BT-Drucksache 16/5156

Bedingungen für die durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zu Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umgewandelten Leistungen der Rehabilitation

Vom 25. April 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5156
16. Wahlperiode 25. 04. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Daniel Bahr (Münster), Heinz Lanfermann, Dr. Konrad Schily,
Michael Kauch, Detlef Parr, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer
Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild
Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth),
Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim
Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff,
Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Jürgen Koppelin,
Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Horst Meierhofer, Patrick
Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto
(Frankfurt), Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina
Schuster, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz,
Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil,
Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Bedingungen für die durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zu Pflicht-
leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umgewandelten Leistungen
der Rehabilitation

Der Gesetzgeber wollte mit den Regelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungs-
gesetzes den Zugang der Versicherten zu Leistungen der medizinischen Rehabi-
litation auf der gesetzlichen Ebene verbessern. Konkretisiert werden diese ge-
setzlichen Regelungen in der Rehabilitationsrichtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses. Darin ist zurzeit u. a. in § 11 vorgesehen, dass Vertragsärz-
te, die Leistungen der medizinischen Rehabilitation verordnen wollen, eine be-
sondere Qualifikation nachweisen müssen. Im Hinblick darauf, dass nur wenige
Vertragsärzte die neuen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Richtlinie zum 1. April 2004 erfüllten, hatte man eine Übergangsfrist bis zum
31. März 2007 vorgesehen. Nach wie vor haben jedoch nur relativ wenige Ver-
tragsärzte die notwendige Zusatzqualifikation erworben. Vor diesem Hinter-
grund stellt sich die Frage, ob die vom Gesetzgeber vorgenommene Aus-
gestaltung der Rehabilitationsleistungen als Pflichtleistungen überhaupt die
versprochene Wirkung entfalten kann. Zu berücksichtigen ist dabei auch die
Zweistufigkeit des Antragsverfahrens mit einer Vorabanfrage des Arztes bei der
zuständigen Krankenkasse seines Patienten und der endgültigen Verordnung der

Rehabilitation nach einer grundsätzlich positiven Bewertung durch die Kran-
kenkasse.

Drucksache 16/5156 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Vertragsärzte verfügten zum 1. April 2007 über die notwendige
Qualifikation zur Verordnung von Leistungen der medizinischen Rehabilita-
tion, und wie viel Prozent der Vertragsärzte insgesamt sind das?

2. Wie sind diese Ärzte regional verteilt?

3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Zahl und Verteilung der für die
Verordnung medizinischer Rehabilitationsleistungen qualifizierten Ärzte
ausreicht, um sicherzustellen, dass der gesetzgeberische Wille umgesetzt
werden kann, alle Versicherten mit den notwendigen Leistungen zur medizi-
nischen Rehabilitation zu versorgen?

4. Hält die Bundesregierung eine weitere Verschiebung des Übergangszeit-
raumes, in dem auch nicht besonders qualifizierte Ärzte Rehabilitationsleis-
tungen verordnen durften, über den 31. März 2007 für möglich und notwendig?

5. Wie beurteilt die Bundesregierung das Verfahren, dass eine Krankenkasse auf
Antrag des Vertragsarztes, der eine Rehabilitation seines Patienten für erfor-
derlich hält, zunächst auf der Grundlage einer Vorabanfrage prüfen muss, ob
sie zuständig ist und ob Gründe einer Leistung zur medizinischen Rehabilita-
tion entgegenstehen bevor sie den Vertragsarzt auffordert, die medizinische
Indikation zu prüfen und bei deren Vorliegen eine Verordnung auszustellen,
die dieser mit Zustimmung des Versicherten auf einem weiteren Vordruck
dann erst endgültig verordnet?

6. Hält die Bundesregierung im Hinblick auf das politisch verkündete Ziel, die
Rehabilitation stärken zu wollen, eine Vereinfachung des Antragsverfahrens
in diesem Zusammenhang für möglich und erforderlich?

7. Ist unter Berücksichtigung der vorgegebenen Bedingungen mit einer Zunah-
me an Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch die neue gesetz-
liche Grundlage zu rechnen?

8. Wie hoch liegt die von der Bundesregierung erwartete Zunahme?

9. Wie hoch ist die erwartete finanzielle Mehrbelastung pro Jahr für die gesetz-
liche Krankenversicherung?

Berlin, den 25. April 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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