BT-Drucksache 16/5862

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/3945- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts

Vom 13. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5862
16. Wahlperiode 28. 06. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/3945 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts

A. Problem

Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt im Wesentlichen aus
dem Jahr 1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird
das Gesetz nicht mehr vollständig gerecht. Die vorliegende Gesamtreform soll
den Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer deutlich stärken und die
Transparenz erhöhen. Der Gesetzentwurf sieht neue Regelungen zur Laufzeit
von Verträgen und zu Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechten, zur vor-
läufigen Deckung und zur Pflichtversicherung vor. Für einzelne Versicherungs-
zweige, z. B. für die Berufsunfähigkeitsversicherung, werden gesetzliche Min-
deststandards bestimmt. Insbesondere wird das Recht der Lebensversicherung
modernisiert. Der Entwurf berücksichtigt insoweit auch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Überschussbeteiligung in der
Lebensversicherung sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
12. Oktober 2005 zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten. Der Anspruch
auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Dem Ver-
sicherungsnehmer soll eine Modellrechnung über die möglichen Leistungen
übergeben werden; ferner soll er jährlich über die tatsächliche Entwicklung
unterrichtet werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, die wichtige Klarstellun-
gen und redaktionelle Änderungen enthält. Darüber hinaus werden für Pflicht-
versicherungen der Direktanspruch gegen den Versicherer auf zwei wesentliche
Fälle (neben den Ansprüchen nach dem Pflichtversicherungsgesetz) zurück-

geführt, die Regelung zur Rückkaufswertberechnung in der Lebensversicherung
geändert und von der Rückwirkung ausgenommen, die Erhebung personen-
bezogener Gesundheitsdaten an die neueren Vorgaben des Bundesverfassungs-
gerichts angepasst und im Bereich der privaten Krankenversicherung die Rege-
lungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung inhaltlich unverändert in das neue Versicherungsvertrags-
gesetz überführt.

Drucksache 16/5862 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen

Fortgeltung des bisherigen Rechts.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5862

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3945 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 20. Juni 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

rung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungs-
falles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die
§ 3
u n v e r ä n d e r t

Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe
seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versiche-
rungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet.

(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist
in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertre-
ters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen

(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht
anzuwenden.

§ 3
Versicherungsschein
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen
Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als
Urkunde, zu übermitteln.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


des Versicherungsvertragsrechts

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Versicherungsvertragsrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeiner Teil

Kapitel 1
Vorschriften für alle Versicherungszweige

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
u n v e r ä n d e r t

§ 2
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform
– Drucksache 16/3945 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Versicherungsvertragsrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeiner Teil

Kapitel 1
Vorschriften für alle Versicherungszweige

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Vertragstypische Pflichten

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungs-
vertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers
oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er
bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbrin-
gen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den
Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

§ 2
Rückwärtsversicherung

(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der
Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlus-
ses beginnt (Rückwärtsversicherung).

(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklä-

Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2
nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags
des Versicherungsnehmers geschlossen.
5 – Drucksache 16/5862

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§ 4
u n v e r ä n d e r t

§ 5
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des
Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungs-
schein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung,
über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.

(3) Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder
vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer
die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlan-
gen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklä-
rung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur
Ausstellung verpflichtet.

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Ver-
sicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit
Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versiche-
rungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Hand-
lungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte
Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom
Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom
Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang
der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versiche-
rungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Ab-
satz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Ver-
langen vorzuschießen.

§ 4
Versicherungsschein auf den Inhaber

(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten
Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anzuwenden.

(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur
gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versiche-
rungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungs-
nehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das
öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld er-
loschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versiche-
rungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.

§ 5
Abweichender Versicherungsschein

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem
Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Ver-
einbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Ver-
sicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zu-
gang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei
Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen,
dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Ver-
sicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zu-
gang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechts-
folgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen

anzuwenden.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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§ 6
Beratung des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit
nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu be-
urteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und des-
sen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen
und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksich-
tigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Bera-
tungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlen-
den Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer
bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat
dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebote-
nen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge
über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des
Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht
Drucksache 16/5862 –

E n t w u r f

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsneh-
mer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufech-
ten, ist unwirksam.

§ 6
Beratung des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit
nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu be-
urteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und des-
sen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen
und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksich-
tigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Bera-
tungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlen-
den Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer
bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat
dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebote-
nen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. Die Sätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag mit dem Ver-
sicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermit-
telt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz
im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs handelt.

(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den er-
teilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor
dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die
Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der
Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit
der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fäl-
len sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss
dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies
gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für
Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherun-
gen.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und
Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine ge-
sonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom
Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich
ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken
kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch
nach Absatz 5 geltend zu machen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz1 Satz 1 besteht auch
nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungs-
verhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine
Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkenn-
bar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzellfall auf
eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach den
Absätzen 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum
Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge
über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des
Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht
anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit
dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungs-
makler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Ver-
trag im Fernabsatz im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.

(ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der Richtlinie 2002/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG
des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
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§ 7
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

§ 7
Information des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer recht-
zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform
mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten
Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und ver-
ständlich zu übermitteln. Wird der Vertrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung
eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die
Information in Textform vor der Vertragserklärung des Ver-
sicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information un-
verzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt
auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte
schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe sei-
ner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck
einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers
festzulegen,

1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum
Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allge-
meinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen
eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzu-
teilen sind,

2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsneh-
mer bei der Lebensversicherung insbesondere über die zu
erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berech-
nung, über eine Modellrechnung sowie über die Ab-
schluss und Vertriebskosten, soweit eine Verrechnung
mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzutei-
len sind,

3. welche weiteren Informationen bei der Krankenver-
sicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung
und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskos-
ten, mitzuteilen sind,

4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der
Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen
hat und

5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen
sind.

Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die
vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur
Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG

(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht

1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weni-
ger als einem Monat,
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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§ 8
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 –

E n t w u r f

(ABl. EG Nr. L 271 S. 16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Novem-
ber 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345
S. 1) zu beachten.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu
bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit des
Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere
bei Änderungen früherer Informationen, ferner bei der Kran-
kenversicherung bei Prämienerhöhungen und hinsichtlich
der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebens-
versicherung mit Überschussbeteiligung hinsichtlich der
Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers.

(4) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit
des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm
dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
meinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde über-
mittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat der Ver-
sicherer zu tragen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge
über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des
Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht
anzuwenden. Ist bei einem solchen Vertrag der Versiche-
rungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer
vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständi-
ge Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen.

§ 8
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklä-
rung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf
ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und
muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem
folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform
zugegangen sind:

1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1
und 2 und

2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufs-
recht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem
Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Er-
fordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels
deutlich macht und die den Namen und die Anschrift des-
jenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, so-
wie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Rege-
lungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.

Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1
Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf
Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlich-
te Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang
der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.

(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegange-
nen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung
für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis
nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Ver-
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§ 9
u n v e r ä n d e r t

§ 10
u n v e r ä n d e r t

§ 11
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es
sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im
Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,

3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf
arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es
handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des
§ 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn
des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes
zum Versicherungsvertragsgesetz.

Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungs-
verträgen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrück-
lichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt
sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht
ausgeübt hat.

(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Wi-
derrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Er-
füllung auch der in § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geregelten Pflichten.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das
Widerrufsrecht festzulegen.

§ 9
Rechtsfolgen des Widerrufs

Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach
§ 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu er-
statten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung
nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Ver-
sicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die
Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte
Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für
das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien
zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-
nommen hat.

§ 10
Beginn und Ende der Versicherung

Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Mo-
naten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum
bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages,
an dem der Vertrag geschlossen wird; er endet mit Ablauf
des letzten Tages der Vertragszeit.

§ 11
Verlängerung, Kündigung

§ 15
Hemmung der Verjährung

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Ver-
sicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem
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§ 12
u n v e r ä n d e r t

§ 13
u n v e r ä n d e r t

§ 14
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 1

E n t w u r f

längerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als
ein Jahr erstreckt.

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für
den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt
werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehm-
lich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien
gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht
mehr als drei Monate betragen.

(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr
als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versiche-
rungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf fol-
genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden.

§ 12
Versicherungsperiode

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach
kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines
Jahres.

§ 13
Änderung von Anschrift und Name

(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willens-
erklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versiche-
rungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absen-
dung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im
Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers ent-
sprechend anzuwenden.

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in sei-
nem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verlegung der
gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entspre-
chend anzuwenden.

§ 14
Fälligkeit der Geldleistung

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Be-
endigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und
des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen
Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines
Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet,
kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Hö-
he des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussicht-
lich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist ge-
hemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens
des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird,
ist unwirksam.
§ 15
u n v e r ä n d e r t

digungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen,
wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungs-
1 – Drucksache 16/5862

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§ 16
u n v e r ä n d e r t

§ 17
u n v e r ä n d e r t

§ 18
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,

andere Obliegenheiten

§19
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

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Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versiche-
rers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

§ 16
Insolvenz des Versicherers

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insol-
venzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis
mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem
Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes
über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unbe-
rührt.

§ 17
Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen be-
zieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf sol-
che Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen wer-
den, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten
Sachen andere Sachen geliefert haben.

§ 18
Abweichende Vereinbarungen

Von § 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9
und 11 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wer-
den.

Abschnitt 2
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,

andere Obliegenheiten

§ 19
Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die
für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach
denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versiche-
rer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklä-
rung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme
Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
pflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zu-
rücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlos-
sen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht we-
der vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem
Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhal-
tung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-
lässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kün-

löschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich
oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
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§ 20
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§ 21
Ausübung der Rechte des Versicherers

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 er-
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nehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der lau-
fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absät-
zen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer An-
zeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind
ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine
Vertragsänderung die Prämie um mehr als zehn Prozent oder
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-
teilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi-
gen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

§ 20
Vertreter des Versicherungsnehmers

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
nehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19
Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2
sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich dar-
auf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-
lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Ver-
treter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 21
Ausübung der Rechte des Versicherers

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4
zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich gel-
tend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die
das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte
die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt;
er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung sei-
ner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Ein-
tritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzei-
gepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsneh-
mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 er-

löschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss;
dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf die-
ser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer
die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft
sich die Frist auf zehn Jahre.

§ 26
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung
ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
3 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 22
u n v e r ä n d e r t

§ 23
u n v e r ä n d e r t

§ 24
u n v e r ä n d e r t

§ 25
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 22
Arglistige Täuschung

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

§ 23
Gefahrerhöhung

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner
Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch
einen Dritten gestatten.

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass
er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung
vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versiche-
rungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem
Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr
Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzu-
zeigen.

§ 24
Kündigung wegen Gefahrerhöhung

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Ein-
haltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungs-
nehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahr-
lässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2
und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen.

(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 er-
lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis
des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird
oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Ge-
fahrerhöhung bestanden hat.

§ 25
Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung

(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab
dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts-
grundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie
verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus-
schließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3
entsprechend.

(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung
um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die
Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versiche-
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsneh-
mer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 26
u n v e r ä n d e r t

weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg-
listig verletzt hat.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 27
u n v e r ä n d e r t

§ 28
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verlet-
zung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden ver-
traglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist
er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
genheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrläs-
sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 1

E n t w u r f

der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23
Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrläs-
sigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
keit trägt der Versicherungsnehmer.

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2
und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte
zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war
die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur
Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeige-
pflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der
Versicherer zur Leistung verpflichtet,

1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Ein-
tritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis-
tungspflicht war, oder

2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt war.

§ 27
Unerhebliche Gefahrerhöhung

Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine
unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach
den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefah-
rerhöhung mitversichert sein soll.

§ 28
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die
vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungs-
falles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der
Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht
auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verlet-
zung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden ver-
traglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist
er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
liegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrläs-
sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leis-
tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit

Auskunft erteilt, die zur Feststelung des Versicherungsfalles
oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit ver-
lanen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnemer bil-
ligerweise zugemutet werden kann.
5 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 29
u n v e r ä n d e r t

§ 30
u n v e r ä n d e r t

§ 31
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des
Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach
Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts oder
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Ver-
sicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt ist, ist unwirksam.

§ 29
Teilrücktritt, Teilkündigung,

teilweise Leistungsfreiheit

(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Ver-
sicherer nach den Vorschriften dieses Aschnittes zum Rück-
tritt oder zur Kündigung berectigt ist, nur bezüglich eines
Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die
Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum
Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu,
wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer
den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlos-
sen hätte.

(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt
oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände
oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer be-
rechtigt, das Versichrungsverhältnis bezüglich des übrigen
Teils zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum
Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher
der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers wirksam
wird.

(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Ver-
sicherer wegen einer Verletzung der Vorschrifen über die
Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur be-
züglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf
die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfrei-
heit Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 30
Anzeige des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Ver-
sicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
dem Versicherer unverzüglich anzzeigen. Steht das Recht
auf die vertragliche Leitung des Versicherers einem Dritten
zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.

(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Vesicherer
im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 1
Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Ver-
sicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Ein-
tritt des Versichrungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

§ 31
Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versiche-
rungsfalles verlangen, dass der Versichrungsnehmer jede

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in
seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine
gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der
Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 32
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 1

E n t w u r f

(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver-
sicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach
Absatz 1 zu erfüllen.

§ 32
Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs.1 Satz 2 kann
nicht zum Nachteil des Versicherungsnemers abgewichen
werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der
Versicherungnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrif
oder die Textform vereinbart werden.

Abschnitt 3
Prämie

§ 33
Fälligkeit

(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie
oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste
Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zugang des Versichrungsscheins zu zahlen.

(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingzogen wor-
den, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der
Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in
Textform aufgefordert worden ist.

§ 34
Zahlung durch Dritte

(1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige
ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom
Versicherten bei einer Versichrung für fremde Rechnung,
von einem Bezugberechtigten, der ein Recht auf die Leistung
des Versicherers erworben hat, sowie von einem Pfand-
gläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückwei-
sen könnte.

(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann
auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zinsen geltend
gemacht werden, die der Pfangläubiger zur Zahlung von
Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des
Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.

§ 35
Aufrechnung durch den Versicherer

Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder
eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forde-
rung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann
aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungs-
nehmer, sondern einem Dritten zusteht.

§ 36
Leistungsort

(1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jewei-
lige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versiche-
rungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten
die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.

fechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksam-
werden der Rücktritts oder Anfechtungserklärung zu. Tritt
der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine ange-
messene Geschäftsgebühr verlangen.
7 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 37
Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht recht-
zeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht
bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei
denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht
zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des
Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht
zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungs-
nehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Ver-
sicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam ge-
macht hat.

§ 38
Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann
der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos-
ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindes-
tens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur
wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie,
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts-
folgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Frist-
ablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen
sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist
der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der
Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Ver-
sicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versiche-
rungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kün-
digung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden
worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zah-
lung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 39
Vorzeitige Vertragsbeendigung

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
ses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versiche-
rer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der
Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versiche-
rungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhält-
nis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch An-

delt.

(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Ver-
sicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden
soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 4
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 1

E n t w u r f

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der
Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie
unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zu-
rückfordern.

§ 40
Kündigung bei Prämienerhöhung

(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungs-
klausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
rungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungs-
nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühes-
tens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhö-
hung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsneh-
mer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der
Prämie zugehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf
Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versiche-
rungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend he-
rabzusetzen.

§ 41
Herabsetzung der Prämie

Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine
höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach An-
tragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertrags-
schluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der
Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang
des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt
wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prä-
mie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungs-
nehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand
veranlasst worden ist.

§ 42
Abweichende Vereinbarungen

Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Abschnitt 4
Versicherung für fremde Rechnung

§ 43
Begriffsbestimmung

(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-
vertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne
Benennung der Person des Versicherten, schließen (Ver-
sicherung für fremde Rechnung).

(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen ge-
schlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel
anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Ver-
treter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung han-

§ 48
Versicherung für Rechnung „wen es angeht“

Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ ge-
nommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entneh-
9 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 44
Rechte des Versicherten

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die
Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu.
Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur
der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versiche-
rungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und die-
se Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des
Versicherungsscheins ist.

§ 45
Rechte des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die
dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen,
im eigenen Namen verfügen.

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Ver-
sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur
Annahme der Leistung des Versicherers und zur Über-
tragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im
Besitz des Versicherungsscheins ist.

(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungs-
nehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustim-
mung zu der Versicherung erteilt hat.

§ 46
Rechte zwischen Versicherungsnehmer

und Versichertem

Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Ver-
sicherten oder, falls über dessen Vermögen das Insolvenzver-
fahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungs-
schein auszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen
den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache be-
friedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Ent-
schädigungsforderung gegen den Versicherer und nach deren
Einziehung aus der Entschädigungssumme vor dem Ver-
sicherten und dessen Gläubigern befriedigen.

§ 47
Kenntnis und Verhalten des Versicherten

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksich-
tigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen wor-
den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Ver-
sicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne
Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen
sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei
Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er
den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.

(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens
zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungs-
nehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren
Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Ver-
sicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungs-
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 5
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 2

E n t w u r f

men, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes
Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden,
wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse
versichert ist.

Abschnitt 5
Vorläufige Deckung

§ 49
Inhalt des Vertrags

(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher
Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch den
Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versiche-
rungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informatio-
nen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung und spätestens
mit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermit-
teln sind. Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b
Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht
anzuwenden.

(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht über-
mittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für
den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwen-
deten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungen die für
den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingun-
gen auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbe-
standteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für den
Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen,
die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind, Ver-
tragsbestandteil.

§ 50
Nichtzustandekommen des Hauptvertrags

Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des
Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prämie für
die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein
Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung
entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekom-
men des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.

§ 51
Prämienzahlung

(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der
Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, sofern der
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
teilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam
gemacht hat.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versiche-
rungsnehmers abgewichen werden.

§ 52
Beendigung des Vertrags

Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-
rungsnehmer die Anmelde oder Antragspflicht weder vor-
sätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat und die Anmeldung
oder den Antrag unverzüglich nach Kenntniserlangung von
dem Fehler nachholt oder berichtigt.
1 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 6
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

schutzes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag
über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch
den Versicherungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über
vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter
Zahlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der
Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt dass der Ver-
sicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
lung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam ge-
macht hat.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versiche-
rungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag
über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer
schließt. Der Versicherungsnehmer hat dem bisherigen Ver-
sicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit
dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht
zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertrags-
erklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs.1 und 2 einen
Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige
Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des
Widerspruchs beim Versicherer.

(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit einge-
gangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag ohne Einhal-
tung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers
wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
wirksam.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Abschnitt 6
Laufende Versicherung

§ 53
Anmeldepflicht

Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das ver-
sicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gattung nach
bezeichnet und erst nach seiner Entstehung dem Versicherer
einzeln aufgegeben wird (laufende Versicherung), ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, entweder die versicher-
ten Risiken einzeln oder, wenn der Versicherer darauf
verzichtet hat, die vereinbarte Prämiengrundlage unverzüg-
lich anzumelden oder, wenn dies vereinbart ist, jeweils
Deckungszusage zu beantragen.

§ 54
Verletzung der Anmeldepflicht

(1) Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung eines
versicherten Risikos oder der vereinbarten Prämiengrund-
lage oder die Beantragung der Deckungszusage unterlassen
oder fehlerhaft vorgenommen, ist der Versicherer nicht zur

Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung
nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
pflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/5862 – 2

E n t w u r f

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer die Anmelde- oder
Antragspflicht vorsätzlich, kann der Versicherer den Vertrag
fristlos kündigen. Die Versicherung von Einzelrisiken, für
die der Versicherungsschutz begonnen hat, bleibt, wenn an-
deres nicht vereinbart ist, über das Ende der laufenden Ver-
sicherung hinaus bis zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die
vereinbarte Dauer der Versicherung dieser Einzelrisiken en-
det. Der Versicherer kann ferner die Prämie verlangen, die
bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen
wäre, wenn der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht
erfüllt hätte.

§ 55
Einzelpolice

(1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versiche-
rungsschein für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder ein
Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der Versiche-
rer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet.
Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde wird er be-
freit.

(2) Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet,
ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet, wenn die
Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; eine
Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Dies
gilt auch für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstel-
lung einer Ersatzurkunde.

(3) Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungs-
zertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versicherungs-
nehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der
Übermittlung widerspricht. Das Recht des Versicherungs-
nehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten,
bleibt unberührt.

§ 56
Verletzung der Anzeigepflicht

(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung der
Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlos-
sen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von dem nicht oder unrich-
tig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kündigen
und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt zur
Leistung verpflichtet, soweit der nicht oder unrichtig ange-
zeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Ver-
sicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Ver-
sicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungs-
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versiche-
rungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leis-
tung zu verweigern, zugeht.

§ 57
Gefahränderung

(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine

mung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Ver-
sicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außer-
gerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen
wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise
von ihm abhängig zu sein.
3 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 7
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

Unterabschnitt 1
Mitteilungs- und Beratungspflichten

§ 59
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt
war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,

2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt worden ist oder

3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Ein-
tritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis-
tungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berech-
tigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

§ 58
Obliegenheitsverletzung

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden
Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungs-
falles zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Be-
zug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte
Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.

(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nach-
dem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer
Frist von einem Monat kündigen.

Abschnitt 7
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

Unterabschnitt 1
Mitteilungs- und Beratungspflichten

§ 59
Begriffsbestimmungen

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind
Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist,
wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertre-
ter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge
zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer
gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder
den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt,
ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungs-
vertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt,
wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein er-
weckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler
nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer
gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder
Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrneh-

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich
übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies
wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige
Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 60
u n v e r ä n d e r t

§ 61
u n v e r ä n d e r t

§ 62
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 2

E n t w u r f

§ 60
Beratungsgrundlage

des Versicherungsvermittlers

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat
eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Ver-
sicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu
legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung
dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet
ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen.
Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Ver-
tragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrück-
lich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsaus-
wahl hinweist.

(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2
auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versiche-
rungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen,
auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leis-
tung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde ge-
legten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter
hat außerdem mitzuteilen, für welche Versicherer er seine
Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen
und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schrift-
liche Erklärung verzichten.

§ 61
Beratungs- und Dokumentationspflichten

des Versicherungsvermittlers

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungs-
nehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Ver-
sicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungs-
nehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach
seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch
unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses
zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungs-
nehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe
für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat an-
zugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexi-
tät des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu do-
kumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder
die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte
schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versiche-
rungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass
sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Ver-
sicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versiche-
rungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63
geltend zu machen.

§ 62
Zeitpunkt und Form der Information

(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen
nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die
Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Ver-
trags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

1. Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsver-
trags gerichtet sind, und deren Widerruf sowie die vor
Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen
Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzuneh-
men,
5 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 63
u n v e r ä n d e r t

§ 64
u n v e r ä n d e r t

§ 65
u n v e r ä n d e r t

§ 66
Sonstige Ausnahmen

Die §§ 60 bis 64, 69 Abs. 2 und § 214 gelten nicht für
Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1
der Gewerbeordnung.

§ 67
u n v e r ä n d e r t

§ 68
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Ver-
sicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu
übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige De-
ckung bei Pflichtversicherungen.

§ 63
Schadensersatzpflicht

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Ver-
letzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtver-
letzung nicht zu vertreten hat.

§ 64
Zahlungssicherung zugunsten

des Versicherungsnehmers

Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers
durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von Leistun-
gen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versiche-
rungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat,
bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Ver-
sicherungsnehmers.

§ 65
Großrisiken

Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Ver-
sicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des Arti-
kels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Ver-
sicherungsvertragsgesetz.

§ 66
Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler

Auf Personen, die selbständig Versicherungsverträge ver-
mitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein,
sind die §§ 60 bis 65 entsprechend anzuwenden.

§ 67
Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Ver-
sicherungsnehmers abgewichen werden.

§ 68
Versicherungsberater

Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des
§ 60 Abs. 1 Satz 1, des § 61 Abs. 1 und der §§ 62 bis 65 und
67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.
Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem
Auftragsverhältnis bleiben unberührt.

Unterabschnitt 2
Vertretungsmacht

§ 69
Gesetzliche Vollmacht

(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,

die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versiche-
rungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertre-
ter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder ab-
schließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend
anzuwenden.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/5862 – 2

E n t w u r f

2. Anträge auf Verlängerung oder Änderung eines Versiche-
rungsvertrags und deren Widerruf, die Kündigung, den
Rücktritt und sonstige das Versicherungsverhältnis be-
treffende Erklärungen sowie die während der Dauer des
Versicherungsverhältnisses zu erstattenden Anzeigen
vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen und

3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine
oder Verlängerungsscheine dem Versicherungsnehmer zu
übermitteln.

(2) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen-
hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver-
sicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsneh-
mer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung
bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.

(3) Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die
Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder einer sonstigen
Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. Die Beweislast
für die Verletzung der Anzeigepflicht oder einer Obliegen-
heit durch den Versicherungsnehmer trägt der Versicherer.

§ 70
Kenntnis des Versicherungsvertreters

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers
erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters
der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die
Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb sei-
ner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem
betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.

§ 71
Abschlussvollmacht

Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Ver-
sicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die
Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu verein-
baren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzu-
geben.

§ 72
Beschränkung der Vertretungsmacht

Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach
den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch All-
gemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Ver-
sicherungsnehmer und Dritten unwirksam.

§ 73
Angestellte und nicht gewerbsmäßig

tätige Vermittler

Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers,

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt
aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die
von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versiche-
7 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 2
Schadensversicherung

Abschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Kapitel 2
Schadensversicherung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 74
Überversicherung

(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des ver-
sicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann
jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme
zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßi-
ger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabge-
setzt wird.

(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der
Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig;
dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.

§ 75
Unterversicherung

Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der
Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs-
falles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach
dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu
erbringen.

§ 76
Taxe

Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf
einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die
Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei
Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie über-
steigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeit-
punkt erheblich. Ist die Versicherungssumme niedriger als
die Taxe, hat der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich
übersetzt ist, den Schaden nur nach dem Verhältnis der Ver-
sicherungssumme zur Taxe zu ersetzen.

§ 77
Mehrere Versicherer

(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versiche-
rer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche-
rungssumme anzugeben.

(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Ver-
sicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Ver-
sicherer der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 ent-
sprechend anzuwenden.

§ 78
Haftung bei Mehrfachversicherung

(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Ver-
trag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/5862 – 2

E n t w u r f

rung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachver-
sicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamt-
schuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem
Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versiche-
rungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des
Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu An-
teilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem
Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zah-
len haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches
Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das aus-
ländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen
Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er
selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausglei-
chung verpflichtet ist.

(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-
rung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechts-
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht
die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 79
Beseitigung der Mehrfachversicherung

(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den
die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann
er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgeho-
ben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger
Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird,
der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfach-
versicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss
der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert
gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versiche-
rungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Ver-
sicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer
nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-
summen und der Prämien verlangen.

§ 80
Fehlendes versichertes Interesse

(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der
Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
ginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das
Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange-
messene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die
er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen
Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der
Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen
9 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründen-
den Umständen Kenntnis erlangt.

§ 81
Herbeiführung des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versiche-
rungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Ver-
sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

§ 82
Abwendung und Minderung des Schadens

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Ver-
sicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei-
sungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche-
rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absät-
zen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-
tet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vor-
sätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
zung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver-
sicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leis-
tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit
weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ur-
sächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

§ 83
Aufwendungsersatz

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versiche-
rungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolg-
los bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsneh-
mer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der
Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen
Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschie-
ßen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kür-
zen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1
entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er
gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch

infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/5862 – 3

E n t w u r f

Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer
nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

§ 84
Sachverständigenverfahren

(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen
des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Scha-
dens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die ge-
troffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Fest-
stellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entschei-
dung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest-
stellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch
das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung das Amtsge-
richt zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist.
Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann
die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet
werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernen-
nung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht an-
fechtbar.

§ 85
Schadensermittlungskosten

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die
Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von
ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstat-
ten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.
Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusam-
men mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungs-
summe übersteigen.

(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zu-
ziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes ent-
stehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der
Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich ver-
pflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.

(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kür-
zen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.

§ 86
Übergang von Ersatzansprüchen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch
gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ver-
sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
nehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften
zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versiche-
rer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Ver-
sicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er

falles für das Jahr mit vier Prozent zu verzinsen, soweit nicht
aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt wer-
den können. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der
Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungs-
nehmers nicht festgestellt werden kann.
1 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 2
Sachversicherung

§ 88
u n v e r ä n d e r t

§ 89
u n v e r ä n d e r t

§ 90
u n v e r ä n d e r t

§ 91
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver-
sicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs-
nehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha-
dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang
nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

§ 87
Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 74, 78 Abs. 3, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1
Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
nehmers abgewichen werden.

Abschnitt 2
Sachversicherung

§ 88
Versicherungswert

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versiche-
rungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder
einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Ver-
sicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs-
falles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der
versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des
sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden
Minderwertes aufzuwenden hat.

§ 89
Versicherung für Inbegriff von Sachen

(1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen
genommen ist, umfasst die jeweils dem Inbegriff zuge-
hörigen Sachen.

(2) Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen ge-
nommen, erstreckt sie sich auf die Sachen der Personen, mit
denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in
häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt
in einem Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen
und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versiche-
rung gilt. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde
Rechnung genommen.

§ 90
Erweiterter Aufwendungsersatz

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um
einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzu-
wenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 91
Verzinsung der Entschädigung

Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach
Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungs-

Frist von einem Monat dem Versicherer gegenüber der Zah-
lung widersprechen. Die Mitteilungen nach den Absätzen 1
und 2 dürfen unterbleiben, wenn sie einen unangemessenen
Aufwand erfordern würden; in diesem Fall läuft die Frist ab
dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigungssumme.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 92
u n v e r ä n d e r t

§ 93
u n v e r ä n d e r t

§ 94
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 3

E n t w u r f

§ 92
Kündigung nach Versicherungsfall

(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede
Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.

(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats
seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschä-
digung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist
von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur
für den Schluss der Versicherungsperiode kündigen, in
welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt der
Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den
Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer
gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungs-
periode zu.

§ 93
Wiederherstellungsklausel

Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen
Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wie-
derbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der
Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versiche-
rungswert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist.
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Ver-
sicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versiche-
rungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge
eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht inner-
halb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wie-
derbeschafft worden ist.

§ 94
Wirksamkeit der Zahlung gegenüber

Hypothekengläubigern

(1) Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne die
Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
geleistet wird, einem Hypothekengläubiger gegenüber nur
wirksam, wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungs-
nehmer mitgeteilt hat, dass ohne die Sicherung geleistet wer-
den soll und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein
Monat verstrichen ist.

(2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den
Vertragsbestimmungen entsprechenden Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung verwendet werden soll, kann der
Versicherer mit Wirkung gegen einen Hypothekengläubiger
erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer diese
Absicht dem Hypothekengläubiger mitgeteilt hat und seit
dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstri-
chen ist.

(3) Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer
zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem
Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge-
hen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
3 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 95
u n v e r ä n d e r t

§ 96
u n v e r ä n d e r t

§ 97
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

(4) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem
Versicherer angemeldet, ist eine Zahlung, die ohne die
Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
geleistet wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur
wirksam, wenn dieser in Textform der Zahlung zugestimmt
hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden,
wenn das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld
oder Reallast belastet ist.

§ 95
Veräußerung der versicherten Sache

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer
veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während
der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhält-
nis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs-
nehmers ein.

(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die
Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers lau-
fende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst
gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt
hat.

§ 96
Kündigung nach Veräußerung

(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer
versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Ein-
haltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün-
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung aus-
geübt wird.

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhält-
nis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufen-
den Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungs-
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach
dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Er-
langung der Kenntnis, ausgeübt wird.

(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses
nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung
der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die
Prämie besteht nicht.

§ 97
Anzeige der Veräußerung

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige un-
terblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte
zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräuße-
rer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
hätte.

Rechtsstreits und die Kosten der Verteidigung nach Absatz 1
Satz 2 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit den
Aufwendungen des Versicherers zur Freistellung des Ver-
sicherungsnehmers die Versicherungssumme übersteigen.
Dies gilt auch für Zinsen, die der Versicherungsnehmer in-
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 98
u n v e r ä n d e r t

§ 99
Zwangsversteigerung,

Erwerb des Nutzungsrechts

Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege
der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf
Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bo-
denerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entspre-
chend anzuwenden.

Teil 2
Einzelne Versicherungszweige

Kapitel 1
Haftpflichtversicherung

Abschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 3

E n t w u r f

rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers ab-
gelaufen war und er nicht gekündigt hat.

§ 98
Schutz des Erwerbers

Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Ver-
sicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum
Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Je-
doch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96
Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform
oder die Textform bestimmt werden.

§ 99
Zwangsversteigerung,

Erwerb des Nutzungsrechts

Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege
der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf
Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
ähnlichen Verhältnisses das Nutzungsrecht daran, sind die
§§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.

Teil 2
Einzelne Versicherungszweige

Kapitel 1
Haftpflichtversicherung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 100
Leistung des Versicherers

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer ver-
pflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen frei-
zustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwort-
lichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der
Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht
werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

§ 101
Kosten des Rechtsschutzes

(1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von
einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, so-
weit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach gebo-
ten ist. Die Versicherung umfasst ferner die auf Weisung des
Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in
einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde,
welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers
gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnte. Der Ver-
sicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungs-
nehmers vorzuschießen.

(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der Ver-
sicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten

verfahren eingeleitet wird.

(3) Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2
genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. § 30 Abs. 2
ist entsprechend anzuwenden.
5 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

folge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der
Befriedigung des Dritten diesem schuldet.

(3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Voll-
streckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicher-
heitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hat der Ver-
sicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu
bewirken. Diese Verpflichtung besteht nur bis zum Betrag
der Versicherungssumme; ist der Versicherer nach Absatz 2
über diesen Betrag hinaus verpflichtet, tritt der Versiche-
rungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von
der Verpflichtung nach Satz 1 frei, wenn er den Anspruch des
Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet
anerkennt.

§ 102
Betriebshaftpflichtversicherung

(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen,
erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des
Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in
einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die
Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genom-
men.

(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert
oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom-
men, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in
die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem
Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten
ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entspre-
chend anzuwenden.

§ 103
Herbeiführung des Versicherungsfalles

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den
bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

§ 104
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer inner-
halb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Ver-
antwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben
könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem
Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer
zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendma-
chung verpflichtet.

(2) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch
gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt
oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch,
wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den An-
spruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungs-

sicherungssumme erschöpft, kann sich ein bei der Verteilung
nicht berücksichtigter Dritter nachträglich auf § 108 Abs. 1
nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendma-
chung dieser Ansprüche nicht gerechnet hat und auch nicht
rechnen musste.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/5862 – 3

E n t w u r f

§ 105
Anerkenntnis des Versicherungsnehmers

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht
zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung
der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen
Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

§ 106
Fälligkeit der Versicherungsleistung

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb
von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der An-
spruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versiche-
rer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich
festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustel-
len. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit binden-
der Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der
Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen
nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungs-
nehmer zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind,
hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der
Mitteilung der Berechnung zu zahlen.

§ 107
Rentenanspruch

(1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Zahlung
einer Rente verpflichtet, ist der Versicherer, wenn die Ver-
sicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht,
nur zur Zahlung eines verhältnismäßigen Teils der Rente
verpflichtet.

(2) Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm geschul-
dete Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten,
erstreckt sich die Verpflichtung des Versicherers auf die
Leistung der Sicherheit. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 108
Verfügung über den Freistellungsanspruch

(1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über den
Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind dem Drit-
ten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfü-
gung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstre-
ckung oder Arrestvollziehung gleich.

(2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Drit-
ten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen
ausgeschlossen werden.

§ 109
Mehrere Geschädigte

Ist der Versicherungsnehmer gegenüber mehreren Dritten
verantwortlich und übersteigen deren Ansprüche die Ver-
sicherungssumme, hat der Versicherer diese Ansprüche nach
dem Verhältnis ihrer Beträge zu erfüllen. Ist hierbei die Ver-

Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die
Erreichung des jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung
nicht gefährdet wird und durch Rechtvorschrift nicht aus-
drücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Selbstbehalt des
Versicherungsnehmers kann dem Anspruch des Dritten nach
7 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 2
Pflichtversicherung

§ 113
u n v e r ä n d e r t

§ 114
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

§ 110
Insolvenz des Versicherungsnehmers

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das In-
solvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm
gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs ab-
gesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des
Versicherungsnehmers verlangen.

§ 111
Kündigung nach Versicherungsfall

(1) Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versiche-
rungsfalles den Anspruch des Versicherungsnehmers auf
Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede
Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies
gilt auch, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch
des Dritten kommen zu lassen.

(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der
Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs
oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
ergangenen Urteils zulässig. § 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist an-
zuwenden.

§ 112
Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des Ver-
sicherungsnehmers abgewichen werden.

Abschnitt 2
Pflichtversicherung

§ 113
Pflichtversicherung

(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine
Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtver-
sicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb be-
fugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.

(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer un-
ter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass
eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende
Pflichtversicherung besteht.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch inso-
weit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die
vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende
Deckung gewährt.

§ 114
Umfang des Versicherungsschutzes

(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer
Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts
anderes bestimmt ist, 250 000 Euro je Versicherungsfall und
eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres.

(2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der

(1) Dem Anspruch des Dritten nach § 115 kann nicht ent-
gegengehalten werden, dass der Versicherer dem ersatz-
pflichtigen Versicherungsnehmer nicht oder nur teilweise
zur Leistung verpflichtet ist.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 115
Direktanspruch

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz
auch gegen den Versicherer geltend machen,

1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Er-
füllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz
bestehenden Versicherungspflicht handelt oder

2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers
das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungs-
antrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein
vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist
oder

3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers un-
bekannt ist.

Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des
Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit
eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117
Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld
zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versiche-
rungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen
Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den
ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des
Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versi-
cherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach
zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der An-
spruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden,
ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem
die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in
Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und
der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den
Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen
Versicherungsnehmer und umgekehrt.

§ 116
Gesamtschuldner

(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1
Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, so-
weit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungs-
verhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche
Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinan-
der der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versi-
cherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 117
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 3

E n t w u r f

§ 115 Abs. 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 1 nicht entgegen-
gehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht
geltend gemacht werden.

§ 115
Direktanspruch

(1) Der Dritte kann im Rahmen der Leistungspflicht des
Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit
eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117
Abs. 1 bis 4 seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen
den Versicherer geltend machen. Der Versicherer hat den
Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der
ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamt-
schuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen
Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den
ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des
Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Ver-
sicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach
zehn Jahren von dem Schadensereignis an. Ist der Anspruch
des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Ent-
scheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform
zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neube-
ginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer
wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versiche-
rungsnehmer und umgekehrt.

§ 116
Gesamtschuldner

(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1
Satz 3 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, so-
weit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungs-
verhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche
Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinan-
der der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Ver-
sicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er
den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden An-
sprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
spruch des Dritten erfüllt wird.

§ 117
Leistungspflicht gegenüber Dritten

ihrer Schäden erlangen können;

2. für Ansprüche wegen sonstiger Schäden natürlicher und
juristischer Personen des Privatrechts, soweit die Ge-
schädigten nicht vom Schädiger, einem anderen Ver-
9 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 118
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Been-
digung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann
dem Anspruch des Dritten nach § 115 nur entgegengehalten
werden, wenn das Schadensereignis später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem der Versicherer
diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat.
Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeit-
ablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendi-
gung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1
und 2 bezeichneter Umstand kann dem Anspruch des Dritten
auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeit-
punkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle
die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften
abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die
vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht,
wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zu-
ständige Stelle nicht bestimmt ist.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer
nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversiche-
rungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur
Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte
Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensver-
sicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen
kann.

(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahr-
lässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatz-
pflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im
Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Ver-
sicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach
§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.

(5) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insol-
venzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis
abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats,
nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür
zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt
bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur
Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle
nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen
Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsneh-
mers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Be-
nachrichtigung bedarf der Textform.

§ 118
Rangfolge mehrerer Ansprüche

(1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung, die auf
Grund desselben Schadensereignisses zu leisten ist, die Ver-
sicherungssumme, wird die Versicherungssumme nach fol-
gender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis
ihrer Beträge, an die Ersatzberechtigten ausgezahlt:

1. für Ansprüche wegen Personenschäden, soweit die Ge-
schädigten nicht vom Schädiger, von einem anderen Ver-
sicherer als dessen Haftpflichtversicherer, einem Sozial-
versicherungsträger oder einem sonstigen Dritten Ersatz

Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht zur
Leistung verpflichtet, kann er dies einem Versicherten, der
zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem
Versicherungsvertrag befugt ist, nur entgegenhalten, wenn
die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände in
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 119
u n v e r ä n d e r t

§ 120
u n v e r ä n d e r t

§ 121
u n v e r ä n d e r t

§ 122
u n v e r ä n d e r t

§ 123
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 4

E n t w u r f

sicherer als dessen Haftpflichtversicherer oder einem
Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen können;

3. für Ansprüche, die nach Privatrecht auf Versicherer oder
sonstige Dritte wegen Personen- und sonstiger Schäden
übergegangen sind;

4. für Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger überge-
gangen sind;

5. für alle sonstigen Ansprüche.

(2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichtigung
nachrangiger Ansprüche erschöpft, kann sich ein vorrangig
zu befriedigender Anspruchsberechtigter, der bei der Ver-
teilung nicht berücksichtigt worden ist, nachträglich auf
Absatz 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Gel-
tendmachung dieses Anspruchs nicht gerechnet hat und auch
nicht rechnen musste.

§ 119
Obliegenheiten des Dritten

(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen
Anspruch nach § 115 Abs. 1 herleiten will, dem Versicherer
innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Scha-
densereignis Kenntnis erlangt hat, in Textform anzuzeigen;
zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versiche-
rungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem Versicherer
unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft ver-
langen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses
und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der
Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem
Dritten billigerweise zugemutet werden kann.

§ 120
Obliegenheitsverletzung des Dritten

Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach § 119
Abs. 2 oder 3, beschränkt sich die Haftung des Versicherers
nach den §§ 115 und 117 auf den Betrag, den er auch bei ge-
höriger Erfüllung der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte,
sofern der Dritte vorher ausdrücklich und in Textform auf die
Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.

§ 121
Aufrechnung gegenüber Dritten

§ 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.

§ 122
Veräußerung der von der Versicherung

erfassten Sache

Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten
Sache sind entsprechend anzuwenden.

§ 123
Rückgriff bei mehreren Versicherten

(1) Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung der

(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem
Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn
ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der
Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses gel-
tend gemacht werden. Der Titel wirkt für und gegen den
1 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 124
u n v e r ä n d e r t

Kapitel 2
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese
Umstände dem Versicherten bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.

(2) Der Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1 be-
stimmt sich nach § 117 Abs. 3 Satz 1; § 117 Abs. 3 Satz 2 ist
nicht anzuwenden. § 117 Abs. 4 ist entsprechend anzuwen-
den.

(3) Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet, kann er
beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,
wenn die Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 2 noch nicht ab-
gelaufen ist oder der Versicherer die Beendigung des Ver-
sicherungsverhältnisses der hierfür zuständigen Stelle nicht
angezeigt hat.

§ 124
Rechtskrafterstreckung

(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird,
dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht
zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und
dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungs-
nehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versiche-
rungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.

(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versiche-
rer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich
festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen
den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116
Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung
gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat
die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungs-
ansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Fest-
stellung des Schadens schuldhaft verletzt.

Kapitel 2
Rechtsschutzversicherung

§ 125
Leistung des Versicherers

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter-
essen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten
erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu er-
bringen.

§ 126
Schadensabwicklungsunternehmen

(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutz-
versicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im
Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der
Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende
Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Ver-
sicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbständiges
Schadensabwicklungsunternehmen, ist dieses im Versiche-
rungsschein zu bezeichnen.

ren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren,
denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausge-
setzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den
der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes
von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwim-
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 3
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 4

E n t w u r f

Rechtsschutzversicherer. § 727 der Zivilprozessordnung ist
entsprechend anzuwenden.

§ 127
Freie Anwaltswahl

(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Ver-
tretung in Gerichts und Verwaltungsverfahren den Rechtsan-
walt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis
der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach
dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. Dies gilt
auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die
sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch
nehmen kann.

(2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter einer
der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März
2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten
Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.

§ 128
Gutachterverfahren

Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht
verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig
sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren
oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für
die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschie-
denheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgs-
aussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung
entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungs-
nehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hin-
zuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges
Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis,
gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers
im Einzelfall als anerkannt.

§ 129
Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Ver-
sicherungsnehmers abgewichen werden.

Kapitel 3
Transportversicherung

§ 130
Umfang der Gefahrtragung

(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren
der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie
der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle
Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versiche-
rung ausgesetzt sind.

(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefah-

stimmter Transportweg vereinbart ist.

(2) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
nach Beginn der Versicherung die Beförderung ohne Zu-
stimmung des Versicherungsnehmers oder infolge eines ver-
3 – Drucksache 16/5862

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

menden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem
Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.

(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnen-
schifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit
durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu erset-
zender Schaden abgewendet werden sollte.

§ 131
Verletzung der Anzeigepflicht

(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung der
Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlos-
sen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von dem nicht oder un-
richtig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kün-
digen und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt
zur Leistung verpflichtet, soweit der nicht oder unrichtig an-
gezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Ver-
sicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kün-
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Ver-
sicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die
Leistung zu verweigern, zugeht.

§ 132
Gefahränderung

(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23
die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die
Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat
er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung
nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
pflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt
eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt
war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,

2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt worden ist oder

3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Ein-
tritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis-
tungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berech-
tigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

§ 133
Vertragswidrige Beförderung

(1) Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel ande-
rer Art befördert als vereinbart oder werden sie umgeladen,
obwohl direkter Transport vereinbart ist, ist der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn aus-
schließlich ein bestimmtes Beförderungsmittel oder ein be-

haben, von dem Wert abzuziehen, den sie an diesem Ort in
unbeschädigtem Zustand hätten. Der dem Verhältnis der
Wertminderung zu ihrem Wert in unbeschädigtem Zustand
entsprechende Bruchteil des Versicherungswertes gilt als
Betrag des Schadens.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/5862 – 4

E n t w u r f

sicherten Ereignisses geändert oder aufgegeben wird. § 132
ist anzuwenden.

(3) Die Versicherung umfasst in den Fällen des Ab-
satzes 2 die Kosten der Umladung oder der einstweiligen
Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung.

§ 134
Ungeeignete Beförderungsmittel

(1) Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes
Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versicherungsnehmer,
soweit er auf dessen Auswahl Einfluss hat, verpflichtet,
Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und
Beförderung der Güter geeignet sind.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung war nicht
ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den
Umfang der Leistungspflicht.

(3) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der
mangelnden Eignung des Beförderungsmittels, hat er diesen
Umstand dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. § 132
ist anzuwenden.

§ 135
Aufwendungsersatz

(1) Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer zur
Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, sowie
die Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens
hat der Versicherer auch insoweit zu erstatten, als sie zusam-
men mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssum-
me übersteigen.

(2) Sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung
oder zur Ermittlung und Feststellung des Schadens oder zur
Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch einen Ver-
sicherungsfall beschädigten Sache gemacht oder Beiträge
zur großen Haverei geleistet oder ist eine persönliche Ver-
pflichtung des Versicherungsnehmers zur Entrichtung sol-
cher Beiträge entstanden, hat der Versicherer den Schaden,
der durch einen späteren Versicherungsfall verursacht wird,
ohne Rücksicht auf die von ihm zu erstattenden früheren
Aufwendungen und Beiträge zu ersetzen.

§ 136
Versicherungswert

(1) Als Versicherungswert der Güter gilt der gemeine
Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert,
den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn der Ver-
sicherung haben, zuzüglich der Versicherungskosten, der
Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Beförderer
entstehen, und der endgültig bezahlten Fracht.

(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert gilt auch bei
Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert.

(3) Bei Gütern, die beschädigt am Ablieferungsort an-
kommen, ist der Wert, den sie dort in beschädigtem Zustand

dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.

(2) Das Recht des Versicherers, sich durch Zahlung der
Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn die Er-
klärung dem Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer
5 – Drucksache 16/5862

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E n t w u r f

§ 137
Herbeiführung des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr-
lässig den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der
Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu ver-
treten.

§ 138
Haftungsausschluss bei Schiffen

Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer
nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der daraus ent-
steht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand
oder nicht ausreichend ausgerüstet oder personell ausgestat-
tet die Reise antritt. Dies gilt auch für einen Schaden, der nur
eine Folge der Abnutzung des Schiffes in gewöhnlichem Ge-
brauch ist.

§ 139
Veräußerung der versicherten Sache

oder Güter

(1) Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpolice
oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden ist, ver-
äußert worden, haftet der Erwerber abweichend von § 95
nicht für die Prämie. Der Versicherer kann sich gegenüber
dem Erwerber nicht auf Leistungsfreiheit wegen Nichtzah-
lung der Prämie oder wegen Nichtleistung einer Sicherheit
berufen, es sei denn, der Erwerber kannte den Grund für die
Leistungsfreiheit oder hätte ihn kennen müssen.

(2) Der Versicherer ist abweichend von § 96 nicht berech-
tigt, das Versicherungsverhältnis wegen Veräußerung der
versicherten Güter zu kündigen.

(3) Der Versicherungsnehmer ist abweichend von § 97
nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzu-
zeigen.

§ 140
Veräußerung des versicherten Schiffes

Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend
von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an
den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der
Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.

§ 141
Befreiung

durch Zahlung der Versicherungssumme

(1) Der Versicherer ist nach Eintritt des Versicherungsfal-
les berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme
von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Ver-
sicherer bleibt zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur
Abwendung oder Minderung des Schadens oder zur Wieder-
herstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache auf-
gewendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich
durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle,

angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden. Das Ver-
sicherungsverhältnis endet jedoch ihm gegenüber nach Ab-
lauf von zwei Monaten, nachdem ihm die Nichtigkeit durch
den Versicherer mitgeteilt worden ist oder er auf andere
Weise von der Nichtigkeit Kenntnis erlangt hat.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Kapitel 4
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 4

E n t w u r f

Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kennt-
nis von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbaren Fol-
gen erlangt hat, zugeht.

Kapitel 4
Gebäudefeuerversicherung

§ 142
Anzeigen an Hypothekengläubiger

(1) Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versicherer
einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemel-
det hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn die ein-
malige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt oder
wenn dem Versicherungsnehmer für die Zahlung einer Fol-
geprämie eine Frist bestimmt wird. Dies gilt auch, wenn das
Versicherungsverhältnis nach Ablauf der Frist wegen unter-
bliebener Zahlung der Folgeprämie gekündigt wird.

(2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versicherungs-
falles innerhalb einer Woche, nachdem er von ihm Kenntnis
erlangt hat, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek
angemeldet hat, in Textform anzuzeigen, es sei denn, der
Schaden ist unbedeutend.

§ 143
Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber

Hypothekengläubigern

(1) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie
bleibt der Versicherer gegenüber einem Hypothekengläu-
biger, der seine Hypothek angemeldet hat, bis zum Ablauf
eines Monats ab dem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet, zu
welchem dem Hypothekengläubiger die Bestimmung der
Zahlungsfrist oder, wenn diese Mitteilung unterblieben ist,
die Kündigung mitgeteilt worden ist.

(2) Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses wird
gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek
angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von zwei Monaten
wirksam, nachdem ihm die Beendigung und, sofern diese
noch nicht eingetreten war, der Zeitpunkt der Beendigung
durch den Versicherer mitgeteilt worden ist oder er auf ande-
re Weise hiervon Kenntnis erlangt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
das Versicherungsverhältnis wegen unterbliebener Prämien-
zahlung durch Rücktritt oder Kündigung des Versicherers
oder durch Kündigung des Versicherungsnehmers, welcher
der Hypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet wird.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirksamkeit
einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Ver-
sicherungsnehmer, durch die der Umfang des Versicherungs-
schutzes gemindert wird oder nach welcher der Versicherer
nur verpflichtet ist, die Entschädigung zur Wiederher-
stellung des versicherten Gebäudes zu zahlen.

(4) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann ge-
genüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek

§ 150
Versicherte Person

(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Ver-
sicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
7 – Drucksache 16/5862

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Kapitel 5
Lebensversicherung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

§ 144
Kündigung des Versicherungsnehmers

Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemel-
det, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses
durch den Versicherungsnehmer unbeschadet des § 92
Abs. 1 und des § 96 Abs. 2 nur wirksam, wenn der Versiche-
rungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Ver-
sicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeit-
punkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das
Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder dass
der Hypothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund ver-
weigert werden.

§ 145
Übergang der Hypothek

Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach
§ 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Über-
gang kann nicht zum Nachteil eines gleich oder nachstehen-
den Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem
gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen
geblieben ist.

§ 146
Bestätigungs- und Auskunftspflicht

des Versicherers

Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläu-
biger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu
bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen
von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versiche-
rungssumme zu erteilen.

§ 147
Änderung von Anschrift und Name

des Hypothekengläubigers

Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine
Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mit-
geteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen
des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend an-
zuwenden.

§ 148
Andere Grundpfandrechte

Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld
oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend
anzuwenden.

§ 149
Eigentümergrundpfandrechte

Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können
nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Ren-
tenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, gel-
tend gemacht werden.

Kapitel 5
Lebensversicherung
§ 150
u n v e r ä n d e r t

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich
neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten
Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des
Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag
zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausge-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 151
u n v e r ä n d e r t

§ 152
Widerruf des Versicherungsnehmers

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch
den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile
nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versiche-
rer den Rückkaufswert einschließlich der Überschuss-
anteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer güns-
tiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 153
Überschussbeteiligung

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an
dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Über-
schussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbetei-
ligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlos-
sen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt
ausgeschlossen werden.

(2) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 4

E n t w u r f

(2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines an-
deren genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung
den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur
Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des
anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Kollektivlebensver-
sicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung.
Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähig-
keit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht
die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegen-
heiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den ande-
ren bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person
eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des
Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei
Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebens-
jahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen
Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Be-
erdigungskosten übersteigt.

(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten
Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten fest-
gesetzt hat, ist dieser maßgebend.

§ 151
Ärztliche Untersuchung

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung
der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die
Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

§ 152
Widerruf des Versicherungsnehmers

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Wider-
rufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch
den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile
nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versiche-
rer den Rückkaufswert oder, wenn dies für den Versiche-
rungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten
Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die
erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

§ 153
Überschussbeteiligung

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an
dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Über-
schussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbetei-
ligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Über-
schuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren
durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Vertei-
lungsgrundsätze können vereinbart werden.
(3) u n v e r ä n d e r t

§ 158
Gefahränderung

(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Än-
derung der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher Verein-
9 – Drucksache 16/5862

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(4) u n v e r ä n d e r t

§ 154
u n v e r ä n d e r t

§ 155
u n v e r ä n d e r t

§ 156
u n v e r ä n d e r t

§ 157
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

zahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Auf-
sichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben
unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der An-
sparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

§ 154
Modellrechnung

(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem
Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung be-
zifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über
die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem
Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln,
bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung
der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit
drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt
nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen
der in § 54b Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes bezeichneten Art vorsehen.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar
und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der
Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem
fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versiche-
rungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen
Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

§ 155
Jährliche Unterrichtung

Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform
über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung
der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat der
Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zu-
künftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht
hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tat-
sächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hin-
zuweisen.

§ 156
Kenntnis und Verhalten
der versicherten Person

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhal-
ten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen
auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

§ 157
Unrichtige Altersangabe

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben
worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach
dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter ent-
sprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das
Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem
Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend
von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger
Altersangabe nicht geschlossen hätte.
§ 158
u n v e r ä n d e r t

mung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit begangen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzel-
vereinbarung erhöht werden.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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§ 159
u n v e r ä n d e r t

§ 160
u n v e r ä n d e r t

§ 161
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 5

E n t w u r f

barung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Ver-
einbarung bedarf der Textform.

(2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht
mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung fünf Jahre
verstrichen sind. Hat der Versicherungsnehmer seine Ver-
pflichtung nach § 23 vorsätzlich oder arglistig verletzt, be-
läuft sich die Frist auf zehn Jahre.

(3) § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Her-
absetzung der Prämie nur wegen einer solchen Minderung
der Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach aus-
drücklicher Vereinbarung als Gefahrminderung angesehen
werden soll.

§ 159
Bezugsberechtigung

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt,
ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Be-
zugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so
bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter
Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers
erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter
Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers
bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

§ 160
Auslegung der Bezugsberechtigung

(1) Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Antei-
le als Bezugsberechtigte bezeichnet, sind sie zu gleichen Tei-
len bezugsberechtigt. Der von einem Bezugsberechtigten
nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberech-
tigten zu.

(2) Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des
Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind im
Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben be-
rufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberech-
tigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berech-
tigung keinen Einfluss.

(3) Wird das Recht auf die Leistung des Versicherers von
dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, steht es
dem Versicherungsnehmer zu.

(4) Ist der Fiskus als Erbe berufen, steht ihm ein Bezugs-
recht im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 nicht zu.

§ 161
Selbsttötung

(1) Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Ver-
sicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte
Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des
Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. Dies
gilt nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestim-

(1) Ist eine Bestimmung in allgemeinen Versicherungs-
bedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Ent-
scheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für
unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch
1 – Drucksache 16/5862

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§ 162
u n v e r ä n d e r t

§ 163
u n v e r ä n d e r t

§ 164
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, hat
er den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile
nach § 169 zu zahlen.

§ 162
Tötung durch Leistungsberechtigten

(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines
anderen als des Versicherungsnehmers genommen, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Ver-
sicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche
Handlung den Tod des anderen herbeiführt.

(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt
die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätz-
lich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der ver-
sicherten Person herbeiführt.

§ 163
Prämien- und Leistungsänderung

(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der verein-
barten Prämie berechtigt, wenn

1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und
nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen
der vereinbarten Prämie geändert hat,

2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu fest-
gesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die
dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge-
währleisten, und

3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen
und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft
und bestätigt hat.

Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen,
als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst-
oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein
ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere
anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen
Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an-
stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versiche-
rungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer
prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Ver-
sicherungsleistung berechtigt.

(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung
der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten
Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung
oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe
an den Versicherungsnehmer folgt.

(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herab-
setzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 164
Bedingungsanpassung

geschlossen worden ist, hat der Versicherer die Bezugsbe-
rechtigten über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38
Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in
Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von
mindestens zwei Monaten einzuräumen.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 165
u n v e r ä n d e r t

§ 166
Kündigung des Versicherers

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber
zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab-
Drucksache 16/5862 – 5

E n t w u r f

eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des
Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver-
trag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter
Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei
eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Rege-
lung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertrags-
ziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen be-
rücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen,
nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen
Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind,
Vertragsbestandteil.

§ 165
Prämienfreie Versicherung

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwand-
lung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung
verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversiche-
rungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der
Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rück-
kaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169
zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Re-
geln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungs-
grundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung
des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen
und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der lau-
fenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von
Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Ver-
sicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben
unberührt.

§ 166
Kündigung des Versicherers

(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis,
wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine
prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist
§ 165 anzuwenden.

(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leis-
tung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem
Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prä-
mienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38
Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung
der Versicherung hinzuweisen.

(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber
zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab-
geschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte
Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38
Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in
Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von
mindestens zwei Monaten einzuräumen.

jahre ergibt. Der Rückkaufswert ist im Vertrag für jedes Ver-
sicherungsjahr anzugeben. Hat der Versicherer seinen Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung
3 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 167
u n v e r ä n d e r t

§ 168
Kündigung des Versicherungsnehmers

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Alters-
vorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei
dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Ver-
wertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen
hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betrof-
fenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht über-
steigen.

§ 169
Rückkaufswert

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrund-
lagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Ver-
sicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhält-
nisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals,
das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten
Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertrags-
jahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

§ 167
Umwandlung zur Erlangung

eines Pfändungsschutzes

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung
kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungs-
periode die Umwandlung der Versicherung in eine Versiche-
rung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1
der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Um-
wandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

§ 168
Kündigung des Versicherungsnehmers

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versiche-
rungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für
ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des
Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Ver-
sicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer
einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Alters-
vorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei
dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Ver-
wertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen
hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betrof-
fenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht über-
steigen. Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach
§ 851c der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden
dürfen.

§ 169
Rückkaufswert

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für
ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des
Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versiche-
rungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des
Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rück-
kaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als die-
ser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt
der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte
Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versiche-
rung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfech-
tung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrund-
lagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Ver-
sicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhält-
nisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals,
das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung
der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzten
Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertrags-
Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufs-
wert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem
Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertrags-
erklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsver-
ordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in

(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer.
Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats erfolgen,
nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kennt-
nis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden
ist.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung
des Rückkaufswertes anstelle des Deckungskapitals den in
diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde
legen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 170
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 5

E n t w u r f

des Rückkaufswertes anstelle des Deckungskapitals den in
diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde
legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen
Versicherungen, die Leistungen der in § 54b des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der
Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungs-
mathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen,
soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garan-
tiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berech-
nung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach
Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er
vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung
eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Ver-
triebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten
Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist,
um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer,
insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüll-
barkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden
Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist
jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätz-
lich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag
die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie
nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthal-
ten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgese-
henen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3
Satz 2 bleibt unberührt.

§ 170
Eintrittsrecht

(1) Wird in die Versicherungsforderung ein Arrest voll-
zogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder
wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ver-
sicherungsnehmers eröffnet, kann der namentlich bezeichne-
te Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungs-
nehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrag
eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, hat er die Forde-
rungen der betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse
bis zur Höhe des Betrags zu befriedigen, dessen Zahlung der
Versicherungsnehmer im Fall der Kündigung des Versiche-
rungsverhältnisses vom Versicherer verlangen könnte.

(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich
bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder
Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers
zu.

Anzuwendende Vorschriften

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsver-
sicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonder-
heiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
5 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 171
u n v e r ä n d e r t

Kapitel 6
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

§ 171
Abweichende Vereinbarungen

Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158,
161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versiche-
rungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsbe-
rechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versi-
cherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine
Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform
vereinbart werden.

Kapitel 6
Berufsunfähigkeitsversicherung

§ 172
Leistung des Versicherers

(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Ver-
sicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung
eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen
zu erbringen.

(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten
Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aus-
gestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder
mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teil-
weise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des
Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte
Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben
kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und
Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen
Lebensstellung entspricht.

§ 173
Anerkenntnis

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei
Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungs-
pflicht anerkennt.

(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt
werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

§ 174
Leistungsfreiheit

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen
der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei,
wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in
Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des
dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1
beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

§ 175
Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Ver-
sicherungsnehmers abgewichen werden.

§ 176

§ 181
Gefahrerhöhung

(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Ände-
rung der Umstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 7
Unfallversicherung

§ 178
u n v e r ä n d e r t

§ 179
Versicherte Person

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die
Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das
Verhalten des anderen zu berücksichtigen.

§ 180
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 5

E n t w u r f

§ 177
Ähnliche Versicherungsverträge

(1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsver-
träge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht,
entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenver-
sicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht
anzuwenden.

Kapitel 7
Unfallversicherung

§ 178
Leistung des Versicherers

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder
einem vertraglich dem Unfall gleich gestellten Ereignis die
vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Un-
freiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

§ 179
Versicherte Person

(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Un-
falles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genom-
men werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen
gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.

(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen
von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genom-
men, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Ein-
willigung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäfts-
unfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist
für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den
seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versiche-
rungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung
der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die
Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
rechtlicher Bedeutung sind, ist auch die Kenntnis und das
Verhalten des anderen zu berücksichtigen.

§ 180
Invalidität

Der Versicherer schuldet die für den Fall der Invalidität
versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfang, wenn
die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der ver-
sicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist.
Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussicht-
lich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung
dieses Zustandes nicht erwartet werden kann.
§ 181
u n v e r ä n d e r t

eine Invaliditätsleistung beantragt, beträgt die Frist drei Mo-
nate.

(2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben
sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und
7 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 182
u n v e r ä n d e r t

§ 183
u n v e r ä n d e r t

§ 184
u n v e r ä n d e r t

§ 185
u n v e r ä n d e r t

§ 186
u n v e r ä n d e r t

§ 187
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinba-
rung bedarf der Textform.

(2) Ergeben sich im Fall einer erhöhten Gefahr nach dem
geltenden Tarif des Versicherers bei unveränderter Prämie
niedrigere Versicherungsleistungen, gelten diese mit Ablauf
eines Monats nach Eintritt der Gefahrerhöhung als verein-
bart. Weitergehende Rechte kann der Versicherer nur geltend
machen, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerhö-
hung arglistig nicht angezeigt hat.

§ 182
Mitwirkende Ursachen

Ist vereinbart, dass der Anspruch auf die vereinbarten
Leistungen entfällt oder sich mindert, wenn Krankheiten
oder Gebrechen bei der durch den Versicherungsfall ver-
ursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitge-
wirkt haben, hat der Versicherer die Voraussetzungen des
Wegfalles oder der Minderung des Anspruchs nachzuwei-
sen.

§ 183
Herbeiführung des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsnehmer
vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Ver-
sicherungsfall herbeiführt.

(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt
die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätz-
lich durch eine widerrechtliche Handlung den Versiche-
rungsfall herbeiführt.

§ 184
Abwendung und Minderung des Schadens

Die §§ 82 und 83 sind auf die Unfallversicherung nicht
anzuwenden.

§ 185
Bezugsberechtigung

Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapi-
tals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entsprechend anzu-
wenden.

§ 186
Hinweispflicht des Versicherers

Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall
an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und
Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in
Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann
sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.

§ 187
Anerkenntnis

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag inner-
halb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Beurteilung
erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklären, ob und in
welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Wird

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 inso-
weit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbe-
handlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen
Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 188
u n v e r ä n d e r t

§ 189
u n v e r ä n d e r t

§ 190
u n v e r ä n d e r t

§ 191
u n v e r ä n d e r t

Kapitel 8
Krankenversicherung

§ 192
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 5

E n t w u r f

Höhe des Anspruchs geeinigt, wird die Leistung innerhalb
von zwei Wochen fällig. Steht die Leistungspflicht nur dem
Grunde nach fest, hat der Versicherer auf Verlangen des
Versicherungsnehmers einen angemessenen Vorschuss zu
leisten.

§ 188
Neubemessung der Invalidität

(1) Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart,
ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität
jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfal-
les, neu bemessen zu lassen. In der Kinderunfallver-
sicherung kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemes-
sung verlangt werden kann, verlängert werden.

(2) Mit der Erklärung des Versicherers über die Leistungs-
pflicht ist der Versicherungsnehmer über sein Recht zu un-
terrichten, den Grad der Invalidität neu bemessen zu lassen.
Unterbleibt diese Unterrichtung, kann sich der Versicherer
auf eine Verspätung des Verlangens des Versicherungsneh-
mers, den Grad der Invalidität neu zu bemessen, nicht beru-
fen.

§ 189
Sachverständigenverfahren,
Schadensermittlungskosten

Die §§ 84 und 85 Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzu-
wenden.

§ 190
Pflichtversicherung

Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine
Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer
dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungs-
summe zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden
Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.

§ 191
Abweichende Vereinbarungen

Von § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181, 186 bis 188 kann
nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der ver-
sicherten Person abgewichen werden.

Kapitel 8
Krankenversicherung

§ 192
Vertragstypische Leistungen

des Versicherers

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Ver-
sicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwen-
dungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen
Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte
Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und
Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen
zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich einge-
führten Programmen zu erstatten.

chend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die
Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.

(2) § 38 ist auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1
9 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 193
u n v e r ä n d e r t

§ 194
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können
zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusam-
menhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart
werden, insbesondere

1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über
die Anbieter solcher Leistungen;

2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprü-
chen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;

3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbrin-
ger von Leistungen nach Absatz 1;

4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der
Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Er-
bringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hier-
aus ergebenden Folgen;

5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Ab-
satz 1 mit deren Erbringern.

(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Ver-
sicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger statio-
närer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld
zu leisten.

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Ver-
sicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Un-
fall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall
durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.

(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten
Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten
Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das ver-
einbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung).
Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend.
Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über
die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.

§ 193
Versicherte Person

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des
Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen wer-
den. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versi-
cherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Ver-
halten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen
auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

§ 194
Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsät-
zen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74
bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29
sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19
Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung
nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Ver-
letzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abwei-

Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur
mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Ei-
schluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre
nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit
einem anderen Versicherer geschlossen wird.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 195
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 6

E n t w u r f

mindestens zwei Monate betragen muss. Zusätzlich zu den
Angaben nach § 38 Abs. 1 Satz 2 hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass

1. der Abschluss einer neuen Krankenversicherung nach der
Kündigung des Versicherers nach § 38 Abs. 3 für den
Versicherungsnehmer mit einer neuen Gesundheitsprü-
fung, einer Einschränkung des Umfangs des bisherigen
Versicherungsschutzes sowie einer höheren Prämie ver-
bunden sein kann,

2. Bezieher von Arbeitslosengeld II unter den Vorausset-
zungen des § 26 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten kön-
nen, die sie für eine private Kranken- oder
Pflegeversicherung zahlen,

3. der Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Beiträge zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung
übernehmen kann.

(3) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicher-
ten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen
Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistun-
gen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungs-
vertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1
und 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit
der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicher-
te Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn
der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in
Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleis-
tung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder un-
widerruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor,
kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleis-
tung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins be-
darf es nicht.

§ 195
Versicherungsdauer

(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den
im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen
Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann
(substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird
die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Le-
bensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuld-
krankenversicherungen können Vertraglaufzeiten vereinbart
werden.

(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befris-
tetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart werden,
dass sie spätestens nach fünf Jahren endet. Ist eine kürzere

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen
Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer ver-
pflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Ge-
burt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern,
wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei
1 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 196
u n v e r ä n d e r t

§ 197
u n v e r ä n d e r t

§ 198
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

§ 196
Befristung der Krankentagegeldversicherung

(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart
werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Le-
bensjahres der versicherten Person endet. Der Versiche-
rungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer ver-
langen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit
Volledung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen
Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens mit
Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf dieses Recht hat
der Versicherer ihn frühestens sechs Monate vor dem Ende
der Versicherung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vor-
schrift in Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis zum
Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebens-
jahres gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz
ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren, soweit
der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender ist als
im bisherigen Tarif.

(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht
nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hinge-
wiesen und wird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebens-
jahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die
Versichrung mit Zugang des Antrags beim Versicherer be-
ginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor Zgang des Antrags
eingetreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-
tet.

(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in un-
mittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1
Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldver-
sicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollendung des
75. Lebensjahres endet.

(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr
als in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.

§ 197
Wartezeiten

(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in
der Krankheitskoste-, Krankenhaustagegeld- und Kranken-
tagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate
und als besondere Wartezeit für Entbindung, Psychothera-
pie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht
Monate nicht überschreiten. Bei der Pflegekrankenversiche-
rung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.

(2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversiche-
rung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte
Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die
Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der
Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss daran bean-
tragt wird. Dies gilt auch für Personen, die aus einem öffent-
lichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge aus-
scheiden.

§ 198
Kindernachversicherung

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Ver-
sicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von
ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft über und
Einsicht in Gutachten zu geben, die er bei der Prüfung seiner
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 199
u n v e r ä n d e r t

§ 200
u n v e r ä n d e r t

§ 201
u n v e r ä n d e r t

§ 202
Auskunftspflicht des Versicherers;

Schadensermittlungskosten
Drucksache 16/5862 – 6

E n t w u r f

Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese
Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versi-
cherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht
umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, so-
fern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig
ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines
Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe
zulässig.

(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugebo-
renen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversiche-
rungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei
Monate nicht übersteigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die
Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugebore-
ne oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder ge-
setzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Aus-
land besteht.

§ 199
Beihilfeempfänger

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer ver-
sicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grund-
sätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden,
dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den
Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemes-
sungssatzes endet.

(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit An-
spruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen
Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Bei-
hilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch dar-
auf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rah-
men der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass
dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der
weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der
Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung ge-
stellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungs-
schutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

§ 200
Bereicherungsverbot

Hat die versicherte Person wegen desselben Versiche-
rungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsver-
pflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendun-
gen nicht übersteigen.

§ 201
Herbeiführung des Versicherungsfalles

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor-
sätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbei-
führt.

§ 202
Auskunftspflicht des Versicherers
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Ver-
sicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von
ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft über und
Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die

akt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen
nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten
Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung
3 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwen-
digkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der
Auskunftsanspruch kann nur von der jeweils betroffenen
Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten
oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versiche-
rers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kos-
ten zu erstatten.

§ 203
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizini-
schen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch
kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem ge-
setzlichen Vertreter geltend gemacht werden.

§ 203
Prämien- und Bedingungsanpassung

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie
nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der
Versicherer nur die entsprechend den technischen Berech-
nungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a und 12e in Ver-
bindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu
berechnende Prämie verlangen. Die Möglichkeit, mit Rück-
sicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozu-
schlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren, bleibt
unberührt.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche
Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertrag-
lich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als
vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die
Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage
berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rech-
nungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhält-
nisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder
die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der
Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei darf auch ein
betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein
vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden,
soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrund-
lagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleis-
tungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Ände-
rung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte
sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treu-
händer gilt § 12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf
Grund des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absat-
zes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versiche-
rers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versi-
cherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden
Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens be-
rechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und
die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzu-
passen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung
der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erschei-
nen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen
für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit
bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Ent-
scheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-

(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Er-
reichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten an-
derer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein an-
deres Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 204
u n v e r ä n d e r t

§ 205
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 6

E n t w u r f

oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe
an den Versicherungsnehmer folgt.

§ 204
Tarifwechsel

Bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungs-
verhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer
verlangen, dass dieser nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes Anträge auf Wechsel in andere
Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrech-
nung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte-
rungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem
Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher
oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der
Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss
oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch
eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann
die Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit
dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung
einen Leistungsausschluss vereinbart.

§ 205
Kündigung des Versicherungsnehmers

(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversiche-
rungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Kranken-
haustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer
ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von
mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann
auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt
werden.

(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken-
oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungs-
nehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versiche-
rungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld-
oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese
Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung
rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündi-
gen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versiche-
rungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versiche-
rungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist,
nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert
hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäu-
mung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versiche-
rungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht
dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu.
Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs-
verhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den
Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versiche-
rungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienver-
sicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf
Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen
Dienstverhältnis gleich.

künftigen Versicherungsnehmers zu erklären; die Prämie ist
ab Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu leisten.
Die versicherten Personen sind vom Versicherer über die
Kündigung und das Recht nach Satz 1 in Textform zu infor-
mieren. Dieses Recht endet zwei Monate nach dem Zeit-
5 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 206
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung
berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versi-
cherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten
Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeit-
punkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prä-
mie durch die Änderung erhöht.

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungs-
klausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der
Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen ver-
sicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der
Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kün-
digen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsmin-
derung wirksam werden soll.

(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung
auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschrän-
ken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der
Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
gang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der
Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kün-
digung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der
Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für
einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen
Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum
Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des
Versicherers zugegangen ist.

§ 206
Kündigung des Versicherers

(1) Die ordentliche Kündigung einer substitutiven Krank-
heitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegekrankenver-
sicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen. Sie ist
ferner ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldver-
sicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversiche-
rung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die
kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des
Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend von
Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres
kündigen.

(2) Für die ordentliche Kündigung einer nicht substitu-
tiven Krankenversicherung, die nach Art der Lebensver-
sicherung betrieben wird, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung
oder einer Krankheitskostenteilversicherung die Vorausset-
zungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer das
Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versi-
cherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kündi-
gen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

(4) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder eine
Pflegekrankenversicherung vom Versicherer wegen Zah-
lungsverzugs des Versicherungsnehmers wirksam gekün-
digt, sind die versicherten Personen berechtigt, die Fortset-
zung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des

Rückversicherung, Seeversicherung

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversi-
cherung und die Versicherung gegen die Gefahren der See-
schifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwenden.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 207
u n v e r ä n d e r t

§ 208
u n v e r ä n d e r t

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 209
Drucksache 16/5862 – 6

E n t w u r f

punkt, zu dem die versicherte Person Kenntnis von diesem
Recht erlangt hat.

(5) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversiche-
rungsvertrags, der Schutz gegen das Risiko Krankheit ent-
hält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn die versicher-
ten Personen die Krankenversicherung unter Anrechnung
der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs-
rückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedin-
gungen der Einzelversicherung fortsetzen können. Absatz 4
Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 207
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des
Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen be-
rechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versiche-
rungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnis-
ses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
zu erklären.

(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungs-
verhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen,
gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam,
wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung
Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich bei dem gekündigten
Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag und wird
kein neuer Versicherungsnehmer benannt, sind die ver-
sicherten Personen berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte
und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet
wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzu-
setzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem
Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht
Kenntnis erlangt hat.

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Ver-
sicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Ver-
sicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet
bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen
hätte.

§ 208
Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten
Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Ver-
sicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift- oder die
Textform vereinbart werden.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 209

u n v e r ä n d e r t

Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten
bei Dritten

Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten
durch den Versicherer bei Dritten ist nur zulässig, soweit die
7 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 210
u n v e r ä n d e r t

§ 211
Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine,

Versicherungen mit kleineren Beträgen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen
sind ferner nicht anzuwenden

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichen-
de Bestimmungen getroffen sind; § 153 Abs. 3 Satz 1 ist
ferner nicht auf Sterbekassen anzuwenden.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 212
u n v e r ä n d e r t

§ 213
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

§ 210
Großrisiken, laufende Versicherung

Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem
Gesetz sind auf die in Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz genannten
Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzu-
wenden.

§ 211
Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine,

Versicherungen mit kleineren Beträgen

(1) Die §§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169 sind, soweit mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen ge-
troffen sind, nicht anzuwenden auf

1. Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des § 118b
Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2. Versicherungen, die bei einem Verein genommen wer-
den, der als kleinerer Verein im Sinn des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes anerkannt ist,

3. Lebensversicherungen mit kleineren Beträgen und

4. Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen.

(2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen
sind ferner nicht anzuwenden

1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Abs. 2 bis 4 und § 152 Abs. 1 und
2; für die §§ 7 bis 9 und 152 Abs. 1 und 2 gilt dies nicht
für Fernabsatzverträge im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

2. § 153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichen-
de Bestimmungen getroffen sind.

(3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im
Sinn von Absatz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Bestimmungen
getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter Berufung dar-
auf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherun-
gen mit kleineren Beträgen handele.

§ 212
Fortsetzung der Lebensversicherung

nach der Elternzeit

Besteht während einer Elternzeit ein Arbeitsverhältnis oh-
ne Entgelt gemäß § 1a Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes
fort und wird eine vom Arbeitgeber zugunsten der Arbeit-
nehmerin oder des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebens-
versicherung wegen Nichtzahlung der während der Eltern-
zeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung
umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-
mer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der
Elternzeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der
Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.

§ 213

Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten

bei Dritten

(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten
durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäu-

des Entgeltes muss im Verhältnis zum Aufwand der aner-
kannten Schlichtungsstelle angemessen sein.

(5) Soweit keine privatrechtlich organisierte Einrichtung
als Schlichtungsstelle anerkannt wird, kann das Bundes-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

sern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und
Pfllegepersonen, anderen Personenversicherern und ge-
setzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften
und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die
Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu ver-
sichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforder-
lich ist und die betroffene Person eine Einwilligung er-
teilt hat.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann
vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die
betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1
zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.

(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen,
dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils
in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.

(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzu-
weisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der
Unterrichtung.

§ 214
Schlichtungsstelle

(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie und dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz privatrechtlich organisierte Einrichtungen
als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten

1. u n v e r ä n d e r t

2. zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungs-
beratern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang
mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen aner-
kennen.

Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger oder im elektroni-
schen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Beteiligten
können diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die Ge-
richte anzurufen, bleibt unberührt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 6

E n t w u r f

Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden
Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist, die Daten
bei einer der in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 des Strafgesetz-
buches genannten Personen erhoben werden und die betrof-
fene Person im Einzelfall eine Einwilligung nach § 4a des
Bundesdatenschutzgesetzes erteilt hat.

§ 214
Schlichtungsstelle

(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie und dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz privatrechtlich organisierte Einrichtungen
als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten

1. bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinn
des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. zwischen Versicherungsvermittlern, Vermittlern nach
§ 66 oder Versicherungsberatern und Versicherungsneh-
mern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versi-
cherungsverträgen anerkennen.

Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger oder im elektroni-
schen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Beteiligten
können diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die Ge-
richte anzurufen, bleibt unberührt.

(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als
Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich
ihrer Antworten und Vorschläge oder Entscheidungen unab-
hängig und keinen Weisungen unterworfen sind und in orga-
nisatorischer und fachlicher Hinsicht die Aufgaben erfüllen
können.

(3) Die anerkannten Schlichtungsstellen sind verpflichtet,
jede Beschwerde über einen Versicherer oder einen Versi-
cherungsvermittler, Vermittler nach § 66 und Versicherungs-
berater zu beantworten.

(4) Die anerkannten Schlichtungsstellen können von dem
Versicherungsvermittler, Vermittler nach § 66 oder Ver-
sicherungsberater ein Entgelt erheben. Bei offensichtlich
missbräuchlichen Beschwerden kann auch von dem Ver-
sicherungsnehmer ein Entgelt verlangt werden. Die Höhe
(5) u n v e r ä n d e r t

(2) Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum
31. Dezember 2008 eingetreten, ist insoweit das Gesetz
über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezem-
ber 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
9 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 215
u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag

Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versiche-
rungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Feb-
ruar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Das Erste Kapitel wird wie folgt gefasst:

,Erstes Kapitel

Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Reform
des Versicherungsvertragsrechts

Artikel 1

Altverträge,
Allgemeine Versicherungsbedingungen

(1) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie und dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Auf-
gaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde
oder Bundesanstalt zuweisen und deren Verfahren sowie die
Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.

§ 215
Gerichtsstand

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zu-
ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen ge-
gen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließ-
lich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerkla-
gen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zu-
lässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Ver-
tragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag

Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versiche-
rungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Feb-
ruar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz“.

2. Das Erste Kapitel wird wie folgt gefasst:

„Erstes Kapitel

Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Reform
des Versicherungsvertragsrechts

Artikel 1

Altverträge,
Allgemeine Versicherungsbedingungen

(1) Auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum In-
krafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom …
(BGBl. I S. …) am 1. Januar 2008 entstanden sind (Alt-
verträge), ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag in
der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember
2008 anzuwenden, soweit in Absatz 2 und den Artikeln 2
bis 6 nichts anderes bestimmt ist.
(2) u n v e r ä n d e r t

dem Ablauf der längeren Frist vollendet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Fristen
anzuwenden, die für die Geltendmachung oder den Er-
werb oder Verlust eines Rechtes maßgebend sind.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Der Versicherer kann bis zum 1. Januar 2009 sei-
ne Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Altver-
träge mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ändern, soweit
sie von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgeset-
zes abweichen, und er dem Versicherungsnehmer die ge-
änderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichma-
chung der Unterschiede spätestens einen Monat vor
diesem Zeitpunkt in Textform mitteilt.

(4) Auf Fristen nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes über
den Versicherungsvertrag, die vor dem 1. Januar
2008 begonnen haben, ist § 12 Abs. 3 des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag auch nach dem 1. Ja-
nuar 2008 anzuwenden.

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 7

E n t w u r f

(3) Der Versicherer kann seine Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für Altverträge, soweit sie von den
Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abwei-
chen, zum 1. Januar 2009 ändern, sofern er dem Versiche-
rungsnehmer die geänderten Versicherungsbedingungen
unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens
einen Monat vor dem Zeitpunkt in Textform mitteilt, zu
dem die Änderungen wirksam werden sollen.

Artikel 2

Vollmacht des Versicherungsvertreters,
Krankenversicherung

Auf Altverträge sind die folgenden Vorschriften des
Versicherungsvertragsgesetzes bereits ab 1. Januar 2008
anzuwenden:

1. die §§ 69 bis 73 über die Vertretungsmacht des Ver-
sicherungsvertreters und der in § 73 erfassten Ver-
mittler;

2. die §§ 192 bis 208 für die Krankenversicherung,
wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die
auf Grund dieser Vorschriften geänderten Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmun-
gen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spä-
testens einen Monat vor dem Zeitpunkt in Textform
mitgeteilt hat, zu dem die Änderungen wirksam wer-
den sollen.

Artikel 3

Verjährung

(1) § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf An-
sprüche anzuwenden, die am 1. Januar 2008 noch nicht
verjährt sind.

(2) Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs länger ist als die Frist nach § 12
Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, ist die
Verjährung mit dem Ablauf der in § 12 Abs. 1 des Geset-
zes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. De-
zember 2007 geltenden Fassung bestimmten Frist voll-
endet.

(3) Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs kürzer ist als die Frist nach § 12
Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, wird die
kürzere Frist vom 1. Januar 2008 an berechnet. Läuft je-
doch die längere Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über
den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Fassung früher als die Frist nach § 195
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, ist die Verjährung mit

Versicherungsverhältnisse nach § 190
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Das Versicherungsvertragsgesetz gilt nicht für die in
§ 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der
1 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung
(1) § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ist auf

Altverträge nicht anzuwenden, wenn eine Überschuss-
beteiligung nicht vereinbart worden ist. Ist eine Über-
schussbeteiligung vereinbart, ist § 153 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes ab dem 1. Januar 2008 auf
Altvertäge anzuwenden; vereinbarte Verteilungsgrund-
sätze gelten als angemessen.

(2) Auf Altverträge ist anstatt des § 169 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes, auch soweit auf ihn verwie-
sen wird, § 176 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.

(3) Auf Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsver-
sicherung sind die §§ 172, 174 bis 177 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes nicht anzuwenden.

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

Artikel 4

Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung
(1) § 153 Abs.1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist

auf Altverträge auch nach dem 31. Dezember 2008 nicht
anzuwenden. § 153 Abs. 2 und 3 des Versicherungsver-
tragsgesetzes ist auf Altverträge, für die eine Überschuss-
beteiligung vereinbart worden ist, ab dem 1. Januar 2008
anzuwenden. Vereinbarte Verteilungsgrundsätze gelten
als angemessen.

(2) Die §§ 165, 166 und 169 des Versicherungsver-
tragsgesetzes sind auf Altverträge ab dem 1. Januar 2008
anzuwenden; § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
bleibt unberührt.

(3) Auf Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsver-
sicherung ist Teil 2 Kapitel 6 des Versicherungsvertrags-
gesetzes nicht anzuwenden.

Artikel 5

Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten
(1) Rechte, die Gläubigern von Grundpfandrechten ge-

genüber dem Versicherer nach den §§ 99 bis 107c des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung zustehen, bestim-
men sich auch nach dem 31. Dezember 2008 nach diesen
Vorschriften. Die Anmeldung eines Grundpfandrechts
beim Versicherer kann nur bis zum 31. Dezember 2008
erklärt werden.

(2) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und
Reallasten,

1. die in der Zeit vom 1. Januar 1943 bis zum 30. Juni 1994
zu Lasten von Grundstücken begründet worden sind,

2. für die eine Gebäudeversicherung bei einer öffent-
lichen Anstalt unmittelbar Kraft Gesetzes oder infolge
eines gesetzlichen Zwanges bei einer solchen Anstalt
genommen worden ist und

3. die nach der Verordnung zur Ergänzung und Ände-
rung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7632-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
als angemeldet im Sinn der §§ 99 bis 106 des Geset-
zes über den Versicherungsvertrag gelten,

sind, wenn das Versicherungsverhältnis nach Überleitung
in ein vertragliches Versicherungsverhältnis auf Grund
des Gesetzes zur Überleitung landesrechtlicher Gebäude-
versicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1282, 1286) fortbesteht, zur Erhaltung der durch die
Fiktion begründeten Rechte bis spätestens 31. Dezember
2008 beim Versicherer anzumelden. Die durch die Ver-
ordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über
den Versicherungsvertrag begründete Fiktion erlischt mit
Ablauf des 31. Dezember 2008.

Artikel 6
u n v e r ä n d e r t

2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3
u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Achter
Abschnitt eingefügt:

„Achter Abchnitt
Übergangsvorschrift

zum Handelsrechtsreformgesetz
Drucksache 16/5862 – 7

E n t w u r f

bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bezeich-
neten Altverträge.“

3. Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für einen Versicherungsvertrag über ein Großrisiko
können die Parteien das Recht eines anderen Staates
wählen.“ ‘

Artikel 3

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 330 wie
folgt gefasst:

„§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag“.

2. § 330 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠330
Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag“.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der
Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel
anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht
erwerben soll, die Leistung zu fordern.“

Artikel 4

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Der Zehnte Abschnitt des Fünften Buchs und § 905 des
Handelgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, werden aufgehoben.

Artikel 5

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird folgender Sechsundzwanzigster Ab-
schnitt angefügt:
Artikel 38
Hat die Änderung der Firma eines Einzelkauf-

manns oder einer Personenhandelsgesellschaft aus-
schließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des

Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),
3 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 gelten-
den Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Ge-
genstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmel-
dung zur Eintragung in das Handelsregister.“

2. Folgender Sechsundzwanzigster Abschnitt wird ange-
fügt:

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t

Artikel 7
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

„Sechsundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform

des Versicherungsvertragsrechts
Artikel 63

Der Zehnte Abschnitt des Fünften Buchs und § 905
des Handelsgesetzbuchs sind auf Versicherungsverhält-
nisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsver-
tragsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) am 1. Januar 2008
entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2008 anzuwen-
den.“

Artikel 6

Änderung der Versicherungsunternehmens-
Rechnungslegungsverordnung

Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsver-
ordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 29. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1278), wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 bis 3“
durch die Angabe „§ 80“ ersetzt.

2. § 54 wird wie folgt gefasst:

㤠54
Zeitwert der Kapitalanlagen

Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ausge-
wiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils der Zeit-
wert anzugeben. Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt

1. für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund-
stücken nach § 55 sowie

2. für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.

Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten
der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden Ka-
pitalanlagen, die Gesamtsumme des beizulegenden Zeit-
werts selbiger Kapitalanlagen und der sich daraus erge-
bende Saldo anzugeben.“

3. Dem § 64 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) § 54 in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fas-
sung ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach
dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden.“

Artikel 7
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),

(3) Vor Abschluss eines privaten Krankenversiche-
rungsvertrags ist von dem Interessenten der Empfang
eines amtlichen Informationsblattes der Bundesanstalt zu
bestätigen, welches über die verschiedenen Prinzipien
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Die Angabe zu Anlage D wird wie folgt gefasst:

„Informationen bei betrieblicher Altersvorsorge“.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 7

E n t w u r f

zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

„§ 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieb-
licher Altersversorgung und bei Krankenver-
sicherung“.

b) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:

„§ 11b Treuhänder in der Lebensversicherung“.

c) Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst:

„§ 85a Information über Geschäftstätigkeit im Aus-
land“.

d) Die Angabe zu Anlage D wird wie folgt gefasst:

„Information bei Pensionsfonds“.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt am Satzende durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. im Fall des Betriebs der Krankenversicherung Tat-
sachen vorliegen, welche die Annahme rechtfer-
tigen, dass das Versicherungsunternehmen Tarife
einführen wird, die im Sinn des § 204 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes einen gleichartigen Versiche-
rungsschutz gewähren wie die Tarife eines anderen
mit ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungs-
unternehmens, sofern durch die Einführung solcher
Tarife die Belange der Versicherten nicht ausrei-
chend gewahrt werden.“

3. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „Artikel 10 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versiche-
rungsvertrag“ durch die Wörter „Artikel 10 Abs. 1 Satz 2
des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertrags-
gesetz“ ersetzt.

4. § 10a wird wie folgt gefasst:

㤠10a
Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher
Altersversorgung und bei Krankenversicherung

(1) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge auf
Abschluss rechtlich selbständiger Versicherungsverträge
enthalten, dass die Übersichtlichkeit, Lesbarkeit und Ver-
ständlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Der Antrag-
steller ist schriftlich und unter besonderer Hervorhebung
auf die rechtliche Selbständigkeit der beantragten Verträ-
ge einschließlich der für sie vorgesehenen Versicherungs-
bedingungen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbin-
dungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen.

(2) Lebensversicherungen und Pensionskassen, soweit
sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbrin-
gen, haben die Versorgungsanwärter und Versorgungs-
empfänger, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind,
nach Maßgabe der Anlage D zu informieren.

mung des Treuhänders anzupassen. Absatz 2 Satz 3
bis 5 gilt entsprechend.“

c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 178g Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 203 Abs. 3“ ersetzt.
5 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung
aufklärt.“

5. § 11b wird wie folgt gefasst:

㤠11b
Treuhänder in der Lebensversicherung

Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlossenen
Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit Wirkung
für bestehende Versicherungsverträge geändert werden
können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft
gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treu-
händer zugestimmt hat. Für den Treuhänder gilt § 12b
Abs. 3 und 4 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhän-
ders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Geneh-
migung der Aufsichtsbehörde bedürfen.“

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt
gefasst:

„Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise
den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vor-
gesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz
ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),
darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur
nach Art der Lebensversicherung betrieben werden,
wobei“.

b) Absatz 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzei-
ten nach § 195 Abs. 2 und 3 des Versicherungsver-
tragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spä-
testens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden,
gilt Satz 1 nicht.“

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Substitutive Krankenversicherungen mit be-
fristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3
sowie § 196 des Versicherungsvertragsgesetzes kön-
nen ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden.“

7. § 12b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „dies hätte er-
kennen müssen“ durch die Wörter „dies insbesondere
anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statisti-
schen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müs-
sen“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden
nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif
jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten
Sterbewahrscheinlichkeiten durch Betrachtung von
Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichts-
behörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegen-
überstellung für einen Tarif eine Abweichung von
mehr als 5 vom Hundert, hat das Unternehmen alle
Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustim-

a) In Satz 3 werden die Wörter „des Sechsten Titels des
Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den Versiche-
rungsvertrag und des § 3“ durch die Wörter „der
§§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes so-
wie der §§ 3 und 3b“ ersetzt.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. Die Anlage D wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Informationen bei betrieblicher Altersvorsorge“.

b) u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

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Drucksache 16/5862 – 7

E n t w u r f

8. § 12c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. das Verfahren zur Gegenüberstellung der kal-
kulierten mit den zuletzt veröffentlichten Ster-
bewahrscheinlichkeiten nach § 12b Abs. 2a
Satz 1 und 2 sowie die Frist für die Vorlage der
Gegenüberstellung an die Aufsichtsbehörde
und den Treuhänder festzulegen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
und 2 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz zu erlassen.“

9. Die Überschrift des § 85a wird wie folgt gefasst:

㤠85a
Information über Geschäftstätigkeit

im Ausland“.

10. In § 110a Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „§§ 10 und
10a mit der Maßgabe, dass in der Verbraucherinforma-
tion nach Anlage D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe h auch
die Anschrift einer sonstigen Stelle anzugeben ist, an
die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden
über den Versicherer nach dem ausländischen Recht
wenden kann, §§“ durch die Wörter „die §§ 10, 10a,“
ersetzt.

11. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „des Einführungs-
gesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag“
durch die Wörter „Satz 2 des Einführungsgesetzes zum
Versicherungsvertragsgesetz“ ersetzt.

12. In § 113 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „Abschnitt III“
gestrichen.

13. In § 118e Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „Abschnitt III“
gestrichen.

14. Die Anlage D wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Information bei Pensionsfonds“ .

b) Die Abschnitte I und II werden aufgehoben sowie
die Angabe „Abschnitt III“ gestrichen.

Artikel 8

Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
(BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 234 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

3. In Absatz 4 werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Geset-
zes über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter
„§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ er-
setzt.
7 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

b) In Satz 4 werden die Wörter „des § 3 Nr. 9 bis 11“
durch die Wörter „der §§ 116 und 124 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsneh-

mer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug
den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem un-
berechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vor-
geschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Ver-
sicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Mög-
lichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem
anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialver-
sicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch
von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versiche-
rungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Scha-
dens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Ver-
sicherers.“

3. In § 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1“ durch die
Wörter „§ 115 Abs.1 des Versicherungsvertragsgesetzes“
ersetzt.

4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

㤠3b
Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs

eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne
das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu
kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versiche-
rungsverhältnisses als gekündigt.“

5. In § 4 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4 und 5“
durch die Wörter „§ 117 Abs. 1 und 2 des Versicherungs-
vertragsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) § 94 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 158c bis 158k des Ge-
setzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908
(RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
30. Juni 1967 (BGBl. I S. 609)“ durch die Wörter „§ 113
Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertrags-
gesetzes“ ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 158c bis 158k
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die
Wörter „§ 113 Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.

(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

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(9) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 7

E n t w u r f

(2) In § 19a Abs. 5 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch das Ge-
setz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.

(3) In § 51 Abs. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-
tikel 42 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter
„§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.

(4) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:

1. In § 145 Abs. 2 wird die Angabe „,§ 884 Nr. 4“ gestri-
chen.

2. In § 146 Abs. 3 wird die Angabe „und § 884 Nr. 4“ ge-
strichen.

(5) In § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Umwelthaftungsgesetzes vom
10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), das zuletzt durch Ar-
tikel 129 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 158c
Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch
die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgeset-
zes“ ersetzt.

(6) § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Verjährung von
deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird gestrichen.

(7) In § 45 Abs. 7 der Patentanwaltsordnung vom 7. Sep-
tember 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 163
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117
Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.

(8) In § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Satz 2 des Steuerbera-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Ar-
tikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3599) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 158c
Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch
die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgeset-
zes“ ersetzt.

(9) In § 54 Abs. 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975

(14) In § 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung über die Scha-
dens-, Unfall- und Krankenversicherung aus Anlass der
Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-2-a, veröffentlichten
9 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I
S. 2365), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Tä-

tigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser Über-
einkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach
§ 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten inter-
nationalen Verträge oder nach § 26 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 1a in Betracht kommt, durch eine Haftpflicht-
versicherung erbracht, gelten für diese, ohne dass ein Di-
rektanspruch im Sinn von § 115 des Versicherungs-
vertragsgesetzes begründet wird, die §§ 117 und 119
bis 122 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Frist des § 117 Abs. 2 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes zwei Monate beträgt und ihr
Ablauf bei der Haftung für die Beförderung von Kernma-
terialien und radioaktiven Stoffen, die ihnen nach § 26
Abs. 1a gleichgestellt sind, für die Dauer der Beförde-
rung gehemmt ist; bei Anwendung des § 117 Abs. 3
Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bleibt die Frei-
stellungsverpflichtung nach § 34 außer Betracht. § 109
des Versicherungsvertragsgesetzes ist nicht anzuwen-
den.“

2. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Übrigen finden auf die Freistellungsverpflich-

tung die §§ 83 und 87 und die Vorschriften des Teils 2
Kapitel 1 des Versicherungsvertragsgesetzes mit Ausnah-
me der §§ 103 und 118 entsprechende Anwendung, ohne
dass gegen den zur Freistellung Verpflichteten ein Di-
rektanspruch im Sinn von § 115 des Versicherungs-
vertragsgesetzes begründet wird.“

(12) u n v e r ä n d e r t

(13) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

(10) In § 6 Abs. 3 der Bewachungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1378), die zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 158c Abs. 2“ durch die Angabe „§ 117
Abs. 2“ ersetzt.

(11) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I
S. 2365), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Tä-

tigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser Über-
einkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach
§ 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten inter-
nationalen Verträge oder nach § 26 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 1a in Betracht kommt, durch eine Haftpflicht-
versicherung erbracht, gelten für diese die §§ 117 und
119 bis 122 des Versicherungsvertragsgesetzes entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Frist des § 117 Abs. 2
des Versicherungsvertragsgesetzes zwei Monate beträgt
und ihr Ablauf bei der Haftung für die Beförderung von
Kernmaterialien und radioaktiven Stoffen, die ihnen nach
§ 26 Abs. 1a gleichgestellt sind, für die Dauer der Beför-
derung gehemmt ist; bei Anwendung des § 117 Abs. 3
Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bleibt die Frei-
stellungsverpflichtung nach § 34 außer Betracht. § 109
des Versicherungsvertragsgesetzes ist nicht anzuwen-
den.“

2. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Übrigen finden auf die Freistellungsverpflich-

tung die §§ 83 und 87 und die Vorschriften des Teils 2
Kapitel 1 des Versicherungsvertragsgesetzes mit Ausnah-
me der §§ 103, 115 und 118 entsprechende Anwendung.“

(12) In § 5 Abs. 4 der Atomrechtlichen Deckungsvorsor-
geVerordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2365, 2976) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versicherungs-
vertragsgesetzes“ ersetzt.

(13) In § 6 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über die Lebens-
und Rentenversicherung aus Anlass der Neuordnung des
Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7602-6-a, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung werden die Wörter „§§ 39, 189 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag sinngemäß“ durch die Wörter „§§ 38,
211 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend“ er-
setzt.
(14) u n v e r ä n d e r t

(20) In § 43 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 des Luftverkehrsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
1999 (BGBl. I S. 550), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223) geändert worden
ist, werden jeweils
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(15) u n v e r ä n d e r t

(16) u n v e r ä n d e r t

(17) u n v e r ä n d e r t

(18) u n v e r ä n d e r t

(19) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5862 – 8

E n t w u r f

bereinigten Fassung werden die Wörter „§ 51 des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 74 des
Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.

(15) In § 9 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994
(BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist,
werden die Angabe „§ 176“ durch die Angabe „§ 169“ und
die Angabe „§ 174“ durch die Angabe „§ 165“ ersetzt.

(16) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter „§ 176 Abs. 3 des Geset-
zes über den Versicherungsvertrag berechneten Zeit-
werts“ durch die Wörter „§ 169 Abs. 3 und 4 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes“
ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 176 Abs. 1 des Geset-
zes über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter
„§ 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes“ er-
setzt.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die
Angabe „§ 14“ ersetzt.

(17) § 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Aufhebung
des Hilfskassengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.

(18) § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Signaturverordnung vom 16. No-
vember 2001 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 4. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 158b Abs. 2 und die
§§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag“ durch die Wörter „§ 113 Abs. 2 und 3 und die
§§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes“ er-
setzt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zuständige Behörde nach § 117 Abs. 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes ist die Behörde nach § 116 des Te-
lekommunikationsgesetzes.“

(19) In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Eisenbahn-
haftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2270) geändert wor-
den ist, wird jeweils die Angabe „§ 158c Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 117 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
(20) u n v e r ä n d e r t

1 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(21) u n v e r ä n d e r t

Artikel 10

Artikel 43 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs
in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 378) wird aufgehoben.

Artikel 11

(1) Kapitel 8 des Gesetzes über den Versicherungsver-
trag vom … [einsetzen: Datum der Verkündung und
Fundstelle des Gesetzes zur Reform des Versicherungs-
vertragsrechts] wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 8
Krankenversicherung

§ 192
Vertragstypische Leistungen des Versicherers

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Ver-
sicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Auf-
wendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung
wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige ver-
einbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwan-
gerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsor-
geuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 in-
soweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die
Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auf-
fälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen
stehen.

(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung kön-
nen zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen,
vereinbart werden, insbesondere

1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

1. das Wort „besonderen“ gestrichen und die Wörter „Ge-
setzes über den Versicherungsvertrag“ durch das Wort
„Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt und

2. folgender Satz angefügt:

„§ 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.“

(21) § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 9 wird aufgehoben.

2. Absatz 10 wird Absatz 9 und ihm wird folgender Satz an-
gefügt:

„Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsver-
trag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der pri-
vaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.“
über die Anbieter solcher Leistungen;

2. die Beratung über die Berechtigung von Entgelt-
ansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Ab-
satz 1;

2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Er-
bringer von Leistungen nach Absatz 1;

4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der
Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter
Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der
sich hieraus ergebenden Folgen;

5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach
Absatz 1 mit deren Erbringern.

(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der
Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger
stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Kranken-
haustagegeld zu leisten.

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Ver-
sicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder
Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Ver-
dienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu
ersetzen.

(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Ver-
sicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im
vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege
der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenver-
sicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten
(Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pfle-
gekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des
Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflege-
versicherung bleiben unberührt.

(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basis-
tarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann
der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungs-
erstattung auch gegen den Versicherer geltend machen,
soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis
zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungs-
pflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhält-
nis haften Versicherer und Versicherungsnehmer ge-
samtschuldnerisch.

§ 193
Versicherte Person; Versicherungspflicht

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des
Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen
werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die
Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das
Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person
eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu be-
rücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflich-
tet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zuge-
lassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und
für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit
diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine
Drucksache 16/5862 – 8

E n t w u r f
Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kos-
tenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehand-
lung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene
Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen
Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehand-

3 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

lung für jede zu versichernde Person auf eine betrags-
mäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro be-
grenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für
Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbst-
behalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch
den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils
auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro. Die Pflicht nach
Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
oder versicherungspflichtig sind oder

2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfebe-
rechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im
Umfang der jeweiligen Berechtigung oder

3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerber-
leistungsgesetzes haben oder

4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,
Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses
Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbre-
chung des Leistungsbezugs von weniger als einem
Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar
2009 begonnen hat.

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskos-
tenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des
Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat
nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 bean-
tragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser be-
trägt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefange-
nen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten
Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren ange-
fangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines
Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung
nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der
Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war.
Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufen-
den Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer
kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzu-
schlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung unge-
wöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Ver-
sicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen
Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der ge-
stundete Betrag ist zu verzinsen.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung Versicherten

a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung
des Basistarifes,

b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im
Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen
Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen
Versicherungsverhältnisses,
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f
2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung versiche-
rungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach
Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören

4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

und die nicht bereits eine private Krankheitskosten-
versicherung mit einem in Deutschland zum Ge-
schäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunterneh-
men vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3
genügt,

3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleich-
bare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der
Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versiche-
rungsschutz benötigen,

4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine
private Krankheitskostenversicherung im Sinn des
Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäfts-
betrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen ver-
einbart haben und deren Vertrag nach dem 31. De-
zember 2008 abgeschlossen wird,

Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private
Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Ja-
nuar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kün-
digung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im
Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versiche-
rungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrück-
stellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009
verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann ange-
nommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Ver-
trags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach
§ 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der
Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragstel-
ler bereits bei dem Versicherer versichert war und der
Versicherer

1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arg-
listiger Täuschung angefochten hat oder

2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu-
rückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht
nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Be-
trag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im
Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der
Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung
noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt
der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ru-
hen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim
Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der
Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf
diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet,
wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens
entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfe-
bedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf An-
trag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem
Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu
Drucksache 16/5862 – 8

E n t w u r f
bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Ver-
sicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Be-
handlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforder-
lich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der

5 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte
nach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungs-
nehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes
anstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von
1 vom 100 des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind
die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und
Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach
Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Ver-
sicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unbe-
rührt.

(7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungs-
unternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen
ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbie-
rung des Beitrags nach § 12 Abs. 1c des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes angewiesen ist.

§ 194
Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grund-
sätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die
§§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27
und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzu-
wenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung
nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die
Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Ab-
weichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für
die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf
drei Jahre.

(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer ver-
sicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne
rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Er-
bringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf
Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen
erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzu-
wenden.

(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung
mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die
versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen
kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem
Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der
Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann
widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese
Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungs-
nehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vor-
lage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.

§ 195
Versicherungsdauer

(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise
den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vor-
gesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz er-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f
setzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vor-
behaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199
unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenver-
sicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben,
gilt Satz 1 entsprechend.

6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Rest-
schuldkrankenversicherungen können Vertragslauf-
zeiten vereinbart werden.

(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit be-
fristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart
werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet. Ist
eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger
neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen
werden, die unter Einschluss der Laufzeit des abgelaufe-
nen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet; dies gilt
auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen Ver-
sicherer geschlossen wird.

§ 196
Befristung der Krankentagegeldversicherung

(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann ver-
einbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung
des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet. Der
Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versiche-
rer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss
einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden
neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spä-
testens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf
dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs
Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung
des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen.
Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach
Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Ver-
sicherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung
oder Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versiche-
rungsschutz nicht höher oder umfassender ist als im bis-
herigen Tarif.

(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versiche-
rung hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung
des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entspre-
chend, wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags
beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall
schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Ver-
sicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in
unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach
Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Kranken-
tagegeldversicherung beantragt wird, die spätestens mit
Vollendung des 75. Lebensjahres endet.

(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebens-
jahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt verein-
baren.

§ 197
Wartezeiten

(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen die-
se in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und
Krankentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit
Drucksache 16/5862 – 8

E n t w u r f
drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbin-
dung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz
und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten.
Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit
drei Jahre nicht überschreiten.

7 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenver-
sicherung ausscheiden oder die aus einem anderen Ver-
trag über eine Krankheitskostenversicherung ausge-
schieden sind, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte
Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern
die Versicherung spätestens zwei Monate nach Been-
digung der Vorversicherung zum unmittelbaren An-
schluss daran beantragt wird. Dies gilt auch für Perso-
nen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit
Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.

§ 198
Kindernachversicherung

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen
Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer
verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung
der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu
versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spä-
testens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rück-
wirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur in-
soweit, als der beantragte Versicherungsschutz des
Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als
der des versicherten Elternteils ist.

(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich,
sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch min-
derjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Verein-
barung eines Risikozuschlags höchstens bis zur ein-
fachen Prämienhöhe zulässig.

(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neu-
geborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindest-
versicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden.
Diese darf drei Monate nicht übersteigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die
Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neu-
geborene oder für das Adoptivkind anderweitiger priva-
ter oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im In-
land oder Ausland besteht.

§ 199
Beihilfeempfänger

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer ver-
sicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den
Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart
werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten
Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des
Beihilfebemessungssatzes endet.

(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit An-
spruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffent-
lichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt
der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer
Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versiche-
rungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheits-
kostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f
Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfe-
anspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb
von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der
Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne
Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versiche-
rung im Basistarif.

§ 200
Bereicherungsverbot

Hat die versicherte Person wegen desselben Versiche-
rungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungs-
verpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtauf-
wendungen nicht übersteigen.

§ 201
Herbeiführung des Versicherungsfalles

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per-
son vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich
selbst herbeiführt.

§ 202
Auskunftspflicht des Versicherers;

Schadensermittlungskosten

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
Versicherungsnehmers oder der versicherten Person
einem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt
Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellung-
nahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leis-
tungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen
Behandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann
nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem ge-
setzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der
Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellung-
nahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat
der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 203
Prämien- und Bedingungsanpassung

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie
nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann
der Versicherer nur die entsprechend den technischen
Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a und 12e in
Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Ver-
trägen im Basistarif nach § 12 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf
ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag
oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basis-
tarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für
Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel er-
forderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche
Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder ver-
traglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer
nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung
einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rech-
nungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend
den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für beste-
Drucksache 16/5862 – 8

E n t w u r f
hende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, so-
fern ein unabhängiger Treuhänder die technischen
Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämien-
anpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein be-
tragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein

9 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert wer-
den, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungs-
grundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versiche-
rungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten.
Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und
Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung
durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1 bis 2a in Verbin-
dung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des
Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des
Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen,
ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend
anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Ge-
sundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den
veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Ände-
rungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der
Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein
unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die
Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestä-
tigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichter-
liche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164
anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderun-
gen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des
zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der
Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür
maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer
folgt.

§ 204
Tarifwechsel

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann
der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen,
dass dieser

1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichar-
tigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs-
rückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem
Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,
höher oder umfassender sind als in dem bisherigen
Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung
einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen
Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit ver-
langen; der Versicherungsnehmer kann die Verein-
barung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit
dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleis-
tung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem
Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f
kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss er-
mittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in
den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der
aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte-
rungsrückstellung ist nur möglich, wenn

0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

a) die bestehende Krankheitskostenversicherung
nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde
oder

b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr voll-
endet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat, aber die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Renten-
versicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat
oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen
oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder
hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch ist oder

c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor
dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der
Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 be-
antragt wurde;

2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleich-
zeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz
oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversiche-
rungssystem vorgesehenen Krankenversicherungs-
schutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenver-
sicherer

a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der
Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif ent-
sprechen, an den neuen Versicherer überträgt, so-
fern die gekündigte Krankheitskostenversicherung
nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;

b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der
Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif
entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,
sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche-
rung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde
und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.

Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Ver-
sicherungsnehmer wechseln will, höher oder um-
fassender sind als im Basistarif, kann der Versiche-
rungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Ver-
einbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die
über den Basistarif hinaus gehende Alterungsrück-
stellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den
Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsver-
hältnisse.

(3) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Le-
bensversicherung betrieben wird, haben die Versiche-
rungsnehmer und die versicherte Person das Recht,
einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer
Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

§ 205
Kündigung des Versicherungsnehmers

(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversiche-
Drucksache 16/5862 – 9

E n t w u r f
rungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Kran-
kenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungs-
nehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die
Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum
Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jah-

1 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

res unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kün-
digen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Per-
sonen oder Tarife beschränkt werden.

(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kran-
ken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Ver-
sicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt
der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine
Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung
sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwart-
schaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Ver-
sicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirk-
sam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer
den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb
von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer
ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist
nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von
seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versiche-
rer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-
hältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den
Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Ver-
sicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf
Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehen-
de Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrecht-
lichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.

(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei
Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Ein-
treten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prä-
mie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Alters-
gruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung
einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der
Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hin-
sichtlich der betroffenen versicherten Person binnen
zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres
Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch
die Änderung erhöht.

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpas-
sungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung,
kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffe-
nen versicherten Person innerhalb eines Monats nach
Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den
Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder
die Leistungsminderung wirksam werden soll.

(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kün-
digung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu
beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Ge-
brauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Auf-
hebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeit-
punkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die An-
fechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte
Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der
Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Mo-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f
nats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versiche-
rers zugegangen ist.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Ver-
sicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus

2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei
einem anderen Versicherer für die versicherte Person
einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt.
Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei ei-
nem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

§ 206
Kündigung des Versicherers

(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversiche-
rung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist
durch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus
ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-,
Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung
durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Ver-
sicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozial-
versicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pfle-
geversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin
ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeld-Versiche-
rung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung
besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein
gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des
Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend
von Satz 2 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ver-
sicherungsjahres kündigen.

(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversiche-
rung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Ver-
sicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der
ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versiche-
rungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei
Monate.

(3) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder
eine Pflegekrankenversicherung vom Versicherer wegen
Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirksam
gekündigt, sind die versicherten Personen berechtigt, die
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Be-
nennung des künftigen Versicherungsnehmers zu er-
klären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versicherungs-
verhältnisses zu leisten. Die versicherten Personen sind
vom Versicherer über die Kündigung und das Recht
nach Satz 1 in Textform zu informieren. Dieses Recht en-
det zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die ver-
sicherte Person Kenntnis von diesem Recht erlangt hat.

(4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenver-
sicherungsvertrags, der Schutz gegen das Risiko Krank-
heit enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn die
versicherten Personen die Krankenversicherung unter
Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte
und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebil-
det wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung
fortsetzen können. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.

§ 207
Drucksache 16/5862 – 9

E n t w u r f
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod
des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Per-
sonen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod

3 – Drucksache 16/5862

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versiche-
rungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Ver-
sicherungsnehmers zu erklären.

(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versiche-
rungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte
Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist
nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kün-
digungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich
bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppenver-
sicherungsvertrag und wird kein neuer Versicherungs-
nehmer benannt, sind die versicherten Personen berech-
tigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der
aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs-
rückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Be-
dingungen der Einzelversicherung fortzusetzen. Das
Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem Zeit-
punkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht
Kenntnis erlangt hat.

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt
sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort,
dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen
verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland
zu erbringen hätte.

§ 208
Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicher-
ten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des
Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder
die Textform vereinbart werden.“

(2) § 12 Abs. 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe 㤠178a Abs. 5
Satz 2 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§193 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 und 4“ und die Angabe „§ 178a Abs. 5“
durch die Angabe „§ 193 Abs. 3“ ersetzt.

b) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 178a Abs. 5 Satz 1“
durch die Angabe „§193 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

c) In Satz 2 wird die Angabe „§178f Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 204 Abs. 1“ ersetzt.

d) In Satz 3 wird die Angabe „§ 178h Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 205 Abs. 1“ ersetzt.

e) In Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter “( § 16 in Verbin-
dung mit § 178k des Versicherungsvertragsgesetzes)“
gestrichen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f
(3) In § 13 Abs. 5 der Kalkulationsverordnung vom
18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch
Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 178f Abs. 1 Nr. 2“ durch die
Angabe „§ 204 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 5 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 25. April
2006 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 7 Abs. 2 und 3 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehalt-
lich des Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3102);

2. die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Geset-
zes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung;

3. die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung;

4. die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts
der Vertragsversicherung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7632-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung;

5. das Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Gebäude-
versicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1282, 1286).

(2) Artikel 11 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2009
in Kraft.
Drucksache 16/5862 – 9

E n t w u r f

Artikel 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3102);

2. die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Geset-
zes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung;

3. die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung;

4. die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts
der Vertragsversicherung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7632-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung;

5. das Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Gebäude-
versicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1282, 1286).

an den stillen Reserven der Versicherungen beteiligt; durch
Henstedt-Ulzburg

Friedrich Bohl Bundesminister a. D., Vorstand

die Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Ver-
sicherungsjahre erhöhe sich der anfängliche Rückkaufswert.

Eine Kritik an dem Verfahren zur Einführung des Artikels 11
wies sie als unbegründet zurück. Die Änderungen seien den

des Bundesverbandes Deutscher
Vermögensberater e. V.,
Frankfurt am Main

Norbert Heinen Vorsitzender des Vorstandes
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 95 – Drucksache 16/5862

Bericht der Abgeordneten Marco Wanderwitz, Dirk Manzewski, Bernhard
Brinkmann (Hildesheim), Mechthild Dyckmans, Sevim Dag˘delen und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/3945 in seiner 79. Sitzung am 1. Februar 2007 be-
raten und zur federführenden Beratung dem Rechtsaus-
schuss und zur Mitberatung dem Finanzausschuss, dem
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie
dem Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss (64. Sitzung) und der Ausschuss für
Arbeit und Soziales (53. Sitzung) haben die Vorlage am
20. Juni 2007 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Annahme der Vorla-
ge in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie (40. Sit-
zung) und der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (50. Sitzung) haben die Vorlage
am 20. Juni 2007 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE. die
Annahme der Vorlage in der Fassung der Beschlussempfeh-
lung empfohlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat ferner
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Ände-
rungsantrags der Fraktion DIE LINKE. empfohlen. Mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
hat er ferner die Ablehnung des Änderungsantrags der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 46. Sitzung
am 28. Februar 2007 beraten und beschlossen, eine öffent-
liche Anhörung hierzu durchzuführen, die am 28. März 2007
(56. Sitzung) stattfand. An der Anhörung haben folgende
Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 56. Sitzung vom 28. März 2007 verwiesen.

Bei seinen Beratungen lag dem Rechtsausschuss eine Peti-
tion vor.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 69. Sitzung
am 20. Juni 2007 abschließend beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die
Annahme zu empfehlen.

Die Fraktion der SPD erläuterte, wieso eine Gesamtreform
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) notwendig gewe-
sen sei, und betonte, der Rechtsausschuss habe bei seiner
Arbeit auf einen sehr guten Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung zurückgreifen können. Dies habe sich auch in der An-
hörung gezeigt. In den Gesprächen mit den Berichterstattern
seien nur noch Marginalien geändert worden.

Eine wesentliche Änderung zum geltenden Recht sei die Ab-
schaffung des Policenmodells, so dass der Versicherte nun
bereits vor Vertragsabschluss umfassende Informationen
und Beratungen erhalte. Dies erleichtere auch die Beweis-
führung im Streitfalle. In bestimmten Fällen – unbekannter
Aufenthaltsort oder Insolvenz des Schädigers – erhalte der
Geschädigte nun auch einen Direktanspruch gegen die Ver-
sicherung. Dieser Direktanspruch werde unter anderem auf
Ausnahmefälle begrenzt, um einen Anstieg der Beitragssät-
ze zu vermeiden. Der Wegfall des sog. Alles-oder-Nichts-
Prinzips, das Leistungen der Versicherungen auch bei grober
Fahrlässigkeit vorsehe, stärke den Verbraucher, auch wenn
die Umsetzung für die gerichtliche Praxis Mehrarbeit verur-
sachen werde. Der Versicherte werde nunmehr angemessen

Lilo Blunck Bund der Versicherten e. V.,

Prof. Dr.
Roland Rixecker

Präsident des Saarländischen
Oberlandesgerichts, Saarbrücken

Prof. Wolfgang Römer Ombudsmann für Versicherungen,
Berlin

Sybille Sahmer Stellvertretende Verbandsdirektorin
des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e.V., Köln

Prof. Dr. Hans-Peter
Schwintowski

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Handels-, Wirtschafts-
und Europarecht,
Humboldt-Universität zu Berlin

Dr. Axel Wehling,
LL.M.

Gesamtverband der deutschen
Versicherungswirtschaft e.V.,
Berlin

Manfred Westphal Leiter Fachbereich Finanzdienst-
leistungen der Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V., Berlin.
Berichterstattern rechtzeitig zugegangen. Im Übrigen hande-
le es sich nur um die Implementierung geltenden Rechts.

Deutsche Aktuarvereinigung e. V.,
Köln

Drucksache 16/5862 – 96 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Fraktion der FDP zeigte sich verärgert über die Einfü-
gung der Vorschriften zur Umsetzung der Gesundheitsre-
form in Artikel 11. Dies sei zu kurzfristig mitgeteilt worden,
so dass eine Debatte mit Sachverständigen im Rahmen der
öffentlichen Anhörung und mit den Fachpolitikern des Ge-
sundheitsausschusses nicht möglich gewesen sei. Die Be-
gründung zu Artikel 11 weise lapidar auf die inhaltsgleiche
Übernahme der Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des
Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenkasse für die priva-
te Krankenkasse hin. Dies lasse die parlamentarische Betei-
ligung leerlaufen. Die Fraktion der FDP habe die inhaltliche
Übereinstimmung in der Kürze der Zeit nicht überprüfen
können. Daher werde die Fraktion der FDP dem Gesetzent-
wurf nicht zustimmen.

Sie habe sich gewünscht, dass der Gesetzentwurf mit großer
Mehrheit hätte angenommen werden können. Sie unterstütze
viele Punkte des Gesetzentwurfs, die die Fraktion der SPD
bereits erwähnt habe. Mit dem Policenmodell hätten sich
zwar praktisch kaum Schwierigkeiten gezeigt. Die Abschaf-
fung des Policenmodells sei jedoch im Hinblick auf das lau-
fende EU-Vertragsverletzungsverfahren und eine drohende
Europarechtswidrigkeit nur konsequent. Die Angleichung
der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung voll-
ziehe eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und
die Berechnung der Mindestrückkaufswerte eine Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs nach. Positiv sei, dass man
sich im Berichterstattergespräch auf die Abschaffung gesetz-
lich garantierter Rückkaufswerte und auf die Begrenzung
des Anwendungsbereichs auf Neuverträge geeinigt habe.
Die Fraktion der FDP hätte sich allerdings eine Begrenzung
des Direktanspruchs auf die Kfz-Haftpflichtversicherung so-
wie längere Umsetzungsfristen in Anbetracht der Anzahl be-
stehender Verträge und der Reichweite der Änderungen ge-
wünscht.

Die Fraktion der CDU/CSU erwiderte, die FDP habe wohl
leider nur einen Grund gesucht, um dem vorliegenden Ge-
setzentwurf nicht zustimmen zu müssen. Artikel 11 sei die
Übernahme aus einem bereits anderweitig beschlossenen
Gesetz.

Sie stimmte der Ausführung der Fraktion der SPD zu, dass
der Gesetzentwurf der Bundesregierung auch Dank der Vor-
arbeiten der Expertenkommission zum VVG bereits eine
sehr gute Grundlage gewesen und durch einige Änderungen
des Ausschusses noch verbessert worden sei. Auch sie hätte
die Fortführung des Policenmodells akzeptiert, die Anpas-
sung an das EG-Recht habe aber dessen Abschaffung erfor-
dert. Die meisten Regelungen träten zum 1. Januar 2008,
einige sogar erst zum 1. Januar 2009 in Kraft und griffen
nicht in Bestandsverträge ein. Dies sei insbesondere für die
Beteiligung an den stillen Reserven relevant. Damit habe die
Versicherungswirtschaft ausreichend Zeit, sich auf die neue
Gesetzeslage einzustellen. Im Bereich der stillen Reserven
seien zwar im Entwurf keine Änderungen mehr vorgenom-
men worden; aus der Begründung zu § 153 VVG ergebe sich
aber, dass die Beteiligung der Versicherten an den Bewer-
tungsreserven nicht die einschlägigen aufsichtsrechtlichen
Verpflichtungen zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verträge
berühren. § 169 VVG sei einerseits europarechtskonform,
als er ausländische Unternehmen nicht benachteilige; ande-
rerseits diskriminiere er aber auch nicht die Inländer. Ins-

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bewerte-
te den Gesetzentwurf insgesamt positiv. Die Modernisierung
sei notwendig und die Einbeziehung aller Interessengruppen
auch im parlamentarischen Verfahren sei geradezu vorbild-
haft gewesen. Daher stimme sie der Reform zu. Die Ab-
schaffung des Policenmodells und des Alles-oder-Nichts-
Prinzips schütze den Verbraucher und sei nicht nur der An-
passung an EG-Recht geschuldet. So würden nun die Bera-
tungs- und Informationspflichten vor dem Abschluss von
Versicherungsverträgen erweitert. Die Auswirkungen dieser
Pflichten auf die Versicherungen und die Versicherten müss-
ten in der Praxis allerdings beobachtet und evaluiert werden.

Sie habe aber auch Kritik zu üben. So sei die von den Frak-
tionen der Regierungskoalition der CDU/CSU und SPD vor-
geschlagene Beschneidung des Direktanspruchs im Bereich
der Pflichtversicherungen außerhalb der Kfz-Haftpflicht un-
verständlich. Ferner schloss sie sich der Kritik der Fraktion
der FDP hinsichtlich des Verfahrens zur Einführung des
Artikels 11 an. Sie habe keine Möglichkeit zur Überprüfung
der dürren Begründung gehabt, da es sich um eine inhalts-
gleiche Übernahme beschlossener Regelungen handele. Da-
her stimme die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auch
nur unter dem Vorbehalt der eingehenden Prüfung des Arti-
kels 11 dem Gesetzentwurf in der geänderten Fassung zu.

Ihre dennoch eingebrachten Änderungsanträge begründete
sie wie folgt. Für die Beratung des Versicherten gebe es zwei
Ausstiegsszenarien: So könne der Versicherer selbst ent-
scheiden, ob eine Beratung notwendig sei oder nicht, und
könne davon Abstand nehmen. Auch danach könne der Ver-
sicherer dem Verbraucher raten, auf die Beratung zu verzich-
ten. Diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit könne das
Regel-Ausnahme-Verhältnis hinsichtlich der Beratungs-
pflicht umkehren. Der zweite Änderungsantrag betreffe die
Beweislastverteilung bei grober Fahrlässigkeit. Nach ihrer
Ansicht müsse entsprechend den allgemeinen Regeln der
Zivilprozessordnung (ZPO) derjenige den Beweis der gro-
ben Fahrlässigkeit antreten, der sich darauf berufe. Daher
schlage sie Streichungen in den §§ 26, 28, 82 und 86 VVG
vor. Des weiteren schlage sie die Übernahme der jährlichen
Berichtspflicht der Lebensversicherer über die Wahrung
ethischer, sozialer und ökologischer Belange bei der Ver-
wendung der eingezahlten Beiträge entsprechend den Rege-
lungen in der sog. Riester-Rente vor. Sie stellte daher folgen-
de Änderungsanträge:

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 wird gestrichen.

2. § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird gestrichen.

3. § 61 Abs. 2 wird gestrichen.

4. § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

5. § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

6. § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

7. § 86 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird gestrichen.

8. § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. welche weiteren Informationen dem Versicherungs-

gesamt handele es sich um ein sehr großes Gesetzgebungs-
vorhaben, das sicherlich etliche Jahre überdauern werde.

nehmer bei der Lebensversicherung insbesondere
über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 97 – Drucksache 16/5862

und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie
über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine
Verrechnung mit Prämien erfolgt, über die Kosten
für die Verwaltung des gebildeten Kapitals und über
sonstige Kosten sowie darüber, ob und wie ethische,
soziale und ökologische Belange bei der Verwen-
dung der Prämien berücksichtigt werden, mitzutei-
len sind;

9. § 155 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Versicherer ist verpflichtet, den Versiche-
rungsnehmer jährlich schriftlich über die Verwendung
der eingezahlten Prämien, da bisher gebildete Kapital,
die einbehaltenen Abschluss- und Vertriebskosten, die
Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals und
die erwirtschafteten Erträge zu informieren; im Rahmen
der jährlichen Unterrichtung muss der Versicherer auch
darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, so-
ziale und ökologische Belange bei der Verwendung der
eingezahlten Versicherungsbeiträge berücksichtigt wer-
den.“

„(2) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in
Textform über die Entwicklung seine Ansprüche unter
Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unter-
richten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte
Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der
Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungs-
nehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwick-
lung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.“

Begründung

Zu Nr. 1 (§ 6 Abs. 3 VVG)

§ 6 Abs. 3 VVG birgt die Gefahr in sich, dass der Versiche-
rungsnehmer auf die für sie eigentlich notwendige Beratung
bei Vertragsabschluss leichtfertig verzichten; denn die ge-
setzlich ausdrücklich festgelegte Möglichkeit zum Verzicht
auf die Beratung stellt für Versicherer eine Versuchung dar,
vorgedruckte Verzichtserklärungen vorrätig zu halten und
den Verzicht so in die alltägliche Abschlussarbeit zu inte-
grieren. Es besteht somit die Gefahr, dass der Verzicht zum
Regelfall wird, anstatt eine Ausnahme zu bleiben. Diese Ge-
fahr ist gravierend, weil angemessene Beratung dem Risiko,
einen falschen Vertrag mit drohenden negativen Konsequen-
zen abgeschlossen zu haben, deutlich entgegenwirken kann.

In den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer bereits
über die Versicherung, die er zu kaufen beabsichtigt, gut
informiert ist und eine Beratung mithin nicht notwendig ist,
besteht bereits nach § 6 Abs. 1 VVG die Möglichkeit, keine
Beratung durchzuführen. In dem Fall muss der Versicherer
aber dokumentieren, warum er keinen Anlass für eine Bera-
tung gesehen hat.

Zu Nr. 2 (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VVG)

§ 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VVG birgt – ähnlich wie § 6
Abs. 3 VVG – die Gefahr in sich, dass der Versicherungsneh-
mer auf die notwendigen Informationen über seinen Ver-
sicherungsvertrag verzichtet. Die Folge davon ist, dass
entgegen der Intention des § 7 Abs. 1 VVG der Versiche-

Vertragsschluss erhalten wird. Damit würde im Ergebnis das
europarechtswidrige Policen-Modell doch bestehen bleiben.

Zu Nr. 3 (§ 61 Abs. 2 VVG)

§ 61 Abs. 2 VVG sieht im Falle der Vertragsvermittlung
durch einen Versicherungsvermittler entsprechend § 6
Abs. 3 VVG vor, dass der Versicherungsnehmer auf die Be-
gründung verzichten kann. Für die Begründung kann des-
halb auf die Ausführungen zu Nr. 1 verwiesen werden.

Zu Nr. 4 – 7 (§§ 26 Abs. 1 S. 1 HS 2, 28 Abs. 2 S. 2 HS 2, 82
Abs. 3 S. 2 HS 2 und 86 Abs. 2 S. 3 HS 2 VVG)

Die Beweislastregeln in § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VVG,
§ 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VVG, § 82 Abs. 3 Satz 2 Halb-
satz 2 VVG und § 86 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 VVG sehen
vor, dass der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass
er nicht grob fahrlässig die ihm jeweils obliegende Pflicht
verletzt hat. Bei Verletzung einer Verhaltenspflicht wird das
grob fahrlässige Verhalten mithin vermutet.

Eine solche Verlagerung der Beweislast auf den Versiche-
rungsnehmer widerspricht sowohl der im heutigen Versiche-
rungsvertragsgesetz verankerten Rechtslage als auch den
Beweislastregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach die-
sen Beweislastregeln muss derjenige, der eine ihn selbst be-
günstigende Tatsache vorträgt, diese auch beweisen.

Die gesetzliche Vermutung, dass der Versicherungsnehmer
eine ihm obliegende Pflicht grob fahrlässig verletzt hat, kann
dazu führen, dass der Versicherer die Entkräftung durch den
Versicherungsnehmer nur dann anerkennt, wenn ein Gericht
dieses entschieden hat. Damit ist eine Flut neuer Prozesse,
die von den Versicherten geführt werden müssen, vorpro-
grammiert.

Zu 8 (§ 7 Abs. 2 Nr. 2VVG)

Die Ergänzung der Informationspflichten des Versicherers,
die in einer Rechtsverordnung festgelegt werden können, er-
höht unbürokratisch die Transparenz von Lebensversiche-
rungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Ver-
sicherer soll auch verpflichtet werden können, über die
kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals sowie dar-
über zu informieren, ob und wie er das Geld nach ethischen,
sozialen und ökologischen Kriterien anlegt. Die Mittelver-
wendung ist neben Sicherheit, Liquidität und Rendite ein
weiteres wichtiges verbraucherrelevantes Kriterium. Die
eigene Zukunftsvorsorge kann auf diese Weise besser mit der
gesellschaftlichen Zukunftsfähigkeit verbunden werden. Ei-
ne Investition in nachhaltige Geldanlagen bzw. entsprechend
ausgerichteten Versicherungsunternehmen wird erleichtert.
Insofern trägt die Transparenzklausel dazu bei, die deutsche
Nachhaltigkeitsstrategie auch für Versicherungsnehmerin-
nen und Versicherungsnehmer nachvollziehbar und hand-
habbar zu machen. Die Anlehnung an die Regelungen in § 7
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ist beabsich-
tigt.

Zu 9 (§ 155 VVG)

Der Lebensversicherer wird verpflichtet jährlich den Ver-
sicherungsnehmer darüber zu berichten, wie er dessen Prä-
mien verwendet und angelegt hat. Das erhöht die Transpa-
renz von Lebensversicherungen für Verbraucherinnen und
rungsnehmer in der Regel – anstatt im Ausnahmefall – die
Vertragsbestimmungen und weitere Informationen erst nach

Verbraucher. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu
8. verwiesen werden.

Drucksache 16/5862 – 98 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurden mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte ebenfalls die Verbesse-
rung der Stellung der Verbraucher durch den vorliegenden
Gesetzentwurf. Sie schloss sich der Kritik der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Beweislastumkehr hin-
sichtlich der groben Fahrlässigkeit an. Sie kritisierte ferner,
dass der Beratungsaufwand von der Prämienhöhe abhängig
gemacht werde, und hielt die Beschränkung der Prämien-
rückzahlung im Falle des Widerrufs auf ein Jahr für unange-
messen kurz. Sie bedauerte, dass nun die Altverträge nicht
mehr in die Neuregelung der Rückkaufswerte einbezogen
würden. Daher stellte sie folgende Änderungsanträge:

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „und“ die
Wörter „, auch unter Berücksichtigung eines ange-
messenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand
und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prä-
mien,“ gestrichen.

b. In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Absatz 1 und 2“
das Wort „nur“ eingefügt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter „das erste Jahr“ durch die
Wörter „die ersten fünf Jahre“ ersetzt.

3. § 28 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

4. § 61 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird nach dem Wort „Absatz 1“ das Wort
„nur“ eingefügt.

5. § 82 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

6. § 86 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird gestrichen.

Begründung

Zu Nr.1:

Durch die Änderungen wird klargestellt, dass allein eine ge-
ringe Prämienhöhe den Versicherer nicht dazu berechtigt,
wegen einer vermeintlichen Unverhältnismäßigkeit des Be-
ratungsaufwandes auf eine umfassende Beratung des Versi-
cherungsnehmers zu verzichten. Diese Klarstellung ist nicht
zuletzt deshalb notwendig, weil bspw. im Rahmen von Haft-
pflichtversicherungen, die in der Regel niedrige Prämien
aufweisen, eine mangelhafte Beratung existentielle Folgen
für den Versicherungsnehmer haben kann.

Die Einfügung des Wortes „nur“ stellt klar, dass § 6 Abs. 3
VVG eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Versicherungs-
nehmers ist und sich ihre Wirkung darauf beschränkt, eine

Zu Nr.2

Durch die Änderung wird festgelegt, dass der Versicherer bei
unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung über das Wider-
rufsrecht des Versicherungsnehmers die ersten fünf Jahres-
prämien zurückzahlen muss, wenn der Versicherungsnehmer
sein Widerrufsrecht ausübt.

Zu Nr.3:

Durch die Änderung wird den allgemeinen Beweislastregeln
auch für den Fall Geltung verschafft, dass der Versicherer
eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers be-
hauptet. Es ist nicht ersichtlich, warum die grobe Fahr-
lässigkeit einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungs-
nehmers vermutet werden soll. Hierdurch werden
Versicherer geradezu ermutigt, pauschal grobe Fahrlässig-
keit der Versicherungsnehmer zu behaupten.

Zu Nr.4:

Insoweit gilt das unter 1. zu § 6 Abs. 3 VVG Gesagte entspre-
chend.

Zu Nr. 5 und 6

Insoweit gilt das unter 3. Gesagte entsprechend.

Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. wurden mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Die Bundesregierung unterstrich, dass es sich bei dem neuen
Artikel 11 nur um die inhaltsgleiche Übernahme bereits be-
schlossener Regelungen handele. Sie dankte allen Beteilig-
ten für die guten Beratungen und schloss hierin ausdrücklich
die Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz ein. Im-
merhin seien etwa 98 Prozent der im ursprünglichen Gesetz-
entwurf vorgelegten Regelungen in den Ausschussberatun-
gen bestätigt worden.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, wird
auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 16/3945,
S. 47 ff. verwiesen. Bezüglich der Stellungnahme des Bun-
desrates und der darauf beruhenden Änderungen wird er-
gänzend auf die Ausführungen in derselben Drucksache
S. 125 ff. und 130 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Versicherungs-
vertragsgesetzes – VVG)

Zu § 6

Die Verschiebung des bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 3 nach § 6
Abs. 5 hat rein systematische Gründe; eine inhaltliche Ände-
rung erfolgt hierdurch nicht.

Zu § 11 Abs. 4
Formvorschrift für den nach allgemeinen Grundsätzen be-
stehenden Beratungsverzicht aufzustellen.

Der Rechtsausschuss weist darauf hin, dass die Vorschrift
nur die Kündigung von Verträgen mit längerer Laufzeit als

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 99 – Drucksache 16/5862

drei Jahren regelt, aber keine absolute Höchstlaufzeit vor-
gibt. Selbstverständlich können auch Verträge mit einer Dau-
er von mehr als drei Jahren abgeschlossen und entsprechen-
de Rabattvereinbarungen getroffen werden.

Zu § 21 Abs. 3

Zweck der Ergänzung ist es, Missbräuche zu verhindern. Es
soll vermieden werden, dass die Meldung eines Versiche-
rungsfalls, für den wegen einer Anzeigepflichtverletzung
nicht eingetreten werden müsste, bis nach Ablauf der Aus-
schlussfrist verzögert wird und der Versicherer seine Rechte
deshalb nicht mehr geltend machen kann.

Zu § 28 Abs. 2

Der Zusatz des Wortes „nur“ ist überflüssig und soll deshalb
gestrichen werden. Dies entspricht auch der Fassung des
§ 81 Abs. 1, der ebenfalls die Leistungsfreiheit des Versiche-
rers betrifft. In Anbetracht der inhaltlichen Parallelen soll die
Formulierung in beiden Bestimmungen weitgehend iden-
tisch sein.

Zu § 66

Mit der Änderung wird die Vorschrift an den mit Gesetz zur
Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3232) beschlossenen Wortlaut des
derzeitigen § 42h VVG angepasst.

Zu § 99

Die im Regierungsentwurf vorgesehene generelle Anord-
nung der entsprechenden Anwendung der §§ 95 bis 98 ist zu
weitreichend. Die Einbeziehung auch „ähnlicher Verhältnis-
se“ bestand bislang nur für den Sonderfall der Hagel-
versicherung, für die das VVG künftig keine besonderen Be-
stimmungen mehr vorsieht. Durch die Änderung des § 99
werden der bisherige Zustand wiederhergestellt und die Re-
gelung auf das Gewollte zurückgeführt.

Zu § 115

Durch den neuen Absatz 1 soll der Direktanspruch in der
Haftpflichtversicherung auf die unter Verbraucherschutzge-
sichtspunkten wesentlichen Problembereiche zurückgeführt
werden. Er soll für die Fälle vorgesehen werden, dass der
Schädiger insolvent ist oder unbekannten Aufenthalts ist.
Außerdem bleibt es beim Direktanspruch in der Kraftfahr-
zeughaftpflicht-Pflichtversicherung, der ohnehin europa-
rechtlich vorgegeben ist.

Die Ersetzung des Begriffs „Schadensereignis“ durch die
Worte „Eintritt des Schadens“ in Absatz 2 stellt klar, dass es
bei der Bestimmung des Fristbeginns auf den Zeitpunkt an-
kommt, in dem sich der Schaden offenbart hat, und nicht auf
das u. U. lange Zeit unerkannte Ursachenereignis. Dadurch
wird klargestellt, dass der Direktanspruch nicht verjährt, be-
vor sich der Schaden gezeigt hat.

Zu § 116 Abs. 1

Zu § 127

Der Rechtsausschuss geht davon aus, dass das schon im bis-
herigen Recht (§ 158m Abs. 1 VVG) enthaltene Tatbe-
standsmerkmal „Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung
der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt“ keine
Einschränkung der freien Anwaltswahl in dem Sinne bedeu-
tet, dass vorgegeben werden könnte, dass nur bestimmte
Rechtsanwälte beauftragt werden dürften. Wie im geltenden
Recht sollen mit dieser Formulierung nur Beschränkungen
nach generellen Kriterien ermöglicht werden (vgl. Prölss/
Martin/Armbrüster, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl.,
§ 158m Rn. 1; van Bühren/Plote, ARB-Kommentar, 1. Aufl.,
§ 158m VVG Rn. 2).

Zu § 152 Abs. 2

Die Änderung stellt klar, dass der in Satz 2 genannte Rück-
kaufswert kein anderer ist, als der in Satz 1 der Vorschrift be-
zeichnete Rückkaufswert.

Zu § 153

Zu Absatz 1

Durch die Änderung wird klargestellt, dass ein Ausschluss
nur der Beteiligung an den Bewertungsreserven nicht mög-
lich ist; anderenfalls bliebe es entgegen dem Urteil des Bun-
desverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Juli 2005 (1 BvR
80/95) zur Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewer-
tungsreserven im Rahmen der Überschussbeteiligung bei der
geltenden – nicht verfassungskonformen – Rechtslage. Eine
inhaltliche Änderung zum Regierungsentwurf liegt darin
nicht.

Zu Absatz 3

Der Rechtsausschuss hebt hervor, dass die Beteiligung an
Bewertungsreserven nicht dazu führt, dass ein Versiche-
rungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsauf-
sichtsrecht ergebenden Verpflichtung, die dauernde Erfüll-
barkeit der Verträge sicherzustellen (§ 53c ff. VAG), nicht
nachkommen kann; dies regelt Absatz 3 Satz 3. Durch diesen
Verweis auf das Versicherungsaufsichtsrecht wird dessen
Vorrang klargestellt. Auch soweit sog. Stresstests der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergeben, dass
ein Unternehmen die sich aus dem Aufsichtsrecht ergeben-
den Verpflichtungen nicht einhält, ist der Vorrang des Auf-
sichtsrechts zu beachten. Führt die Beteiligung an Bewer-
tungsreserven dazu, dass die dauernde Erfüllbarkeit der
Verträge nicht mehr sichergestellt ist, ist die Beteiligung an
Bewertungsreserven zu kürzen. Im Hinblick darauf, dass nur
ausscheidende Versicherungsnehmer an den Bewertungs-
reserven zu beteiligen sind, und zwar regelmäßig zu 50 Pro-
zent, ist die mit dieser Beteiligung verbundene Belastung
jedoch so gering, dass sich die Erforderlichkeit einer Kür-
zung kaum ergeben wird.

Zu § 166 Abs. 4

Die Ersetzung des Begriffs „Bezugsberechtigte“ durch die

Bei der Änderung in der Verweisungsvorschrift handelt es
sich um eine Folgeänderung nach der Änderung des § 115.

Wörter „versicherte Personen“ stellt eine rein begriffliche
Korrektur dar.

Drucksache 16/5862 – 100 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 168 Abs. 3

Die Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen
§ 168 Abs. 3 Satz 2 ist eine Anpassung an den mit Gesetz zur
Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 2. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2742) beschlossenen Wortlaut des Gesetzes.

Zu § 169 Abs. 3

Die Neufassung stellt sicher, dass aufsichtsrechtliche
Höchstzillmersätze nur insoweit zu beachten sind, als das
deutsche Aufsichtsrecht Anwendung findet; also nicht auf
Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht eines anderen
Mitgliedstaates unterliegen. Die Vorschrift zur Mitteilung
der Rückkaufswerte wird an EU-rechtliche Vorgaben (Richt-
linie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen; An-
hang III, Buchstabe a.9) angepasst.

Zu § 179 Abs. 3

Eine Korrektur aus grammatikalischen Gründen wird vorge-
nommen.

Zu § 192 Abs. 2

Der Rechtsausschuss weist darauf hin, dass bis zur Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2003,
(VersR 2003, S. 581) anerkannt war, dass sich die Leistungs-
pflicht des Versicherers nicht auf Aufwendungen erstreckt,
die in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten
medizinischen Leistungen stehen. Nach der genannten Ent-
scheidung ist zweifelhaft geworden, ob sich aus der gesetz-
lichen Definition der Leistungspflicht (§ 192 Abs. 1, der
§ 178b Abs. 1 VVG übernimmt) die Befugnis zum Aus-
schluss der Übermaßvergütung ergibt.

Die Regelung will diese Unklarheit beseitigen, indem sie die
Rechtslage vor dem o. g. Urteil des BGH wiederherstellt.

Zu § 202

Die Ergänzung der Vorschrift stellt klar, dass der Kranken-
versicherer entsprechend allgemeinen vertragsrechtlichen
Bestimmungen verpflichtet ist, die Kosten von ihm selbst
angeforderter Gutachten und Stellungnahmen zu tragen.
Dass der Versicherer auch in der Krankenversicherung die
Kosten von ihm angeforderter Gutachten und Stellungnah-
men tragen muss, erscheint sachgerecht (vgl. §§ 85,189 für
die Schadens- und für die Unfallversicherung). Zwar dürfte
sich ein Erstattungsanspruch zumeist schon aus allgemeinen
vertragsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus Auf-
tragsrecht (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ergeben,
dessen Bestimmungen insoweit grundsätzlich anwendbar
sind (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl.,
§ 66 Rn. 2; Beckmann, in: Honsell (Hg.), Berliner Kommen-
tar zum VVG, 1999, § 66 Rn. 3). Eine ausdrückliche Rege-
lung schafft indes Klarheit.

Zu § 211 Abs. 2

Durch die Änderung sollen die Sterbekassen von der Ver-
pflichtung zur jährlichen Mitteilung der Überschüsse ent-
bunden werden. Sterbekassen ermitteln ihre Überschüsse
nur alle drei Jahre. Zudem weisen die von ihnen abgeschlos-
senen Verträge nur relativ geringe Versicherungssummen auf

bunden. Sie sollen deshalb hinsichtlich der Pflicht zur jährli-
chen Ermittlung und Zuordnung der Bewertungsreserven
den regulierten Pensionskassen gleichgestellt werden.

Zu § 213

Die Regelung zur Datenerhebung wird unter Berücksichti-
gung der Entscheidung des BVerfG vom 23. Oktober 2006
(BvR 2027/02) modifiziert. Insbesondere lässt die Regelung
die einmalige Einwilligung in eine Datenerhebung bei Abga-
be der Vertragserklärung weiterhin zu; da andererseits die
betroffene Person in diesen Fällen stets vorab über eine ge-
plante Datenerhebung zu unterrichten ist und widersprechen
kann, sind die rechtlichen Voraussetzungen des verfassungs-
rechtlich geforderten wirkungsvollen Selbstschutzes ge-
währleistet. Darüber hinaus kann jederzeit verlangt werden,
dass eine Erhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt. Die
in Absatz 1 enthaltene Auflistung der Stellen, bei denen Da-
ten erhoben werden dürfen, orientiert sich an der bislang
gängigen Praxis. Den Vertragsparteien bleibt vorbehalten,
ggf. Kostenregelungen zu vereinbaren, insbesondere in den
Fällen, in denen eine Einzeleinwilligung vorgesehen ist.

Zu § 214 Abs. 1

Es handelt sich – wie bei § 66 – um eine Anpassung der Vor-
schrift an den mit Gesetz zur Neuregelung des Versiche-
rungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3232) beschlossenen Wortlaut (§ 42h VVG).

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum VVG – EGVVG)

Zu Artikel 1

Zu Absatz 1

Die Neufassung soll klarstellen, dass Änderungen der AVB
der Versicherer auch schon vor dem 1. Januar 2009 erfolgen
können, allerdings nur mit Wirkung zum 1. Januar 2009 als
dem Zeitpunkt der grundsätzlichen Anwendbarkeit des neu-
en Rechts auf laufende Verträge.

Zu Absatz 4

Die schon bislang in Artikel 3 Abs. 4 enthaltene Übergangs-
regelung für Fristen nimmt auf die mit der beabsichtigten
Abschaffung des bisherigen § 12 Abs. 3 VVG verbundenen
Besonderheiten nicht ausreichend Rücksicht. Diesem Be-
dürfnis entspricht die neue Regelung; sie sieht vor, dass Kla-
gefristen, die unter Geltung des bisherigen VVG in Gang ge-
setzt wurden, nach sechs Monaten auslaufen.

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Die Änderung enthält lediglich eine Klarstellung dahinge-
hend, dass § 153 insgesamt anwendbar ist, wenn eine Über-
schussbeteiligung vereinbart ist. Zudem wird der bislang
versehentlich nicht erfasste § 153 Abs. 4 einbezogen. Inhalt-
liche Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Zu Absatz 2
(i. d. R. unter 8 000 Euro). Mit der jährlichen Mitteilung
wären ein zu hoher Verwaltungs- und Kostenaufwand ver-

Der neue § 169 VVG soll nur für Verträge gelten, die nach
dem Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes abge-

Mit der Änderung wird jeweils die Überschrift an den geän-
derten Regelungsinhalt der Vorschrift angepasst.

ßerdem wird die Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 2
und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vorzeitig in Kraft
gesetzt.

Berlin, den 20. Juni 2007

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 101 – Drucksache 16/5862

schlossen werden. Für Altverträge bleibt es bei der Anwen-
dung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in
seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung.

Zu Absatz 3

Der neue § 173 VVG entspricht einem dringenden Bedürfnis
der Praxis. Die Regelung, die mit der Formulierung des Re-
gierungsentwurfs miterfasst und ausgeschlossen wird, soll
deswegen auch auf Altverträge anwendbar sein. Im Übrigen
bleibt es bei der Regelung des Regierungsentwurfs.

Zu Artikel 5 (Änderung des EGHGB)
Durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundes-
recht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der
Justiz ist die Übergangsregelung des Artikels 38 EGHGB
insgesamt aufgehoben worden. Mit der Regelung wird Ar-
tikel 38 Abs. 2 a. F. (rückwirkend) als Artikel 38 EGHGB
wieder in Kraft gesetzt, so dass ein vor dem Inkrafttreten des
Handelsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 eingetragener
Einzelkaufmann oder eine solche Personenhandelsgesell-
schaft auch weiterhin nicht verpflichtet ist, eine Firmenände-
rung zum Handelsregister anzumelden, wenn sie allein aus
der Hinzufügung des Rechtsformzusatzes nach § 19 Abs. 1
HGB besteht.

Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes – VAG)

Zu den Nummern 1d und 14a

Zu Artikel 9 (Änderung weiterer Rechtsvor-
schriften)

Zu § 14 AtG

Das Atomrecht sieht keinen Direktanspruch gegen eine Ver-
sicherung vor. Dies wird durch die vorgenommenen Ände-
rungen klarer zum Ausdruck gebracht; ein Direktanspruch
wird in keinem Fall begründet.

Zu Artikel 10

Die in Artikel 43 GKV-WSG enthaltene Regelung wird un-
verändert in Artikel 11 dieses Gesetzes (und damit in das
neue VVG) übernommen; Artikel 43 GKV-WSG muss daher
aufgehoben werden.

Zu Artikel 11

Es handelt sich um die inhaltsgleiche Übernahme der mit
dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetz-
lichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378) beschlossenen Regelungen für die private Kranken-
versicherung in das neue VVG.

Zu Artikel 12

Es handelt sich um eine Folgeänderung nach der Änderung
von Artikel 5 und der Einfügung des neuen Artikels 10. Au-

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