BT-Drucksache 16/5629

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/5065, 16/5527, 16/5621- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Vom 13. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5629
16. Wahlperiode 13. 06. 2007

Änderungsantrag
der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks,
Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst
Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke,
Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann,
Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff,
Birgit Homburger, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb,
Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Horst Meierhofer, Burkhardt
Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde,
Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler,
Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein,
Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/5065, 16/5527, 16/5621 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 13 Buchstabe a wird gestrichen.

2. Nummer 20 wird gestrichen.

3. Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird gestrichen.

Berlin, den 13. Juni 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Begründung

Der Gesetzentwurf enthält in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVerfG – neu – (Einreise-
verweigerung), § 27a AsylVerfG – neu – (Zuständigkeit eines anderen Staates)
und Artikel 34a AsylVerfG – neu – (Abschiebungsanordnung ohne Möglichkeit

Drucksache 16/5629 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) dynamische Verwei-
sungen auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völker-
rechtliche Verträge über die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen
mit der Folge, dass nicht nur die Dubliner II Verordnung (Verordnung (EG)
Nr. 343/2003) und das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen), sondern auch
künftige EG-Rechtsvorschriften wie eine EG-Liste sicherer Drittstaaten und
künftige Verträge, die die EG mit Drittstaaten abschließt, zur Abweisung an der
Grenze, zur Unzulässigkeit des Asylantrags oder zur Abschiebungsanordnung
ohne die Möglichkeit zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
führen könnten. Weder der Erlass der Drittstaatenliste noch der Abschluss von
für Deutschland verbindlichen Rücknahme- oder Zuständigkeitsabkommen der
EG mit Drittstaaten unterliegen der nationalen parlamentarischen Kontrolle.
Artikel 16a Abs. 2 Satz 2 GG stellt den Erlass einer Liste sicherer Drittstaaten
jedoch unter Parlamentsvorbehalt. Die dynamische Verweisung erweist sich
daher als verfassungswidrig. In der Sache birgt sie zudem die Gefahr einer er-
heblichen Ausweitung der deutschen Drittstaatenregelung. Die genannten
dynamischen Verweisungen sind daher zu streichen.

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