuertarif

§ 25
Steuersatz

(1) Die Körperschaftsteuer wird nach einem Stufentarif
erhoben. In den einzelnen Tarifstufen erhöht sich die Körper-
schaftsteuer um einen Zuschlag, der den Gemeinden zu-
fließt.

(2) Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-
massen ist ein Freibetrag von 4 000 Euro, höchstens jedoch
in Höhe des Einkommens, abzuziehen.

(3) In der ersten Tarifstufe beträgt die Körperschaftsteuer
15 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens bis ein-
schließlich 11 000 Euro.

(4) In der zweiten Tarifstufe erhöht sich die nach Absatz 3
errechnete Körperschaftsteuer um 25 vom Hundert des zu
versteuernden Einkommens über 11 000 Euro.

(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 errechnete Körper-
schaftsteuer erhöht sich um einen Zuschlag auf Grund eines
örtlichen Vomhundertsatzes. Die Körperschaftsteuer fließt in
Höhe dieses Zuschlags den Gemeinden zu.

§ 26
Besteuerung ausländischer Einkunftsteile

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die
mit ausländischen Einkünften in einem Staat der Euro-
päischen Union, aus dem die Einkünfte stammen, mittelbar
oder unmittelbar zu einer der deutschen Körperschaftsteuer
entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festge-
setzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr
mögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die
Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.

unterliegende ausländische Steuer auf die gemäß § 25 Abs. 2
bis 4 errechnete Körperschaftsteuer anzurechnen.

Drucksache 16/679 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 27
Vorauszahlungen

(1) Die Körperschaft hat am 10. März, 10. Juni, 10. Sep-
tember und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Körper-
schaftsteuer zu entrichten, die sie für das laufende Kalen-
derjahr voraussichtlich schulden wird. Die Vorauszahlung
entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in
dem sie zu entrichten ist.

(2) Für das Vorauszahlungsverfahren gilt § 32 Abs. 2
und 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

§ 28
Berechtigte Gemeinden

(1) Die Gemeinden erhalten den in § 26 Abs. 5 genannten
Steuerzuschlag von den Körperschaften und Vermögens-
massen, die ihre Geschäftsleitung in der Gemeinde haben.
Bei Personenvereinigungen fließt der Steuerzuschlag derje-
nigen Gemeinde zu, in der die Personenvereinigung ihren
Sitz hat.

(2) Befindet sich die Geschäftsleitung oder der Sitz nicht
im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der
Geschäftsleitung oder der Sitz nicht feststellen, so bestimmt
das für die Körperschaft örtlich zuständige Finanzamt die
berechtigte Gemeinde unter entsprechender Anwendung des
§ 20 Abs. 2 bis 4 der Abgabenordnung.

§ 29
Steuerzuschlag bei Betriebstätten

in mehreren Gemeinden

(1) Beträgt die Summe der Einkünfte einer Körperschaft
mehr als 50 000 Euro und sind in den Einkünften solche aus
Betriebstätten (§ 12 der Abgabenordnung) in anderen Ge-
meinden enthalten, so ist der Körperschaftsteuerzuschlag für
jede Gemeinde gesondert zu berechnen. Jeder der beteiligten
Gemeinden wird als Grundlage für den Zuschlag ein so gro-
ßer Anteil an der nach § 25 Abs. 2 bis 4 berechneten Körper-
schaftsteuer zugeordnet, wie es dem Anteil der positiven
Einkünfte aus der Betriebstätte in ihrem Gebiet am Gesamt-
betrag der Einkünfte entspricht.

(2) Die Grundsätze des Absatzes 1 gelten entsprechend,
wenn in dem zu versteuernden Einkommen Einkünfte einer
anderen rechtlich selbstständigen Körperschaft enthalten
sind, deren Gewinne oder Verluste in dem Einkommen ent-
halten sind.

§ 30
Hebesatzverfahren

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, für den ihnen zu-
stehenden Körperschaftsteuerzuschlag einen Vomhundert-
satz der nach § 25 Abs. 2 bis 4 berechneten Körperschaft-
steuer festzusetzen. Der für ein Kalenderjahr geltende
Vomhundertsatz ist bis zum 30. Juni des Vorjahres von der
Gemeinde festzusetzen und zu veröffentlichen. Hat die Ge-
meinde keinen Vomhundertsatz festgesetzt und rechtzeitig
veröffentlicht, gilt 12 vom Hundert als Vomhundertsatz.

reren beteiligten Gemeinden setzt das Finanzamt den jewei-
ligen Zuschlag fest und führt ihn an die berechtigte Ge-
meinde ab.

(3) Für die Zuordnung und Erhebung des Zuschlags bei
mehreren beteiligten Gemeinden gelten die Regelungen in
§ 37 des Einkommensteuergesetzes für unternehmerische
Einkünfte entsprechend. Die nach § 29 bestimmte berech-
tigte Gemeinde gilt als Gemeinde des Wohnsitzes im Sinne
dieser Vorschrift.

VIII. Ausschüttungen

§ 31
Ausschüttungen

Als Ausschüttungen gelten

1. von der Körperschaft ausgezahlte Gewinnanteile (Divi-
denden) und sonstige Bezüge aus Aktien, aus Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an Bergbau trei-
benden Vereinigungen, soweit sie die Rechte einer juris-
tischen Person haben;

2. Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen
das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquida-
tionserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist;

3. Entnahmen und verdeckte Gewinnausschüttungen ein-
schließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer und
steuerlicher Nebenleistungen;

4. Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichts-
rats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder an andere
mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten
Personen gewährt werden.

§ 32
Steuersatz für Ausschüttungen

(1) Die Ausschüttungen einer steuerpflichtigen Körper-
schaft sind unabhängig von der nach § 25 festgesetzten Kör-
perschaftsteuer mit 25 vom Hundert des ausgeschütteten Be-
trags zu versteuern. Dies gilt auch, soweit nicht oder nur
teilweise versteuertes Einkommen oder sonstige Vermö-
genswerte ausgeschüttet werden.

(2) Auf Grund des § 25 Abs. 2 bis 4 festgesetzte und ent-
richtete Körperschaftsteuer ist anzurechnen.

(3) Anzurechnen sind auch in einem anderen Staat der
Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund eines Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gezahlte und
keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende Steuern,
die der Körperschaftsteuer vergleichbar sind, soweit sie auf
Einnahmen entfallen, die im Inlandseinkommen enthalten
sind.

(4) Anzurechnen ist auch die von einer unmittelbaren
oder mittelbaren Tochtergesellschaft gezahlte Körperschaft-
steuer, soweit sie auf deren Gewinnausschüttungen ent-
fällt.
(2) Die Körperschaftsteuer wird einschließlich des Zu-
schlags vom Finanzamt errechnet und festgesetzt. Bei meh-

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/679

die Anrechnung ausländischer Steuern auf Grund der Rege-
lungen in den Absätzen 3 und 4 sowie in § 31

1. zu bestimmen, welche Steuern anrechenbar sind;

2. Form und Inhalt der Nachweise für die Anrechnung fest-
zulegen.

IX. Steuerfestsetzung

§ 33
Entstehung der Steuer

Die Körperschaftsteuer entsteht

1. für Ausschüttungen (§§ 31, 32) in dem Zeitpunkt, in dem
die steuerpflichtigen Ausschüttungen dem Empfänger
zufließen;

2. für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljah-
res, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder,
wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres
begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht;

3. für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungs-
zeitraums, soweit nicht die Steuer nach den Nummern 1
oder 2 schon früher entstanden ist.

§ 34
Steuererklärungspflicht, Veranlagung, Erhebung

der Körperschaftsteuer

(1) Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich
der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körper-
schaftsteuer sowie auf die Festsetzung und Erhebung von
Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer bemes-
sen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften des Ein-
kommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die sich im Zuge der
Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträ-
ge sind jeweils zu Gunsten der Körperschaft auf volle Euro-
Beträge zu runden.

(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
schaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlungen auf die Körper-
schaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahres zu ent-
richten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.

X. Verordnungsermächtigungen

§ 35
Ermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung
der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung
von Unbilligkeiten in Härtefällen und zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens den Umfang der Steuerbefreiungen
nach den §§ 22 bis 24 näher zu bestimmen.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut des Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlasse-
nen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden
Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in

Artikel 4

Aufhebung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt ge-
ändert durch Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai
2003 (BGBl. I S. 660), Kleinunternehmerförderungsgesetz
vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), Förderbankenneustruk-
turierungsgesetz vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657),
Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645), Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklä-
rung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2840), Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuer-
gesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2922), Gesetz zur Einordnung des Sozialhilfe-
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022) und Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom
29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) und die Gewerbesteu-
er-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 4180), geändert
durch Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003
(BGBl. I S. 660) und Kleinunternehmerförderungsgesetz
vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), werden aufgehoben.

Artikel 5

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch das Vierte Ge-
setz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt ge-
ändert:

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Dieser Anteil erhöht sich ab dem … [einfügen: Datum des
Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] auf 12 vom Hun-
dert.“

Artikel 6

Aufhebung des Umwandlungssteuergesetzes

Das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002, zuletzt geändert
durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai
2003 (BGBl. I S. 660) wird aufgehoben.

Artikel 7

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Nach § 1 Abs. 6 des Grunderwerbsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997
(BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch das Dritte Gesetz
zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom
neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Un-
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 7 angefügt:

Hans-Michael Goldmann
Miriam Gruß
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Christel Happach-Kasan
Elke Hoff
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Michael Kauch
Dr. Heinrich L. Kolb

Marina Schuster
Dr. Max Stadler
Dr. Rainer Stinner
Florian Toncar
Christoph Waitz
Dr. Claudia Winterstein
Martin Zeil
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion
Drucksache 16/679 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„(7) Sind an einem Rechtsvorgang im Sinne der Absät-
ze 1 bis 3 nur solche Unternehmen beteiligt, zwischen denen
schon zuvor ein Konzern entstanden war, gilt dies nicht als
Erwerb eines Grundstücks im Sinne dieses Gesetzes, falls
das Grundstück nicht anschließend innerhalb von fünf Jah-
ren zusammen mit dem grundbesitzenden Unternehmen aus
dem Konzern ausscheidet.“

Artikel 8

Abschaffung der Vermögensteuer

Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. November 1990, zuletzt geändert durch
die Siebente Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) wird aufgehoben.

Artikel 9

Inkrafttreten

§ 1

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelungen in § 2
mit Beginn des zweiten Kalenderjahres nach der Verkün-
dung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 2

(1) § 37 Abs. 1 und § 42 in Artikel 1 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

(2) § 35 in Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 15. Februar 2006

Dr. Hermann Otto Solms
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Volker Wissing
Frank Schäffler
Jens Ackermann
Dr. Karl Addicks
Christian Ahrendt
Uwe Barth
Rainer Brüderle
Angelika Brunkhorst
Ernst Burgbacher
Patrick Döring
Mechthild Dyckmans
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Otto Fricke
Paul K. Friedhoff
Horst Friedrich (Bayreuth)
Dr. Edmund Peter Geisen

Hellmut Königshaus
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Heinz Lanfermann
Sibylle Laurischk
Harald Leibrecht
Ina Lenke
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Michael Link (Heilbronn)
Horst Meierhofer
Patrick Meinhardt
Jan Mücke
Burkhardt Müller-Sönksen
Dirk Niebel
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Gisela Piltz
Jörg Rohde

unerwünschten – Fall korrigiert, sind längst neue Vermei-

dungsstrategien auf dem Markt. Dieser Prozess führt zu
einer fortwährenden Komplizierung des Rechts. Planungs-
sicherheit ist dem deutschen Steuerrecht schon lange fremd.

II. Die Steuerpolitik der Zukunft –
wachstumsorientiert und effizient
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/679

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Deformation eines freiheitlichen Systems

Das deutsche Steuerrecht genügt weder den Ansprüchen,
die aus den Vorgaben unserer Verfassung abzuleiten sind,
noch ist es den internationalen Herausforderungen gewach-
sen. Es entzieht sich einer verlässlichen Beurteilung durch
die Steuerbürger, ja sogar durch die Steuerexperten und die
Finanzverwaltung.

Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz sind von einer
Unmenge an Einzelfallregelungen durchzogen. Gesetze im
Rechtsstaat sind per Definition „allgemein“. Sie regeln einen
Sachverhalt für eine unbestimmte Zahl von Fällen, ohne An-
sehung der Person. Es ist gerade diese Allgemeinheit, die die
notwendige Distanz des Staates zu den Bürgern gewährleist
und die Gleichheit und Objektivität verbürgt. Individualge-
setze bedeuten stets eine Gefahr für den Gleichheitssatz. Das
deutsche Steuerrecht hat sich zu einer Ansammlung solcher
Individualgesetze entwickelt.

Dazu ist es gekommen, weil das Steuerrecht in Deutschland
in den 56 Jahren des Bestehens der Bundesrepublik Deutsch-
land das bevorzugte Betätigungsfeld des wohlfahrtsstaatli-
chen Gesetzgebers geworden ist. Diese Entwicklung nahm
ihren Anfang in den Vorgaben der Alliierten zur Steuerpoli-
tik. Die im 12. Kontrollratsgesetz festgelegten übermäßig
hohen Steuersätze versuchte der deutsche Gesetzgeber durch
möglichst viele Ausnahmen in der Bemessungsgrundlage zu
mildern. Aus dieser Not entwickelte sich eine vermeintliche
Tugend. Der eigentliche Sinn des Ertragsteuerrechts, den Fi-
nanzbedarf des modernen Staates zu decken, wurde durch ei-
ne zunächst wirtschafts- und sozial-, später auch umweltpo-
litisch motivierte Steuergesetzgebung überlagert. Jedes im
Einzelfall aus individueller Sicht gut begründete steuerliche
Privileg zog weitere, ebenso nachvollziehbar begründete
Ausnahmen nach sich. Wegen der so „durchlöcherten“ Be-
messungsgrundlage blieb der Steuertarif weiter hoch. Den
zunehmenden Steuerwiderstand der Bürger versucht der Fis-
kus durch ein einfaches Ablenkungsmanöver zu brechen:
Die Bürger sollen an Einzelfallgerechtigkeit glauben. Tat-
sächlich aber hat das gesetzgeberische Streben nach immer
feineren Ausdifferenzierungen zu einer größeren Ungerech-
tigkeit geführt. Vor dem Steuergesetz ist nicht mehr jeder
Steuerbürger gleich, sondern allenfalls besser beraten. Die
daraus entstehende generelle Verunsicherung führt zu einer
weiter sinkenden Steuermoral bei den Bürgern, die trotz oder
gerade wegen der Vielzahl der Ausnahmen immer befürch-
ten, vielleicht doch eine für sie günstige übersehen zu haben.

Im unternehmerischen Bereich ist die Situation ganz ähnlich.
Allzu oft hängt die Besteuerung oder Nichtbesteuerung von
einer geschickten Gestaltung ab. Die organisierte Beratung
konstruiert den Grenzfall. Wenn der Gesetzgeber diesen
– allein durch Gestaltung entstandenen und aus seiner Sicht

durch die Einführung systemfremder Mechanismen wie der
Mindestbesteuerung, die die Unternehmerschaft in der Ge-
samtheit treffen.

Das deutsche Steuerrecht ist aber nicht nur aus ordnungs-
politischer Sicht inakzeptabel. Steuerpolitik in Zeiten der
Globalisierung ist Standortpolitik. Diese Dimension haben
andere Länder in Europa, gerade die neuen Mitglieder der
Europäischen Union, bestens begriffen. Deutschland aber
hängt hinterher. Die hohe steuerliche Belastung bei den
direkten Steuern beschädigt den Standort Deutschland. Ka-
pitalgesellschaften müssen in Deutschland bis zu 40 Prozent
ihres Gewinns an den Fiskus abführen. Beim Personenunter-
nehmer erreicht die Steuerbelastung einschließlich Solidari-
tätszuschlag 44 Prozent, einschließlich Kirchensteuer rund
48 Prozent. Die Steuerbelastung bei Personenunternehmen
liegt damit beim Erreichen des Spitzensteuersatzes – also
dann, wenn das Unternehmen besonders erfolgreich ist –
deutlich über der von Kapitalgesellschaften. Auf Anteilseig-
nerebene erreicht die steuerliche Belastung von Ausschüt-
tungen sogar fast 53 Prozent. Dies zeigt, zu welchen Un-
gerechtigkeiten die mangelnde Rechtsformneutralität der
deutschen Unternehmensbesteuerung führt.

Gewinne von Unternehmen werden in Deutschland deutlich
höher besteuert als in jedem anderen Land in Europa. Des-
halb gehört Deutschland zu den Verlierern des zunehmenden
Steuerwettbewerbs innerhalb der Europäischen Union. Die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verschärft
die Wettbewerbssituation noch zusätzlich. Obwohl die Euro-
päischen Verträge eine Harmonisierung der direkten Steuern
zu Recht nicht vorsehen, wendet der EuGH die Europäischen
Grundfreiheiten auf das Steuerrecht in gleicher Weise wie auf
andere Lebensbereiche an. Die Grundfreiheiten zielen auf die
Verwirklichung eines gemeinsamen Binnenmarkts. Die na-
tionalen Steuersysteme der Mitgliedstaaten haben dagegen
natürlich nur Zugriff auf die jeweiligen Steuerpflichtigen des
eigenen Landes. Sie können zur Erhaltung ihrer Funktions-
fähigkeit auf die Unterscheidung zwischen Inland und Aus-
land nicht verzichten. Der EuGH allerdings akzeptiert bei
einem festgestellten Eingriff in die Grundfreiheiten praktisch
keinen der von den Mitgliedstaaten vorgetragenen Rechtfer-
tigungsgründe. Deswegen sind die nationalen Steuergesetz-
geber in einem kaum aufzulösenden Dilemma: Die euro-
päische Rechtsprechung zwingt sie zu einer Gleichbehand-
lung, ohne dass die nationalen Fisken gleichen Zugriff auf
das dann im EU-Ausland entstehende Steueraufkommen hät-
ten oder in absehbarer Zeit (Einstimmigkeitsprinzip!) haben
könnten.

Der Steuergesetzgeber mag die Herausforderungen verwün-
schen, sich in die Zeiten von geschlossenen Volkswirtschaf-
ten zurücksehnen oder sich in Ignoranz flüchten – dem ge-
waltigen Handlungsdruck kann er nicht entfliehen, wenn
Deutschland im internationalen Wettbewerb bestehen will.
Gleichzeitig missbilligt der Staat die Nutzung der von ihm
selbst geschaffenen Gestaltungsmöglichkeiten und reagiert

An Reformkonzepten besteht kein Mangel. Mit der Umset-
zung der Petersberger Beschlüsse hätte Deutschland bereits

Drucksache 16/679 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

im Jahr 1997 einen großen Schritt hin zu einem effizienten
und niedrig belastenden Steuersystem gemacht. Das hat die
damalige Mehrheit im Bundesrat verhindert. Wir haben in
der Steuerpolitik damit acht wichtige Jahre verloren. Andere
Länder haben diese Zeit für erfolgreiche Reformen genutzt
und sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Deutschland
erarbeitet. Die skandinavischen Länder oder in jüngster Zeit
Österreich sind dafür das beste Beispiel. Zwar sind die
Steuertarife gesenkt worden. Der Zustand des Steuerrechts
aber hat sich gleichzeitig durch eine weitere Überfrachtung
mit systemfremden, unverständlichen und leistungsfeind-
lichen Regelungen deutlich verschlechtert. Die Entlastungs-
wirkung ist durch Steuererhöhungen an anderer Stelle, bei-
spielsweise durch die Einführung der Ökosteuer und die
Erhöhung vieler Verbrauchsteuern verloren gegangen.

Der Rahmen für ein neues Steuerrecht ist vorgegeben:

Erstens: Das Steuerrecht muss wirtschaftliche Dynamik,
Leistung und Investitionsbereitschaft fördern. Nur so wer-
den Wachstum und mehr Beschäftigung erreicht. Alle steu-
erlichen Regelungen müssen sich an dieser Prämisse messen
lassen.

Zweitens: Das Steuerrecht muss Neutralität gewährleisten:
Im Hinblick auf Rechtsform, Finanzierung, Investitions- und
Umwandlungsentscheidungen.

Drittens: Das Steuerrecht wird grundlegend vereinfacht, da-
mit verständlich und verlässlich. Einfachheit hat Vorrang vor
Einzelfallgerechtigkeit in jedem Detail. Das vermeidet wirt-
schaftlich unsinnige Gestaltungen.

Viertens: Die Steuerbelastung sinkt, so dass weit verbreitete
Anstrengungen zur Steuervermeidung wie Schwarzarbeit,
Kapitalflucht, Investitionsverlagerung und übermäßige
Steuergestaltung zurückgedrängt werden.

Fünftens: Eine moderne und wachstumsorientierte Steuer-
politik ist zwingend mit einer soliden und nachhaltig auf
Stabilität ausgerichteten Haushaltspolitik zu verbinden. Da-
bei muss gelten: Die Ausgaben richten sich nach den Einnah-
men – nicht umgekehrt.

Dieser politisch definierte Anforderungskatalog wird unter
Beachtung der grundgesetzlichen Vorgaben und deren Inter-
pretation durch das Bundesverfassungsgericht sowie des
Europarechts ausgefüllt: Rechtsstaatsgebot und Demokratie-
prinzip gebieten, dass Tatbestand und Rechtsfolge verständ-
lich und nachvollziehbar aus dem Steuergesetz ableitbar sein
müssen. Dem Vertrauen der Steuerbürger in die Beständig-
keit der Steuergesetzgebung kommt ein hoher Schutz zu. Der
Gleichheitsgrundsatz verlangt, auch bei der Besteuerung
Gleiches gleich und Ungleiches gleich ungleich zu behan-
deln. Er zwingt dazu, Steuergesetze so auszugestalten, dass
auch in der Praxis ein gleichmäßiger Vollzug gewährleistet
ist. Der grundgesetzliche Schutz der Ehe erfordert die Aner-
kennung der Ehe als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft
auch im Steuerrecht durch das Ehegattensplitting. Das
Grundrecht zum Schutz der Familie fordert eine realitätsge-
rechte Berücksichtigung der besonderen finanziellen Belas-
tungen bei der Erziehung von Kindern – ob nun in Ehen,
nichtehelichen Lebensgemeinschaften, eingetragenen Part-
nerschaften oder bei Alleinerziehenden. Die Eigentumsga-
rantie schützt davor, dass ein und dasselbe Einkommen dop-

III. Rechtsformneutralität als entscheidendes
Kriterium

Eine der am schwierigsten zu bewältigenden Herausforde-
rungen ist die Schaffung einer rechtsformneutralen Unter-
nehmensbesteuerung. Eine Absenkung der Belastung für
Kapitalgesellschaften reicht deshalb nicht aus. Einzelunter-
nehmer und Personengesellschaften, in Deutschland mehr
als 80 Prozent der Unternehmen, stehen auf denselben
Märkten wie Kapitalgesellschaften im nationalen wie im
internationalen Wettbewerb. Deshalb müssen sie derselben
Steuerbelastung unterworfen werden. Nur so werden Wett-
bewerbsverzerrungen durch das Steuerrecht vermieden.

Rechtsformneutralität hat aber noch eine andere Dimension:
Jeder, der unternehmerisch tätig werden will, soll die be-
triebswirtschaftlich sinnvollste Gesellschaftsform wählen.
Er muss abwägen, welche Haftungsrisiken er bereit ist zu
tragen, welche Organisationsform der Zusammensetzung
und den Interessen der Gesellschafter am besten entspricht
oder welche formellen Ansprüche an die Organisation seines
Unternehmens er willens ist zu erfüllen. Heute bringt das
Steuerrecht einen Unternehmer dazu, eine GmbH & Co. KG
zu gründen, wo er doch eigentlich eine GmbH meint. Die
mangelnde Rechtsformneutralität führt zu unsinnigen Kom-
plizierungen, zu vielfältigen Steuergestaltungsmöglichkei-
ten und damit aber auch zu einer immerwährenden Unsicher-
heit bei den einzelnen Unternehmern dahin gehend, ob sie
die richtige Organisationsform gewählt haben.

In idealer Weise würde die Einführung einer Ein-Stufen-
Steuer, der „flat tax“, das Problem lösen. Ein einheitlicher
Steuersatz, möglicherweise kombiniert mit einer abgestuften
Eingangszone, würde eine Vielzahl der heute bestehenden
Probleme beim Nebeneinander von direkt progressiver Ein-
kommensteuer und proportionaler Körperschaftsteuer lösen,
aber auch den Grundsatz der Besteuerung nach der Leis-
tungsfähigkeit gewährleisten. Eine vollständige Erfassung
des wirtschaftlichen Einkommens würde es erlauben, den
Steuertarif relativ niedrig anzusetzen und gleichzeitig für
mehr Gerechtigkeit bei der Besteuerung sorgen. Die im heu-
tigen Steuersystem enthaltenen Anreize zur Einkommens-
verlagerung aus Steuerersparnisgründen könnten entfallen.
Steuerliche Erleichterungen für Geringverdiener und Fami-
lien ließen sich zielgenauer und damit wirkungsvoller einset-
zen. Allerdings ist die flat tax in Deutschland kurzfristig
politisch nicht durchsetzbar, weil eine progressive Gestal-
tung des Steuertarifs in den Augen der meisten Deutschen
heute noch zur Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprin-
zips dazugehört. Die kurzfristige Einführung eines einheit-
lichen Steuertarifs auf niedrigem Niveau ist aber auch aus
haushaltspolitischen Gründen wegen der enormen Steuer-
ausfälle gegenwärtig nicht zu verantworten.

Daher gilt für die Unternehmen Folgendes:

Alle unternehmerischen Einkünfte unterliegen rechtsform-
unabhängig einem einheitlichen Zwei-Stufen-Tarif von
15 Prozent und 25 Prozent. Unternehmerische Einkünfte
sind solche aus einer selbständigen und nachhaltigen Tätig-
keit mit der Absicht zur Erzielung von Gewinnen. Diese De-
finition ist nicht neu, sondern bereits aus der Umsatzsteuer
bekannt. Die Spitzenbelastung beträgt damit für alle unter-
pelt besteuert wird und beschränkt die Intensität des
steuerlichen Zugriffs auf das Einkommen.

nehmerischen Einkünfte rechtsformunabhängig 25 Prozent.
Hinzu kommt der kommunale Zuschlag (als eine der beiden

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/679

Säulen der Ersatzfinanzierung für den Wegfall der Gewerbe-
steuer), so dass eine Endbelastung je nach gemeindlichem
Hebesatz von etwa 28 Prozent erreicht wird. Damit wäre
Deutschland im internationalen Vergleich gut aufgestellt.

Die Begrenzung des Steuersatzes für unternehmerische Ein-
künfte in der Einkommensteuer ist einfach und daher allen
anderen diskutierten Unternehmenssteuerreformmodellen
deutlich überlegen. Für einen Übergangszeitraum bis zur
Einführung einer flat tax ist die sich ergebende Steuersatz-
spreizung hinzunehmen und verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist der Gesetzgeber nicht gehindert, nach Einkunftsarten zu
unterscheiden und in der Besteuerung zu differenzieren. Ein
sachlicher Grund für eine Differenzierung ist die Einschät-
zung des Gesetzgebers, dass bestimmte Einkunftsarten we-
niger „belastbar“ sind, also trotz gleicher Höhe nicht zu
gleicher steuerlicher Leistungsfähigkeit führen. Der Unter-
nehmerlohn als Bestandteil der Unternehmenseinkünfte ist
nicht mit den Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis ver-
gleichbar. Er kann – mitunter sehr kurzfristig – vollständig
ausfallen, ohne dass Ansprüche auf Sozialleistungen erwor-
ben wurden. Der selbständige Unternehmer muss die Ab-
sicherung von Lebensrisiken wie Alter, Gesundheit, Unfall,
Pflege oder Berufsunfähigkeit allein aus seinen unternehme-
rischen Einkünften leisten. Auf den solidarischen Schutz
gesetzlicher Vorsorgeeinrichtungen verzichtet er. Er über-
nimmt Eigenverantwortung. Unternehmereinkünfte enthal-
ten eine Risikoprämie für den Einsatz häufig auch nichtun-
ternehmerischen Vermögens als Sicherheit für Kredite,
persönliche Haftungen u. Ä. sowie eine Verzinsung des ein-
gesetzten Kapitals.

Auch der besondere Wettbewerbsdruck auf unternehme-
rische Einkünfte rechtfertigt die Steuersatzspreizung. Das
Bundesverfassungsgericht hat wirtschaftspolitische Zwecke
als Gründe für eine unterschiedliche Besteuerung als „ver-
fassungsrechtlich salviert“ angesehen, wenn die steuerliche
Maßnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen.
Die rechtsformneutrale Absenkung der Steuerbelastung für
unternehmerische Einkünfte verbessert die Wettbewerbs-
fähigkeit des Standorts Deutschland erheblich. Mit einer
Endbelastung von 28 Prozent erreicht Deutschland das posi-
tive Mittelfeld bei der Steuerbelastung in der Europäischen
Union. Im Zusammenspiel mit den hervorragenden Stand-
ortqualitäten, die Deutschland noch immer bietet – seien es
Unternehmen, die in verschiedenen Segmenten Weltmarkt-
führer sind, hoch qualifizierte und engagierte Arbeitnehmer
oder Unternehmerpersönlichkeiten, die ihre gesellschaft-
liche Verantwortung ernst nehmen –, besteht kein Zweifel an
verstärkten Investitionen und damit der Schaffung von Ar-
beitsplätzen in Deutschland. Die niedrigere Steuerbelastung
für unternehmerische Einkünfte im Verhältnis zu nicht-
unternehmerischen bietet darüber hinaus einen gewollten
Anreiz, als Selbständiger auch Verantwortung für andere zu
übernehmen. Die vorübergehend geringere Absenkung für
nichtunternehmerische Einkünfte ist auch deshalb vertret-
bar, weil nur sehr leistungsfähige Bürger mit einem Einkom-
men von mehr als 110 000 Euro bei Alleinstehenden und
220 000 Euro bei Verheirateten im Durchschnitt mit mehr als

nehmer, der Einkommen in dieser Höhe erreicht, wird im
Regelfall die Einstellung weiterer Mitarbeiter von Nöten
sein. Damit schafft der Unternehmer nicht nur Arbeitsplätze,
sondern übernimmt seinerseits auch die finanzielle Verant-
wortung für seine Beschäftigten und trägt über seine Arbeit-
geberbeiträge zum Funktionieren der solidarischen sozialen
Sicherungssysteme bei.

Die Gewerbesteuer wird abgeschafft. Für die Kommunen
gibt es als Ersatz ein Zwei-Säulen-Modell: Zum einen wird
der Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer von
2,2 Prozent auf ca. 12 Prozent erhöht. Die Umsatzsteuer ist
für die Gemeinden eine deutlich verlässlichere Einnahme-
quelle als die Gewerbesteuer. Verteilungsschlüssel ist die
Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungs-
verhältnisse. Zum anderen erhalten die Gemeinden einen
Zuschlag auf die zuvor abgesenkte Einkommen- und Kör-
perschaftsteuer, verbunden mit einem eigenen Hebesatz-
recht. Dies entspricht, je nach Hebesatz, einer zusätzlichen
Belastung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer von
2 bis 4 Prozentpunkten (Einzelheiten siehe Artikel 4).

IV. Die neue Einkommensteuer

1. Steuervereinfachung

Statt sieben verschiedenen Einkunftsarten gibt es zukünftig
nur noch zwei – nichtunternehmerische und unternehme-
rische Einkünfte. Damit fallen viele Abgrenzungsschwierig-
keiten weg, die heute die Finanzgerichte beschäftigen.
Steuerbefreiungen, steuerliche Ausnahmen und Lenkungs-
vorschriften werden konsequent abgeschafft. Sozialstaatlich
begründete Transferleistungen sind außerhalb des Steuer-
rechts zu gewähren. Im freiheitlichen Staat haben Steuern
einen hoheitlichen Zwangscharakter: Der staatliche Steuer-
anspruch beschränkt sich auf angemessene Teilhabe. Es ist
nicht Aufgabe des Steuerrechts, erst Einkommen übermäßig
„wegzusteuern“ und dann den nach Abzug der Verwaltungs-
kosten verbleibenden Betrag wieder an die Gruppen zu ver-
teilen, die häufig über einen besonderen Einfluss auf die
jeweils regierenden Parteien verfügen. Der Staat hat den
Bürgern soviel vom Einkommen zu belassen, dass diese
auch tatsächlich die Möglichkeit haben, eigenverantwortlich
zu entscheiden, wofür und wie sie ihr Einkommen einsetzen.

Das Steuerrecht wird umfassend vereinfacht. Um gleich-
wohl die individuellen Gegebenheiten des Einzelnen zu be-
rücksichtigen, wird verstärkt auf typisierende und pauscha-
lierende Regelungen gesetzt. Grund und Höhe der Belastung
werden damit für den einzelnen Steuerpflichtigen wieder
transparent und nachvollziehbar. So verstanden bedeutet Ge-
rechtigkeit im Steuerrecht, dass sich kein Steuerbürger, auch
nicht der mit einem hohen Einkommen, durch geschickte
Gestaltung gegenüber dem Finanzamt arm rechnen kann.
Die vorgesehenen niedrigen Steuersätze sind auch tatsäch-
lich zu zahlen.

2. Steuerbelastung und Stufentarif

Wesentlicher Bestandteil des neuen Einkommensteuergeset-
zes ist die Einführung eines niedrigen Stufentarifs. In den
meisten Industriestaaten gilt ein Stufentarif. Auch in
28 Prozent belastet werden. Aber auch diese werden gegen-
über dem geltenden Recht spürbar entlastet. Für den Unter-

Deutschland wurde der Formeltarif erst im Jahre 1955 einge-
führt. Der geltende direkt-progressive Tarif enthält lediglich

Drucksache 16/679 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

mathematische Formeln, aber keine nachvollziehbare Aus-
sage für den Steuerbürger. Ein Stufentarif dagegen ist trans-
parent und führt nicht zu Sprüngen in der Belastung, weil je-
weils nur der die Einkommensgrenze übersteigende Teil
höher besteuert wird. Jeder Steuerbürger kann ohne Steuer-
tabellen seine Steuerbelastung errechnen oder leicht feststel-
len, wie viel ihm beispielsweise von einer Gehaltserhöhung
bleibt.

Für nichtunternehmerische Einkünfte gilt ein niedriger Drei-
Stufen-Tarif von 15 Prozent, 25 Prozent und 35 Prozent.
Jedem Steuerbürger, seinem Ehegatten und seinen Kindern
steht jeweils ein steuerfreier Grundfreibetrag von 7 700 Euro
zu. Für Jahreseinkommensteile von 7 701 Euro bis 15 000
Euro sind 15 Prozent Steuern zu zahlen, für Jahreseinkom-
mensteile zwischen 15 000 Euro und 40 000 Euro sind es
25 Prozent, für Jahreseinkommensteile über 40 000 Euro
35 Prozent. Unternehmerische Einkünfte in der Einkommen-
steuer unterliegen nur der 15-Prozent- und der 25-Prozent-
Stufe. Die Einkommensgrenzen bleiben: Es gilt ein Grund-
freibetrag von 7 700 Euro, für Jahreseinkommensteile von
7 701 Euro bis 15 000 Euro gilt die 15-Prozent-Stufe, für Jah-
reseinkommensteile ab 15 001 Euro die 25-Prozent-Stufe.

Die Tarifabsenkung führt zu einer deutlichen Entlastung, die
elementarer und unverzichtbarer Bestandteil dieses Steuer-
konzepts ist. So wird nicht nur eine Mehrbelastung der Steu-
erbürger vermieden, die bisher die zahlreichen Ausnahme-
vorschriften nutzen konnten. Die darüber hinausgehende
Netto-Entlastung schafft den dringend notwendigen finanzi-
ellen Freiraum für Bürger und Unternehmen, der als Impuls
für mehr Wachstum und Investitionen, steigenden Konsum,
Verbrauch und private Vorsorge zur Absicherung von Le-
bensrisiken wie Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
dringend erforderlich ist.

3. Umfang der Besteuerung

Der Einkommensteuer unterliegen alle Einkünfte aus wirt-
schaftlicher Betätigung. Mit dieser Definition werden alle
bisherigen Einkunftsarten, also auch die Arbeitnehmerein-
künfte, erfasst. Kennzeichen einer wirtschaftlichen Betäti-
gung ist Gewinnerzielungsabsicht, so dass Liebhaberei wei-
terhin steuerlich irrelevant bleibt. Zu den Einkünften gehö-
ren aus systematischen Gründen die von den Arbeitgebern
gezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Bestandteil der
Bruttoeinkünfte. Sie werden grundsätzlich steuerpflichtig,
sind aber im Rahmen des neu gestalteten Sonderaufwen-
dungsabzugs abziehbar.

Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern sind
ebenfalls Einkünfte aus wirtschaftlicher Betätigung, soweit
die Wirtschaftsgüter einer solchen Betätigung gedient haben.
Aus Vereinfachungsgründen und zur Wahrung des Grundsat-
zes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs-
fähigkeit entfallen die bisherigen Sonderregelungen für pri-
vate Veräußerungsgeschäfte. Alle Wirtschaftsgüter werden
gleich behandelt.

Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern min-
dern die Einkünfte. Veräußerungsgewinne können unmittel-
bar oder im Wege einer Rücklage auf andere Wirtschaftsgü-
ter übertragen werden, die der wirtschaftlichen Betätigung

weise für den Kauf eines anderen Mietshauses, die Anschaf-
fung neuer Unternehmensbeteiligungen oder sonst im inves-
tiven Bereich eingesetzt wird. Besteuert wird erst dann,
wenn Gewinne in die private, nicht wirtschaftliche Sphäre
gelangen. Zur Ermittlung eines eventuellen Gewinns wird
als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des neuen Einkom-
mensteuergesetzes eingeführt. Der Wert an diesem Stichtag
ist entscheidend: Nur wenn der Verkaufspreis oberhalb die-
ses Wertes liegt, geht das Finanzamt überhaupt von einem
Gewinn aus. Wer den Gewinn wieder investiert, muss nichts
versteuern. Buchgewinne, die bis zum Stichtag angefallen
sind, sind nicht zu versteuern.

4. Werbungskosten und Sonderausgaben

Als Werbungskosten abziehbar sind die Kosten, die mit den
Einkünften aus wirtschaftlicher Betätigung im Zusammen-
hang stehen. Kosten im Zusammenhang mit der privaten Le-
bensführung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Ausnahmen
sind im Gesetz ausdrücklich geregelt. Der Zusammenhang
zwischen erwerbsbedingten Ausgaben und Kosten der priva-
ten Lebensführung wird allerdings neu definiert, um Kosten,
die auf privaten Entscheidungen beruhen, künftig vom Ab-
zug auszuschließen. Das gilt insbesondere für die doppelte
Haushaltsführung und die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte: Die Wahl des Wohnsitzes oder die Entschei-
dung für Erst- und Zweitwohnsitz sind grundsätzlich der pri-
vaten Lebensführung zuzurechnen. Kosten, die in diesem
Zusammenhang entstehen, dürfen das Steueraufkommen
nicht mindern und sind daher nicht abziehbar. Für Arbeit-
nehmer werden berufsbedingte Kosten ohne Nachweis durch
eine Abgeltungspauschale von 2 Prozent der steuerpflichti-
gen Bruttoeinkünfte pro Jahr steuerlich berücksichtigt.

Der Sonderausgabenabzug wird neu strukturiert. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sub-
jektiven oder privaten Nettoprinzip darf das für den notwen-
digen Lebensbedarf aufgewendete und damit für die Steuer-
zahlung nicht zur Verfügung stehende Einkommen nicht
besteuert werden. Solche existenzsichernde Ausgaben blei-
ben weiterhin grundsätzlich abziehbar. Das gilt uneinge-
schränkt für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur ge-
setzlichen Sozialversicherung. Deren Höchstbeträge sind die
Grenze, bis zu der auch Selbständige Altersvorsorgebeiträge
geltend machen können. Die heute notwendigen komplizier-
ten Berechnungen der Abzugsmöglichkeiten für Vorsorge-
aufwendungen bei Selbständigen entfallen.

5. Steuerliches Existenzminimum und
Familienbesteuerung

Das Existenzminimum für den Steuerbürger, seinen Ehegat-
ten und seine Kinder ist von der Besteuerung freizustellen.
Die Grundfreibeträge für Erwachsene und Kinder sind
gleich hoch und betragen 7 700 Euro. Ehegatten erreichen
die jeweils nächste Tarifstufe erst bei doppeltem Einkom-
men. So werden die finanziellen Belastungen von Familien
adäquat berücksichtigt. Ein Ehepaar mit zwei Kindern zahlt
erst ab einem Jahreseinkommen von 30 800 Euro Steuern,
unter Ausnutzung der Abzugsmöglichkeiten für Vorsor-
geaufwendungen und der Einbeziehung der 2-prozentigen
Abgeltungspauschale sogar erst ab 38 600 Euro. Das Kin-
dienen. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mietshauses
oder aus Aktienverkäufen ist steuerfrei, wenn er beispiels-

dergeld wird auf 200 Euro pro Kind und Monat angepasst.
Die Steuerklasse V, die sich auf die Aufnahme einer Er-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/679

werbstätigkeit häufig negativ auswirkt, wird abgeschafft.
Die Kosten für die Beschäftigung von steuer- und sozialver-
sicherungspflichtigen Personen oder geringfügig Beschäf-
tigten für die Pflege von Angehörigen oder die Betreuung
von Kindern im privaten Haushalt können bis zum Höchst-
betrag von 12 000 Euro abgesetzt werden.

6. Besteuerung von Kapitaleinkünften

Die Besteuerung der Kapitalerträge wird völlig neu geregelt.
Nach dem geltenden Recht werden Zinsen und Dividenden
in Deutschland mit bis zu 53 Prozent deutlich höher als in
anderen europäischen Ländern besteuert. Die Überbesteue-
rung hat eine immense Kapitalflucht ausgelöst. Im ersten
Quartal des Jahres 2005 haben sich beispielsweise die deut-
schen Netto-Kapitalexporte im Vergleich zum gleichen Zeit-
raum des Vorjahres auf 112 Mrd. Euro verdreifacht. Die
bestehenden Kontrollmöglichkeiten wie Kontenabfragen
und Kontrollmitteilungen schaffen nicht nur den gläsernen
Steuerbürger, der es sich ohne jeden Verdacht einer Straftat
gefallen lassen muss, dass eine beliebige Behörde in seine
Konten schaut. Sie haben nicht zu einem Rückgang der Ka-
pitalflucht geführt, verursachen aber eine immense Bürokra-
tie und erhebliche Mehrkosten bei den Kreditinstituten.

Aus Vereinfachungsgründen und um weitere Kapitalflucht
zu verhindern, werden Zinsen und Dividenden mit einer Ab-
geltungssteuer von 25 Prozent besteuert. Bei Zinsen behält
die auszahlende Bank die Steuer ein und führt sie an das
Finanzamt ab. Der Sparer erhält seine Zinsen also „netto“.
Der Sparerfreibetrag kann wegen des niedrigen Steuertarifs
entfallen. Das heutige Besteuerungsverfahren mit der evtl.
notwendigen Aufteilung des Sparerfreibetrags und der Kon-
trolle dieser Aufteilung durch das Bundesamt für Finanzen
sowie der Erstellung der auch für Fachleute nicht verständ-
lichen Steuererklärung wird grundlegend vereinfacht. Die
Geltendmachung des Grundfreibetrags und der Kinderfrei-
beträge wird gewährleistet.

Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften sind beim An-
teilseigner nicht steuerpflichtig. Die Kapitalgesellschaft ge-
währleistet, dass der ausgeschüttete Gewinn mit ihrem
höchsten Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Kommunal-
zuschlag vorbelastet ist, und führt die entsprechende Steuer
an das Finanzamt ab. Die Besteuerung ist damit auf der
Ebene der Kapitalgesellschaft endgültig. Das komplizierte
Halbeinkünfteverfahren entfällt; auch das ist ein Beitrag zur
Steuervereinfachung.

Die Quellenbesteuerung bei Kapitalerträgen führt zu mehr
Steuergerechtigkeit, weil sämtliche im Inland angefallenen
Zinsen und Dividenden ausnahmslos erfasst werden. Der
wettbewerbsfähige Steuersatz und das einfache Besteue-
rungsverfahren stärken den Finanzplatz Deutschland und
machen ihn für nationale wie internationale Anleger wieder
attraktiv. Der Fiskus profitiert dreifach: Erstens sorgt ein at-
traktiver und wettbewerbsfähiger Finanzplatz für Kapitalzu-
flüsse und damit im Ergebnis für sicherere Steuereinnahmen
trotz niedrigeren Steuersatzes. Zweitens: Steuerhinterzie-
hung bei Kapitalerträgen ist in Deutschland dann nicht mehr
möglich. Österreich hat es uns vorgemacht: Nach der Ein-
führung der Abgeltungssteuer sind die Steuereinnahmen
trotz eines niedrigeren Steuersatzes gestiegen. Und drittens

Kontenabfragen und europaweite Kontrollmitteilungen
überflüssig. Die Regelungen werden zurückgenommen. Das
Bankgeheimnis erhält seinen bedeutenden Stellenwert im
liberalen Rechtsstaat zurück. Auch innerhalb der Euro-
päischen Union wäre die Einführung von nationalen Ab-
geltungssteuern weit besser als die jetzt vereinbarten EU-
weiten Kontrollmitteilungsverfahren.

7. Altersvorsorge

Die Besteuerung der Alterseinkünfte wird neu strukturiert:
Die nachgelagerte Besteuerung gilt zumindest für die Alters-
grundvorsorge. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass
die Beiträge zur Altersvorsorge in der Ansparphase aus un-
versteuertem Einkommen geleistet werden können. Soweit
die Beiträge als Zwangsbeiträge wie beispielsweise in der
gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden, verwirk-
licht die nachgelagerte Besteuerung nur das Leistungsfähig-
keitsprinzip: Während der Einzahlungsphase steht dem
Steuerbürger und Beitragszahler sein Einkommen in Höhe
der Pflichtbeiträge nicht zur Verfügung und mindert deshalb
seine Leistungsfähigkeit zur Steuerzahlung. Bei Rentenaus-
zahlung im Alter erhöht sich seine Leistungsfähigkeit ent-
sprechend. Die Rente ist voll zu versteuern, soweit sie aus
steuerfreien Beiträgen aufgebaut wurde. Um eine Gleichbe-
handlung der Beiträge zur Altersvorsorge von Arbeitneh-
mern und Selbständigen zu erreichen, können Selbständige
ihre Beiträge zur Altersvorsorge bis zum Höchstbetrag bei
der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls abziehen.

Arbeitnehmer, deren Einkommen unterhalb der Beitragsbe-
messungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
liegt, können neben ihren Pflichtbeiträgen weiteres Einkom-
men bis zum Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung in private kapitalgedeckte Altervorsorge investie-
ren.

Diese einheitliche Abzugsmöglichkeit für alle vereinfacht
die Besteuerung der Alterseinkünfte erheblich und wird die
Akzeptanz zusätzlicher privater Altersvorsorge in weiten
Teilen der Bevölkerung steigern. Die Regelung hilft beson-
ders den Steuerbürgern, für die auf Grund der Höhe ihres
Einkommens eine private Vorsorge unerlässlich, deren
finanzieller Spielraum aber gleichzeitig besonders begrenzt
ist. Für diese freiwilligen Beiträge stellt die nachgelagerte
Besteuerung insofern eine steuerliche Begünstigung dar, als
Einkommen aus den Erwerbsjahren mit in der Regel höheren
Steuersätzen in die Ruhestandsphase mit niedrigerem Ein-
kommen und niedrigerem Steuersatz verlagert wird.

Welche Altersvorsorgeprodukte in diese Art der steuerlichen
Förderung einbezogen werden sollen, ist im Gesetzgebungs-
verfahren zu klären. Dabei sollten Eigenverantwortlichkeit
und Wahlfreiheit bei der Auswahl der Sparformen und den
Auszahlungsmodalitäten im Vordergrund stehen. Der mün-
dige Bürger ist durchaus in der Lage, aus unterschiedlichen
Anlageformen die für seine individuelle Situation passende
herauszusuchen. Ihm obliegt die Entscheidung, ob er eine
lebenslange Rente bevorzugt oder einen Teil seiner Alters-
vorsorge ausgezahlt haben möchte, um sich zum Beispiel in
ein altersgerechtes Wohnprojekt einzukaufen. Nicht ver-
zichtbares Kriterium ist die Vererbbarkeit. Es dürfte keinem
Bürger klarzumachen sein, dass er auf der einen Seite einen
sind die auch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten völlig
überzogenen Kontrollmöglichkeiten wie automatisierte

größeren Teil seines privaten Einkommens für das Alter spa-
ren soll, auf der anderen Seite aber nicht für die Altersvor-

Drucksache 16/679 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sorge verwendetes bzw. benötigtes Kapital nicht vererben
darf. Eigentum und Erbrecht müssen gewährleistet sein,
schließlich geht es ja um kapitalgedeckte Vorsorge.

8. Verlässlichkeit

Steuerbürger, steuerberatende Berufe und Finanzverwaltung
sind auf ein verlässliches Steuerrecht angewiesen. Rechtsän-
derungen sind so rechtzeitig zu verabschieden, dass sich die
Betroffenen darauf einstellen können. Um Kontinuität und
Rechtssicherheit zu schaffen, sind Rechtsänderungen nur
noch zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Die
Anwendung von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesfinanzhofes darf nicht verzögert werden. Die
Entscheidungen sind ab dem Beginn des Jahres nach ihrer
Verkündung anzuwenden, wenn das entscheidende Gericht
die grundsätzliche Bedeutung des Urteils festgelegt hat und
nicht einen späteren Jahresbeginn der allgemeinen Anwend-
barkeit bestimmt. Die Steuerbürger haben einen gesetzlich
verbrieften Anspruch darauf, von ihrem Finanzamt eine ver-
bindliche Auskunft über die steuerliche Behandlung eines
bestimmten Sachverhalts zu bekommen. Die Frist für die
Erteilung dieser Auskunft wird in einer Rechtsverordnung
geregelt.

V. Abgabenordnung

In § 30a der Abgabenordnung erkennt der deutsche Gesetz-
geber das Bankgeheimnis ausdrücklich an. Aus gutem
Grund: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-
mung schützt die engere Lebenssphäre der Bürger auch und
gerade gegenüber dem Fiskus. Das besondere Vertrauens-
verhältnis zwischen Kunde und Bank soll vor übermäßiger
staatlicher Ausforschung geschützt werden. Sonst ist die
Freiheit gefährdet, dass die Bürger ihre besonders sensiblen
finanziellen Angelegenheiten den Finanzinstituten ohne den
Vorbehalt einer grundlosen und unbemerkten Offenbarung
gegenüber dem Staat anvertrauen können. Auch die Attrak-
tivität des Kapitalmarkts und ein erfolgreicher Bankensektor
sind von einem sorgsamen staatlichen Umgang mit privaten
Konteninformationen abhängig.

In der vergangenen Legislaturperiode wurde das Bankge-
heimnis weitgehend ausgehöhlt. Wurde die Schaffung der
Kontenevidenzzentrale ursprünglich noch als Maßnahme
zur Terrorbekämpfung ausgegeben, verfügt der Staat in-
zwischen über beispiellose Nachforschungsmöglichkeiten
im Hinblick auf die finanziellen Angelegenheiten seiner
Bürger. Er stellt sie unter den Generalverdacht der Steuerhin-
terziehung, wenn er sämtlichen Behörden erlaubt, ohne je-
den strafrechtlichen Anfangsverdacht, ja ohne jeden Ver-
dacht überhaupt Kontenschnüffelei zu betreiben. Dieser
Zustand muss beendet werden, indem das Bankgeheimnis
seinen Stellenwert zurück erhält.

Andererseits muss der Staat in Zeiten des international ver-
netzten Terrorismus und der organisierten Kriminalität funk-
tionierende Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten auf deren
finanzielle Verflechtungen haben. Diese müssen sich aller-
dings auf Fälle eines begründeten Verdachts beschränken.

Auch die Bürger, die Ansprüche an den Sozialstaat stellen,

bei Kreditinstituten für die Durchführung von Leistungsge-
setzen zwingend erforderlich sind, sind die dafür erforder-
lichen Rechtsgrundlagen in den Spezialgesetzen zu schaffen.
Jegliche automatisierte Daten- und Kontenabfrage schließen
wir aus.

VI. Die neue Körperschaftsteuer

1. Steuerbelastung und Rechtsformneutralität

Mit einem Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent liegt
Deutschland im europäischen Mittelfeld. Es ist einzig und
allein die Zusatzbelastung aus der Gewerbesteuer, die zur
übermäßigen Belastung von Kapitalgesellschaften in
Deutschland führt. Deshalb wird die Gewerbesteuer abge-
schafft.

Um Rechtsformneutralität zu unternehmerischen Einkünften
in der Einkommensteuer herzustellen, gilt auch für Körper-
schaften zukünftig ein Stufentarif von 15 Prozent und
25 Prozent. Für alle Kapitalgesellschaften gilt aus Vereinfa-
chungsgründen ein Freibetrag von 4 000 Euro. Für Jahresge-
winnanteile von 4 001 Euro bis 15 000 Euro sind 15 Prozent
Steuer zu zahlen, für Jahresgewinnanteile über 15 001 Euro
25 Prozent. Dazu kommt der kommunale Zuschlag, der ent-
sprechend der heute unterschiedlichen Gewerbesteuerhebe-
sätze in den einzelnen Gemeinden zwischen 2 Prozent und
4 Prozent beträgt. Mit der dann erreichten durchschnittlichen
Steuerbelastung von 28 Prozent ordnet sich Deutschland im
europäischen Mittelfeld ein.

2. Gruppenbesteuerung

Unternehmen sind nur erfolgreich, wenn sie ihre Produkte
den technischen Entwicklungen und den geänderten Wün-
schen der Kunden schnell anpassen. Für umfangreiche und
teure Projekte müssen zunehmend auch mittelständische Un-
ternehmen international optimale Strukturen aufbauen. Das
deutsche Unternehmenssteuerrecht behindert durch kompli-
zierte Regelungen zur Organschaft solche sinnvollen Gestal-
tungen. Als Standort für Holdings ist Deutschland deshalb
heute uninteressant geworden.

Die komplizierten Organschaftsregelungen werden durch ei-
ne moderne Gruppenbesteuerung ersetzt. Auf die Vorausset-
zung eines Gewinnabführungsvertrags wird verzichtet. Bei
einer Mindestbeteiligungsquote von 50 Prozent können sich
die beteiligten Unternehmen für die gemeinsame Besteue-
rung der Gruppe entscheiden. Die Einzelergebnisse der
Unternehmen – seien es Gewinne oder Verluste – bilden ein
Gesamtergebnis, das der Besteuerung unterliegt. Die Grup-
penzugehörigkeit ist unabhängig von der Rechtsform und
steht damit sowohl Kapital- als auch Personenunternehmen
offen. Voraussetzung ist, dass entstandene Verluste mit
Eigenkapital ausgeglichen werden. Diese Art der Gruppen-
besteuerung ist europatauglich, da auch Auslandsgesell-
schaften innerhalb der Europäischen Union in die Gruppen-
besteuerung einbezogen werden.

3. Umwandlungssteuerrecht

Das komplizierte Umwandlungssteuerrecht erschwert wirt-
schaftlich notwendige Umstrukturierungen. Das Umwand-
müssen sich in einem genau festgelegten Rahmen Nachfor-
schungen gefallen lassen. Soweit Abfragen und Auskünfte

lungssteuergesetz wird abgeschafft. Die noch notwendigen
Regelungen werden ins Einkommen- und Körperschaft-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/679

steuerrecht integriert. Kern der Regelungen ist ein „allge-
meiner Entstrickungsgrundsatz“. Alle Umwandlungsvor-
gänge können zu Buchwerten, d. h. ohne Aufdeckung stiller
Reserven, vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine
Entnahme zum privaten Verbrauch vor. Dasselbe gilt für den
Wechsel der Rechtsform. Für Kapitalgesellschaften und Per-
sonenunternehmen gelten die gleichen Grundsätze und da-
mit Rechtsformneutralität.

4. Finanzierungsneutralität

Die heute in dem berüchtigten § 8a des Körperschaftsteuer-
gesetzes festgeschriebenen komplizierten steuerlichen Rege-
lungen zur Finanzierung einer Gesellschaft durch ihre Ge-
sellschafter werden beseitigt. Da die Spitzenbelastung bei
Einkommen- und Körperschaftsteuer angeglichen ist, entfal-
len Anreize zu missbräuchlichen Gestaltungen. Die neue Re-
gelung überlässt daher dem Unternehmer die Entscheidung
über die Art der Finanzierung. Um Missbräuche auszuschlie-
ßen, unterliegen Zinsen im betrieblichen Bereich nicht der
Abgeltungssteuer, sondern sind vom Empfänger als normale
Einnahme zu versteuern. An Empfänger in anderen EU-Län-
dern gezahlte Vergütungen für Fremdkapital sind abziehbar.
Eine Missbrauch verhindernde Regelung ist nur noch für
Nicht-EU-Länder vorgesehen.

5. Mindestbesteuerung

Die Steuerpolitik der vergangenen Legislaturperioden hat zu
einer immer stärkeren Einschränkung der Verlustverrech-
nung geführt. Das ist nicht nur verfassungsrechtlich bedenk-
lich und steuersystematisch falsch, sondern belastet die Un-
ternehmen gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Die
Mindestbesteuerung führt zu einer Substanzbesteuerung,
wodurch die sowieso schon knappe Eigenkapitalausstattung
der Unternehmen weiter geschmälert wird. Im Ergebnis wer-
den immer mehr Firmen in die Insolvenz getrieben.

Die Mindestbesteuerung wird abgeschafft. Verluste können
in Zukunft der Höhe nach unbegrenzt verrechnet und für ein
Jahr zurück – und zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
Nur so ist sichergestellt, dass sich die Steuerbelastung der
Unternehmen nach ihrer Leistungsfähigkeit bemisst. Ein
weiteres Investitionshindernis wird beseitigt.

6. Verdeckte Gewinnausschüttung

Die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung wer-
den weitgehend überflüssig. Gleiche Steuersätze bei Ein-
kommen- und Körperschaftsteuer für unternehmerische Ein-
künfte ermöglichen es, einen Hauptstreitpunkt zwischen
Finanzamt und mittelständischen Kapitalgesellschaften in
den meisten Fällen auszuräumen: Die für die Unternehmen
häufig nicht nachvollziehbare Überprüfung der Angemes-
senheit von Gehältern, Pachten und anderen Vergütungen
oder von Entnahmen von Betriebsvermögen ist nicht mehr
notwendig. Das Steuerrecht wird so weiter vereinfacht.

VII. Abschaffung der Gewerbesteuer und Konzept
für solide Kommunalfinanzen

Seit einem halben Jahrhundert steht die Gewerbesteuer in

Schwankungen von bis zu 30 Prozent sind keine Seltenheit –
die Kommunalhaushalte instabil werden lässt. Eine verläss-
liche Finanzplanung ist bei zahlreichen Kommunen kaum
mehr möglich.

Für die Unternehmen führt die Gewerbesteuer zu Wett-
bewerbsverzerrungen, weil Exporte belastet, Importe aber
nicht belastet werden. Längst ist die Gewerbesteuer zu einer
Sondersteuer für größere Kapitalgesellschaften geworden,
weil allein Personenunternehmen die Möglichkeit der Ver-
rechnung mit der Einkommensteuer haben. Gerade diese
Verrechnungsmöglichkeit zeigt aber auch, wie absurd es ist,
Unternehmen erst eine gesonderte Gewerbesteuererklärung
erstellen zu lassen, um die Steuer dann im ausdrücklich ge-
wünschten Regelfall doch nicht zu erheben. Für viele Perso-
nenunternehmen stellt die Gewerbesteuer im Übrigen eine
echte Belastung dar, weil die volle Verrechnung neuerdings
nur bis zu einem Hebesatz von 342 Prozent möglich ist. Be-
sonders fatal ist es, wenn in einer Verlustperiode durch die
Hinzurechnung der Hälfte der Dauerschuldzinsen eine Ge-
werbesteuerschuld entsteht, die aus dem Eigenkapital zu
zahlen ist. Der bürokratische Aufwand für Städte, Gemein-
den und Unternehmen, den die Gewerbesteuer verursacht, ist
immens. Dazu kommen noch die Abgrenzungsschwierigkei-
ten zwischen den Einkunftsarten, mit denen sich letztlich die
Finanzgerichte auseinander setzen müssen.

Die Gewerbesteuer verhindert eine durchgreifende Steuer-
vereinfachung, weil gewerbliche Einkünfte von anderen Ein-
künften unterschieden werden müssen. Die Schaffung einer
rechtsformneutralen Unternehmensbesteuerung ist eine Illu-
sion, solange es die Gewerbesteuer gibt. Probleme wie bei-
spielsweise die verdeckte Gewinnausschüttung, heute einer
der Hauptstreitpunkte zwischen Finanzverwaltung und mit-
telständischen Unternehmen, würden bei einer Abschaffung
weitgehend entschärft.

Deshalb muss die Gewerbesteuer abgeschafft werden. Na-
türlich brauchen die Städte und Gemeinden andere Finanzie-
rungsquellen, um die bisherigen Einnahmen aus der Gewer-
besteuer zu ersetzen. Um den Gemeinden sichere und
planbare Einnahmen zu geben und gleichzeitig die kommu-
nale Finanzautonomie zu erhalten, soll es ein Zwei-Säulen-
Modell geben:

Erste Säule: Der gemeindliche Anteil an der Umsatzsteuer
wird von heute 2,2 Prozent auf rund 12 Prozent erhöht. Da-
mit erhalten die Gemeinden eine ergiebige und weitgehend
konjunkturunabhängige Einnahmequelle. Die Verteilung der
Umsatzsteuer auf die Gemeinden richtet sich nach der Zahl
der sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse in der
privaten Wirtschaft. Dieser Schlüssel belohnt nicht nur die
Schaffung von Arbeitsplätzen. Er gewährleistet, dass auch
die Gemeinden, in denen die Betriebe und damit die Arbeits-
plätze konzentriert sind, über ausreichende Einnahmen ver-
fügen. Damit kann die so genannte Stadt-Umland-Problema-
tik gelöst werden, die sonst zu einer Bevorteilung von
Umlandgemeinden mit einer hohen Zahl gut verdienender
Bewohner geführt hätte.

Zweite Säule: Die Gemeinden erheben einen kommunalen
Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer in
gleicher Höhe, denn nur so kann eine gleichmäßige Inan-
spruchnahme von Personenunternehmen und Kapitalgesell-
der Kritik. Die Kommunen beklagen sich, weil das stark
konjunkturabhängige Aufkommen der Gewerbesteuer –

schaften erreicht werden. Den Hebesatz des Zuschlags legen
die Gemeinden selbst fest. Alle Bürger und Unternehmen

Drucksache 16/679 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

werden entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an der Finan-
zierung ihrer Gemeinde beteiligt. Der Zuschlag wird auf der
Lohnsteuerkarte gesondert ausgewiesen und ist damit trans-
parent. Bürger und Unternehmen können die gemeindliche
Haushalts- und Finanzpolitik – offensiv oder auch kritisch –
begleiten. Das Band zwischen Bürgern und Unternehmen
auf der einen und der kommunalen Selbstverwaltung auf der
anderen Seite wird wieder enger geknüpft. Ausgehend von
den bisherigen Gewerbesteuerhebesätzen wird der kommu-
nale Zuschlag zwischen 2 Prozent und 4 Prozent betragen.

VIII. Umwandlungssteuerrecht einschließlich
der Grunderwerbsteuer bei verbundenen
Unternehmen

Das komplizierte Umwandlungssteuerrecht erschwert wirt-
schaftlich notwendige Umstrukturierungen. Das Umwand-
lungssteuergesetz wird abgeschafft. Die noch notwendigen
Regelungen werden ins Einkommen- und Körperschaft-
steuerrecht integriert. Kern der Regelungen ist ein „allge-
meiner Entstrickungsgrundsatz“. Alle Umwandlungsvor-
gänge können zu Buchwerten, d. h. ohne Aufdeckung stiller
Reserven, vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine
Entnahme zum privaten Verbrauch vor. Dasselbe gilt für den
Wechsel der Rechtsform. Für Kapitalgesellschaften und Per-
sonenunternehmen gelten die gleichen Grundsätze und da-
mit Rechtsformneutralität.

Ein Sonderproblem bei Umstrukturierung innerhalb von
Konzernen ist die Grunderwerbsteuer. Wegen des zuneh-
menden Wettbewerbsdrucks sind die Unternehmen immer
öfter zur Restrukturierung ihrer Organisation gezwungen.
Häufig ist eine Zusammenfassung der Grundstücke oder der
Grundstücksverwaltungsgesellschaften in Grundstückshol-
dinggesellschaften sinnvoll, um so die Verwaltung zu verein-
fachen und Synergieeffekte des mit der Grundstücksverwal-
tung beschäftigten Personals zu erzielen.

Solche Übertragungsvorgänge sind wegen der Rechtsträger-
bezogenheit der Grunderwerbsteuer heute steuerpflichtig.
Angesichts des von 2 Prozent auf 3,5 Prozent angehobenen
Steuersatzes und einer massiven Erhöhung der Bemessungs-
grundlage vom früheren Einheitswert (140 Prozent) auf den
sog. Bedarfswert steigt die Kostenbelastung der Unterneh-
men und stellt zunehmend ein ernst zu nehmendes Hindernis
für umstrukturierungswillige Konzerne dar. Mit komplizier-
ten Konstrukten wird versucht, Übertragungen doch noch
grunderwerbsteuerneutral zu gestalten.

Für mehr Flexibilität und eine Entlastung der Unternehmen
im Umstrukturierungsfall wird bei Grundstücksübertragun-
gen innerhalb der Gruppe auf die Erhebung von Grund-
erwerbsteuer verzichtet.

IX. Abschaffung des Vermögensteuergesetzes

Die Erhebung der Vermögensteuer ist in den alten Bundes-
ländern ab dem Jahr 1997 ausgesetzt. Das Bundesverfas-
sungsgericht hatte im Sommer 1995 entschieden, dass der
Staat mit der Besteuerung nicht in den Vermögensbestand
eingreifen darf. Das Lebensführungsvermögen, sich exemp-
larisch verkörpernd im durchschnittlichen Einfamilienhaus,

der Einkommen „die Nähe einer hälftigen Teilung zwischen
privater und öffentlicher Hand nicht übersteigt“. Dem Ein-
zelnen muss also nach der Besteuerung etwa die Hälfte sei-
ner Einnahmen verbleiben. Beim damaligen Spitzensteuer-
satz von 53 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags
wurde diese Grenze bei weitem überschritten. In den neuen
Bundesländern wurde die Vermögensteuer nach der Wieder-
vereinigung wegen fehlender Einheitswerte nie eingeführt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit darauf ver-
zichtet, das Vermögensteuergesetz für nichtig zu erklären. Es
hat dem Gesetzgeber eine Frist gesetzt, die Vermögensteuer
verfassungskonform zu regeln. Diese Frist war am 31. De-
zember 1996 abgelaufen. Bis heute allerdings wurde das
Vermögensteuergesetz nicht formell aufgehoben. Nach der
in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Absenkung der
Steuerbelastung würde die Erhebung der Vermögensteuer
für einen eng begrenzten Personenkreis am Halbteilungs-
grundsatz jedenfalls nicht scheitern. Ob sich die sonstigen
verfassungsrechtlichen Vollzugsdefizite im Hinblick auf die
Bewertung gesetzgeberisch bewerkstelligen ließen, sei da-
hingestellt:

Die Wiedereinführung der Vermögensteuer würde die
steuerliche Attraktivität des Standorts Deutschland ver-
schlechtern. Die Vermögensteuer nach deutschem Zuschnitt
stellt eine Ausnahme im internationalen Vergleich dar. So-
weit in den wichtigen Industrieländern überhaupt eine Ver-
mögensteuer erhoben wird, ist die Belastung wegen sehr
hoher Freibeträge, niedriger Sätze oder der Befreiung be-
stimmter Vermögensarten, insbesondere von Betriebsvermö-
gen, deutlich niedriger. Eine Wiedereinführung ist nichts an-
deres als eine Steuererhöhung. Das Steuerrecht würde weiter
verkompliziert. Die Vermögensteuer ist eine Strafsteuer, da
sie auf schon einmal versteuertes Einkommen erhoben wird.
Sie erschwert die private Ersparnisbildung und damit auch
die private Altersvorsorge erheblich. Die Kapitalmärkte
würden verunsichert; die Kapitalflucht würde zunehmen. Im
Übrigen ist daran zu erinnern, dass das Steueraufkommen
aus der Vermögensteuer auf Privatvermögen im Jahr vor der
Aussetzung der Erhebung nur ein Drittel des Gesamtertrags
ausmachte, das zudem noch vom Erhebungsaufwand aufge-
zehrt wurde.

Für die Unternehmen würde die Refinanzierung ihrer be-
trieblichen Investitionen erschwert, insbesondere mittelstän-
dische Betriebe und junge Unternehmen würden erheblich
geschwächt. Die Vermögensteuer als Substanzsteuer belastet
die Eigenkapitalbasis der Unternehmen gerade in Verlustpe-
rioden. Eine Vermögensteuer auf Betriebsvermögen ist nicht
sachgerecht, da die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Un-
ternehmens sich nur am Gewinn oder IST-Ertrag messen
lässt und nicht am Betriebsvermögen. Als SOLL-Ertragsteu-
er verfehlt die Vermögensteuer die wirkliche Leistungsfähig-
keit umso mehr, je mehr der SOLL-Ertrag vom IST-Ertrag
abweicht. Eine SOLL-Ertragsteuer mag zur Planwirtschaft
passen, zur Marktwirtschaft passt sie nicht. Die Wiederein-
führung der Vermögensteuer würde die Wettbewerbsposition
deutscher Unternehmen zusätzlich belasten.

Das Vermögensteuergesetz wird daher aufgehoben. Um die
Wiedereinführung der Vermögensteuer auf Bundes- und
Länderebene ein für allemal auszuschließen, sollte sie auch
darf nicht mit Vermögensteuer belastet werden. Darüber
hinaus muss gewährleistet sein, dass die Gesamtbelastung

aus der Verteilvorschrift in Artikel 106 Abs. 2 Nr. 1 des
Grundgesetzes (GG) gestrichen werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/679

X. Außensteuerrecht

Die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit, der Niederlas-
sungsfreiheit und der Freizügigkeit machen das geltende
Außensteuergesetz innerhalb der Europäischen Union obso-
let. Der deutsche Steuergesetzgeber hat darauf bislang nicht
ausreichend reagiert. Zahlreiche schon ergangene und noch
zu erwartende Urteile des Europäischen Gerichtshofes ge-
fährden so das Steueraufkommen in Deutschland.

Ins Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz bereits inte-
griert ist die Wegzugsbesteuerung innerhalb der Euro-
päischen Union. In einem gemeinsamen europäischen Bin-
nenmarkt darf der Umzug in ein anderes Land der Euro-
päischen Union keine negativen Steuerfolgen nach sich
ziehen. Stille Reserven sind deshalb erst zu versteuern, wenn
sie realisiert werden – dann aber in dem Land, in dem sie ent-
standen sind. Was bleibt, ist Regelungsbedarf für Länder
außerhalb der Europäischen Union. Beispielsweise sind
Missbrauchsregeln erforderlich für vereinbarte Bedingungen
mit nahe stehenden Personen und Firmen, die einem Dritt-
vergleich nicht standhalten, oder für die Sicherung der
Steuern auf das in Deutschland Erwirtschaftete im Falle des
Wegzugs oder der Sitzverlegung.

XI. Änderungen bei Erbschaft- und
Schenkungsteuer

Das Rückgrat der deutschen Wirtschaft sind die Familienun-
ternehmen. Sie stellen die meisten Arbeits- und Ausbil-
dungsplätze. Sie haben die stärkste Bindung an ihren Stand-
ort und ihre Beschäftigten. Sie verlagern ihre Betriebstätten
nur dann ins Ausland, wenn die Rahmenbedingungen sie
dazu zwingen. Ihre Eigenkapitalausstattung ist häufig unzu-
reichend. Ihre Möglichkeiten zur Beschaffung von Fremd-
kapital sind ebenfalls begrenzt und werden durch Basel II
noch zusätzlich erschwert.

In familienorientierten Unternehmen ist der Nachfolgefall an
sich schon eine Herausforderung. Durch die Besteuerung im
Erbschaft- oder Schenkungsfall kommen auf diese Unter-
nehmen nochmals Belastungen hinzu, die oftmals existenz-
bedrohend sind. Das ist angesichts der hohen Arbeitslosig-
keit und dringend notwendiger Investitionen zur Schaffung
weiterer Arbeitsplätze nicht mehr vertretbar. Der Staat muss
die Rahmenbedingungen für die betroffenen Familienunter-
nehmen so gestalten, dass diese ihre gesamtgesellschaftliche
Funktion als Investor, Arbeitgeber und Ausbilder ohne unan-
gemessene steuerliche Belastungen ausführen können.

Es ist daher nicht nur erforderlich, die ertragsteuerliche Be-
lastung der Personenunternehmen auf ein angemessenes
Maß zurückzuführen. Darüber hinaus ist von der Erhebung
der Erbschaft- und Schenkungsteuer abzusehen, wenn ein
Betrieb durch den Tod des bisherigen Inhabers oder auch zu
seinen Lebzeiten auf einen oder mehrere Nachfolger über-
geht. Voraussetzung ist allerdings, dass der oder die Nachfol-
ger diesen Betrieb für einen Zeitraum von zehn Jahren wei-
terführen. So wird verhindert, dass der Generationenwechsel
in mittelständischen Unternehmen finanziell belastet und da-
mit erschwert wird. Es darf nicht vorkommen, dass Unter-
nehmen zur Begleichung der Erbschaft- oder Schenkung-

Fiskus auf einen Mittelentzug durch die Besteuerung ver-
zichtet.

Wichtig ist, dass diese Erleichterung für alle Unternehmen
gilt. Es ist nicht einzusehen, Personenunternehmen ab einer
bestimmten Größenordnung von der Steuerbefreiung auszu-
nehmen. Gerade große und besonders erfolgreiche Unter-
nehmen schaffen Arbeitsplätze und investieren. Eine Unter-
scheidung bei den Unternehmen nach Größenklassen ist
verfassungsrechtlich äußerst bedenklich.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Die neue Einkommensteuer)

Zu Abschnitt I (Grundsätze der Besteuerung)

Der Regelung der Einzelheiten des Besteuerungsverfahrens
der Einkommen- und Lohnsteuer werden steuerartspezifi-
sche Grundsätze vorangestellt. Sie ergänzen die in den
§§ 85 ff. der Abgabenordnung enthaltenen allgemeinen Be-
steuerungsgrundsätze.

Zu § 1 (Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit)

Die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist einer der
wesentlichen Grundsätze der Einkommen- und Lohnsteuer,
der jedoch bisher im Einkommensteuergesetz nicht enthalten
ist. Die Aufnahme dieses Grundsatzes in das Gesetz bedeutet
nicht nur, dass jeder Bürger nach seiner individuellen Leis-
tungsfähigkeit zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben bei-
zutragen hat. Der Grundsatz gibt auch der Steuerverwaltung
eine Richtschnur für die Auslegung der Bestimmungen die-
ses Gesetzes und für Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 227 der
Abgabenordnung).

Zu § 2 (Jahresbesteuerung)

Die Regelung entspricht § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 des bisheri-
gen EStG 2003.

Zu § 3 (Rechtsänderungen)

Für Steuerbürger, steuerberatende Berufe und Finanzverwal-
tung sind Steuerrechtsänderungen im Laufe eines Jahres mit
erheblichen Belastungen verbunden. Der Grundsatz, Rechts-
änderungen stets nur zu Beginn eines Kalenderjahres und da-
mit zu Beginn eines Veranlagungszeitraums wirksam wer-
den zu lassen, trägt erheblich zur Verwaltungsvereinfachung
bei. Der in Absatz 1 ausgesprochene Grundsatz enthält eine
Selbstbindung des Gesetzgebers, zugleich aber auch eine die
Verwaltung bindende Regelung für den Erlass und die Ände-
rung von Rechtsverordnungen, Allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften und sonstigen Verwaltungsregelungen.

Der unbefriedigende Zustand, dass wesentliche Urteile des
Bundesfinanzhofes von der Finanzverwaltung in manchen
Fällen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, in anderen
Fällen gar nicht angewendet werden, kann nur durch positive
Regelung geändert werden. Die in Absatz 2 getroffene Rege-
lung enthält neben der Regelung der grundsätzlichen Anwen-
dung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Besteue-
rungsverfahren auch die Anknüpfung an den in Absatz 1
steuerschuld ganz oder teilweise veräußert werden müssen.
Die Unternehmen erhalten Planungssicherheit, indem der

geregelten Grundsatz der Jährlichkeit. Sofern höchstrichter-
liche Urteile nicht allgemein angewendet werden sollen, be-

Drucksache 16/679 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

darf es in jedem Fall einer Wertentscheidung des Gesetz-
gebers.

Die Rückwirkung neuer Entscheidungen – über den ent-
schiedenen Fall hinaus – ist dabei grundsätzlich aus-
geschlossen, sofern nicht das Bundesverfassungsgericht in
einer Entscheidung ausdrücklich die Rückwirkung anordnet
(§ 95 in Verbindung mit §§ 31 und 79 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes).

Zu § 4 (Anrufungsauskunft)

Unverständliches Recht ist kein Recht. Das bisherige Ein-
kommensteuergesetz enthielt eine Reihe von Vorschriften,
deren Bedeutung sich auch dem Rechtskundigen nur schwer
oder gar nicht erschloss. Jedem Steuerbürger soll daher die
Möglichkeit eröffnet werden, bei seinem Finanzamt Aus-
kunft darüber zu erhalten, wie in seinem Steuerfall die Vor-
schriften des neuen Einkommensteuergesetzes anzuwenden
sind. Eine entsprechende Möglichkeit war bisher nur im
Lohnsteuerverfahren (§ 42e EStG 2003) und im Anschluss
an Außenprüfungen gegeben (§§ 204 ff. AO). Um wider-
streitende Auslegungen mehrerer zuständiger Finanzämter
möglichst zu vermeiden, sind die beteiligten Finanzämter in
der Anfrage anzugeben. Es bleibt der Verwaltung überlassen,
das Verfahren der Auskunftserteilung im Einzelnen zu re-
geln.

Zu Abschnitt II (Grundlagen der Besteuerung)

Statt der heute sieben Einkunftsarten gibt es zukünftig nur
noch zwei. Diese Reduzierung führt zu erheblichen Verein-
fachungen. Die frühere kasuistische Unterscheidung der ein-
zelnen Einkunftsquellen hat nicht nur zu zahllosen Rechts-
streitigkeiten geführt, sondern in vielen Fällen auch den
Wettbewerb gestört.

Zukünftig ist jede wirtschaftliche Betätigung in gleicher
Weise steuerbar, weil ihr Ertrag die Leistungsfähigkeit er-
höht. Zu den unterschiedlichen Tarifen siehe §§ 30 ff.

Für jede wirtschaftliche Tätigkeit sind für die Besteuerung
die steuerbaren Einnahmen (§ 7) zu ermitteln, von denen die
abziehbaren Aufwendungen (§ 10) unter Berücksichtigung
von Abschreibungen (§ 11) abzuziehen sind.

Zu § 5 (Unbeschränkte Steuerpflicht)

Die deutsche Steuerpflicht, die an die persönliche Leistungs-
fähigkeit anknüpft (§ 1), bezieht grundsätzlich auch die im
Ausland erzielten Einkünfte ein. Bestehende Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt.

Die Vorschrift entspricht § 1 des EStG 2003. Auf die Über-
nahme der darin enthaltenen Sonderregelungen und Wahl-
rechte sowie die Fiktion gemäß § 1a EStG 2003 wird im
Interesse der Vereinfachung verzichtet. Soweit die interna-
tionale Verflechtung und bestehende Abkommen Sonder-
regelungen zwingend erfordern, sollten sie angesichts des
abgrenzbaren Anwendungsbereichs in besondere Rechtsvor-
schriften aufgenommen werden.

Zu § 6 (Beschränkte Steuerpflicht)

Die beschränkte Steuerpflicht berücksichtigt in erster Linie

schriften, deren Berechtigung sich aus der Berücksichtigung
der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt, nicht anzuwen-
den sind (Grundfreibetrag – § 27; Steuertarif – § 32). Nach
der Rechtsprechung des EuGH hat eine natürliche Person, die
in einem EU-Staat ansässig und steuerpflichtig ist, Anspruch
darauf, dass ihr Grundbedarf steuerfrei bleibt. Sind die Ein-
künfte in diesem Wohnsitzstaat so gering, dass dies nicht ge-
währleistet ist, so ist es eine europarechtlich unzulässige Dis-
kriminierung, wenn und soweit die in einem anderen Staat
erzielten Einkünfte höher besteuert werden als bei dessen
Inländern. Die vorgesehene Billigkeitsregelung ermöglicht
eine angemessene Behandlung des jeweiligen Einzelfalls.

Die Vorschrift entspricht den in § 1 Abs. 3 und 4 des EStG
2003 enthaltenen Grundsätzen.

Soweit im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht unter Be-
rücksichtigung internationaler Abkommen vom allgemeinen
Einkommensteuerrecht abweichende Regelungen erforder-
lich sind, sollen sie wegen des begrenzten Anwendungsbe-
reichs in besondere Rechtsvorschriften aufgenommen wer-
den.

Zu § 7 (Umfang der Besteuerung)

Quelle der Einkommensteuer ist die wirtschaftliche Betäti-
gung des Steuerbürgers, aus der sich seine steuerliche Leis-
tungsfähigkeit ergibt. Diese beruht in vielen Fällen auch auf
der Erzielung von Einnahmen aus der Nutzung von Vermö-
gen, insbesondere von Grundstücken und von Anteilen an
Kapitalgesellschaften. Zur Nutzung von Anteilen an Kapital-
gesellschaften zählen nicht Dividendenbezüge. Diese blei-
ben beim Anteilseigner steuerfrei, weil die Besteuerung auf
der Ebene der Kapitalgesellschaft abschließend erfolgt. Die
Steuergerechtigkeit erfordert außerdem die Berücksichti-
gung von Renten und Unterhaltszahlungen, die ebenfalls die
persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen.

Bei Unterhaltszahlungen, auf die kein rechtlicher Anspruch
besteht, handelt es sich steuerlich um Schenkungen, die von
der Besteuerung als Einkommen ausgenommen sind (siehe
auch § 9 Abs. 1 Buchstabe b). Besteht ein rechtlicher An-
spruch, so handelt es sich meist um Zahlungen des
finanziell besser gestellten Versorgers an bedürftige Fami-
lienangehörige. Eine doppelte Steuerbelastung soll vermie-
den werden. Die Steuerpflicht des Empfängers ist deshalb
von der Abziehbarkeit der Zahlungen beim Versorger abhän-
gig (Absatz 4).

Wirtschaftliche Betätigung, die ständig zu Verlusten führt,
stärkt die Leistungsfähigkeit nicht. Aus diesem Grunde und
zur Vermeidung von Missbräuchen bleibt sie deshalb steuer-
lich unberücksichtigt (Absatz 2).

Zur Vermeidung von Umgehungen sind auch Zahlungen, die
von Dritten im Hinblick auf die wirtschaftliche Betätigung
geleistet werden, steuerpflichtig (Absatz 3).

Zu § 8 (Einnahmen)

Die Veräußerung, Entnahme oder private Nutzung von Wirt-
schaftsgütern, die der wirtschaftlichen Betätigung gedient
haben, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt dem
Grunde nach sowohl für die Veräußerung, Entnahme oder
private Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter (z. B. Ma-
den Steuergegenstand und nicht den Steuerbürger. Dies führt
im Ergebnis dazu, dass einige begünstigende Steuervor-

schinen, Kraftwagen, sonstiges Inventar) als auch für Immo-
bilien.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/679

Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um „Betriebsver-
mögen“ im engeren Sinne handelt oder um „Privatvermö-
gen“ (z. B. vermietete Grundstücke oder Gebäude).

Der Besteuerung der erzielten Gewinne entspricht systema-
tisch die uneingeschränkte Abziehbarkeit eingetretener Ver-
luste (Absatz 2).

Zu einer endgültigen Besteuerung etwaiger Gewinne führt
vor allem die Überführung von Wirtschaftsgütern ins Privat-
vermögen, gleich, ob während oder nach der wirtschaft-
lichen Betätigung. Wird der erzielte Gewinn allerdings
wiederum im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung ver-
wendet, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertra-
gung der „stillen Reserven“ auf andere Wirtschaftsgüter
möglich (Absatz 3; siehe im Einzelnen § 17).

Zu § 9 (Steuerfreie Einnahmen)

Aus unterschiedlichen Gründen sind eine Reihe von Vermö-
genszuflüssen von der Besteuerung ausgenommen, obwohl
sie die Leistungsfähigkeit erhöhen.

Steuerfrei sind gemäß Absatz 1 Buchstabe a in erster Linie
Sozialleistungen des Staates und der Kommunen (z. B. So-
zialhilfe, Wohngeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe
für Behinderte), weil im Allgemeinen Bedürftigkeit und da-
mit Steuerfreiheit vorausgesetzt werden kann. Solche steuer-
freien Leistungen sind allerdings auf den Grundfreibetrag
anzurechnen (§ 27 Abs. 2). Soweit Geldleistungen dem
Grunde nach Lohnersatzleistungen sind (z. B. Arbeitslosen-
geld, Insolvenzgeld), werden sie wie Einnahmen aus wirt-
schaftlicher Betätigung behandelt. Freiwillig gezahlte Trink-
gelder sind Schenkungen und unterliegen nicht der Einkom-
mensteuer.

Erbschaften und Schenkungen sind gemäß Absatz 1 Buch-
stabe b steuerfrei, weil die Besteuerung solcher Vermögens-
zuflüsse im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz abschlie-
ßend geregelt ist. Die Steuerfreiheit hängt nicht davon ab, ob
tatsächlich Erbschaft- oder Schenkungsteuer entrichtet wor-
den ist, oder ob die Zuwendung wegen der Freibeträge
steuerfrei geblieben ist. Vergleichbare steuersystematische
Erwägungen sind der Grund für die Steuerfreiheit von Spiel-
gewinnen (Absatz 1 Buchstabe c).

Durch Absatz 1 Buchstabe d werden diejenigen Vermögens-
zuflüsse ausdrücklich freigestellt, für die ein Dritter auf
Grund besonderer Rechtsvorschrift bereits Steuern im
wirtschaftlichen Interesse des Steuerbürgers entrichtet hat.
Hauptsächliche Anwendungsfälle sind Pauschalierungen
durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 3 Buchstabe d, § 45 Abs. 5)
und Abgeltungssteuern bei Zinserträgen (§ 21).

Demselben Grundgedanken entspricht die grundsätzliche
Steuerfreiheit der Ausschüttungen von Körperschaften
(Absatz 2). Zugleich mit Einführung des Stufentarifs im Ein-
kommensteuergesetz (§ 30) und der Abschaffung der Ge-
werbesteuer wird auch für Körperschaften ein Stufentarif
eingeführt. Körperschaften haben danach ihre Gewinne
höchstens mit 25 vom Hundert zu versteuern. Um eine Dop-
pelbelastung zu vermeiden, ist es systemgerecht, wenn diese
so belasteten Erträge von einer nochmaligen Besteuerung
freigestellt werden. Dies führt gegenüber dem früheren

Ausschüttungen (Dividenden) und sonstige Kapitalerträge
aus inländischen Quellen fließen einem unbeschränkt steu-
erpflichtigen Steuerbürger in der Regel steuerfrei zu, weil
sie vom Zahlungsschuldner bereits versteuert worden sind.
Bei Zuflüssen aus ausländischen Quellen ist die steuerliche
Vorbelastung – zum Beispiel durch Quellensteuern – sehr
unterschiedlich. Um eine europarechtlich einwandfreie,
aber auch fiskalisch vertretbare Anrechnung der ausländi-
schen Steuerbelastung oder die völlige Freistellung zu errei-
chen, soll die Bundesregierung den Umfang der Anrech-
nung oder Steuerbefreiung durch Rechtsverordnung näher
bestimmen. Dabei soll grundsätzlich der Grundsatz gegen-
seitiger Gleichbehandlung beachtet werden. Die Ermäch-
tigung gilt zunächst nur für den Bereich der Europäischen
Union; die Ausdehnung auf andere Staaten bedarf einer
weiteren Entscheidung des Gesetzgebers. Kapitalerträge
aus anderen Ländern sind demzufolge dem allgemeinen
Einkommen zuzurechnen, sofern nicht Sonderregelungen
– zum Beispiel in Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung – anzuwenden sind.

Die bisher in § 3 des EStG 2003 enthaltenen Befreiungen be-
treffen vielfach nur wenige Steuerbürger oder spezifische
Fallgestaltungen. Sie werden deshalb nicht im Einzelnen in
das Gesetz aufgenommen, sondern dem Verordnungsgeber
zur Regelung zugewiesen. Es handelt sich im Einzelnen um
den Ersatz von Aufwendungen eines Arbeitnehmers (bisher
§ 3 Nr. 13, 16, 30, 31, 34 und 50 EStG 2003); Zuwendungen
aus öffentlichen Mitteln wegen Bedürftigkeit des Empfän-
gers (bisher § 3 Nr. 6, 11, 20, 43 EStG 2003); Zuwendungen
aus öffentlichen Kassen auf Grund eines Gesetzes (bisher § 3
Nr. 5, 7, 8, 19, 22, 23, 25, 29, 42, 44, 69 EStG 2003).

Steuerfrei bleiben Einnahmen aus so genannten geringfügi-
gen Beschäftigungsverhältnissen, für die der Arbeitgeber
eine Pauschalsteuer von 15 Prozent entrichtet. Vorausset-
zung ist, dass der Arbeitslohn insgesamt 630 Euro monatlich
nicht übersteigt. Diese Arbeitsverhältnisse können zusätz-
lich zu steuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ausge-
übt werden. Für die Definition des geringfügigen Beschäfti-
gungsverhältnisses ist Übereinstimmung mit den sozialver-
sicherungsrechtlichen Regelungen zweckmäßig.

Die Steuerbefreiungen gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe a, 2 Buch-
stabe a, 4, 24, 49, 51 und 58 des EStG 2003 sind an anderen
Stellen geregelt.

Das vorrangige steuerpolitische Ziel einer durchgreifenden
Tarifsenkung und konsequenten Vereinfachung ist nur zu
erreichen, wenn steuerliche Subventionen und bereichsspe-
zifische Vergünstigungen weit gehend wegfallen. Die Steu-
erbefreiungen gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe b, 1 Buchstabe c,
1 Buchstabe d, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 21, 26, 27, 28,
32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 46, 47, 48, 54, 59, 60, 61, 62, 64,
65, 67, 68, 69 und § 3a EStG 2003 werden deshalb nicht
fortgeführt. Es handelt sich durchweg um Vermögenszu-
flüsse, die die Leistungsfähigkeit des Empfängers erhöhen.
Der Wegfall der bisherigen Steuerbefreiung ist im Hinblick
auf die künftigen hohen Freibeträge und die niedrige Tarif-
belastung sozial vertretbar. Soweit gleichwohl für eine
Übergangszeit nach kritischer Überprüfung noch Subven-
Halbeinkünfteverfahren zu einer beträchtlichen Vereinfa-
chung.

tionen erforderlich sind, müssen sie aus Mitteln des Haus-
halts der jeweiligen Fachbereiche gezahlt werden.

Drucksache 16/679 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 10 (Aufwendungen)

Gemäß Absatz 1 sind die mit der Erzielung von steuerpflich-
tigen Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendun-
gen grundsätzlich abziehbar. Einschränkungen des Abzugs
sind ausdrücklich geregelt. Andererseits sind Aufwendun-
gen, die mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang
stehen (z. B. Spieleinsätze), grundsätzlich nicht abziehbar
(Absatz 2).

Ein grundsätzliches Abzugsverbot besteht auch für Aufwen-
dungen, die der Lebenshaltung des Steuerbürgers dienen
(Absatz 3). Da in diesem Bereich Beurteilungsunterschiede
bestehen, werden einige typische Lebenssachverhalte aus-
drücklich erwähnt: Aufwendungen für den Unterhalt und die
Lebensführung (bisher § 12 Nr. 1 EStG 2003) mindern zwar
die Leistungsfähigkeit, sind aber durch den Grundfreibetrag
und den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld ausreichend
berücksichtigt.

Aufwendungen für das „häusliche Arbeitszimmer“, bisher
meist in Höhe eines nach Wohnfläche bemessenen Teils der
Gebäude- oder Mietkosten, sind nicht abziehbar. Es zählt zu
den allgemeinen Aufwendungen für die Lebensführung des
einzelnen Steuerbürgers, wenn er Teile seiner Wohnung für
berufliche Zwecke mitbenutzt. Eine genaue Abgrenzung ist
überdies kaum möglich. Die auf Einzelfälle beschränkte
Kontrolle durch die Finanzverwaltung hat nicht selten zu
missbräuchlicher Ausnutzung des vermeintlichen Steuervor-
teils verleitet. Der Wegfall der Abziehbarkeit trägt in erheb-
lichem Maße zur Vereinfachung bei.

Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zählen nicht mehr zu den abziehbaren Aufwendungen. Es ist
eine Entscheidung im Rahmen der Lebensführung des
Steuerbürgers, wie er seine Berufstätigkeit organisiert. Pend-
ler, die einen weiten Weg zur Arbeit auf sich nehmen, haben
im Allgemeinen einen Vorteil durch niedrigere Miet- oder
Grundstückskosten. Die vielfältigen Möglichkeiten, den Ar-
beitsplatz zu erreichen, haben in der Vergangenheit zur Ein-
führung einer „Pendlerpauschale“ geführt, mit deren Ein-
führung auch nichtsteuerliche Lenkungszwecke verfolgt
worden sind; sie hat teilweise erhebliche Subventionswir-
kung. Der Wegfall der Abziehbarkeit auch bei anderen
Steuerbürgern als Arbeitnehmern entspricht der Steuerge-
rechtigkeit.

Freiwillige Zuwendungen an andere Personen mindern zwar
faktisch die Leistungsfähigkeit. Das Steuerrecht kann dies
aber nicht berücksichtigen, weil es sich um typische Ent-
scheidungen im Rahmen der Lebensführung handelt (bisher
§ 12 Nr. 2 EStG 2003). Die Möglichkeit, bestimmte Arten
von Aufwendungen als Sonderaufwendungen geltend zu
machen (§§ 22 ff.), bleibt unberührt.

Persönliche Steuern sind aus systematischen Gründen nicht
abziehbar (bisher § 12 Nr. 3 EStG 2003); sie sind Kosten der
Lebensführung.

Geldstrafen und Bußgelder zählen in besonders ausgeprägter
Weise zu den – vermeidbaren – Kosten der privaten Lebens-
führung und sind deshalb nicht abziehbar. Es wäre mit dem
Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbaren,
wenn solche Aufwendungen indirekt der Allgemeinheit an-
gelastet würden. Dies gilt auch dann, wenn die Strafen oder

Das von der Rechtsprechung entwickelte – bisher allerdings
schon teilweise gelockerte – Aufteilungsverbot wird aufge-
geben. Es hatte zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten Anlass
gegeben und führte in Einzelfällen zu unbilligen Härten für
den Steuerbürger. Die Möglichkeit zur Aufteilung von Auf-
wendungen, die einerseits abziehbare Aufwendungen dar-
stellen, andererseits aber auch die private Lebensführung be-
treffen (Absatz 5), entspricht der Steuergerechtigkeit.

Zu § 11 (Abschreibungen)

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschafts-
güter, die der wirtschaftlichen Betätigung dienen, sind gleich-
mäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu vertei-
len (Absatz 1).

Abweichend hiervon ist gemäß Absatz 2 auch die degressive
Abschreibung zulässig.

Bei geringwertigen beweglichen Wirtschaftsgütern besteht
anstelle der auf mehrere Jahre verteilten Abschreibung auch
die Möglichkeit, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
im Jahr der Beschaffung zu berücksichtigen, wenn die Kos-
ten nicht mehr als 1 000 Euro betragen. Die gegenüber dem
bisherigen EStG 2003 stark angehobene Grenze der Sofort-
abschreibung stärkt die Liquidität und hat durch die Investi-
tionsanreize positive gesamtwirtschaftliche Auswirkungen.

Für Gebäude aller Art wird die steuerlich zulässige Abschrei-
bung auf drei vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten festgesetzt (Absatz 4). Es handelt sich dabei um
einen Mischwert. In Einzelfällen sind zwar sehr viel längere
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern möglich, aber für die
meisten betrieblich genutzten Gebäude ist der Abschrei-
bungssatz angemessen, wenn nicht sogar zu niedrig.

Gemäß Absatz 5 ist für alle Wirtschaftsgüter die Teilwert-
abschreibung zulässig. Um Missbräuchen vorzubeugen, ist
für den Fall nachfolgender Wertsteigerung die Werterhöhung
bis auf den sich aus normaler oder degressiver Abschreibung
ergebenden Wert vorgesehen.

Die Werterhöhung gilt als fiktive Einnahme auch in den Fäl-
len, in denen der Überschuss nicht durch Bestandsvergleich
ermittelt wird.

Zu Abschnitt III (Besonderheiten der Besteuerung
von Arbeitnehmern)

Für die Besteuerung von Arbeitnehmern wird das bewährte
Verfahren der vorläufigen Steuererhebung durch eine vom
Arbeitgeber zu erhebende Lohnsteuer mit anschließender
möglicher Überleitung in ein Veranlagungsverfahren beibe-
halten. Die Abwälzung eines Teils der Besteuerungsarbeiten
auf den Arbeitgeber ist angesichts seines Haftungsrisikos in-
dessen nur vertretbar, wenn durch eindeutige Bestimmung
der steuerbaren Einnahmen des Arbeitgebers und weitgehen-
de Vereinfachung des Verfahrens (siehe Abschnitt XI –
Lohnsteuerverfahren) die Besteuerungsgrundlagen eindeu-
tig bestimmt werden (§§ 12 bis 14).

Der weit gehende Verzicht auf Steuerbefreiungen und sub-
ventionsähnliche Tatbestände ermöglicht hohe Freibeträge
und eine radikale allgemeine Tarifsenkung (§ 30). Vor die-
sem Hintergrund ist es vertretbar, den so genannten Wer-
Bußgelder mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusam-
menhang stehen (vergleichbar mit § 12 Nr. 4 EStG 2003).

bungskostenabzug zu pauschalieren (§ 15) und auch den so
genannten Veranlagungsfreibetrag (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/679

2003) nicht mehr fortzuführen. Angesichts der Tatsache, dass
fast alle Arbeitnehmer letztlich zur Einkommensteuer veran-
lagt werden, wäre die Vereinfachungswirkung nur noch ge-
ring. Andererseits besteht ein steuerpolitisches Interesse da-
ran, allen Steuerbürgern bewusst zu machen, dass grundsätz-
lich auch „Nebeneinnahmen“ steuerpflichtig sein können.

Zu § 12 (Arbeitnehmer)

Zu den steuerpflichtigen Einnahmen eines Arbeitnehmers
zählen nicht nur ausgezahlte Löhne und Gehälter, sondern
auch sonstige geldwerte Vorteile (Absatz 1 Nr. 1). Steuer-
pflichtig sind auch Einnahmen aus einem früheren Dienst-
verhältnis; dies gilt selbst dann, wenn der Steuerbürger selbst
gar nicht Arbeitnehmer war (z. B. bei Witwen und Waisen).

Der steuerliche Begriff des Arbeitnehmers bezieht sich nicht
nur auf gewerbliche Arbeitnehmer, sondern auch auf ver-
gleichbare Dienstverhältnisse im privaten oder öffentlich-
rechtlichen Bereich (Absatz 2).

Zu § 13 (Arbeitgeberbeiträge)

Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
zählen zu den steuerpflichtigen Einnahmen des Arbeitneh-
mers und unterliegen deshalb zunächst auch dem Lohn-
steuerabzug. Dies dient der Transparenz und fördert damit
das Kostenbewusstsein. Im Regelfall können die gesamten
Aufwendungen als Sonderaufwendungen vom Gesamtbe-
trag der Einkünfte abgezogen werden (§ 23 Nr. 1).

Zu § 14 (Wert der Sachbezüge)

Auch Sachbezüge und ähnliche Vorteile zählen zu den
steuerpflichtigen Einnahmen. Für die Bewertung gelten die
bisherigen Maßstäbe (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG 2003).

Einkaufsvorteile sind dem Grunde nach ebenfalls als lohn-
steuerpflichtige Einnahmen anzusehen. Sie bleiben indessen
aus Vereinfachungsgründen steuerfrei, wenn sie insgesamt
einen jährlichen Betrag von 1 200 Euro nicht übersteigen
(Absatz 2).

Zu § 15 (Aufwendungspauschale)

Die genaue Ermittlung der Werbungskosten von Arbeitneh-
mern war in der Vergangenheit wegen des Massenverfahrens
nur in Ausnahmefällen möglich. Die Praxis hatte sich mit
unterschiedlichen Pauschalierungen geholfen, für die es
jedoch keine einwandfreie Rechtsgrundlage gab. Streitigkei-
ten über Abziehbarkeit und Höhe von Werbungskosten
haben Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Finanzverwaltung und
Finanzgerichte über Gebühr belastet, zumal sich in vielen
Fällen nur geringe steuerliche Auswirkungen ergeben haben.

Der einnahmeabhängige Pauschalbetrag von zwei vom Hun-
dert der Einnahmen – einschließlich der Arbeitgeberbeiträge
(§ 13) – führt im Ergebnis zu einer spürbaren Tarifsenkung
für Arbeitnehmer und kann zur Vereinfachung in die Lohn-
steuertabellen (§ 34 Abs. 4) eingearbeitet werden. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass Betriebsausgaben von
Unternehmern in vollem Umfang abziehbar sind, können hö-
here Aufwendungen ebenfalls abgezogen werden, allerdings

Zu Abschnitt IV (Einzelfragen der Einkunftsermittlung)

Die Ermittlung des Überschusses (§ 16) oder Verlustes ist
zunächst für jede wirtschaftliche Betätigung gesondert vor-
zunehmen (Einkunft). Verluste und Überschüsse aus mehr-
facher wirtschaftlicher Betätigung sind auszugleichen (§ 16
Abs. 2). Die Zusammenfassung aller „Einkünfte“ führt zum
„Gesamtbetrag der Einkünfte“. Dieser Betrag, vermindert
um die Sonderaufwendungen, ist das „zu versteuernde Ein-
kommen“.

Zu § 16 (Ermittlung der Einkünfte)

Alle Einkünfte sind grundsätzlich durch Überschussrech-
nung zu ermitteln, soweit nicht der Gewinn nach Handels-
recht ermittelt wird (§ 18). Verluste aus wirtschaftlicher Be-
tätigung können uneingeschränkt mit Überschüssen aus
einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeglichen wer-
den (Absatz 2).

Die Möglichkeit der Verlustverrechnung besteht nicht nur im
Kalenderjahr selbst. Sofern sich bei Berechnung des Ge-
samtbetrags der Einkünfte ein Verlust ergibt, kann dieser
wahlweise auf das Vorjahr übertragen oder uneingeschränkt
auf spätere Kalenderjahre vorgetragen werden (Absatz 3).
Die Übertragung von „Teilverlusten“ aus einer wirtschaftli-
chen Betätigung, der jedoch Überschüsse aus anderen Ein-
künften gegenüberstehen, ist nicht vorgesehen; die Verrech-
nung im laufenden Kalenderjahr hat Vorrang.

Zu § 17 (Veräußerung, Übertragung und Entnahme
von Wirtschaftsgütern und Betrieben)

Alle Veräußerungen und Entnahmen von Wirtschaftsgütern,
die einer wirtschaftlichen Betätigung gedient haben, sind
grundsätzlich steuerpflichtig (Absatz 1). Dies gilt nicht nur
für „Betriebsvermögen“ im Sinne des früheren Einkommen-
steuerrechts, sondern auch für sonstige bewegliche und un-
bewegliche Wirtschaftsgüter, die „privat“ genutzt werden,
aber der Erzielung von Einnahmen dienen (z. B. Mietwohn-
grundstücke). Bei Veräußerungen ist der Gewinn als Unter-
schiedsbetrag zwischen Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten und Veräußerungserlös steuerpflichtige Einnahme.
Der Wert einer Entnahme ergibt sich aus dem Unterschied
zwischen Verkehrswert und einem Buchwert, der fiktiv zu
errechnen ist, wenn keine Bücher geführt werden (Absatz 2).

In allen Veräußerungs- und Entnahmefällen ist die Übertra-
gung des steuerpflichtigen Betrags auf ein anderes anzu-
schaffendes oder herzustellendes Wirtschaftsgut oder auch
die Bildung einer gewinnmindernden Rücklage zulässig
(Absatz 3). Damit kann im privaten wie im unternehmeri-
schen Bereich die Belastungswirkung hinausgeschoben wer-
den. Wird die Rücklage nicht bestimmungsgemäß verwen-
det, ist sie nach Ablauf von vier Jahren gewinnerhöhend
aufzulösen. Der durch den Steueraufschub entstandene Zins-
vorteil erhöht für jedes volle Wirtschaftsjahr seiner Nutzung
die steuerpflichtigen Einnahmen um sechs vom Hundert des
Rücklagenbetrags.

Beispiel: Wird eine am 1. Oktober 2006 gebildete Rücklage
nicht spätestens zum 30. September 2010 auf ein begünstig-
tes Wirtschaftsgut übertragen, ist sie am 1. Oktober 2010
aufzulösen. Die Einkünfte des Jahres 2010 sind in diesem
nur dann, wenn alle Aufwendungen einzeln nachgewiesen
werden.

Fall für die Wirtschaftsjahre 2007 bis 2009 um 3 × 6 vom
Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

Drucksache 16/679 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 17 integriert die nach der Abschaffung des Umwandlungs-
steuergesetzes notwendigen Regelungen ins Einkommen-
und – über die Verweisung des § 1 Abs. 2 des Körperschaft-
steuergesetzes (KStG) – ins Körperschaftsteuerrecht. Kern
der Regelungen ist ein „Allgemeiner Entstrickungsgrund-
satz“. Ziel der Regelung ist es, sinnvolle Umwandlungs-
vorgänge wie Vermögensübertragungen, Verschmelzungen,
Auf- und Abspaltungen und Rechtsformwechsel so lange zu
Buchwerten erfolgen zu lassen, wie keine Entnahme zum
privaten Verbrauch erfolgt. Umwandlungsvorgänge ziehen
also keine Aufdeckung stiller Reserven mehr nach sich –
solange die Umstrukturierungen im betrieblichen Bereich
ablaufen. Das gibt den Unternehmen mehr Flexibilität,
betriebswirtschaftlich gebotene Änderungen in der Organi-
sationsstruktur auch tatsächlich durchzuführen. Für Kapital-
gesellschaften und Personenunternehmen gelten die glei-
chen Grundsätze und damit Rechtsformneutralität auch bei
Umwandlung.

Zu § 18 (Gewinnermittlung nach Handelsrecht)

Die Gewinnermittlung auf der Grundlage des Handelsrechts
ist grundsätzlich auch für die Besteuerung maßgeblich
(Absatz 1). Dies gilt grundsätzlich sowohl für die Gewinner-
mittlung nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften als
auch für eine zulässige Ermittlung des Gewinns nach Inter-
nationalen Accounting Standards.

Abweichend gilt für die steuerliche Anerkennung von Rück-
stellungen gemäß Absatz 2 ein strenger Maßstab. Rech-
nungsabgrenzungen sind nur unter Bezug auf Einnahmen
oder Aufwendungen im Folgejahr zulässig (Absatz 3).

Immaterielle Wirtschaftsgüter können aktiviert werden,
wenn sie selbst erzeugt worden sind. Bei entgeltlicher An-
schaffung sind die Kosten zu aktivieren und entsprechend
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 11) abzuschrei-
ben (Absatz 4).

Zu Abschnitt V (Besonderheiten der Besteuerung
von Alterseinkünften)

Alterseinkünfte wurden bisher unterschiedlich besteuert.
Wegen der Belastungsunterschiede zwischen den nur mit
einem niedrigen Ertragsanteil besteuerten Renten einerseits
und den nach Abzug eines Versorgungsfreibetrags voll be-
steuerten Werks- und Beamtenpensionen hat das Bundesver-
fassungsgericht die Regelungen des EStG für verfassungs-
widrig erklärt. Das Gericht hat für eine Neuregelung
vorgegeben, dass die Besteuerung von Renten nicht zu einer
doppelten Belastung führen darf. Andererseits hat der Ge-
setzgeber einen gewissen Spielraum für Vereinfachungs-
regelungen.

Zu § 19 (Nachgelagerte Besteuerung)

Grundsätzlich sollen Aufwendungen zur Altersvorsorge von
einer Steuerbelastung freigestellt werden. Die im Alter zu-
rückfließenden Einnahmen, die sich im Regelfall aus den
eigenen Beiträgen und Beiträgen des Arbeitgebers, aus Zins-
erträgen und aus staatlichen Zuschüssen zusammensetzen,
werden dann im Zeitpunkt des Zuflusses in voller Höhe be-
steuert. Mit dieser Regelung werden Alterseinkünfte aus der

gestellt. In Anbetracht der niedrigen Tarifsätze des Stu-
fentarifs werden die bisherigen Steuerbegünstigungen für
Alterseinkünfte (§ 19 Abs. 2 und § 24a EStG 2003) nicht
mehr fortgeführt.

Zu § 20 (Besteuerung von Renten)

Die bisherigen Höchstbeträge für den Abzug von Vorsor-
geaufwendungen reichten vielfach nur zu einer teilweisen
Steuerentlastung aus, so dass der überschießende Betrag aus
versteuertem Einkommen stammte. Insoweit ist eine noch-
malige Besteuerung nicht zulässig. Da in der gesetzlichen
Rentenversicherung aber regelmäßig der Arbeitgeberanteil
steuerfrei zugeflossen ist, stammen mindestens 50 vom Hun-
dert der späteren Einnahmen nicht aus eigenen Beiträgen des
Rentners. Mit der Besteuerung eines Anteils von nur 50 vom
Hundert der Einnahmen wird also eine Doppelbesteuerung
mit Sicherheit vermieden. Es muss im Interesse einer ein-
fachen, aber zugleich verfassungsgemäßen Regelung in
Kauf genommen werden, dass teilweise auch solche Einnah-
men steuerfrei bleiben, die nicht aus eigenen Einzahlungen
des Rentners stammen.

Im Unterschied zur gesetzlichen Sozialversicherung der Ar-
beitnehmer gibt es auch berufsspezifische Versorgungswer-
ke, bei denen die Alterseinkünfte ausschließlich auf eigenen
Beiträgen und deren Verzinsung beruhen. Wenn diese Vor-
aussetzungen vorliegen, beträgt die Bemessungsgrundlage
nur 30 vom Hundert der Einnahmen.

Zu Abschnitt VI (Besonderheiten der Besteuerung
von Kapitaleinkünften)

Für Zinserträge wird eine pauschale Abgeltungssteuer in
Höhe von 25 vom Hundert der Bruttoerträge eingeführt. Die-
se Ausnahme von der grundsätzlichen Gleichbehandlung
aller Einkünfte ist deswegen geboten, weil die Erfahrungen
der Vergangenheit gezeigt haben, dass eine zu hohe Be-
steuerung zur Steuerflucht führt. Mit einem Steuersatz von
25 vom Hundert werden die Anreize, Kapital ins Ausland zu
verlagern, erheblich verringert.

Zu § 21 (Kapitalertragsteuer)

Von der Pauschalbesteuerung werden die Ausschüttungen
von Kapitalgesellschaften ausgenommen. Sofern die aus-
schüttende Körperschaft die Versteuerung nicht vornimmt
(z. B. bei verdeckten Gewinnausschüttungen) oder der
Nachweis aus anderen Gründen nicht vorgelegt werden
kann, sind die Einnahmen als gewöhnliche Einnahmen aus
wirtschaftlicher Betätigung zu behandeln (§ 7 Abs. 1).

Die Kapitalertragsteuer wird wirtschaftlich vom Steuerbür-
ger getragen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es ge-
boten, eine Möglichkeit zu eröffnen, den – gegebenenfalls
um Sozialleistungen geminderten – Grundfreibetrag und
etwaige Kinderfreibeträge auf die zu versteuernden Kapi-
taleinkünfte anzurechnen. Dies kann durch ein Freistellungs-
verfahren erreicht werden. Die Einzelheiten des Verfahrens
sind von der Bundesregierung in einer Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

Zu Abschnitt VII (Sonderaufwendungen)
Sozialversicherung grundsätzlich den Pensionen, aber auch
anderen Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung gleich-

Die bisherige Unterscheidung zwischen Sonderausgaben
und steuerlich als „Außergewöhnliche Belastung“ abzieh-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/679

baren Aufwendungen wird aufgegeben. Es handelt sich in
beiden Fällen um Kosten der privaten Lebensführung. Ihre
Abziehbarkeit beruht auf der Anerkennung besonderer Um-
stände, die die Leistungsfähigkeit mindern, oder aber auf der
Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass eigene Aufwen-
dungen des Steuerbürgers für seine Zukunftssicherung spä-
tere Notlagen mindern und der öffentlichen Hand zu gegebe-
ner Zeit Aufwendungen für Sozialleistungen ersparen (§ 23).

Manche der als Sonderaufwendungen zu berücksichtigenden
Aufwendungen entstehen bei einer großen Zahl von Steuer-
bürgern und sind in begrenztem Rahmen übliche Kosten der
Lebensführung. Dabei handelt es sich zum Teil um die bisher
in den §§ 33, 33a und 33b EStG 2003 geregelten Tatbestän-
de. Der Begünstigungsumfang wird gegenüber früher zum
Teil reduziert, zum Teil erweitert (z. B. bei Pflegekosten,
§ 26). Die allgemeine Anerkennung „außergewöhnlicher
Belastungen“, die zu einer unübersichtlichen Kasuistik in
Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften geführt hat,
wird aufgegeben.

Zu den Sonderaufwendungen zählen auch die Mitgliedsbei-
träge und Spenden an politische Parteien (§ 23 Nr. 8).

Zu § 22 (Begriff der Sonderaufwendungen)

Die in Absatz 1 enthaltene Begriffsbestimmung steht im Zu-
sammenhang mit § 10 Abs. 3 und führt für die nur auf Grund
besonderer Rechtsvorschrift abziehbaren privaten Aufwen-
dungen die gebräuchliche Bezeichnung „Sonderaufwendun-
gen“ fort.

Zu § 23 (Unbeschränkte Abziehbarkeit)

Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
sind in vollem Umfang abziehbar (Ziffer 1). Die bisherige
Betragsbegrenzung wird aufgegeben. Da die Arbeitgeber-
beiträge zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen (§ 13),
sind auch sie voll abziehbar.

Steuerbürger, die nicht Arbeitnehmer sind (z. B. Unterneh-
mer, Freiberufler, Hausfrauen) und selbst vorsorgen, erhal-
ten den Steuervorteil für Altersvorsorgeaufwendungen in
derselben Höhe wie Arbeitnehmer (Ziffer 2). Die Abziehbar-
keit ist auf diejenigen Beträge beschränkt, die sich im jewei-
ligen Kalenderjahr bei der gesetzlichen Rentenversicherung
aus der Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze er-
geben. Soweit diese Grenze noch regional unterschiedlich
ist, wirkt sich dies gleichermaßen auf Arbeitnehmer und an-
dere Steuerbürger aus. Auch Arbeitnehmer mit einem Ein-
kommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze können
neben ihren Pflichtbeiträgen weiteres Einkommen bis zu
diesem Höchstbeitrag in private kapitalgedeckte Altersvor-
sorge investieren.

Über die Höchstgrenzen der gesetzlichen Rentenversiche-
rung hinaus können alle Steuerbürger Altersvorsorgebeträge
bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2 500 Euro als
Sonderaufwendungen abziehen (Ziffer 3). Diese Möglich-
keit begünstigt in begrenztem Umfang eine Zusatzversor-
gung auch in den Fällen, in denen die Altersvorsorge nicht
im Rahmen der Sozialversicherung oder eines vergleichba-
ren Versorgungswerks notwendig oder möglich ist (z. B. bei
Abgeordneten, Beamten, Richtern, Soldaten).

grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung abhängig.
Diese Beschränkung ist gerechtfertigt, weil bei der bestehen-
den Vielfalt an derartigen Versicherungen mit sehr unter-
schiedlichem Leistungs- und Tarifangebot besonders hohe
Beiträge steuerlich nicht subventioniert werden sollen.

Für Unterhaltszahlungen auf Grund einer rechtlichen Ver-
pflichtung (Unterhaltspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetz-
buch oder auf Grund eines Urteils) besteht für die Ab-
ziehbarkeit eine jährliche Höchstgrenze von 12 000 Euro
(Ziffer 5). Die Beschränkung auf unbeschränkt steuerpflich-
tige Empfänger ist notwendig, um die mit der Abzugsmög-
lichkeit korrespondierende Besteuerung zu sichern. Über
den Höchstbetrag hinausgehende Beträge wirken sich beim
Steuerbürger steuerlich nicht aus, sind aber beim Empfänger
auch nicht steuerpflichtig (§ 7 Abs. 4).

Die Abziehbarkeit von Kirchensteuern entspricht deutscher
Tradition zur Förderung der sozialen Arbeit der Kirchen
(bisher § 10 Nr. 4 EStG 2003), die auf die Weimarer Verfas-
sung zurückgeht. Die Abziehbarkeit wurde wegen Artikel 3
Abs. 3 GG auf vergleichbare Beiträge an inländische Reli-
gionsgemeinschaften ausgedehnt. Die genaue Abgrenzung
ist durch Verwaltungsregelung zu treffen.

Für Spenden und Zuwendungen zugunsten gemeinnütziger
Zwecke oder Stiftungen im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abga-
benordnung wird ein Höchstbetrag von zehn vom Hundert
des Gesamtbetrags der Einkünfte eingeführt. Um auf jeden
Fall einen Anreiz für Spenden und Stiftungen zu geben, kön-
nen solche Aufwendungen auch in den folgenden zehn Jah-
ren steuerlich als Sonderaufwendungen geltend gemacht
werden, sofern sie sich im Jahr der Zahlung nicht auswirken
konnten.

Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien
gilt eine Sonderregel (Ziffer 8), die im Grundsatz aus dem
bisherigen Recht übernommen wurde (§ 34 i. V. m. § 10b
Abs. 2 EStG 2003). Bei diesen Aufwendungen ist zunächst
der Grundbetrag mit 50 vom Hundert auf die festzusetzende
Einkommensteuer anzurechnen (§ 30 Abs. 5). Ein über-
schießender Betrag ist in begrenztem Umfang als Sonder-
ausgabe abziehbar. Die Berechnung wird bei der Veranla-
gung von Amts wegen vorgenommen.

Zinsen auf Steuern (§§ 233 ff. der Abgabenordnung) sind
abziehbar, sofern sie nicht bereits bei den Erwerbseinkünften
zu berücksichtigen sind. Der teilweise Ausschluss der Ab-
ziehbarkeit von Zinsen auf Einkommen- und Umsatzsteuer
(§ 12 Nr. 3 EStG 2003) wird aufgegeben.

Zu § 24 (Beschränkte Abziehbarkeit)

Die nach Absatz 1 zu berechnende zumutbare Eigenbelas-
tung berücksichtigt die höhere Leistungsfähigkeit von
Steuerbürgern, die keine Kinder zu unterhalten haben, mit
einem erheblich höheren Satz. Gegenüber der früheren Re-
gelung (§ 33 Abs. 3 EStG 2003) wird auf eine zusätzliche
Unterscheidung nach Einkommensklassen verzichtet.

Krankheitskosten – nach Abzug von Beihilfen und Erstat-
tungen – können nur unter Berücksichtigung der zumutbaren
Eigenbelastung steuermindernd berücksichtigt werden. Das
gilt auch für Katastrophenschäden.
Die Abziehbarkeit der Beiträge zu Versicherungen i. S. v.
§ 23 Nr. 4 ist der Höhe nach von der Beitragsbemessungs-

In Absatz 2 ist eine Verordnungsermächtigung enthalten,
durch die eine steuerliche Entlastung in Katastrophenfällen

Drucksache 16/679 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bewirkt werden kann. Umfang und Ausmaß der steuerlichen
Entlastung sind nicht vorgegeben. Das Verfahren zum Nach-
weis der Abziehbarkeit der Aufwendungen ist nach den Be-
dürfnissen der Praxis zu entwickeln. Durch die Beteiligung
des Bundesrates ist sichergestellt, dass die steuerliche Ent-
lastung auf ein finanziell vertretbares Maß begrenzt wird.

Zu § 25 (Pauschbeträge für besondere Aufwendungen)

Behinderte können anstelle des Einzelnachweises von
Krankheitskosten (§ 24 Buchstabe d) Pauschbeträge als Son-
deraufwendungen geltend machen. Die Pauschbeträge sind
nach dem Grad der Behinderung gestaffelt; Voraussetzung ist
ein festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 50.
Liegen die Voraussetzungen für die Pauschbeträge nicht für
das ganze Jahr vor, ist eine monatsweise Aufteilung vorzu-
nehmen (Absatz 3).

Ein Pauschbetrag, der einem Kind des Steuerbürgers zusteht,
kann auf ihn übertragen werden, wenn das Kind den Pausch-
betrag selbst nicht in Anspruch nimmt (Absatz 2). Der
Pauschbetrag steht nur einmal zu (§ 31 Abs. 2) und ist bei
getrennter Veranlagung aufzuteilen, wenn die Eltern nichts
anderes beantragen.

Dem Verordnungsgeber wird die Regelung des Nachweises
der Voraussetzungen für die Pauschbeträge übertragen
(Absatz 4).

Zu § 26 (Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis,
Pflege- und Betreuungskosten)

Pflege- und Betreuungskosten belasten die Leistungsfähig-
keit stets in besonderem Maße. Sie können deshalb in be-
stimmten Fällen auch ohne Abzug einer zumutbaren Eigen-
belastung bis zu 12 000 Euro jährlich als Sonderaufwendun-
gen abgezogen werden. Das gilt auch für die Aufwendungen
für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis. Tref-
fen die Voraussetzungen bei zusammen veranlagten Eheleu-
ten auf beide Personen zu, so steht der Höchstbetrag jedem
von beiden zu (§ 35 Abs. 2). Der Abzugsbetrag kann auf ver-
schiedene in § 26 genannte Zwecke verteilt werden.

Nummer 1 umfasst Aufwendungen zur Pflege einer im Sinne
von § 14 Abs. 1 SGB XI pflegebedürftigen Person; es
kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um den Steuerbürger
selbst, ein Familienmitglied oder eine andere Person handelt.

Nummer 2 umfasst Aufwendungen für ein hauswirtschaftli-
ches Beschäftigungsverhältnis, zur Pflege des Steuerbürgers
und seiner Angehörigen oder zur Betreuung seiner Kinder,
wenn die Dienstleistung durch eine Person erbracht wird, zu
der ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeits-
verhältnis besteht. Es kann sich dabei um eine Vollzeit- oder
eine Teilzeitbeschäftigung handeln. Nummer 2 umfasst
ebenfalls geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne
von § 9 Abs. 3 Buchstabe d. Die Hilflosigkeit oder Behinde-
rung der gepflegten Person ist nicht Voraussetzung.

Nummer 3 begünstigt Aufwendungen, die nicht unter die
Nummer 2 fallen. Es handelt sich also im Wesentlichen um
Kosten für die Betreuung von Kindern außer Haus, z. B. für
Kindertagesstätten, Kindergärten und Tagesmütter. Erfasst
werden ausschließlich Aufwendungen für die Betreuung im

Grundfreibetrag von 7 700 Euro pro Kind bzw. das Kinder-
geld abgedeckt.

Nummer 4 betrifft Aufwendungen wegen der Unterbringung
des Steuerbürgers oder eines Angehörigen in einem Heim
zur dauernden Pflege, wobei Pflegebedürftigkeit im Sinne
von § 14 Abs. 1 SGB XI gegeben sein muss.

Zu Abschnitt VIII (Freibeträge)

Zu § 27 (Grundfreibetrag)

Jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Steuerbürger steht ge-
mäß Absatz 1 ein jährlicher Grundfreibetrag von 7 700 Euro
zu. Da es sich um eine Steuerbegünstigung handelt, deren
steuerpolitische Begründung sich aus der Berücksichtigung
des notwendigen Existenzminimums ergibt, steht der Frei-
betrag beschränkt steuerpflichtigen Personen nicht zu. Für
diese Personen müssen aus sozialen Gründen notwendige
Hilfen in ihren Heimatländern gewährt werden.

Da der Grundfreibetrag vor allem die Funktion hat, das Exis-
tenzminimum steuerfrei zu stellen, mindert sich gemäß
Absatz 2 der Grundfreibetrag, wenn und soweit das Exis-
tenzminimum auf andere Weise gesichert wird. Die steuer-
freien Sozialleistungen (§ 9 Abs. 1) werden damit nicht
steuerpflichtig. Zusätzliche Einnahmen unterliegen aber
ganz oder teilweise der Besteuerung, weil die Leistungsfä-
higkeit des Steuerbürgers bereits durch die steuerfreien So-
zialleistungen eine Grundlage erhalten hat.

Zu § 28 (Kinderfreibetrag)

Die Kosten der Vorsorge für Kinder sowie für ihre Erziehung,
Betreuung und Ausbildung werden durch das Kindergeld be-
rücksichtigt, das in einem besonderen Gesetz zu regeln ist.
Statt des Kindergeldes wird alternativ ein Kinderfreibetrag
gewährt, der vom Finanzamt im Rahmen einer Steuerveran-
lagung von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wenn seine
Entlastungswirkung höher ist. Bei einer tariflichen Steuerbe-
lastung von 35 vom Hundert entspricht ein Freibetrag von
7 700 Euro einer Nettoentlastung von 2 695 Euro jährlich
oder 224,58 Euro monatlich, so dass in diesem Tarifbereich
der Ansatz des Kinderfreibetrags im Rahmen der Veranla-
gung günstiger ist, wenn das neu zu regelnde Kindergeld den
genannten Monatsbetrag unterschreitet.

Eine besondere Definition, welche Kinder berücksichtigt
werden und wem die Freibeträge zustehen, wird nicht in die-
ses Gesetz aufgenommen. Gemäß Absatz 2 sind zur Abgren-
zung die besonderen Bestimmungen des Gesetzes über das
Kindergeld entsprechend anzuwenden.

Zu Abschnitt IX (Steuerfestsetzung)

Zu § 29 (Veranlagungsverfahren)

An dem Prinzip, die Einkommensteuer jeweils für ein Jahr
zu veranlagen, wird festgehalten (Absatz 1). Zur Berech-
nung des Einkommens sind zunächst die einzelnen positiven
und negativen Einkünfte zusammenzufassen und Korrektu-
ren durch Verlustvorträge und Verlustrückträge zu berück-
sichtigen. Der sich daraus ergebende „Gesamtbetrag der Ein-
künfte“ ist um die Sonderaufwendungen (§§ 22 bis 26) zu
eigentlichen Sinn. Kosten für andere Zwecke, wie Bildungs-
maßnahmen oder Freizeitaktivitäten, werden durch den

mindern. Das so errechnete Einkommen ist die Grundlage
der Besteuerung. Vermindert um den Grundfreibetrag und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/679

um Kinderfreibeträge ist es das „zu versteuernde Einkom-
men“.

Für Steuererklärungen sind wie bisher amtliche Muster vor-
gesehen (Absatz 2). Zur Vereinfachung sollen Arbeitnehmer
zukünftig als Steuererklärung lediglich die Lohnsteuerkarte
mit der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers einreichen,
verbunden mit einer einfachen Erklärung über das Vorhan-
densein zusätzlicher Einkünfte und der Sonderaufwendun-
gen. Die Finanzverwaltung ist überdies verpflichtet, die Ab-
gabe von Steuererklärungen mittels elektronischer Medien
zu fördern und dafür die notwendigen technischen Voraus-
setzungen zu schaffen (Absatz 3).

Bei Eheleuten gilt künftig die Zusammenveranlagung als
der Normalfall, der keines besonderen Antrags bedarf (Ab-
satz 4). Die Eheleute werden steuerlich als Lebens- und Wirt-
schaftsgemeinschaft behandelt, so dass die Einkünfte ihnen
auch gemeinschaftlich zugerechnet werden und in einer ge-
meinsamen Einkommensteuererklärung anzugeben sind.

Verglichen mit dem früheren „Splittingvorteil“ auf Grund
der im Einkommensteuertarif enthaltenen Progression kann
die Zusammenveranlagung im Stufentarif (§ 30) zu begrenz-
ten Vorteilen führen (siehe Beispielsrechnung bei § 31).

Jeder der Ehegatten hat die Möglichkeit, durch einfache Er-
klärung, die keiner Begründung bedarf, eine getrennte Ver-
anlagung zu erwirken (Absatz 4). Abgesehen vom Fall des
ehelichen Zerwürfnisses kann dies im Vollstreckungsfall von
Interesse sein. Die Aufteilung gemeinsam erzielter Einkünf-
te ist nur zulässig, wenn sie sich eindeutig aus vorher getrof-
fenen schriftlichen Vereinbarungen ergibt.

Zu Abschnitt X (Steuertarif)

Zu § 30 (Allgemeiner Tarif)

Da ein Grundfreibetrag von 7 700 Euro steuerfrei bleibt,
beginnt erst oberhalb dieser Grenze das zu versteuernde
Einkommen. Von den ersten 15 000 Euro werden also nur
7 300 Euro mit 15 vom Hundert besteuert (Absatz 1). Hier-
aus ergibt sich an der oberen Grenze der Stufe eine Steuerbe-
lastung von 1 095 Euro.

Zu versteuerndes Einkommen in der zweiten Stufe zwischen
15 000 Euro und 40 000 Euro (Absatz 2) unterliegt einer zu-
sätzlichen Steuerbelastung von 25 vom Hundert des über
15 000 Euro hinausgehenden Betrags. Hieraus ergibt sich an
der oberen Grenze der Stufe eine gesamte Steuerbelastung
von 7 345 Euro (1 095 Euro + 25 vom Hundert von 25 000
Euro).

Die darüber hinausgehenden Beträge sind mit 35 vom Hun-
dert zu versteuern (Absatz 3). Dieser Steuersatz gilt auch für
das zu versteuernde Einkommen beschränkt steuerpflichti-
ger Mitbürger (Absatz 4).

Zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer sind die in
Absatz 5 genannten Korrekturbeträge abzuziehen oder hin-
zuzurechnen.

Zu § 31 (Tarif für unternehmerische Einkünfte)

Zur Förderung der Investitionstätigkeit und zur Stärkung des
Standortes Deutschland im internationalen Wettbewerb wird

zuschlags begrenzt (vgl. § 22 KStG – neu). Der Grundsatz
der Rechtsformneutralität des Steuerrechts gebietet es, für
Unternehmen, deren Erträge der Einkommensteuer unterlie-
gen, dieselben Steuersätze vorzusehen. Dabei wird dem
Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
durch Grundfreibetrag (§ 27) und Kinderfreibeträge (§ 28)
Rechnung getragen.

Für unternehmerische Einkünfte entfällt die dritte Tarifstufe.
Diese Einkünfte werden in der ersten Tarifstufe mit 15 Pro-
zent besteuert, in der zweiten Tarifstufe mit 25 Prozent
zuzüglich eines Gemeindezuschlags (§ 37). Dies bedeutet,
dass von dem zu versteuernden Einkommen zunächst der
Grundfreibetrag von 7 700 Euro abgezogen wird – bei zu-
sammen veranlagten Eheleuten in Höhe von 15 400 Euro
(vgl. § 35) – und etwaige Kinderfreibeträge. Von dem über-
schießenden Betrag werden 7 300 Euro – bei zusammen ver-
anlagten Eheleuten 14 600 Euro – mit 15 Prozent versteuert,
der darüber hinausgehende Betrag mit 25 Prozent zuzüglich
des Gemeindezuschlags.

Nach Absatz 2 sind unternehmerische Einkünfte solche, die
im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit selbständig und
nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt werden. Die
Abgrenzung ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der
wirtschaftlichen Betätigung (§ 7). Wird die wirtschaftliche
Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt – wie z. B. von Arbeit-
nehmern (§ 12) – oder nicht nachhaltig – wie z. B. bei nur
gelegentlicher Tätigkeit – oder nicht mit Gewinnerzielungs-
absicht – wie bei der sog. Liebhaberei (§ 7 Abs. 2) – unter-
liegt das Einkommen dem allgemeinen Stufentarif (§ 30).

Zu den unternehmerischen Einkünften zählen vor allem die
Einkünfte aus Gewerbe, aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbstständiger Tätigkeit und aus Vermietung oder Verpach-
tung. Bei der Nutzung von Vermögen sowie bei der Nutzung
von Anteilen an Kapitalgesellschaften (vgl. § 7 Abs. 1) ist
im Einzelfall zu untersuchen, ob es sich lediglich um Vermö-
gensverwaltung handelt oder ob eine unternehmerische Tä-
tigkeit vorliegt. Dabei können neben der Erfüllung von
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten die Grundsätze
des Umsatzsteuerrechts als Abgrenzungsmaßstab herange-
zogen werden.

Sind in dem zu versteuernden Einkommen gemischte Ein-
künfte enthalten, so sind die jeweiligen Einkünfte getrennt
zu ermitteln (Absatz 3). Freibeträge und Tarifstufen sind auf-
zuteilen. Die Freibeträge können also nicht nach Wahl des
Steuerbürgers auf die unternehmerischen oder sonstigen Ein-
künfte aufgeteilt werden.

Beispiel: Zu versteuerndes Einkommen 100 000 Euro, davon
60 000 Euro aus unternehmerischer Tätigkeit. Aufzuteilender
Freibetrag bei Zusammenveranlagung 15 400 Euro (= 2 ×
7 700).

Die Tarifstufe 15 Prozent gilt bei Zusammenveranlagung
für zu versteuerndes Einkommen bis 14 600 Euro (= 2 ×
7 300). Die Tarifstufe 25 Prozent reicht bei Zusammenveran-
lagung bis 80 000 Euro (= 2 × 40 000).

Aufteilung des Freibetrags und der Tarifstufen gemäß § 31
Abs. 3 im Verhältnis der Einkünfte zueinander, also 60 zu
100 = 3 zu 5.
für Körperschaften die Steuerbelastung auf 25 Prozent des
zu versteuernden Einkommens zuzüglich eines Gemeinde-

Auf die unternehmerischen Einkünfte entfällt demnach ein
Freibetrag von 9 240 Euro (= 3/5 von 15 400). Die erste

Drucksache 16/679 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Tarifstufe (15 Prozent) für unternehmerische Einkünfte
endet bei 8 760 Euro (= 3/5 von 14 600 Euro). Die obere
Grenze der zweiten Tarifstufe ist nur für die sonstigen Ein-
künfte von Bedeutung; sie entfällt für unternehmerische Ein-
künfte. Für die sonstigen Einkünfte liegt die Tarifgrenze bei
32 000 Euro (= 2/5 von 80 000).

Von den Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit in einer
Gesamthöhe von 60 000 Euro sind also 9 240 Euro steuer-
frei. Von dem Restbetrag von 50 760 Euro werden 8 760 Eu-
ro mit 15 Prozent Einkommensteuer besteuert, der über-
schießende Betrag von 42 000 Euro mit 25 Prozent.

Von dem sonstigen zu versteuernden Einkommen von
40 000 Euro sind der Rest des Freibetrags in Höhe von
6 160 Euro steuerfrei (15 400 minus 9 240). Von dem Rest-
betrag von 33 840 Euro werden 5 840 Euro mit 15 Prozent
besteuert (14 600 minus 8 760). Von dem überschießenden
Betrag in Höhe von 28 000 Euro ist der noch auf die zweite
Tarifstufe entfallende Betrag von 26 160 Euro (32 000 minus
5 840) mit 25 Prozent zu besteuern, der restliche Betrag von
1 840 Euro mit 35 Prozent.

Zu § 32 (Tarif bei beschränkter Steuerpflicht)

Bei beschränkter Steuerpflicht ist nicht der Stufentarif anzu-
wenden, sondern ein einheitlicher Steuersatz von 35 vom
Hundert. Sowohl die niedrigen Tarifstufen von 15 Prozent
und 25 Prozent als auch die Grund- und Kinderfreibeträge
werden grundsätzlich nur bei unbeschränkter Steuerpflicht
gewährt, weil sie in besonderer Weise die Leistungsfähigkeit
des Steuerbürgers berücksichtigen. Im Regelfall ist davon
auszugehen, dass in dem Land, in dem der Steuerbürger un-
beschränkt steuerpflichtig ist, die geminderte persönliche
Leistungsfähigkeit in ausreichendem Maße berücksichtigt
worden ist.

Europarechtlich muss aber ein steuerfreies Existenzminimum
gewährleistet sein. Wenn die nicht der deutschen Steuer-
pflicht unterliegenden Einkünfte weniger als 7 700 Euro be-
tragen, gelten auf Antrag die Regeln über die unbeschränkte
Steuerpflicht (vgl. § 6). Diese Sonderregelung ist nicht auf
Bürger eines Staates der Europäischen Union beschränkt.

Allgemein wird für Steuerbürger eines Landes der Euro-
päischen Union auch bei beschränkter Steuerpflicht der
Grundfreibetrag gewährt, wenn ihm in seinem Staat, in dem
er unbeschränkt steuerpflichtig ist, eine dem Grundfreibe-
trag entsprechende Vergünstigung nicht gewährt wird oder
wegen zu niedrigen Einkommens nur teilweise in Anspruch
genommen werden kann (vgl. § 27 Abs. 3).

Zu § 33 (Tarifliche Einkommensteuer)

Zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer sind die ge-
nannten Korrekturbeträge abzuziehen oder hinzuzurechnen.

Zu § 34 (Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 34c EStG 2003 und
regelt die Anrechnung eigener ausländischer Steuern zur

Zu § 35 (Zusammenveranlagung)

Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die persön-
lichen Freibeträge und die dem Stufentarif zugrunde liegen-
den Beträge und Betragsgrenzen. Dies kann bei Zusammen-
veranlagung im Verhältnis zur getrennten Veranlagung durch
die mögliche Übertragung des Tarifvorteils für niedrige Ein-
kommen zu Steuerersparnissen führen.

Beispiel: Ein Ehemann hat ein Einkommen von 100 000 Eu-
ro, seine Ehefrau hat ein zu versteuerndes Einkommen von
10 000 Euro.

Seine Einkommensteuer beträgt bei getrennter Veranlagung
– unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags von 7 700
Euro – gemäß § 30 Abs. 3 – 28 345 Euro (7 345 Euro für die
ersten 40 000 Euro zu versteuernden Einkommens + 35 vom
Hundert von 60 000 Euro). Die Einkommensteuer seiner
Ehefrau beträgt bei getrennter Veranlagung unter Berück-
sichtigung ihres Grundfreibetrags von 7 700 Euro – 345 Eu-
ro (15 vom Hundert von 2 300 Euro).

Bei Zusammenveranlagung ergibt sich ein Einkommen von
110 000 Euro. Die Einkommensteuer der Eheleute beträgt
– unter Berücksichtigung des doppelten Grundfreibetrags
von insgesamt 15 400 Euro und unter Berücksichtigung der
verdoppelten Tarifstufen gemäß § 35 – 25 190 Euro (14 690
Euro für die ersten 80 000 Euro zu versteuernden Einkom-
mens + 35 vom Hundert von 30 000 Euro).

Die Ausnutzung der Tarifbegünstigung der ersten Tarif-
stufen beträgt im Beispielsfall 3 155 Euro.

Bei Zusammenveranlagung erhöhen sich nicht alle Frei-
beträge. Jedem Ehegatten stehen die Pauschalbeträge für
Behinderung nur persönlich zu; im Falle getrennter Veranla-
gung ist eine Übertragung nicht möglich. Der Kinderfreibe-
trag und der Pauschalbetrag für behinderte Kinder werden
nur einmal gewährt (Absatz 2).

Zu § 36 (Vorauszahlungen)

Die Vorschriften über Vorauszahlungen entsprechen inhalt-
lich § 37 EStG 2003. Die gezahlten Vorauszahlungen sind
jeweils auf die Steuerschuld des Jahres anzurechnen, für das
sie entrichtet worden sind.

An dem Grundsatz, dass das Finanzamt Vorauszahlungen
anpassen kann, wird festgehalten (Absatz 3). Die nachträg-
liche Anpassung ist nicht mehr vorgesehen.

Zu Abschnitt XI (Gemeindesteuer)

Zu § 37 (Gemeindeanteil)

Ein wesentliches Element der neuen Einkommensteuer ist
die Einführung des Hebesatzrechts für die Gemeinden nach
Abschaffung der Gewerbesteuer. Verfahrenstechnisch wird
dies dadurch ermöglicht, dass die tarifliche Einkommen-
steuer auf der Ebene des Finanzamts aufgespalten wird in ei-
nen 15-Prozent-Anteil, der dem Grunde nach der Gemeinde
zusteht, und einen 85-Prozent-Anteil, der Land und Bund zu-
steht. Die Gemeinde wird von den Veranlagungsarbeiten ent-
lastet, die sämtlich dem Finanzamt übertragen werden.

Die Gemeinden müssen ihr Recht auf einen besonderen

Vermeidung der Doppelbesteuerung bei einer Kollision der
Steuertatbestände.

Hebesatz durch die rechtzeitige Festsetzung und Bekannt-
gabe eines Hebesatzes sichern (Absatz 1).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/679

Das Finanzamt setzt im Einkommensteuerbescheid neben
dem 85-Prozent-Anteil von Land und Bund einen 15-Pro-
zent-Anteil als Messbetrag zugunsten der Gemeinde des
Steuerbürgers fest (Absatz 2). Auch wenn es sich dabei rech-
nerisch um einen „Steuerbetrag“ handelt, ist dies steuerrecht-
lich lediglich eine Bemessungsgrundlage. Zur Ermittlung der
Gemeindeeinkommensteuer wird auf diesen Messbetrag vom
Finanzamt der Hebesatz der Gemeinde angewendet und die
ihr zustehende Steuer festgesetzt. Die Gemeinde selbst ist an
dem Verfahren nicht unmittelbar beteiligt.

Beispiel: Ein Steuerbürger hat ein zu versteuerndes Einkom-
men von 40 000 Euro. Seine Gemeinde hat einen Hebesatz
von 110 Prozent festgesetzt.

Die tarifliche Einkommensteuer beträgt 8 500 Euro. Das
Finanzamt setzt hiervon einen Anteil von 85 Prozent =
7 225 Euro als Einkommensteuer für Land und Bund fest.
Der Restbetrag in Höhe von 15 Prozent = 1 275 Euro ist
der Messbetrag. Durch Anwendung des Hebesatzes von
110 Prozent ergibt sich eine Gemeindeeinkommensteuer
von 1 402,25 Euro, die vom Finanzamt im zusammen-
gefassten Einkommensteuerbescheid festgesetzt, beim
Steuerbürger erhoben und vom Finanzamt an die Gemein-
de überwiesen wird.

Um das Problem ungleichmäßiger Steuerverteilung zwi-
schen Betriebsgemeinden und Wohnsitzgemeinden zu ent-
schärfen, wird der auf betriebliche Einkünfte entfallende
Messbetrag nach Maßgabe des Absatzes 4 aufgeteilt. Das
Verfahren ist nicht neu, es entspricht der Aufteilung der ab-
geschafften Gewerbesteuer bei Vorhandensein mehrerer Be-
triebstätten. Für das dabei anzuwendende Verfahren gelten
die vorhandenen Vorschriften der Abgabenordnung über die
Festsetzung von Steuermessbeträgen, ihre Zerlegung und
Zuteilung (Absatz 5).

Zu § 38 (Hebesatzverfahren bei unternehmerischen
Einkünften)

Das Finanzamt hat neben der Einkommensteuer, die aus nicht
unternehmerischen Einkünften herrührt (§ 37), auch die auf
unternehmerische Einkünfte entfallende Einkommensteuer
der Gemeinde festzustellen. Als Grundlage hierfür wird die
auf unternehmerische Einkünfte entfallende Einkommen-
steuer in voller Höhe als Messbetrag festgesetzt. Dieses von
der Regelung in § 37 abweichende Verfahren ist verfahrens-
technisch geboten, weil der Messbetrag gegebenenfalls auf-
geteilt werden muss (vgl. Absatz 3 und 4) und entspricht
inhaltlich der für Körperschaften geltenden Regelung, wo-
nach sich die tarifliche Steuer um den Gemeindeanteil erhöht.

Die Höhe der Einkommensteuer der Gemeinde auf unterneh-
merische Einkünfte ergibt sich aus der Multiplikation dieses
Messbetrags mit dem von der Gemeinde beschlossenen He-
besatz. Hat die Gemeinde keinen Hebesatz beschlossen oder
nicht rechtzeitig veröffentlicht (vgl. § 37 Abs. 1), gilt kraft
Gesetzes ein Hebesatz von 12 vom Hundert des Messbetrags
(= tarifliche Einkommensteuer).

Beispiel: Tarifliche Einkommensteuer auf unternehmerische
Einkünfte 10 000 Euro; Hebesatz 12 vom Hundert.

Die gemeindliche Einkommensteuer auf unternehmerische

de Einkommensteuer beträgt 11 200 Euro (= 10 000 Euro für
Land und Bund + 1 200 Euro für die Gemeinde).

Die Einkommensteuer der Gemeinde wird durch Steuer-
bescheid festgesetzt (Absatz 2). Dieser Steuerbescheid kann
mit der Festsetzung des Messbetrags und der allgemeinen
Einkommensteuerfestsetzung verbunden werden; es handelt
sich rechtlich aber um selbständige Steuerbescheide.

Die gemeindliche Einkommensteuer auf unternehmerische
Einkünfte soll einerseits die bei Wegfall der Gewerbesteuer
entstehenden Finanzierungslücken teilweise ausgleichen,
aber auch ein Äquivalent für die durch unternehmerische Tä-
tigkeit entstehenden Lasten des Gemeinwesens darstellen.
Es ist deshalb sachgerecht, bei Betriebstätten in unterschied-
lichen Gemeinden die zusätzliche Einkommensteuer aufzu-
teilen (Absatz 3). Dies geschieht in der Weise, dass der
Messbetrag nach dem Verhältnis der positiven Einkünfte der
Betriebstätte in den einzelnen Gemeinden zum Gesamtbe-
trag der Einkünfte aufgeteilt wird. Diese Aufteilung setzt die
getrennte Ermittlung der Betriebsergebnisse voraus.

Haben einzelne Betriebstätten ein negatives Ergebnis so
bleibt dies bei der Vergleichsrechnung unberücksichtigt.

Eine Aufteilung entfällt aus Vereinfachungsgründen bei Ein-
künften von weniger als 50 000 Euro.

Das Aufteilungsverfahren ist entsprechend anzuwenden,
wenn sich die Einkünfte aus mehreren Unternehmen des
Steuerbürgers oder seiner Ehefrau ergeben (Absatz 4). Sind
in den Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit Beträge
auf Grund einer gesonderten Feststellung der Einkünfte von
Gesellschaften enthalten (OHG, KG, Erbengemeinschaft
usw.), werden diese Einkunftsteile wie ein anteiliges Be-
triebs- oder Betriebstättenergebnis behandelt. Die Höhe der
den beteiligten Gemeinden zufließenden Einkommensteuer
hängt dabei von ihrem örtlichen Hebesatz ab. Das Betriebs-
finanzamt hat die entsprechenden Hebesätze in die geson-
derte Feststellung nachrichtlich aufzunehmen. Das Finanz-
amt des Wohnsitzes hat auf dieser Grundlage die jeweiligen
Steuern zu berechnen, festzusetzen, zu erheben und an die
beteiligten Gemeinden abzuführen.

Zu § 39 (Verfahren)

Zur Vereinfachung des Verfahrens wird der Gemeindeanteil
an der Einkommensteuer vom Finanzamt verwaltet. Die Ge-
meinden werden damit in erheblichem Maße von der Verwal-
tungsarbeit entlastet, die mit der früheren Gewerbesteuer ver-
bunden war. Das Finanzamt ist neben der Berechnung und
Festsetzung der Steuer insbesondere zuständig für die Erhe-
bung, für Vollstreckungsmaßnahmen und etwaige Rechtsbe-
helfe. Die Mitwirkung der Gemeinde beschränkt sich auf die
Festlegung des Hebesatzes und auf diejenigen Fälle, in denen
die einer Gemeinde zustehende Einkommensteuer für mehr
als ein Jahr gestundet oder erlassen werden soll (Absatz 1).

Gemäß Absatz 2 sind auf die den Gemeinden zustehende
Einkommensteuer auch Vorauszahlungen zu leisten (§ 36).
Auch insoweit besteht die Zuständigkeit des Finanzamts für
das gesamte Steuerverfahren.

Zu Abschnitt XII (Lohnsteuerverfahren)
Einkünfte beträgt 1 200 Euro (= 12 Prozent von 10 000 Eu-
ro). Die gesamte auf unternehmerische Einkünfte entfallen-

Das Verfahren, die Einkommensteuer bei Arbeitnehmern
durch Abzug von dem ausgezahlten Lohn zeitnah als „Lohn-

Drucksache 16/679 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

steuer“ zu erheben, wird grundsätzlich beibehalten (§ 40).
Neu sind nur Regelungen über die Erhebung der Lohnsteuer
im Hebesatzverfahren (§ 37).

Die Regelungen im Gesetz werden allerdings auf die wesent-
lichen Vorschriften beschränkt. Dies sind zum einen die
Handlungsanweisungen für die mit der Ausstellung von
Lohnsteuerkarten beauftragten Gemeindebehörden (§§ 35,
36), zum anderen die Bestimmungen, aus denen sich unmit-
telbar Rechte und Pflichten für die mit der Erhebung der
Lohnsteuer belasteten Arbeitgeber ergeben.

Die notwendigen verfahrenstechnischen Vorschriften des
Lohnsteuerabzugs werden dem Verordnungsgeber zur Rege-
lung zugewiesen (§ 39). Ihm obliegt auch die Festlegung der
Lohnsteuertabellen, bei deren Aufstellung der pauschale
Werbungskostenabzug für Arbeitnehmer (§ 15) zu berück-
sichtigen ist.

Zu § 40 (Erhebung der Lohnsteuer)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 38 Abs. 1 und 2 EStG
2003.

Zu § 41 (Lohnsteuerklassen)

Die Vorschrift entspricht § 38b EStG 2003. Es besteht indes-
sen ein wesentlicher Unterschied darin, dass die Zahl der
Lohnsteuerklassen eingeschränkt wird. Die Berücksichti-
gung von Kinderfreibeträgen erfolgt im Veranlagungsver-
fahren, weil die laufende Entlastung durch das Kindergeld
bewirkt wird. Sofern das Gesetz über das Kindergeld die
Auszahlung des Kindergeldes durch den Arbeitgeber vor-
sieht, können die Lohnsteuerklassen I bis III um eine Kinder-
geldkomponente erweitert werden.

Die Steuerklasse I ist für alle Steuerbürger vorgesehen, die
Arbeitslohn beziehen, unabhängig davon, ob sie ledig oder
verheiratet sind. In die Lohnsteuertabelle wird der Grund-
freibetrag von 7 700 Euro eingearbeitet. Persönliche Freibe-
träge (z. B. wegen Behinderung) können steuermindernd in
die jeweiligen Lohnsteuerkarten eingetragen werden.

Die Steuerklasse II ist für Steuerbürger vorgesehen, die zu-
sammen veranlagt werden, bei denen aber nur der Inhaber
der Lohnsteuerkarte Arbeitslohn bezieht. In die Lohnsteuer-
tabelle wird der doppelte Grundfreibetrag von 15 000 Euro
eingearbeitet.

Die Steuerklasse III ist für Steuerbürger vorgesehen, die
mehrere Arbeitsverhältnisse haben und neben einer Steuer-
karte nach Klasse I oder II weitere Lohnsteuerkarten benöti-
gen. In der Lohnsteuertabelle wird kein Grundfreibetrag be-
rücksichtigt. Um Missbräuche zu verhindern und spätere
Steuernachforderungen möglichst zu vermeiden, gilt in der
Steuerklasse III ein Steuersatz von 35 vom Hundert der Ein-
nahmen. Überzahlte Lohnsteuern werden im Veranlagungs-
verfahren erstattet.

Die frühere Steuerklasse V für einen weniger verdienenden
Ehepartner wird aufgegeben, da im Stufentarif die Milde-
rung der bisherigen Steuerprogression durch Berücksichti-
gung aller Freibeträge allein bei dem Hauptverdiener mit
Steuerklasse III (alt) an Bedeutung verloren hat. Die schein-
bare Benachteiligung der mitarbeitenden Ehefrau durch die

Zu § 42 (Lohnsteuerkarten)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 38d EStG 2003. Die
von der Gemeinde vorzunehmenden Eintragungen sind er-
gänzt um die Berücksichtigung des Hebesatzes (§ 37
Abs. 1).

Zu § 43 (Lohnsteuer im Hebesatzverfahren)

Die Vorschrift stellt sicher, dass der Arbeitgeber beim Lohn-
steuerabzug die unterschiedlichen Hebesätze der Gemeinden
berücksichtigen kann. Da die Lohnabrechnung in den meis-
ten Fällen von Steuerberatern oder Serviceunternehmen mit
EDV-Unterstützung vorgenommen wird, sind die mit dem
Hebesatzverfahren verbundenen zusätzlichen Arbeiten ohne
großen personellen Mehraufwand zu erledigen und deswe-
gen letztlich zumutbar.

Für jede Gemeinde ist gemäß Absatz 1 ein besonderes Steu-
erkonto zu führen. Welcher Hebesatz jeweils maßgeblich ist,
ergibt sich aus der Lohnsteuerkarte (§ 42 Abs. 3 Nr. 3).

Der Lohnsteueranteil der Gemeinde ist gemäß Absatz 2 zu
berechnen und zusammen mit der dem Land und dem Bund
zustehenden Lohnsteuer einzubehalten und an das Betriebs-
finanzamt abzuführen. Es ist Sache des Betriebsfinanzamts,
die gemäß Absatz 4 erstatteten Meldungen der einzelnen Ar-
beitgeber zusammenzuführen und den steuerberechtigten
Gemeinden die Summe der auf sie entfallenden Steueranteile
zu überweisen.

Soweit Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer zu entrichten
haben (§ 9 Abs. 3 Buchstabe b und § 45 Abs. 5) entfällt die
gesonderte Berechnung eines Gemeindeanteils. Pauschalier-
te Lohnsteuer, die keinem Arbeitnehmer persönlich zuge-
rechnet werden kann, steht in voller Höhe Land und Bund zu
(Absatz 3).

Zu § 44 (Haftung des Arbeitgebers)

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen Inhalt § 42d EStG
2003.

Zu § 45 (Verordnungsermächtigung für das
Lohnsteuerverfahren)

Die Konkretisierung der für den Lohnsteuerabzug maßgeb-
lichen technischen Vorschriften wird dem Verordnungsgeber
zugewiesen. Es handelt sich hierbei um eine Materie, bei der
die Verwaltung in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen
Wirtschaftsverbänden und den Organisationen der steuerbe-
ratenden Berufe praxisgerechte Lösungen erarbeiten muss.
Ein Bedarf für wertende Entscheidungen des Gesetzgebers
besteht nicht.

In die Verordnungsermächtigung (Ziffer 5) aufgenommen ist
auch die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer,
wenn der Arbeitgeber in einer größeren Anzahl von Fällen
sonstige Bezüge gewährt oder wenn er nach einer Außen-
prüfung zur Vereinfachung die von seinen Arbeitnehmern ge-
schuldete Steuer übernimmt. Beide Regelungen dienen in so
hohem Maße der Vereinfachung, dass auf die genaue Steuer-
erhebung auf der Grundlage der sonst notwendigen Zurech-
nung der Lohnsteuer bei jedem einzelnen Arbeitnehmer
verzichtet werden kann. Im Fall der nachträglichen Außen-
mit hohem vorläufigen Steuerabzug verbundene frühere
Steuerklasse V wird künftig vermieden.

prüfung ist die Geltendmachung von Nachforderungen bei
den einzelnen Arbeitnehmern regelmäßig sehr aufwändig.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/679

Zu Abschnitt XIII (Prüfungsrechte)

Zu § 46 (Prüfung bei Beteiligten)

Den Finanzbehörden wird die Möglichkeit eröffnet, die
Grundlagen der Anrechnung oder Vergütung von Steuern
auch bei Personen oder Unternehmen zu prüfen, die nicht der
allgemeinen Außenprüfung unterliegen. Deren Bestimmun-
gen sind jedoch entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift
entspricht inhaltlich § 50b EStG 2003.

Zu § 47 (Lohnsteueraußenprüfung)

Dem Betriebsfinanzamt des Arbeitgebers obliegt die Prü-
fung, ob die Vorschriften über Einbehaltung und Abführung
der Lohnsteuer eingehalten worden sind. Zur Auskunft sind
dabei auch die beteiligten Arbeitnehmer verpflichtet. Die
Vorschriften entsprechen inhaltlich § 42f EStG 2003.

Zu Abschnitt XIV (Zuschlagsteuern)

Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer (zurzeit insbeson-
dere Kirchensteuern und Solidaritätszuschlag) werden wie
bisher (§ 51a EStG 2003) zur Vereinfachung des Verfahrens
zusammen mit der Einkommensteuer festgesetzt und erho-
ben.

Zu § 48 (Festsetzung und Erhebung)

Gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten für die Zuschlagsteuern,
soweit in den sie betreffenden Sondergesetzen nicht Abwei-
chendes geregelt ist, die Vorschriften über die Einkommen-
steuer. Bemessungsgrundlage ist jeweils die volle tarifliche
Einkommensteuer (§ 30); dies schließt den als Messbetrag
festgesetzten Einkommensteueranteil der Gemeinden mit
ein. Die Zuschlagsteuern werden allerdings von der mög-
lichen Veränderung dieses Steueranteils durch Anwendung
eines Hebesatzes ausgenommen (Absatz 2).

Zu § 49 (Abgeltung)

Soweit Einnahmen nicht steuerbar oder auf Grund besonde-
rer Rechtsvorschrift steuerfrei sind (§ 9) oder soweit die Ein-
kommensteuer durch Steuerabzug abgegolten ist (§ 21),
werden Zuschlagsteuern nicht erhoben. Sofern allerdings ein
Steuerbürger auf die Abgeltungswirkung verzichtet und die
Einbeziehung der entsprechenden Einnahmen in die Veran-
lagung beantragt, werden auch die darauf entfallenden Zu-
schlagsteuern festgesetzt und erhoben.

Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung)

Die gestrichenen Vorschriften betreffen den Datenabruf bei
Kreditinstituten durch Finanzbehörden (§ 93b AO) und den
automatisierten Abruf von Kontoinformationen (§ 93b).

Mit der Einführung einer Abgeltungssteuer für Dividenden
und sonstige Kapitalerträge durch die Neufassung des Ein-
kommensteuergesetzes (§ 9 Abs. 2, § 21) ist der fiskalische
Grund für eine weit reichende Kontenabfrage entfallen. Für
die Bekämpfung der Steuerkriminalität reichen die im
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach wie vor
bestehenden Auskunfts- und Abfragemöglichkeiten aus.

Die bisher mögliche weitgehende Ausforschung der Verhält-

mit ohne ausreichenden Rechtsschutz ist verfassungsrecht-
lich bedenklich (Artikel 19 Abs. 4 GG).

Soweit Abfragen und Auskünfte bei Kreditinstituten für die
Durchführung von Leistungsgesetzen zwingend erforderlich
sind, sind die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in den
Spezialgesetzen zu schaffen.

Zu Artikel 3 (Die neue Körperschaftsteuer)

Zu Abschnitt I (Grundsätze der Besteuerung)

Zu § 1 (Einkommensteuer der Körperschaften)

Die Regelung definiert die Körperschaftsteuer als Ertrag-
steuer. Die Verweisung auf das Einkommensteuergesetz ver-
meidet doppelte Regelungen.

Zu § 2 (Jahresbesteuerung)

Die Vorschrift definiert den Besteuerungszeitraum. Zur ab-
weichenden Regelung bei Liquidation vgl. § 12.

Zu § 3 (Rechtsänderungen)

Für Steuerbürger, steuerberatende Berufe und Finanzverwal-
tungen sind Steuerrechtsänderungen im Laufe eines Jahres
mit erheblichen Belastungen verbunden. Der Grundsatz,
Rechtsänderungen stets nur zu Beginn eines Kalenderjahres
und damit zu Beginn eines Veranlagungszeitraums wirksam
werden zu lassen, trägt erheblich zur Verwaltungsverein-
fachung bei. Der in Absatz 1 ausgesprochene Grundsatz ent-
hält eine Selbstbindung des Gesetzgebers, zugleich aber
auch eine die Verwaltung bindende Regelung für den Erlass
und die Änderung von Rechtsverordnungen, Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften und sonstigen Verwaltungsregelun-
gen.

Der unbefriedigende Zustand, dass wesentliche Urteile des
Bundesfinanzhofes von der Finanzverwaltung in manchen
Fällen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, in anderen
Fällen gar nicht angewendet werden, kann nur durch positive
Regelung geändert werden. Die in Absatz 2 getroffene Rege-
lung enthält neben der Regelung der grundsätzlichen Anwen-
dung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Besteue-
rungsverfahren auch die Anknüpfung an den in Absatz 1
geregelten Grundsatz der Jährlichkeit. Sofern höchstrichter-
liche Urteile nicht allgemein angewendet werden sollen, be-
darf es in jedem Fall einer Wertentscheidung des Gesetzge-
bers.

Die Rückwirkung neuer Entscheidungen – über den ent-
schiedenen Fall hinaus – ist dabei grundsätzlich ausge-
schlossen, sofern nicht das Bundesverfassungsgericht in
einer Entscheidung ausdrücklich die Rückwirkung anordnet
(§ 95 in Verbindung mit §§ 31 und 79 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes).

Zu § 4 (Anrufungsauskunft)

Unverständliches Recht ist kein Recht. Die bisher geltenden
Gesetze zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (EStG
2002 und KStG 2002) enthielten Vorschriften, deren Bedeu-
tung sich auch dem Rechtskundigen nur schwer oder gar
nicht erschloss. Jedem Steuerbürger soll daher die Möglich-
nisse eines Steuerbürgers in einem Verwaltungsverfahren
ohne vorherige Anhörung („gläserner Steuerzahler“) und da-

keit eröffnet werden, bei seinem Finanzamt Auskunft darü-
ber zu erhalten, wie in seinem Steuerfall die Vorschriften des

Drucksache 16/679 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

neuen Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden sind. Eine
entsprechende Möglichkeit war bisher nur im Lohnsteuer-
verfahren (§ 42e EStG 2002) und im Anschluss an Außen-
prüfungen gegeben (§§ 204 ff. AO). Um widerstreitende
Auslegungen mehrerer zuständiger Finanzämter möglichst
zu vermeiden, sind die beteiligten Finanzämter in der An-
frage anzugeben. Es bleibt der Verwaltung überlassen, das
Verfahren der Auskunftserteilung im Einzelnen zu regeln.

Zu Abschnitt II (Grundlagen der Besteuerung)

Zu § 5 (Unbeschränkte Steuerpflicht)

Die Vorschrift listet die einzelnen Steuerpflichtigen auf und
umschreibt den Umfang der Körperschaftsteuerpflicht. Sie
entspricht § 1 des KStG 2002.

Zu § 6 (Beschränkte Steuerpflicht)

Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich vorrangig auf den
Steuergegenstand. Die Vorschrift entspricht § 2 des KStG
2002.

Zu § 7 (Steuerpflicht in besonderen Fällen)

Vereine und Zweckvermögen sind nicht rechtsfähig, wenn
sie nicht ins Vereinsregister eingetragen wurden bzw. wenn
ihnen keine Rechtsfähigkeit verliehen worden ist. Sie sind
körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen nicht un-
mittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern
ist.

Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften u. Ä.
Realgemeinden, die zu den in § 5 bezeichneten Steuerpflich-
tigen gehören, sind ebenfalls mit einem Gewerbebetrieb
steuerpflichtig. Mangels praktischer Bedeutung ist es nicht
mehr notwendig, diese Steuerpflicht ausdrücklich im Geset-
zestext zu erwähnen.

Die Vorschrift entspricht § 3 KStG 2002.

Zu § 8 (Betriebe gewerblicher Art)

Die öffentliche Hand ist weit gehend von der Steuer befreit.
Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verlangt aber,
dass die öffentliche Hand dann besteuert wird, wenn sie sich
wie private Unternehmen wirtschaftlich betätigt. § 8 defi-
niert den Betrieb gewerblicher Art.

Zu § 9 (Besteuerungsgrundlagen, Einkommensermittlung)

Absatz 1 enthält die Generalverweisung auf das Einkom-
mensteuergesetz (EStG), das in den §§ 7 und 16 ff. Einzel-
heiten der Ermittlung der Einkünfte regelt. Festgeschrieben
ist in § 18 EStG der Maßgeblichkeitsgrundsatz; die Handels-
bilanz gilt grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinner-
mittlung. Einzelheiten zu Abschreibungen sind in § 11 EStG
geregelt. Der einjährige Verlustrücktrag ist in § 16 Abs. 3
EStG festgehalten, ebenso der unbeschränkte Verlustvortrag.

Wie im geltenden Recht sind Spenden gewinnmindernd bzw.
erhöhen einen vortragsfähigen Verlust. Das beruht darauf,
dass es im Körperschaftsteuerrecht keine Sonderausgaben
gibt. Weiterhin abziehbar sind Zinsen auf Steuern. Gewinn-

Gesellschafter und von diesen zu versteuern, daher bei der
KGaA abziehbar.

Zu § 10 (Finanzierung durch Anteilseigner)

Die Vorschrift berücksichtigt einerseits die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes, nach der bei der Finanzie-
rung durch Anteilseigner EU-Ausländer nicht gegenüber
deutschen Anteilseignern benachteiligt werden dürfen. An-
dererseits verhindert sie, dass ausländische Investoren außer-
halb der Europäischen Union durch grenzüberschreitende
unangemessene Fremdfinanzierung eine angemessene Be-
steuerung in Deutschland vermeiden.

In Absatz 1 wird die uneingeschränkte Abziehbarkeit von
angemessenen Vergütungen für Fremdkapital wie Zinsen,
Lizenzzahlungen und Mieten an die Einkommen- oder Kör-
perschaftsteuerpflicht im Inland oder an die Ansässigkeit des
Empfängers in einem EU-Land geknüpft. Auf Grund beste-
hender Verpflichtungen werden auch die EFTA-Länder in
diese Regelung einbezogen. Da die Steuersätze für unterneh-
merische Einkünfte im Inland bei der Einkommen- und der
Körperschaftsteuer weit gehend gleich sind, wird Steuerge-
staltungen durch Gesellschafterfremdfinanzierung der Bo-
den entzogen. Auch gegenüber anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union besteht kein so großes Tarifgefälle, dass
größere Gefahren für das deutsche Steueraufkommen beste-
hen. Es genügt hier mit dem Gebot angemessener Vergütun-
gen das allgemeine Verfahrensrecht der Abgabenordnung,
um Missbrauch verhindern zu können.

Absatz 2 beschränkt die Abziehbarkeit der Finanzierung
durch Anteilseigner für alle nicht unter Absatz 1 fallenden
Steuerpflichtigen in einem Umfang, der wirtschaftlich sinn-
volle Finanzierungen durch Fremdkapital nicht behindert.

Absatz 4 nimmt Vergütungen für die Finanzierung durch
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1
Abs. 1b des Kreditwesengesetzes (KWG) von den Ein-
schränkungen der Abziehbarkeit aus, weil diese Unterneh-
men nach den Vorschriften des KWG ausreichend Min-
desteigenmittel vorhalten müssen.

Zu § 11 (Nicht abziehbare Aufwendungen)

Betriebsfremde Aufwendungen, die nicht unmittelbar durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind nicht ab-
ziehbar. Dazu gehören die in Nummer 1 genannten Aufwen-
dungen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige
Verfassung vorgeschrieben sind. Es handelt sich insoweit
nicht um Betriebsausgaben, sondern um Einkommensver-
wendungen. Auch die von einer Körperschaft zu zahlende
Körperschaftsteuer mindert den Gewinn und damit die Be-
messungsgrundlage für diese Steuer nicht. Entsprechend der
Regelung im Einkommensteuergesetz sind auch Zahlungen
mit Strafcharakter nicht abziehbar.

Zu § 12 (Auflösung und Abwicklung – Liquidation)

§ 12 regelt die steuerlichen Folgen einer Liquidation. Ge-
winnermittlungszeitraum ist bei Liquidation nicht das Ka-
lenderjahr oder das abweichende Wirtschaftsjahr, sondern
der Liquidationszeitraum, der drei Jahre nicht übersteigen
soll. Der Vergleich von Abwicklungs-Anfangsvermögen und
anteile und Geschäftsführervergütungen für persönlich haf-
tende Gesellschafter einer KG auf Aktien sind Einkünfte der

Abwicklungs-Endvermögen führt zur Ermittlung des Total-
gewinns der Gesellschaft. Es sollen sämtliche bisher nicht

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/679

versteuerten stillen Reserven und zusätzlich der während der
Liquidation noch erzielte laufende Gewinn erfasst werden.
Die Körperschaftsteuer wird nicht wie sonst als Jahressteuer,
sondern für den gesamten Liquidationszeitraum festgesetzt.

Zu Abschnitt III (Gruppenbesteuerung)

Zu § 13 (Einkommenskonsolidierung – Gruppen-
besteuerung)

Die Regelungen zur Organschaft im KStG 2002 verstoßen
gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht, weil der Ge-
winn- und Verlustausgleich zwischen Mutter- und Tochter-
gesellschaften nur innerhalb Deutschlands, nicht aber grenz-
überschreitend für zulässig gehalten wird. Mit den Vorschrif-
ten zur Gruppenbesteuerung werden dieser Mangel beseitigt
und ein modernes Besteuerungsrecht für verbundene Unter-
nehmen geschaffen.

Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 bis 3 orientieren sich am
System der Gruppenbesteuerung, das Österreich mit seiner
Steuerreform 2005 eingeführt hat. Unternehmen können im
Inland als Gruppenträger europarechtskonform ein konsoli-
diertes Einkommen versteuern, das Gewinne oder Verluste
anderer Unternehmen (Gruppengesellschaften) im Inland
[oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union enthält],
an denen der Gruppenträger mit mindestens 50 vom Hundert
beteiligt ist.

Die Gruppengesellschaften werden durch die steuerrecht-
lichen Regelungen zur Gruppenbesteuerung nicht verpflich-
tet, ihre Gewinne an den Gruppenträger abzuführen. Der
Gruppenträger ist andererseits nicht verpflichtet, Verluste
von Gruppengesellschaften auszugleichen. Verluste müssen
jedoch zur Vermeidung von Steuergestaltungen durch Buch-
verluste mit Eigenkapital ausgeglichen werden, um in die
Gruppenbesteuerung einbezogen werden zu dürfen.

Gruppenträger können neben Kapitalgesellschaften auch
Personenunternehmen (Einzelunternehmer) oder Personen-
gesellschaften sein. Gruppengesellschaften können auch
Personengesellschaften sein, an denen der Gruppenträger
mindestens 50 vom Hundert beteiligt ist.

Gruppengesellschaften können auch Kapitalgesellschaften
sein, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an-
sässig sind, wenn der Gruppenträger an ihnen zu mindestens
50 vom Hundert beteiligt und im Inland beschränkt oder un-
beschränkt steuerpflichtig ist.

Zu § 14 (Verluste ausländischer Gruppenträger)

Die Höhe der im Ausland entstandenen Verluste ist nach
deutschem Handels- und Steuerrecht zu ermitteln, um unge-
rechtfertigte Steuervorteile zu Lasten des inländischen Kör-
perschaftsteueraufkommens, wie z. B. durch ausländische
Regelungen für erhöhte Abschreibungen oder Rückstellun-
gen, zu vermeiden (Absatz 1). Demselben Ziel dient die Re-
gelung, dass Verluste nur in den Fällen berücksichtigt wer-
den können, in denen eine Verrechnung mit ausländischen
Gewinnen nicht erfolgt ist und auch nicht erfolgen könnte.

Absatz 2 schreibt vor, dass Verluste ausländischer Gruppen-
gesellschaften in der Gruppenbesteuerung das Einkommen
nur solange mindern können, wie die ausländische Gruppen-

luste im Zeitpunkt des Ausscheidens als Gewinn. Die Kor-
rektur muss allerdings im Falle der Liquidation der auslän-
dischen Gruppengesellschaft entfallen, da die Verluste sonst
weder im Inland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in dem die Gruppengesellschaft ihren Sitz hat, be-
rücksichtigt werden könnten.

Zu § 15 (Steuerabzug bei dem Gruppenträger)

Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 regeln die Übertragung
derjenigen Tarifvorschriften dieses Gesetzes und des Ein-
kommensteuergesetzes auf den Gruppenträger, die für Grup-
pengesellschaften anzuwenden wären, wenn sie ihr Einkom-
men selbst versteuern würden. Die Vorschrift verhindert
Nachteile bei einer Gruppenbesteuerung gegenüber einer
Einzelbesteuerung der Gruppenmitglieder.

Zu Abschnitt IV (Sondervorschriften über Rücklagen und
Rückstellungen)

Die §§ 16 bis 19 enthalten Sondervorschriften für Versiche-
rungsunternehmen und Bausparkassen. Sie ergänzen die all-
gemeinen Gewinnermittlungsvorschriften und entsprechen
den §§ 20 bis 21b des KStG 2002.

Zu Abschnitt V (Sondervorschriften bei Auslands-
beziehungen)

Zu § 20 (Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland)

Absatz 1 stellt den Eintritt der beschränkten Steuerpflicht
nach § 6 bei Verlegung der Geschäftsleitung und/oder des
Sitzes eines Unternehmens ins Ausland fest. Es sind sämt-
liche stille Reserven zu versteuern, wenn die Geschäftslei-
tung und/oder der Sitz in einen Staat außerhalb der Euro-
päischen Union oder des EWR verlegt werden. Einzelheiten
regelt § 12 dieses Gesetzes. Bei Verlagerung des Sitzes und/
oder der Geschäftsleitung in einen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder des EWR tritt die Besteuerung nicht
ein. Damit wird der Entscheidung des Europäischen Ge-
richtshofes (EuGH) zur Wegzugsbesteuerung und der Einlei-
tung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Euro-
päische Kommission gegen Deutschland wegen § 6 des
Außensteuergesetzes Rechnung getragen. Der EuGH hatte
festgestellt, dass die Wegzugsbesteuerung bei Verlagerung
eines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union gegen die Grundfreiheiten des EG-Ver-
trags verstößt.

Die Rechtsfolgen der Verlegung der Geschäftsleitung oder
des Sitzes einer Körperschaft in einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des EWR regelt § 17 Abs. 4 EStG.
Die Wirtschaftsgüter sind mit dem Buchwert fortzuführen,
eine Versteuerung der stillen Reserven wird durch die Verle-
gung nicht ausgelöst. Die stillen Reserven sind erst dann zu
versteuern, wenn einzelne Wirtschaftsgüter, Betriebsteile
oder der Betrieb veräußert bzw. entnommen werden.

Da – anders als nach bisher geltendem Recht – die Steuer bei
Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes einer Kör-
perschaft ins EU- bzw. EWR-Ausland nicht entsteht, fehlt
die Grundlage für eine Steuerstundung. Die stillen Reserven
werden daher in einem Feststellungsbescheid erfasst und
können so bei einer Veräußerung besteuert werden. Soweit
gesellschaft Mitglied in der Gruppenbesteuerung ist. Diesem
Zweck dient die Hinzurechnung der berücksichtigten Ver-

die stillen Reserven im Inland entstanden sind, soll auch das
Besteuerungsrecht im Falle einer Veräußerung oder einer

Drucksache 16/679 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entnahme im Inland bleiben. Näheres zum Verfahren wird
im Verwaltungsweg geregelt.

Gleiches gilt im umgekehrten Fall einer Verlegung von Sitz
oder Geschäftsleitung aus dem EU-Ausland ins Inland. Bei
einer Veräußerung sind nur diejenigen stillen Reserven im
Inland zu versteuern, die nach der Verlegung von Sitz oder
Geschäftsleitung entstanden sind. Das Besteuerungsrecht für
die stillen Reserven, die vor der Verlegung von Sitz oder Ge-
schäftsleitung entstanden sind, bleibt bei dem Herkunfts-
staat.

Zu § 21 (Ausländische Gruppenträger)

Die Vorschrift verhindert, dass bei einer Gewinnabführung
einer Gruppengesellschaft im Sinne des § 13 an ein auslän-
disches Unternehmen mit einer Zweigniederlassung im In-
land deren Einkommen der ausländischen Gesellschaft und
nicht der inländischen Zweigniederlassung zugerechnet
wird, obwohl die Beteiligung an der Gruppengesellschaft
zum Betriebsvermögen der inländischen Zweigniederlas-
sung gehört.

Zu Abschnitt VI (Steuerbefreiungen)

Zu § 22 (Steuerbefreite Körperschaften)

Im Rahmen der grundlegenden Reform des Ertragsteuer-
rechts sind alle Steuervergünstigungen zu überprüfen. Es ist
jedoch gerechtfertigt, aus dem umfangreichen Katalog des
§ 5 des KStG 2002 eine Reihe von Befreiungstatbeständen
zu übernehmen. Dies gilt außer für die Bundesbank insbe-
sondere für staatliche Kreditinstitute mit dem Aufgabenbe-
reich Investitionsförderung. Ebenfalls befreit sind gemäß
Absatz 1 diejenigen Körperschaften, die im weiteren Sinne
der Allgemeinheit dienen (insbesondere gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Körperschaften, Berufsverbände,
politische Parteien usw.).

Andererseits sind Befreiungen nicht mehr zwingend erfor-
derlich, soweit sich Körperschaften mit besonderer Aufga-
benstellung am allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligen.
Hierunter fallen vor allem Genossenschaften und Siedlungs-
unternehmen. Körperschaften dieser Art erfüllen zwar auch
Aufgaben im gesamtwirtschaftlichen Interesse, dienen aber
in erster Linie ihren Mitgliedern. Sofern diese Unternehmen
keine oder nur geringe Erträge erzielen, sind sie vom Wegfall
der Steuerbefreiung kaum betroffen. Sofern im Einzelfall je-
doch Gewinne erzielt werden, können die Körperschaften
diese Gewinne reinvestieren oder ausschütten. Im Falle der
Ausschüttung wird die Körperschaft gemäß den §§ 31, 32
steuerpflichtig, während der Zufluss bei den Mitgliedern ge-
mäß § 21 EStG steuerfrei bleibt.

Sofern steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung ausge-
schlossen (Absatz 2).

Zu § 23 (Pensions-, Sterbe-, Kranken- und
Unterstützungskassen)

Die bisher in § 5 Abs. 1 Nr. 3 des KStG 2002 und anderen
Vorschriften enthaltenen Sonderbestimmungen über die Be-
freiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstüt-

Kassen nach Geschäftsplan und Art der Leistungen eine so-
ziale Einrichtung darstellen und dass die Verwendung der
Einkünfte und des Vermögens für Zwecke der Kasse auf
Dauer gesichert ist. Die bisher bestehenden Einschränkun-
gen der Steuerbefreiung wurden im Wesentlichen beibehal-
ten.

Zu § 24 (Beginn und Ende einer Steuerbefreiung)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich in wesentlichen Teilen
den in § 13 KStG 2002 enthaltenen Regelungen. Sie ist je-
doch wesentlich kürzer gefasst; auch insoweit dient der Weg-
fall der Steuerbefreiung für Wohnungsunternehmen der Ver-
einfachung.

Bei Beginn und Ende einer Steuerbefreiung sind jeweils An-
fangs- oder Endbilanzen aufzustellen. Nach Absatz 3 sind
die einzelnen Wirtschaftsgüter dabei mit den Teilwerten an-
zusetzen. Hierdurch wird bewirkt, dass bei Beginn einer
Steuerbefreiung etwaige stille Reserven vorab gewinnerhö-
hend aufgelöst werden. Andererseits bleiben die während
einer Steuerbefreiung angesammelten stillen Reserven dem
Grunde nach steuerfrei. Für Wirtschaftsgüter, die der Förde-
rung steuerbegünstigter Zwecke gedient haben, ist eine fik-
tive Wertfortschreibung vorzunehmen (Absatz 4).

Die Regelungen gelten im Grundsatz auch bei Wegfall der
Steuerbefreiung durch das neue Körperschaftsteuergesetz;
Sonderfälle sind in Überleitungsvorschriften zu regeln.

Zu Abschnitt VII (Steuertarif)

Zu § 25 (Steuersatz)

Auch für Körperschaften ist ein Stufentarif vorgesehen. Zu-
sammen mit einem allgemeinen Freibetrag von 4 000 Euro
werden durch den niedrigen Steuersatz von 15 Prozent vor
allem körperschaftsteuerpflichtige Vereine und kleine Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung begünstigt.

Unter Einbeziehung des Freibetrags beginnt die volle
Steuerpflicht mit 25 Prozent des zu versteuernden Einkom-
mens für Körperschaften erst bei einem Bruttoeinkommen
von 15 000 Euro. Insoweit besteht weitestgehende Rechts-
formneutralität.

Der nach dem Stufentarif zu berechnende Steuerbetrag er-
höht sich um einen variablen Zuschlag, der den Gemeinden
zufließt (Absatz 5). Der Zuschlag dient nach Wegfall der Ge-
werbesteuer der besseren finanziellen Ausstattung der Kom-
munen, die bisher am Aufkommen der Körperschaftsteuer
nicht beteiligt waren.

Zur Gleichbehandlung mit den Einkünften aus unternehme-
rischer Betätigung, die der Einkommensteuer unterliegen
(vgl. §§ 36, 37 EStG), ist jedoch die Erhebung eines Zu-
schlags zur Körperschaftsteuer geboten, der formal dem
Bund und den Ländern zusteht und von diesen den Gemein-
den zugeleitet wird. Es handelt sich insoweit um eine Rege-
lung der Steuerverwendung. Bei der Körperschaftsteuer
fehlt bisher eine verfassungsrechtliche Grundlage für ein
selbständiges Hebesatzrecht der Kommunen (vgl. Artikel 28
Abs. 2 GG).

Zu § 26 (Besteuerung ausländischer Einkunftsteile)
zungskassen sind aus Vereinfachungsgründen zusammen-
gefasst worden. Voraussetzung ist nach Absatz 2, dass die

Die Anrechnung ausländischer Steuern folgt den Regeln des
§ 34 EStG. Die Anrechnung wirkt sich mittelbar auch auf die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/679

den Gemeinden zustehenden Zuschläge aus, da durch die
Anrechnung der ihrer Berechnung zugrunde liegende Aus-
gangsbetrag verändert wird. Unabhängig von der Anrech-
nung auf die Körperschaftsteuer ist die Auswirkung auf die
Ausschüttungsbelastung (vgl. § 32).

Zu § 27 (Vorauszahlungen)

Auch Körperschaften haben Abschläge auf die voraussicht-
liche Jahressteuer zu leisten. Diese Regelung entspricht § 35
EStG. Die Vorauszahlungspflicht bezieht sich auf die gesam-
te Körperschaftsteuer, also auch auf denjenigen Teil, der
vom Finanzamt den Gemeinden zugeleitetet wird.

Zu § 28 (Berechtigte Gemeinden)

Die Verteilungsregelung für den Zuschlag zur Körperschaft-
steuer knüpft bei Kapitalgesellschaften an den Ort der
Geschäftsleitung an, weil sich damit in der Regel die wirt-
schaftlichen Belastungen für die Gemeinden verbinden. Bei
Personenvereinigungen, insbesondere Vereinen, wird an den
satzungsmäßigen Sitz angeknüpft. Bei Betriebstätten in
mehreren Gemeinden gilt eine besondere Verteilungsregel
(vgl. § 29).

Bei ausländischer Geschäftsleitung oder ausländischem Sitz
bestimmt gemäß Absatz 2 das zuständige Finanzamt die be-
rechtigte Gemeinde. Dies ist bei entsprechender Anwendung
der Vorschriften der Abgabenordnung in der Regel diejenige
Gemeinde, in der sich der wertvollste Teil des inländischen
Vermögens befindet. Ist auch kein örtliches Vermögen vor-
handen, weil sich die Steuerpflicht aus der Nutzung von im-
materiellen Rechten ergibt, so ist diejenige Gemeinde be-
rechtigt, in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt
oder verwertet wird (vgl. § 20 Abs. 4 AO).

Zu § 29 (Steuerzuschlag bei ausgelagerten Betriebstätten)

Ähnlich wie bei der früheren Gewerbesteuer wird der Zu-
schlag zur Körperschaftsteuer auch sog. Betriebsgemeinden
zugewiesen, wenn die in ihrem Gebiet liegenden Betriebstät-
ten zu dem wirtschaftlichen Erfolg und damit zum steuer-
pflichtigen Einkommen beitragen. Aus Vereinfachungsgrün-
den ist das Verteilungsverfahren von Bruttoeinkünften der
Körperschaft von mehr als 50 000 Euro abhängig. Wird
diese Summe nicht erreicht, so unterbleibt eine Aufteilung.
Der Zuschlag fließt dann allein der Gemeinde der Geschäfts-
leitung zu.

Das Finanzamt hat zunächst für die Körperschaft diejenige
Steuer zu ermitteln, die sich bei Anwendung des Stufentarifs
aus dem Gesamteinkommen ergibt. Dieser Steuerbetrag ist
als Rechengröße der Maßstab für die Berechnung der
Zuschläge, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen. Ver-
teilungsmaßstab ist das Verhältnis der jeweiligen positiven
Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Trägt die Be-
triebstätte nicht mit positiven Einkünften zum Gesamtergeb-
nis bei, bleibt ihr Anteil unberücksichtigt.

Dieselben Grundsätze gelten, wenn bei Gruppenbesteuerung
einzelne Glieder der Gruppe zum wirtschaftlichen Erfolg

Zu § 30 (Hebesatzverfahren)

Ähnlich wie bei dem Hebesatzverfahren für unternehmeri-
sche Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen, kann
eine zuschlagsberechtigte Gemeinde die Höhe des ihr zuflie-
ßenden Zuschlags beeinflussen. Voraussetzung ist, dass die
Gemeinde bis zum 30. Juni des Vorjahres ihren Zuschlags-
satz beschließt und bekannt gibt. Unterbleibt dies, hat das
Finanzamt in allen Fällen 12 vom Hundert der Körperschaft-
steuer als Zuschlag zu errechnen und als Teil der geschulde-
ten Körperschaftsteuer festzusetzen. Die gesamte Steuerbe-
lastung des zu versteuernden Einkommens beträgt in diesem
Fall in der zweiten Tarifstufe 28 vom Hundert (= 25 vom
Hundert zuzüglich 12 Prozent von 25), in der ersten Stufe
16,8 vom Hundert (= 15 vom Hundert zuzüglich 12 Prozent
von 15).

Sind mehrere Gemeinden am Aufkommen aus Zuschlägen
beteiligt, so ist die Höhe des Zuschlags für jede Gemeinde
getrennt zu berechnen (Absatz 2). Dabei sind die Vorschrif-
ten in § 37 EStG für unterschiedliche Hebesätze bei unter-
nehmerischen Einkünften entsprechend anzuwenden.

Die insgesamt festzusetzende Körperschaftsteuer ergibt sich
aus dem Steuerbetrag nach Stufentarif zuzüglich der Summe
der den beteiligten Gemeinden zufließenden Zuschläge. Mit
der Erhebung des Zuschlags sind die Gemeinden nicht be-
fasst. Da es sich bei dem Aufkommen aus den Zuschlägen
formal um Anteile an der staatlichen Körperschaftsteuer
handelt, werden alle Aufgaben der Festsetzung und Erhe-
bung von den Finanzämtern erledigt.

Zu Abschnitt VIII (Ausschüttungen)

Zu § 31 (Ausschüttungen)

Ausschüttungen sind grundsätzlich von der ausschüttenden
Körperschaft zu versteuern. Erfüllt sie diese Verpflichtung,
so sind die Ausschüttungen beim Empfänger steuerfrei (vgl.
§ 9 Abs. 2 EStG).

Zu den Ausschüttungen gehören nicht nur Gewinnanteile
(Nummer 1 und 2), sondern auch steuerpflichtige Entnah-
men und verdeckte Gewinnausschüttungen (Nummer 3).

Zu den Ausschüttungen zählen gemäß Nummer 4 auch alle
Vergütungen, die an Mitglieder von Aufsichtsräten, Verwal-
tungsräten und andere mit der Überwachung der Geschäfts-
führung beauftragte Personen gezahlt werden. Dies gilt auch
dann, wenn die betreffenden Personen nicht Anteilseigner
des Unternehmens sind oder wenn ihre Vergütung nicht ge-
winnabhängig ist.

Zu § 32 (Steuersatz für Ausschüttungen)

Gemäß Absatz 1 unterliegen alle Ausschüttungen unabhän-
gig von der Gewinnbesteuerung (§ 25) einer besonderen
Steuer in Höhe von 25 vom Hundert des Wertes der Aus-
schüttung. Dabei kommt es im Rahmen dieses besonderen
Steuertatbestands nicht darauf an, ob in demselben Kalen-
derjahr erzielte Gewinne, Gewinne aus Vorjahren, stille Re-
serven oder sonstige Vermögenswerte ausgeschüttet werden.
Auch die Ausschüttung ursprünglich steuerfreier Einnahmen
unterliegt der Steuer.

Schuldner der Steuer ist die ausschüttende Körperschaft. Im

beitragen (Absatz 2). Auch in diesem Fall werden bei der Er-
rechnung des Zuschlags Verluste nicht berücksichtigt.

Gegensatz zur Kapitalertragsteuer (§ 21 EStG) findet im Re-
gelfall keinerlei Verrechnung mit der persönlichen Steuer

Drucksache 16/679 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

des Empfängers statt. Die Steuerpflicht geht indessen auf
den Empfänger der Ausschüttung über, wenn die ausschüt-
tende Körperschaft die Steuer nicht entrichtet oder die ge-
mäß § 9 Abs. 2 EStG erforderliche Bescheinigung nicht aus-
stellt.

Gemäß Absatz 2 ist gezahlte Körperschaftsteuer anzurech-
nen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Steuerzahlung
mit ausgeschütteten Gewinnen unmittelbar zusammenhängt.
Es kann auch in Vorjahren, aber nach Inkrafttreten des neuen
Gesetzes gezahlte Körperschaftsteuer verrechnet werden;
dies macht die Führung eines besonderen Verrechnungskon-
tos erforderlich.

Anzurechnen ist auch ausländische Steuer, die der deutschen
Körperschaftsteuer vergleichbar ist. Das gilt für Anrech-
nungseinkünfte ebenso wie für die Einkünfte, die durch ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
deutschen Steuer freigestellt werden.

Für Ausschüttungen an Körperschaften gibt es keine Aus-
nahmen. Bei mehrstufigen Unternehmen entsteht die Steuer
bei Weiterleitung der Gewinne auf jeder Stufe. Die auf den
Vorstufen von inländischen oder ausländischen unmittelba-
ren oder mittelbaren Tochtergesellschaften gezahlten Kör-
perschaftsteuern sind jedoch auf die Ausschüttungsbelas-
tung anzurechnen.

Die einzelnen Anrechnungsbeträge haben keine unterschied-
liche Qualität. Sämtliche Beträge der inländischen und aus-
ländischen anrechnungsfähigen Steuer können auf einem
einheitlichen Steuerkonto geführt werden. Soweit dieses
Konto erschöpft ist, muss der fehlende Betrag aus versteuer-
tem Einkommen aufgebracht werden; die Steuer ist nicht als
Betriebsausgabe abziehbar.

Eine Ermächtigung für die Bundesregierung, das Nachweis-
verfahren im Einzelnen zu regeln, ist in Absatz 5 enthalten.

Zu Abschnitt IX (Steuerfestsetzung)

Zu § 33 (Entstehung der Steuer)

Die Vorschrift entspricht weit gehend § 30 KStG 2002. Er-
gänzend ist in Ziffer 1 die Entstehung der besonderen Steuer
für Ausschüttungen geregelt.

Zu § 34 (Steuererklärungspflicht, Veranlagung, Erhebung
der Körperschaftsteuer)

Die Vorschrift entspricht weit gehend § 31 KStG 2002. Von
Bedeutung ist insbesondere die Verweisung auf § 29 EStG
(Veranlagungsverfahren).

Zu Abschnitt X (Verordnungsermächtigungen)

Zu § 35 (Verordnungsermächtigung)

Die in Absatz 1 enthaltenen allgemeinen Ermächtigungen,
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Be-
seitigung von Unbilligkeiten und zur Vereinfachung des Ver-
fahrens den Umfang der Steuerbefreiungen näher zu bestim-
men, entsprechen der Regelung in § 33 KStG 2002. Die
Ermächtigung ist wegen der Bedeutung für die Besteue-

In Absatz 2 ist die Ermächtigung für den Bundesminister der
Finanzen enthalten, den Gesetzestext bei Änderungen in der
jeweils geltenden Fassung neu bekannt zu geben.

Weitere Ermächtigungen sind enthalten in § 10 Abs. 6, § 23
Abs. 4 und § 32 Abs. 5.

Zu Artikel 4 (Aufhebung des Gewerbesteuergesetzes)

Die Abschaffung der Gewerbesteuer ist einer der entschei-
denden Schlüssel zur Schaffung eines einfachen und gerech-
ten Steuersystems. Daher sind das Gewerbesteuergesetz und
die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung aufzuheben.

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzausgleichgesetzes)

Als Ersatz für den Wegfall der Gewerbesteuer erhalten die
Gemeinden einen Zuschlag auf Einkommen- und Körper-
schaftsteuer mit eigenem Hebesatzrecht sowie einen höheren
Anteil an der Umsatzsteuer. Dieser wird von 2,2 Prozent auf
12 Prozent erhöht.

Zu Artikel 6 (Aufhebung des Umwandlungssteuer-
gesetzes)

Die steuerlichen Folgen von Umwandlungsvorgängen sind
in das neue Einkommen- und das neue Körperschaftsteuer-
gesetz integriert. Das Umwandlungssteuergesetz kann des-
halb aufgehoben werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Grunderwerbsteuer-
gesetzes)

Die Vorschrift behandelt unter bestimmten Voraussetzungen
miteinander verbundene Unternehmen, die unter einheit-
licher Leitung zusammengefasst sind (Konzern gemäß bzw.
analog § 18 des Aktiengesetzes – AktG), als einen einheitli-
chen grunderwerbsteuerlichen Rechtsträger. Diese Änderung
bewirkt, dass bei Rechtsvorgängen im Sinne des § 1 Abs. 1
bis 3, die zwischen Unternehmen desselben Konzerns voll-
zogen werden, ein Rechtsträgerwechsel nicht vorliegt. Die
erstmalige Zuordnung eines Grundstücks zu einem Konzern-
unternehmen sowie dessen Ausscheiden aus dem Konzern,
also grundstücksbezogene Rechtsvorgänge mit außerhalb
des Konzernverbunds stehenden Rechtsträgern, unterfallen
weiterhin als Rechtsträgerwechsel der Grunderwerbsteuer.
Damit zieht das Grunderwerbsteuerrecht Konsequenzen aus
der Tatsache, dass grundstücksbezogene Rechtsvorgänge
zwischen Unternehmen, die demselben Konzern angehören,
innerhalb derselben wirtschaftlichen Einheit stattfinden.
Hiervon kann dagegen nicht ausgegangen werden, wenn es
sich um Rechtsvorgänge handelt, die letztlich nicht auf die
Beibehaltung dieser grunderwerbsteuerlichen Zuordnung
gerichtet sind. Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermei-
den, wird folglich unterstellt, dass ein Rechtsvorgang im
Sinne von § 1 Abs. 1 bis 3 allein dem Erwerbsinteresse eines
anderen Konzernunternehmens und nicht auch dem Zweck
der wirtschaftlich sinnvollsten Nutzung innerhalb eines Kon-
zerns dient, wenn das Grundstück im Verlauf von fünf Jahren
nach einem solchen Rechtsvorgang zusammen mit dem Un-
rungspraxis nicht mehr auf bestimmte Steuerbefreiungen be-
schränkt.

ternehmen, dem es nunmehr grunderwerbsteuerlich zuzuord-
nen ist, aus dem Konzern ausscheidet.

Deutscher Bundestag – 16. Drucksache 16/679
Wahlperiode – 47 –

Zu Artikel 8 (Abschaffung der Vermögensteuer)

Die Vermögensteuer, deren Erhebung bereits seit 1997 aus-
gesetzt ist, wird endgültig abgeschafft.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Steuerbürgern, steuerlichen Beratern und der Finanzverwal-
tung muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich auf die
Rechtsänderungen einzustellen. Das Gesetz tritt deshalb in
seinem materiellen Teil frühestens ein Jahr nach seiner Ver-
kündung zu Beginn des Kalenderjahres in Kraft (§ 1).

Da die Ausführungsbestimmungen rechtzeitig vor der An-
wendung des Gesetzes zur Verfügung stehen müssen, treten
die Ermächtigungen zu ihrem Erlass bereits unmittelbar
nach der Verkündung in Kraft (§ 2 Abs. 1 und 3). Dasselbe
gilt für die Beschlüsse der Gemeinden zur Vorbereitung des
Hebesatzverfahrens und zur Ausstellung neuer Lohnsteuer-
karten.

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