BT-Drucksache 16/5987

Genehmigungsvorbehalt bei Umzug von Jugendlichen nach § 22 Abs. 2a Zweites Buch Sozialgesetzbuch

Vom 3. Juli 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5987
16. Wahlperiode 03. 07. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky, Heidrun Bluhm,
Diana Golze, Katrin Kunert, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken),
Frank Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Genehmigungsvorbehalt bei Umzug von Jugendlichen nach § 22 Abs. 2a
Zweites Buch Sozialgesetzbuch

Der § 22 Abs. 2a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) regelt den Umzug
von jungen Erwachsenen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen. Insbeson-
dere wird in diesem Paragrafen die Voraussetzung der Genehmigung eines Um-
zugs durch den Grundsicherungsträger verankert. Der Wortlaut wird nun nach
der Fraktion DIE LINKE. vorliegenden Informationen von Grundsicherungsträ-
gern so interpretiert, dass sämtliche Umzüge von jüngeren Menschen unter die-
sen Paragrafen fallen. Dies widerspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, der
bei der Einführung in der Begründung ausschließlich auf den Sachverhalt Aus-
zug von Jugendlichen aus dem Elternhaus abzielt (Bundestagsausschuss Arbeit
und Soziales 16(11)80neu, S. 4). In den Debatten im federführenden Ausschuss
des Deutschen Bundestags (11. und 12. Sitzung) wurde dieser Bezug weder von
den Ministeriumsvertretern noch von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und SPD infrage gestellt; der Wille des Gesetzgebers ist damit unmissverständ-
lich artikuliert worden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Bestätigt die Bundesregierung die obigen Ausführungen, dass nach dem
Willen des Gesetzgebers mit § 22 Abs. 2a SGB II lediglich der Auszug von
jungen Menschen aus dem elterlichen Haushalt, der sogenannte Erstwoh-
nungsbezug, geregelt werden sollte (falls nein, bitte ausführlich begründen)?

2. Wie gewährleistet das verantwortliche Bundesministerium, dass von den
durchführenden Trägern der Grundsicherung – also den Argen, den Options-
kommunen sowie den örtlichen JobCentern bei getrennter Aufgabenerfül-
lung – der Wille des Gesetzgebers umgesetzt wird (bitte nach den verschie-
denen Trägern differenziert ausführen)?

3. Gibt es in Bezug auf den § 22 Abs. 2a SGB II einen entsprechenden Durch-
führungshinweis bzw. falls nicht, wann wird ein solcher Hinweis vorgelegt
(ggf. bitte der Antwort beifügen)?

4. Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass nach § 22
Abs. 2a SGB II jegliche Umzüge von jungen Hilfeberechtigten bis 25 Jahre
– bis auf die genannten Ausnahmen in § 22 Abs 2a Satz 3 SGB II – geneh-
migungspflichtig seien?

Drucksache 16/5987 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
5. Wie viele Anträge auf die Genehmigung von Umzügen wurden seit Inkraft-
treten des SGB-II-Änderungsgesetzes (1. April 2006) gestellt, und wie hoch
ist der Anteil der bewilligten Anträge nach § 22 Abs 2a Satz 2 SGB II?

6. Wie viele Personen unter 25 Jahren im SGB-II-Bezug bekommen auf Grund
der Regelungen des § 22 Abs 2a keine oder lediglich geminderte Leistungen
für Unterkunft und Heizung (KdU), weil sie die vorherige Einholung einer
Genehmigung versäumt haben (§ 22 Abs. 2a S.1) oder weil sie angeblich den
Umzug nur vollzogen haben, um in den Genuss von SGB-II-Leistungen zu
kommen (§ 22 Abs. 2a Satz 4) (bitte nach Gründen getrennt ausführen)?

Berlin, den 28. Juni 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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