BT-Drucksache 16/6627

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5551- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Oktober 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627
16. Wahlperiode 10. 10. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5551 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

A. Problem
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005, die das auf verschiedenen
Richtlinien beruhende System der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der
Gemeinschaft aktualisieren und verbessern will. Die Änderungen sollen dabei
insbesondere den Geschädigten von Verkehrsunfällen zugute kommen. Beste-
hende Lücken der geltenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinien
sollen geschlossen werden. Darüber hinaus soll dem wachsenden grenzüber-
schreitenden Verkehr, der nur noch in Ausnahmefällen Grenzkontrollen unter-
zogen wird, besser Rechnung getragen werden. Ferner soll der Binnenmarkt für
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gestärkt werden.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, der Änderungen des
Pflichtversicherungsgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Straßen-
verkehrsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vorsieht. Durch die vom
Rechtsausschuss vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden Be-
freiungstatbestände von der Versicherungspflicht beibehalten, ein Entschädi-
gungsanspruch gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeug-
unfällen mit von der Versicherung befreiten Fahrzeugen eingeführt und die
Entschädigung für Unfälle mit nichtversicherungspflichtigen Fahrzeugen im
Ausland geregelt. Ferner soll das bisher geltende Recht im Bezug auf sog. kran-
ke Versicherungsverhältnisse beibehalten werden; der Geschädigte soll auch in
den Fällen eine Leistung der Versicherung des Schädigers erhalten können, in
denen die Versicherung von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer frei ist.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung
C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/6627 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5551 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. In der Eingangsformel werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „mit Zustim-
mung des Bundesrates“ eingefügt.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird gestrichen.

b) Nummer 2 wird Nummer 1 und Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverord-
nung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht
übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfah-
ren nicht unterliegen,“.‘

c) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.

d) Nummer 8 wird Nummer 7 und in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
werden in der Nummer 2a nach dem Wort „Fahrzeugs“ die Wörter „nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 oder“ eingefügt.

e) Die Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9.

f) Nach der neuen Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:

‚10. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

㤠12c

(1) Der Entschädigungsfonds nach § 12 ist verpflichtet, einem
Entschädigungsfonds im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 der Richtlinie
84/5/EWG eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union den
Betrag zu erstatten, den dieser als Entschädigung wegen eines Perso-
nen- oder Sachschadens zahlt, der auf dem Gebiet dieses Mitglied-
staats durch ein Fahrzeug verursacht wurde, dessen Halter nach § 2
Abs. 1 Nr. 6 von der Versicherungspflicht befreit ist.

(2) Soweit der Entschädigungsfonds nach § 12 einen Betrag nach
Absatz 1 erstattet, gehen die auf den Entschädigungsfonds des ande-
ren Mitgliedstaats der Europäischen Union übergegangenen Ansprü-
che des Geschädigten gegen den Halter, den Eigentümer, den Fahrer
und einen sonstigen Ersatzpflichtigen auf den Entschädigungsfonds
nach § 12 über.“‘

3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

‚Artikel 3

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom … [einsetzen: Datum und Fund-
stelle des Gesetzes] wird wie folgt geändert:
1. In § 114 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Anspruch des“ und die Wörter
„nach § 115 Abs. 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 1“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6627

2. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Ver-
sicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleich-
wohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „kann dem Anspruch des Dritten nach
§ 115 nur entgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem
der“ durch die Wörter „wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem
Ablauf eines Monats, nachdem der“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Anspruch des“ gestrichen.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4
befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des
Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. In § 119 Abs. 1 werden die Wörter „nach § 115 Abs. 1“ durch die Wörter
„gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Ver-
sicherer“ ersetzt.

4. Dem § 124 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte sei-
nen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Ver-
sicherer geltend machen kann.“

5. Dem § 168 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der
Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.“ ‘

4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5 und wird wie folgt geändert:

a) Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:

‚1. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n werden die Angabe „18. September
2002“ durch die Angabe „… [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Änderungsgesetzes]“ ersetzt und die Wörter „, soweit sie von selb-
ständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen
gebildet und getragen werden,“ gestrichen.‘

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

6. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.

7. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7 und Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

,2. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kennzeichen“ die Wörter „, unab-
hängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzei-

chen handelt,“, nach dem Wort „Belgien“ das Wort „Bulgarien“ und nach
dem Wort „Portugal“ das Wort „Rumänien“ eingefügt.‘

Drucksache 16/6627 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

8. Nach dem neuen Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:

,Artikel 8

Änderung des Handelsgesetzbuchs
In § 335 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
eingefügt:

„(2a) Für eine elektronische Aktenführung und Kommunikation sind
§ 110a Abs. 1, § 110b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie § 110d
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden. § 110a
Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das
Bundesministerium der Justiz die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen kann; es kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf das Bundesamt für Justiz übertragen.“ ‘

9. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 9 und wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ angefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und § 12c des Pflichtversicherungsgesetzes
vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, treten mit Ablauf des … [einsetzen: Datum
desjenigen Tages des sechzigsten auf den Monat der Verkündung folgen-
den Kalendermonats, dessen Zahl mit dem Tag der Verkündung überein-
stimmt] außer Kraft.“

Berlin, den 10. Oktober 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Daniela Raab
Berichterstatterin

Marianne Schieder
Berichterstatterin

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

begründet: mer 1 veranlasst ist.
Zu Nummer 1 (Eingangsformel)

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, da
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes eine Verordnungsermäch-

Zu Buchstabe d (Artikel 1 – Änderung von § 12 Abs. 1
Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes)

Anstelle der Pflichtversicherung soll nun die Eintrittspflicht
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6627

Bericht der Abgeordneten Daniela Raab, Marianne Schieder, Mechthild Dyckmans,
Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/5551 in seiner 105. Sitzung am 21. Juni 2007 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Finanzaus-
schuss, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und dem Ausschuss für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung überwiesen.

II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Finanzausschuss hat die Vorlage am 10. Oktober 2007
in seiner 70. Sitzung beraten und einstimmig beschlossen,
die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage am 10. Oktober 2007 in sei-
ner 54. Sitzung beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter
Fassung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage am 10. Oktober 2007 in seiner 46. Sitzung
beraten. Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat der Aus-
schuss beschlossen, die Annahme der Änderungsanträge der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksa-
che 16(6)163 zu empfehlen. Mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat
der Ausschuss beschlossen, die Annahme des Gesetzent-
wurfs in geänderter Fassung zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 76. Sitzung
am 20. Oktober 2007 abschließend beraten und einstimmig
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs unter Be-
rücksichtigung der in der Beschlussempfehlung abgedruck-
ten Maßgaben zu empfehlen.

IV. Begründung der Beschlussempfehlung
Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die Begründung in der Druck-
sache 16/5551, S. 9 f. verwiesen. Die vom Ausschuss emp-
fohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Gesetz,
das die Zustimmungsbedürftigkeit einer an sich zustim-
mungsbedürftigen Verordnung beseitigt, seinerseits zustim-
mungsbedürftig ist.

Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 1)

Die Änderungen in Artikel 1 sind darauf zurückzuführen,
dass die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehe-
ne Einführung einer alternativen Pflichtversicherung für die
bisher von der Versicherungspflicht befreiten selbstfahren-
den Arbeitsmaschinen und (künftig auch) Stapler im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b PflVG sowie Anhänger im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c PflVG aufgegeben
und die derzeit geltende Befreiung dieser Fahrzeuge von der
Versicherungspflicht beibehalten werden sollen. Nach An-
hörung der beteiligten Kreise soll der von der 5. Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie (Richtlinie 2005/14/
EG vom 11. Mai 2005) geforderte Schutz der Unfallopfer bei
Zahlungsunfähigkeit des Schädigers durch eine Rückkehr
zur Lösung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums
der Justiz sichergestellt werden, wonach der Entschädi-
gungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen die Aus-
fallhaftung für Schäden übernimmt, die durch von der Versi-
cherungspflicht befreite Fahrzeuge verursacht werden.

Zu Buchstabe a (Artikel 1 – Änderung von § 1 des
Pflichtversicherungsgesetzes)

Die in Nummer 1 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung
wird gestrichen. Hierdurch sollte die auch im Rahmen des Ge-
setzentwurfs der Bundesregierung beibehaltene Befreiung
der Kraftfahrzeuge von der Versicherungspflicht, deren bau-
artbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer je Stunde
nicht übersteigt, in die Grundnorm des § 1 PflVG überführt
werden. Eine solche Überführung ist nun nicht mehr erfor-
derlich, da der Befreiungstatbestand – gemeinsam mit den an-
deren, nun beibehaltenen Befreiungstatbeständen – in § 2
Abs. 1 Nr. 6 PflVG belassen werden kann.

Zu Buchstabe b (Artikel 1 – Änderung von § 2 Abs. 1 des
Pflichtversicherungsgesetzes)

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG wird auf dessen
Buchstaben b beschränkt. Damit entfällt die im Gesetzent-
wurf der Bundesregierung vorgesehene Einführung einer
alternativen Versicherungspflicht der bisher befreiten Fahr-
zeuge in einer (Betriebs-)Haftpflichtversicherung.

Zu Buchstabe c (Artikel 1)

Redaktionelle Änderung, die durch die Streichung der Num-
tigung, bei der die Zustimmungsbedürftigkeit konstitutiv
ausgeschlossen ist, inhaltlich erweitert wird und nach der

des Entschädigungsfonds für Schäden, die von Fahrzeugen
verursacht werden, die von der Versicherungspflicht befreit

Drucksache 16/6627 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sind, vorgesehen werden. Der neue § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a
PflVG begründet einen Schadensersatzanspruch gegen den
deutschen Entschädigungsfonds, wenn ein Fahrzeug, dessen
Halter nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG oder nach dem Recht
eines anderen Mitgliedstaats von der Versicherungspflicht
befreit ist, im Inland einen Unfall verursacht. Unter § 2
Abs. 1 Nr. 6 PflVG fallen Kraftfahrzeuge, deren bauartbe-
dingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer je Stunde nicht
übersteigt, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und (nun) Stap-
ler, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde
nicht übersteigt, sowie Anhänger. Die beiden letzten Fahr-
zeuggruppen werden allerdings nur erfasst, wenn sie den
Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterlie-
gen. Bei den Anhängern sind dies insbesondere Anhänger in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Arbeits-
maschinen.

Zu Buchstabe e (Artikel 1)

Redaktionelle Änderung, die durch die Streichung der Num-
mer 1 veranlasst ist.

Zu Buchstabe f (Artikel 1 – § 12c des Pflichtversiche-
rungsgesetzes – neu)

Es wird ein neuer § 12c PflVG geschaffen, der eine Rege-
lung für Auslandsunfälle der in der Bundesrepublik
Deutschland von der Versicherungspflicht befreiten Fahr-
zeuge bereithält (z. B. ein Bagger aus der Bundesrepublik
Deutschland stößt in den Niederlanden mit einem dort zuge-
lassenen Pkw zusammen, dessen Fahrer hierbei verletzt
wird). Bisher war eine solche Regelung nicht erforderlich, da
die anderen Mitgliedstaaten bei der Einreise solcher Fahr-
zeuge die Vorlage einer Grünen Karte oder einer Grenzver-
sicherungspolice verlangen konnten, so dass jedenfalls Aus-
landsversicherungsschutz dieser Fahrzeuge vorlag. Mit der
Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der
Europäischen Union kann jedoch auf diese Weise Versiche-
rungsschutz nicht mehr gewährleistet werden.

Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b der 5. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherungsrichtlinie ordnet daher an, dass die Geschädig-
ten von nun an so gestellt werden sollen, als sei der Schaden
von einem zwar versicherungspflichtigen, aber tatsächlich
nicht versicherten Fahrzeug verursacht worden. Mit dieser
Gleichstellung erhalten die Geschädigten einen Schadenser-
satzanspruch gegen den Entschädigungsfonds des Unfallmit-
gliedstaats (in dem vorangehenden Beispiel steht also dem
niederländischen Pkw-Fahrer ein Schadensersatzanspruch
gegen den niederländischen Entschädigungsfonds zu), der
dem materiellen Recht des Unfallmitgliedstaats zu entneh-
men ist. Der Entschädigungsfonds des Unfallmitgliedstaats
soll allerdings stets einen Rückgriffsanspruch gegen den Ent-
schädigungsfonds des Mitgliedstaats haben, in dem das Fahr-
zeug seinen gewöhnlichen Standort hat und nach dessen
Recht der Halter des Fahrzeugs von der Versicherungspflicht
befreit ist (in dem Beispiel der deutsche Entschädigungs-
fonds). Diesen Rückgriffsanspruch gegen den deutschen Ent-
schädigungsfonds als Entschädigungsfonds des Standortmit-
gliedstaats regelt der neue § 12c Abs. 1 PflVG.

Der neue § 12c Abs. 2 PflVG regelt demgegenüber die

schädigungsfonds des Unfalllandes (im Beispiel also den
niederländischen Entschädigungsfonds). Sind – was sich
nach dem Recht des Unfalllandes richtet – auf den Entschä-
digungsfonds des Unfalllandes mit seiner Schadensersatz-
leistung an den Geschädigten Ansprüche des Geschädigten
gegen den Halter, Fahrer, Eigentümer oder einen sonstigen
Ersatzpflichtigen übergegangen, so ordnet Absatz 2 an, dass
mit der Regressleistung des deutschen Entschädigungsfonds
diese Ansprüche gegen Halter, Fahrer, Eigentümer oder
einen sonstigen Ersatzpflichtigen auf den deutschen Ent-
schädigungsfonds übergehen. Dem deutschen Entschädi-
gungsfonds wird so die Möglichkeit eingeräumt, sich bei
dem Letztverantwortlichen schadlos zu halten, wobei er frei-
lich das Risiko von dessen Zahlungsunfähigkeit trägt.

Zu Nummer 3 (Artikel 3 – neu – Änderung des Versiche-
rungsvertragsgesetzes)

Nummer 3 enthält Änderungen des Versicherungsvertrags-
gesetzes. Dabei handelt es sich um Anpassungen, die auf-
grund von Änderungen am Gesetzentwurf (Bundestags-
drucksache 16/3945) im Zuge der Beratungen (Artikel 3
Nr. 1 bis 4) sowie infolge einer Gesetzesänderung (Artikel 3
Nr. 5) erforderlich sind, bislang aber nicht bzw. nicht voll-
ständig vorgenommen wurden.

Die Änderungen in Artikel 3 Nr. 1 bis 4 betreffen die Rege-
lungen über die Pflichtversicherung (§ 113 ff. VVG). Der
Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 16/3945) hatte
hier einen allgemeinen Direktanspruch des Geschädigten ge-
gen den Versicherer vorgesehen. Die gesetzlichen Bestim-
mungen waren als einheitliches System konzipiert und gin-
gen vom Bestehen eines allgemeinen Direktanspruchs aus;
Rechte und Pflichten des Geschädigten waren nach dem
Konzept des Regierungsentwurfs vollständig an das Beste-
hen eines Direktanspruchs des Dritten geknüpft.

Im Zuge der Beratungen des Rechtsausschusses wurde der
allgemeine Direktanspruch des Geschädigten auf einzelne
Fälle zurückgeführt. Nach dem neuen § 115 Abs. 1 VVG
kann der Geschädigte den Versicherer außerhalb der Kfz-
Haftpflichtversicherung nur bei Insolvenz oder unbekann-
tem Aufenthalt des Versicherungsnehmers unmittelbar in
Anspruch nehmen. In allen anderen Fällen besteht kein Di-
rektanspruch. Die Rechte und Pflichten des geschädigten
Dritten, der keinen Direktanspruch hat, sind damit nicht
mehr ausdrücklich geregelt. Insbesondere ergibt sich gegen-
über dem geltenden Recht bei dem sogenannten „kranken“
Versicherungsverhältnis (vgl. § 158c ff. VVG a. F.) eine
Schlechterstellung für Geschädigte, die so nicht gewollt ist.

Um diese Schlechterstellung zu vermeiden und um die
Rechtslage beizubehalten, die nach § 158c ff. VVG a. F. be-
steht, sollen die betroffenen Vorschriften angepasst werden.

Die Änderung in Artikel 3 Nr. 5 trägt einer Gesetzesände-
rung vom 26. März 2007 Rechnung, die im Gesetzentwurf
nicht berücksichtigt worden war.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1 – neu – (Änderung von § 114 Abs. 2 Satz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes)
Wirkungen einer Zahlung des im Regressweg in Anspruch
genommenen deutschen Entschädigungsfonds an den Ent-

§ 114 Abs. 2 Satz 2 VVG lässt die Vereinbarung von Selbst-
behalten in der Pflichtversicherung zu. Diese wirken nur

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/6627

zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer,
sollen jedoch dem Geschädigten nicht entgegengehalten und
gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend ge-
macht werden können. Der Gesetzeswortlaut stellt dabei auf
den Direktanspruch des Dritten nach § 115 Abs. 1 VVG und
nicht auf die Person des Dritten ab. Nachdem ein allgemei-
ner Direktanspruch nicht beschlossen wurde, hat dies zur
Folge, dass sich der Dritte, der keinen Direktanspruch be-
sitzt, einen Selbstbehalt entgegenhalten lassen müsste. Eine
solche Schlechterstellung des Geschädigten war jedoch nicht
beabsichtigt. Die Bezugnahme auf den Direktanspruch ist
daher zu streichen.

Zu Nummer 2 – neu – (Änderung von § 117 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes)

Zu Buchstabe a (Änderung von § 117 Abs. 1 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes)

§ 117 Abs. 1 VVG regelt die Leistungspflicht des Versiche-
rers in den Fällen des „kranken“ Versicherungsverhältnisses.
Ist der Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer
von der Verpflichtung zur Leistung frei, so soll seine Leis-
tungspflicht in Ansehung des Dritten gleichwohl bestehen
bleiben, und zwar unabhängig davon, ob ein Direktanspruch
nach § 115 Abs. 1 VVG besteht oder nicht. Da das Gesetz
allerdings auch an dieser Stelle derzeit auf den Anspruch aus
§ 115 Abs. 1 VVG abstellt, ist der Dritte in Fällen, in denen
ein Direktanspruch nicht besteht, schutzlos. Das stellt eine
Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage
(§ 158c Abs. 1 VVG a. F.) dar, die so nicht gewollt ist. Die
Neufassung passt § 117 Abs. 1 VVG an den Wortlaut des
§ 158c Abs. 1 VVG a. F. an und stellt so für Fälle ohne
Direktanspruch die bisherige Rechtslage wieder her, indem
sie nicht auf den Anspruch des Dritten, sondern auf die Per-
son des Dritten abstellt.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung von § 117 Abs. 2
Satz 1 des Versicherungsver-
tragsgesetzes)

Auch diese Bestimmung setzt nach ihrem jetzigen Wortlaut
das Bestehen eines allgemeinen Direktanspruchs voraus,
lässt also den Dritten – nach dem Wegfall des allgemeinen
Direktanspruchs – in allen anderen Fällen schutzlos. Die da-
rin liegende Schlechterstellung gegenüber dem früheren
Recht (§ 158c Abs. 2 Satz 1 VVG a. F.) war nicht beabsich-
tigt. Zur Wiederherstellung der bisherigen Rechtslage ist
eine Anpassung an den Wortlaut der früheren Regelung er-
forderlich, die einen Direktanspruch nicht voraussetzte, son-
dern ebenfalls auf die Person des Dritten abstellte.

Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung von § 117 Abs. 2
Satz 4 des Versicherungsver-
tragsgesetzes)

Die Änderung erfolgt aus denselben Gründen wie unter
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Folgeänderung). Auch in-

Zu Buchstabe c (§ 117 Abs. 5 des Versicherungsvertrags-
gesetzes – neu)

Die Ergänzung übernimmt den bisherigen § 158f VVG a. F.
Der dort geregelte Rückgriffsanspruch des Versicherers war
entbehrlich, solange ein allgemeiner Direktanspruch be-
stand, da sich der Rückgriff des Versicherers dann stets nach
§ 116 richtete. Soweit allerdings kein Direktanspruch nach
§ 115 besteht und der Versicherer den Dritten nach § 117
Abs. 1 bis 4 befriedigt, muss die Forderung des Dritten ge-
gen den Versicherungsnehmer gleichfalls auf den Versiche-
rer übergehen, damit dieser den Versicherungsnehmer auch
in diesen Fällen in Regress nehmen kann. Das wird durch
den neuen § 117 Abs. 5 sichergestellt.

Zu Buchstabe d (Änderung von § 117 Abs. 5 in § 117
Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der in Buch-
stabe c enthaltenen Änderung.

Zu Nummer 3 – neu – (Änderung von § 119 Abs. 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass den Dritten An-
zeigeobliegenheiten immer dann treffen, wenn er Ansprüche
aus einem Schadensereignis geltend machen will, unabhän-
gig davon, ob ein Direktanspruch besteht oder nicht. Es ist
nicht gerechtfertigt, dass den Dritten keine Anzeigepflicht
treffen soll, wenn er keinen Direktanspruch gegen den Versi-
cherer besitzt. Sachlich wird damit die unter § 158d Abs. 1
VVG a. F. geltende Rechtslage wiederhergestellt.

Zu Nummer 4 – neu – (§ 124 Abs. 3 des Versicherungs-
vertragsgesetzes – neu)

§ 124 Abs. 1 und 2 betrifft das prozessuale Verhältnis des
Geschädigten zum Versicherer und zum Versicherungsneh-
mer. Die Vorschrift entstammt dem früheren § 3 Nr. 8 und 10
PflVG. Sie betrifft die Rechtswirkungen einer rechtskräfti-
gen Entscheidung im Prozess des Geschädigten gegen den
Versicherer oder den Versicherungsnehmer für das jeweils
andere Verfahren. Grundlage der Vorschrift ist, dass der Ge-
schädigte sowohl gegen den Versicherungsnehmer als auch
im Wege des Direktanspruchs gegen den Versicherer vorge-
hen kann. Nur wenn aus Sicht des Geschädigten die Mög-
lichkeit besteht, sowohl den Schädiger, als auch den Ver-
sicherer im Wege des Direktanspruchs in Anspruch zu
nehmen, besteht ein Bedürfnis, die Rechtswirkungen der
beiden Verfahren in bestimmten Fällen einander anzuglei-
chen. Der neue Absatz 3 stellt deshalb klar, dass die Bestim-
mung nur in den Fällen Anwendung findet, in denen der
Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 115
Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.

Zu Nummer 5 – neu – (Änderung von § 168 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes)

§ 168 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) übernimmt
die Regelung des § 165 des Gesetzes über den Versiche-
rungsvertrag. § 168 Abs. 3 VVG gibt bisher die Rechtslage
wieder, die mit Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Be-
soweit ist nicht auf den Anspruch, sondern auf die Person des
Dritten abzustellen.

triebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2724) beschlossen worden war (für § 165

Drucksache 16/6627 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag). Richti-
gerweise hätte jedoch die Rechtslage übernommen werden
müssen, die mit Artikel 3 des Gesetzes zum Pfändungs-
schutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 368) hergestellt worden war. Dies wird nunmehr nachge-
holt. Ferner wird zur Klarstellung die Norm des § 851d, die
wie § 851c durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der
Altersvorsorge in die Zivilprozessordnung eingefügt worden
ist, ausdrücklich in Bezug genommen.

Zu Nummer 4 (Artikel 4 – neu)

Redaktionelle Änderung, die durch die Einfügung eines neu-
en Artikels in den Gesetzentwurf notwendig wird.

Zu Nummer 5 (Artikel 5 – neu – Änderung des Straßen-
verkehrsgesetzes)

Zu Buchstabe a (Artikel 5 – neu – Änderung von § 6
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n des Straßenver-
kehrsgesetzes)

Die Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n StVG
wird dahingehend geändert, dass Überwachungsorganisa-
tionen zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen
in Deutschland künftig auch dann anerkannt werden kön-
nen, wenn sie nicht ausschließlich von selbständigen und
hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen ge-
bildet und getragen werden. Dies dient der gütlichen Bei-
legung des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen
Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß
Artikel 226 des EG-Vertrages (Verfahren Nummer 2004/
2068).

Die Europäische Kommission hat im Rahmen dieses Verfah-
rens die Auffassung vertreten, dass die deutsche Regelung
über die Anerkennung von Organisationen zur technischen
Überwachung von Kraftfahrzeugen die Niederlassungsfrei-
heit (Artikel 43, 48 EGV) von Unternehmen aus anderen
Mitgliedstaaten unzulässig beschränke. Zur gütlichen Bei-
legung des Vertragsverletzungsverfahrens hat sich die Bun-
desrepublik Deutschland bereit erklärt, das Erfordernis, nach
dem die Anerkennung von Überwachungsorganisationen
nach derzeitiger Rechtslage (Anlage VIIIb StVZO) nur er-
teilt werden kann, „wenn die Organisation ausschließlich
von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen
Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird,
wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisa-
tion im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass
auf 100 000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger
(nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli
eines jeden Jahres) jeweils ein Prüfingenieur entfällt, jedoch
nicht mehr als 30 Prüfingenieure“, ersatzlos aufzuheben. Da-
mit Anlage VIIIb StVZO entsprechend geändert werden
kann, ist es notwendig, die Ermächtigung des § 6 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe n anzupassen.

Zu Buchstabe b (Artikel 5 – neu)

Zu Nummer 6 (Artikel 5 – neu – Änderung des Straßen-
verkehrsgesetzes)

Redaktionelle Änderung, die durch die Einfügung eines neu-
en Artikels in den Gesetzentwurf notwendig wird.

Zu Nummer 7 (Artikel 7 – neu – Änderung der Verord-
nung zur Durchführung der Richtlinie des
Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 24. April 1972 betreffend die Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung und der Kontrolle
der entsprechenden Versicherungspflicht)

Die Ergänzung der in § 1 Nr. 1 genannten Länder um Bulga-
rien und Rumänien dient der Umsetzung der Entscheidung
der Kommission vom 9. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 180 S. 42).
Danach sind alle Voraussetzungen für die Abschaffung der
Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach
den Vorschriften der 1. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rungsrichtlinie zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union sowie Bulgarien und Rumänien erfüllt. Dem-
entsprechend ist ab dem 1. August 2007 auf die Kontrolle der
Haftpflichtversicherung bei einreisenden Fahrzeugen, die
ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet von Bulgarien oder
Rumänien haben, zu verzichten.

Zu Nummer 8 (Artikel 8 – neu – Änderung des Handels-
gesetzbuchs)

Bei Einführung des vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt)
durchzuführenden Ordnungsgeldverfahrens nach § 335
HGB im Jahr 2007 ist eine ausdrückliche Rechtsgrundlage
für die elektronische Aktenführung in der Behörde nicht ge-
schaffen worden. Ob die nunmehr bestehenden und nicht
ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsvorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Voraussetzun-
gen einer sicheren Rechtsgrundlage in vollem Umfang erfül-
len, ist zweifelhaft. Entsprechendes gilt für die Zulässigkeit
elektronischer Kommunikation zwischen den Beteiligten,
das heißt den gesetzlichen Vertretern offenlegungspflichtiger
Unternehmen (§ 335 Abs. 1 Satz 1 HGB) einerseits und dem
Bundesamt andererseits.

Um bestehende Zweifel an der rechtlichen Absicherung aus-
zuräumen, sollen in einem neuen Absatz 2a ergänzend eine
entsprechende Anwendung der einschlägigen Bestimmun-
gen einschließlich der in ihnen enthaltenen Verordnungser-
mächtigungen aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) vorgesehen und zugleich bestimmt werden, dass das
Bundesministerium der Justiz die Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen kann. Die Bestim-
mungen des OWiG erscheinen im Hinblick auf den besonde-
ren Charakter des Ordnungsgeldes insgesamt besser geeig-
net als die Bestimmungen des VwVfG.

Das Wirksamwerden der Zulässigkeit elektronischer Akten-
führung hängt vom Erlass einer vom Bundesministerium der
Justiz zu erlassenden Rechtsverordnung ab. Dieses Verord-
Redaktionelle Änderung, die durch die Einfügung einer neu-
en Nummer in den Gesetzentwurf notwendig wird.

nungsgebungsverfahren soll schnellstmöglich eingeleitet
werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/6627

Zu Nummer 9 (Artikel 9 – neu – Inkrafttreten, Außer-
krafttreten)

Durch die Ergänzung des Artikels 8 werden die neuen Re-
gelungen in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und § 12c PflVG auf
fünf Jahre befristet. In diesem Zeitraum sollen Erkenntnisse
darüber gewonnen werden, ob die wirtschaftliche Belastung
des Entschädigungsfonds – und mithin der Gemeinschaft
der in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung versicher-
ten Personen – mit den Entschädigungsleistungen für Fahr-
zeuge, deren Halter von der Versicherungspflicht befreit
sind, in einem zumutbaren Rahmen liegt.

Berlin, den 10. Oktober 2007

Daniela Raab
Berichterstatterin

Marianne Schieder
Berichterstatterin

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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