BT-Drucksache 16/5482

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/1829, 16/5444- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Vom 23. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5482
16. Wahlperiode 23. 05. 2007

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Miriam Gruß, Daniel Bahr
(Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Mechthild Dyckmans,
Jörg van Essen, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth),
Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen),
Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael
Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz
Lanfermann, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Markus
Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-
Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde,
Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Christoph
Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido
Westerwelle und der Fraktion der FDP

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/1829, 16/5444 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das Kind eines alleinerziehenden Elternteils hat nach dem Unterhaltsvorschuss-
gesetz (UVG) Anspruch auf Leistungen, wenn es vom anderen Elternteil keinen
oder nur teilweise Unterhalt erhält. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss be-
steht nicht bei Kindern, die bei einem leiblichen Elternteil und einem Stiefeltern-
teil leben; das eheähnliche Zusammenleben des betreuenden Elternteils mit
einem Dritten wirkt sich hingegen nicht nachteilig auf die Gewährung des
Unterhaltsvorschusses aus. Unterhaltsvorschuss wird maximal 72 Monate bis
zum Höchstalter von 12 Jahren des Kindes gezahlt. Später auftretende Zerwürf-
nisse wie Trennung und Scheidung nach diesem Stichtag werden nicht berück-
sichtigt. Die Regelungen im Unterhaltsvorschussgesetz unterscheiden sich

damit deutlich von dem im Jahr 2005 eingeführten Kinderzuschlag, der für jedes
berücksichtigungsfähige Kind bis zu 140 Euro monatlich beträgt und maximal
36 Monate gezahlt wird. Der Kinderzuschlag ist als eine Kombileistung für den
Niedriglohnsektor ausgestaltet und wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen
Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über aus-
reichende Mittel verfügen, um den Bedarf der Kinder zu decken.

Mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschuss-
gesetzes soll die Zahlung von Unterhaltsvorschuss bundesweit vereinheitlicht

Drucksache 16/5482 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

werden. Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz knüpft
bislang an die Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung für den Unterhalt
eines minderjährigen Kindes an; diese wird durch das Gesetz zur Änderung des
Unterhaltsrechts, mit dem das bürgerlich-rechtliche Unterhaltsrecht reformiert
wird, aufgehoben. Anknüpfungspunkt soll künftig eine an den einkommensteu-
errechtlichen Kinderfreibetrag angelehnte Definition des gesetzlichen Mindest-
unterhalts sein. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen,
dass die Zahl der in Armut lebenden Kinder steigt und dass von Einkommens-
armut vor allem Haushalte von Alleinerziehenden in besonderem Maße betrof-
fenen sind; ihre Armutsrate liege bei knapp 40 Prozent; sei das jüngste Kind
höchstens drei Jahre alt, liege die Armutsrate sogar über 60 Prozent.

Eine grundlegende Reform der Regelungen zum Unterhaltsvorschuss oder zu ei-
ner transparenten und unbürokratischen Förderung von Familien und insbeson-
dere Alleinerziehenden sind weder im Gesetzentwurf enthalten noch geplant.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

● das Unterhaltsvorschussgesetz in einem ersten Schritt dahingehend zu än-
dern, dass

1. Unterhaltsvorschuss bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes
gewährt wird, um das Kindeswohl auch bei später auftretenden Zerwürf-
nissen wie Trennung und Scheidung besser berücksichtigen zu können;

2. im Gegenzug dazu die Bezugsdauer auf 36 Monate zu verkürzen, um der
Zielsetzung des Unterhaltsvorschusses als vorübergehende Hilfe in einer
Phase der Neuordnung der eigenen Verhältnisse des alleinerziehenden
Elternteils und der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bzw. der
Sozialhilfeansprüche besser Rechnung zu tragen;

3. die bisherige Differenzierung bei der Gewährung von Unterhalts-
vorschuss zwischen ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaft des
alleinerziehenden Elternteils aufgehoben wird;

4. das Verfahren zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss entbürokratisiert
wird, um den Betroffenen schnell und unkompliziert die erforderliche
Unterstützung zukommen lassen zu können;

● zu prüfen, wie Alleinerziehende, die Unterhaltszahlungen oder Unterhalts-
vorschuss erhalten, besser in den Bezug von Kinderzuschlag einbezogen
werden können, und unter Einbeziehung der Ergebnisse des Berichts über die
Auswirkungen des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag)
zügig die erforderlichen Vorschläge zur Fortentwicklung des Kinderzu-
schlags vorzulegen;

● im Rahmen einer Neugestaltung der Familienförderung Vorschläge für eine
bedarfsorientierte, transparente und unbürokratische Förderung von Familien
unter besonderer Berücksichtigung der Alleinerziehenden vorzulegen;

● ein stimmiges Konzept von steuer-, sozial- und sozialversicherungsrecht-
lichen Regelungen zur Familienförderung vorzulegen und insbesondere im
Zusammenhang mit einer großen Steuerreform die steuerliche Förderung von
Familien deutlich zu vereinfachen und transparenter zu gestalten.

Berlin, den 23. Mai 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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