BT-Drucksache 16/5622

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/5065, 16/5527, 16/5621- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Vom 13. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5622
16. Wahlperiode 13. 06. 2007

Änderungsantrag
der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks,
Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst
Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke,
Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann,
Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff,
Birgit Homburger, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb,
Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Horst Meierhofer, Burkhardt
Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde,
Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler,
Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing,
Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/5065, 16/5527, 16/5621 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe c wird gestrichen.

Berlin, den 13. Juni 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Begründung

Der Entwurf sieht neue Vorschriften zur Zurückweisungshaft vor. Nach § 15
Abs. 5 AufenthG soll ein Ausländer zur Sicherung der Zurückweisung auf
richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden kön-
nen, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht
unmittelbar vollzogen werden kann. Im Vergleich zur bisher in § 15 Abs. 4 in
Verbindung mit § 62 AufenthG vorgesehenen Zurückweisungshaft sieht der
Gesetzentwurf Verschärfungen insbesondere dahin gehend vor, dass die bisher

Drucksache 16/5622 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
geltenden zeitlichen Beschränkungen deutlich gelockert werden sollen. Nach
dem Gesetzentwurf soll die Zurückweisungshaft in allen Fällen bis zu sechs
Monaten, in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung zu verhindern
sucht, auf bis zu 18 Monate verhängt werden können. Hinzu kommt, dass eine
Zurückweisungshaft verhängt werden können soll, ohne dass eine Erforderlich-
keitsprüfung vorgenommen wird oder eine besondere gesetzlich festgelegte
Fallkonstellation vorliegt, die die Erforderlichkeit der Haft nahe legt. Die
Inhaftierung wird damit zur Regel gemacht. Die gewählte rechtliche Konstruk-
tion wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Freiheitsentzie-
hung nicht gerecht. Eine regelmäßige Inhaftierung bei Nichtvollziehbarkeit der
Zurückweisungsentscheidung ohne weitere Erforderlichkeitsprüfung oder be-
sondere Haftvoraussetzungen ist unverhältnismäßig. Es fehlt darüber hinaus an
der erforderlichen Abwägung im Einzelfall zwischen dem Sicherungsbedürfnis
der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen und
dem Freiheitsanspruch des Inhaftierten. Das Gleiche gilt auch für die in § 15
Abs. 6 AufenthG vorgesehene Unterbringung im Transitbereich eines Flugha-
fens für den Fall, dass ein Ausländer auf dem Luftweg eingereist ist und ihm
die Einreise verweigert wurde. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung
stellt auch diese Maßnahme eine Freiheitsentziehung dar, die Artikel 104 GG
und damit dem Richtervorbehalt unterfällt. Auch mit richterlicher Anordnung
wird eine regelmäßige Unterbringung im Transitbereich eines Flughafens ohne
Vorliegen besonderer Haftgründe und ohne gründliche Abwägung im Einzel-
fall jedoch unverhältnismäßig sein.

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