BT-Drucksache 16/5938

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/5526, 16/5937- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport

Vom 4. Juli 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5938
16. Wahlperiode 04. 07. 2007

Änderungsantrag
der Abgeordneten Winfried Hermann, Volker Beck (Köln), Cornelia Behm,
Hans-Josef Fell, Peter Hettlich, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Dr. Anton Hofreiter,
Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Monika Lazar, Nicole Maisch,
Jerzy Montag und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/5526, 16/5937 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings
im Sport

Der Bundestag wolle beschließen:

Dem Artikel 1 wird folgender Artikel 1a vorangestellt:

‚Artikel 1a
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt geändert:

Nach § 298 wird folgender § 298a eingefügt:

㤠298a
Verfälschung des wirtschaftlichen Wettbewerbs im Sport

(1) Wer auf einen sportlichen Wettbewerb, der für die Erwerbsaussichten
der Teilnehmenden von bedeutendem wirtschaftlichem Wert ist, dadurch
einwirkt, dass er im Wettbewerb

1. verbotene Mittel (Dopingmittel) oder Methoden (Dopingmethoden) zur
Leistungssteigerung nutzt oder

2. als Schieds- oder Wertungsrichter wissentlich falsche Entscheidungen
trifft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Dopingmittel im Sinne des Absatzes 1 sind die im Anhang des Über-
einkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkom-
men vom 16. November 1998 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) und die
in der auf Grund von § 6a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Ver-
ordnung in der jeweils gültigen Fassung genannten Stoffe. Dies gilt nicht,
wenn das Mittel zur Behandlung einer Krankheit verschrieben und einge-
nommen war.

Drucksache 16/5938 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(4) Dopingmethode im Sinne des Absatzes 1 ist die Erhöhung der Fähig-
keit des Blutes des Sportlers zum Sauerstofftransfer durch Verabreichung
von eigenem oder fremdem Blut oder durch künstliche Erhöhung dieser
Fähigkeit. Dies gilt nicht, wenn die Methode im Rahmen einer ärztlichen
Behandlung zu therapeutischen Zwecken eingesetzt wurde.

(5) In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach Absatz 1 mit Frei-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders
schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten
nach Absatz 1 zusammengefunden hat.“‘

Berlin, den 4. Juli 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

I. Allgemeines

Triebfeder des Dopings im Leistungssport sind die erheblichen finanziellen Ge-
winne, die in diesem Bereich erwirtschaftet werden. Diese stellen einen Anreiz
dar, auf den Wettbewerb mit illegalen Mitteln einzuwirken. Dabei entstehen
Strukturen, die zum Teil bis in den Bereich der organisierten Kriminalität hin-
einreichen. Ziel des vorliegenden Antrags ist es daher, den fairen wirtschaftli-
chen Wettbewerb in diesem Segment des Marktes vor illegalen Praktiken zu
schützen, die zu nicht hinnehmbaren Wettbewerbsverzerrungen führen. Damit
ist zugleich das Schutzgut der neuen Vorschrift umfassend beschrieben. Dies ist
– wie schon in der Überschrift zum Ausdruck kommt – allein der faire Wettbe-
werb im wirtschaftlich relevanten Bereich des Sports. Gegen den vorliegenden
Vorschlag kann man daher nicht einwenden, er wolle Güter schützen, die nach
dem Ultima-ratio-Prinzip nicht Gegenstand strafrechtlicher Regelungen sein
sollten (etwa Regelungen, die allgemein ein ethisch als niedrig stehend bewer-
tetes Verhalten sanktionieren). Vielmehr ist der faire wirtschaftliche Wettbe-
werb schon jetzt in anderen Marktbereichen auch strafrechtlich geschützt (siehe
etwa § 298 StGB).

II. Im Einzelnen zu § 298a StGB

Zu Absatz 1

Die Regelung enthält die grundlegenden Regelungen des neuen Straftatbe-
stands. Im Unterschied zum Entwurf der bayerischen Staatsregierung, der inso-
weit keine Definition des wirtschaftlich relevanten Bereichs des Sports beinhal-
tetet und sich damit zu Recht dem Vorwurf einer zu unbestimmten Regelung
aussetzt, wird der wirtschaftliche relevante Bereich des Sportes hier klar und
trennscharf definiert. Der sportliche Wettbewerb bewegt sich dann in einem
wirtschaftlich relevanten Bereich, der einen strafrechtlichen Schutz erfordert,
wenn er für die Erwerbsaussichten der teilnehmenden Sportler von bedeuten-
dem wirtschaftlichem Wert ist. Der Begriff des bedeutenden wirtschaftlichen
Wertes lehnt sich an die §§ 315, 305a des Strafgesetzbuches (StGB) an. Die
Grenze verläuft damit gegenwärtig bei 1 000 Euro.

Das Einwirken auf diesen wirtschaftlich relevanten Teil des sportlichen Wettbe-
werbs wird dabei in zwei Tatbestandvarianten unter Strafe gestellt. In der ersten
Variante ist dies die Nutzung von Dopingmitteln oder Dopingmethoden (Num-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5938

mer 1). In der zweiten Variante wird auch das Einwirken eines Schieds- oder
Wertungsrichters auf den Wettbewerb durch wissentlich falsche Entscheidun-
gen erfasst (Nummer 2). Wie beim Einsatz von Dopingmitteln ist dies ein klar
abgegrenzter Tatbestand, in dem aktuelle Entwicklungen zeigen (Fall Hoyzer,
in dem eine Strafbarkeit nur zu begründen war, weil gleichzeitig ein Wettbetrug
vorgenommen wurde), dass Anlass für strafrechtliche Regelungen besteht. Ver-
zichtet wurde hingegen darauf, eine weitere Tatbestandsvariante (etwa: „ähn-
lich schwerwiegende unbefugte Manipulationen vornimmt“) aufzunehmen. Ge-
gen eine solche Regelung hätten erhebliche Bedenken in Hinblick auf ihre
Bestimmtheit bestanden. Überdies wäre fraglich gewesen, ob nicht auch Ver-
halten, das gemeinhin nicht als strafwürdig im Sinne des Strafrechts angesehen
wird („Schwalbe im Strafraum“), unter diesen Tatbestand gefallen wäre.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift sieht vor, dass bereits der Versuch strafbar ist.

Zu Absatz 3

Die Regelung definiert die verbotenen Dopingmittel durch Verweis auf das in
deutsches Recht transferierte internationale Recht und die nach § 6a Abs. 3 des
Arzneimittelgesetzes ergangene Verordnung. Damit wird die unter rechtsstaat-
lichen Gesichtspunkten gebotene klare Eingrenzung der verbotenen Substanzen
erreicht.

Zu Absatz 4

Als Dopingmethode wird hier das Blutdoping definiert. Eine Strafbarkeit be-
steht daher beim Blutdoping auch dann, wenn es nicht mittels der in Absatz 3
genannten Substanzen erfolgt.

Zu Absatz 5

Die Regelung sieht eine erhöhte Strafbarkeit in besonders schweren Fällen vor.

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