BT-Drucksache 16/620

Die Ausgestaltung des Elterngeldes

Vom 8. Februar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/620
16. Wahlperiode 08. 02. 2006

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam Gruß, Dr. Karl Addicks,
Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst
Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke,
Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Joachim
Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff,
Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Hellmut
Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht,
Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt,
Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt),
Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina
Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz,
Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Die Ausgestaltung des Elterngeldes

Die von CDU/CSU und SPD gebildete Bundesregierung plant die bessere
Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Neben der Absetzbarkeit der Kinder-
betreuungskosten als Werbungskosten ist die Einführung eines einkommens-
abhängigen Elterngeldes ab 2007 geplant. Das Elterngeld soll eine Einkom-
mensersatzleistung zugunsten derjenigen Person darstellen, die das Kind nach
der Geburt maßgeblich betreut. Das Elterngeld soll 67 Prozent des letzten
Nettoeinkommens ersetzen. Die Obergrenze soll bei 1 800 Euro liegen. Eltern-
geld soll grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr gewährt werden; über einen
Zeitraum von zehn Monaten sollen die Eltern frei verfügen können; zwei Mo-
nate sollen jeweils vom anderen Elternteil genommen werden. Die Inanspruch-
nahme von Elterngeld soll auch auf zwei Jahre gestreckt werden können.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie begründet die Bundesregierung die Festsetzung der Einkommensersatz-
leistung zugunsten der Person, die das Kind nach der Geburt maßgeblich be-
treut, auf 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens?

2. Wie wird die Höhe des Elterngeldes bei Studierenden, Auszubildenden,
Gewerbetreibenden und Selbstständigen berechnet?
3. Wie wird das Elterngeld ausgestaltet, wenn der betreuende Elternteil vor Ge-
burt des Kindes nicht berufstätig war?

4. Wie wird das in der Unterrichtung durch die Bundesregierung „Nationales
Reformprogramm Deutschland. Innovation forcieren – Sicherheit im Wandel
fördern – Deutsche Einheit vollenden“ genannte „pauschalierte Netto-
einkommen“ definiert?

Drucksache 16/620 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

5. Wie begründet die Bundesregierung die Entscheidung für eine Höchstgren-
ze von 1 800 Euro des „pauschalierten Nettoeinkommens“?

6. Welche finanziellen Folgen bei der Berechnung des Elterngeldes hat die An-
knüpfung an das letzte Nettoeinkommen, wenn der betreuende Elternteil
nach Steuerklasse I, II, III, IV und V oder VI veranlagt ist?

7. Wird die Bundesregierung dann, wenn sich die Wahl der Steuerklasse auf
die Höhe des Elterngeldes auswirkt, einen anderen Anknüpfungspunkt als
das Nettoeinkommen zur Bestimmung der Höhe des Elterngeldes wählen,
und falls ja, welchen?

8. Wann wird die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, das
Steuersystem besser auf Flexibilisierungen in der Erwerbstätigkeit ausrich-
ten und ein Anteilssystem einführen, mit dem jeder Ehegatte künftig so viel
Lohnsteuer zahlt, wie es seinem Anteil am gemeinsamen Bruttolohn ent-
spricht?

9. Wie wird sich die Gewährung von Elterngeld an den betreuenden Elternteil
für einen Zeitraum von grundsätzlich zehn Monaten nach Einschätzung der
Bundesregierung auf die Inanspruchnahme der zwölfmonatigen Elternzeit
auswirken, die bislang von weniger als 5 Prozent der Väter in Anspruch ge-
nommen wird?

10. Wie wird das Elterngeld ausgestaltet, wenn bereits während des ersten Jah-
res eine Teilzeittätigkeit durch den betreuenden Elternteil aufgenommen
wird?

11. Wie stellt sich die Ausgestaltung des Elterngeldes dar, wenn der Bezug auf
zwei Jahre gestreckt wird und der betreuende Elternteil während dieser Zeit
eine Teilzeittätigkeit aufnimmt?

12. Was versteht die Bundesregierung unter einer Mindestleistung, die auf der
Grundlage der Ergebnisse der Klausurtagung des Kabinetts in Genshagen
am 9. und 10. Januar 2006 Eltern mit einem geringen Einkommen gewährt
werden soll?

13. Wie wird ein geringes Familieneinkommen definiert, und welche Einkom-
men von Familienmitgliedern werden bei der Feststellung eines geringen
Familieneinkommens einbezogen?

14. Inwieweit werden Unterhaltsleistungen, die Gewährung von BAföG und
Leistungen nach SGB III bei der Bestimmung des Familieneinkommens be-
rücksichtigt?

15. Wie stellt sich das Verhältnis zwischen dem Kinderzuschlag nach § 6a
BKGG und der Gewährung von Elterngeld dar?

16. Ab welcher Einkommensobergrenze soll eine Förderung durch Elterngeld
entfallen, und wie wird diese definiert?

17. Wie begründet die Bundesregierung die Begrenzung der Inanspruchnahme
von Elterngeld auf grundsätzlich zehn bzw. zwölf Monate, und aus welchen
Gründen wurde die Entscheidung dahin gehend getroffen, dass die Eltern
über einen Zeitraum von zehn Monaten frei verfügen können, zwei Monate
aber vom jeweils anderen Partner genommen werden müssen?

18. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praktikabilität der zwei „Väter-
Monate“ mit Blick darauf, dass es in manchen Berufszweigen schwierig
sein dürfte, sich für diesen Zeitraum freistellen zu lassen?

19. Wie sollen Selbstständige, Gewerbetreibende, Studierende und Auszubil-
dende die Übernahme von Betreuungsverantwortung für zwei Monate nach-

weisen?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/620

20. Soll es bei der Regelung von zwei „Väter-Monaten“ auch dann bleiben,
wenn der Bezug von Elterngeld auf zwei Jahre gestreckt wird?

21. Liegen der Bundesregierung Umfragen bzw. Statistiken vor, dass gerade
Väter aufgrund der „Väter-Monate“ von der Möglichkeit der Betreuung ver-
stärkt Gebrauch machen werden?

22. Wie wird das Mindestfamilieneinkommen gewährleistet, wenn der Bezug
des Elterngeldes auf zwei Jahre gestreckt wird?

23. Wie lange werden Alleinerziehende Elterngeld in Anspruch nehmen kön-
nen?

24. Wie stellt sich die Situation von Familien nach Beendigung des Bezugs von
Elterngeld mit Blick auf den Zugang zu Krippenplätzen und einer Betreu-
ung durch Tagesmütter und -väter dar?

25. Welche Leistungen erhalten Alleinerziehende nach Beendigung des Bezugs
von Elterngeld, wenn ihnen kein Betreuungsangebot zur Verfügung steht
und sie keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können?

26. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung mit Blick auf eine
bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf?

Berlin, den 8. Februar 2006

Ina Lenke
Sibylle Laurischk
Miriam Gruß
Dr. Karl Addicks
Christian Ahrendt
Uwe Barth
Rainer Brüderle
Angelika Brunkhorst
Ernst Burgbacher
Patrick Döring
Mechthild Dyckmans
Jörg van Essen
Otto Fricke
Paul K. Friedhoff
Horst Friedrich (Bayreuth)
Hans-Michael Goldmann
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Christel Happach-Kasan
Heinz-Peter Haustein
Elke Hoff
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Michael Kauch
Dr. Heinrich L. Kolb
Hellmut Königshaus
Gudrun Kopp

Jürgen Koppelin
Heinz Lanfermann
Harald Leibrecht
Michael Link (Heilbronn)
Markus Löning
Horst Meierhofer
Patrick Meinhardt
Jan Mücke
Burkhardt Müller-Sönksen
Dirk Niebel
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Gisela Piltz
Jörg Rohde
Frank Schäffler
Marina Schuster
Dr. Max Stadler
Dr. Rainer Stinner
Carl-Ludwig Thiele
Christoph Waitz
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Volker Wissing
Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Martin Zeil
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.