BT-Drucksache 16/5625

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/5065, 16/5527, 16/5621- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Vom 13. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5625
16. Wahlperiode 13. 06. 2007

Änderungsantrag
der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks,
Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst
Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke,
Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann,
Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff,
Birgit Homburger, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb,
Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Horst Meierhofer, Burkhardt
Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde,
Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler,
Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein,
Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/5065, 16/5527, 16/5621 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 17 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:

,e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht zu rechnen ist“ die
Wörter „oder ihm im Falle seiner Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 37 erteilt werden könnte“ eingefügt.‘

b) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:

,29. § 37 wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vom Erfordernis eines rechtmäßigen Aufenthalts kann ab-
gesehen werden, wenn der Ausländer sich mit einer Aufenthalts-
gestattung nach dem Asylverfahrensgesetz im Bundesgebiet auf-
gehalten hat oder seine Abschiebung ausgesetzt war und

1. wenn er im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss
erworben hat oder nach mindestens achtjährigem Aufenthalt
im Bundesgebiet nur aus Altersgründen noch nicht erwerben
konnte und

Drucksache 16/5625 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
2. wenn die Gewähr für seine dauerhafte problemlose Integration
in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben
in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist.

Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen
kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet
einen anerkannten Schulabschluss erworben hat. Im Übrigen
kann zur Vermeidung einer besonderen Härte von den in Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen
werden.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn
die Abschiebung auf Grund eigener falscher Angaben des Aus-
länders oder auf Grund seiner Täuschung über seine Identität oder
Staatsangehörigkeit ausgesetzt worden war.“‘

Berlin, den 13. Juni 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Begründung

§ 37 AufenthG sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Wieder-
kehr für Ausländer vor, die als Minderjährige rechtmäßig ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet hatten. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf
solche Ausländer, die lediglich im Besitz einer Duldung oder Aufenthaltsgestat-
tung waren. Die Änderung verfolgt das Ziel, die bislang bestehende gesetzliche
Wiederkehrmöglichkeit auf diese Personengruppe auszuweiten. Sie müssen die
gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie sie für die Gewährung des Wiederkehr-
rechts für Ausländer gelten, deren Aufenthalt vor der Ausreise rechtmäßig war.
Ein Wiederkehrrecht soll nicht gewährt werden, wenn die Abschiebung ausge-
setzt worden war, weil der Ausländer die Behörden über seine Identität oder
Herkunft getäuscht hat. Über die Ergänzung in § 25 Abs. 5 AufenthG wird die
Regelung auch diejenigen begünstigen, die sich noch im Bundesgebiet aufhal-
ten, da eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne vorherige Ausreise erteilt werden
kann.

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