BT-Drucksache 16/5502

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/5049, 16/5492- Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

Vom 13. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5502
16. Wahlperiode 23. 05. 2007

Änderungsantrag
der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Ulrike Höfken, Volker Beck
(Köln), Alexander Bonde, Hans-Josef Fell, Dr. Anton Hofreiter, Anna Lührmann,
Elisabeth Scharfenberg, Irmingard Schewe-Gerigk, Dr. Gerhard Schick,
Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/5049, 16/5492 –

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

1. In das Arbeitsschutzgesetz wird nach § 9 folgender § 9a eingefügt:

㤠9a
Rauchverbot

(1) In allen Räumen von Arbeitsstätten ist das Rauchen verboten.

(2) Ausnahmen können für abgetrennte Räume zugelassen werden, wenn
sie Rauchern oder Raucherinnen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen
sind und durch technische Sicherungen ausgeschlossen ist, dass von ihnen ei-
ne Belastung mit Schadstoffen in den übrigen Bereichen der Arbeitsstätte aus-
geht.

(3) Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder Dienstherr/Dienstherrin hat für
die Einhaltung des Rauchverbotes zu sorgen. Im Fall der Einrichtung von
Räumen für Raucher und Raucherinnen hat er/sie dafür zu sorgen, dass die
Vorgaben des Absatzes 2 eingehalten werden. Der Arbeitgeber/Arbeitgeberin
oder Dienstherr/Dienstherrin darf Beschäftigte nicht verpflichten, die Räume,
in denen geraucht werden darf, zu betreten.“

2. § 5 der Arbeitsstättenverordnung wird aufgehoben.‘
Berlin, den 23. Mai 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Drucksache 16/5502 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Begründung

Zu Nummer 1

Passivrauchen oder – wie die Europäische Kommission es bezeichnet – „Expo-
sition gegenüber Tabakrauch in der Umwelt“ ist 1993 von der US-Umwelt-
schutzbehörde, 2000 von dem US-Ministerium für Gesundheit und Sozial-
dienste und 2002 von dem Internationalen Krebsforschungszentrum der Welt-
gesundheitsorganisation (WHO-IARC) als für den Menschen krebserregend
eingestuft worden. Auch die finnische (2000) und die deutsche Regierung
(2001) werten ETS als krebserregenden Schadstoff am Arbeitsplatz.

Auf diese Gefährdung durch Passivrauchen wurde in Deutschland bislang nicht
ausreichend reagiert. Dies trifft insbesondere auf den Arbeitsschutz zu. Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz diesen gesundheitlichen
Gefahren des Passivrauchens ausgesetzt werden, sind in ihrem Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit verletzt. Zur Wahrung ihrer Grundrechte ist es daher
erforderlich, dass der Gesetzgeber das Arbeitsschutzrecht in diesem Punkt
ändert und ein Rauchverbot am Arbeitsplatz im Arbeitsschutzgesetz verankert.
Deutschland würde damit einer Vielzahl von EU-Ländern folgen, die im
Arbeitsrecht Rauchverbote für ausnahmslos alle Arbeitsstätten erlassen haben.

Ziel ist es, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem zwangsweisen
Passivrauchen und den damit einhergehenden Schädigungen zu schützen. Bei
dieser Gefährdung Anderer finden die Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht
der Rauchenden ihre Grenze.

Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (GG) kann der Bund den
Arbeitsschutz für alle abhängig Beschäftigten regeln. Diese Kompetenz
erstreckt sich auch auf Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Der Schutz der
Kundinnen und Kunden vor Tabakrauch wäre Nebenfolge eines dem Arbeits-
schutz dienenden Rauchverbotes und ist damit von der Gesetzgebungskom-
petenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG mit erfasst.

Unter Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr fallen insbesondere Gaststätten. Die
vorliegende Regelung hätte zur Konsequenz, dass in den von den meisten
Bundesländern vorgesehenen räumlich abgetrennten Raucherbereichen keine
Bedienung erfolgen muss.

Die Einführung von Rauchverboten kann in das Grundrecht der Arbeitgeber und
Arbeitgeberinnen auf Gewerbe- und Berufsfreiheit eingreifen. Zugleich kann
ein Rauchverbot in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr in die Rechte Dritter
insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit von Raucherinnen und
Rauchern eingreifen. Derartige Eingriffe sollten nicht auf dem Verordnungs-
wege, sondern durch den Gesetzgeber erfolgen. Daher wird eine Änderung des
Arbeitsschutzgesetzes und nicht der Arbeitsstättenverordnung vorgeschlagen.

Bei der Konkretisierung der technischen Maßnahmen für Raucherinnen- und
Raucherräume, die in Ausnahmefällen eingerichtet werden können, sollen als
Orientierung die schwedischen und italienischen Regelungen – die z. B. abge-
schlossene Räume, automatisch schließende Türen, Entlüftung mit Filterung
und Ableitung der Luft nach außen und leichten Unterdruck vorsehen – dienen.

Zu Nummer 2

Folgeänderung

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