BT-Drucksache 16/5457

Erhöhung des Schonvermögens im Alter für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Vom 23. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5457
16. Wahlperiode 23. 05. 2007

Antrag
der Abgeordneten Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Katja Kipping,
Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth,
Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Erhöhung des Schonvermögens im Alter für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Der Bundestag wolle beschließen:

Die Freibeträge zur Altersvorsorge werden erhöht. Es ist für den Einzelnen ent-
würdigend und sowohl für den Staat als auch für die Solidargemeinschaft von
Nachteil, wenn die Bezieher von ALG II aufgrund eines zu geringen Freibetrags
zur Altersvorsorge auch im Alter auf Sozialleistungen angewiesen sind. Das
produziert systematisch Altersarmut, die verhindert werden muss. Die Frei-
beträge zur Altersvorsorge werden deshalb bis zu einem Betrag von 700 Euro je
Lebensjahr (höchstens 45 000 Euro) erhöht.

Berlin, den 23. Mai 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Die gegenwärtigen Vorschriften in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB II) sind völlig unzureichend und vor dem Hintergrund einer
wachsenden Altersarmut nicht akzeptabel. Die zu niedrigen Freibeträge für die
Altersvorsorge verstärken gerade im Zusammenhang mit einem insgesamt
degressiven Rentenniveau für Menschen, die im Laufe ihres Erwerbslebens über
kürzere oder längere Zeiträume auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebens-
unterhalts nach dem SGB II angewiesen sind, das Risiko von Altersarmut. Eine
Erhöhung der anrechnungsfreien geldwerten Ansprüche je vollendetem Lebens-
jahr um bis zu 450 Euro und des maximal anrechnungsfreien Freibetrags für
die Altersvorsorge um bis zu 29 250 Euro ist dagegen dringend nötig, um
Menschen, die bereits in ihre Altersvorsorge investiert haben, wenigstens einen
minimalen Schutz ihrer Ansprüche zu gewähren und um das Risiko der Alters-
armut zu vermindern. Dagegen ist eine Wiedereinführung der gegenseitigen
Einstandspflicht von Eltern für ihre Kinder und von Kindern für ihre Eltern nach
dem Vorbild der alten Sozialhilfe abzulehnen, weil sie den direkt und indirekt
betroffenen Menschen Lebenschancen verbaut, vermeidbare innerfamiliäre
Konflikte schürt und öffentlich abzusichernde Risiken in unverantwortlicher
Weise privatisiert.

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