BT-Drucksache 16/5628

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/5065, 16/5527, 16/5621- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Vom 13. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5628
16. Wahlperiode 13. 06. 2007

Änderungsantrag
der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks,
Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle,
Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen,
Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael
Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein,
Elke Hoff, Birgit Homburger, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich
L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk,
Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Horst Meierhofer,
Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz,
Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max
Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker
Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/5065, 16/5527, 16/5621 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richt-
linien der Europäischen Union

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe b wird gestrichen.

Berlin, den 13. Juni 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Begründung

Der Entwurf sieht vor, § 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) um einen Ab-
satz 4 zu ergänzen, wonach die zuständigen Ausländerbehörden einen Auslän-
der vorläufig festnehmen dürfen, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung
für Abschiebungshaft vorliegen und Festnahme erforderlich ist, um zu verhin-
dern, dass sich der Ausländer dem gerichtlichen Verfahren zu Anordnung der
Haft entzieht. Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich bedenklich. Jede Freiheits-
entziehung setzt grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus.
Eine nachträgliche richterliche Entscheidung genügt nur, wenn der mit der Frei-
heitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar

Drucksache 16/5628 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorgehen müsste. In
diesen Fällen ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (Arti-
kel 104 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes). Aus dem Ausnahmecharakter der
Vorschrift ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, ein vorläufiges
Festnahmerecht mit anschließender richterlicher Entscheidung zu regeln. Dies
wird durch die im Entwurf genannte Voraussetzung, dass „die richterliche Ent-
scheidung über die Anordnung der Sicherheitshaft nicht vorher eingeholt wer-
den kann“, nur scheinbar geheilt. Denn in solchen Fällen hat die Behörde gemäß
§ 11 FreiheitsEntzG die Möglichkeit, eine vorläufige richterliche Anordnung
zur einstweiligen Freiheitsentziehung zu beantragen. Damit steht schon nach
geltendem Recht ein unbedenkliches Instrument zur Durchsetzung der öffent-
lichen Interessen zur Verfügung. Diesen Umstand hat der Gesetzgeber im Hin-
blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, wenn es
um den Eingriff in elementare Freiheitsrechte geht. Es besteht daher weder ver-
fassungsrechtlicher Spielraum noch ein praktisches Bedürfnis, den Ausländer-
behörden ein Festnahmerecht einzuräumen. In diesem Zusammenhang ist auch
zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das 1938 eingeführte Festnahmerecht
der Ausländerpolizeibehörden in der Nachkriegszeit bewusst abgeschafft hat.

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