BT-Drucksache 16/5299

Steigerung der Attraktivität von Au-pair-Beschäftigungen

Vom 9. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5299
16. Wahlperiode 09. 05. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam Gruß, Frank Schäffler,
Otto Fricke, Gisela Piltz, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster),
Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick
Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff,
Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Heinz-Peter Haustein,
Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb,
Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Horst Meierhofer, Patrick
Meinhardt, Jan Mücke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper,
Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele,
Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil,
Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Steigerung der Attraktivität von Au-pair-Beschäftigungen

Au-pair-Aufenthalte werden als wichtiges Kulturgut anerkannt, das dem inter-
nationalen Jugendaustausch und der Verständigung und Kontaktpflege unter
den Nationen dient, indem Fremdsprachen erlernt und andere Kulturkreise ken-
nen gelernt werden. Durch die Kinderbetreuung in den Privathaushalten för-
dern Au-pairs die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und erlernen selbst
wichtige Kompetenzen und Verantwortungsgefühl.

Der Europarat arbeitete 1969 ein „Übereinkommen über die Au-pair-Beschäf-
tigung“ aus mit dem Ziel, die Bedingungen für eine Au-pair-Beschäftigung in
allen Mitgliedstaaten festzustellen und zu vereinheitlichen. Des Weiteren
begrenzt Artikel 3 die Beschäftigungsdauer auf ein Jahr, der Aufenthalt kann
jedoch auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Artikel 4 enthält eine Altersgrenze,
und Artikel 6 schreibt einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Au-pair-
Beschäftigten und der Gastfamilie vor. Die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften empfahl am 20. Dezember 1984 den Mitgliedstaaten, das
Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung umgehend zu unter-
zeichnen und zu ratifizieren, sofern dies noch nicht geschehen sein sollte. Nach
Auffassung der Kommission ist das Abkommen geeignet, um auf europäischer
Ebene die rechtliche Stellung der Au-pair-Beschäftigten zu regeln, in dem
Grundnormen für die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht,
die soziale Sicherung und die Rechte und Pflichten der Gastfamilie bzw. des

Au-pair-Beschäftigten festgelegt und einzelstaatliche Beratungs- und Informa-
tionsstellen eingerichtet werden (Empfehlung 85/64/EWG, ABl. Nr. L 24 vom
29. Januar 1985, S. 27). Dennoch wurde das Übereinkommen bislang nur von
Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen und Spanien ratifiziert; Luxemburg
hat das Übereinkommen 1990 ratifiziert, die Ratifikation jedoch 2002 zurück-
genommen. Am 22. September 2006 wurde in Bonn eine Initiative für ein
sicheres Au-pair-Programm in Europa (European Committee for Au Pair Stan-

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dards – E.C.A.P.S.) gegründet mit dem Ziel, Absprachen im Rahmen der
freiwilligen Selbstverpflichtung für ein europäisches Au-pair-Programm zu
treffen.

Fragen der Au-pair-Beschäftigung sind auch Gegenstand von parlamentari-
schen Initiativen (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 14/7288; Bundestagsdruck-
sache 14/7098; Bundestagsdrucksache 15/1315 bzw. die Unterrichtung durch
die Bundesregierung vom 27. Januar 2005, Bundestagsdrucksache 15/4791). In
der Unterrichtung „Bericht der Bundesregierung über die Situation und Ent-
wicklung der Au-pair-Vermittlung“ (Bundestagsdrucksache 15/4791) erklärte
die Bundesregierung in der letzten Wahlperiode, dass das Übereinkommen für
die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht verbindlich ist, gleichwohl
seien seine wesentlichen Kriterien auch in der Bundesrepublik Deutschland als
maßgeblich anerkannt (S. 2). Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am
1. Januar 2005 wurde für drittstaatsangehörige Au-pairs die Arbeitserlaubnis
durch die Zustimmung zur Beschäftigung ersetzt, die in einem internen Verfah-
ren zwischen der deutschen Auslandsvertretung, der Ausländerbehörde und der
Agentur für Arbeit eingeholt und als Nebenbestimmung dem Visum bzw. der
Aufenthaltserlaubnis beigefügt wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Inwieweit sind im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft und der
„Europäischen Allianz für Familien“ oder auch auf nationaler Ebene Maß-
nahmen im Bereich der Au-pair-Beschäftigung geplant?

2. Aus welchen Gründen hat die Bundesrepublik Deutschland das Euro-
päische Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung am 1. Oktober
1976 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert?

3. Welche Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Au-
pair-Beschäftigung bzw. welche wesentlichen Kriterien dieses Überein-
kommens werden aus jeweils welchen Gründen in der Bundesrepublik
Deutschland als maßgeblich anerkannt?

4. Aus welchen Gründen werden welche Punkte des Europäischen Überein-
kommens über die Au-pair-Beschäftigung nicht anerkannt?

5. Inwiefern wird von wem sichergestellt, dass die als maßgeblich anerkann-
ten Kriterien auch eingehalten werden?

6. Wird und falls ja, wie wird sichergestellt, dass die als Au-pair-Beschäftig-
ten wie auch die aufnehmenden Familien die entsprechenden Punkte des
Übereinkommens, die in Deutschland gelten sollen, auch durchsetzen kön-
nen?

7. Wie hat sich der Anteil der Au-pairs insbesondere aus den einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und aus Drittstaaten während der letzten fünf Jahre jeweils
entwickelt?

8. Welches sind die jeweils geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Arbeits-
genehmigungsbestimmungen für die Au-pairs aus den einzelnen Her-
kunftsstaaten?

9. Unter welchen Voraussetzungen werden Au-pair-Beschäftigungsverhält-
nisse zunächst nicht für den ganzen Zeitraum, sondern gegebenenfalls nur
für drei Monate bewilligt?

10. Aus welchen Gründen wird die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel im
Rahmen von § 20 der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden
Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschV) nur bis zu einem

Jahr bei Au-pair-Beschäftigten erteilt, und inwieweit bestehen bzw. bestan-
den mit Blick auf das Europäische Übereinkommen über die Au-pair-

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Beschäftigung Überlegungen, eine Verlängerung für ein weiteres Jahr
zuzulassen?

11. Inwieweit sollte eine Verlängerung des Aufenthalts unabhängig von den
Vorgaben des Europäischen Übereinkommens über die Au-pair-Beschäf-
tigung in bestimmten Ausnahmefällen – etwa bei Abschluss eines Sprach-
kurses – in Betracht kommen?

12. Welches sind die Gründe dafür, dass eine erneute Zulassung als Au-pair
auch dann nicht möglich ist, wenn die maximale Dauer von einem Jahr
nicht ausgeschöpft wurde?

13. Aus welchem Grund wurde die vorherige Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 4
der Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeits-
erlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (ASAV) in § 20
BeschV um die zusätzliche Voraussetzung von Grundkenntnissen der deut-
schen Sprache ergänzt?

14. Durch wen werden die Kenntnisse des Levels A1 des „Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprache“ festgestellt, und wie wird
gewährleistet, dass gleiche Maßstäbe bei der Beurteilung zugrunde gelegt
werden?

15. Welche weiteren Voraussetzungen werden vor der Einreise von Au-pair-
Beschäftigten in die Bundesrepublik Deutschland geprüft, und inwieweit
bestehen Möglichkeiten, den hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand
zu reduzieren?

16. Aus welchen Gründen wurde die Altersgrenze von 25 Jahren und nicht
– wie im Europäischen Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung –
die Obergrenze von 30 Jahren eines Au-pairs gewählt?

17. Wie viele Au-pairs reisen nach ihrem Aufenthalt nicht wieder aus?

Berlin, den 9. Mai 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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