BT-Drucksache 16/670

Ausgleich für neue Arbeitszeitmodelle in Krankenhäusern vorziehen

Vom 15. Februar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/670
16. Wahlperiode 15. 02. 2006

Antrag
der Abgeordneten Daniel Bahr (Münster), Heinz Lanfermann, Dr. Konrad Schily,
Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe
Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring,
Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst
Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann,
Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Elke Hoff,
Michael Kauch, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link
(Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-
Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper,
Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto
Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz,
Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil und der Fraktion der FDP

Ausgleich für neue Arbeitszeitmodelle in Krankenhäusern vorziehen

Der Bundestag wolle beschließen:

§ 6 Abs. 5 der Bundespflegesatzverordnung und § 4 Abs. 13 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes werden so geändert, dass die bis zum Jahr 2009 vorgesehenen
zusätzlichen Mittel zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen in den Kran-
kenhäusern bereits ab dem Jahr 2006 vollständig abgerufen werden können.
Voraussetzung für die Vereinbarung soll dabei bleiben, dass das Krankenhaus
nachweist, dass ihm aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeit-
nehmervertretung zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen tatsächlich zu-
sätzliche Personalkosten zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitrechts
entstehen.

Berlin, den 15. Februar 2006

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion
Begründung

Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt war unter der Federführung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
zum 1. Januar 2004 dahin gehend angepasst worden, dass Bereitschaftsdienst in
Gänze als Arbeitszeit zu bewerten und auf die gesetzliche Höchstarbeitzeit von
48 Stunden die Woche anzurechnen sei. Um die Umsetzung insbesondere auch

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in den Krankenhäusern zu erleichtern wurde eine Übergangsfrist bis zum
31. Dezember 2005 für die Umsetzung im Gesetz aufgenommen. Diese Über-
gangsfrist ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch und anderer Gesetze für bis zum 1. Januar 2004 bestehende oder
nachwirkende Tarifverträge noch einmal bis zum 31. Dezember 2006 verlän-
gert worden. Bis dahin müssen die entsprechenden Arbeitszeitregelungen um-
gesetzt sein, so dass Eile geboten ist.

Mittlerweile liegt zudem ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24. Januar
2006 (1 ABR 6/05) vor, das eventuell noch schnelleren Handlungsbedarf be-
gründet. Danach darf die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Be-
reitschaftsdienst auch bei Alt-Tarifverträgen im Durchschnitt von 12 Monaten
48 Wochenstunden nicht überschreiten. Zwar blieben nach § 25 Satz 1 ArbZG
Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits galten, von der Einhaltung be-
stimmter gesetzlicher Höchstgrenzen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt.
Entgegen einem weit verbreiteten Verständnis werde von dieser Übergangs-
regelung die 48-Stunden-Grenze jedoch nicht erfasst. Das ergebe die gebotene
europakonforme Auslegung der Vorschrift. Insofern ist dringender Handlungs-
bedarf in den Krankenhäusern gegeben.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, das
am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, ist durch Artikel 14 § 6 Abs. 5 und durch
Artikel 15 Nr. 2 Buchstabe b Abs. 13 eine Regelung in die Bundespflegesatz-
verordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz aufgenommen worden, die den
Krankenhäusern die Umstellung auf das neue Arbeitszeitrecht erleichtern sollte.
Danach können die Vertragsparteien zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingun-
gen für die Jahre 2003 bis 2009 jährlich einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe
von 0,2 vom Hundert des Gesamtbetrages vereinbaren. Das entspricht jährlich
etwa 100 Mio. Euro. Ab dem Jahr 2009 könnten den Krankenhäusern somit zu-
sätzlich für die Verbesserung der Arbeitzeitbedingungen etwa 700 Mio. Euro zur
Verfügung stehen. Die Umsetzung der neuen Arbeitszeitmodelle muss jedoch
umgehend erfolgen und duldet keinen Aufschub. Sie kann nicht bis zum Jahr
2009 gestreckt werden. Es ist deshalb folgerichtig, die im Endeffekt vorgesehe-
nen finanziellen Mittel für die Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen in den
Krankenhäusern, die nach derzeitigem Stand erst im Jahr 2009 erreicht würden,
entsprechend vorzuziehen. Die Finanzaufstockung soll wie bisher daran ge-
knüpft werden, dass den Krankenhäusern durch die Umsetzung tatsächlich
Mehrkosten entstehen. Das bewahrt die Flexibilität des Instruments im Hinblick
auf eventuelle Änderungen, die sich aus einer Neuformulierung der zugrunde lie-
genden EU-Richtlinie ergeben könnten.

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