BT-Drucksache 16/6634

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/3655- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

Vom 10. Oktober 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6634
16. Wahlperiode 10. 10. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/3655 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

A. Problem

Das geltende, aus dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz soll voll-
ständig aufgehoben und durch eine zeitgemäße gesetzliche Regelung abgelöst
werden. Ziele der gesetzlichen Neuregelung sind der Schutz der Rechtsuchen-
den und die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dies geht einher
mit einer Deregulierung und Entbürokratisierung.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, in der die in der Stellung-
nahme des Bundesrates enthaltenen und auch von der Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung befürworteten Anregungen sowie die Ergebnisse der Sachver-
ständigenanhörung umgesetzt werden.

Ein zentraler Änderungsvorschlag betrifft die Regelungen über die berufliche
Zusammenarbeit von Anwältinnen und Anwälten mit Angehörigen anderer Be-
rufe (§ 5 Abs. 3 RDG-E, § 59a Abs. 4 BRAO-E, § 52a Abs. 4 PatAnwO-E).
Angesichts erheblicher Meinungsunterschiede innerhalb der Anwaltschaft ist
es sachgerecht, diese Neuregelung zunächst zurückzustellen und nicht in dem
vorliegenden Gesetzgebungsverfahren, sondern in einer demnächst anstehen-
den Novelle der Bundesrechtsanwaltsordnung vorzunehmen. Dies gibt Gele-
genheit, die Einzelheiten der Regelung weiter zu prüfen und abzustimmen.

Weitere Änderungen betreffen die Legaldefinition des Begriffs der Rechts-
dienstleistung (§ 2 Abs. 1 RDG-E) und die Regelung zur Zulässigkeit rechts-
dienstleistender Nebenleistungen (§ 5 Abs. 1 RDG-E). Innerhalb der Regelun-
gen über die registrierten Personen (§ 10 ff. RDG-E) sollen die Vorschriften
über das Registrierungsverfahren geändert werden, weil die nunmehr vorge-
schlagene Einführung einer öffentlichen Internetbekanntmachung im Vergleich
zu einer echten elektronischen Registerführung deutlich weniger aufwändig
und damit kostengünstiger ist.

Außerdem soll ein Bußgeldtatbestand geschaffen werden, der wesentliche Ver-
stöße gegen das RDG angemessen ahndet (§ 20 RDG-E).

Drucksache 16/6634 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Im Zusammenhang mit der Einführung einer gerichtlichen Vertretungsbefugnis
für Inkassounternehmen im gerichtlichen Mahnverfahren schlägt der Aus-
schuss vor, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten im Gesetz zu regeln, damit
die Rechtsanwendung für die zentralen Mahngerichte klar und einfach hand-
habbar bleibt (§ 4 Abs. 4 RDG-E). Zugleich sollen hierdurch Schuldner vor
überhöhten Kosten geschützt werden.

Schließlich werden innerhalb der Regelungen über die gerichtliche Vertretung
in den einzelnen Verfahrensordnungen zahlreiche Klarstellungen und inhalt-
liche sowie redaktionelle Anpassungen vorgeschlagen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6634

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3655 in der aus der nachfolgenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 10. Oktober 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Drucksache 16/6634 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
– Drucksache 16/3655 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts*

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen

(Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)

Inhaltsübersicht

Teil 1
u n v e r ä n d e r t

Teil 2
u n v e r ä n d e r t

Teil 3
u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes
zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts*

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen

(Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechts-
dienstleistungen

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer
anderen Tätigkeit

Teil 2
Rechtsdienstleistungen durch nicht

registrierte Personen

§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen,
Genossenschaften

§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen

Teil 3
Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sach-
kunde

§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6634

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§ 12 Registrierungsvoraussetzungen

§ 13 Registrierungsverfahren

§ 14 Widerruf der Registrierung

§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen

Teil 4
Rechtsdienstleistungsregister

§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters

§ 17 Löschung der Eintragung

Teil 5
Datenübermittlung und Zuständigkeiten

§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten

§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die
Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung
vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis,
Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

§ 2
Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten
fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrs-
anschauung oder der erkennbaren Erwartung des Recht-
suchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzel-
falls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen
der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung frem-
der oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung
abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung
als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienst-
leistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisheri-
gen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,

2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen,
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,

3. die Erörterung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer berührenden Rechtsfragen mit ihren in den Be-
trieben gewählten Interessenvertretungen, soweit ein
Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen
besteht,

Teil 4
Rechtsdienstleistungsregister

§ 16 u n v e r ä n d e r t

§ 17 Löschung von Veröffentlichungen

Teil 5
Datenübermittlung und Zuständigkeiten,

Bußgeldvorschriften

§ 18 u n v e r ä n d e r t

§ 19 u n v e r ä n d e r t

§ 20 Bußgeldvorschriften

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
u n v e r ä n d e r t

§ 2
Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten
fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prü-
fung des Einzelfalls erfordert.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden
Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretun-
gen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser
Vertretungen besteht,

Drucksache 16/6634 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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4. die Mediation und jede vergleichbare Form der ge-
sprächsleitenden Streitbeilegung einschließlich der Pro-
tokollierung einer Abschlussvereinbarung,

5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Er-
örterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den
Medien,

6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb
verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

§ 3
Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechts-

dienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechts-
dienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie
durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Ge-
setze erlaubt wird.

§ 4
Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf
die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können,
dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungs-
gemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet
wird.

§ 5
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer

anderen Tätigkeit

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammen-
hang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregel-
ten Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder
Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der
Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen
Pflichten gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach
ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit
der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskennt-
nisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich
sind.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleis-
tungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tä-
tigkeiten erbracht werden:

1. Testamentsvollstreckung,

2. Haus- und Wohnungsverwaltung,

3. Fördermittelberatung.

(3) Soweit Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit
einer anderen Tätigkeit nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2
erlaubt sind, dürfen sie in Zusammenarbeit mit oder unter
Hinzuziehung einer Person erbracht werden, der die selb-
ständige entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleis-
tungen erlaubt ist, wenn diese Person den rechtsdienstleis-
tenden Teil der Tätigkeit eigenverantwortlich erbringt.

4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alterna-
tiven Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch
rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der
Beteiligten eingreift,

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

§ 3
u n v e r ä n d e r t

§ 4
u n v e r ä n d e r t

§ 5
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer

anderen Tätigkeit

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammen-
hang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleis-
tung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine
Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und
sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter
Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die
für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) entfällt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/6634

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Teil 2
Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte

Personen

§ 6
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zu-
sammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (un-
entgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb
familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persön-
licher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die
Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche
Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch
eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter An-
leitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert
eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechts-
dienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung
sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechts-
dienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

§ 7
Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher
Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusam-
menschlüsse,

2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsver-
bände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaft-
liche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche
Einrichtungen

im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für
ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehören-
den Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie
gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen
Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die
Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen
wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereini-
gungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person
erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt,
muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechts-
dienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und fi-
nanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die
Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche
Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch
eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter An-
leitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.

§ 8
Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,

Teil 2
Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte

Personen

§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
u n v e r ä n d e r t

§ 8
Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/6634 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zu-
sammenschlüsse,

3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder
Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzord-
nung,

4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mit-
teln geförderte Verbraucherverbände,

5. Träger der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger
der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur
Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinn
des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes

im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs er-
bringen.

(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt
§ 7 Abs. 2 entsprechend.

§ 9
Untersagung von Rechtsdienstleistungen

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer
Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7
Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und
Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleis-
tungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begrün-
dete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter
Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden
oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere
der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach
§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die Untersagung ist in das Rechtsdienstleistungs-
register nach § 16 einzutragen.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgelt-
liche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbar-
schaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen
zu erbringen, unberührt.

Teil 3
Rechtsdienstleistungen durch registrierte

Personen

§ 10
Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesell-
schaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in das Rechts-
dienstleistungsregister eingetragen sind (registrierte Perso-
nen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienst-
leistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),

2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Ren-
ten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädi-

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger
der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur
Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinn
des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes

im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs er-
bringen.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 9
Untersagung von Rechtsdienstleistungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zu-
ständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienst-
leistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen.

(3) u n v e r ä n d e r t

Teil 3
Rechtsdienstleistungen durch registrierte

Personen

§ 10
Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesell-
schaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständi-
gen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen
aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in
folgenden Bereichen erbringen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/6634

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gungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und
Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetz-
lichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständi-
schen Versorgung,

3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht;
ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staats des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der
Europäischen Union und des Rechts des Europäischen
Wirtschaftsraums beraten werden.

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbe-
reiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach
Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der An-
trag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche beschränkt
werden.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der
Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist,
von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen ver-
bunden werden. Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll
die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüg-
lich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder
auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Auflagen können
jederzeit angeordnet oder geändert werden.

§ 11
Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen

(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sach-
kunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsa-
men Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen
Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts,
des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstre-
ckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im
Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und
in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über
Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Si-
cherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozial-
leistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließ-
lich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des
sozialgerichtlichen Verfahrens.

(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht
oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die
eine Registrierung beantragt wird.

(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ ent-
halten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“
oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähn-
liche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend regist-
rierten Personen geführt werden.

3. u n v e r ä n d e r t

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbe-
reiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 11
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/6634 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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§ 12
Registrierungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind

1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverläs-
sigkeit fehlt in der Regel,

a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor An-
tragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die
Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräf-
tig verurteilt worden ist,

b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person unge-
ordnet sind,

c) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung
eine Registrierung nach § 14 oder eine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft widerrufen worden oder ein Aus-
schluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist,

2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich
oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die
Rechtsleistungen erbracht werden sollen,

3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindest-
versicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versi-
cherungsfall.

(2) Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der
Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenz-
verfahren eröffnet worden oder sie in das vom Insolvenzge-
richt oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozess-
ordnung) eingetragen ist. Ungeordnete Vermögensverhält-
nisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung
die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unterneh-
mens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt
und das Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermö-
gensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen
nicht konkret gefährdet sind.

(3) Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der zustän-
digen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen. Praktische
Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre
unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische
Berufsausbildung voraus. Besitzt die Person eine Berufs-
qualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforder-
lich ist, um in dessen Gebiet einen in § 10 Abs. 1 genannten
oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat sie ei-
nen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre
vollzeitlich zwei Jahre in einem Mitgliedstaat ausgeübt, der
diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter
Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufs-
ausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpas-
sungslehrgang nachzuweisen.

(4) Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechts-
persönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person

§ 12
Registrierungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind

1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverläs-
sigkeit fehlt in der Regel,

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung
eine Registrierung nach § 14 oder eine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung
widerrufen, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung zurückgenommen oder nach § 7 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung versagt worden oder ein
Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist,

2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich
oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die
Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen,

3. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/6634

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benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifi-
zierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäf-
tigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen
des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und wei-
sungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt
sein. Registrierte Einzelpersonen können qualifizierte Per-
sonen benennen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung
nach §§ 11 und 12 zu regeln, insbesondere die Anforderun-
gen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich
der Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von
Sachkundelehrgängen, an die Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen und den Anpassungslehrgang sowie,
auch abweichend von den Vorschriften des Versicherungs-
vertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt und
Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung.

§ 13
Registrierungsverfahren

(1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort
der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu
richten. Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so
kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die Durchführung
dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. Mit dem An-
trag, der alle nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d in das
Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben ent-
halten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen:

1. eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen
Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung,

2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszen-
tralregistergesetzes,

3. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder
in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Ein-
tragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Voll-
streckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2
der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung)
erfolgt ist,

4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antrag-
stellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde oder ein Aus-
schluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn
dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids,

5. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und prakti-
schen Sachkunde.

In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 3 genann-
ten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis der in § 12
Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen für jede qualifi-
zierte Person gesondert beigebracht werden.

(2) Die zuständige Behörde fordert die Antragstellerin
oder den Antragsteller auf, den Nachweis über die Berufs-
haftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Be-

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 13
Registrierungsverfahren

(1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort
der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu
richten. Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so
kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die Durchführung
dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. Mit dem An-
trag, der alle nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d in das
Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben ent-
halten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder
in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Ein-
tragung in ein Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der
Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) er-
folgt ist,

4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antrag-
stellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder
widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsan-
waltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine
Kopie des Bescheids,

5. u n v e r ä n d e r t

In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 3 genann-
ten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis der in § 12
Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen für jede qualifi-
zierte Person gesondert beigebracht werden.

(2) Die zuständige Behörde fordert die Antragstellerin
oder den Antragsteller auf, den Nachweis über die Berufs-
haftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Be-

Drucksache 16/6634 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

dingungen beizubringen, wenn die Registrierungsvorausset-
zungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 vorlie-
gen. Sobald diese Nachweise erbracht sind, veranlasst sie
die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister.

(3) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger
müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder
den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der
zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Diese veranlasst die notwendigen Änderungen im Rechts-
dienstleistungsregister. Wirkt sich eine Verlegung der
Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit nach Absatz 1
Satz 1 aus, so gibt die Behörde, nachdem sie die Änderung
im Rechtsdienstleistungsregister bewirkt hat, den Vorgang
an die Behörde ab, die für den Ort der neuen Hauptnieder-
lassung zuständig ist. Diese unterrichtet die registrierte Per-
son über die erfolgte Übernahme.

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens zu regeln.
Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungs-
fristen vorzusehen.

§ 14
Widerruf der Registrierung

Die zuständige Behörde widerruft die Registrierung
unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften,

1. wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die registrierte Person oder eine qualifizerte Person
die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässig-
keit nicht mehr besitzt; dies ist in der Regel der Fall,
wenn einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründe
nachträglich eintritt oder die registrierte Person beharr-
lich Änderungsmitteilungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1
unterlässt,

2. wenn die registrierte Person keine Berufshaftpflichtver-
sicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 mehr unterhält,

3. wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft un-
qualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der
Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen;
dies ist in der Regel der Fall, wenn die registrierte Per-
son in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über
die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharr-
lich gegen Auflagen verstößt,

4. wenn eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit, die keine weitere qualifizierte Per-
son benannt hat, bei Ausscheiden der qualifizierten Per-
son nicht innerhalb von sechs Monaten eine qualifizierte
Person benennt.

dingungen beizubringen, wenn die Registrierungsvorausset-
zungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 vorlie-
gen. Sobald diese Nachweise erbracht sind, nimmt sie die
Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Be-
kanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.

(3) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger
müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder
den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der
zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Diese veranlasst die notwendigen Registrierungen und
ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleis-
tungsregister. Wirkt sich eine Verlegung der Hauptnieder-
lassung auf die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 aus, so
gibt die Behörde den Vorgang an die Behörde ab, die für den
Ort der neuen Hauptniederlassung zuständig ist. Diese un-
terrichtet die registrierte Person über die erfolgte Über-
nahme, registriert die Änderung und veranlasst ihre
öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungs-
register.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 14
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 15
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesell-
schaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zur Ausübung eines in § 10 Abs. 1 genann-
ten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niederge-
lassen sind, dürfen diesen Beruf auf dem Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie
eine nach § 10 Abs. 1 registrierte Person vorübergehend und
gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistun-
gen). Wenn der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reg-
lementiert ist, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesell-
schaft den Beruf dort während der vorhergehenden zehn
Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. Ob Rechtsdienst-
leistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht wer-
den, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regel-
mäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zu-
lässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der ersten
Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 13
Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde in Textform Meldung er-
stattet. Die Meldung muss neben den nach § 16 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a bis c in das Rechtsdienstleistungsregister ein-
zutragenden Angaben enthalten:

1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person oder Ge-
sellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmä-
ßig zur Ausübung eines der in § 10 Abs. 1 genannten Be-
rufe oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist
und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist,

2. einen Nachweis darüber, dass die Person oder Gesell-
schaft den Beruf im Staat der Niederlassung während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre recht-
mäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht regle-
mentiert ist,

3. eine Information über das Bestehen oder Nichtbestehen
und den Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung
oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schut-
zes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,

4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätig-
keit im Inland zu erbringen ist.

§ 13 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Meldung ist jähr-
lich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft
nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut vorübergehende
Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will. In diesem
Fall sind die Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 1 und die Infor-
mation nach Satz 2 Nr. 3 erneut vorzulegen.

(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vor-
liegt, veranlasst die zuständige Behörde eine vorüberge-
hende Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister oder
ihre Verlängerung um ein Jahr. Das Verfahren ist kostenfrei.

§ 15
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesell-
schaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zur Ausübung eines in § 10 Abs. 1 genann-
ten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niederge-
lassen sind, dürfen diesen Beruf auf dem Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie
eine nach § 10 Abs. 1 registrierte Person vorübergehend und
gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistun-
gen). Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu die-
sem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind,
gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf
dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre ausgeübt hat. Ob Rechtsdienstleistungen vorü-
bergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbeson-
dere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wieder-
kehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zu-
lässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der ersten
Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 13
Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde in Textform Meldung er-
stattet. Die Meldung muss neben den nach § 16 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a bis c im Rechtsdienstleistungsregister öffent-
lich bekanntzumachenden Angaben enthalten:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

§ 13 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Meldung ist jähr-
lich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft
nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechts-
dienstleistungen im Inland erbringen will. In diesem Fall ist
die Information nach Satz 2 Nr. 3 erneut vorzulegen.

(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vor-
liegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorübergehende
Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und
veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechts-
dienstleistungsregister. Das Verfahren ist kostenfrei.

Drucksache 16/6634 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter
der in der Sprache des Niederlassungsmitgliedstaats für die
Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen.
Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufgeführten Be-
rufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(5) Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend
registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbrin-
gung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn begrün-
dete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter
Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden
oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist in der Regel
der Fall, wenn die Person oder Gesellschaft im Staat der
Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist
oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird,
wenn sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ver-
fügt oder wenn sie beharrlich entgegen Absatz 4 eine un-
richtige Berufsbezeichnung führt.

Teil 4
Rechtsdienstleistungsregister

§ 16
Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters

(1) Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Informa-
tion der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienst-
leistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher
Stellen. Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister
steht jedem unentgeltlich zu.

(2) In das Rechtsdienstleistungsregister werden unter
Angabe der nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 zuständigen
Behörde und des Datums der jeweiligen Eintragung nur ein-
getragen:

1. Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder
mehreren der in § 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder
Teilbereiche erlaubt sind, unter Angabe

a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens
oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen
Vertreter,

b) ihres Geburts- oder Gründungsjahres,

c) ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der Anschrif-
ten aller Zweigstellen,

d) der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizierten
Personen unter Angabe des Familiennamens und
Vornamens sowie des Geburtsjahres,

e) des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleistungs-
befugnis einschließlich erteilter Auflagen sowie der
Angabe, ob es sich um eine vorübergehende Regist-
rierung nach § 15 handelt und unter welcher Berufs-
bezeichnung die Rechtsdienstleistungen nach § 15
Abs. 4 im Inland zu erbringen sind,

2. Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von
Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig
untersagt worden ist, unter Angabe

(4) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter
der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätig-
keit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine
Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufgeführten Berufs-
bezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(5) u n v e r ä n d e r t

Teil 4
Rechtsdienstleistungsregister

§ 16
Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter An-
gabe der nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 zuständigen
Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur
öffentlich bekanntgemacht:

1. die Registrierung von Personen, denen Rechtsdienst-
leistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 ge-
nannten Bereiche oder Teilbereiche erlaubt sind, unter
Angabe

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

2. die Registrierung von Personen oder Vereinigungen,
denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach
§ 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden ist, unter
Angabe

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens
oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen
Vertreter,

b) ihres Geburts- oder Gründungsjahres,

c) ihrer Anschrift,

d) der Dauer der Untersagung.

(3) Das Register wird in jedem Land zentral und elek-
tronisch geführt; die Länder können durch Vereinbarung ein
länderübergreifendes elektronisches Register einrichten.
Die nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 zuständige Behörde
trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von
ihr im Rechtsdienstleistungsregister veröffentlichten Daten,
insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die
Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und ihre Richtigkeit.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten der Registerführung zu regeln.

§ 17
Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung ist zu löschen

1. auf Antrag der registrierten Person,

2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,

3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung,

4. bei Personen, deren Registrierung widerrufen worden
ist, mit der Bestandskraft des Widerrufs,

5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung
von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist,
nach Ablauf der Dauer der Untersagung,

6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf
eines Jahres nach der vorübergehenden Eintragung oder
ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach
§ 15 Abs. 5 mit Bestandskraft der Untersagung.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.

Teil 5
Datenübermittlung und Zuständigkeiten

§ 18
Umgang mit personenbezogenen Daten

(1) Die registerführenden Stellen nach § 16 Abs. 3 Satz 1
dürfen einander und anderen für die Durchführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden im Register gespeicherte
Daten übermitteln, soweit die Kenntnis der Daten zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Gerichte und
Behörden dürfen der zuständigen Behörde personenbezo-

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

(3) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch
eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung
im Internet unter der Adresse www.rechtsdienst-
leistungsregister.de. Die nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1
zuständige Behörde trägt die datenschutzrechtliche Verant-
wortung für die von ihr im Rechtsdienstleistungsregister
veröffentlichten Daten, insbesondere für die Rechtmäßig-
keit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung
und ihre Richtigkeit. Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten der öffentlichen Be-
kanntmachung im Internet zu regeln.

§ 17
Löschung von Veröffentlichungen

(1) Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich be-
kanntgemachten Daten sind zu löschen

1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die
Registrierung,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen
oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der
Entscheidung,

5. u n v e r ä n d e r t

6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf
eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung
oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung
nach § 15 Abs. 5 mit Bestandskraft der Untersagung.

(2) u n v e r ä n d e r t

Teil 5
Datenübermittlung und Zuständigkeiten,

Bußgeldvorschriften

§ 18
Umgang mit personenbezogenen Daten

(1) Die zuständigen Behörden dürfen einander und an-
deren für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden Daten über Registrierungen nach § 9 Abs. 2,
§ 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 übermitteln, soweit die Kennt-
nis der Daten zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
lich ist. Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen

Drucksache 16/6634 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

gene Daten, deren Kenntnis für die Registrierung, den
Widerruf der Registrierung oder für eine Untersagung nach
§ 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 5 erforderlich ist, übermitteln,
soweit dadurch schutzwürdige Interessen der Person nicht
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Ge-
heimhaltungsinteresse der Person überwiegt.

(2) Die zuständige Behörde darf zum Zweck der Prüfung
einer Untersagung nach § 15 Abs. 5 von der zuständigen
Behörde des Staates der Niederlassung Informationen über
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und über das Vorlie-
gen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher
Sanktionen anfordern und ihr zum Zweck der Prüfung wei-
terer Maßnahmen die Entscheidung über eine Untersagung
nach § 15 Abs. 5 mitteilen. Sie leistet Amtshilfe, wenn die
zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union darum unter Berufung auf die Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) ersucht, und darf
zu diesem Zweck personenbezogene Daten, deren Kenntnis
für eine berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche
Maßnahme oder ein Beschwerdeverfahren erforderlich ist,
von Gerichten und Behörden anfordern und an die zustän-
dige Behörde des anderen Mitgliedstaates übermitteln.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezogenen Da-
ten, insbesondere der Veröffentlichung in dem Rechtsdienst-
leistungsregister, der Einsichtnahme in das Register, der Da-
tenübermittlung und der Amtshilfe, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Veröffentlichungen auch während
der Datenübermittlung unversehrt, vollständig und aktuell
bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet wer-
den können.

§ 19
Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind
die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stel-
len im Sinn des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Ver-
sicherungsvertrag sind.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Auf-
gaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen
nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf
diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landes-
regierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Behörde personenbezogene Daten, deren Kenntnis für die
Registrierung, den Widerruf der Registrierung oder für eine
Untersagung nach § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 5 erforderlich
ist, übermitteln, soweit dadurch schutzwürdige Interessen
der Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche
Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Person über-
wiegt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 19
u n v e r ä n d e r t

§ 20
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Registrierung
eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 oder
§ 15 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-

gesetz (RDGEG)

§ 1
Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz

(1) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nicht
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, erlöschen sechs
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Erlaubnisinha-
ber können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Ein-
tragung in das Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der Antrag
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-
setzes gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend von Satz 1
bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.

(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach
§ 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechts-
anwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbei-
stände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsan-
waltskammer. Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in
die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird,
können die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister
nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen;
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Rechtsdienstleistungs-
gesetzes gilt insoweit nicht. Wird der Antrag innerhalb von
drei Monaten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaub-
nis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den
Antrag gültig.

(3) Erlaubnisinhaber werden in das Rechtsdienstleis-
tungsregister als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
eingetragen, soweit ihre Erlaubnis einem der in § 10 Abs. 1
des Rechtsdienstleistungsgesetzes genannten Bereiche oder
Teilbereiche entspricht. Soweit ihre Befugnisse davon ab-
weichen, werden sie gesondert oder zusätzlich zu ihrer
Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaub-
nisinhaber eingetragen (registrierte Erlaubnisinhaber). Sie
dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung
Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts er-
bringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt.
Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts
und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbrin-
gen, soweit die bisherige Erlaubnis diese Gebiete ausdrück-
lich umfasst.

(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsge-
setzes prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung
nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes

3. entgegen § 11 Abs. 4 eine dort genannte Berufsbe-
zeichnung oder Bezeichnung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Artikel 2
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-

gesetz (RDGEG)

§ 1
Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz

(1) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nicht
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, erlöschen sechs
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Erlaubnisinha-
ber können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Regis-
trierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes bean-
tragen. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, bleibt die Erlaubnis
abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den An-
trag gültig.

(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach
§ 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechts-
anwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbei-
stände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsan-
waltskammer. Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in
die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird,
können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleis-
tungsgesetzes beantragen. Wird der Antrag innerhalb von
drei Monaten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaub-
nis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den
Antrag gültig.

(3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes
werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als
registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder
Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert. Erlaub-
nisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche er-
streckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hin-
ausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Regis-
trierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnis-
inhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Sie dür-
fen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechts-
dienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen,
auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Rechtsdienst-
leistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des ge-
werblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit
die bisherige Erlaubnis diese Gebiete ausdrücklich umfasst.

(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsge-
setzes prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung
nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Drucksache 16/6634 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

besteht. Als qualifizierte Personen werden die zur Zeit der
Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Aus-
übungsberechtigten eingetragen. Kosten werden für die
Registrierung nicht erhoben. Die spätere Benennung quali-
fizierter Personen ist nur für registrierte Personen nach § 10
Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und nicht für
registrierte Erlaubnisinhaber möglich.

(5) Der Widerruf einer Erlaubnis nach dem Rechtsbera-
tungsgesetz steht dem Widerruf der Registrierung nach § 12
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes gleich.

§ 2
Versicherungsberater

Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 können Personen mit
einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegen-
heiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) nur
eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Abs. 1
der Gewerbeordnung beantragen.

§ 3
Gerichtliche Vertretung

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden
Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1. § 79 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133
Abs. 2, §§ 135, 157, 169 Abs. 2, §§ 174, 178 Abs. 1
Nr. 2, §§ 195, 317 Abs. 4 Satz 2, § 397 Abs. 2 und § 811
Nr. 7 der Zivilprozessordnung,

2. § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 und § 29 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit,

3. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,

4. § 73 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 des Sozialgerichts-
gesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozial-
versicherungsrecht ausschließt,

5. § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 der Verwaltungs-
gerichtsordnung,

6. § 62 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 der Finanzgerichts-
ordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfe-
leistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79
Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 13 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichts-
gesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67
Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62
Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechts-
anwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder
das Auftreten in der Verhandlung

1. nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,

2. als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung
nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis

besteht. Als qualifizierte Personen werden die zur Zeit der
Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Aus-
übungsberechtigten registriert. Kosten werden für die
Registrierung und ihre öffentliche Bekanntmachung nicht
erhoben. Die spätere Benennung qualifizierter Personen ist
nur für registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes und nicht für registrierte Erlaubnis-
inhaber möglich.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 2
u n v e r ä n d e r t

§ 3
Gerichtliche Vertretung

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden
Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1. § 79 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133
Abs. 2, §§ 135, 157, 169 Abs. 2, §§ 174, 195, 317 Abs. 4
Satz 2, § 397 Abs. 2 und § 811 Nr. 7 der Zivilprozessord-
nung,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79
Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 13 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichts-
gesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67
Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62
Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechts-
anwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder
das Auftreten in der Verhandlung

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes] geltenden Fassung,

3. durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum münd-
lichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige
Stelle,

4. nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis
zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes] geltenden Fassung oder

5. nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum [einsetzen:
Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden
Fassung

gestattet war. In den Fällen der Nummer 1 bis 3 ist der Um-
fang der Befugnis in das Rechtsdienstleistungsregister ein-
zutragen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, so-
weit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gericht-
lichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung
befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Pro-
zesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevoll-
mächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen
Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirk-
sam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern
durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder
das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn
sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis
sachgerecht darzustellen. § 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilpro-
zessordnung gilt entsprechend.

§ 4
Vergütung der registrierten Personen

(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt für die Ver-
gütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (regis-
trierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes) sowie der registrierten Erlaubnis-
inhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Fracht-
prüfer entsprechend. Richtet sich ihre Vergütung nach dem
Gegenstandswert, haben sie den Auftraggeber vor Über-
nahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(2) Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es
untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren
oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Verein-
barungen, durch die ihre Vergütung vom Ausgang der Sache
oder sonst vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird,
sind unzulässig. Im Einzelfall darf besonderen Umständen
in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Be-
dürftigkeit, Rechnung getragen werden durch Ermäßigung
oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung
des Auftrags.

(3) Für die Erstattung der Vergütung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Personen und der Kammerrechtsbeistände in
einem gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der
Verfahrensordnungen über die Erstattung der Vergütung
eines Rechtsanwalts entsprechend.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

gestattet war. In den Fällen der Nummer 1 bis 3 ist der Um-
fang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleis-
tungsregister bekanntzumachen.

( 3 ) u n v e r ä n d e r t

§ 4
Vergütung der registrierten Personen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/6634 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) Die Erstattung der Vergütung von Personen, die In-
kassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes),
für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren rich-
tet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. Ihre Vergütung
für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist nicht
nach § 91 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig.

§ 5
Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet

Personen, die in dem in Artikel 1 § 1 des Einigungsver-
trags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Stu-
dium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissen-
schaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach
dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar
ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als
Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgen-
den Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richter-
amt gleich:

1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienst-
leistungsgesetzes,

2. § 78 Abs. 4 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilpro-
zessordnung,

3. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

4. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeits-
gerichtsgesetzes,

5. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozial-
gerichtsgesetzes,

6. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungs-
gerichtsordnung,

7. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanz-
gerichtsordnung,

8. § 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,

9. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.

§ 6
Schutz der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr
zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kam-
merrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen ge-
führt werden.

(4) Die Erstattung der Vergütung von Personen, die In-
kassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes),
für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren rich-
tet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. Ihre Vergütung
für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu
einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilpro-
zessordnung erstattungsfähig.

§ 5
u n v e r ä n d e r t

§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
Übergangsvorschrift für Anträge nach dem Rechts-

beratungsgesetz

Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Ar-
tikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes, die
vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] gestellt
worden sind, ist nach bisherigem Recht zu entscheiden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Diese Anzeigepflicht gilt auch für entsprechende beruf-
liche Verbindungen, die eine mit dem Notar nach Satz 1
verbundene Person mit Dritten eingeht.“

2. Dem § 93 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Ver-
bindung im Sinn von § 27 Abs. 1 Satz 2 besteht oder be-
standen hat.“

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch…, wird
wie folgt geändert:

1. § 49b Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder
die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte
oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften
(§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder
Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche,
schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder
die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Ein-
willigung ist der Mandant über die Informationspflicht
des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder
Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubi-
ger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise
zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte
Rechtsanwalt.“

2. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 59a wird wie folgt gefasst:

㤠59a
Berufliche Zusammenarbeit

(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer
Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer,
mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschafts-
prüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaft-
lichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruf-
lichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Ver-
bindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des
Beurkundungsgesetzes.“

b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „beteiligten
Berufsangehörigen“ durch das Wort „Beteiligten“
ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch…, wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

1a. § 52 wird aufgehoben.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 59a wird wie folgt gefasst:

㤠59a
Berufliche Zusammenarbeit

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/6634 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die
Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen.
Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine
solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche
Berufsausübung eingehen. Im Übrigen richtet sich die
Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar
sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des
notariellen Berufsrechts.

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist
Rechtsanwälten auch gestattet:

1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus
Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit euro-
päischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach
§ 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses
Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland
unterhalten,

2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevoll-
mächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten
Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbil-
dung und den Befugnissen den Berufen nach der
Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz
oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden
Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerbera-
tern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder
vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
dürfen.

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.

(4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf gemeinschaft-
lich mit Angehörigen vereinbarer Berufe ausüben. Sie
dürfen auch im Einzelfall einen Auftrag gemeinsam mit
Angehörigen vereinbarer Berufe annehmen oder im Auf-
trag eines Angehörigen eines vereinbaren Berufs für
dessen Vertragspartner Rechtsdienstleistungen erbrin-
gen. Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der
Zusammenarbeit ihre Berufspflichten eingehalten wer-
den. Ist die Einhaltung der Berufspflichten nicht ge-
währleistet, muss die Zusammenarbeit unverzüglich
beendet werden. Personen, mit denen zusammengearbei-
tet wird, sind vor Beginn der Zusammenarbeit schrift-
lich auf die Einhaltung der Berufspflichten zu verpflich-
ten. Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung nach Satz 1
sind der Rechtsanwaltskammer die Verpflichtung unter
Angabe des Familiennamens und Vornamens, des bei
der Zusammenarbeit ausgeübten Berufs und der Ge-
schäftsanschrift der verpflichteten Person sowie die Be-
endigung der Zusammenarbeit unverzüglich in Textform
anzuzeigen.“

4. § 59e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠59a Abs. 1
Satz 1, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 59a Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 und 4 Satz 1“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2
bis 4.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.

(4) entfällt

4. § 59e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠59a Abs. 1
Satz 1, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 59a Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d) Im neuen Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.

5. § 59f Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe 㤠59a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 59e Abs. 1 Satz 1“ er-
setzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

6. In § 59h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 59e Abs. 1
und 3“ durch die Angabe „§ 59e Abs. 1 und 2“ ersetzt.

7. In § 59m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 57 bis 59 und 163“
durch die Angabe 㤤 57 bis 59, 59a Abs. 4 Satz 3 bis 6
sowie § 163“ ersetzt.

8. § 209 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Beurkundungsgesetzes

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-13
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„7. Angelegenheiten einer Person, für die der Notar, eine
Person im Sinn der Nummer 4 oder eine mit dieser im
Sinn der Nummer 4 verbundene Person außerhalb
einer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits
tätig war oder ist, es sei denn, diese Tätigkeit wurde im
Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der Beurkun-
dung beteiligt sein sollen,“

Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung

Nach § 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt für die Angehörigen vereinbarer Berufe in
den Fällen des § 59a Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung und des § 52a Abs. 4 der Patentanwaltsordnung, so-
weit sie an der berufsmäßigen Tätigkeit des Anwaltes teil-
nehmen.“

Artikel 7
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.

d) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 㤠59a
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. entfällt

8. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
Änderung des Beurkundungsgesetzes

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-13
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„7. Angelegenheiten einer Person, für die der Notar, eine
Person im Sinn der Nummer 4 oder eine mit dieser im
Sinn der Nummer 4 oder in einem verbundenen
Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) verbundene
Person außerhalb einer Amtstätigkeit in derselben An-
gelegenheit bereits tätig war oder ist, es sei denn, diese
Tätigkeit wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt,
die an der Beurkundung beteiligt sein sollen,“.

Artikel 6
entfällt

Artikel 7
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte
nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen
der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertre-
tungsbefugt.“

Drucksache 16/6634 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. § 43a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder
die Übertragung ihrer Einziehung an Patentanwälte,
Rechtsanwälte oder anwaltliche Berufsausübungsge-
meinschaften (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwaltsord-
nung) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder
Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche,
schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder
die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Ein-
willigung ist der Mandant über die Informationspflicht
des Patentanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder
Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubi-
ger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise
zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte
Patentanwalt.“

3. § 52a wird wie folgt gefasst:

㤠52a
Berufliche Zusammenarbeit

(1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der
Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwaltskammer,
mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschafts-
prüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaft-
lichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruf-
lichen Befugnisse verbinden. Die Verbindung mit Rechts-
anwälten, die zugleich Notar sind, richtet sich nach den
Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Be-
rufsrechts.

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Patent-
anwälten auch gestattet:

1. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen
Staaten, die nach § 154a berechtigt sind, sich im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre
Kanzlei im Ausland unterhalten,

2. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevoll-
mächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten
Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbil-
dung und den Befugnissen den Berufen nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungs-
gesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entspre-
chenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten,
Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschafts-
prüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich
ausüben dürfen.

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.

(4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf gemeinschaftlich
mit Angehörigen vereinbarer Berufe ausüben. Sie dürfen
auch im Einzelfall einen Auftrag gemeinsam mit Ange-
hörigen vereinbarer Berufe annehmen oder im Auftrag
eines Angehörigen eines vereinbaren Berufs für dessen
Vertragspartner Rechtsdienstleistungen erbringen. Sie
sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der Zusam-
menarbeit ihre Berufspflichten eingehalten werden. Ist
die Einhaltung der Berufspflichten nicht gewährleistet,
muss die Zusammenarbeit unverzüglich beendet werden.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 52a wird wie folgt gefasst:

㤠52a
Berufliche Zusammenarbeit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.“

(4) entfällt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Personen, mit denen zusammengearbeitet wird, sind vor
Beginn der Zusammenarbeit schriftlich auf die Einhal-
tung der Berufspflichten zu verpflichten. Bei gemein-
schaftlicher Berufsausübung nach Satz 1 sind der
Patentanwaltskammer die Verpflichtung unter Angabe
des Familiennamens und Vornamens, des bei der Zusam-
menarbeit ausgeübten Berufs und der Geschäftsanschrift
der verpflichteten Person sowie die Beendigung der Zu-
sammenarbeit unverzüglich in Textform anzuzeigen.“

4. § 52e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠52a Abs. 3
Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte anderer
Staaten im Sinn des § 52a Abs. 3 Nr. 2“ durch die
Angabe „§ 52a Abs. 2 und 4 Satz 1“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2
bis 4.

d) Im neuen Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.

5. § 52f Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

6. In § 52h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 52e Abs. 1
und 3“ durch die Angabe „§ 52e Abs. 1 und 2“ ersetzt.

7. In § 52m Abs. 2 werden nach der Angabe „50 bis 52“
ein Komma und die Angabe „52a Abs. 4 Satz 3 bis 6“
eingefügt.

8. § 156 Satz 2 und § 186 werden aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I
S. 431), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 157 wie
folgt gefasst:

„§ 157 Untervertretung in der Verhandlung“.

2. § 78 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-
nen sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde
und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständi-
gen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spit-
zenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten las-
sen.“

3. § 79 wird wie folgt gefasst:

㤠79
Parteiprozess

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht
geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst
führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck

4. § 52e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠52a Abs. 3
Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte anderer
Staaten im Sinn des § 52a Abs. 3 Nr. 2“ durch die
Angabe „§ 52a Abs. 2“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) entfällt

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. entfällt

8. u n v e r ä n d e r t

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I
S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 78 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-
nen sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde
und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Per-
sonen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Rich-
teramt einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
vertreten lassen.“

3. § 79 wird wie folgt gefasst:

㤠79
Parteiprozess

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/6634 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geld-
forderung geltend machen, müssen sich durch einen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, so-
weit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertre-
tung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung
einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsan-
walt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hin-
aus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbunde-
nen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behör-
den und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-
nen sich auch durch Beschäftigte der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzen-
verbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten
lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgaben-
ordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streit-
genossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammen-
hang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen
Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Ein-
ziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rah-
men ihres Aufgabenbereichs,

4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen
(registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfah-
ren, bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
wegen Geldforderungen einschließlich des Verfah-
rens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils
mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein
streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines
streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind,
handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertre-
tung beauftragten Beschäftigten.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach
Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch
unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen
eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und
Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmäch-
tigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das
Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeich-
neten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss
die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der
Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht
darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamt-
liche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsan-
walt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hin-
aus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbunde-
nen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behör-
den und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-
nen sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden
oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse vertreten lassen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen
(registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfah-
ren bis zur Abgabe an das Streitgericht, bei Voll-
streckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvoll-
streckung in das bewegliche Vermögen wegen Geld-
forderungen einschließlich des Verfahrens zur Ab-
nahme der eidesstattlichen Versicherung und des
Antrags auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils mit
Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein streiti-
ges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streiti-
gen Verfahrens vorzunehmen sind.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind,
handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertre-
tung beauftragten Vertreter.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten,
dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entspre-
chend.“

4. § 80 wird wie folgt gefasst:

㤠80
Prozessvollmacht

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten ein-
zureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann
das Gericht eine Frist bestimmen.“

5. § 90 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In der Verhandlung können die Parteien mit Bei-
ständen erscheinen. Beistand kann sein, wer nach Maß-
gabe des § 79 Abs. 2 zur Vertretung berechtigt ist. Das
Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen,
wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän-
den des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3
Satz 1 und 3 gilt entsprechend.“

6. § 157 wird wie folgt gefasst:

㤠157
Untervertretung in der Verhandlung

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht
geboten ist, kann der bevollmächtigte Rechtsanwalt die
Vertretung in der Verhandlung einem Referendar über-
tragen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt
ist.

(2) Im Übrigen darf der Referendar die Ausführung
der Parteirechte in der Verhandlung in Anwesenheit des
Rechtsanwalts übernehmen.“

7. § 158 Satz 2 wird aufgehoben.

8. In § 335 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückwei-
sung des Bevollmächtigten oder die Untersagung
der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt
oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig
mitgeteilt worden ist.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 90 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In der Verhandlung können die Parteien mit Bei-
ständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfah-
ren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen
kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der
Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Per-
sonen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist
und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Be-
dürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt
entsprechend.“

6. § 157 wird wie folgt gefasst:

㤠157
Untervertretung in der Verhandlung

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfah-
ren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst füh-
ren können, zur Vertretung in der Verhandlung einen
Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungs-
dienst bei ihm beschäftigt ist.“

(2) entfällt

7. u n v e r ä n d e r t

7a. In § 160a Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
eingefügt:

„Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspei-
chereinrichtung verfügt, können die vorläufigen
Aufzeichnungen an Stelle der Aufbewahrung nach
Satz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung
gespeichert werden.“

8. u n v e r ä n d e r t

Artikel 8a
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung

zum 1. Dezember 2008

§ 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, die zuletzt
durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

Drucksache 16/6634 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die-
sem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkasso-
dienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgeset-
zes).“

2. § 305 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1
Satz 3 entsprechend.“

„(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesba-
ren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht
für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint.
Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer
registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese Form
der Antragstellung zulässig. Der handschriftlichen
Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise
gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen
des Antragstellers übermittelt wird.“

Artikel 8b
Änderung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes

Das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3416) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Nr. 8 wird aufgehoben.

2. In Artikel 28 Abs. 2 werden im ersten Teilsatz das
Wort „treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt und die
Wörter „und Artikel 10 Nr. 8 am 1. Dezember 2008“
gestrichen.

Artikel 9
u n v e r ä n d e r t

Artikel 9a
Änderung des Einführungsgesetzes zur

Insolvenzordnung

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 103 wird folgender Satz angefügt:

„Öffentliche Bekanntmachungen nach der Gesamt-
vollstreckungsordnung, die bisher im Bundesanzei-
ger veröffentlicht worden sind, erfolgen im elektroni-
schen Bundesanzeiger.“

2. Dem Artikel 103c Abs. 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:

„In solchen Insolvenzverfahren erfolgen alle durch
das Gericht vorzunehmenden öffentlichen Bekannt-
machungen unbeschadet von Absatz 2 nur nach
Maßgabe des § 9 der Insolvenzordnung. § 188 Satz 3

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch ... worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

㤠13

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht ge-
boten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betrei-
ben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsan-
walt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus
sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch
Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbun-
denen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behör-
den und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
sich auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichts-
behörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des
Landes, dem sie angehören, vertreten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenord-
nung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen
mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen,
wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer
entgeltlichen Tätigkeit steht,

3. Notare

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, han-
deln durch ihre Organe und mit der Verfahrensvertretung
beauftragten Beschäftigten.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach
Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch un-
anfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die
ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner
Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder
Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam.
Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 be-
zeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Be-
schluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in
der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht
darzustellen.

der Insolvenzordnung ist auch auf Insolvenzverfah-
ren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Ge-
setzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes
vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Ge-
setzes] am … [einsetzen: Datum und Fundstelle des
Inkrafttretens des Gesetzes nach Artikel 20 Satz 1]
eröffnet worden sind.“

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch ... worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

㤠13

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsan-
walt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus
sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch
Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbun-
denen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behör-
den und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-
schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ver-
treten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenord-
nung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen
mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten,
wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer
entgeltlichen Tätigkeit steht,

3. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/6634 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Ge-
richt auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter
dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1,
nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.
Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten
einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann
das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Voll-
macht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht
werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von
Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevoll-
mächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt.

(6) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Bei-
ständen erscheinen. Beistand kann sein, wer nach Maßgabe
des Absatzes 2 zur Vertretung berechtigt ist. Das Gericht
kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies
sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Ein-
zelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt ent-
sprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von
dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem
sofort widerrufen oder berichtigt wird.“

.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Ge-
richt auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2
gilt entsprechend.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Beteiligten können mit Beiständen erscheinen.
Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Betei-
ligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevoll-
mächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann an-
dere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich
ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Be-
dürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 gelten
entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als
von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von die-
sem sofort widerrufen oder berichtigt wird.“

Artikel 10a
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Landwirtschaftssachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13

(1) Als Bevollmächtigte sind, soweit eine Vertre-
tung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, auch be-
rufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für
ihre Mitglieder vertretungsbefugt. Sie handeln durch
ihre Organe und mit der Verfahrensvertretung be-
auftragten Vertreter.

(2) Ehrenamtliche Richter dürfen nicht als Bevoll-
mächtigte vor einem Spruchkörper auftreten, dem
sie angehören. Das Gericht weist Bevollmächtigte, die
nicht vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren
Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen eines nicht
vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustel-
lungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten
sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Die
Sätze 1 und 2 gelten für Beistände entsprechend.“

2. § 48 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 19“ wird durch die Angabe „Die
§§ 13 und 19“ ersetzt.

b) Das Wort „ist“ wird durch das Wort „sind“ er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 11
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11
Prozessvertretung

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den
Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder
ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung
abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich
durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertre-
ten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2
zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine
Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie
sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsan-
walt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hin-
aus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht ver-
tretungsbefugt nur

1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbunde-
nen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behör-
den und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich auch durch Beschäftigte der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,
vertreten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgaben-
ordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streit-
genossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammen-
hang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre
Mitglieder,

4. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-
bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für
ihre Mitglieder oder für Mitglieder eines anderen
Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichba-
rer Ausrichtung,

5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
schaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 be-
zeichneten Organisationen stehen, wenn die juristi-
sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisa-
tion oder eines anderen Verbandes oder Zusammen-
schlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entspre-
chend deren Satzung durchführt, und wenn die Orga-
nisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-
tet.

Artikel 11
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11
Prozessvertretung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsan-
walt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hin-
aus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht ver-
tretungsbefugt nur

1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbunde-
nen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behör-
den und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich auch durch Beschäftigte ande-
rer Behörden oder juristischer Personen des öf-
fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-
bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für
ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zu-
sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung
und deren Mitglieder,

5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
schaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 be-
zeichneten Organisationen stehen, wenn die juristi-
sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam-
menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und
deren Mitglieder entsprechend deren Satzung
durchführt, und wenn die Organisation für die Tätig-
keit der Bevollmächtigten haftet.

Drucksache 16/6634 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind,
handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertre-
tung beauftragten Beschäftigten.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach
Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch
unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen
eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und
Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmäch-
tigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das
Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeich-
neten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss
die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der
Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht
darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesar-
beitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfah-
ren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und
bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevoll-
mächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2
Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelas-
sen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeits-
gericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt
handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur
Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz
3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem
Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche
Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2
Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie
angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“

2. In § 12a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2, 4
und 5“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5“ er-
setzt.

3. In § 55 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

„9. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des
Bevollmächtigten oder die Untersagung der weite-
ren Vertretung.“

4. § 87 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Prozessfähigkeit“ ein
Komma und das Wort „Prozessvertretung“ eingefügt.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind,
handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertre-
tung beauftragten Vertreter.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem
Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche
Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2
Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie
angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit
Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in
Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit
selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Ver-
tretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht
kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn
dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän-
den des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3
Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das
von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Par-
tei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort wi-
derrufen oder berichtigt wird.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 87 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) entfällt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Satz 2 wird aufgehoben.

5. § 89 Abs. 1 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 2
bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

6. § 92 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Prozessfähigkeit“ ein
Komma und das Wort „Prozessvertretung“ eingefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 94 Abs. 1 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 2
und 3 werden die Absätze 1 und 2.

8. In § 105 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 63 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6
Satz 3 und § 166 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 73
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9“ ersetzt.

2. In § 71 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort „und“
ersetzt und die Wörter „oder besonders Beauftragte“ ge-
strichen.

3. § 73 wird wie folgt gefasst:

㤠73

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und
dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsan-
walt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozial-
gericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt
nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm ver-
bundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich auch durch Beschäftigte der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,
vertreten lassen; Sozialleistungsträger können sich
auch durch Beschäftigte eines anderen Sozialleis-
tungsträgers oder eines Spitzenverbandes, dem sie
angehören, vertreten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgaben-
ordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),

b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die An-
gabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Einlegung und Begründung der Be-
schwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.“

6. § 92 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) entfällt

b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die An-
gabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

7. § 94 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Einlegung und Begründung der
Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entspre-
chend.“

8. u n v e r ä n d e r t

Artikel 12
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 73 wird wie folgt gefasst:

㤠73

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsan-
walt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozial-
gericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt
nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm ver-
bundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich auch durch Beschäftigte ande-
rer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil-
deten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/6634 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streit-
genossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammen-
hang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgeset-
zes,

4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschafts-
prüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Ver-
einigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerbera-
tungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3
Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch
Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungs-
gesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den
§§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch,

5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre
Mitglieder,

6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft
für ihre Mitglieder,

7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-
bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für
ihre Mitglieder oder für Mitglieder eines anderen
Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleich-
barer Ausrichtung,

8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die
gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung
und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem so-
zialen Entschädigungsrecht oder der behinderten
Menschen wesentlich umfassen und die unter Be-
rücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit
sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine
sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mit-
glieder,

9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
schaftlichen Eigentum einer der in Nummer 5 bis 8
bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristi-
sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn
die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtig-
ten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind,
handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertre-
tung beauftragten Beschäftigten.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach
Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch
unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen
eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und
Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmäch-
tigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das
Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeich-
neten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss
die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-
bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für
ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zu-
sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung
und deren Mitglieder,

8. u n v e r ä n d e r t

9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
schaftlichen Eigentum einer der in Nummer 5 bis 8
bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristi-
sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam-
menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und
deren Mitglieder entsprechend deren Satzung
durchführt, und wenn die Organisation für die Tätig-
keit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind,
handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertre-
tung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessord-
nung gilt entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht
darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines
Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der
Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Be-
teiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevoll-
mächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichne-
ten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 be-
zeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen
durch Personen mit Befähigung zum Richteramt han-
deln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können
sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie angehören, vertreten lassen; Träger der Sozial-
versicherung können sich durch Beschäftigte mit Befähi-
gung zum Richteramt eines anderen Versicherungsträ-
gers oder eines Spitzenverbandes dem sie angehören,
vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des
Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst
vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem
Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche
Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2
Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie
angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten
einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür
kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der
Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend ge-
macht werden. Das Gericht hat den Mangel der Voll-
macht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht
als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein
Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder
Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen
gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung ent-
sprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit
Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer nach
Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung berechtigt ist.
Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen,
wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän-
den des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3
Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Das von dem Beistand
Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht,
soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder be-
richtigt wird.“

4. In § 73a Abs. 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6 Satz 3“
durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9“ er-
setzt.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Be-
teiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevoll-
mächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichne-
ten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9
bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen
durch Personen mit Befähigung zum Richteramt han-
deln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können
sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per-
sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge-
bildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Be-
teiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung
berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt
unberührt.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit
Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Ver-
fahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit
selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertre-
tung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann
andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sach-
dienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzel-
falls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und
Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand
Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht,
soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder be-
richtigt wird.“

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/6634 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. In § 85 Abs. 3 Satz 3 und § 120 Abs. 2 Satz 2 wird die
Angabe „§ 73 Abs. 6 Satz 3 und 4“ jeweils durch die An-
gabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9“ ersetzt.

6. § 111 Abs. 3 wird aufgehoben.

7. In § 115 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6“ durch die
Angabe „§ 73 Abs. 3 Satz 1 und 3“ ersetzt.

8. Die §§ 166 und 178 Abs. 2 Satz 5 werden aufgehoben.

Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 62 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort „und“
ersetzt und die Wörter „oder besonders Beauftragte“ ge-
strichen.

2. § 67 wird wie folgt gefasst:

㤠67

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungs-
gericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsan-
walt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Ver-
waltungsgericht vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm ver-
bundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich auch durch Beschäftigte der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,
vertreten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgaben-
ordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streit-
genossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammen-
hang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschafts-
prüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Ver-
einigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerbera-
tungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3
Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch
Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungs-
gesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

5. In § 85 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6
Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 bis 9“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

7a. In § 120 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6
Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 1
und 2 Nr. 3 bis 9“ ersetzt.

8. Die §§ 166 und 178a Abs. 2 Satz 5 werden aufgehoben.

Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 67 wird wie folgt gefasst:

㤠67

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsan-
walt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Ver-
waltungsgericht vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm ver-
bundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich auch durch Beschäftigte
anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil-
deten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. berufsständische Vereinigungen der Landwirt-
schaft für ihre Mitglieder,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-
bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für
ihre Mitglieder oder für Mitglieder eines anderen
Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleich-
barer Ausrichtung,

5. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die
gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung
und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem so-
zialen Entschädigungsrecht oder der behinderten
Menschen wesentlich umfassen und die unter Be-
rücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit
sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine
sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mit-
glieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge
und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im
Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des So-
zialhilferechts,

6. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
schaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 und 5
bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristi-
sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn
die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtig-
ten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind,
handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertre-
tung beauftragten Beschäftigten.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach
Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch
unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen
eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und
Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmäch-
tigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das
Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeich-
neten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss
die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der
Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht
darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten,
außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozess-
bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Pro-
zesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungs-
gericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur
die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelas-
sen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder
des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Lan-
des, dem sie angehören, vertreten lassen. Vor dem Ober-
verwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2

5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-
bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für
ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zu-
sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung
und deren Mitglieder,

6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die
gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung
und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem so-
zialen Entschädigungsrecht oder der behinderten
Menschen wesentlich umfassen und die unter Be-
rücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit
sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine
sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mit-
glieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge
und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im
Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
schaftlichen Eigentum einer der in Nummer 5 und 6
bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristi-
sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam-
menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und
deren Mitglieder entsprechend deren Satzung
durchführt, und wenn die Organisation für die Tätig-
keit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind,
handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertre-
tung beauftragten Vertreter.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten,
außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozess-
bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Pro-
zesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungs-
gericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur
die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelas-
sen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor

Drucksache 16/6634 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Nr. 3 bis 6 bezeichneten Personen und Organisationen
als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach
Maßgabe der Sätze 3 und 5 zur Vertretung berechtigt ist,
kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem
Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche
Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2
Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie
angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten
einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür
kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der
Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend
gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Voll-
macht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht
als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein
Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder
Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit
Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer nach
Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung berechtigt ist.
Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen,
wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän-
den des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3
Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Das von dem Beistand
Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht,
soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder be-
richtigt wird.“

3. In § 100 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 und 3“ jeweils
durch die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 6“ er-
setzt.

4. In § 147 Abs. 1 Satz 2 und in § 152a Abs. 2 Satz 6 wird
die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 2“ jeweils durch die An-
gabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I
S. 679), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 62 wird wie folgt gefasst:

㤠62

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den
Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechts-
anwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirt-

dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2
Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisa-
tionen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter,
der nach Maßgabe der Sätze 3 und 5 zur Vertretung be-
rechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit
Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Ver-
fahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit
selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertre-
tung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann
andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sach-
dienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzel-
falls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und
Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand
Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht,
soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder be-
richtigt wird.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 147 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.

5. In § 152a Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.

6. In § 162 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „eines Steu-
erberaters oder Wirtschaftsprüfers“ durch die Wör-
ter „einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten
Personen“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I
S. 679), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 62 wird wie folgt gefasst:

㤠62

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechts-
anwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirt-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

schaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevoll-
mächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt
sind auch Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des
Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen han-
deln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem
Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm ver-
bundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich auch durch Beschäftigte der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,
vertreten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgaben-
ordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streit-
genossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammen-
hang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3. Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der
Schweiz zur Hilfeleistung in Steuersachen beruflich
niedergelassen sind, im Rahmen ihrer Befugnisse
nach § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes,

4. landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Be-
fugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,

5. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse
nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,

6. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-
gebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände
für ihre Mitglieder oder für Mitglieder eines anderen
Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleich-
barer Ausrichtung,

7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
schaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 be-
zeichneten Organisationen stehen, wenn die juristi-
sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn
die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtig-
ten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind,
handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertre-
tung beauftragten Beschäftigten.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach
Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch
unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen
eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und
Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmäch-
tigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das
Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Be-
vollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die wei-
tere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage

schaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevoll-
mächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt
sind auch Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des
Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen han-
deln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem
Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm ver-
bundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich auch durch Beschäftigte an-
derer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil-
deten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 4
des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Be-
fugnisse nach § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes,

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-
gebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände
für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-
tung und deren Mitglieder,

7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
schaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 be-
zeichneten Organisationen stehen, wenn die juristi-
sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam-
menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und
deren Mitglieder entsprechend deren Satzung
durchführt, und wenn die Organisation für die Tätig-
keit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind,
handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertre-
tung beauftragten Vertreter.

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/6634 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzu-
stellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Betei-
ligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.
Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Ver-
fahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als
Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeich-
neten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behör-
den und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie angehören, vertreten lassen. Ein Beteiligter, der
nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist,
kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem
Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche
Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2
Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie
angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten
einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür
kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der
Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend ge-
macht werden. Das Gericht hat den Mangel der Voll-
macht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht
als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete
Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtig-
ter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des
Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit
Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer nach
Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung berechtigt ist.
Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen,
wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän-
den des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz
1 und 3 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorge-
tragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit
es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt
wird.“

2. Die §§ 62a und 133a Abs. 2 Satz 5 werden aufgehoben.

Artikel 15
Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt:

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Betei-
ligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.
Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Ver-
fahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als
Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeich-
neten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behör-
den und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso-
nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge-
bildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Be-
teiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung
berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit
Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Ver-
fahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit
selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertre-
tung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann
andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sach-
dienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzel-
falls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und
Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand
Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht,
soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder be-
richtigt wird.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 15
Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„(1) Die Beteiligten können vor dem Patentgericht
den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt unberührt.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevoll-
mächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt
nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm
verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-
setzes); Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil-
deten Zusammenschlüsse können sich auch durch
Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des kommunalen Spitzenverbandes des Lan-
des, dem sie angehören, vertreten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes), Personen mit Befähigung zum Richteramt
und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im
Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit
steht.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozess-
vertretung beauftragten Beschäftigten.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Pro-
zesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Be-
vollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen
an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zu-
rückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Ab-
satz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch
unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung un-
tersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach-
und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
dem Gericht auftreten, dem sie angehören.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5
und 6.

2. § 102 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 16
Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Die Beteiligten können vor dem Patentgericht
den Rechtsstreit selbst führen. § 96 bleibt unberührt.

„(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Beteiligten können sich durch einen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevoll-
mächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt
nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm
verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-
setzes); Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil-
deten Zusammenschlüsse können sich auch durch
Beschäftigte anderer Behörden oder juristi-
scher Personen des öffentlichen Rechts ein-
schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse vertreten lassen,

2. u n v e r ä n d e r t

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozess-
vertretung beauftragten Vertreter.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 16
Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/6634 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Beteiligten können sich durch einen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevoll-
mächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt
nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm
verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktien-
gesetzes); Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil-
deten Zusammenschlüsse können sich auch durch
Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des kommunalen Spitzenverbandes des Lan-
des, dem sie angehören, vertreten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes), Personen mit Befähigung zum Richteramt
und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im
Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit
steht.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozess-
vertretung beauftragten Beschäftigten.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind,
durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshand-
lungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmäch-
tigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen
Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung
wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2
bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren
Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn
sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitver-
hältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
dem Gericht auftreten, dem sie angehören.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5
und 6.

2. § 85 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 17
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 139 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt auch für Personen, die ihren Beruf nach
§ 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung gemeinschaft-
lich mit Rechtsanwälten ausüben, sowie deren Gehilfen,
soweit sie an der berufsmäßigen Tätigkeit des Rechtsan-
walts teilnehmen.“

(2) Die Beteiligten können sich durch einen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevoll-
mächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt
nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm
verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktien-
gesetzes); Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil-
deten Zusammenschlüsse können sich auch durch
Beschäftigte anderer Behörden oder juristi-
scher Personen des öffentlichen Rechts ein-
schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse vertreten lassen,

2. u n v e r ä n d e r t

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozess-
vertretung beauftragten Vertreter.

(3) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 17
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. entfällt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. § 203 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „privatärzt-
lichen“ die Wörter „oder anwaltlichen“ eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen gleich

1. ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Perso-
nen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf
tätig sind,

2. Angehörige vereinbarer Berufe in den Fällen des
§ 59a Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung
und des § 52a Abs. 4 der Patentanwaltsordnung
sowie deren Gehilfen, soweit sie an der berufsmä-
ßigen Tätigkeit des Anwaltes teilnehmen.“

Artikel 18
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch…, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der
für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah-
rensordnung entsprechend.“

2. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe 㤠66 Abs. 3, 4, 5
Satz 1 und 4 und Abs. 6“ durch die Angabe „§ 66
Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe 㤠66 Abs. 3
Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6“ durch
die Angabe 㤠66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, 2
und 5 sowie Abs. 6“ ersetzt.

3. In § 69 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1
und 4, Abs. 6 und 8“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 3, 4, 5
Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8“ ersetzt.

4. In § 69a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 66 Abs. 5
Satz 1“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 5 Satz 1 und 2“ er-
setzt.

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der
für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah-
rensordnung entsprechend.“

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe 㤠14 Abs. 4, 5, 6
Satz 1 und 3 und Abs. 7“ durch die Angabe „§ 14
Abs. 4, 5, 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe 㤠14 Abs. 4
Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7“ durch
die Angabe 㤠14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1, 2
und 4 sowie Abs. 7“ ersetzt.

2. § 203 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) entfällt

Artikel 18
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/6634 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. In § 157a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 6
Satz 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 6 Satz 1 und 2“ er-
setzt.

(3) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwal-
tungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Überschrift vor Nummer 300 wird wie folgt gefasst:

„3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsge-
setz“.

2. Die Nummern 300 bis 302 werden wie folgt gefasst:

(4) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der
für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah-
rensordnung entsprechend.“

2. In § 4a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6
Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 2“ er-
setzt.

(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der
für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah-
rensordnung entsprechend.“

2. In § 12a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 7
Satz 1“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 7 Satz 1 und 2“ er-
setzt.

3. Nach § 33 Abs. 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der
für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah-
rensordnung entsprechend.“

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„300 Registrierung nach dem RDG . . . . . . .

Bei Registrierung einer juristischen
Person oder einer Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit wird mit der
Gebühr auch die Eintragung einer
qualifizierten Person in das Rechts-
dienstleistungsregister abgegolten.

150,00 EUR

301 Eintragung einer qualifizierten Person
in das Rechtsdienstleistungsregister,
wenn die Eintragung nicht durch die
Gebühr 300 abgegolten ist:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 EUR

302 Widerruf oder Rücknahme der
Registrierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„300 Registrierung nach dem RDG . . . . . . .

Bei Registrierung einer juristischen
Person oder einer Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit wird mit der
Gebühr auch die Eintragung einer
qualifizierten Person in das Rechts-
dienstleistungsregister abgegolten.

150,00 EUR

301 Eintragung einer qualifizierten Person
in das Rechtsdienstleistungsregister,
wenn die Eintragung nicht durch die
Gebühr 300 abgegolten ist:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 EUR

302 Widerruf oder Rücknahme der
Registrierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/6634

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 19
Änderungen sonstigen Bundesrechts

(1) In § 95 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S. 829), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden
die Wörter „Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsfragen“ durch
das Wort „Steuerfragen“ ersetzt.

(2) § 183 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen

b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

(3) § 25 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung
von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird die Angabe „§ 11
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

(5) In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt … geändert worden ist,
wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 7 angefügt:

„7. das Rechtsdienstleistungsgesetz.“

(6) § 6 Abs. 3 der Urheberrechtsschiedsstellenverord-
nung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder Bei-
ständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren Vortrag
untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und
Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.“

(7) In § 140 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 546), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 67
Abs. 4“ ersetzt.

(8) § 23c des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990
(GBl. I Nr. 33 S. 300), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird aufgehoben.

Artikel 19
Änderungen sonstigen Bundesrechts

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europä-
ischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000
(BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird aufgehoben.

(10) In § 23 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehand-
lungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das
zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter
„ , in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwäl-
tinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist,“ gestrichen.

Drucksache 16/6634 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4,
§ 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3 und § 19 dieses
Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung im Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des siebten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzei-
tig treten außer Kraft:

1. das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …;

2. die Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-12-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch …;

3. die Zweite Verordnung zur Ausführung des Rechtsbera-
tungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 303-12-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung;

4. die Dritte Verordnung zur Ausführung des Rechtsbera-
tungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 303-12-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung;

5. die Vierte Verordnung zur Ausführung des Rechtsbera-
tungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 303-12-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung;

6. die Fünfte Verordnung zur Ausführung des Rechtsbera-
tungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 303-12-5, veröffentlichten bereinigten
Fassung;

7. Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1 veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4,
§ 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3 und § 19, Arti-
kel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2 bis 8, Artikel 5, Artikel 7
Nr. 2 bis 8, Artikel 8 Nr. 7a, Artikel 8b, Artikel 9a sowie
Artikel 17 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 8a tritt am 1. Dezember 2008 in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des
siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/6634

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Christoph Strässer, Mechthild
Dyckmans, Jörn Wunderlich und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/3655 in seiner 79. Sitzung am 1. Februar 2007 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Innenausschuss,
dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz sowie dem Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 50. Sitzung am 10. Okto-
ber 2007 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat in seiner 70. Sitzung am 10. Ok-
tober 2007 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 45. Sitzung am 10. Oktober 2007 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in geänderter
Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 54. Sitzung am 10. Oktober
2007 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 41. Sitzung am 10. Oktober 2007 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in
geänderter Fassung anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung auf Drucksache 16/3655 in seiner 46. Sitzung am
28. Februar 2007 beraten und beschlossen, zu dem Gesetz-
entwurf eine öffentliche Anhörung durchzuführen. An der
Anhörung am 9. Mai 2007 haben folgende Sachverständige
teilgenommen:

Gabriele Caliebe, Richterin am Bundesgerichtshof, Karls-
ruhe

Prof. Dr. Barbara Grunewald, Universität zu Köln,
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht

Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Honorarprofessor für euro-
päisches Recht an der Universität Heidelberg

Prof. Dr. Martin Henssler, Institut für Arbeits- und Wirt-
schaftsrecht der Universität zu Köln

Werner Hesse, Geschäftsführer Personal und Recht,
Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. V.,
Berlin

Dr. Helmut Kramer, Richter am Oberlandesgericht a. D.,
Wolfenbüttel

Dr. Michael Krenzler, Rechtsanwalt,
Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin

Dr. Michael Streck, Rechtsanwalt,
Vorsitzender des Berufsrechtsausschusses des Deutschen
Anwaltvereins und Mitglied des Präsidiums, Köln

Prof. Dr. Christian Wolf,
Geschäftsführender Direktor, Universität Hannover,
Institut für Prozessrecht und anwaltsorientierte Ausbildung.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 61. Sitzung des Rechtsausschusses mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
76. Sitzung am 10. Oktober 2007 abschließend beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fas-
sung anzunehmen.

Die Fraktion der FDP begrüßte, dass unbestimmte Rechts-
begriffe und Regelungen im Gesetzentwurf, die zu Recht
auch in der Anhörung von Praktikern kritisiert worden
seien, hätten beseitigt werden können. Die Definitionen von
Rechtsdienstleistung und Nebenleistung seien nun so ge-
fasst, dass die anwaltliche und gerichtliche Praxis damit
umgehen könne. Die jetzt gefundene Regelung der unent-
geltlichen Rechtsberatung habe Konfliktpotential in diesem
Bereich beseitigt. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE., die
unentgeltliche Rechtsberatung vollständig freizugeben,
gehe zu weit und sei daher abzulehnen.

Es sei sinnvoll, die Frage der gemeinschaftlichen Berufs-
ausübung von Rechtsanwälten mit Angehörigen vereinbarer
Berufe (§ 59a Abs. 4 BRAO-E) wegen des in diesem Be-
reich bestehenden erheblichen Diskussionsbedarfs erst in
einem späteren Gesetzgebungsverfahren zu behandeln.

Die Fraktion forderte, zwei Jahre nach Inkrafttreten des Ge-
setzes eine Evaluierung im Hinblick darauf durchzuführen,
ob die erweiterten Vertretungsbefugnisse für Behörden so-
wie Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen finan-
zielle Auswirkungen für die Behörden haben und wie hoch
die Erfolgsquote der von den Behörden geführten Prozesse
ist. Es solle auch untersucht werden, ob die Behörden in der
zweiten Instanz an der Vertretung durch einen Behördenver-
treter festhalten oder ob dort in der Mehrzahl der Fälle eine
Vertretung durch einen Anwalt erfolge.

Drucksache 16/6634 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Fraktion der SPD führte aus, ein Reformvorhaben der
Großen Koalition münde nach längerer Diskussion in ein
gutes und ausgereiftes Gesetz. Ein Grund für die Reform sei
gewesen, mit dem Rechtsberatungsgesetz alter Fassung ein
historisch und ideologisch belastetes Gesetz aus dem Jahr
1935 durch ein neues Gesetz zu ersetzen.

Der Interessenausgleich zwischen der Gewährleistung einer
qualifizierten Rechtsberatung und gesellschaftlichen Ent-
wicklungen, wie etwa der Wunsch nach Dienstleistungen
aus einer Hand, sei gut gelungen. Die Definition der Rechts-
dienstleistung in § 2 RDG-E erhalte mit den Einschränkun-
gen des § 5 RDG-E den Anwaltsberuf als einzigen umfas-
senden Rechtsberatungsberuf. Die Einschränkungen des § 5
Abs. 1 RDG-E zu Nebendienstleistungen nähmen die Ent-
wicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts und des Bundesgerichtshofs sowie im Bereich des
Europarechts auf.

Die Regelung der unentgeltlichen Rechtsberatung trage
einerseits dem auch in der Anhörung deutlich gewordenen
Bedürfnis Rechnung, karitative Vereine nicht länger in einer
rechtlichen Grauzone wirken zu lassen. Andererseits ge-
währleiste die verpflichtende Anleitung der Rechtsberatung
durch einen Volljuristen deren Qualität.

Dem Antrag der Fraktion DIE LINKE., der diese Form der
Rechtsberatung vollständig freigeben wolle, sei nicht zu fol-
gen. Es werde kein Schutzwall für Volljuristen errichtet.
Zwar gebe es auch qualitätvolle juristische Beratung durch
Personen, die keine besondere juristische Ausbildung ha-
ben. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden,
dass auf das Erfordernis juristischer Qualifikation allgemein
verzichtet werden dürfe.

Leider sei es nicht gelungen, auch § 59a BRAO im beab-
sichtigten Umfang zu reformieren. Die im Gesetzentwurf
angestrebte Regelung der gemeinschaftlichen Berufsaus-
übung von Rechtsanwälten mit Angehörigen vereinbarer
Berufe bilde eine sinnvolle Entwicklung ab. Die Fraktion
bat das Bundesministerium der Justiz, demnächst einen Ent-
wurf vorzulegen, der die gesellschaftliche Realität in die-
sem Bereich widerspiegle.

Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, dass nunmehr eine
zeitgemäße Neuregelung der außergerichtlichen Erbringung
von Rechtsdienstleistungen vorliege und damit die hohe
Qualität der Rechtsberatung für den Bürger gewährleistet
bleibe. Neben vielen Neuregelungen sei auch die
höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtsberatung um-
gesetzt worden, während die Zusammenarbeit von Rechts-
anwälten mit Angehörigen vereinbarer Berufe einer späte-
ren Regelung vorbehalten bleibe. Mit der Neufassung werde
auch ein Gesetz getilgt, das in seiner historischen Ur-
sprungsfassung mit dem Makel der nationalsozialistischen
Geburt behaftet gewesen sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich,
dass das Rechtsberatungsgesetz zwar kein nationalsozialis-
tisches Unrechtsgesetz mehr gewesen sei. Es trage aber die
Jahreszahl 1935 und habe in seiner Ursprungsfassung einen
unmenschlichen, gegen jüdische Anwälte gerichteten Cha-
rakter gehabt. Deshalb sei es richtig, nun, wenn auch viel-
leicht sehr spät, für diesen Rechtsbereich ein neues, moder-
nes Gesetz zu erarbeiten.

Die Fraktion unterstrich, dass qualifizierter Rechtsrat in
qualifizierte Hände gehöre, also im Kern wegen ihrer Ver-
pflichtung auf Unabhängigkeit, auf Verschwiegenheit und
auf das Mandanteninteresse in die Hände der Anwaltschaft.
Es sei aber auch richtig, dass im karitativen und sozialpoli-
tischen Bereich, bei der Sozial-, Behinderten-, Kriegsdienst-
verweigerungs- und Ausländerberatung, der durch Vereine,
Gruppen und Initiativen erteilte Rechtsrat anerkannt werde.
Zwischen diesen beiden Polen habe das Anleitungsmodell
einen Ausgleich gefunden, da gleichsam im Hintergrund ein
rechtskundiger Blick gewährleistet werde. Der Änderungs-
antrag der Fraktion DIE LINKE. sei abzulehnen, weil er
diesen Ausgleich zwischen niederschwelligem und zugleich
qualifiziertem Rechtsrat nicht gewährleiste.

In den §§ 2 und 5 RDG-E seien nach der Sachverständigen-
anhörung Verbesserungen erreicht worden, was die Wichtig-
keit solcher Anhörungen im Rechtsausschuss unterstreiche.

Die Frage der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit
Angehörigen vereinbarer Berufe müsse in einem späteren
Gesetzgebungsverfahren geregelt werden. Die europäische
Entwicklung zwinge dazu, nicht lange zuzuwarten. Der bis-
herige Entwurf habe aber das Problem nicht hinreichend ge-
löst. Die in der BRAO zu findende Regelung habe sowohl
die Mandanteninteressen als auch den Schutzbereich der
Kanzlei zu wahren.

Die Fraktion werde dem Gesetzentwurf zustimmen.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, es sei unverständ-
lich, dass das weltweit einzigartige Verbot der altruistischen
Rechtsberatung wieder aufgegriffen worden sei, obwohl die
Vorgängerregierung eine anderslautende Regelung erstrebt
habe. Zwar erbrächten möglicherweise auch manche Ver-
eine schlechte Beratungsleistungen, doch auch die Einschal-
tung eines Anwalts garantiere noch keine Qualität. Kleine
Vereine könnten sich häufig keinen Volljuristen leisten. Im
Hinblick auf die aktuellen Änderungen im Ausländer- und
Asylrecht sei jedoch auch ein durchschnittlicher Anwalt
überfordert. Hier böten Vereine für Flüchtlingshilfe häufig
bessere Beratung als ein nicht spezialisierter Rechtsanwalt.

Die Fraktion könne nur bei Annahme ihres Änderungsan-
trags einem geänderten Gesetzentwurf zustimmen.

Sie stellte folgenden Änderungsantrag:

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung des Absatzes 1 entfällt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung des Absatzes 1 entfällt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung des Absatzes 1 entfällt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

4. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. § 5 Nr. 1 wird gestrichen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/6634

2. § 5 Nr. 2 wird Nr. 1 und die Wörter „und § 79 Abs. 2 Satz
2 Nr. 2“ werden gestrichen.

3. § 5 Nr. 3 wird gestrichen.

4. § 5 Nr. 4 wird Nr. 2 und die Wörter „Abs. 2 Satz 2 Nr. 2“
werden gestrichen.

5. § 5 Nr. 5 wird Nr. 3 und die Wörter „Abs. 2 Satz 2 Nr. 2“
werden gestrichen.

6. § 5 Nr. 6 wird Nr. 4 und die Wörter „Abs. 2 Satz 2 Nr. 2“
werden gestrichen.

7. § 5 Nr. 7 wird Nr. 5 und die Wörter „Abs.2 Satz 2 Nr. 2“
werden gestrichen.

8. § 5 Nr. 8 und Nr. 9 werden gestrichen.

III. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

Nr. 3 wird wie folgt geändert:

1. § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Personen, denen die Rechtsberatung nach § 6 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes erlaubt ist,“

2. In § 79 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „unanfechtbaren“
gestrichen.

IV. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Personen, denen die Rechtsberatung nach § 6 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes erlaubt ist,“

2. In § 13 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „unanfechtbaren“
gestrichen.

V. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

Nr.1 wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Personen, denen die Rechtsberatung nach § 6 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes erlaubt ist,“

2. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „unanfechtbaren“
gestrichen.

VI. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

Nr. 3 wird wie folgt geändert:

1. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Personen, denen die Rechtsberatung nach § 6 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes erlaubt ist,“

2. In § 73 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „unanfechtbaren“
gestrichen.

VII. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

Nr. 2 wird wie folgt geändert:

1. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Personen, denen die Rechtsberatung nach § 6 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes erlaubt ist,“

2. In § 67 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „unanfechtbar“ ge-
strichen.

VIII. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

Nr. 1 wird wie folgt geändert:

1. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Personen, denen die Rechtsberatung nach § 6 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes erlaubt ist,“

2. In § 62 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „unanfechtbar“ ge-
strichen.

IX. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

Nr. 1 wird wie folgt geändert:

1. § 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Personen, denen die Rechtsberatung nach § 6 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes erlaubt ist,“

2. In § 97 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „unanfechtbar“ ge-
strichen.

X. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

Nr. 1 wird wie folgt geändert:

1. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Personen, denen die Rechtsberatung nach § 6 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes erlaubt ist,“

2. In § 81 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „unanfechtbar“ ge-
strichen.

Begründung

Zu I.

Die Änderungen bezwecken die Freigabe der außergericht-
lichen unentgeltlichen Rechtsberatung. Das Verbot unent-
geltlicher Rechtsberatung ist – wie die Entwurfverfasser
auch feststellen – nicht zeitgemäß und steht mit dem Gedan-
ken von bürgerschaftlichem Engagement und zwischen-
menschlicher Hilfe nicht im Einklang. Der zunächst formu-
lierte Grundsatz der Erlaubnisfreiheit der unentgeltlichen,
altruistischen Rechtsberatung wird durch die geregelten
Einschränkungen in weitem Maße zurückgenommen und
stellt sich im Ergebnis eher als grundsätzliches Verbot mit
Ausnahmen dar. Dies ist weder praxisgerecht noch verbrau-
cherfreundlich. Unentgeltliche Rechtsberatung ist grund-
sätzlich und ohne weitere Voraussetzungen zu erlauben. Das
Ziel des Schutzes der Rechtsratsuchenden vor unqualifizier-
tem Rechtsrat erfordert im Bereich der unentgeltlichen
Rechtsberatung kein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbe-
halt. Die unentgeltliche Rechtsberatung wurde in den
Schutzbereich des Rechtsberatungsgesetzes aus antisemiti-
schen und nationalsozialistisch motivierten politischen
Gründen aufgenommen. Ziele des Verbraucherschutzes wa-
ren nie Gründe der Regulierung der altruistischen Rechts-
beratung. Die Ratsuchenden sind sich der Risiken einer aus
Gefälligkeit erfolgenden unentgeltlichen Tätigkeit bewusst
und sind daher nicht so schutzbedürftig wie bei der Erbrin-
gung einer entgeltlichen Dienstleistung. Dies gilt auch für
den Bereich der Beratung jenseits des Bekannten- und
Familienkreises. Die Anknüpfung an die persönliche Bezie-
hung zwischen beratender und beratener Person verkennt,
dass auch in diesem Bereich vorrangig auf den Erwartungs-
horizont und die Schutzbedürftigkeit der Beratenen und die
Qualität der Rechtsberatung abzustellen ist. Es gibt keinen

Drucksache 16/6634 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Automatismus zwischen Beratung außerhalb persönlicher
Beziehungen und einer qualitativ schlechten Beratung. Es
fehlen jegliche rechtstatsächliche Untersuchungen, die dem
Gesetzentwurf zugrunde gelegt werden könnten. Miss-
brauchsfälle sind in diesem Bereich nicht bekannt. Individu-
elle, soziale und kulturelle Gründe für die Inanspruchnahme
unentgeltlicher Rechtsberatung durch private Organisatio-
nen sind als Ausdruck freier Willensentscheidung grund-
sätzlich zu respektieren. Verbraucherschutz ist auch finan-
zieller Schutz, der im Einzelfall insbesondere durch Bera-
tungsstellen und uneigennützige Vereine effektiv vollzogen
wird. Das bürgerschaftliche Engagement, das von beraten-
den privaten Personen oder Organisationen in diesem Be-
reich wahrgenommen wird, dient der Bereitstellung gesell-
schaftlich notwendiger Hilfe. Die Beratungsstellen, z. B. für
Arbeitslose, für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Mig-
rantinnen und Migranten, Studierende, Alleinerziehende
usw., aber auch Selbsthilfegruppen nehmen eine überra-
gend wichtige Funktion ein. Dabei geht es nicht nur um eine
außergerichtliche Erstberatungen, die je nach Bedarf und
Willen von rechtsanwaltlicher Beratung flankiert werden
(müssen), sondern auch um soziale Funktionen gegenüber
den gesellschaftlich oft ausgeschlossenen und sich selbst
überlassenen Personen. Ein Gesetzentwurf, der dieses frei-
willige, notwendige und ehrenamtliche Engagement anstatt
zu fördern beschneiden will, genügt den sozialen Anforde-
rungen der Lebenswirklichkeit nicht.

Darüber hinaus wird auch im Bereich der Beratung durch
Vereine, Genossenschaften und Verbraucherzentralen gene-
rell auf eine Beschränkung durch unzulässig hohe Hürden
der Anleitung durch oder Vorhaltung eines/r Volljurist/in
verzichtet. Wenn im Einzelfall entgegen der bisherigen, zum
Teil wegen des nationalsozialistischen Rechtsberatungsge-
setzes illegal erfolgenden Beratungspraxis Missbrauch oder
vermehrter unqualifizierter Rat auftreten sollte, reichen die
Möglichkeiten des Verbots über § 9 RDG aus.

Zu II.

Die Änderungen sind notwendig, weil eine Gleichstellung
der Diplom-Juristinnen und Diplom-Juristen mit den Perso-
nen mit Befähigung zum Richteramt in den hier gestriche-
nen Bereichen nicht mehr notwendig erscheint. Denn die
betroffenen Personen dürfen, da sie uneingeschränkt unent-
geltliche außergerichtliche Rechtsdienstleistung nach § 6
erbringen dürfen, auch im Parteiprozess als Bevollmäch-
tigte und im Gefolge auch als Beistände auftreten.

Zu III. bis X.

In den jeweiligen Nr. 1 wird durch die Aufnahme der nach
§ 6 RDG zur Rechtsdienstleistung befugten Personen er-
reicht, dass diese im Parteiprozess auftreten können.

In den jeweiligen Nr. 2 wird durch Streichung des Wortes
„unanfechtbar“ erreicht, dass der Beschluss des über die
weitere Untersagung der Vertretung durch die dort genann-
ten Personen mit Rechtsmitteln angreifbar und überprüfbar
wird. Dies beugt möglichem Missbrauch vor und gewähr-
leistet ein rechtsstaatliches Verfahren für diejenigen Perso-
nen, die sich gerade die von der Vertretung ausgeschlossene
Person ausgewählt haben.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Allgemeines

Mit den vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung werden einerseits
die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Anre-
gungen aufgegriffen, die auch die Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung befürwortet hatte. Andererseits werden die
Ergebnisse der Sachverständigenanhörung umgesetzt. Ein
zentraler Änderungsvorschlag betrifft dabei die Regelungen
über die berufliche Zusammenarbeit von Anwältinnen und
Anwälten mit Angehörigen anderer Berufe (§ 5 Abs. 3
RDG-E, § 59a Abs. 4 BRAO-E, § 52a Abs. 4 PatAnwO-E).
Der Rechtsausschuss hält es angesichts der noch erheb-
lichen Meinungsunterschiede innerhalb der Anwaltschaft
für sachgerecht, diese Neuregelung zunächst zurückzustel-
len und nicht in dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren,
sondern in einer demnächst anstehenden Novelle der Bun-
desrechtsanwaltsordnung vorzunehmen.

Weitere Änderungen betreffen die Legaldefinition des Be-
griffs der Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 1 RDG-E) und die
Regelung zur Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleis-
tungen (§ 5 Abs. 1 RDG-E). Innerhalb der Regelungen über
die registrierten Personen (§ 10 ff. RDG-E) sollen die Vor-
schriften über das Registrierungsverfahren geändert wer-
den, weil die nunmehr vorgeschlagene Einführung einer
öffentlichen Internetbekanntmachung im Vergleich zu einer
echten elektronischen Registerführung deutlich weniger
aufwändig und damit kostengünstiger ist. Außerdem soll ein
Bußgeldtatbestand eingeführt werden, der wesentliche und
klare Verstöße gegen das RDG-E angemessen ahndet (§ 20
RDG-E).

Im Zusammenhang mit der Einführung einer gerichtlichen
Vertretungsbefugnis für Inkassounternehmen im gericht-
lichen Mahnverfahren schlägt der Ausschuss vor, die Höhe
der erstattungsfähigen Kosten im Gesetz zu regeln, damit
die Rechtsanwendung für die zentralen Mahngerichte klar
und einfach handhabbar bleibt (§ 4 Abs. 4 RDG-E). Zu-
gleich können hierdurch Schuldner vor überhöhten Kosten
geschützt werden. Schließlich werden innerhalb der Rege-
lungen über die gerichtliche Vertretung in den einzelnen
Verfahrensordnungen zahlreiche Klarstellungen und redak-
tionelle Anpassungen vorgeschlagen.

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtausschuss be-
schlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fas-
sung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung auf Drucksache 16/3655, S. 26 ff.
verwiesen.

Zu den einzelnen Änderungen

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Rechtsdienstleistungsgesetz)

Zu § 2 (Begriff der Rechtsdienstleistung)

Zu Absatz 1

Die vorgeschlagenen Änderungen in Absatz 1 bewirken zu-
nächst eine sprachliche Straffung der Legaldefinition des

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/6634

Begriffs „Rechtsdienstleistung“ und vermeiden die Verwen-
dung der bisher im Gesetzestext vorhandenen Generalklau-
seln „Verkehrsanschauung“ bzw. „Erwartung der Rechtsu-
chenden“. Der Rechtsausschuss hält diese Straffung der
Norm für sachgerecht, zumal die Sachverständigenanhö-
rung ergeben hat, dass die Gerichte zur Auslegung der
Norm auch ohne eine ausdrückliche Kodifizierung dieser
Tatbestandselemente weiterhin auf die Verkehrsanschauung
und – ergänzend – auf die Erwartung des Rechtsuchenden
abstellen werden, da dies der gefestigten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs entspreche. Eine Ausdehnung des
Anwendungsbereichs des RDG geht mit der Streichung die-
ser bisher allgemein anerkannten Auslegungskriterien nicht
einher, zumal bei einer extensiven Auslegung der Anwen-
dungsbereich des § 5 Abs. 1 RDG notwendig weiter gefasst
werden müsste, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu
genügen. Dies beabsichtigt der Rechtsausschuss ausdrück-
lich nicht.

Mit der Streichung des Wortes „besondere“ soll vermieden
werden, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu
hohe Maßstäbe angelegt werden. Teilweise wurde in der
Diskussion um dieses Tatbestandsmerkmal die Befürchtung
geäußert, das Wort „besondere“ lasse – entgegen der Be-
gründung des Regierungsentwurfs – eine Auslegung der
Vorschrift zu, die nur besonders schwierige oder umfas-
sende rechtliche Prüfungen erfasse. Bereits in der Entwurfs-
begründung war demgegenüber ausgeführt worden, dass § 2
Abs. 1 RDG jede rechtliche Tätigkeit erfassen soll, die über
die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sach-
verhalt hinausgeht, ohne dass es einer besonderen Prüfungs-
tiefe bedarf. Um klar hervorzuheben, dass es im Rahmen
von § 2 Abs. 1 RDG nur um die Abgrenzung von bloßer
Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung und nicht
um die Unterscheidung von „einfachem“ und „schwieri-
gem“ Rechtsrat geht, hält der Rechtsausschuss die Strei-
chung des Wortes „besondere“ für geboten.

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Die vorgeschlagene Änderung stellt durch die offenere
Formulierung klar, dass die Vorschrift nicht nur für Be-
triebsräte, sondern auch für die Personalvertretungen der
Beamten und die Vertretungen der Richter, Soldaten, Zivil-
dienstleistenden oder kirchlichen Beschäftigten gilt. Die
Beschränkung der bisherigen Textfassung auf Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer hätte zu einem nicht beabsichtig-
ten Umkehrschluss führen können.

Eine Ausweitung der Befugnisse von Personalvertretungen
gegenüber dem geltenden Recht geht damit nicht einher.
Sinn und Zweck von § 2 Abs. 3 Nr. 3 RDG ist es nicht,
künftig echte Rechtsdienstleistungen durch Betriebsräte
oder Personalvertretungen erlaubnisfrei zu stellen. § 2
Abs. 3 Nr. 3 RDG erfasst deshalb auch nicht jede Art von
Tätigkeit, sondern bewusst und ausdrücklich nur die „Erör-
terung“ bestimmter Rechtsfragen mit Bezug zu Arbeitneh-
mer- und Personalvertretungsangelegenheiten. Grund für
diese lediglich klarstellende Freistellung ist, dass es sich
hierbei um Tätigkeiten handelt, die nicht Dienstleistung für
Dritte, sondern Teil der eigenen Aufgabenwahrnehmung der
Personalvertretung sind und jedenfalls auch in ihrem eige-
nen Interesse erfolgen. Für Personalvertretungen vergleiche

den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Au-
gust 2003 (6 P 6/03, Rz. 21).

Zu Nummer 4

Der Änderungsvorschlag zur Mediation dient zunächst
dazu, die Terminologie an den in Europa verbreiteten
Sprachgebrauch anzupassen. Der Rechtsausschuss möchte
mit der Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 4 ausdrücklich keine
eigenständige – und zudem noch von dem Entwurf der EU-
Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil-
und Handelssachen vom 22. Oktober 2006 (KOM(2004)
718 endgültig) abweichende – Begriffsdefinition der Medi-
ation einführen. Deshalb schlägt er vor, die auch im Richtli-
nienvorschlag der EU verwendeten Begriffe der Mediation
und der alternativen Streitbeilegung („alternative dispute
resolution“ – ADR) nebeneinander zu verwenden.

Demgegenüber wird das Merkmal einer „gesprächsleiten-
den“ Tätigkeit weder im Entwurf der EU-Richtlinie noch
national allgemein zur Abgrenzung der Mediation ver-
wandt. Über die Abgrenzung zur Rechtsdienstleistung hi-
naus soll gerade keine inhaltliche Vorgabe für den Verlauf
einer Mediation gemacht werden, die auch aktive Kommu-
nikationstechniken erfassen kann, ohne eine rechtliche Be-
fassung darzustellen. Als eine solche Vorgabe könnte die
Beschränkung auf eine „gesprächsleitende Streitbeilegung“
aber verstanden werden. Daher war dieses Merkmal nicht
aufzunehmen.

Die im Regierungsentwurf enthaltene Einbeziehung der
Protokollierung von Abschlussvereinbarungen schließt aus
Sicht des Ausschusses jedoch nicht hinreichend eindeutig
eine rechtlich gestaltende Mitwirkung bei der Abfassung
der Abschlussvereinbarung aus. Er hält es für klarer, jedes
Eingreifen in die Gespräche der Beteiligten durch rechtliche
Regelungsvorschläge ausdrücklich aus dem Anwendungs-
bereich des § 2 Abs. 3 Nr. 4 auszunehmen. Die vom Aus-
schuss vorgeschlagene Formulierung stellt zugleich sicher,
dass die allgemeine Darstellung rechtlicher und tatsäch-
licher Handlungsoptionen für sich genommen noch nicht
den Tatbestand der Rechtsdienstleistung erfüllt.

Zu § 5 (Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit
einer anderen Tätigkeit)

Zu Absatz 1

Die Änderung in Absatz 1 dient dazu, den Nebenleis-
tungstatbestand zu straffen und möglicherweise unklare Tat-
bestandselemente zu vermeiden. Der Rechtsausschuss hält
die im Regierungsentwurf enthaltene Einbeziehung gesetz-
licher oder mit der Haupttätigkeit verbundener vertraglicher
Pflichten für obsolet. Sofern im Zusammenhang mit einer
Haupttätigkeit gesetzliche Rechtsdienstleistungspflichten
bestehen, sind diese stets auch Teil des jeweiligen Berufs-
oder Tätigkeitsbildes. Gleiches gilt für vertragliche Pflich-
ten, soweit sie nicht gesondert neben der Haupttätigkeit ver-
einbart werden, sondern auch ohne besondere vertragliche
Vereinbarung mit dieser einhergehen. Durch die Streichung
dieser entbehrlichen Tatbestandselemente in Absatz 1 wird
eine ausufernde Auslegung der Vorschrift, wonach rechts-
dienstleistende Nebenpflichten von den Vertragsparteien
willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen
Haupttätigkeit vereinbart werden könnten, ausgeschlossen.

Drucksache 16/6634 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 3

Der Wegfall von Absatz 3 führt dazu, dass eine Zusammen-
arbeit von Rechtsanwälten mit nichtanwaltlichen Unterneh-
mern in der Weise, dass der Anwalt als „Erfüllungsgehilfe“
des Unternehmers tätig wird, nicht möglich ist. Es bedarf
damit in allen Fällen, in denen Rechtsdienstleistungen nicht
mehr lediglich Nebenleistungen sind, der gesonderten Ein-
schaltung eines Rechtsanwalts oder eines anderen zur selb-
ständigen Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugten
Berufsangehörigen (z. B. Steuerberater, Inkassounternehmer
oder Rentenberater). Eine gemeinsame Auftragsannahme
und -erledigung bleiben unzulässig; zulässig sind wie bisher
Kooperationen, bei denen die Eigenständigkeit der Aufträge
bzw. Mandate gewahrt bleibt. Dementsprechend werden
auch die Regelungen über die berufliche Zusammenarbeit in
§ 59a BRAO und in § 52a PatAnwO angepasst (vgl. Be-
gründung zu Artikel 4 Nr. 3).

Zu § 8 (Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen)

Bei der vom Ausschuss vorgeschlagenen Verwendung des
Begriffs „Verbände der freien Wohlfahrtspflege“ handelt
sich um eine sprachliche Angleichung an die Terminologie
in § 5 SGB XII. Bei Beibehaltung des Begriffs „Träger“
wäre zudem eine Auslegung der Norm möglich, wonach nur
die Dachverbände der freien Wohlfahrtsverbände, nicht da-
gegen die diesen angeschlossenen Verbände von § 8 erfasst
sind. Nunmehr ist klargestellt, dass alle Verbände der freien
Wohlfahrtspflege (Spitzenverbände und die ihnen ange-
schlossenen Verbände) öffentlich anerkannte Stellen im
Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 5 sind.

Zu § 9 (Untersagung von Rechtsdienstleistungen)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Umgestaltung
des Rechtsdienstleistungsregisters (vgl. Begründung zu
§ 16). Zugleich wird klargestellt, dass erst die bestandskräf-
tige Untersagung zu registrieren und bekanntzumachen ist.

Zu § 10 (Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer
Sachkunde)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Umgestaltung
des Rechtsdienstleistungsregisters (vgl. Begründung zu
§ 16).

Zu § 12 (Registrierungsvoraussetzungen)

Mit der Konkretisierung der Gründe für die fehlende Zuver-
lässigkeit in Absatz 1 Nr. 1c wird ein Anliegen des Bundes-
rates aufgegriffen, der zutreffend darauf hingewiesen hat,
dass nicht alle Gründe für den Widerruf der Anwaltszulas-
sung einer Registrierung nach dem RDG entgegenstehen
(vgl. Bundesratsdrucksache 623/06 (Beschluss) zu Num-
mer 7, dazu Gegenäußerung der Bundesregierung, Druck-
sache 16/3655, S. 119). Zugleich werden Rücknahme und
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dem
Widerruf bzw. Ausschluss gleichgestellt.

Mit der Änderung in Absatz 1 Nr. 2 wird ein redaktioneller
Fehler berichtigt.

Zu § 13 (Registrierungsverfahren)

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 3 ist sprachlicher Natur. Bei
der Änderung in Absatz 1 Nr. 4 handelt sich um eine Folge-

änderung zur Änderung in § 12 Abs. 1 Nr. 1c (vgl. Begrün-
dung zu § 12). Die Änderungen in Absatz 2 Satz 2 und
Abs. 3 Satz 2 beruhen auf der Umgestaltung des Rechts-
dienstleistungsregisters (vgl. Begründung zu § 16).

Die Neufassung von Absatz 3 Satz 3 und 4 bewirkt, dass
nicht die abgebende Behörde, sondern die aufgrund einer
Sitzverlegung künftig zuständige Behörde für die Registrie-
rung der neuen Hauptniederlassung und die erforderliche
Bekanntmachung zuständig ist. Dies vermeidet überflüssi-
gen Verwaltungsaufwand, weil die neue Behörde ohnehin
eine Bekanntmachung veranlassen muss, da die registrierte
Person mit der Übernahme unter einem neuen Aktenzeichen
geführt wird.

Zu § 15 (Vorübergehende Rechtsdienstleistungen)

Nach Absatz 1 Satz 2 dürfen vorübergehende Rechtsdienst-
leistungen im Rahmen eines im Niederlassungsstaat nicht
reglementierten Berufs in der Bundesrepublik Deutschland
nur erbracht werden, wenn die Person den Beruf im Nieder-
lassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. In Artikel 5 Abs. 1
Buchstabe b Satz 2 der Berufsqualifikationsrichtlinie heißt
es hierzu: „Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf
zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder
der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglemen-
tiert ist.“ Eine vorherige zweijährige Berufsausübung ist
daher nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht erforderlich,
sobald auch nur die Ausbildung im Niederlassungsstaat reg-
lementiert ist. Dem trägt die Änderung in Absatz 1 Satz 2
zur richtlinienkonformen Umsetzung Rechnung.

Die Änderungen in Absatz 2 Satz 2 und in Abs. 3 Satz 1
sind Folgeänderungen zur Umgestaltung des Rechtsdienst-
leistungsregisters (vgl. Begründung zu § 16), während es
sich bei den sprachlichen Änderungen in Absatz 2 Satz 3
und Abs. 4 Satz 1 um redaktionelle Berichtigungen han-
delt, mit denen die Terminologie der Berufsqualifikations-
richtlinie übernommen werden. Außerdem kann bei konfor-
mer Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie die bisher
in Absatz 2 Satz 3 vorgesehene erneute Vorlage der Be-
scheinigung über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit
im Heimatstaat wohl nicht verlangt werden. Eine jährlich zu
erneuernde Vorlage würde außerdem zusätzlichen Verwal-
tungsaufwand im Herkunftsmitgliedstaat bedingen und ist
entbehrlich, da bei allen wesentlichen Änderungen auch für
ausländische Rechtsdienstleister die Mitteilungspflicht nach
§ 13 Abs. 3 RDG gilt.

Zu § 16 (Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters)

§ 16 Abs. 2 sieht nunmehr an Stelle der im Regierungsent-
wurf vorgesehenen elektronischen Registerführung des
Rechtsdienstleistungsregisters ein System der öffentlichen
Bekanntmachung im Internet vor. Damit wird dem Anliegen
der Länder Rechnung getragen, statt eines elektronischen
Registers ein weniger aufwändiges Verfahren einzuführen
(vgl. Bundesratsdrucksache 623/06 (Beschluss) zu Num-
mer 8, Gegenäußerung der Bundesregierung, Drucksache
16/3655, S. 119).

Deshalb sieht der Gesetzentwurf jetzt nach dem Vorbild der
Bekanntmachungen im Klageregister nach § 2 des Kapital-
anleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) und der In-
solvenzveröffentlichungen nach § 9 InsO durchweg vor,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/6634

dass Registrierungen, die die zuständige Behörde im Wege
eines herkömmlichen Verwaltungsaktes vornimmt, im
Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntzumachen
sind. Für die Rechtsuchenden ergeben sich keine Änderun-
gen, da auch die Internetbekanntmachung die erforderliche
Publizität und Suchmöglichkeiten gewährleistet.

Zu § 17 (Löschung von Veröffentlichungen)

Bei der Einbeziehung der Rücknahme in Absatz 1 Nr. 4
handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an den
Sprachgebrauch der Verwaltungsverfahrensgesetze. Bei den
übrigen Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen
zur Umgestaltung des Rechtsdienstleistungsregisters (vgl.
Begründung zu § 16).

Zu § 18 (Umgang mit personenbezogenen Daten)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Umgestaltung des
Rechtsdienstleistungsregisters (vgl. Begründung zu § 16).

Zu § 20 (Bußgeldvorschriften)

Die neu eingefügte Regelung in § 20 trägt dem Anliegen des
Bundesrates nach einem Bußgeldtatbestand teilweise Rech-
nung (vgl. Bundesratsdrucksache 623/06 (Beschluss) zu
Nummer 10, dazu Gegenäußerung der Bundesregierung,
Drucksache 16/3655, S. 119).

Anders als im Vorschlag des Bundesrates soll allerdings
nicht jede unbefugte Erbringung entgeltlicher Rechtsdienst-
leistungen als Ordnungswidrigkeit gelten. Eine so weit rei-
chende Bußgeldvorschrift begegnet durchgreifenden recht-
lichen Bedenken im Hinblick auf das bußgeldrechtliche
Bestimmtheitsgebot, weil jede konkrete Anknüpfung der
Bußgeldbewehrung an eine bestimmte sachlich-rechtliche
Vorschrift fehlt. Wie im geltenden Recht, das in Artikel 1
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes nur die Besor-
gung fremder Rechtsangelegenheiten „ohne die erforder-
liche Erlaubnis“ sanktioniert, muss aus Gründen der Be-
stimmtheit an einen konkreten, erlaubnisfähigen Tatbestand
angeknüpft werden, nämlich an die Erbringung von Rechts-
dienstleistungen, für die es nach dem RDG einer besonde-
ren Registrierung bedarf. Eine Einbeziehung der Nebenleis-
tungsregelung des § 5 Abs. 1 RDG muss dabei ausscheiden,
da diese Norm aus verfassungs- und europarechtlichen
Gründen als flexibler, offener Erlaubnistatbestand gefasst
ist, wohingegen jede Bußgeldvorschrift ein konkret formu-
liertes gesetzliches Gebot oder Verbot voraussetzt.

Unabhängig von den verfassungsrechtlichen Bedenken hat
der Ausschuss auch erhebliche Zweifel an der Praxistaug-
lichkeit eines Bußgeldtatbestands, der an die Überschrei-
tung der Grenzen zulässiger Nebenleistungen anknüpft.
Eine Erfüllung eines Bußgeldtatbestands kommt in diesen
Fällen überhaupt nur in Betracht, wenn sich der Vorsatz des
„Täters“ auf die Überschreitung der Grenzen des § 5 Abs. 1
RDG erstreckt. Nimmt er dagegen – wie regelmäßig nicht
zu widerlegen sein wird – zu Unrecht an, die von ihm er-
brachte Tätigkeit sei insgesamt erlaubnisfrei zulässig, so
liegt kein unbeachtlicher Verbots-, sondern ein Tatbestands-
irrtum vor (vgl. OLG Celle, 222 Ss 71/04, Beschluss vom
25. Mai 2004, NJW 2004, 3790).

Der vom Ausschuss vorgeschlagene Bußgeldtatbestand er-
fasst deshalb in Absatz 1 Nr. 1 zunächst diejenigen Fälle, in

denen eine Person ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche
Registrierung Inkasso- oder Rentenberatertätigkeiten bzw.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht er-
bringt. Dieser Bußgeldtatbestand kann insbesondere zur
Bekämpfung des unseriösen Inkassowesens zum Schutz der
Rechtsuchenden erhebliche Bedeutung erlangen, zumal
bereits die Verwendung einer nach § 11 Abs. 4 geschützten
Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Nr. 3 zu einer Ahndung
führt. Der daneben in Absatz 1 Nr. 2 eingeführte Bußgeld-
tatbestand bei einem Verstoß gegen eine bestandskräftige
Untersagung nach § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 5 betrifft etwa
die Verantwortlichen von unseriösen Vereinigungen oder
Personen, die trotz eines entsprechenden Verbots weiter
Rechtsdienstleistungen erbringen.

Zu Artikel 2 (Einführungsgesetz zum Rechts-
dienstleistungsgesetz – RDGEG)

Zu § 1 (Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungs-
gesetz)

Bei den Änderungen in den Absätzen 1, 2 und 4 handelt es
sich um redaktionelle Folgeänderungen an die Umgestal-
tung des Rechtsdienstleistungsregisters (vgl. Begründung
zu Artikel 1 § 16) bzw. an die Konkretisierung der Gründe
für die fehlende Zuverlässigkeit (vgl. Begründung zu Arti-
kel 1 § 12).

Die Änderungen in Absatz 3 ermöglichen eine einfachere
Registrierung der Alterlaubnisinhaber, um die Belastung der
Gerichte bei der Überführung der Alterlaubnisse so gering
wie möglich zu halten. Personen, die eine Erlaubnis nach
dem Rechtsberatungsgesetz als Inkassounternehmer, Ren-
tenberater oder Berater in einem ausländischen Recht besit-
zen, sind generell als registrierte Personen nach § 10 RDG
zu registrieren. Mit der Registrierung ist stets der genaue
Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis aus der vorzule-
genden Erlaubnisurkunde zu vermerken, da die Erlaubnisse
nach dem Rechtsberatungsgesetz häufig beschränkt waren
und etwa das Inkasso oder die Rentenberatung nur in einem
Teilbereich ermöglichten. Da nach Satz 3 die Rechtsdienst-
leistungsbefugnis nur in diesem Umfang fortbesteht, ist die
Registrierung der sich aus der Erlaubnisurkunde ergebenden
Besonderheiten unerlässlich.

Nur wenn sich aus der Erlaubnisurkunde ergibt, dass ein
Inkassounternehmer oder Rentenberater Rechtsdienstleis-
tungsbefugnisse besitzt, die über die Befugnisse nach § 10
RDG hinausgehen, ist er nach Satz 2 zusätzlich zu seiner
Registrierung nach Satz 1 als registrierter Erlaubnisinhaber
zu registrieren. Das ist etwa der Fall, wenn ein Inkassoun-
ternehmer auch die Erlaubnis zur außergerichtlichen oder
sogar (amts-)gerichtlichen Vertretung in Unfallschadenan-
gelegenheiten besitzt. Insoweit gilt für ihn dasselbe wie für
Rechtsbeistände, deren Befugnisse keinem der in § 10 ge-
nannten Bereiche zuzuordnen sind.

Zu § 3 (Gerichtliche Vertretung)

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 1 betrifft einen redaktionellen
Fehler. Die aus dem geltenden § 25 EGZPO übernommene
Verweisung auf § 178 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist bereits seit dem
Inkrafttreten des Zustellungsrechtsreformgesetzes unrichtig.
Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 2 handelt es sich um eine

Drucksache 16/6634 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Folgeänderung zur Umgestaltung des Rechtsdienstleis-
tungsregisters (vgl. Begründung zu Artikel 1 § 16).

Zu § 4 (Vergütung der registrierten Personen)

Die vom Ausschuss vorgeschlagene Änderung betrifft die
Erstattung der Vergütung von Inkassounternehmen im ge-
richtlichen Mahnverfahren. Hier haben die zentralen Mahn-
gerichte der Länder durchgreifende Bedenken gegen die
praktische Handhabbarkeit des im Regierungsentwurf vor-
gesehenen Ausschlusses des prozessualen Kostenerstat-
tungsanspruchs und die Verweisung auf den materiellen
Kostenerstattungsanspruch erhoben. Außerdem kann die
mit dem Gesetzentwurf intendierte deutliche Ermäßigung
des Kostenaufwands zur Erlangung eines Vollstreckungs-
titels, wie erste Berechnungsbeispiele zeigen (vgl. Salten,
ZRP 2007, 88), nur durch eine Deckelung der erstattungs-
fähigen Gerichtskosten von Inkassounternehmen erreicht
werden. Der vorgeschlagene Deckelungsbetrag von 25 Euro
ist ausgerichtet an dem geringen zusätzlichen Aufwand für
die Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids
und entspricht etwa den gesetzlichen Anwaltsgebühren im
unteren Streitwertbereich, der den Großteil der Inkassover-
fahren ausmacht.

Zu § 7 (Übergangsvorschrift für Anträge nach dem
Rechtsberatungsgesetz)

Die neu eingefügte Übergangsvorschrift stellt klar, dass
über Anträge auf Erlaubniserteilung nach dem Rechtsbera-
tungsgesetz, die vor dem Inkrafttreten des RDG wirksam
gestellt wurden, noch nach altem Recht zu entscheiden ist.
In diesen seltenen Fällen haben die Erlaubnisinhaber an-
schließend die Registrierung nach § 2 Abs. 1 RDGEG zu
beantragen.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
Beurkundungsgesetzes (vgl. Begründung zu Artikel 5). Die
Anzeigepflicht für Berufsverbindungen des Notars, die
künftig auch für Berufsverbindungen in Sternsozietäten gel-
ten soll, auf die sich das Mitwirkungsverbot bei außernota-
rieller Vorbefassung erstreckt, ist an die vom Ausschuss
vorgeschlagene Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
BeurkG anzupassen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesrechtsanwalts-
ordnung)

Zu Nummer 1a (Aufhebung von § 52)

Die Aufhebung des § 52 BRAO ist teilweise redaktioneller
Natur, da der Regelungsgehalt von Absatz 2 (Ausführung der
Parteirechte in der Verhandlung durch einen nicht postu-
lationsfähigen Rechtsanwalt) in den neuen § 90 ZPO
bzw. in die Parallelregelungen der übrigen Verfahrensord-
nungen übernommen wird (vgl. Begründung zu Artikel 8
Nr. 5).

Die Regelung in Absatz 1, wonach ein Rechtsanwalt Unter-
vollmacht nur an einen seinerseits postulationsfähigen
Rechtsanwalt erteilen kann, kann nach dem Wegfall der Zu-
lassungsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten allen-
falls noch für Verfahren beim Bundesgerichtshof von Be-
deutung sein. Sie ist jedoch auch hier überflüssig und hatte

bereits bisher nur klarstellende Funktion. Schon aus all-
gemeinen Grundsätzen ergibt sich nämlich, dass die Postu-
lationsfähigkeit nicht durch Untervollmacht auf eine andere
Person übertragen werden kann, die selbst nicht postula-
tionsfähig ist. Auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche
Regelung gilt deshalb, dass ein BGH-Anwalt für die Vertre-
tung vor dem BGH keinem Anwalt Untervollmacht erteilen
kann, der dort nicht selbst zugelassen ist.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 59a)

Der Ausschuss schlägt vor, die im Regierungsentwurf ent-
haltene Regelung zur Erweiterung der beruflichen Zu-
sammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen ande-
rer – vereinbarer – Berufe in § 59a Abs. 4 zu streichen.
Diese weit reichende Änderung des anwaltlichen Berufs-
rechts sollte in einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben
zur Änderung der BRAO weiterverfolgt werden. Dies bietet
die Gelegenheit, die Einzelheiten der Regelung weiter zu
prüfen und abzustimmen.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 59e)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Auf-
hebung von § 59a Abs. 4.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 59m)

Eine redaktionelle Anpassung des § 59m ist aufgrund des
Wegfalls von § 59a Abs. 4 nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel 5 (Änderung des Beurkundungs-
gesetzes)

Die Änderung trägt dem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung, dass das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 BeurkG in allen „Anwaltskonzernen“ gelten soll (vgl.
Bundesratsdrucksache 623/06 (Beschluss) zu Nummer 12;
dazu Gegenäußerung der Bundesregierung, Drucksache
16/3655, S. 119 f.). Das Mitwirkungsverbot soll über die be-
reits nach dem Regierungsentwurf erfassten Fälle hinaus auf
Vorbefassungsfälle von Angehörigen solcher Anwaltsunter-
nehmen erstreckt werden, die mit der Anwaltskanzlei des
Notars ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15
AktG bilden. Der Rechtsbegriff des verbundenen Unterneh-
mens ist rechtsformübergreifend und umfasst alle Konzerne,
unabhängig davon, ob eine Aktiengesellschaft beteiligt ist.

Zu Artikel 6 (Änderung der Strafprozessordnung)

Die in Artikel 6 vorgesehene Änderung des § 53a StPO
diente der Absicherung der neuen beruflichen Zusammen-
arbeitsformen. Mit dem Wegfall der Regelungen in § 59a
Abs. 4 BRAO (vgl. Begründung zu Artikel 4 Nr. 3) und
§ 52a PatAnwO (vgl. Begründung zu Artikel 7 Nr. 3) wird
diese Änderung obsolet.

Zu Artikel 7 (Änderung der Patentanwalts-
ordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 4 Abs. 3)

Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis der Patentan-
wälte in gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang. Nach
geltendem Recht wird Patentanwälten verbreitet die Befug-
nis zuerkannt, über die in den §§ 3 und 4 PatAnwO aus-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/6634

drücklich geregelten Vertretungs- und Beistandsfälle hinaus
in den dort aufgeführten Rechtsstreitigkeiten als vollwertige
Prozessbevollmächtigte aufzutreten, soweit für das Verfah-
ren kein Vertretungszwang besteht (vgl. Kelbel, Kommentar
zur Patentanwaltsordnung, 1974, §§ 3, 4 Rz. 30 ff.). Dies
betrifft vor allem zivilgerichtliche Verfahren, in denen
Patentanwälte einstweilige Verfügungen im Bereich des ge-
werblichen Rechtsschutzes erwirken.

Diese bisherige Praxis soll durch die Regelung in § 4 Abs. 3
ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Die Vertretungsbe-
fugnis der Patentanwälte wird durch die Verweisung auf die
Absätze 1 und 2 auf die dort aufgeführten Rechtsstreitig-
keiten eng begrenzt. In diesen Bereichen gewährleistet die
Vertretung durch Patentanwälte vor allem im Bereich des
vorläufigen Rechtsschutzes eine schnelle, effektive, quali-
fizierte und kostengünstige Durchsetzung gewerblicher
Schutzrechte.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 52a)

Mit dem Wegfall der Regelung zur beruflichen Zusammen-
arbeit in § 59a Abs. 4 BRAO (vgl. Begründung zu Artikel 4
Nr. 3) entfällt zugleich die Parallelregelung in § 52a
PatAnwO. Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um
redaktionelle Anpassungen hieran.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 52e)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Auf-
hebung von § 52a Abs. 4.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 52m)

Eine redaktionelle Anpassung des § 52m ist aufgrund des
Wegfalls von § 52a Abs. 4 nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel 8 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 2 (Änderung von § 78 Abs. 4)

Die Änderung zur Vertretungsbefugnis von Behörden, der
im Anwendungsbereich der ZPO nur eine vergleichsweise
geringe Bedeutung zukommt, erweitert ebenso wie die vor-
gesehenen Paralleländerungen in § 73 Abs. 4 SGG und den
übrigen Verfahrensordnungen den Personenkreis, der in den
Fällen des „Behördenprivilegs“ befugt ist, eine Behörde ge-
richtlich zu vertreten, um volljuristische Beschäftigte ande-
rer Behörden. Damit wird einerseits ein Anliegen des Bun-
desrates aufgegriffen (vgl. Bundesratsdrucksache 623/06
(Beschluss) zu Nummer 30); andererseits wird die im Re-
gierungsentwurf noch enthaltene Sonderregelung zugunsten
der Sozialleistungsträger im sozialgerichtlichen Verfahren
beseitigt und eine bisher im sozialgerichtlichen Verfahren
bestehende Lücke geschlossen (vgl. eingehend Begründung
zu Artikel 12 Nr. 3).

Zu Nummer 3 (Änderung von § 79)

Zu Absatz 2

Zu Satz 2

Zu Nummer 1

Die Änderung trägt der Erweiterung des zur Behördenver-
tretung befugten Personenkreises in § 78 Abs. 4 (vgl. Be-

gründung zu Nummer 2) Rechnung. Im Parteiprozess sollen
keine stärkeren Einschränkungen bestehen als in Verfahren
mit Vertretungszwang. Außerdem wird für den Bereich der
öffentlichen Hand ein Gleichklang zur Vertretung durch Be-
schäftigte innerhalb verbundener Unternehmen hergestellt,
bei denen künftig innerhalb eines Unternehmensverbunds
Beschäftigte eines anderen Rechtsträgers mit der Prozess-
vertretung betraut werden dürfen.

Zu Nummer 4

Die vom Ausschluss vorgeschlagene Änderung ermöglicht
es den Inkassounternehmen, auch den Antrag auf Durchfüh-
rung des streitigen Verfahrens zu stellen. Dies dient zugleich
der Entlastung der Gerichte und entspricht einem Anliegen
des Bundesrates, dem sich die Bundesregierung angeschlos-
sen hat; vgl. Bundesratsdrucksache 623/06 (Beschluss) zu
Nummer 16, dazu Gegenäußerung der Bundesregierung,
Drucksache 16/3655, S. 121). Mit der Abgabe an das Streit-
gericht ist ein eindeutiger Zeitpunkt gewählt, der die Grenze
der gerichtlichen Vertretungsbefugnisse von Inkassounter-
nehmen klar definiert.

Zu Satz 3

Die Änderung ist sprachlicher Natur. Die einheitliche Ver-
wendung des Wortes „Vertreter“ entspricht der Regelung im
geltenden § 59l BRAO und trägt vor allem der Besonderheit
im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren Rechnung, in
dem Vertreter von Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereini-
gungen nicht stets Beschäftigte der Vereinigung sind (vgl.
eingehend Begründung zu Artikel 11 Nr. 1).

Zu Nummer 5 (Änderung von § 90)

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist sprachlicher Natur.
Durch die offenere Formulierung werden zugleich § 52
Abs. 1 BRAO und § 157 Abs. 2 ZPO-E (im geltenden
Recht: § 59 Abs. 2 BRAO) sowie § 28 Abs. 4 EuRAG (vgl.
Begründung zu Artikel 19 Abs. 9) obsolet.

Durch die in Absatz 1 Satz 3 neu aufgenommene Verwei-
sung auf § 79 Abs. 4 wird dem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen, ausdrücklich zu regeln, dass Richter,
die aufgrund ihrer Tätigkeit bei demselben Gericht oder
Spruchkörper von der Vertretung ausgeschlossen sind, auch
nicht als Beistand auftreten dürfen (vgl. Bundesratsdruck-
sache 623/06 (Beschluss) zu Nummer 20, dazu Gegenäuße-
rung der Bundesregierung, Drucksache 16/3655, S. 121 f.).
Parallelregelungen finden sich in den Beistandsvorschriften
der übrigen Verfahrensordnungen.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 157)

Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine
sprachliche Anpassung an § 79. Auch der Wegfall von Ab-
satz 2 ist redaktioneller Natur, da die Ausführung der Partei-
rechte durch einen Referendar als Beistand nunmehr bereits
durch die geänderte Fassung des § 90 ermöglicht wird (vgl.
Begründung zu Nummer 5).

Zu Nummer 7a (Änderung von § 160a)

Nach § 160a Abs. 3 Satz 1 ZPO sind vorläufige Aufzeich-
nungen eines Protokolls zu den Prozessakten zu nehmen
oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäfts-

Drucksache 16/6634 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

stelle mit den Prozessakten aufzubewahren. Das Erfordernis
der Aufbewahrung der Aufzeichnung bei den Prozessakten
wird nicht mehr allen technischen Verfahren der Datenspei-
cherung, die innerhalb eines Gerichts zur Anwendung kom-
men können, gerecht, so dass eine Erweiterung der Vor-
schrift angezeigt ist.

Im Rahmen der Einführung digitaler Diktiersysteme an Ge-
richten soll das Sitzungsprotokoll zunächst durch ein mobi-
les Aufnahmegerät aufgenommen werden. Abhängig von
dem jeweils zum Einsatz kommenden technischen System
sollen die Daten dabei auf einem geeigneten mobilen Spei-
chermedium (SD-Karte) oder unmittelbar auf dem Aufnah-
megerät gespeichert werden. Anschließend soll die Proto-
kolldatei auf ein Verzeichnis des zentralen Servers des
Gerichts überspielt werden. Der Datenträger kann beim
bzw. im Anschluss an die Übertragung gelöscht werden. Die
Protokolldatei kann für die gemäß § 160a Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 und 2 ZPO erforderliche Dauer auf dem Server ge-
speichert bleiben. Gegen die Löschung der Datei auf der
Karte oder dem Aufnahmegerät und die Speicherung auf
einem zentralen Server des Gerichts bestehen jedoch in der
Praxis nach geltendem Recht Bedenken, denn die Speiche-
rung auf einem zentralen Server ist nach dem Wortlaut des
Gesetzes nicht vorgesehen.

Diese Gesetzeslücke soll durch die Einfügung des § 160a
Abs. 3 Satz 2 ZPO-E geschlossen werden, indem die Spei-
cherung der Datei der vorläufigen Aufzeichnung des Proto-
kolls auf einem zentralen Server des Gerichts mit der Ver-
wahrung eines Ton- oder Datenträgers bei den Prozessakten
oder bei der Geschäftsstelle gleichgestellt wird.

Soweit bei einem Gericht die vorläufige Aufzeichnung des
Protokolls mittels digitalem Aufzeichnungsgerät erfolgt, be-
stehen keine Bedenken, die entsprechende Datei nicht auf
einem Datenträger in der Akte oder der Geschäftsstelle zu
verwahren, sondern auf einem zentralen Server. Eine solche
Speicherung stellt ein geeignetes technisches Verfahren dar.
Dem Erfordernis, die Aufzeichnung zum Zwecke der Er-
gänzung bzw. Berichtigung des Protokolls im selben Um-
fange wie bislang verfügbar zu halten, wird durch die Spei-
cherung auf dem zentralen Server Genüge geleistet. Die
dort abgespeicherten Daten müssen ohnehin vor einer unbe-
rechtigten Änderung geschützt werden.

Zu Artikel 8a (Weitere Änderung der Zivilprozess-
ordnung zum 1. Dezember 2008)

Durch das 2. JuMoG wird zum 1. Dezember 2008 eine
Pflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einge-
führt, den Mahnantrag in maschinell lesbarer Form bei Ge-
richt einzureichen. Diese Pflicht zur elektronischen Stellung
von Mahnanträgen soll auch für Inkassounternehmen gel-
ten, die künftig zum gerichtlichen Mahnverfahren zugelas-
sen sind. Deshalb soll § 690 Abs. 3 in der noch nicht in
Kraft getretenen Fassung des 2. JuMoG entsprechend er-
gänzt werden.

Zu Artikel 8b (Änderung des 2. Justizmodernisie-
rungsgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die
Regelung in Artikel 8a ersetzt die Regelung in Artikel 10
Nr. 8 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes.

Zu Artikel 9a (Änderung des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 103 EGInsO)

Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfah-
rens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) wurde festgelegt,
dass Veröffentlichungen in Insolvenzverfahren nur noch auf
der gemeinsamen Internetplattform der Länder erfolgen.
Veröffentlichungen in Gesamtvollstreckungsverfahren fin-
den hingegen, soweit hierfür der Bundesanzeiger gesetzlich
vorgeschrieben oder durch das Gericht gewählt wird, noch
in dem in Papierform erscheinenden Bundesanzeiger statt.
Wegen der Einstellung der Veröffentlichung der Insolvenz-
bekanntmachungen in der Printausgabe des Bundesanzei-
gers hat diese Veröffentlichungsform auch für in Gesamt-
vollstreckungsverfahren vorzunehmende Bekanntmachun-
gen ihre Berechtigung verloren. Es wird deshalb vorge-
schrieben, dass Bekanntmachungen in den vorgenannten
Fällen nur noch im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.

Zu Nummer 2 (Änderung von Artikel 103c EGInsO)

Die durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzver-
fahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) erfolgte Ände-
rung des § 9 Abs. 1 InsO dahingehend, dass ab 1. Juli 2007
alle Bekanntmachungen auf der gemeinsamen Internetplatt-
form der Länder erfolgen, beansprucht auch in den Fällen
des § 30 Abs. 1, des § 34 Abs. 3 Satz 2, des § 200 Abs. 2
Satz 2, des § 215 Abs. 1 Satz 3 und des § 258 Abs. 3 Satz 3
InsO Geltung. Nach dem Zweck der Neuregelung sowie
dem weit gefassten Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1
InsO verbleibt keine Möglichkeit mehr, in den genannten
Fällen noch im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (so
zutreffend AG Duisburg, Beschluss vom 31. Juli 2007 –
62 IN 182/03, ZIP 2007, S. 1772 f.).

In der Literatur sowie von Rechtsanwendern wurden gleich-
wohl vereinzelt die Bestimmung des § 9 Abs. 1 InsO und
die Übergangsvorschrift des Artikels 103c EGInsO bei
einer reinen Wortlautinterpretation so verstanden, dass nach
wie vor in bestimmten Fällen – insbesondere in denen § 30
Abs. 1, § 34 Abs. 3 Satz 2, § 200 Abs. 2 Satz 2, § 215 Abs. 1
Satz 3 und § 258 Abs. 3 Satz 3 der Insolvenzordnung – noch
Veröffentlichungen in dem in Papierform geführten Bundes-
anzeiger vorzunehmen seien.

Die Neuregelung in Artikel 103c Abs. 1 Satz 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Insolvenzordnung-Entwurf stellt deshalb
klar, dass öffentliche Bekanntmachungen in allen vor dem
1. Juli 2007 eröffneten Insolvenzverfahren nach Maßgabe
des § 9 der Insolvenzordnung, d. h. auf der gemeinsamen
Internetplattform der Länder, erfolgen. Dies betrifft insbe-
sondere auch Bekanntmachungen in den Fällen des § 30
Abs. 1, des § 34 Abs. 3 Satz 2, des § 200 Abs. 2 Satz 2, des
§ 215 Abs. 1 Satz 3 und des § 258 Abs. 3 Satz 3 InsO.

Auch Veröffentlichungen nach § 188 Satz 3 der Insolvenz-
ordnung sind auf der gemeinsamen Internetplattform der
Länder vorzunehmen. Damit auch Veröffentlichungen bei
Verteilungen in denjenigen Insolvenzverfahren erfasst wer-
den, die vor dem Inkrafttreten der Änderung des Artikels
103c EGInsO eröffnet wurden, erstreckt sich die Anwen-
dung des geänderten § 188 Satz 3 InsO auf alle bisher unter
dem Geltungsbereich der Insolvenzordnung eröffneten In-
solvenzverfahren.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/6634

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)

Zu Absatz 2

Zu Satz 2

Zu Nummer 1

Zu der in allen Verfahrensordnungen übereinstimmend
vorgeschlagenen Erweiterung des Personenkreises, der zur
Vertretung von Behörden berechtigt sein soll, vergleiche die
Begründung zu § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO (Artikel 8
Nr. 3) sowie zu § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG (Artikel 12
Nr. 3).

Zu Nummer 2

Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 trägt dem Umstand
Rechnung, dass der Begriff des Streitgenossen in den Ver-
fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verbreitet ist.
Hier sollen alle Beteiligten grundsätzlich berechtigt sein,
sich gegenseitig mit der Vertretung im Verfahren zu bevoll-
mächtigen.

Zu Satz 3

Bei der vorgeschlagenen Streichung von Absatz 2 Satz 3
handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da der
Katalog des Absatzes 2 Satz 2 – anders als in den übrigen
Verfahrensordnungen – keine juristischen Personen oder
Vereinigungen umfasst.

Zu Absatz 4

Die Aufhebung von Absatz 4 Satz 2 steht im Zusammen-
hang mit der gesonderten Regelung der Vertretung vor den
Landwirtschaftsgerichten im Gesetz über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen (vgl. Begründung zu
Artikel 10a). Außer in Landwirtschaftssachen gibt es im Be-
reich der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine ehrenamtlichen
Richter, so dass die Regelung über ehrenamtliche Richter
hier entfallen kann.

Zu Absatz 6

Die vorgeschlagene Anpassung der Beistandsregelung ent-
spricht den Änderungen in den übrigen Verfahrensordnun-
gen (vgl. zu § 90 ZPO Begründung zu Artikel 8 Nr. 5).

Zu Artikel 10a (Änderung des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Landwirt-
schaftssachen)

Der neu eingefügte Artikel 10a regelt in § 13 LwVG zweier-
lei: Einerseits erhalten die Berufsverbände der Landwirt-
schaft eine Vertretungsbefugnis. Dies entspricht einem An-
liegen des Bundesrates (vgl. Bundesratsdrucksache 623/06
(Beschluss) zu Nummer 18, dazu Gegenäußerung der Bun-
desregierung, Drucksache 16/3655, S. 121). Andererseits
wird aus dem FGG die Vorschrift über die Unvereinbarkeit
von ehrenamtlichem Richteramt und Vertretung übernom-
men, die damit dort entbehrlich wird.

Bei den Änderungen in § 48 Abs. 2 LwVG handelt es sich
um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Arbeitsgerichtsgeset-
zes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 11)

Zu Absatz 2

Zu Satz 2

Zu Nummer 1

Zu der in Übereinstimmung mit allen übrigen Verfahrens-
ordnungen vorgeschlagenen Erweiterung des Kreises der
zur Vertretung von Behörden befugten Personen in Verfah-
ren ohne Vertretungszwang vergleiche die Begründung zu
§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO (Artikel 8 Nr. 3) sowie zu
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG (Artikel 12 Nr. 3).

Zu den Nummern 4 und 5

Bei der Änderung in Satz 2 Nr. 4 handelt es sich um eine
redaktionelle Klarstellung: Aus der bisherigen Textfassung
hätte abgeleitet werden können, dass sich die Vertretungs-
befugnis der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen
nur auf die Mitglieder anderer Vereinigungen erstrecken
soll. Demgegenüber muss die Vertretungsbefugnis – wie im
geltenden Recht – auch die Vertretung einer anderen Verei-
nigung umfassen. So kann etwa der Dachverband einen ihm
angeschlossenen Verband in einem Rechtsstreit vertreten, in
dem dieser Verband Partei ist. Die sprachliche Neufassung
stellt dies klar.

Gleiches gilt für die Änderung in Satz 2 Nr. 5. Auch hier
muss nicht nur die Vertretung der Mitglieder anderer Verei-
nigungen, sondern auch die Vertretung der betreffenden
Vereinigung selbst möglich sein.

Zu Satz 3

Die in Satz 3 vorgeschlagene Ersetzung des Begriffs „Be-
schäftigte“ durch den Begriff „Vertreter“ vermeidet Aus-
legungsprobleme. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den
Begriff „Beschäftigung“ als nichtselbständige Arbeit, ins-
besondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Verwendung des
Begriffs „Beschäftigte“ legt bei restriktiver Auslegung der
Vorschrift die Schlussfolgerung nahe, dass Bevollmächtigte,
die keine natürliche Person sind, nur durch ihre Organe oder
beauftragte Arbeitnehmer vor Gericht handeln dürften. Auf
den Arbeitnehmerstatus der handelnden Person kommt es in
diesem Zusammenhang – vor allem bei der Vertretung
durch Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigungen – je-
doch nicht an. Durch Verwendung des Begriffs „Vertreter“
in Satz 2 wird klargestellt, dass Bevollmächtigte, die nicht
natürliche Personen sind, im Verfahren nicht nur durch ihre
Organe, sondern wie bisher durch andere Vertreter handeln
können, die hierzu – etwa aufgrund der Satzung oder einer
einzelvertraglichen Ermächtigung – befugt sind.

Zu Absatz 6

Der Regierungsentwurf sah eine autonome Beistandsrege-
lung im ArbGG in Übereinstimmung mit dem geltenden
Recht nicht vor. Über die allgemeine Verweisung auf die
ZPO in § 46 ArbGG wäre insoweit § 90 ZPO zur Anwen-
dung gelangt. Aufgrund der grundlegenden Neuregelung
der Vertretungsvorschriften wäre diese Verweisung auf § 90
ZPO jedoch nicht mehr vollständig zutreffend gewesen, da

Drucksache 16/6634 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 90 ZPO seinerseits eine Verweisung auf § 79 Abs. 3 und 4
ZPO enthält. An die Stelle dieser Verweisung muss für das
arbeitsgerichtliche Verfahren eine Verweisung auf § 11
Abs. 3 und 5 treten. Inhaltlich entspricht die vorgeschlagene
autonome Beistandsregelung den Änderungen in den übri-
gen Verfahrensordnungen (vgl. zu § 90 ZPO Begründung zu
Artikel 8 Nr. 5).

Zu den Nummern 4 bis 7 (Änderung der §§ 87, 89, 92
und 94)

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die Vorschriften über
den Vertretungszwang künftig ohne Besonderheiten auch
für die Beteiligten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfah-
ren gelten. Gerade im Beschlussverfahren kann es aber zu
der Beteiligung einer Vielzahl von Personen und Stellen
kommen, wie zum Beispiel: Betriebsrat, Jugend- und Aus-
bildungsvertretung, Wahlvorstand, Ausschüsse, Arbeitneh-
mer und Arbeitgeber. Diese Beteiligung ist vielfach gesetz-
lich vorgeschrieben. Hinzu kommt, dass betriebsverfas-
sungsrechtliche bzw. personalvertretungsrechtliche Stellen
nicht vermögensfähig und die Kosten eines Beschluss-
verfahrens daher vom Arbeitgeber zu tragen sind (§ 40
BetrVG). Eine Erweiterung des Vertretungszwangs im
Beschlussverfahren würde somit zu einer erheblichen Erhö-
hung der Prozesskosten durch Anwaltskosten führen, mit
denen häufig einseitig der Arbeitgeber belastet würde. Eine
Abweichung vom Urteilsverfahren ist im Weiteren dadurch
gerechtfertigt, dass im Beschlussverfahren der Amtsermitt-
lungsgrundsatz gilt. Die Beteiligten sind daher anders als im
Urteilsverfahren nicht so sehr von den richtigen Prozess-
handlungen abhängig. Das Gericht hat den Sachverhalt von
Amts wegen aufzuklären und die erforderlichen prozessua-
len Maßnahmen zu ergreifen.

Eine Erweiterung des Vertretungszwangs im arbeitsgericht-
lichen Beschlussverfahren ist auch sachlich nicht erforder-
lich, da eine sachkundige Vertretung nicht nur für die Einle-
gung, sondern auch für die Begründung der Beschwerde
bzw. Rechtsbeschwerde gewährleistet ist. Eine Vertretung
der übrigen Verfahrensbeteiligten ist dagegen oft nicht not-
wendig.

Die Änderung in § 89 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 stellt für das
Beschlussverfahren sicher, dass die Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren vor den Landesarbeitsgerichten und
im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsge-
richt nicht nur für die Einlegung der Beschwerde gelten,
sondern auch für deren Begründung. Nach dem bisherigen
Wortlaut muss nur die Beschwerdeschrift von einem
Rechtsanwalt oder einer zur Vertretung befugten Person un-
terzeichnet sein. Der jetzt für diese Verfahrensteile einge-
führte Vertretungszwang stellt sicher, dass die Beschwerde
durch einen rechtskundigen Vertreter durchgeführt wird.
Unklarheiten und Prozessverzögerungen werden hierdurch
vermieden. Bei der Rechtsbeschwerde gewährleistet der
Verweis auf § 11 Abs. 4 Satz 3, dass die Einlegung und
Begründung der Rechtsbeschwerde nur durch eine Person
erfolgen kann, die über die Befähigung zum Richteramt ver-
fügt.

Mit Ausnahme der Einlegung und Begründung von Be-
schwerde und Rechtsbeschwerde soll es den Beteiligten des
Beschlussverfahrens dagegen auch weiterhin freistehen,

sich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeits-
gericht selbst zu vertreten.

Zu Artikel 12 (Änderung des Sozialgerichts-
gesetzes)

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Satz 2

Zu Nummer 1

Der Rechtsausschuss schlägt vor, die Regelung zur Prozess-
vertretung von Behörden in Satz 2 Nr. 1 neu zu fassen und
damit die Vertretungsregelungen in diesem Bereich wieder
in allen Verfahrensordnungen aneinander anzugleichen.

Die im Regierungsentwurf enthaltene Formulierung des
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG enthält eine Erweiterung der
Vertretungsmöglichkeiten zugunsten der Sozialleistungsträ-
ger, die in den übrigen Verfahrensordnungen und für andere
Behörden bisher nicht vorgesehen war. Während dort die
Vertretung grundsätzlich nur durch Beschäftigte der eigenen
Behörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen
kann, trägt die Regelung für das sozialgerichtliche Verfah-
ren einem praktischen Bedürfnis der Sozialleistungsträger
Rechnung, sich auch durch Beschäftigte anderer Sozialleis-
tungsträger vertreten zu lassen.

Auch diese Ausnahmeregelung hat sich jedoch als für das
sozialgerichtliche Verfahren unzureichend erwiesen. Die
zur Durchführung des SGB XII von Gemeinden und
Bundesagentur für Arbeit gebildeten Arbeitsgemeinschaften
(ARGEn) verfügen nämlich überwiegend nicht über
„eigene“ Beschäftigte, sondern bedienen sich regelmäßig
der Bediensteten der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Ge-
meinden. Ihre Vertretungsbefugnis vor den Sozialgerichten,
die das Bundessozialgericht zum geltenden Recht unlängst
ausdrücklich bejaht hat (Urteil vom 7. November 2006,
Az. B 7b AS 14/06 R), wäre nach dem Wortlaut der geplan-
ten Neuregelung künftig nicht mehr gegeben, weil es sich
bei den ARGEn auch nicht um Sozialleistungsträger han-
delt, für die die Sonderregelung in § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
einschlägig wäre.

Um dem berechtigten Anliegen Rechnung zu tragen, den
ARGEn auch künftig die Prozessführung ohne Einschaltung
eines Rechtsanwalts zu ermöglichen, ohne zugleich die
neue gesetzliche Regelung durch eine weitere Ausnahme-
regelung zu verkomplizieren, schlägt der Rechtsausschuss
vor, die Möglichkeiten der Behördenvertretung insgesamt
– also auch in den übrigen Verfahrensordnungen – zu erwei-
tern und die gesetzliche Regelung und die Rechtsanwen-
dung erheblich zu vereinfachen. Dies entspricht auch einem
Anliegen der Länder, die für den Bereich des Verwaltungs-
prozesses ebenfalls eine Erweiterung der Vertretungsmög-
lichkeiten im Bereich des Behördenprivilegs gefordert
hatten (vgl. Nummer 30 der Stellungnahme des Bundes-
rates, Drucksache 16/3655, S. 112; dazu die Gegenäußerung
der Bundesregierung, S. 123).

Die Regelungen zur Behördenvertretung sollen daher in
allen Verfahrensordnungen weiter gefasst werden als im
Regierungsentwurf. Generell soll Behörden und juristischen
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer Zu-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/6634

sammenschlüsse nicht nur die Vertretung durch eigene Be-
schäftigte und Beschäftigte der Aufsichtsbehörde, sondern
durchweg die Vertretung auch durch Beschäftigte anderer
Behörden und juristischer Personen des öffentlichen Rechts
oder deren Zusammenschlüsse gestattet werden. Die Ände-
rung führt dazu, dass die genannten Stellen sich durch ihre
Beschäftigten selbst und untereinander vertreten lassen kön-
nen, ohne dass der Prozessvertreter eine besondere Sach-
nähe zur verhandelten Sache aufweisen oder mit dieser im
Vorfeld des Prozesses befasst gewesen sein muss (zu Ver-
fahren mit Vertretungszwang vgl. Begründung zu Absatz 4).

Im SGG kann damit zugleich im Sinn der Vereinheitlichung
der Verfahrensordnungen die bisher zugunsten der Sozial-
leistungsträger vorgesehene Ausnahmeregelung entfallen.

Die Einbeziehung der zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse erfolgt, weil auch Spitzen-
verbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften vertretungs-
befugt sein sollen, und zwar auch dann, wenn diese Spitzen-
verbände nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich
organisiert sind. Entscheidend ist, ob dem Zusammen-
schluss öffentliche Aufgaben, die eigentlich von der öffent-
lich-rechtlichen Körperschaft selbst zu erfüllen wären, zu-
lässigerweise übertragen sind und ob zu diesen Aufgaben
auch die Prozessvertretung gehört. Die Prozessvertretung ist
dann nicht generell in allen Rechtsstreitigkeiten vor den So-
zialgerichten, sondern nur im Rahmen der Erfüllung der
übertragenen öffentlichen Aufgaben zulässig.

Zu den Nummern 7 und 9

Die redaktionellen Klarstellungen entsprechen den Ände-
rungen in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG (vgl. Be-
gründung zu Artikel 11 Nr. 1).

Zu Satz 3

Zur klarstellenden Verwendung des Begriffs „Vertreter“
vergleiche Begründung zu Artikel 8 Nr. 4 und zu Artikel 11
Nr. 1.

Zu Satz 4

Durch die im Regierungsentwurf nicht enthaltene Verwei-
sung auf § 157 ZPO soll die Untervertretung durch Rechts-
referendare im Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens,
das keine Generalverweisung auf die ZPO kennt, auch künf-
tig ermöglicht werden. Im geltenden Recht ergibt sich die
Möglichkeit der Terminsvertretung durch einen Referendar
aus § 59 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

Zu Absatz 4

Der Rechtsausschuss schlägt vor, die Vertretungsmöglich-
keiten der Behörden nicht nur außerhalb des Vertretungs-
zwangs (vgl. Begründung zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 1), sondern
in den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen (SGG,
VwGO und FGO) auch in Verfahren mit Vertretungszwang
zu erweitern. Die Gründe, aus denen in Verfahren ohne An-
waltszwang eine Ausweitung der Vertretungsmöglichkeiten
geboten ist (vgl. Begründung zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 1),
gelten auch hier. Der Rechtsausschuss ist darüber hinaus
in Übereinstimmung mit dem Bundesrat der Ansicht,
dass die erweiterten Möglichkeiten der Prozessvertretung,
die in Verfahren mit Vertretungszwang ja stets durch Perso-

nen mit Befähigung zum Richteramt erfolgen muss, eine ef-
fiziente, sachkundige und kostengünstige Vertretung der
Behörden sicherstellen und fördern werden. Auch in den
Fällen des Vertretungszwangs ist eine besondere Sachnähe
oder Vorbefassung des fremden Prozessvertreters nicht er-
forderlich (vgl. dagegen zu § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO in der
bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung BVerwG, Be-
schluss vom 15. Dezember 1994 – 4 C 19/93, NVwZ-RR
1995, 548).

Zu Absatz 7

Es handelt sich um eine sprachliche Angleichung an die
Parallelvorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen
(vgl. zu § 90 ZPO Begründung zu Artikel 8 Nr. 5). Durch
die Verweisung auf Absatz 5 wird sichergestellt, dass ein
Richter, der aufgrund seiner Tätigkeit beim Prozessgericht
als Vertreter ausgeschlossen ist, auch nicht als Beistand auf-
treten kann.

Zu den Nummern 5, 7a und 8

Es handelt sich um redaktionelle Berichtigungen (vgl. Bun-
desratsdrucksache 623/06 (Beschluss) zu den Nummern 25
und 26, dazu zustimmende Gegenäußerung der Bundes-
regierung, Drucksache 16/3655, S. 122).

Zu Artikel 13 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung)

Zu Nummer 2 (Änderung von § 67)

Zu Absatz 2

Zu Satz 2

Zu Nummer 1

Zu der in Übereinstimmung mit allen übrigen Verfahrens-
ordnungen vorgeschlagenen Erweiterung der Vertretungs-
möglichkeiten von Behörden vergleiche Begründung zu
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG (Artikel 12 Nr. 3).

Zu Nummer 4

Im Regierungsentwurf war eine eigenständige Vertretung
der berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft für
ihre Mitglieder nicht vorgesehen, obwohl sie im geltenden
Recht – ebenso wie Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereini-
gungen – vertretungsberechtigt sind. Deshalb sollen sie in
den Katalog des Absatzes 2 Satz 2 aufgenommen werden,
wie dies auch der Bundesrat gefordert hatte (vgl.
Bundesratsdrucksache 623/06 (Beschluss) zu Nummer 28,
dazu zustimmende Gegenäußerung der Bundesregierung,
Drucksache 16/3655, S. 122).

Zu Nummer 5

Die redaktionelle Klarstellung entspricht der Änderung in
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG (vgl. Begründung zu Arti-
kel 11 Nr. 1).

Zu Nummer 6

Die Bezugnahme auf das Sozialhilferecht ist entbehrlich.
Sie kann, ohne dass der Regelungsgehalt sich hierdurch än-
dern würde, entfallen. Damit wird zugleich einem Anliegen

Drucksache 16/6634 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

des Bundesrates Rechnung getragen (Bundesratsdrucksache
623/06 (Beschluss) zu Nummer 27, dazu Gegenäußerung
der Bundesregierung, Drucksache 16/3655, S. 122).

Zu Nummer 7

Die redaktionelle Klarstellung entspricht der Änderung in
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG (vgl. Begründung zu Arti-
kel 11 Nr. 1).

Zu Satz 3

Zur klarstellenden Verwendung des Begriffs „Vertreter“
vergleiche Begründung zu Artikel 8 Nr. 4 und zu Artikel 11
Nr. 1.

Zu Absatz 4

Zum Vorschlag, die Vertretungsmöglichkeiten der Behörden
nicht nur außerhalb des Vertretungszwangs (vgl. Begrün-
dung zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 1), sondern in den öffentlich-
rechtlichen Verfahrensordnungen (SGG, VwGO und FGO)
auch in Verfahren mit Vertretungszwang zu erweitern, ver-
gleiche Begründung zu Artikel 12 Nr. 1.

Zu Absatz 7

Es handelt sich um eine sprachliche Angleichung der Bei-
standsregelung an die Parallelvorschriften in den übrigen
Verfahrensordnungen (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nr. 5).
Durch die Verweisung auf Absatz 5 wird sichergestellt, dass
ein Richter, der aufgrund seiner Tätigkeit beim Prozessge-
richt als Vertreter ausgeschlossen ist, auch nicht als Bei-
stand auftreten kann.

Zu den Nummern 4 und 5 (Änderung der §§ 147, 152a)

Es handelt sich um die Berichtigung redaktioneller Fehler.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 162)

Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Änderung dient
der Gleichstellung aller vertretungsbefugten Angehörigen
der steuerberatenden Berufe im Bereich der Kostenerstat-
tung, wie sie der Bundesrat angeregt hatte (vgl. Bundesrats-
drucksache 623/06 (Beschluss) zu Nummer 35, dazu Ge-
genäußerung der Bundesregierung, Drucksache 16/3655,
S. 123).

Zu Artikel 14 (Änderung der Finanzgerichts-
ordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 62)

Zu Absatz 2

Zu Satz 2

Zu Nummer 1

Zu der in Übereinstimmung mit allen übrigen Verfahrens-
ordnungen vorgeschlagenen Erweiterung der Vertretungs-
möglichkeiten von Behörden vergleiche Begründung zu
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG (Artikel 12 Nr. 3).

Zu Nummer 3

Es handelt sich um eine vom Bundesrat angeregte termino-
logische Klarstellung, mit der die Bezugnahme auf das
StBerG und der Gleichklang mit § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
VwGO-E hergestellt werden (vgl. Bundesratsdrucksache
623/06 (Beschluss), dazu Gegenäußerung der Bundesregie-
rung, Drucksache 16/3655, S. 123).

Zu den Nummern 6 und 7

Die redaktionellen Klarstellungen entsprechen den Ände-
rungen in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG (vgl. Be-
gründung zu Artikel 11 Nr. 1).

Zu Satz 3

Zur klarstellenden Verwendung des Begriffs „Vertreter“
vergleiche Begründung zu Artikel 8 Nr. 4 und zu Artikel 11
Nr. 1.

Zu Absatz 4

Zum Vorschlag, die Vertretungsmöglichkeiten der Behörden
nicht nur außerhalb des Vertretungszwangs (vgl. Begrün-
dung zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 1), sondern in den öffentlich-
rechtlichen Verfahrensordnungen (SGG, VwGO und FGO)
auch in Verfahren mit Vertretungszwang zu erweitern, ver-
gleiche Begründung zu Artikel 12 Nr. 1.

Zu Absatz 7

Es handelt sich um eine sprachliche Angleichung an die Pa-
rallelvorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen (vgl.
zu § 90 ZPO Begründung zu Artikel 8 Nr. 5). Durch die Ver-
weisung auf Absatz 5 wird sichergestellt, dass ein Richter,
der aufgrund seiner Tätigkeit beim Prozessgericht als Ver-
treter ausgeschlossen ist, auch nicht als Beistand auftreten
kann.

Zu Artikel 15 (Änderung des Patentgesetzes)

Die vorgeschlagenen Änderungen in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
und Satz 3 entsprechen den Änderungen in den übrigen Ver-
fahrensordnungen.

Zu Artikel 16 (Änderung des Markengesetzes)

Die vorgeschlagenen Änderungen in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
und Satz 3 entsprechen den Änderungen in den übrigen Ver-
fahrensordnungen.

Zu Artikel 17 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall der
Regelungen über die Erweiterung der beruflichen Zusam-
menarbeitsmöglichkeiten in § 59a Abs. 4 BRAO und § 52a
Abs. 4 PatAnwO.

Zu Artikel 19 (Änderung sonstigen Bundesrechts)

Zu Absatz 9 (Änderung des Gesetzes über die
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
in Deutschland)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des
§ 52 BRAO (vgl. Begründung zu Artikel 4 Nr. 1a). Die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/6634

Befugnisse des europäischen Rechtsanwalts als Beistand
ergeben sich künftig unmittelbar aus § 90 ZPO.

Zu Absatz 10 (Änderung des Allgemeinen Gleichbe-
handlungsgesetzes)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu § 90
ZPO und den Beistandsregelungen in allen übrigen Verfah-
rensordnungen: Da der Beistand die Partei künftig grund-
sätzlich auch außerhalb des Parteiprozesses in der Verhand-
lung begleiten darf, muss die Einschränkung auch in § 23
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entfallen.

Zu Artikel 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Außer den Regelungen des RDG, die eine Verordnungser-
mächtigung enthalten, sollen auch diejenigen Regelungen
des Gesetzentwurfs unmittelbar nach der Verkündung in
Kraft treten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit
der Ablösung des RBerG durch das RDG stehen. Es handelt
sich dabei vor allem um die Regelungen zur Aufhebung des
Verbots der Sternsozietät und zur Abtretung anwaltlicher
Gebührenforderungen in der BRAO (Artikel 4) und der
PatAnwO (Artikel 7) mit den Folgeänderungen in der
BNotO (Artikel 3), im BeurkG (Artikel 5) und im StGB
(Artikel 17). Daneben sollen auch die Regelung über die
elektronische Speicherung von Protokollaufzeichnungen in
§ 160a ZPO (Artikel 8 Nr. 7a) und die Änderungen im Be-
reich der insolvenzrechtlichen Bekanntmachungen (Arti-
kel 9a) so bald wie möglich in Kraft treten. Die Gleichstel-
lung der Inkassounternehmen mit den Rechtsanwälten bei
der Pflicht zur elektronischen Beantragung des Mahn-
bescheids (Artikel 8a) soll dagegen erst zum 1. Dezember
2008 in Kraft treten.

Berlin, den 10. Oktober 2007

Der Rechtsausschuss

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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